TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/13 D20 426048-1/2012

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Veröffentlicht am 13.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D20 426048-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 10.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 04 05.063-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 10.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 04 05.063-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 20.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 21.03.2004 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag und brachte durch seine Mutter vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.

Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 05.059-BAT, Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 05.059-BAT, Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB rechtskräftig verurteilt; von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Strafe wurde abgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt; von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Strafe wurde abgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Das Bundesasylamt leitete am 07.11.2011 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein. Der (mittlerweile) volljährige Beschwerdeführer wurde anlässlich der beabsichtigten Asylaberkennung am 14.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen; dabei brachte er Folgendes vor (Schreibfehler im Original):Das Bundesasylamt leitete am 07.11.2011 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein. Der (mittlerweile) volljährige Beschwerdeführer wurde anlässlich der beabsichtigten Asylaberkennung am 14.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen; dabei brachte er Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"LA: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Ja. Den Namen weiß ich jedoch nicht. Soweit ich weiß, war die Rechtsanwältin nur für das

Strafverfahren zuständig, für das jetzige Verfahren habe ich keinen Rechtsanwalt, man hat mir auch gesagt, dass ich für dieses Verfahren keinen Rechtsanwalt brauche.

LA: Sie haben eine Woche Zeit, der erkennenden Behörde eine Vollmacht Ihres Vertreters zu

übermitteln. Falls keine Vollmacht einlangt, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie

nicht vertreten sind.

A: Ja, das habe ich verstanden, ich werde ihnen eine Vollmacht übermitteln.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Die Verständigung ist gut. Ich möchte auch angeben, dass ich fließend deutsch spreche.

Anmerkung: Der ASt. versteht sehr gut Deutsch, die Aussprache ist ein wenig holprig.

Der erkennenden Behörde liegt ein Sachverhalt vor, der eine Überprüfung gem. § 7 AsylG bezgl. einer eventuellen Aberkennung des Asylstatus notwendig macht. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in § 6 aufgelisteten Ausschlussgründe, darunter die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens, vor (§ 6 Abs. 1 Z 4). Unter der Bestimmung betreffend des Verbotes der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen in Z 1 legt Art. 33 Z 2 GFK fest, dass sich auf diese Begünstigung der FlüchtlingDer erkennenden Behörde liegt ein Sachverhalt vor, der eine Überprüfung gem. Paragraph 7, AsylG bezgl. einer eventuellen Aberkennung des Asylstatus notwendig macht. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Paragraph 6, aufgelisteten Ausschlussgründe, darunter die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens, vor (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,). Unter der Bestimmung betreffend des Verbotes der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen in Ziffer eins, legt Artikel 33, Ziffer 2, GFK fest, dass sich auf diese Begünstigung der Flüchtling

nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Sie wurden wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB vom Landesgericht XXXX zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei Ihr überaus brutales Vorgehen für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgebend war. Sie sind somit von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden. Nehmen Sie dazu Stellung.nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Sie wurden wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB vom Landesgericht römisch 40 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei Ihr überaus brutales Vorgehen für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgebend war. Sie sind somit von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden. Nehmen Sie dazu Stellung.

LA: Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe nicht, warum hier nicht steht, dass wir in der Diskothek waren und betrunken waren und dass wir gar nicht gewusst haben, was wir getan haben. Außerdem wüsste ich nicht, wohin ich fahren sollte, meine Eltern und die restliche Familie sind alle hier.

LA: Ihr Vater gab in seinem Verfahren an, dass sein Bruder und seine Mutter, also Ihre Großmutter im Heimatland leben?

A: Darüber weiß ich nichts.

LA: Sie werden doch wissen, ob Sie eine Großmutter haben?

A: Ich bin mit sechs Jahren, als meine Mutter starb, zum Vater gekommen. Die Großmutter mütterlicherseits ist bereits gestorben und über eine andere Großmutter weiß ich nichts, die habe ich nicht gesehen.

LA: Wie stellen Sie sich Ihr Leben nach der Entlassung aus dem Gefängnis vor?

A: Ich habe vor der Haft eine Ausbildung zum Schlosser gemacht und würde gerne diese abschließen, ich habe auch im Gefängnis die Möglichkeit, die Lehre abzuschließen, ich warte noch auf die Papiere.

LA: Sie üben seit Jahren den Boxsport aus. Offensichtlich haben Sie Ihre Kraft und Aggressivität nicht unter Kontrolle. Wie wollen Sie zukünftig in der Gemeinschaft damit umgehen?

A: Ich habe nicht nur boxen betrieben, sondern auch getanzt z.B., ich habe verschiedenste Sportarten ausprobiert.

LA: Wie wollen Sie in Zukunft mit Ihrer Aggressivität in der Gemeinschaft umgehen?

A: Ich werde in Zukunft keine Aggressivität haben, ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Ich habe das nicht vorgehabt, es ist einfach passiert. Das hatte alles damit zu tun, dass wir in der Diskothek zu viel getrunken haben.

LA: Und die Verurteilung wegen Körperverletzungen davor?

A: Ich wurde nur einmal wegen Körperverletzung verurteilt, damals bekam ich keine Haftstrafe, das war im Jahr 2006.

LA: Erklären Sie mir Ihr Rechtsempfinden?

A: Ich werde mich in Zukunft bemühen, nicht mehr so viel zu trinken, meine Pläne für die Zukunft ist, dass ich mich um meinen Vater kümmern möchte, der nicht gesund ist. Ich möchte meinen Lehrabschluss nachholen und mir einen Job suchen.

LA: Sie kamen im Jahr 2004 damals als Minderjähriger mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich. Die Familie erhielt wegen den Fluchtgründen Ihres Vaters den Asylstatus. Haben Sie eigene Fluchtgründe?

A: Nein ich bin ausschließlich aufgrund der Gründe meines Vaters nach Österreich gekommen.

LA: Was würde einer Rückkehr in Ihr Heimatland entgegenstehen?

A: Ich würde dort nicht zurecht kommen, ich kann weder russisch noch tschetschenisch so gut, dass ich zurecht kommen würde.

LA: Sie können russisch besser als deutsch?

A: Wenn ich mit einem Russen spreche, hört er sofort, dass ich keinen Dialekt habe.

LA: Diese Antwort verstehe ich nicht. Erklären Sie das genauer.

A: Ich kann trotzdem nicht so gut russisch sprechen, ich habe gar nicht russisch gesprochen, bevor ich ins Gefängnis komme, jetzt habe ich die Gelegenheit dazu. Auf Deutsch kann ich mich besser ausdrücken.

LA: Was befürchten Sie konkret, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden?

A: Ich weiß nicht, was ich dort tun sollte, ich habe dort niemanden.

LA: Sind das all Ihre Befürchtungen?

A: Ich habe sonst keine Befürchtungen.

LA: Welche familiären Kontakte hat Ihr Vater im Heimatland?

A: Das weiß ich nicht.

LA: Sie müssen doch mitbekommen, ob Ihr Vater mit Verwandten im Heimatland telefoniert?

A: Mein Vater und ich haben nicht so eine enge Beziehung zu einander, ich war meistens unterwegs wegen Sport und der Schule. Ich habe auch schon darüber nachgedacht, mir eine eigene Wohnung zu suchen, ich weiß jedoch, dass mein Vater jemanden in Deutschland hat. LA: Ihre Angaben sind widersprüchlich, vorhin gaben Sie noch an, dass Sie sich nach der Entlassung um Ihren kranken Vater kümmern wollen und nun geben Sie an, Sie hätten eigentlich keine enge Beziehung zu Ihrem Vater und möchten sich eine eigen Wohnung suchen.

A: Das ist kein Widerspruch, weil mein Vater mich im Gefängnis besucht hat und wir uns dadurch näher gekommen sind.

LA: Die erkennende Behörde geht davon aus, dass im Heimatland ein Onkel und die Großmutter väterlicherseits wohnhaft sind. Deshalb haben Sie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland.

A: Ich bin ja schon lange hier und möchte hier bleiben dürfen und hier starten dürfen, was soll

ich im Heimatland machen.

LA: Auch arbeiten gehen z.B.

A: Die beruflichen Sachen weiß ich auf Russisch gar nicht, diese speziellen Begriffe. Ich gehe

jetzt z.B. in die erste Klasse von drei Klassen und die könnte ich auf Russisch unmöglich bestehen.

LA: Welche sozialen und familiären Kontakte haben Sie in Österreich?

A: Ich habe sehr viele Freunde hier. Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern hier und natürlich die Eltern.

LA: Welchen Integrationshintergrund können Sie vorweisen?

A: Ich habe hier in Österreich die Schule besucht und Sport betrieben, ich habe viel Kontakt zu öst. Freunden, auch über den Sport und auch zu den Trainern.

LA: Können Sie einen Grund angeben, warum Sie mit Österreich mehr verbunden wären als mit Ihrem Heimatland Tschetschenien.

A: Mein Heimatland ist für mich Vergangenheit.

LA: Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Tschetschenien gelebt?

A: Ich habe die ersten sechs Lebensjahre in XXXX verbracht und die nächsten acht Jahr inA: Ich habe die ersten sechs Lebensjahre in römisch 40 verbracht und die nächsten acht Jahr in

Tschetschenien, aber das war gerade während der Kriegsjahre.

LA: Wer wohnte in XXXX?

A: Dort habe ich niemanden mehr.

LA: Wer wohnte in XXXX?

A: Dort wohnte ich mit meiner Mutter, mein Vater lebte mit einer anderen Frau in Tschetschenien, die Geschwister die ich vorhin erwähne, sind Halbgeschwister.

LA: Ihr Vater gab in seinem Verfahren an, dass in XXXX ein Bruder gelebt hatte?LA: Ihr Vater gab in seinem Verfahren an, dass in römisch 40 ein Bruder gelebt hatte?

A: Der lebt nicht in XXXX sondern in Sibirien.A: Der lebt nicht in römisch 40 sondern in Sibirien.

LA: Ihr Vater gab XXXX an?LA: Ihr Vater gab römisch 40 an?

A: Ich weiß nur, dass ich bis zum sechsten Lebensjahr in XXXX gelebt habe, XXXX ist eine Kleinstadt und Sibirien sehr groß und ich weiß nur, dass der Bruder meines Vaters in Sibirien lebt oder gelebt hatte.A: Ich weiß nur, dass ich bis zum sechsten Lebensjahr in römisch 40 gelebt habe, römisch 40 ist eine Kleinstadt und Sibirien sehr groß und ich weiß nur, dass der Bruder meines Vaters in Sibirien lebt oder gelebt hatte.

LA: Die erkennende Behörde beabsichtigt Ihnen gem. § 7 AsylG den Asylstatus abzuerkennen.LA: Die erkennende Behörde beabsichtigt Ihnen gem. Paragraph 7, AsylG den Asylstatus abzuerkennen.

Möchten Sie dazu Stellung zu beziehen?

A: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich weiß, dass es nicht gut gelaufen ist, aber ich kann einfach nicht zurück, ins Heimatland. Ich habe mich aber geändert. Ich weiß, was ich für

eine Verantwortung tragen muss.

Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen zu Tschetschenien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von einer Woche dazu Stellung zu beziehen, wenn Sie das möchten. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

A: Ja

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein, nichts mehr."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 Zl. 04 05.063-BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 Zl. 04 05.063-BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die angeführten Straftaten würden den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen. Der Beschwerdeführer sei maßgeblich an der Durchführung eines schweren Raubes beteiligt gewesen und seine kriminelle Bereitschaft sei sogar so weit gegangen, dass er auf das am Boden liegende Opfer mit Fußtritten eingeschlagen, wodurch das Opfer schwere Verletzungen erlitten habe. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer das Opfer mit dem Tod bedroht, um dieses davon abzuhalten die Polizei zu verständigen. Dieses Vorgehen sei objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer die Schutzlosigkeit des Opfers ausgenutzt habe, um an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiere eindeutig seine Bereitschaft, andere Personen am Körper zu verletzen, was durch die zwei vorangegangenen Verurteilungen wegen Körperverletzungen eindeutig dokumentiert werde. Durch seine wiederholt begangenen Tathandlungen sei eindeutig sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. Daher seien seine zuletzt begangenen Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren, da seine Einstellungen gegenüber dem Staat und der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürgern durch seine gesetzten Handlungen geeignet gewesen seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Durch seine wiederholt begangenen Tathandlungen (Körperverletzungen) sei daher eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich gewesen. Auch gehe eine Interessenabwägung gegen den Beschwerdeführer aus. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine individuelle Gefahr oder Verfolgung.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.03.2012, wurde mit Schriftsatz des Vereines für Menschenrechte vom 10.04.2012 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Zu Spruchpunkt I. wird vorgebracht, dass die gegenständliche Asylaberkennung den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie der Judikatur der Höchstgerichte entgegenstehe, wonach eine Aberkennung nur bei besonders schwerwiegenden Verbrechen erfolgen dürfe sowie eine negative Prognose über die Gefahr für die Gemeinschaft, welche von der betroffenen Person ausgehe, erfordere. Der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst, in der Vergangenheit schwere Fehler begangen zu haben, jedoch könnten Delikte, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht als "besonders schwerwiegend" im Sinne der GFK gewertet werden. Die Behörde sei verpflichtet eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits sowie den Schutzinteressen des Asylwerbers andererseits vorzunehmen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hätte diese Interessenabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen und sei deshalb der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeit sowie Rechtswidrigkeit behaftet. "Besonders schwerwiegende Verbrechen" im völkerrechtlichen Sinne seien, wie auch das Bundesasylamt festgestellt habe, Straftaten, die besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und ähnliche. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes verurteilt worden sei, jedoch sei er nicht bewaffnet gewesen und würden seine Taten somit nicht unter die angeführte Definition im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK fallen. Weiters spreche dagegen, dass das Gericht die Mindeststrafe verhängt habe (fünf Jahre), wobei ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren möglich gewesen wäre. Schließlich seien auch Milderungsgründe bei der Beurteilung seiner Taten miteinzubeziehen, was aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgehe. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer unter anderem noch 21 Jahre alt und teilweise geständig gewesen, teilweise sei es nur beim Versuch geblieben. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hätte das Bundesasylamt alle Umstände in seinem persönlichen Bereich miteinbeziehen müssen. So sei er bis ca. sechs Jahre nach seiner Einreise nach Österreich unbescholten geblieben. Bei seiner Verurteilung 2010 habe es sich um ein Delikt aus jugendlichem Übermut gehandelt, weshalb er auch lediglich zu einer geringen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund zur Hilfe kommen wollen, mit dem das Opfer zunächst gekämpft habe. Das Opfer habe XXXX geheißen, sei Albaner und der Beschwerdeführer habe sich bei ihm für seine Tat entschuldigt. Zur Prognoseentscheidung wolle er noch sagen, dass ihn die Zeit in der Justizanstalt sehr geprägt und er viel Zeit gehabt habe, über seine Fehler und seine Zukunft nachzudenken. Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und werde sich bessern. Der Beschwerdeführer wisse, dass er es schaffen könne, wozu er allerdings den Rückhalt seiner Familie in Österreich brauche. Weites müsse in der Prognoseentscheidung auch sein Verhalten in der Haft berücksichtigt werden. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer in der XXXX der Justizanstalt, nütze seine Zeit also sinnvoll wolle sobald er die Möglichkeit dazu bekomme, seine Lehre als XXXX abschließen. Der Beschwerdeführer habe sich in Haft stets vorbildlich verhalten und seien ihm keinerlei Klagen über seine Person bekannt. Der Beschwerdeführer ersuche den Asylgerichtshof dies selbst nachzuprüfen. Weiters sei bei der Güterabwägung nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Dem Beschwerdeführer tue alles außerordentlich leid und er sei bestrebt, seine Fehler wieder gut zu machen. Weiters sei dem Beschwerdeführer schmerzlich bewusst, dass dies nun wahrscheinlich seine letzte Chance auf ein Leben in Österreich sei. Der Beschwerdeführer sei sich im Klaren darüber, dass er bei einem weiteren Vergehen seine Freiheit für längere Zeit sowie seinen Aufenthaltsstatus in Österreich verlieren würde. Der Beschwerdeführer ersuche daher, ihm diese Chance zu gewähren und ihm die Möglichkeit zu geben, zu zeigen, dass er sich geändert habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt keineswegs ausreichend damit auseinandergesetzt, was ihm bei einer Rückkehr nach Russland drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen hätten sich darauf beschränkt, dass er einmal kurz gefragt worden sei, was ihm in seinem Heimatland drohen, wenn er dorthin zurückkehren würde und ob das alles wäre, nachdem er geantwortet hätte, dass er nicht wüsste, was er dort tun sollte. Fakt sei, dass er sich bis zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesasylamt keine Gedanken über eine etwaige Bedrohung und Verfolgung seiner Person in Russland gemacht habe, da es für ihn nie auch nur im Geringsten in Frage gekommen sei, dorthin zurückzukehren. Fakt sei, dass eine individuelle Verfolgung nicht auszuschließen sei, wenn man sich die Fluchtgeschichte seiner Familie ansehe. In Russland werde nicht vergessen, der Beschwerdeführer trage den Namen seines Vaters und seien dessen Feinde von damals die Feinde des Beschwerdeführers von heute. Das Bundesasylamt habe hingegen lediglich pauschal festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie aus Tschetschenien geflüchtet sei und sich die Lage inzwischen verbessert habe. In keinem Punkt sei etwa die spezifische Situation in jener Gegend, aus der die Familie des Beschwerdeführers geflohen sei, geprüft worden. Da eine Ausweisung der Person des Beschwerdeführers aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei, würde eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Situation schaffen, dass ihm sein Aufenthaltsrecht zwar entzogen werde und er seine Rechte verliere, er aber aus Gründen seines schützenswerten Privat- und Familienlebens nicht abgeschoben werden dürfe. In Konsequenz würde die öffentliche Hand für seinen Unterhalt aufkommen müssen, ohne dass der Beschwerdeführer die Chance hätte, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und selbst für sich zu sorgen. Die Sanktion der Aberkennung des Flüchtlingsstatus widerspreche dem Grundgedanken der Resozialisierung und mache seine erfolgte soziale und berufliche Integration zunichte.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.03.2012, wurde mit Schriftsatz des Vereines für Menschenrechte vom 10.04.2012 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Zu Spruchpunkt römisch eins. wird vorgebracht, dass die gegenständliche Asylaberkennung den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie der Judikatur der Höchstgerichte entgegenstehe, wonach eine Aberkennung nur bei besonders schwerwiegenden Verbrechen erfolgen dürfe sowie eine negative Prognose über die Gefahr für die Gemeinschaft, welche von der betroffenen Person ausgehe, erfordere. Der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst, in der Vergangenheit schwere Fehler begangen zu haben, jedoch könnten Delikte, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht als "besonders schwerwiegend" im Sinne der GFK gewertet werden. Die Behörde sei verpflichtet eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits sowie den Schutzinteressen des Asylwerbers andererseits vorzunehmen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hätte diese Interessenabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen und sei deshalb der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeit sowie Rechtswidrigkeit behaftet. "Besonders schwerwiegende Verbrechen" im völkerrechtlichen Sinne seien, wie auch das Bundesasylamt festgestellt habe, Straftaten, die besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und ähnliche. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes verurteilt worden sei, jedoch sei er nicht bewaffnet gewesen und würden seine Taten somit nicht unter die angeführte Definition im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK fallen. Weiters spreche dagegen, dass das Gericht die Mindeststrafe verhängt habe (fünf Jahre), wobei ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren möglich gewesen wäre. Schließlich seien auch Milderungsgründe bei der Beurteilung seiner Taten miteinzubeziehen, was aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgehe. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer unter anderem noch 21 Jahre alt und teilweise geständig gewesen, teilweise sei es nur beim Versuch geblieben. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hätte das Bundesasylamt alle Umstände in seinem persönlichen Bereich miteinbeziehen müssen. So sei er bis ca. sechs Jahre nach seiner Einreise nach Österreich unbescholten geblieben. Bei seiner Verurteilung 2010 habe es sich um ein Delikt aus jugendlichem Übermut gehandelt, weshalb er auch lediglich zu einer geringen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund zur Hilfe kommen wollen, mit dem das Opfer zunächst gekämpft habe. Das Opfer habe römisch 40 geheißen, sei Albaner und der Beschwerdeführer habe sich bei ihm für seine Tat entschuldigt. Zur Prognoseentscheidung wolle er noch sagen, dass ihn die Zeit in der Justizanstalt sehr geprägt und er viel Zeit gehabt habe, über seine Fehler und seine Zukunft nachzudenken. Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und werde sich bessern. Der Beschwerdeführer wisse, dass er es schaffen könne, wozu er allerdings den Rückhalt seiner Familie in Österreich brauche. Weites müsse in der Prognoseentscheidung auch sein Verhalten in der Haft berücksichtigt werden. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer in der römisch 40 der Justizanstalt, nütze seine Zeit also sinnvoll wolle sobald er die Möglichkeit dazu bekomme, seine Lehre als römisch 40 abschließen. Der Beschwerdeführer habe sich in Haft stets vorbildlich verhalten und seien ihm keinerlei Klagen über seine Person bekannt. Der Beschwerdeführer ersuche den Asylgerichtshof dies selbst nachzuprüfen. Weiters sei bei der Güterabwägung nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Dem Beschwerdeführer tue alles außerordentlich leid und er sei bestrebt, seine Fehler wieder gut zu machen. Weiters sei dem Beschwerdeführer schmerzlich bewusst, dass dies nun wahrscheinlich seine letzte Chance auf ein Leben in Österreich sei. Der Beschwerdeführer sei sich im Klaren darüber, dass er bei einem weiteren Vergehen seine Freiheit für längere Zeit sowie seinen Aufenthaltsstatus in Österreich verlieren würde. Der Beschwerdeführer ersuche daher, ihm diese Chance zu gewähren und ihm die Möglichkeit zu geben, zu zeigen, dass er sich geändert habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt keineswegs ausreichend damit auseinandergesetzt, was ihm bei einer Rückkehr nach Russland drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen hätten sich darauf beschränkt, dass er einmal kurz gefragt worden sei, was ihm in seinem Heimatland drohen, wenn er dorthin zurückkehren würde und ob das alles wäre, nachdem er geantwortet hätte, dass er nicht wüsste, was er dort tun sollte. Fakt sei, dass er sich bis zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesasylamt keine Gedanken über eine etwaige Bedrohung und Verfolgung seiner Person in Russland gemacht habe, da es für ihn nie auch nur im Geringsten in Frage gekommen sei, dorthin zurückzukehren. Fakt sei, dass eine individuelle Verfolgung nicht auszuschließen sei, wenn man sich die Fluchtgeschichte seiner Familie ansehe. In Russland werde nicht vergessen, der Beschwerdeführer trage den Namen seines Vaters und seien dessen Feinde von damals die Feinde des Beschwerdeführers von heute. Das Bundesasylamt habe hingegen lediglich pauschal festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie aus Tschetschenien geflüchtet sei und sich die Lage inzwischen verbessert habe. In keinem Punkt sei etwa die spezifische Situation in jener Gegend, aus der die Familie des Beschwerdeführers geflohen sei, geprüft worden. Da eine Ausweisung der Person des Beschwerdeführers aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sei, würde eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Situation schaffen, dass ihm sein Aufenthaltsrecht zwar entzogen werde und er seine Rechte verliere, er aber aus Gründen seines schützenswerten Privat- und Familienlebens nicht abgeschoben werden dürfe. In Konsequenz würde die öffentliche Hand für seinen Unterhalt aufkommen müssen, ohne dass der Beschwerdeführer die Chance hätte, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und selbst für sich zu sorgen. Die Sanktion der Aberkennung des Flüchtlingsstatus widerspreche dem Grundgedanken der Resozialisierung und mache seine erfolgte soziale und berufliche Integration zunichte.

Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in seinem Fall ausgeschlossen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege, unzulässig sei. Sollte der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen werden, stünde er vor dem Nichts und würde in eine aussichtslose Lage geraten. Er habe keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatland; wenn das Bundesasylamt auf Seite sieben behaupte, sein Onkel und seine Großmutter würden noch in seinem Herkunftsstaat leben, so müsse der Beschwerdeführer dem entgegnen, dass er diese beiden Personen nicht kenne und auch nie Kontakt mit ihnen gehabt habe. Weiters wolle er anführen, dass die Behauptung, er habe bei seinen Verwandten in der Russischen Föderation eine Unterkunftsmöglichkeit, jeglicher Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer kenne diese Personen nicht, wisse nicht wo sie wohnen würden und sei es ihm undenkbar und unzumutbar bei diesen ihm fremden Menschen Unterkunft zu nehmen. Daran ändere es nichts, dass er mit ihnen blutsverwandt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in seinem Fall ausgeschlossen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege, unzulässig sei. Sollte der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen werden, stünde er vor dem Nichts und würde in eine aussichtslose Lage geraten. Er habe keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatland; wenn das Bundesasylamt auf Seite sieben behaupte, sein Onkel und seine Großmutter würden noch in seinem Herkunftsstaat leben, so müsse der Beschwerdeführer dem entgegnen, dass er diese beiden Personen nicht kenne und auch nie Kontakt mit ihnen gehabt habe. Weiters wolle er anführen, dass die Behauptung, er habe bei seinen Verwandten in der Russischen Föderation eine Unterkunftsmöglichkeit, jeglicher Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer kenne diese Personen nicht, wisse nicht wo sie wohnen würden und sei es ihm undenkbar und unzumutbar bei diesen ihm fremden Menschen Unterkunft zu nehmen. Daran ändere es nichts, dass er mit ihnen blutsverwandt sei.

Zu Spruchpunkt III. wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und ein inniges Verhältnis zu seinen vier Geschwistern habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Festnahme zu Hause gelebt. Das Verhältnis zu seinem Vater, das vor seiner Inhaftierung eher angespannt gewesen sei, habe sich durch viele Gespräche und Besuche in der Justizanstalt intensiviert und könne der Beschwerdeführer jetzt sagen, dass sie ein sehr gutes Verhältnis hätten und in gewisser Weise seine Haft sogar dazu beigetragen habe. Sein Vater habe ihm auch sehr dabei geholfen, seine derzeitige Situation zu akzeptieren und eine positive Einstellung für die Zeit danach aufzubauen. Seine Familie gebe ihm starken Halt und Hoffnung. Die Behörde selbst habe auf Seite 35 des Bescheides festgestellt, dass ein "schützenswerter Familienbezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen" vorliege. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Österreich, nicht zuletzt durch seine Aktivitäten bei diversen Tanzkursen und im Sportclub (Boxen) sowie auch in der Berufsschule zahlreiche Bekanntschaften gemacht, soziale Kontakte geknüpft und viele gute Freunde gewonnen, wovon viele aus Österreich stammen würden. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an versucht, sich zu integrieren. Im Jahr 2005, nur kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich, habe er Anfang des Schuljahres in die Hauptschule einsteigen wollen. Er sei jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass es keinen Platz mehr gebe und habe der Beschwerdeführer mangels Alternativen den polytechnischen Lehrgang besuchen müssen. Die schlechte Qualität des Unterrichtes und der allgemein schlechte Ruf der polytechnischen Lehrgänge, die nichts anderes als ein Auffangbecken für Leute seien, denen andere Möglichkeiten verwehrt geblieben seien, sei hinreichend und allgemein bekannt. Da die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend gewesen seien, um dem Unterricht hinlänglich folgen zu können, habe er den Lehrgang leider nicht positiv abschließen können. Mitte 2005 sei seine Familie dann nach Wien gezogen, wo er eineinhalb Monate lang einen intensiven Deutschkurs besucht habe, welchen er habe erfolgreich abschließen können. Nach diesem Kurs habe er einen Ratschlag von einem Mann bekommen, die "Universität in XXXX" zu besuchen. Er sei selbst Lehrer dort gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Monate lang Pädagogik studiert, leider sei seine Familie in Folge nach XXXX gezogen und habe der Beschwerdeführer das Studium beenden müssen. 2007 habe der Beschwerdeführer dann eine Lehre als XXXX begonnen und habe diese Lehre im zweiten Lehrjahr abgebrochen, weil ihm sein Vorgesetzter eingeredet habe, dass er es als XXXX besser habe und woanders eine neue Lehre beginnen solle. Der Beschwerdeführer habe ihm geglaubt und einen XXXX mit XXXX besucht. Durch diesen Kurs habe er sich beruflich weiterentwickelt und beschlossen, Schlosser zu werden. Aus seinem Lebenslauf sei ersichtlich, dass er immer sehr motiviert gewesen sei, sich fortzubilden und weiterzuentwickeln, Deutsch zu lernen und zu arbeiten. Leider sei er oft durch äußere Umstände (Umzug der Familie) gezwungen gewesen, seine Tätigkeiten abzubrechen, so habe er bisher keine Schule bzw. Lehre erfolgreich abschließen können. Er befinde sich nunmehr seit 2011 im Gefängnis. Er habe Fehler gemacht und bereue diese zutiefst. Seine Fehler könne er nicht rückgängig machen, habe jedoch aus ihnen gelernt, dass er für seine Taten Verantwortung tragen müsse. Bis zu seiner Verhaftung sei ihm nicht bewusst gewesen, welche Verantwortung und Konsequenzen eine solche Tat mich sich bringe, dass er sogar seinen Status als Asylberechtigter und somit seine Familie verlieren könnte. Die Zeit in der Justizanstalt werde er auch bestmöglich nützen und wolle er seine Lehre als XXXX fortsetzen (er habe bereits 18 Lehrmonate) und hier erfolgreich abschließen. Derzeit arbeite er in der Justizanstalt in der XXXX. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Gefängnisleitung ein Ansuchen für seine Lehrausbildung gestellt und hoffe, dass er eine Chance bekomme, im Rahmen der Haft seine Lehre abzuschließen. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Entlassung nicht mehr finanziell von seiner Familie abhängig sein. Er fühle sich seiner Familie zutiefst verbunden und auch wenn er nicht mehr finanziell von seiner Familie abhängig sein wolle, so könne er sich trotzdem keinesfalls vorstellen, nicht mehr in ihrer Umgebung zu leben. Darüber hinaus gehe er einmal wöchentlich freiwillig zum Therapeuten und wolle sobald als möglich ein Anti-Aggressionstraining absolvieren. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut integriert und fast die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Jeder Mensch habe eine zweite Chance verdient. Der Beschwerdeführer ersuche den Asylgerichtshof inständig, ihm diese zu gewähren und es ihm zu ermöglichen, bei seiner Familie und seinen Freunden bleiben zu können. Dass ihm abgesprochen worden sei, erfolgreich integriert zu sein, sei ihm aufgrund all der genannten Faktoren, die sehr wohl für eine erfolgreiche Integration sprechen würden, nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt, weil die einzige angeführte Begründung der Behörde seine Verurteilung gewesen sei. Dieser dünnen Argumentationslinie folgend wären auch einige Österreicher nicht erfolgreich in Österreich integriert. Des Weiteren spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, sei die meiste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich erwerbstätig gewesen bzw. habe die Schule besucht und halte sich nunmehr schon sehr lange im Bundesgebiet auf (mehr als acht Jahre). Hinzu komme, dass er noch relativ jung bei seiner Einreise gewesen sei und die prägenden Teenagerjahre in Österreich verbracht habe. Die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK hätte in Anbetracht aller Umstände seines konkreten Falles somit nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der bekämpfte Bescheid verletze ihn aus den angeführten Gründen in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei. wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und ein inniges Verhältnis zu seinen vier Geschwistern habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Festnahme zu Hause gelebt. Das Verhältnis zu seinem Vater, das vor seiner Inhaftierung eher angespannt gewesen sei, habe sich durch viele Gespräche und Besuche in der Justizanstalt intensiviert und könne der Beschwerdeführer jetzt sagen, dass sie ein sehr gutes Verhältnis hätten und in gewisser Weise seine Haft sogar dazu beigetragen habe. Sein Vater habe ihm auch sehr dabei geholfen, seine derzeitige Situation zu akzeptieren und eine positive Einstellung für die Zeit danach aufzubauen. Seine Familie gebe ihm starken Halt und Hoffnung. Die Behörde selbst habe auf Seite 35 des Bescheides festgestellt, dass ein "schützenswerter Familienbezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen" vorliege. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Österreich, nicht zuletzt durch seine Aktivitäten bei diversen Tanzkursen und im Sportclub (Boxen) sowie auch in der Berufsschule zahlreiche Bekanntschaften gemacht, soziale Kontakte geknüpft und viele gute Freunde gewonnen, wovon viele aus Österreich stammen würden. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an versucht, sich zu integrieren. Im Jahr 2005, nur kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich, habe er Anfang des Schuljahres in die Hauptschule einsteigen wollen. Er sei jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass es keinen Platz mehr gebe und habe der Beschwerdeführer mangels Alternativen den polytechnischen Lehrgang besuchen müssen. Die schlechte Qualität des Unterrichtes und der allgemein schlechte Ruf der polytechnischen Lehrgänge, die nichts anderes als ein Auffangbecken für Leute seien, denen andere Möglichkeiten verwehrt geblieben seien, sei hinreichend und allgemein bekannt. Da die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend gewesen seien, um dem Unterricht hinlänglich folgen zu können, habe er den Lehrgang leider nicht positiv abschließen können. Mitte 2005 sei seine Familie dann nach Wien gezogen, wo er eineinhalb Monate lang einen intensiven Deutschkurs besucht habe, welchen er habe erfolgreich abschließen können. Nach diesem Kurs habe er einen Ratschlag von einem Mann bekommen, die "Universität in XXXX" zu besuchen. Er sei selbst Lehrer dort gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Monate lang Pädagogik studiert, leider sei seine Familie in Folge nach römisch 40 gezogen und habe der Beschwerdeführer das Studium beenden müssen. 2007 habe der Beschwerdeführer dann eine Lehre als römisch 40 begonnen und habe diese Lehre im zweiten Lehrjahr abgebrochen, weil ihm sein Vorgesetzter eingeredet habe, dass er es als römisch 40 besser habe und woanders eine neue Lehre beginnen solle. Der Beschwerdeführer habe ihm geglaubt und einen römisch 40 mit römisch 40 besucht. Durch diesen Kurs habe er sich beruflich weiterentwickelt und beschlossen, Schlosser zu werden. Aus seinem Lebenslauf sei ersichtlich, dass er immer sehr motiviert gewesen sei, sich fortzubilden und weiterzuentwickeln, Deutsch zu lernen und zu arbeiten. Leider sei er oft durch äußere Umstände (Umzug der Familie) gezwungen gewesen, seine Tätigkeiten abzubrechen, so habe er bisher keine Schule bzw. Lehre erfolgreich abschließen können. Er befinde sich nunmehr seit 2011 im Gefängnis. Er habe Fehler gemacht und bereue diese zutiefst. Seine Fehler könne er nicht rückgängig machen, habe jedoch aus ihnen gelernt, dass er für seine Taten Verantwortung tragen müsse. Bis zu seiner Verhaftung sei ihm nicht bewusst gewesen, welche Verantwortung und Konsequenzen eine solche Tat mich sich bringe, dass er sogar seinen Status als Asylberechtigter und somit seine Familie verlieren könnte. Die Zeit in der Justizanstalt werde er auch bestmöglich nützen und wolle er seine Lehre als römisch 40 fortsetzen (er habe bereits 18 Lehrmonate) und hier erfolgreich abschließen. Derzeit arbeite er in der Justizanstalt in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Gefängnisleitung ein Ansuchen für seine Lehrausbildung gestellt und hoffe, dass er eine Chance bekomme, im Rahmen der Haft seine Lehre abzuschließen. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Entlassung nicht mehr finanziell von seiner Familie abhängig sein. Er fühle sich seiner Familie zutiefst verbunden und auch wenn er nicht mehr finanziell von seiner Familie abhängig sein wolle, so könne er sich trotzdem keinesfalls vorstellen, nicht mehr in ihrer Umgebung zu leben. Darüber hinaus gehe er einmal wöchentlich freiwillig zum Therapeuten und wolle sobald als möglich ein Anti-Aggressionstraining absolvieren. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut integriert und fast die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Jeder Mensch habe eine zweite Chance verdient. Der Beschwerdeführer ersuche den Asylgerichtshof inständig, ihm diese zu gewähren und es ihm zu ermöglichen, bei seiner Familie und seinen Freunden bleiben zu können. Dass ihm abgesprochen worden sei, erfolgreich integriert zu sein, sei ihm aufgrund all der genannten Faktoren, die sehr wohl für eine erfolgreiche Integration sprechen würden, nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt, weil die einzige angeführte Begründung der Behörde seine Verurteilung gewesen sei. Dieser dünnen Argumentationslinie folgend wären auch einige Österreicher nicht erfolgreich in Österreich integriert. Des Weiteren spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, sei die meiste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich erwerbstätig gewesen bzw. habe die Schule besucht und halte sich nunmehr schon sehr lange im Bundesgebiet auf (mehr als acht Jahre). Hinzu komme, dass er noch relativ jung bei seiner Einreise gewesen sei und die prägenden Teenagerjahre in Österreich verbracht habe. Die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK hätte in Anbetracht aller Umstände seines konkreten Falles somit nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der bekämpfte Bescheid verletze ihn aus den angeführten Gründen in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK.

In der Beschwerde wird die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 14.02.2012, der Beschwerde vom 10.04.2012 gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.03.2012, der Einsichtnahme in das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 14.02.2012, der Beschwerde vom 10.04.2012 gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.03.2012, der Einsichtnahme in das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 getroffen, diesen wird in der Beschwerde auch mit keinem Wort entgegengetreten. Eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für den Asylgerichtshof kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Der Beschwerdeführer reiste am 20.03.2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2004 einen auf seinen Vater XXXX, bezogenen Asylerstreckungsantrag, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 aufgrund der zuvor erfolgten Asylgewährung an den Vater, stattgeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den Beschwerdeführer selbst wurden in diesem Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Der Beschwerdeführer reiste am 20.03.2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2004 einen auf seinen Vater römisch 40 , bezogenen Asylerstreckungsantrag, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 aufgrund der zuvor erfolgten Asylgewährung an den Vater, stattgeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den Beschwerdeführer selbst wurden in diesem Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes, des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes, des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wird zur Person des - sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befindenden - Beschwerdeführers wörtlich Folgendes festgestellt:Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wird zur Person des - sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindenden - Beschwerdeführers wörtlich Folgendes festgestellt:

"Der Zweitangeklagte XXXX war am XXXX 21 Jahr alt. Er wurde in XXXX in der Russischen Föderation als ältestes von fünf Kindern seiner Eltern XXXX und XXXX geboren. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) besuchte er 5 Klassen der Volksschule und 2 Klassen der Hauptschule. Im Jahr 2004 kam er mit seinen Eltern aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) nach Österreich, wo er den polytechnischen Lehrgang in XXXX absolvierte. Für einen Zeitraum von 4 Monaten besuchte er auch die Pädagogische Akademie in XXXX und verzog im Jahr 2006 mit seinen Eltern nach XXXX. Dort besuchte er ca. 2 Monate einen Kurs der deutschen Sprache und anschließend einen Berufsvorbereitungskurs. Im Jahre 2007 absolvierte er 15 Monate lang eine Lehre bei XXXX als XXXX; diese brach er jedoch ab, weil er nach eigenen Angaben keine Lust mehr dazu hatte. Seit dem Jahr 2008 absolvierte er mehrere XXXX; einen solchen besuchte er auch zuletzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 550,00."Der Zweitangeklagte römisch 40 war am römisch 40 21 Jahr alt. Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation als ältestes von fünf Kindern seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 geboren. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) besuchte er 5 Klassen der Volksschule und 2 Klassen der Hauptschule. Im Jahr 2004 kam er mit seinen Eltern aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) nach Österreich, wo er den polytechnischen Lehrgang in römisch 40 absolvierte. Für einen Zeitraum von 4 Monaten besuchte er auch die Pädagogische Akademie in römisch 40 und verzog im Jahr 2006 mit seinen Eltern nach römisch 40 . Dort besuchte er ca. 2 Monate einen Kurs der deutschen Sprache und anschließend einen Berufsvorbereitungskurs. Im Jahre 2007 absolvierte er 15 Monate lang eine Lehre bei römisch 40 als römisch 40 ; diese brach er jedoch ab, weil er nach eigenen Angaben keine Lust mehr dazu hatte. Seit dem Jahr 2008 absolvierte er mehrere römisch 40 ; einen solchen besuchte er auch zuletzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 550,00.

XXXX weist zwei Vorstrafen auf: Am XXXX verhängte das Landesgerichtrömisch 40 weist zwei Vorstrafen auf: Am römisch 40 verhängte das Landesgericht

XXXX über ihn wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Das Bezirksgericht XXXX sah am XXXX aus Anlass seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB den §§ 31 und 40 StGB gemäß von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab (ON 7/33).römisch 40 über ihn wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Das Bezirksgericht römisch 40 sah am römisch 40 aus Anlass seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB den Paragraphen 31 und 40 StGB gemäß von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab (ON 7/33).

XXXX übte seit mehreren Jahren den Boxsport aus und war zuletzt auch "Free-Fighter"."römisch 40 übte seit mehreren Jahren den Boxsport aus und war zuletzt auch "Free-Fighter"."

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und derzeit in der XXXX der Justizanstalt XXXX tätig ist und in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich nahezu 14 Jahre in der Russischen Föderation und beherrscht die russische Sprache.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und derzeit in der römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 tätig ist und in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich nahezu 14 Jahre in der Russischen Föderation und beherrscht die russische Sprache.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Festgestellt wird, dass sich die asylberechtigten Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

II.2. Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX den Angaben des Vaters in dessen Asylverfahren und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 den Angaben des Vaters in dessen Asylverfahren und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).

Im Zusammenhang mit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom XXXX und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 im Wege der Erstreckung erfolgte Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Im Zusammenhang mit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom römisch 40 und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 im Wege der Erstreckung erfolgte Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer seine in Tschetschenien aufhältige Großmutter sowie seinen Onkel nicht kenne und nie Kontakt zu diesen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer ist eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Asylgerichtshofes und entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls zumutbar und ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch bei diesen aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer seine in Tschetschenien aufhältige Großmutter sowie seinen Onkel nicht kenne und nie Kontakt zu diesen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer ist eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Asylgerichtshofes und entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls zumutbar und ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch bei diesen aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht die russische Sprache, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Was die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers betrifft, so wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entnommen werde kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 entnommen werde kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Zuvor hatte das Landesgericht XXXX am XXXX über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt. Das Bezirksgericht XXXX sah am XXXX aus Anlass seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB den §§ 31 und 40 StGB gemäß von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab.Zuvor hatte das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB die für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt. Das Bezirksgericht römisch 40 sah am römisch 40 aus Anlass seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB den Paragraphen 31 und 40 StGB gemäß von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des (versuchten) Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.

Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nach §§ 142 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren jedoch eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da eine Straftat vorliegt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraphen 142 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren jedoch eine solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da eine Straftat vorliegt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:

Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern - bei Tatbegehung eines überaus brutalen Vorgehens unter massiver Gewaltanwendung bediente (Versetzen mehrfacher Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers, Fußtritte gegen ein am Boden liegendes Opfer, Versetzen eines wuchtigen Faustschlages ins Gesicht und eines Kopfstoßes gegen die Nase eines Opfers) und darüber hinaus der Beschwerdeführer auch die Idee zu den Raubüberfällen hatte, sodass die Initiative von ihm ausging.Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern - bei Tatbegehung eines überaus brutalen Vorgehens unter massiver Gewaltanwendung bediente (Versetzen mehrfacher Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers, Fußtritte gegen ein am Boden liegendes Opfer, Versetzen eines wuchtigen Faustschlages ins Gesicht und eines Kopfstoßes gegen die Nase eines Opfers) und darüber hinaus der Beschwerdeführer auch die Idee zu den Raubüberfällen hatte, sodass die Initiative von ihm ausging.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde entsprechend als erschwerend im Strafurteil die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft und das überaus brutale Vorgehen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer führend tätig gewesen sei, in Anschlag gebracht. Im Strafurteil wird im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als mildernd wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Landesgericht lediglich eine Enthemmung durch Alkohol, das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:

Im Zusammenhang mit der Strafdrohung des § 143 StGB ist festzuhalten, dass die Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB grundsätzlich fünf bis fünfzehn Jahre beträgt; im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahren alt war, war das ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigende Mindestmaß der Strafdrohung auf dieses Maß, somit auf ein Jahr herabzusetzen (vgl. § 36 StGB, vorletzter Satz), was im strafgerichtlichen Urteil auch berücksichtigt wurde; insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach das Gericht lediglich die Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt habe, als unrichtig. Im Strafurteil wird im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch hätten generalpräventive Aspekte die Verhängung der massiven unbedingten Freiheitsstrafe verlangt, um der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, dass Delikte der vorliegenden Art eine rigorose Ahndung durch die Strafjustiz erfahren würden.Im Zusammenhang mit der Strafdrohung des Paragraph 143, StGB ist festzuhalten, dass die Strafdrohung des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB grundsätzlich fünf bis fünfzehn Jahre beträgt; im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch unter 21 Jahren alt war, war das ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigende Mindestmaß der Strafdrohung auf dieses Maß, somit auf ein Jahr herabzusetzen vergleiche Paragraph 36, StGB, vorletzter Satz), was im strafgerichtlichen Urteil auch berücksichtigt wurde; insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach das Gericht lediglich die Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt habe, als unrichtig. Im Strafurteil wird im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch hätten generalpräventive Aspekte die Verhängung der massiven unbedingten Freiheitsstrafe verlangt, um der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, dass Delikte der vorliegenden Art eine rigorose Ahndung durch die Strafjustiz erfahren würden.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von etwa 1,5 Jahren drei Mal rechtskräftig verurteilt - und der Steigerung der Schwere der Taten - angefangen beim Vergehen der Körperverletzung bis hin zum schweren Raub -, lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Wie bereits vom Landesgericht XXXX bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und während der Verübung der Straftaten auch ein dermaßen brutales Verhalten an den Tag legte, welches im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes XXXX im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren - bei einem Strafrahmen im Falle des zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren alt gewesenen Beschwerdeführer von einem bis fünfzehn Jahren -, wonach diese in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des - überwiegend wegen Körperverletzung verurteilten und offenbar stark zur Aggressivität neigenden sowie Kampfsport ausübenden (der Beschwerdeführer gab vor dem Landesgericht an, "Free-Fighter" zu sein) - Beschwerdeführers, welcher - wie in der Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird - seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, die Pflichtschule bzw. eine Lehre erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden; den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil vom XXXX zu Folge, brach der Beschwerdeführer zuletzt eine Lehre als XXXX ab, weil er nach eigenen Angaben keine Lust mehr dazu gehabt habe. Die kriminelle Energie und Aggressivität des Beschwerdeführers ist insbesondere auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem zuletzt ergangenen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX zu Folge die Idee zu den begangenen Raubüberfällen hatte und unter anderem vorsätzlich und ohne ersichtlichen Grund Körperverletzungen an Dritten beging.Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von etwa 1,5 Jahren drei Mal rechtskräftig verurteilt - und der Steigerung der Schwere der Taten - angefangen beim Vergehen der Körperverletzung bis hin zum schweren Raub -, lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Wie bereits vom Landesgericht römisch 40 bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und während der Verübung der Straftaten auch ein dermaßen brutales Verhalten an den Tag legte, welches im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer kann auch vor dem Hintergrund der bereits oben erwähnten Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren - bei einem Strafrahmen im Falle des zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren alt gewesenen Beschwerdeführer von einem bis fünfzehn Jahren -, wonach diese in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des - überwiegend wegen Körperverletzung verurteilten und offenbar stark zur Aggressivität neigenden sowie Kampfsport ausübenden (der Beschwerdeführer gab vor dem Landesgericht an, "Free-Fighter" zu sein) - Beschwerdeführers, welcher - wie in der Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird - seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, die Pflichtschule bzw. eine Lehre erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden; den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Strafurteil vom römisch 40 zu Folge, brach der Beschwerdeführer zuletzt eine Lehre als römisch 40 ab, weil er nach eigenen Angaben keine Lust mehr dazu gehabt habe. Die kriminelle Energie und Aggressivität des Beschwerdeführers ist insbesondere auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem zuletzt ergangenen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Folge die Idee zu den begangenen Raubüberfällen hatte und unter anderem vorsätzlich und ohne ersichtlichen Grund Körperverletzungen an Dritten beging.

Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen bzw. im alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers kann daher vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer - wie auch in der Beschwerde vorgebracht - wird, in der Kampfsportszene bewegt.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass bei der Güterabwägung der Fakten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Enthemmung durch Alkohol bereits vom Landesgericht XXXX im Rahmen der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, der Beschwerdeführer aber dennoch zu einer (massiven) unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt wurde.Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass bei der Güterabwägung der Fakten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Enthemmung durch Alkohol bereits vom Landesgericht römisch 40 im Rahmen der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, der Beschwerdeführer aber dennoch zu einer (massiven) unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt wurde.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, ist der der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, anzusehen.

Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Im Fall des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht entnommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Asylerstreckung auf seinen Vater mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 Asyl gewährt; für den im Alter von 14 Jahren nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer wurden im damaligen Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien sprechen würden (im Rahmen der aktuellen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2012 brachte der Beschwerdeführer selbst dazu wie folgt vor:

"LA: Sie kamen im Jahr 2004 damals als Minderjähriger mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich. Die Familie erhielt wegen den Fluchtgründen Ihres Vaters den Asylstatus. Haben Sie eigene Fluchtgründe? - A: Nein ich bin ausschließlich aufgrund der Gründe meines Vaters nach Österreich gekommen. - LA: Was würde einer Rückkehr in Ihr Heimatland entgegenstehen? - A: Ich würde dort nicht zurechtkommen, ich kann weder russisch noch tschetschenisch so gut, dass ich zurechtkommen würde.") Gegen eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher nicht vorgebracht hat, in Tschetschenien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht insbesondere auch der Umstand, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers wie seine Großmutter und sein Onkel nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner Beschwerde für eine ihm aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen - ohne glaubhaft vorgebrachte und glaubhaft gemachte individuelle Gefährdungsgründe - in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Großmutter und sein Onkel im Herkunftsstaat leben und nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre, dies selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - bisher nicht in Kontakt mit seinen in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen stand. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher auch die russische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Großmutter und sein Onkel im Herkunftsstaat leben und nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre, dies selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - bisher nicht in Kontakt mit seinen in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen stand. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher auch die russische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im März 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Erstreckung Asyl gewährt. Seine Eltern und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Den eingeholten ZMR-Auszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Eltern gemeldet ist und es ist daher anzunehmen, dass ein Zusammenleben mit seinen Eltern und Geschwistern vor seiner Inhaftierung vorlag. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers seitens seiner Eltern wird mangels einer regelmäßigen Beschäftigung vor seiner Inhaftierung ebenfalls anzunehmen sein und es ist daher in Bezug auf das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern vom Vorliegen eines bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers auszugehen; das Bestehen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von acht Jahren und vier Monaten ist auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch auf Grund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar:Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im März 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Erstreckung Asyl gewährt. Seine Eltern und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Den eingeholten ZMR-Auszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Eltern gemeldet ist und es ist daher anzunehmen, dass ein Zusammenleben mit seinen Eltern und Geschwistern vor seiner Inhaftierung vorlag. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers seitens seiner Eltern wird mangels einer regelmäßigen Beschäftigung vor seiner Inhaftierung ebenfalls anzunehmen sein und es ist daher in Bezug auf das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern vom Vorliegen eines bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers auszugehen; das Bestehen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von acht Jahren und vier Monaten ist auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch auf Grund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar:

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt drei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt drei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren und vier Monaten ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Oktober 2004 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 14 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren und vier Monaten ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Oktober 2004 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 14 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen.

In diesem Zusammenhang war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein volljähriger Mann im Alter von 21 Jahren, arbeitsfähig und gesund ist und bereits im Zeitraum vom Mai 2009 bis März 2010 einen anderen Hauptwohnsitz hatte als seine Eltern und Geschwister, sodass aus diesem Blickwinkel die Intensität des Familienlebens zu den Eltern durch die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und teilweise getrennte Wohnsitznahme herabgesetzt ist.

Seit Begehung der schweren Straftat ist zudem erst ein Jahr vergangen, welches der Beschwerdeführer ausschließlich in Strafhaft verbrachte und diese unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren auch nach wie vor verbüßt. Die Verurteilung erfolgte am XXXX.Seit Begehung der schweren Straftat ist zudem erst ein Jahr vergangen, welches der Beschwerdeführer ausschließlich in Strafhaft verbrachte und diese unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren auch nach wie vor verbüßt. Die Verurteilung erfolgte am römisch 40 .

Bereits am 07.11.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes das Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Es sind im Verfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte (vgl. dazu auch die oben unter Punkt II.1.2. wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).Es sind im Verfahren - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte vergleiche dazu auch die oben unter Punkt römisch zwei.1.2. wiedergegebenen Ausführungen zum Lebenslauf aus dem rechtskräftigen Strafurteil).

Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil - 14 Jahre - seines Lebens in Tschetschenien verbracht, spricht die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist im Fall des 21jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem 21 Jahre jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, mit Hilfe seiner Familienangehörigen eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.

Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden ist, und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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