Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E13 423.698-2/2012-6E
E13 423.697-2/2012-5E
E13 424.825-2/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Aserbaidschan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.698-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.698-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Aserbaidschan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.697-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.697-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 424.825-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 424.825-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als "WW 1 - WW 3" bezeichnet), sind aserbaidschanische Staatsangehörige, welche am 24.10.2011 (WW 1 und 2) und am 23.01.2012 (WW3) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten.römisch eins.1.1. Die Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als "WW 1 - WW 3" bezeichnet), sind aserbaidschanische Staatsangehörige, welche am 24.10.2011 (WW 1 und 2) und am 23.01.2012 (WW3) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte WW 1 im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er seit 2003 aktives Mitglied der Musavat-Partei sei. Im Zuge der Teilnahme an Wahlen und Demonstrationen sei er immer wieder von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zwei Tage nach den Entlassungen seien immer wieder Zivilpersonen gekommen, welche ihn mitgenommen und für weitere zwei Tage angehalten hätten. Zuletzt sei dies am 08.08.2011 bzw. am 08.10.2011 passiert, indem man ihn abgeholt und nach XXXX verbracht hätte. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Unter Fristsetzung sei er aufgefordert worden, gegen XXXXN auszusagen, ansonsten man gegen seine Familie oder sein Eigentum vorzugehen gedenke. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe er mit seiner schwangeren Gattin sein Land verlassen. Dazu habe er sich eines Schleppers bedient, welcher ihnen ein Visum sowie Flugtickets besorgt hätte. Sie seien aus Aserbaidschan legal ausgereist. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe in Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Kontakte.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte WW 1 im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er seit 2003 aktives Mitglied der Musavat-Partei sei. Im Zuge der Teilnahme an Wahlen und Demonstrationen sei er immer wieder von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zwei Tage nach den Entlassungen seien immer wieder Zivilpersonen gekommen, welche ihn mitgenommen und für weitere zwei Tage angehalten hätten. Zuletzt sei dies am 08.08.2011 bzw. am 08.10.2011 passiert, indem man ihn abgeholt und nach römisch 40 verbracht hätte. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Unter Fristsetzung sei er aufgefordert worden, gegen XXXXN auszusagen, ansonsten man gegen seine Familie oder sein Eigentum vorzugehen gedenke. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe er mit seiner schwangeren Gattin sein Land verlassen. Dazu habe er sich eines Schleppers bedient, welcher ihnen ein Visum sowie Flugtickets besorgt hätte. Sie seien aus Aserbaidschan legal ausgereist. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe in Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Kontakte.
Die WW 2 führte keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sondern verwies auf die Fluchtgründe ihres Gatten. Ihr in Österreich nachgeborener Sohn (WW3) werde von ihr als seine gesetzliche Vertreterin vertreten.
Am 21.11.2011 wurde vom Sachbearbeiter des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die vorgelegten Flugtickets Austrian Airlines kontaktiert, wobei sich heraus stellte, dass für die von den WW 1 und 2 vorgelegten Flugtickets als Zieldestination Mailand und nicht Wien vorgesehen war. Sowohl der Hinflug als auch der Rückflug sei bereits in Anspruch genommen worden (AS ./79). Der Organwalter des BAA sah es deshalb als erwiesen an, dass die Ausführungen der WW zu ihrem Reiseweg und Reisemittel nicht den Tatsachen entsprechen.
I.1.2. Die Anträge der WW auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA (14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS; 14.12.2011, Zl. 11 12.831-BAS; 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt IV).römisch eins.1.2. Die Anträge der WW auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA (14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS; 14.12.2011, Zl. 11 12.831-BAS; 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch vier).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen der WW als nicht glaubwürdig. Der von den BF vorgebrachte ausreisekausale Fluchtgrund sei frei erfunden. Eine Bedrohung oder Benachteiligung in der geschilderten Form habe niemals stattgefunden.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen der WW als nicht glaubwürdig. Der von den BF vorgebrachte ausreisekausale Fluchtgrund sei frei erfunden. Eine Bedrohung oder Benachteiligung in der geschilderten Form habe niemals stattgefunden.
Insbesondere hielt das Bundesasylamt in seinen Feststellungen fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der WW 1 in seinem Herkunftsstaat politisch tätig gewesen oder auf Grund seiner politischen Ansichten verfolgt worden sei. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass einfache Parteimitglieder der Musavat-Partei im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der WW 1 "mehr als ein einfaches Parteimitglied" gewesen sei.
Einerseits habe es der WW 1 nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass er nur allein ob seiner allfälligen Mitgliedschaft zur Musavat-Partei im Herkunftsstaat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der Länderfeststellung ergäbe sich jedenfalls nicht, dass eine solche, gezielte Verfolgung stattfinden würde (AS 160f). Darüber hinaus sei allein aus den Angaben des WW 1 ersichtlich, dass hunderttausende einfache Parteimitglieder, so wie auch der WW 1 es seit einem Jahr sei, ohne der Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat leben, sofern nicht Gesetzesverstöße vorkommen. Eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung stelle für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.9.1998, 98/01/0224).
Eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr habe der WW 1 nicht darlegen können und habe er auf Befragung hin nur Allgemeinbehauptungen über eine allfällige Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat darlegen können. Diese sei jedoch, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren und der Beweiswürdigung ergäbe, nicht glaubhaft. Darüber hinaus habe der WW 1 lediglich Mutmaßungen für den Fall der Rückkehr darlegen können.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen die unter I.1.2. angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die WW hätten eine drohende Verfolgung glaubhaft gemacht und verwiesen auf ihre im Verfahren getätigten Aussagen. Der Bescheid des BAA werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung - ohne dies näher auszuführen - angefochten. Anlässlich der Einvernahmen sei von den Parteien versucht worden, auf die sehr umfangreichen Länderfeststellungen zu antworten, was ihnen anscheinend aufgrund des Verfahrensergebnisses misslungen sei. Das Bundesasylamt hätte sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht um eine nähere Konkretisierung der Angaben der WW bemühen müssen. Eine Beurteilung eines Vorbringens als "unglaubwürdig" dürfe nicht aufgrund eines Mangels an Informationen getroffen werden, sondern müsse sich auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Informationen durch Abwägung der Argumente stützen. Der Bescheid lasse nicht einwandfrei erkennen, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung.römisch eins.1.3. Gegen die unter römisch eins.1.2. angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die WW hätten eine drohende Verfolgung glaubhaft gemacht und verwiesen auf ihre im Verfahren getätigten Aussagen. Der Bescheid des BAA werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung - ohne dies näher auszuführen - angefochten. Anlässlich der Einvernahmen sei von den Parteien versucht worden, auf die sehr umfangreichen Länderfeststellungen zu antworten, was ihnen anscheinend aufgrund des Verfahrensergebnisses misslungen sei. Das Bundesasylamt hätte sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht um eine nähere Konkretisierung der Angaben der WW bemühen müssen. Eine Beurteilung eines Vorbringens als "unglaubwürdig" dürfe nicht aufgrund eines Mangels an Informationen getroffen werden, sondern müsse sich auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Informationen durch Abwägung der Argumente stützen. Der Bescheid lasse nicht einwandfrei erkennen, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Begründend wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und generell der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung zu folgen ist.
Festgehalten wurde unter Aufzählung von zahlreichen Beispielen weiters, dass der WW 1 sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder relativiert hat bzw. sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder widersprüchlich war und letztlich sogar vom Vorbringen seiner Ehegattin stark abwich.
Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden den WW am 06.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt.
I.1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die WW einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die WW einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass am gleichen Tag, an dem auch die Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgt sei, der WW 1 per Post seinen Mitgliedausweis der Partei Musavat erhalten habe. Es sei dem Bruder des WW 1 nunmehr gelungen, den Ausweis in Kinderkleidung versteckt an den WW 1 zu übermitteln. Der WW 1 habe am Tag der Zustellung und Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes dieses Beweismittel erhalten und somit an diesem Tag, dem 06.04.2012 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt, wodurch die nunmehrige Antragstellung fristgerecht sei. Zum Beweis dafür wurden Teile des Paketes, in welchem der Ausweis zugesandt worden sei, vorgelegt.
Darüber hinaus sei dem WW 1 bereits zwei Wochen davor mittels eines Boten der Führerschein gebracht worden, welchen der WW 1 umgehend der BH XXXX übergeben habe.Darüber hinaus sei dem WW 1 bereits zwei Wochen davor mittels eines Boten der Führerschein gebracht worden, welchen der WW 1 umgehend der BH römisch 40 übergeben habe.
Die vorgelegten Urkunden (Führerschein in Kopie, Parteimitgliedsausweis im Original) und die darin enthaltenen Informationen hätten schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden und seien dem WW 1 damals jedoch nicht zugänglich gewesen. Es lägen damit neu hervorgekommene, relevante Beweismittel vor. Der Asylgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen der WW unglaubwürdig sei. Bei Sichtung und Verwertung der neuen Beweismittel bestünden jedoch keine Zweifel mehr an der Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des WW 1 und wäre der Asylgerichtshof bei Verfügbarkeit der Schriftstücke voraussichtlich zu einem wesentlich anderen Ergebnis in der Hauptsache gelangt.
Mit Vorlage des Führerscheins gelänge es nunmehr, die Identität des WW 1 zu beweisen und diesbezügliche Zweifel, welche sich auf die Würdigung seines Vorbringens ausgewirkt hätten, aus der Welt zu schaffen.
Der Mitgliedsausweis der Musavat-Partei, ausgestellt im Mai 2011, beweise nunmehr die Mitgliedschaft des WW 1 in dieser Oppositionspartei und würde die Angaben zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Partei - nachdem der WW 1 jahrelang als Sympathisant aktiv an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe - , bestätigen.
Die nun hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel würden gemeinsam mit den übrigen Ergebnissen des Verfahrens, vor allem den Länderfeststellungen, die von gewaltsamen Auflösungen von oppositionellen Demonstrationen, ungestraftem Agieren der Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen berichten würden, die Richtigkeit der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zweifelhaft erscheinen lassen. Verwiesen wurde hierzu insbesondere auf die vom Asylgerichtshof übernommenen Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach Mitglieder und Sympathisanten von Musavat Benachteiligungen ausgesetzt wären, die bis zu staatlichen Repressionen reichen würden, insbesondere bei solchen Sympathisanten, die sich öffentlich, zB bei nicht genehmigten Kundgebungen zur Partei oder regierungskritischen Positionen bekennen.
Den WW1 träfe insbesondere auch kein Verschulen daran, dass er die Beweismittel nicht früher vorgelegt habe. So habe er seit seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Mitte November 2011 aktiv versucht, die Beweismittel aus dem Heimatland zu erlagen. Die ihm vom Bundesasylamt gesetzte Frist zur Vorlage sei viel zu kurz gewesen, da es ihm erst nach mehreren Wochen gelungen sei, über Kontakte im Internet zur Telefonnummer seines Bruders zu kommen. Der Bruder habe ihm aus "Zeitmangel" immer wieder vertröstet und sei im Jänner 2012 bei dem Versuch, den Personalausweis, Fotos vom WW 1 mit Parteikollegen sowie Krankenunterlagen über die von der Polizei im Jahr 2003 zugefügten Verletzungen per Post nach Österreich zu übermitteln, erwischt worden. Die entsprechenden Unterlagen seien ihm von der Polizei abgenommen worden, da ihn ein Postbeamter bei der Verpackung dieser amtlichen Dokumente in ein Kuvert beobachtet habe. Erst Mitte März habe der Bruder den Führerschein des WW 1 einem Boten, der nach Deutschland gefahren sei, aushändigen können. So habe der WW 1 den Führerschein dann Ende März erhalten. Da der WW 1 den Partei-Mitgliedausweis als wesentlich für das Asylverfahren eingeschätzt habe, habe er auf dessen Übermittlung gewartet und den Führerschein der BH übergeben. Wenig später sei es dem Bruder gelungen, den Parteiausweis in Kinderkleidung versteckt per Post zu übermitteln, welchen der WW1 am 06.04.2012 erhalten habe.
Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.6. Mit Schreiben vom 23.05.2012 wurde durch das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der Schweiz hinsichtlich des WW 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt.römisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 23.05.2012 wurde durch das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der Schweiz hinsichtlich des WW 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zugestimmt.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der WW unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der WW1-2 vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide, der Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren und den vorgelegten Unterlagen.römisch eins.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der WW unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der WW1-2 vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide, der Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren und den vorgelegten Unterlagen.
I.2.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Die WW1-2 sind junge, gesunde und arbeitsfähige aserbaidschanische Staatsangehörige. Bei WW3 handelt es sich um das Kind von WW1 und WW2.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Den gegenständlichen Anträgen der WW auf Wiederaufnahme der vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:römisch zwei.2.2. Den gegenständlichen Anträgen der WW auf Wiederaufnahme der vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
II.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 17.04.2012, welche am 19.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangt sind, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.römisch zwei.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 17.04.2012, welche am 19.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangt sind, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 28.03.2012 über die Anträge auf internationalen Schutz stand den Wiederaufnahmewerbern jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Da die Anträge auf Wiederaufnahme am 18.04.2012 zur Post gegeben wurden und am 19.04.2012 beim Bundesasylamt einlangten, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag der WW wird auf die nunmehr verfügbaren Unterlagen (Führerschein und Parteiausweis des WW1) gestützt. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (28.03.2012) vorhanden gewesen sind.
Laut Vorbringen der WW konnten diese Dokumente aufgrund eines "Zeitmangels" des Bruders in Aserbaidschan erst nach Erlassung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nach Österreich übermittelt werden.
Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, ob der WW tatsächlich schon über einen längeren Zeitraum Druck auf seinen Bruder ausgeübt hat, ihm die Unterlagen zu übermitteln, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass zumindest bezüglich des Parteiausweises, welcher mit im Akt erliegenden Paketkarton aus Aserbaidschan übermittelt wurde, der am 19.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, ob der WW tatsächlich schon über einen längeren Zeitraum Druck auf seinen Bruder ausgeübt hat, ihm die Unterlagen zu übermitteln, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass zumindest bezüglich des Parteiausweises, welcher mit im Akt erliegenden Paketkarton aus Aserbaidschan übermittelt wurde, der am 19.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
Mit dem in Kopie vorgelegten Führerschein (Original angeblich bei der BH), welcher lediglich zwecks Identitätsfeststellung von Nutzen sein kann, hat sich der Asylgerichtshof nicht im Detail auseinanderzusetzen, da dieser dem WW1 schon gemäß seinen eigenen Angaben Ende März 2012 und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist zugekommen ist. Darüber hinaus hat dieser keinerlei Entscheidungsrelevanz, da sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 bzw. der dieser Entscheidung zugrunde liegende Bescheid des BAA nur am Rande auf die zweifelhafte Identität der WW stützt. Die für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der WW1-2 ausschlaggebenden Diskrepanzen hinsichtlich ihrer Einreisemodalitäten (auf die WW ausgestellte Flugtickets über Wien nach Mailand zu einem Zeitpunkt, in welchem sie sich angeblich bereits in Österreich aufgehalten hätten) vermag auch eine Identitätsklärung nicht aufzuklären. Die Vorlage des Führerscheins an sich rechtfertigt damit keinesfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
II.2.2.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Was den nunmehr von den WW vorgelegten Parteiausweis betrifft, welcher nach deren Ansicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätte, so ist darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).
Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der WW bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die widersprüchlich und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen. Die "allfällige Parteimitgliedschaft" des WW 1 wurde schon vom Bundesasylamt nicht bestritten. Der Parteimitgliedschaft an sich wurde jedoch im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen keine Asylrelevanz zuerkannt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und die Wiederaufnahmewerber zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Selbst bei Vorliegen einer Parteimitgliedschaft des WW 1 waren die vom WW 1 geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich als zu unplausibel, widersprüchlich und zu oberflächlich geschildert anzusehen. Weiters konnten die widersprüchlichen Angaben der WW bezüglich ihrer Aus- und Einreise, die teilweise mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens und die Angaben, dass weder der WW1 selbst noch über ihm stehende Parteifunktionäre angeklagt oder verurteilt worden wären, nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die Mutmaßungen, dass die Parteiführer vielleicht eingesperrt oder ihnen "etwas unterstellt" werden könnte, konnte der WW 1 schon vor dem Bundesasylamt nicht konkretisieren.
Wenn nunmehr im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird, dass vor allem den Länderfeststellungen, die von gewaltsamen Auflösungen von oppositionellen Demonstrationen, ungestraftem Agieren der Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen berichten würden, die Richtigkeit der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zweifelhaft erscheinen lassen würden, ist dazu auszuführen, dass dies eine Aneinanderreihung von aus dem Sinnzusammenhang gerissenen Passagen darstellt. Die Länderfeststellungen an sich wurden im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht substantiiert bestritten, und vermögen auch die unbelegt gebliebenen Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag hierzu keinen Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken.
Darüber hinaus übersehen die WW, dass der Asylgerichtshof in den genannten Erkenntnissen auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, keine günstigere Entscheidung über ihre Asylanträge erfolgen könnte, da es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2003 mit der Ausreise der WW fehlt. Die zweitägige Festnahme im Jahr 2011 im Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen wiederum schilderten die WW1 und 2 derart widersprüchlich, dass auch diesen Angaben nicht zu folgen war, und damit kein Vorfall unmittelbar in einem zeitlichen Konnex zur Ausreise glaubwürdig geschildert wurde.
Auch aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass der als neu hervorgekommenes Beweismittel vorgelegte Parteimitgliedsausweis weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abschließend bleibt anzumerken, dass es nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des WW1 spricht, dass er sich offenbar nach der Wiederaufnahmeantragsstellung in die Schweiz begeben hat, wo er sich noch Ende Mai 2012 aufgehalten hat.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, in welchem aus den dargelegten Gründen festgehalten wurde, dass dem Vorbringen der WW, wonach ihnen im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe, nicht zu folgen war, ist in Rechtskraft erwachsen.
Unter diesen Aspekten steht für den Asylgerichtshof vollkommen außer Zweifel, dass der nunmehr vorgelegte Parteimitgliedsausweis des WW 1 völlig ungeeignet ist, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung von Asyl - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 28.03.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes damit nicht prognostizieren.
Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.08.2012