Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 422.747-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2011, Zl. 11 08.154-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2011, Zl. 11 08.154-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 1.8.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Mogadischu geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er hätte sich bis zum Jahr 2009 als Hilfsarbeiter verdingt und sei im Juni 2010 schlepperunterstützt aus Somalia ausgereist. Zunächst sei er in der Türkei mehrere Wochen hindurch in einer Wohnung versteckt gehalten worden, ehe er mit einem Boot nach Griechenland weitergereist wäre, wo er nach einem Aufgriff durch die Polizei eingesperrt worden wäre. In Athen habe er schließlich einen Asylantrag gestellt und ein Jahr illegal dort gelebt. Seine Ausreise aus Griechenland habe sich zufällig ergeben und sei neuerlich schlepperunterstützt erfolgt.Bei der am 1.8.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Mogadischu geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er hätte sich bis zum Jahr 2009 als Hilfsarbeiter verdingt und sei im Juni 2010 schlepperunterstützt aus Somalia ausgereist. Zunächst sei er in der Türkei mehrere Wochen hindurch in einer Wohnung versteckt gehalten worden, ehe er mit einem Boot nach Griechenland weitergereist wäre, wo er nach einem Aufgriff durch die Polizei eingesperrt worden wäre. In Athen habe er schließlich einen Asylantrag gestellt und ein Jahr illegal dort gelebt. Seine Ausreise aus Griechenland habe sich zufällig ergeben und sei neuerlich schlepperunterstützt erfolgt.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte an, er sei von der islamistischen Gruppierung Al Shabaab zur Unterstützung des Heiligen Krieges gezwungen worden und habe sich geweigert. Darauf hin sei der Beschwerdeführer ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen, zuletzt habe man ihm bis Ende Juli ein Ultimatum gestellt. Er habe zugesagt, sei aber unmittelbar danach geflohen.
I.2. Am 19.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte zunächst über Aufforderung seitens der belangten Behörde Ausführungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in der Heimat. In diesem Zusammenhang gab er zu Protokoll, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient zu haben. Bezüglich seiner Stammeszugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer explizit Probleme und betonte, lediglich mit Al Shabaab Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer an, dass im April 2009 zwei Mitglieder von Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert hätten. Infolge der Bedrohungen habe er den Angehörigen von Al Shabaab seine Bereitschaft erklärt, Mitglied zu werden. Daraufhin habe man ihm eine zweiwöchige Vorbereitungszeit eingeräumt, die er zur Organisation seiner Flucht genutzt habe. Der Beschwerdeführer verwies darauf, als Angehöriger der ethnischen Minderheit Asharaf von den Islamisten diskriminiert und verfolgt zu werden. Es sei immer wieder zu Raubüberfällen gekommen.römisch eins.2. Am 19.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte zunächst über Aufforderung seitens der belangten Behörde Ausführungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in der Heimat. In diesem Zusammenhang gab er zu Protokoll, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient zu haben. Bezüglich seiner Stammeszugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer explizit Probleme und betonte, lediglich mit Al Shabaab Schwierigkeiten gehabt zu haben. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer an, dass im April 2009 zwei Mitglieder von Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert hätten. Infolge der Bedrohungen habe er den Angehörigen von Al Shabaab seine Bereitschaft erklärt, Mitglied zu werden. Daraufhin habe man ihm eine zweiwöchige Vorbereitungszeit eingeräumt, die er zur Organisation seiner Flucht genutzt habe. Der Beschwerdeführer verwies darauf, als Angehöriger der ethnischen Minderheit Asharaf von den Islamisten diskriminiert und verfolgt zu werden. Es sei immer wieder zu Raubüberfällen gekommen.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur Lage der Asharaf zur Kenntnis gebracht, die der Genannte dahingehend kommentierte, dass es früher tatsächlich zu Diskriminierungen dieser Gruppe gekommen sei.
Über nochmalige Befragung zu den konkreten Abläufen hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Angehörigen von Al Shabaab im Zeitraum von April bis Mai insgesamt sechs bis sieben Mal zu ihm gekommen wären und ihn jedes Mal bedroht hätten. Da er sich gefürchtet hätte, habe er jedes Mal zugestimmt. Die bereits erwähnte zweiwöchige Vorbereitungszeit habe man ihm beim letzten "Besuch" eingeräumt. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes meinte der Beschwerdeführer, er habe Somalia im September 2009 verlassen und gab über Vorhalt seiner ursprünglich anderslautenden Angaben an, auch bei der Polizei von "Ende 2009" gesprochen zu haben.
I.3. Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 21.9.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Berichte die schlechte Sicherheitslage in Somalia belegten. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf den Standpunkt des UNHCR, demzufolge es in Süd - und Zentralsomalia kein Gebiet geben würde, das zuverlässig sicher wäre. Weiters habe der UNHCR ausgeführt, dass somalische Asylsuchende internationalen Schutzes bedürften und für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Weiters stelle die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppierung anzuschließen Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung dar und könne diese Person daher in Gefahr vor Verfolgung bringen.römisch eins.3. Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 21.9.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Berichte die schlechte Sicherheitslage in Somalia belegten. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf den Standpunkt des UNHCR, demzufolge es in Süd - und Zentralsomalia kein Gebiet geben würde, das zuverlässig sicher wäre. Weiters habe der UNHCR ausgeführt, dass somalische Asylsuchende internationalen Schutzes bedürften und für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Weiters stelle die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppierung anzuschließen Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung dar und könne diese Person daher in Gefahr vor Verfolgung bringen.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass zwar die Berichte über Al Shabaab deren Versuche von Zwangsrekrutierungen beschrieben, jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht von dessen persönlicher Betroffenheit auszugehen wäre. Seinen Angaben würde aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten kein Glauben geschenkt werden können. So habe er etwa bei der Erstbefragung angegeben, sich geweigert zu haben, Al Shabaab zu unterstützten, bei der Einvernahme dann aber behauptet, er habe aus Angst zugesagt. Zudem habe er sich hinsichtlich seines Ausreisezeitpunktes widersprochen und sei nicht imstande gewesen, diese Diskrepanzen aufzuklären. Das Bundesasylamt unterstellte weiters, dass es dem Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund des vorhandenen Geldes, das er für die Ausreise verwendet habe - möglich gewesen wäre, nach Somaliland zu gehen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Mit diesem Argument wurde auch die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründet und weiters auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer über Familie verfüge und sich zudem an diverse Hilfsorganisationen in Somaliland wenden könnte.
Seine Ausweisung erweise sich infolge nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK als zulässig.Seine Ausweisung erweise sich infolge nicht feststellbaren Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK als zulässig.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Dass er etwa nicht imstande gewesen sei, übereinstimmende zeitliche Angaben zu machen, hätte am ständigen Drängen der ihn einvernehmenden Organwalterin gelegen. Auch sei die Einschätzung des Bundesasylamtes verfehlt, wonach ihm als Angehörigem des Volksstammes der Asharaf keine Verfolgungsgefahr gedroht habe. Vielmehr habe er lediglich angegeben, dass nicht diese, sondern die Zwangsrekrutierungsversuche, Flucht auslösend gewesen wären. Die belangte Behörde hätte daher von der Asylrelevanz des gesamten Sachverhaltes auszugehen gehabt. Weiters erweise sich die Annahme der belangten Behörde bezüglich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als falsch. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf Judikatur des Asylgerichtshofes zu dieser Frage und betonte, als Asharaf und mittelloser Flüchtling aus dem Süden des Landes in Somaliland faktisch nicht willkommen zu sein. Zudem unterstrich er die Schwierigkeiten, das angesprochene Gebiet im Norden überhaupt zu erreichen. Abschließend verwies der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylsuchender vom Juli 2010 und kam zu dem Schluss, dass ihm bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Dass er etwa nicht imstande gewesen sei, übereinstimmende zeitliche Angaben zu machen, hätte am ständigen Drängen der ihn einvernehmenden Organwalterin gelegen. Auch sei die Einschätzung des Bundesasylamtes verfehlt, wonach ihm als Angehörigem des Volksstammes der Asharaf keine Verfolgungsgefahr gedroht habe. Vielmehr habe er lediglich angegeben, dass nicht diese, sondern die Zwangsrekrutierungsversuche, Flucht auslösend gewesen wären. Die belangte Behörde hätte daher von der Asylrelevanz des gesamten Sachverhaltes auszugehen gehabt. Weiters erweise sich die Annahme der belangten Behörde bezüglich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als falsch. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf Judikatur des Asylgerichtshofes zu dieser Frage und betonte, als Asharaf und mittelloser Flüchtling aus dem Süden des Landes in Somaliland faktisch nicht willkommen zu sein. Zudem unterstrich er die Schwierigkeiten, das angesprochene Gebiet im Norden überhaupt zu erreichen. Abschließend verwies der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylsuchender vom Juli 2010 und kam zu dem Schluss, dass ihm bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, seine genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahr 2009 verlassen und ist schlepperunterstützt nach Europa gelangt, wo er ca. ein Jahr lang illegal in Griechenland gelebt hat, ehe er nach Österreich eingereist ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK verlassen hat (siehe dazu auch unten).
II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 31.7.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z. 22 AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtmotiven zu äußern. Dabei blieb der Genannte im Kern während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben, Somalia aus Gründen einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben.
Dieser Sachverhalt erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte, die das Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, prima vista nicht abwegig. Das hat die belangte Behörde auch selbst eingeräumt, gleichzeitig aber zutreffend argumentiert, weshalb sie im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht von der Glaubwürdigkeit von dessen Angaben im Sinne einer persönlichen Betroffenheit ausgeht.
So ergibt die Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auch für den Asylgerichtshof zweifelsfrei ein Bild voller Widersprüche und Ungereimtheiten, zu deren Aufklärung der Genannte, auch zuletzt im Beschwerdeschriftsatz, nicht imstande war. Es ist allerdings ein großer Unterschied, ob der Beschwerdeführer nun bedroht wurde, weil er sich explizit gegenüber Al Shabaab geweigert hat, sich ihnen anzuschließen oder ob er aus Furcht seine Bereitschaft signalisiert und parallel dazu seine Ausreise organisiert hat. Auch kam es zu deutlichen Unterschieden bezüglich der Häufigkeit des Zusammentreffens mit Vertretern der genannten islamistischen Gruppierung sowie im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe. Darauf hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten nicht substantiiert entgegen getreten.
Wenn er vermeint, er sei von der Einvernahmeleiterin gedrängt worden, die Geschehnisse zeitlich darzustellen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zu tätigen, so deckt sich eine solche Behauptung weder mit den protokollarischen Aufzeichnungen der Einvernahme noch erscheint eine solche Erklärung nachvollziehbar. Es ist ein bedeutsamer Unterschied, ob die angebliche Bedrohungssituation im April 2009 begonnen und bereits im Juni 2009 durch die Ausreise geendet hat oder aber ob der Beschwerdeführer erst im September 2009 oder Ende dieses Jahres ausgereist ist. Diese Daten sind vor dem Hintergrund der geschilderten Bedrohung durch Al Shabaab, somit bezüglich des Kernvorbringens, relevant, weil der Beschwerdeführer ja diesbezüglich angegeben hatte, zwei Mal, im weiteren Verlauf des Verfahrens dann sechs bis sieben Mal aufgesucht worden zu sein und man ihm beim letzten Zusammentreffen (im Mai) eine zweiwöchige Frist zur Vorbereitung eingeräumt hätte. Auch die Beschwerde lässt eine Aufklärung der Diskrepanzen gänzlich vermissen, so dass der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung ebenfalls davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächliche Gegebenheiten in seiner Heimat als bloßen Rahmen für seine Fluchtgeschichte benutzt hat, ohne davon tatsächlich betroffen gewesen zu sein.
An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Volksgruppenzugehörigkeit nichts, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrfach auf allfällige Schwierigkeiten angesprochen worden war. Er hat über weite Strecken dezidiert ausgeschlossen, als Angehöriger eines Minderheitenclans Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und hat über Vorhalt der Länderberichte vermeint, dass es in der Vergangenheit allgemein stärker zu Diskriminierungen gekommen sei. Dass er gezielt Opfer von ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen war, hat er demgegenüber nicht behauptet und erscheinen seine diesbezüglichen Versuche in der Beschwerde, auch ein Minderheitenproblem zu skizzieren, konstruiert. Die belangte Behörde hat sich umfassend mit der Lage der Asharaf auseinandergesetzt und ist schlüssig zum Ergebnis gelangt, dass diese Volksgruppe nicht als verfolgt anzusehen ist. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegen gesetzt.
Insgesamt liegt somit auch für den Asylgerichtshof kein asylrelevanter Sachverhalt vor.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
So hat die belangte Behörde umfassende Berichte zur Lage in Somalia zitiert, in weiterer Folge aber verabsäumt, einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte vor allem auf Basis der Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Somaliland möglich wäre, ohne, dass das Bundesasylamt die in diesem Zusammenhang notwendigen Fragen geklärt hat. Sie hat es gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Ausbildung, seiner Stammeszugehörigkeit und seiner familiären Verhältnisse tatsächlich möglich und auch zumutbar wäre, sich in Somaliland niederzulassen bzw. ob und inwieweit für ihn diese Region angesichts der Bürgerkriegslage überhaupt erreichbar ist. Die Feststellung, dass er in Somaliland leben könnte und dort auch die Hilfe von nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen könnte, wird seitens des Bundesasylamtes in den Raum gestellt, ohne, dass auf die Person des Beschwerdeführers konkret Bezug genommen wird.
Aus der Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt III., da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.Aus der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt römisch drei., da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
Begründungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012