Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C11 401.510-2/2012/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 12 06.760-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 12 06.760-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, stellte aus dem Stande der Schubhaft am 11.07.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung am 13.07.2008 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe im November 2007 bei einer Demonstration einen Mann verletzt, der gute Verbindungen zur Regierungspartei gehabt habe. Deshalb sei nun sein Leben in Gefahr und er habe China verlassen müssen.
Am 18.07.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, er habe im Jahr 2007 einen illegalen Handel mit Medikamenten betrieben und dabei viel Geld verdient. Er habe für dieses Geschäft umgerechnet etwa 120.000 RMB investiert. Später habe er bemerkt, dass er von der Partner-Firma, über die er das Geschäft abgewickelt habe, betrogen worden sei. Auch habe er im Oktober 2007 erfahren, dass seine Pharmafirma große Schwierigkeiten habe und der Chef von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei etwa zehn Mal mit Angehörigen der Firma zur Regierung gegangen und sie hätten um die Rückzahlung des investierten Geldes gebeten. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer mit einem Beamten in Streit geraten sei. Dieser sei sehr bekannt, weshalb er Angst bekommen habe, dass ihn die Polizei festnehmen werde.
Am 05.08.2008 gab ein Mitarbeiter des Finanzamtes XXXX zum Verfahren des Beschwerdeführers an, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, bereits etwa seit Jänner 2007 in Österreich befinde. Dies gehe aus Überweisungsbelegen, welche beim Beschwerdeführer gefunden worden seien, hervor.Am 05.08.2008 gab ein Mitarbeiter des Finanzamtes römisch 40 zum Verfahren des Beschwerdeführers an, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, bereits etwa seit Jänner 2007 in Österreich befinde. Dies gehe aus Überweisungsbelegen, welche beim Beschwerdeführer gefunden worden seien, hervor.
Am 02.09.2008 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, er sei seit dem Jahr 2002 Mitglied der Falun-Gong-Bewegung, habe aber deswegen in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Weiters gab er an, bis April 2008 als selbstständiger Gemüsehändler in China gearbeitet zu haben und sei von seinen Lieferanten betrogen worden. Er hätte Ameisen züchten sollen, damit seine Auftraggeber daraus etwas produzieren. Er habe im September 2007 Ameisen gekauft und 120.000 RMB investiert. Im November 2007 habe er dann erfahren, dass der Chef dieser Firma festgenommen worden sei und er sei auf den Ameisen "sitzen geblieben". Es seien auch viele andere Personen betrogen worden. Er habe dann beim Bürgermeister der Stadt XXXX eine Anzeige erstattet. Am 03.04.2008 sei es dann zu einem Raufhandel gekommen, bei welchem Leute des Bürgermeisters ums Leben gekommen seien; er habe den Bürgermeister geschlagen. Ein Haftbefehl oder andere Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer würden keine bestehen. Es habe sich um eine Privatangelegenheit zwischen ihm und dem Bürgermeister gehandelt.Am 02.09.2008 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, er sei seit dem Jahr 2002 Mitglied der Falun-Gong-Bewegung, habe aber deswegen in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Weiters gab er an, bis April 2008 als selbstständiger Gemüsehändler in China gearbeitet zu haben und sei von seinen Lieferanten betrogen worden. Er hätte Ameisen züchten sollen, damit seine Auftraggeber daraus etwas produzieren. Er habe im September 2007 Ameisen gekauft und 120.000 RMB investiert. Im November 2007 habe er dann erfahren, dass der Chef dieser Firma festgenommen worden sei und er sei auf den Ameisen "sitzen geblieben". Es seien auch viele andere Personen betrogen worden. Er habe dann beim Bürgermeister der Stadt römisch 40 eine Anzeige erstattet. Am 03.04.2008 sei es dann zu einem Raufhandel gekommen, bei welchem Leute des Bürgermeisters ums Leben gekommen seien; er habe den Bürgermeister geschlagen. Ein Haftbefehl oder andere Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer würden keine bestehen. Es habe sich um eine Privatangelegenheit zwischen ihm und dem Bürgermeister gehandelt.
1.2. Mit Bescheid vom 04.09.2008 wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ab; weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen; gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde schließlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesasylamt auf näher beschriebene widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers.1.2. Mit Bescheid vom 04.09.2008 wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ab; weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen; gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde schließlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesasylamt auf näher beschriebene widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers.
1.3. Mit Erkenntnis vom 16.10.2008, C8 401.510-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus verschiedenen näher dargelegten Gründen nicht glaubwürdig. Weiters sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzusprechen und in die VR China auszuweisen.1.3. Mit Erkenntnis vom 16.10.2008, C8 401.510-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus verschiedenen näher dargelegten Gründen nicht glaubwürdig. Weiters sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzusprechen und in die VR China auszuweisen.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2008 persönlich ausgehändigt und somit zugestellt. Die Entscheidung wurde nicht weiter angefochten.
2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:
2.1. Am 02.06.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Asylantrag und gab dazu bei seiner Einvernahme am 04.06.2012 an, er habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Er habe in seinem Heimatland auch keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
Am 18.06.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, es gehe ihm gesundheitlich nicht sehr gut. Er sei in China mit einem Messer attackiert worden und habe mehrere Schnittwunden am Kopf erlitten. Das habe sich auch auf seine Psyche niedergeschlagen; er habe oft Alpträume und Halluzinationen. Er sei in der Schubhaft wiederholt beim Arzt gewesen und dieser kenne seine Probleme. Er nehme auch regelmäßig Mittel gegen Schlaflosigkeit und Depressionen. Dazu ist im Einvernahmeprotokoll angemerkt, dass nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums der Beschwerdeführer verschiedene näher bezeichnete Medikamente einnehme. Auf die Frage, warum er seine Kopfverletzung bei seinem ersten Asylverfahren im Jahre 2008 nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nie danach gefragt worden, wie es ihm gesundheitlich gehe. Im Protokoll ist dazu angemerkt, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 02.09.2009 [richtig wohl:
02.09.2008] vorgelegt worden sei, wonach sehr wohl nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt worden ist. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dies wohl doch kurz zur Sprache gekommen, dann aber nicht in der Niederschrift festgehalten worden sei. In den letzten Jahren haben sein Kopfleiden und die Schlaflosigkeit zugenommen. Auch habe ihm zuletzt die Kopfverletzung sehr zu schaffen gemacht; sein Gedächtnis sei schlechter geworden und er könne oft keine zusammenhängenden Sätze sagen. Er wolle auch nicht lange in Österreich bleiben und abwarten, bis sich die Lage in China wieder beruhige.
Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente zu haben. Weiters habe er innerhalb Europas keine Familienangehörigen. Er lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Gründe für den verfahrensgegenständlichen Asylantrag seien dieselben; neue Gründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er mit öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Polizei oder Militär) Probleme gehabt habe, gab er an, er habe Schwierigkeiten mit einem Konzern gehabt; eigentlich nicht mit den Behörden. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil der Volksrepublik China niedergelassen habe, gab er an, er habe sich seine Entscheidung damals nicht leicht gemacht. Die Leute mit denen er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe, hätten ihm zwielichtige Gestalten ins Haus geschickt, die ihn verprügelt hätten. Diese hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn überall finden würden. Wirkliche Sicherheit habe er erst hier in Österreich gefunden.
Der Beschwerdeführer gab an, er spreche kein Deutsch und habe in Österreich nur sehr wenig mit anderen Leuten Kontakt gehabt. Er sei darauf angewiesen, dass er sich gelegentlich etwas dazuverdiene, um zu überleben. Es handle sich um Gelegenheitsjobs in Chinalokalen; manchmal sei er auch als Lastenträger tätig.
2.2. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde er neuerlich nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2.2. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde er neuerlich nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der VR China seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert habe. Er sei am 25.05.2012 in Schubhaft genommen worden, habe aber den Asylantrag erst am 04.06.2012 [richtig wohl: 02.06.2012] gestellt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Antrag weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgehen habe wollen.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass seine Psyche angeschlagen und dies auf Verletzungen mit einem Messer zurückzuführen sei, die er am Kopf erlitten habe. Er nehme verschiedene näher beschriebene Medikamente. Weiters sei die Rechtsberatung am 18.06.2012 ohne Probleme durchgeführt worden. Auch habe er bejaht, dass er einvernommen werden könne. Schließlich sei er auch seit dem 25.05.2012 haftfähig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einem derart schlechten psychischen Zustand, dann wäre er bereits wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden. Es sei durch Recherche festgestellt worden, dass es sich bei dem Medikament Xanor um ein äußerst schwaches und in geringen Dosen verabreichtes Mittel handle, welches gegen Angst und Spannungszustände wirke. Beim Mittel Dominal handle es sich um ein schwachwirksames Schlafmittel. In diesen Zusammenhang sei anzumerken, dass er die behauptete Verletzung mit einem Messer im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe. Auch sei bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig gewertet worden. Zu einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass davor eine Prüfung dahingehend vorgenommen werde, ob diese eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde. Dies ergebe sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass seine Psyche angeschlagen und dies auf Verletzungen mit einem Messer zurückzuführen sei, die er am Kopf erlitten habe. Er nehme verschiedene näher beschriebene Medikamente. Weiters sei die Rechtsberatung am 18.06.2012 ohne Probleme durchgeführt worden. Auch habe er bejaht, dass er einvernommen werden könne. Schließlich sei er auch seit dem 25.05.2012 haftfähig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einem derart schlechten psychischen Zustand, dann wäre er bereits wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden. Es sei durch Recherche festgestellt worden, dass es sich bei dem Medikament Xanor um ein äußerst schwaches und in geringen Dosen verabreichtes Mittel handle, welches gegen Angst und Spannungszustände wirke. Beim Mittel Dominal handle es sich um ein schwachwirksames Schlafmittel. In diesen Zusammenhang sei anzumerken, dass er die behauptete Verletzung mit einem Messer im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe. Auch sei bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig gewertet worden. Zu einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass davor eine Prüfung dahingehend vorgenommen werde, ob diese eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde. Dies ergebe sich aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei offensichtlich illegal in Österreich eingereist und nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht ausgereist. Trotz seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich spreche er kein Deutsch. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen nicht auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel gehabt.
2.3. In der vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist selbstverfassten Beschwerde wird ausgeführt, dass er im Juli 2008 in Österreich eingereist sei. Er würde im Fall seiner Rückkehr zu Tode geprügelt werden. Er sei in China bereits geschlagen worden und er weist in diesem Zusammenhang auf vier Narben im Kopfbereich. Seine Nerven seien "stark beschädigt" und er müsse Medikamente einnehmen.
Aus den vom Asylgerichtshof aus dem Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeforderten medizinischen Unterlagen zum Beschwerdeführer geht aus einem Schreiben vom 27.06.2012 des zuständigen ärztlichen Leiters des Vereins Dialog im Polizeianhaltezentrum Hernals sowie Facharzt für Psychiatrie und Neurologie hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.06.2012 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit einer näher bezeichneten Medikation psychiatrisch behandelt werde. Im Krankenakt ist mit 01.06.2012 vermerkt, dass der Beschwerdeführer vor ca. fünf Jahren nach Schlägen auf den Kopf das Bewusstsein verloren habe und seitdem psychische Beschwerden habe. Weiters ist angemerkt:
"Gedächtnisstörungen, STL subdepress, Schlaf gestört (DSST), wenig affizierbar, Alpträume, keine Suizidalität, Angst vor Augenschließen, es komme dann immer etwas Bedrohliches auf ihn zu, keine Suizidalität, fühlt sich in großer Zelle nicht wohl, irritiert durch Mitinsassen, keine kontinuierliche med. Betreuung bisher.
Proc.: Beginn Tresleen, Xanor, Seroquel, dzt. mit drei Leuten in einer Zelle, vorerst weiter offener Vollzug."
Mit Beschluss vom 04.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 04.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 am 01.07.2009 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, am 01.07.2009 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008 (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Über Beschwerden wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 durch Einzelrichter.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vgl. bsp. 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vergleiche bsp. 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502:Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502:
nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 29.06.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
2. Zum Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zum Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:
2.1. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Entscheidung zum Vergleich ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2008, weil mit diesem zum letzten Mal entschieden worden ist. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2008 persönlich zugestellt und ist somit rechtskräftig.2.1. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Entscheidung zum Vergleich ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2008, weil mit diesem zum letzten Mal entschieden worden ist. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2008 persönlich zugestellt und ist somit rechtskräftig.
2.2. Zum bekämpften Bescheid in Bezug auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005:2.2. Zum bekämpften Bescheid in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme erklärt, er habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der VR China in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage in Bezug auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche ab, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche ab, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.
Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.10.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Asylantrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
2.3. Zum bekämpften Bescheid in Bezug auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005:2.3. Zum bekämpften Bescheid in Bezug auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG.
Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1976 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 09.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1976, (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 09.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung vorgebracht, dass er sich psychisch krank fühle. Aus den vom Asylgerichtshof aus der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum angeforderten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer näher bezeichneten Medikation psychiatrisch behandelt wird. Aus dem vom Bundesasylamt übermittelten Akt zum zweiten Asylantrag bzw. der Begründung zum angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die im Polizeianhaltezentrum vorhandenen medizinischen Unterlagen eingesehen bzw. fachärztliche Expertise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt hat. Eine posttraumatische Belastungsstörung äußerst sich u.a. gerade dadurch, dass die Symptome erst viel später nach dem Trauma auslösenden Ereignis auftreten. Dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren von seinen Verletzungen nicht berichtet hat, ist somit ohne Belang. Folglich ist es auch diesbezüglich ohne Belang, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren "als völlig unglaubwürdig gewertet worden" ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ohne Bedeutung ist, ob vor einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers erneut sein Gesundheitszustand geprüft wird.
Da sich das Bundesasylamt mit der posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, ist eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK durch den angefochtenen Bescheid somit nicht geklärt. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufzuheben.Da sich das Bundesasylamt mit der posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, ist eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK durch den angefochtenen Bescheid somit nicht geklärt. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aufzuheben.
2.3.2. Das Bundesasylamt hat somit das Verfahren zum zweiten Asylantrag in Bezug auf den Antrag auf subsidiären Schutz durchzuführen und sich dabei auf einer ausreichenden fachlichen Grundlage mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
3. Bei diesem Ergebnis ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - und dieser somit insgesamt - aufzuheben.3. Bei diesem Ergebnis ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - und dieser somit insgesamt - aufzuheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.09.2012