TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 D14 427111-1/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §69 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 427111-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 04 06.523-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 04 06.523-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG, § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG, Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 03.04.2004 beim illegalen Grenzübertritt von Grenzsoldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und stellt am 04.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 03.04.2004 beim illegalen Grenzübertritt von Grenzsoldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und stellt am 04.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Infolge eines Rückübernahmeantrages vom 06.04.2004 übermittelten die slowakischen Behörden am 07.04.2004 eine entsprechende Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er seinen Inlandspass, ausgestellt am 22.08.2003 vom Passamt in Gudermes, in Vorlage. Den Pass habe er mit Hilfe eines Bekannten erhalten.

Der Beschwerdeführer habe sich Ende Oktober 2003 kurzfristig dazu entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Tatsächlich habe er XXXX am 25.12.2003 verlassen. Er sei mit dem Zug zuerst nach Dagestan und von dort weiter in die Ukraine gereist. Mit dem Taxi sei er zur slowakischen Grenze gefahren. Dort sei er von slowakischen Grenzbeamten aufgegriffen worden. In der Folge habe er sich drei Monate lang in der Slowakei in zwei unterschiedlichen Flüchtlingslagern aufgehalten. Am 03.04.2004 sei er mit dem Bus nach XXXX gefahren und habe zu Fuß illegal die Grenze nach Österreich überschritten.Der Beschwerdeführer habe sich Ende Oktober 2003 kurzfristig dazu entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Tatsächlich habe er römisch 40 am 25.12.2003 verlassen. Er sei mit dem Zug zuerst nach Dagestan und von dort weiter in die Ukraine gereist. Mit dem Taxi sei er zur slowakischen Grenze gefahren. Dort sei er von slowakischen Grenzbeamten aufgegriffen worden. In der Folge habe er sich drei Monate lang in der Slowakei in zwei unterschiedlichen Flüchtlingslagern aufgehalten. Am 03.04.2004 sei er mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und habe zu Fuß illegal die Grenze nach Österreich überschritten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er am 14.10.2003 von maskierten uniformierten Kadyrow-Anhägern zuhause festgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch seine Großmutter und seine drei Schwestern zuhause befunden. Er sei in ein Militärlager gebracht und über den Aufenthalt seines Vaters befragt worden. Er sei auch gefragt worden, ob er tschetschenische Kämpfer kenne, oder Waffen besitze. Man habe ihn nur für den Fall des Erscheinens seines Vaters frei lassen wollen. Letztlich habe ihn seine Familie um 1.500,00 US-$ freikaufen können. In der Folge habe er sich bis 25.12.2003 bei Verwandten und Freunden in Dagestan aufgehalten. Dort sei er nicht verfolgt worden.

Es seien jedoch zwei Mal Soldaten an seine Wohnadresse in XXXX gekommen und hätten nach ihm gesucht. Dies sei ihm von Verwandten erzählt worden.Es seien jedoch zwei Mal Soldaten an seine Wohnadresse in römisch 40 gekommen und hätten nach ihm gesucht. Dies sei ihm von Verwandten erzählt worden.

Im Herkunftsstaat würden die Großmutter, drei Schwestern, Onkeln und Tanten leben.

Seinen Lebensunterhalt habe er im Herkunftsstaat als Förster verdient und so seine Familie unterstützt.

Sein Vater halte sich als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei zu diesem keine finanzielle oder eine sonst besonders enge Beziehung bestehe.

Am 06.07.2004 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe sich an keinen Kämpfen beteiligt. Sein Vater sei vor dem Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. Dieser habe im ersten Krieg gekämpft und sei deshalb von den Russen und den Tschetschenen gesucht worden. Im zweiten Krieg habe sein Vater nicht gekämpft.

Der Beschwerdeführer sei am 14.10.2003 von Maskierten mitgenommen und zu tschetschenischen Kämpfern befragt worden. Der Beschwerdeführer sei auch über seinen Vater befragt worden. Er habe letztlich von Verwandten freigekauft werden können. Er sei in der Folge nach Dagestan gefahren, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.

Die Mutter des Beschwerdeführers sei mittlerweile mit einem anderen Mann verheiratet. Diese habe den Beschwerdeführer und seinen Vater im Alter von sechs Monaten verlassen.

Der Beschwerdeführer sei nicht gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in Gefahr gewesen sei. Lediglich sein Vater sei vorerst gesucht worden.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, spurlos zu verschwinden oder getötet zu werden.

Befragt, weshalb er nicht versucht habe, in anderen Teilen des Heimatlandes zu leben, meinte der Beschwerdeführer, dass er annehme, dass es überall gefährlich sei. Auch in Dagestan, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, könnte man kontrolliert werden.

Im Heimatland habe er keine reguläre Beschäftigung gehabt, sondern sei er von seinem Vater versorgt worden. Auf Vorhalt, wonach sich sein Vater seit einiger Zeit in Österreich aufhalte, meinte der Beschwerdeführer, dass er die Arbeit seines Vaters fortgesetzt habe.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und dessen Lebensgefährtin strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Halbgeschwister des Beschwerdeführers (XXXX) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus wegen einer Übertretung nach dem Waffengesetz - illegaler Besitz einer Faustfeuerwaffe - ermittelt.Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und dessen Lebensgefährtin strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Halbgeschwister des Beschwerdeführers (römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus wegen einer Übertretung nach dem Waffengesetz - illegaler Besitz einer Faustfeuerwaffe - ermittelt.

Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme zu seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet befragt. Hiezu erklärte er, dass er im Jahr 2009 in die Ukraine gereist sei und sich bei Bekannten aufgehalten habe. Zu den Bekannten bzw. dort aufhältigen Freunden könne er keine Angaben tätigen, da der Beschwerdeführer weder deren Familiennamen noch deren Wohnadresse kenne.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Freundin XXXX im Internet kennengelernt habe. Er verfüge auch über die Telefonnummer dieser Freundin und eines weiteren Freundes, die er dem Bundesasylamt übermitteln werde.Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Freundin römisch 40 im Internet kennengelernt habe. Er verfüge auch über die Telefonnummer dieser Freundin und eines weiteren Freundes, die er dem Bundesasylamt übermitteln werde.

XXXX wolle nach Österreich kommen und den Beschwerdeführer heiraten.römisch 40 wolle nach Österreich kommen und den Beschwerdeführer heiraten.

Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit in Österreich nicht. Er habe einige Male gearbeitet, aber nach einem Monat habe er dann keine Arbeit mehr gehabt.

Zweck der Reise sei der Besuch von XXXX gewesen. Er sei mit einem Visum in die Ukraine gefahren. Nach Aufforderung den Konventionspass vorzuweisen, in dem das Visum aufscheine, meinte der Beschwerdeführer, dass er diesen verloren und einen neuen erhalten habe. Er habe diesbezüglich auch eine Anzeige erstattet.Zweck der Reise sei der Besuch von römisch 40 gewesen. Er sei mit einem Visum in die Ukraine gefahren. Nach Aufforderung den Konventionspass vorzuweisen, in dem das Visum aufscheine, meinte der Beschwerdeführer, dass er diesen verloren und einen neuen erhalten habe. Er habe diesbezüglich auch eine Anzeige erstattet.

Das Visum habe er sich über Deutschland besorgt. Er sei insbesondere nicht in das Heimatland zurückgekehrt.

Laut Anzeige der Polizei vom 07.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem KFG und dem FPG zur Anzeige gebracht.

Am 20.01.2011 wurde vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei ihm der Grund der Einvernahme - Parteiengehör zur Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens - dargelegt wurde.

Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, sich schon in deutscher Sprache verständigen zu können. Der Beschwerdeführer sei beim Verein XXXX als Obdachloser gemeldet. Dies deshalb, da er kein Geld für eine Wohnung habe und seine bisherigen Anträge auf Erhalt einer Gemeindewohnung abgelehnt worden seien.Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, sich schon in deutscher Sprache verständigen zu können. Der Beschwerdeführer sei beim Verein römisch 40 als Obdachloser gemeldet. Dies deshalb, da er kein Geld für eine Wohnung habe und seine bisherigen Anträge auf Erhalt einer Gemeindewohnung abgelehnt worden seien.

Er halte sich dauernd in der Wohnung seiner Frau auf, mit der er nach moslemischer Sitte verheiratet sei.

Manchmal besuche er auch seinen Vater in XXXX.Manchmal besuche er auch seinen Vater in römisch 40 .

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn wegen fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung, schwerer Nötigung sowie nach dem Waffengesetz strafrechtliche Ermittlungen geführt werden würden. Als Verletzte würden seine beiden Halbschwestern XXXX und als Mittäter sein Vater sowie dessen Lebensgefährtin angeführt sein.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn wegen fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung, schwerer Nötigung sowie nach dem Waffengesetz strafrechtliche Ermittlungen geführt werden würden. Als Verletzte würden seine beiden Halbschwestern römisch 40 und als Mittäter sein Vater sowie dessen Lebensgefährtin angeführt sein.

Der Beschwerdeführer erklärte, lediglich über eine Gaspistole zu verfügen, was nicht verboten sei. Seine Halbschwester habe diese gesehen und gedacht, dass es sich dabei um eine echte Waffe handle. Er habe weder sie noch irgendjemand anderen damit bedroht.

Er habe gegenüber seinen Halbschwestern auch keine Gewalt ausgeübt. Die beiden Halbschwestern hätten versucht, deren Mutter nach Österreich zu bringen. Deren Mutter - die geschiedene Frau seines Vaters - habe die beiden Halbschwestern angestiftet, eine solche Aussage zu treffen, damit sie einen Grund habe, nach Österreich einzureisen. Die Mutter ihrer Halbschwestern sei mit einem anderen Mann verheiratet und es wäre für sie unbequem gewesen, einfach so nach Österreich zu kommen. Sein Vater würde die beiden Töchter auf keinen Fall hergeben. Deshalb würden die beiden Halbschwestern sowohl in der Schule als auch im Jugendamt Lügen verbreiten. Das Jugendamt habe die beiden in der Folge versteckt und wisse auch der Beschwerdeführer nicht wo.

Zum Zusammenleben mit der geschiedenen Frau seines Vaters befragt, schilderte er, dass er mit dieser sieben Jahre lang in XXXX gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Großmutter väterlicherseits in XXXX im Haus des Vaters gelebt. Die geschiedene Frau sei ins Haus eingezogen, als der Beschwerdeführer elf Jahre alt gewesen sei. Nach der Trennung hätten die Halbschwestern bis zu deren Ausreise unverändert in XXXX gelebt.Zum Zusammenleben mit der geschiedenen Frau seines Vaters befragt, schilderte er, dass er mit dieser sieben Jahre lang in römisch 40 gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Großmutter väterlicherseits in römisch 40 im Haus des Vaters gelebt. Die geschiedene Frau sei ins Haus eingezogen, als der Beschwerdeführer elf Jahre alt gewesen sei. Nach der Trennung hätten die Halbschwestern bis zu deren Ausreise unverändert in römisch 40 gelebt.

Die Trennung sei im Jahr 2000 oder 2001 erfolgt. Es habe nicht wirklich eine Scheidung gegeben. Sie habe nicht mehr mit seinem Vater leben wollen und habe Mann und Kinder verlassen. Die Halbschwestern hätten auch eine Zeit lang bei deren Mutter gelebt.

Der Beschwerdeführer sei an der Adresse in XXXX gemeldet gewesen. Er habe jedoch einige Zeit auch in Dagestan und Inguschetien gelebt.Der Beschwerdeführer sei an der Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen. Er habe jedoch einige Zeit auch in Dagestan und Inguschetien gelebt.

Zu konkreten Vorfällen seitens des russischen Militärs oder der Sicherheitskräfte befragt, schilderte der Beschwerdeführer von seinem Vater, der am ersten Krieg teilgenommen habe, weshalb er ausreisen habe müssen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Jahr 2003 mitgenommen worden. Nach dem Freikauf durch seine Verwandten habe er sich gefürchtet, weiter zuhause zu bleiben. Er sei zu seinen Verwandten nach Dagestan und Inguschetien gefahren, weil nach seiner Freilassung immer wieder nach ihm gefragt worden sei.

Die geschiedene Frau seines Vaters habe schließlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers die beiden Halbschwestern XXXX zu sich genommen. Um die Großmutter zu entlasten, sei die dritte Halbschwester XXXX bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Tante gekommen.Die geschiedene Frau seines Vaters habe schließlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers die beiden Halbschwestern römisch 40 zu sich genommen. Um die Großmutter zu entlasten, sei die dritte Halbschwester römisch 40 bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Tante gekommen.

Die beiden Halbschwestern hätten sich ca. zweieinhalb Jahre bei deren Mutter aufgehalten. Sein Vater habe in der Zwischenzeit den Flüchtlingsstatus erhalten und seien die drei Halbgeschwister im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gelangt, wobei deren Mutter dem nicht zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wie es gelungen sei, ihr die Halbgeschwister wegzunehmen.

Betreffend die Obsorge der Halbgeschwister habe es keine Gerichtsverfahren gegeben.

Nach dem Grund für das Nichterscheinen des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese mittels Zettel im Briefkasten sowie per Telefon bedroht worden seien und vorübergehend irgendwohin gefahren seien. Die Drohungen seien nach der Ankunft der geschiedenen Frau seines Vaters erfolgt.

Während der Beschwerdeführer mit XXXX zusammengelebt habe, sei es auch zu Vorfällen mit dem russischen Militär gekommen, weshalb sein Vater nicht jeden Tag zuhause sein habe können.Während der Beschwerdeführer mit römisch 40 zusammengelebt habe, sei es auch zu Vorfällen mit dem russischen Militär gekommen, weshalb sein Vater nicht jeden Tag zuhause sein habe können.

Zu seiner eigenen Festnahme befragt, schilderte der Beschwerdeführer, für drei Wochen auf der Hauptbasis der Kadyrow-Leute festgehalten worden zu sein. Nach dem Freikauf durch seine Verwandten habe es keine Vorfälle mehr gegeben, da er bereits auf der Flucht gewesen sei. Man habe vom Beschwerdeführer wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er freigelassen werde, wenn sich sein Vater stelle.

Zu Vorfällen in der Zeit befragt, als er mit XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater auf der Flucht gewesen sei. Da sich sein Vater deshalb nicht um XXXX gekümmert und sie versorgt habe, habe diese seinen Vater verlassen.Zu Vorfällen in der Zeit befragt, als er mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater auf der Flucht gewesen sei. Da sich sein Vater deshalb nicht um römisch 40 gekümmert und sie versorgt habe, habe diese seinen Vater verlassen.

Das russische Militär habe immer wieder das Haus im Rahmen von zielgerichteten Säuberungen durchsucht. Zu seinem Vater und dessen Behauptung, dass XXXX im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, erklärte er, dass sein Vater dies aufgrund der Schande erzählt habe, wenn eine verheiratete Frau bei einem anderen Mann lebe.Das russische Militär habe immer wieder das Haus im Rahmen von zielgerichteten Säuberungen durchsucht. Zu seinem Vater und dessen Behauptung, dass römisch 40 im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, erklärte er, dass sein Vater dies aufgrund der Schande erzählt habe, wenn eine verheiratete Frau bei einem anderen Mann lebe.

Von der unterschiedlichen Namensgebung seiner Halbschwestern und der Existenz von unterschiedlichen Behörden ausgestellten Geburtsurkunden wisse der Beschwerdeführer nichts.

Im Falle einer Rückkehr würden für den Beschwerdeführer unverändert die Gefahren zum Zeitpunkt der Ausreise bestehen.

Im Bundesgebiet würden abgesehen von seinem Vater keine weiteren Angehörigen leben.

Befragt, ob er Kinder habe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Er habe vier Kinder, die bei der Mutter in Wien leben würden. Die bestehende Wohnung gehöre seiner Frau. Wenn sie über eine größere Wohnung verfügen würden, könnten sie zusammenleben.

Der Beschwerdeführer finanziere seinen Lebensunterhalt derzeit von Sozialhilfe.

In seinem Herkunftsstaat drohe ihm wegen seines Vaters und aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Situation Gefahr.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107b Abs. 1, § 107b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 (1. Fall) StGB und §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Halbschwestern XXXX fortgesetzt Gewalt ausgeübt.Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Halbschwestern römisch 40 fortgesetzt Gewalt ausgeübt.

Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers sowie der lange Deliktszeitraum gewertet.

Mit Schreiben vom 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer über die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens informiert. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Tschetschenien zur Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 16.06.2011 (Poststempel vom 20.06.2011) dahingehend Stellung, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte, neuerlich inhaftiert zu werden. Es drohe ihm im Fall einer Rückkehr auch Gefahr für sein Leben. Er sei auf der Seite derer gestanden, die Tschetschenien als selbständigen Staat gewollt hätten und somit Regimegegner gewesen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden oder zu verschwinden.

Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er und seine Familie verfolgt werden würden, da die Familien von Regimegegnern Gewalt und Repressalien ausgesetzt seien.

Am 20.10.2011 wurde XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte die Zeugin, mit dem Beschwerdeführer nach moslemischem Recht verheiratet zu sein und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer fünf minderjährige Kinder, die allesamt im Bundesgebiet geboren worden seien. Sie würden alle gemeinsam in Wien in einer Gemeindewohnung leben. Der Beschwerdeführer würde auch dort leben, sei jedoch offiziell nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer habe engen Kontakt zu den minderjährigen Kindern. Vom Beschwerdeführer erhalte die Zeugin pro Kind ¿ 20,00 Alimente.Am 20.10.2011 wurde römisch 40 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte die Zeugin, mit dem Beschwerdeführer nach moslemischem Recht verheiratet zu sein und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer fünf minderjährige Kinder, die allesamt im Bundesgebiet geboren worden seien. Sie würden alle gemeinsam in Wien in einer Gemeindewohnung leben. Der Beschwerdeführer würde auch dort leben, sei jedoch offiziell nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer habe engen Kontakt zu den minderjährigen Kindern. Vom Beschwerdeführer erhalte die Zeugin pro Kind ¿ 20,00 Alimente.

Ihren Lebensunterhalt finanziere die Zeugin mit Sozialhilfe, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld und dem Wiener Familienzuschuss. Abgesehen vom jüngsten Kind würden alle Kinder den Kindergarten besuchen.

Die Zeugin habe den Beschwerdeführer in Wien kennengelernt und diesen im Jahr 2005 geheiratet. Die Hochzeit sei in Wien beim Vater des Beschwerdeführers erfolgt, wobei ein Mullah anwesend gewesen sei, der sie im Stiegenhaus gefragt habe, ob sie heiraten wolle. Sie habe mit dem Beschwerdeführer immer zusammengelebt, außer er sei bei seinen Freunden oder seinem Vater gewesen, oder sie hätten sich gestritten.

Es habe keine Zeit gegeben, in welcher sie länger als ein Monat getrennt gewesen seien.

Die anwesende Vertrauensperson gab an, dass die alleinige Obsorge betreffend die Kinder bei der Mutter - der Zeugin - liege.

Der Beschwerdeführer sei eine Zeit lang arbeiten gegangen, sei aber mangels Arbeit gekündigt worden. Er sei aber immer auf der Suche nach Arbeit. Da er aber nicht so gut Deutsch spreche, könne er nicht so schnell Arbeit finden.

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 04 06.523-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 15.06.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen. (Spruchpunkt I)römisch eins.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 04 06.523-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 15.06.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen. (Spruchpunkt römisch eins)

Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II), zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt III) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt römisch drei) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

Die Wiederaufnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer und sein Vater durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich eine aufgrund des Vaters erfolgte bzw. drohende Verfolgung in der Russischen Föderation in der Absicht vorgetäuscht hätten, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Er habe sich diesen somit erschlichen.

Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe vom Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubhaft vorgebracht werden können.

Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK dringend geboten. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass zu den asylberechtigten Kindern des Beschwerdeführers in Österreich kein derartiges Privat- oder Familienleben bestehe, dass einer Ausweisung entgegenstehe. Im Übrigen hätten die weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers zu welchen ein Bezug bestehe, gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei illegal eingereist und sei trotz Flüchtlingsstatus seit mehreren Jahren eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.Die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK dringend geboten. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass zu den asylberechtigten Kindern des Beschwerdeführers in Österreich kein derartiges Privat- oder Familienleben bestehe, dass einer Ausweisung entgegenstehe. Im Übrigen hätten die weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers zu welchen ein Bezug bestehe, gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei illegal eingereist und sei trotz Flüchtlingsstatus seit mehreren Jahren eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - Poststempel vom 25.05.2012 - Beschwerde erhoben in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - Poststempel vom 25.05.2012 - Beschwerde erhoben in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren keine falschen Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Probleme seines Vaters festgenommen und festgehalten worden. Es sei aus diesem Grund unmöglich, dass er wissentlich und wollentlich Falschangaben mit Täuschungsabsicht der Behörde um deren Entscheidungswillen zu beeinflussen, getätigt habe.

Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. In der Folge sei er in der Lage gewesen, in Wien mit seiner Lebensgefährtin und Frau nach moslemischem Recht und seinen fünf Kindern ein neues Leben in Sicherheit aufzubauen.

Die Asylgründe des Beschwerdeführers hätten sich nicht geändert und sei die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unvermindert gegeben.

Zu den Falschangaben seines Vaters betreffend die geschiedene Frau seines Vaters wurde dargelegt, dass er davon nicht gewusst habe. Er habe keine Ahnung gehabt, dass diese Frau noch lebe. In den Jahren 2002 und 2003 sei die geschiedene Frau seines Vaters plötzlich verschwunden, weshalb der Beschwerdeführer gedacht habe, dass sie tot sei. Er habe nicht gewusst, dass diese noch lebe.

Erst im Zuge der Einreise der geschiedenen Frau seines Vaters habe der Beschwerdeführer davon erfahren, dass diese nach wie vor lebe. Diese Frau habe in der Folge damit begonnen, die beiden Halbschwestern gegen seinen Vater aufzuhetzen, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei.

Die Anschuldigungen der beiden Halbgeschwister, wonach er gegen diese gewalttätig vorgegangen sei, würden im Übrigen nicht den Tatsachen entsprechen. Sein Anwalt habe dem Beschwerdeführer zu einem Geständnis geraten, andernfalls er eine langjährige Haftstrafe verbüßen müsste.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 28.06.2004, am 06.07.2004 sowie am 20.01.2011 inhaltlich übereinstimmend, widerspruchsfrei, detailliert und genau dargelegt.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer - wie bisher - den Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2003.

Er spreche regelmäßig mit Verwandten und Freunden in Tschetschenien, die ihm davon abraten würden, zurückzukommen, da die Lage noch immer zu gefährlich sei.

Der Beschwerdeführer sei bereits einmal entführt worden und stehe offiziell auf der Liste dieser Leute. Er wisse nicht, wer die ihn festhaltenden Männer gewesen seien. Er vermute, dass es sich um Kadyrow-Anhänger gehandelt habe.

Zur verfügten Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass er mit seiner Frau und seinen fünf Kindern ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe. Er sei bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich, habe Deutschkurse absolviert, die Bestätigungen aber verloren. Er habe im Lager und auf Baustellen gearbeitet, habe eine fixe Arbeitsstelle jedoch nie finden können. Er habe sich aber immer sehr darum bemüht.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Befunde betreffend seine Lebensgefährtin vor, die im Jahr 2004 einen schweren Autounfall gehabt habe und dabei schwer verletzt worden sei. Im täglichen Leben sei seine Frau aufgrund dessen auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Auch die Kinder des Beschwerdeführers seien krank und würden sich in ärztlicher Betreuung befinden. In diesem Zusammenhang wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelt und beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der schweren Krankheiten seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder zu erstellen.

I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer zu Zl. 04 06.523-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten der Lebensgefährtin seines Vaters und der beiden Halbschwestern (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters und der drei Halbschwestern (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt seines Vaters XXXX (Zlen. 03 23.359-BAW).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer zu Zl. 04 06.523-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten der Lebensgefährtin seines Vaters und der beiden Halbschwestern (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters und der drei Halbschwestern (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt seines Vaters römisch 40 (Zlen. 03 23.359-BAW).

I.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX (AIS 03 18.985-BAW) und seine minderjährigen Kinder XXXX (AIS 06 12 512-BAG), XXXX (AIS 08 12.474-BAG), XXXX (AIS 11 05.458-BAW), XXXX (AIS 10 06 191-BAE) sowie XXXX (AIS 07 10.869-BAE) halten sich als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet auf.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 (AIS 03 18.985-BAW) und seine minderjährigen Kinder römisch 40 (AIS 06 12 512-BAG), römisch 40 (AIS 08 12.474-BAG), römisch 40 (AIS 11 05.458-BAW), römisch 40 (AIS 10 06 191-BAE) sowie römisch 40 (AIS 07 10.869-BAE) halten sich als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet auf.

Sein Vater XXXX (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.Sein Vater römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren seines Vaters gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 15.06.2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm keinen Refoulementschutz zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren seines Vaters gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 15.06.2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm keinen Refoulementschutz zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D14 427111-1/2012/5E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 seinem gesamten Inhalt nach bestätigt.

Das der Lebensgefährtin seines Vaters XXXX und den beiden Halbgeschwistern XXXX vom 13.08.2004, 05.08.2005, und 05.01.2007 gewährte Asyl wurde mit Bescheiden vom 27.04.2012 (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW) aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Refoulementschutz bzw. der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 426964-1/2012/3E, D14 426966-1/2012/3E und D14 426965-1/2012/3E) wurden die Bescheide vom 27.04.2012 betreffend Asyl und subsidiär Schutz bestätigt. Betreffend die Lebensgefährtin seines Vaters wurde auch die verfügte Ausweisung bestätigt, betreffend die beiden minderjährigen Halbgeschwister wurde die Durchführung der Ausweisung vorübergehend für unzulässig erklärt.Das der Lebensgefährtin seines Vaters römisch 40 und den beiden Halbgeschwistern römisch 40 vom 13.08.2004, 05.08.2005, und 05.01.2007 gewährte Asyl wurde mit Bescheiden vom 27.04.2012 (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW) aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Refoulementschutz bzw. der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 426964-1/2012/3E, D14 426966-1/2012/3E und D14 426965-1/2012/3E) wurden die Bescheide vom 27.04.2012 betreffend Asyl und subsidiär Schutz bestätigt. Betreffend die Lebensgefährtin seines Vaters wurde auch die verfügte Ausweisung bestätigt, betreffend die beiden minderjährigen Halbgeschwister wurde die Durchführung der Ausweisung vorübergehend für unzulässig erklärt.

Die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters XXXX und die beiden minderjährigen Halbgeschwister XXXX (AIS 07 00.076), und XXXX (AIS 07 00.078) halten sich im Bundesgebiet auf.Die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters römisch 40 und die beiden minderjährigen Halbgeschwister römisch 40 (AIS 07 00.076), und römisch 40 (AIS 07 00.078) halten sich im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheiden vom 27.04.2012 wurden die zu Zl. 07 00.076-BAW und 07 00.078-BAW betreffend die Halbgeschwister geführten Asylverfahren jeweils gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesen Bescheiden jeweils den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte beiden jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Mit Bescheiden vom 27.04.2012 wurden die zu Zl. 07 00.076-BAW und 07 00.078-BAW betreffend die Halbgeschwister geführten Asylverfahren jeweils gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesen Bescheiden jeweils den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte beiden jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die minderjährige Halbschwester XXXX (AIS 07 00.077) hält sich im Herkunftsstaat auf.Die minderjährige Halbschwester römisch 40 (AIS 07 00.077) hält sich im Herkunftsstaat auf.

Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 427112-1/2012/2E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 betreffend die Wiederaufnahme des zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahrens bestätigt.

Betreffend den Beschwerdeführer selbst, wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 04 06.523-BAG geführte Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.04.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Betreffend den Beschwerdeführer selbst, wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 04 06.523-BAG geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.04.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt in der Absicht vorgetäuscht hat, den Flüchtlingsstatus zu erlangen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat droht.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen und haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.

Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall), 107b Abs. 1, § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall), 107b Absatz eins,, Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen.

Nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 wurde die Bewährungshilfe angeordnet.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall), 297 Abs. 1 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (1. Fall), 297 Absatz eins, (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seit April 2004 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist obdachlos gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet war beim Beschwerdeführer nicht feststellbar.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 23-66 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 23-66 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Abs. 1 Z 1 AVGrömisch zwei.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs. 2 AVG.römisch zwei.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).

II.1.2. Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.römisch zwei.1.2. Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Der Vater des Beschwerdeführers schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau XXXX im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.Der Vater des Beschwerdeführers schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau römisch 40 im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.

In diesem Zusammenhang wurde das weitere Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, als ehemaliger Kämpfer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, für wahr erachtet und dem Vater des Beschwerdeführers, in der Folge auch dem im Jahr 2004 nachgereisten Beschwerdeführer und den drei im Jahr 2007 nachgereisten minderjährigen Halbgeschwistern gleichfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Soweit der Vater des Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und ebenso in der Beschwerde beteuert, dass er die unwahren Angaben getätigt habe, da er sich geschämt habe, da es als eine Schande gelte, wenn die Frau von ihrem Mann weggehe, war dieser Rechtfertigungsversuch als bloße Schutzbehauptung zu werten.

So war der Vater bereits vor der Beziehung mit XXXX mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der Beschwerdeführer stammt. Diese erste Frau hat sich vom Vater getrennt. Der Vater hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61 im Akt des Vaters 03 23.359-BAW). Der Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen XXXX und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."So war der Vater bereits vor der Beziehung mit römisch 40 mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der Beschwerdeführer stammt. Diese erste Frau hat sich vom Vater getrennt. Der Vater hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61 im Akt des Vaters 03 23.359-BAW). Der Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen römisch 40 und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."

Würde der Vater tatsächlich die von ihm behauptete Schande im Zusammenhang mit dem Verlassen und Wiederheiraten einer Frau empfinden, hätte er wohl nicht ohne zu zögern von der Wiederverheiratung seiner ersten Frau geschildert. Vielmehr wird aus diesem Verhalten deutlich, dass der Vater das Element der Ermordung seiner Frau - die im Zuge einer Säuberungsaktion auf der Suche nach dem Vater von russischen Sonderdiensten getötet worden sein soll - bewusst in seine Fluchtgeschichte einbaute, um daraus eine Verfolgung zu konstruieren. Nach der Ermordung soll nur wenige Monate später eine intensive Suche nach dem Vater eingesetzt haben, die in seiner Festnahme gemündet haben soll. Bereits aus diesen Ausführungen wird offensichtlich, dass die objektiv unrichtigen Angaben des Vaters im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsbehauptung stehen und die Asylentscheidung des Bundesasylamtes zum Vorteil des Vaters beeinflusst haben, die infolge seiner unwahren Behauptung über das dramatische Ableben seiner zweiten Frau seinem Fluchtvorbringen gefolgt ist. Die Irreführungsabsicht des Vaters ist demnach entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerde evident und wird deutlich, wenn er diese selbst nach der Einreise der drei Halbschwestern des Beschwerdeführers sowie nach Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufrecht hält.

Der Vater wurde am 02.11.2004 im Übrigen zur Möglichkeit befragt, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, wobei der Vater und seine Flüchtlingsberaterin eine derartige Möglichkeit verneinten. Auch in diesem Zusammenhang wird offensichtlich, dass der Vater zu seinem Vorteil Einfluss auf die Asylentscheidung des Bundesasylamtes genommen hat, hätte sich die Situation doch in völlig anderem Licht dargestellt, wenn das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Entscheidung gewusst hätte, dass die zweite Frau des Vaters problemlos nach Dagestan reisen hat können. Der Vater hat dem Bundesasylamt somit offensichtlich die Möglichkeit genommen im Detail zu überprüfen, ob dem Vater eine Wohnsitzmöglichkeit in einem anderen Teil des Herkunftsstaates - außerhalb von Tschetschenien - möglich ist.

Wie unter Spruchpunkt II noch darzulegen sein wird, wurde eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers als vollkommen unglaubwürdig bewertet.Wie unter Spruchpunkt römisch zwei noch darzulegen sein wird, wurde eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers als vollkommen unglaubwürdig bewertet.

Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgeschichte auf die unglaubwürdigen Ausführungen seines Vaters aufgebaut und zwar im Bewusstsein, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Er erklärte, dass er im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater, der im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, von maskierten uniformierten Kadyrowanhängern entführt und festgehalten worden sei. Man habe ihn nur für den Fall freilassen wollen, dass sein Vater kommen würde, wobei er letztlich freigekauft habe werden können. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seines Vaters, handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf dem Vorbringen seines Vaters aufbaut, offenbar um nicht der Wahrheit entsprechende Angaben.

Der Beschwerdeführer hat demnach wie sein Vater durch bewusst unwahre Angaben in Irreführungsabsicht den Flüchtlingsstatus erschlichen.

Unerwähnt soll in diesem Zusammenhang nicht bleiben, dass entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde evident ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung gewusst hat, dass XXXX nicht im Zuge einer Säuberungsaktion getötet worden ist, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeführten Säuberungsaktion, bei der XXXX getötet worden sein soll, mit dieser im gleichen Haushalt gelebt hat. In seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 20.01.2011 schilderte er von der Trennung und erklärte, dass danach niemand gewusst habe, wo sich XXXX aufhalte. Nach sieben oder acht Monaten sei sie wieder im Nachbardorf bei ihren Verwandten erschienen. Auch schilderte er, dass damals herausgekommen sei, dass XXXX bereits jemand anderen geheiratet habe. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass zu dem Zeitpunkt, als er bereits im Bundesgebiet gewesen sei, XXXX die beiden Halbgeschwister XXXX zu sich genommen habe. (AS 167 und 169) Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer über das Weiterleben von XXXX gewusst hat und diese nicht im Februar 2000 im Zuge einer Säuberungsaktion getötet worden ist, da diese zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt gelebt hat. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer erst im Zuge deren Einreise nach Österreich erfahren habe, dass XXXX noch am Leben sei, ist vollkommen unglaubwürdig, wodurch sich der Eindruck erhärtet, dass der Beschwerdeführer von Beginn seines Asylverfahrens an bewusst falsche Angaben getätigt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern und dies nach wie vor versucht.Unerwähnt soll in diesem Zusammenhang nicht bleiben, dass entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde evident ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung gewusst hat, dass römisch 40 nicht im Zuge einer Säuberungsaktion getötet worden ist, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeführten Säuberungsaktion, bei der römisch 40 getötet worden sein soll, mit dieser im gleichen Haushalt gelebt hat. In seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 20.01.2011 schilderte er von der Trennung und erklärte, dass danach niemand gewusst habe, wo sich römisch 40 aufhalte. Nach sieben oder acht Monaten sei sie wieder im Nachbardorf bei ihren Verwandten erschienen. Auch schilderte er, dass damals herausgekommen sei, dass römisch 40 bereits jemand anderen geheiratet habe. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass zu dem Zeitpunkt, als er bereits im Bundesgebiet gewesen sei, römisch 40 die beiden Halbgeschwister römisch 40 zu sich genommen habe. (AS 167 und 169) Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer über das Weiterleben von römisch 40 gewusst hat und diese nicht im Februar 2000 im Zuge einer Säuberungsaktion getötet worden ist, da diese zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt gelebt hat. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer erst im Zuge deren Einreise nach Österreich erfahren habe, dass römisch 40 noch am Leben sei, ist vollkommen unglaubwürdig, wodurch sich der Eindruck erhärtet, dass der Beschwerdeführer von Beginn seines Asylverfahrens an bewusst falsche Angaben getätigt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern und dies nach wie vor versucht.

Damit schließt sich der erkennende Senat auch den dahingehenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid an. Darin legt das Bundesasylamt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der ersten erfolgten gerichtlichen Verurteilung als erwiesen gilt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Halbschwestern XXXX durch längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat. Unter anderen hat er XXXX mit einem Handykabel geschlagen und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Familie verlassen würde. Im Jahr 2008 hat er in Wien XXXX mit einem heißen Bügeleisen gefährlich bedroht, wenn diese nicht die Wahrheit sagen würde. Seiner Rechtfertigung, die Misshandlungen wären bloße Erziehungsmaßnahmen, da seine Halbschwestern dem westlichen Lebensstil frönen würden, wurde auch vom Gericht nicht gefolgt. Das Bundesasylamt geht in diesem Zusammenhang zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den von seinem Vater im Asylverfahren fälschlicher Weise dargestellten Asylgründen in Kenntnis gewesen ist und mit den erfolgten Bedrohungen seiner Halbschwestern verhindern wollte, dass dieser Umstand dem Bundesasylamt zur Kenntnis gelangt, womit der Verlust des Status von Asylberechtigten verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die haltlose Behauptung aufgestellt, dass sein Anwalt ihm seinerzeit geraten habe, ein Geständnis abzulegen, um eine geringere Strafe zu erhalten und er tatsächlich nicht tätlich gegen seine Halbschwestern vorgegangen wäre, was jedoch in einem rechtskräftigen Strafurteil festgehalten wurde und demnach als erwiesen anzusehen ist.Damit schließt sich der erkennende Senat auch den dahingehenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid an. Darin legt das Bundesasylamt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der ersten erfolgten gerichtlichen Verurteilung als erwiesen gilt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Halbschwestern römisch 40 durch längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat. Unter anderen hat er römisch 40 mit einem Handykabel geschlagen und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Familie verlassen würde. Im Jahr 2008 hat er in Wien römisch 40 mit einem heißen Bügeleisen gefährlich bedroht, wenn diese nicht die Wahrheit sagen würde. Seiner Rechtfertigung, die Misshandlungen wären bloße Erziehungsmaßnahmen, da seine Halbschwestern dem westlichen Lebensstil frönen würden, wurde auch vom Gericht nicht gefolgt. Das Bundesasylamt geht in diesem Zusammenhang zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den von seinem Vater im Asylverfahren fälschlicher Weise dargestellten Asylgründen in Kenntnis gewesen ist und mit den erfolgten Bedrohungen seiner Halbschwestern verhindern wollte, dass dieser Umstand dem Bundesasylamt zur Kenntnis gelangt, womit der Verlust des Status von Asylberechtigten verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die haltlose Behauptung aufgestellt, dass sein Anwalt ihm seinerzeit geraten habe, ein Geständnis abzulegen, um eine geringere Strafe zu erhalten und er tatsächlich nicht tätlich gegen seine Halbschwestern vorgegangen wäre, was jedoch in einem rechtskräftigen Strafurteil festgehalten wurde und demnach als erwiesen anzusehen ist.

Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (16.05.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufgenommen hat.Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (16.05.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen hat.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.3. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 04.04.2004 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status eines Asylberechtigten und betreffend Refoulementschutz gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.2.3. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 04.04.2004 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status eines Asylberechtigten und betreffend Refoulementschutz gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.

II.3.3. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.römisch zwei.3.3. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in den Jahren 2004 und nach Wiederaufnahme seines Asylverfahrens in den Jahren 2010 und 2011 zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Er wurde dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zumal der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf der Verfolgung seines Vaters im Zusammenhang mit dessen Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg aufbaut, werden die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Vaters vom heutigen Tag, Zl. D14 427110-1/2012/3E, die auch für die Entscheidung des Beschwerdeführers wesentlich sind, wiedergegeben:

"Wie unter Spruchpunkt I dargestellt, war das mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2005 positiv abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen, da der Beschwerdeführer die Unwahrheit bezüglich der Ermordung seiner geschiedenen Frau im Rahmen einer Säuberungsaktion angeführt hat."Wie unter Spruchpunkt römisch eins dargestellt, war das mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2005 positiv abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen, da der Beschwerdeführer die Unwahrheit bezüglich der Ermordung seiner geschiedenen Frau im Rahmen einer Säuberungsaktion angeführt hat.

Infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens war es Aufgabe des Bundesasylamtes erneut zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl vorliegen und wurde dies vom Bundesasylamt vollkommen zu Recht verneint.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn XXXX und seine geschiedene Frau XXXX ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn römisch 40 und seine geschiedene Frau römisch 40 ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe sich aktiv am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt und sei aufgrund dessen verfolgt worden und nach wie vor Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben bzw. Steigerung des Vorbringens im Verlauf des Asylverfahrens nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens war eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version massive Abweichungen ergeben.

So erklärte der Beschwerdeführer ursprünglich, dass er im ersten Tschetschenienkrieg aktiv als Kämpfer beteiligt gewesen sei und aufgrund dessen im Jahr 1999 - als die russische Armee nach Tschetschenien gekommen sei - seine Probleme angefangen hätten. Er habe sich seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges versteckt gehalten, da fas jede Nacht russische Sonderdienste in Masken ins Haus eingedrungen seien. Bei einer derartigen Säuberung sei im Februar 2002 seine Frau erschossen worden. Im Mai 2000 sei er verhaftet worden und im Juni 2000 freigekauft worden. Im Jänner 2003 sei er wiederum verletzt worden, doch sei es ihm gelungen zu entkommen. (AS 17 und 51)

Am 02.11.2004 erklärte er wiederum am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben und im Jahr 2000 aufgrund dessen zwei Mal mitgenommen worden zu sein. Das zweite Mal - als er verletzt gewesen sei, es ihm jedoch gelungen sei, zu entkommen - sei ebenfalls im Jahr 2000 gewesen. (AS 65 und 67)

Bereits damals konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er den zweiten Vorfall noch in seinen schriftlichen Ausführungen im Asylantrag mit 2003 angegeben hat (AS 67). Der lapidare Verweis, wonach er die Daten durcheinandergebracht habe, muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Im wiederaufgenommenen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer schließlich bestätigt, betreffend den Tod seiner zweiten geschiedenen Frau die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Berichtigung dieser Falschangabe erfolgte jedoch nicht aus freien Stücken, sondern erst im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer.

Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von XXXX im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von römisch 40 im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.

So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in XXXX gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in römisch 40 gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)

Eine Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg blieb vom Beschwerdeführer bislang völlig unerwähnt und war der Rechtfertigungsversuch für die Nichterwähnung, wonach der zweite Krieg von Russland und der ganzen Welt als Antiterrorkrieg gesehen worden sei und er hier nicht hineingezogen werden habe wollen (AS 779), nicht geeignet sein nunmehrig vollkommen abgeändertes Fluchtvorbringens in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, zumal die nunmehrigen Ausführungen erst erfolgten, nachdem erwiesen war, dass der Beschwerdeführer die Falschangaben betreffend den Tod seiner geschiedenen Frau getätigt hat. Auch wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Jahr 2003 und 2004 belehrt, dass er bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen die Wahrheit angeben muss.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes XXXX).Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes römisch 40 ).

War sohin bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, Steigerungen und Widersprüchlichkeiten davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, hat sich letztlich aus der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien und aus seinen Ausführungen in der Niederschrift am 07.06.2011 ergeben, dass dem Beschwerdeführers keine wie immer geartete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien droht.

Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kinder, sowie seiner minderjährigen Tochter XXXX nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kinder, sowie seiner minderjährigen Tochter römisch 40 nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.

Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in XXXX - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in römisch 40 - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.

War aufgrund all dieser Umstände darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2003 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, sondern es sich bei seiner Verfolgungsbehauptung um bewusst falsch dargestellte Angaben handelt, um den Status eines Asylberechtigten und in weiterer Folge Sozialleistungen zu erhalten, war auch den Ausführungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens über eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben zu schenken.

Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau XXXX in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von XXXX. So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass XXXX in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von XXXX mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von XXXX am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal XXXX gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau römisch 40 in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von römisch 40 . So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass römisch 40 in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von römisch 40 mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von römisch 40 am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal römisch 40 gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit Kadyrow gar keine Probleme habe, sondern mit dem FSB, da dieser seine Fälle nie beenden würde, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer sei auch offiziell nicht gesucht worden und werde auch nunmehr nicht offiziell nach ihm gesucht. Sein Erscheinen im Herkunftsstaat sei nicht erwünscht. Dahingehend erklärte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Rückkehr der Revierinspektor gekommen sei und gesagt habe, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei und er wieder gehen solle. (AS 783)

Die Behörden waren sohin von der Rückkehr des Beschwerdeführers informiert und hat sich der Beschwerdeführer auch im Haus seiner verstorbenen Mutter bzw. seinem Haus aufgehalten. Bei einem tatsächlichen wie immer gearteten Interesse des FSB am Beschwerdeführer, hätte dieser den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tschetschenien offensichtlich belangt.

Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er Verwandter des stellvertretenden Gesundheitsministers von Tschetschenien sei. Im Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer mit Kadyrow und damit mit den tschetschenischen Behörden keine Probleme haben will, ist keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat fassbar, was durch seine vorübergehende Rückkehr unter den dargelegten Umständen außer Zweifel steht.

Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von XXXX verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von XXXX war auch insofern nicht zu Glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in XXXX im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: XXXX und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von römisch 40 verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von römisch 40 war auch insofern nicht zu Glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in römisch 40 im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: römisch 40 und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.

Sofern XXXX und sein Sohn XXXX eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in XXXX neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.Sofern römisch 40 und sein Sohn römisch 40 eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in römisch 40 neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich die belangte Behörde mit der Verfolgung von Rebellen nicht genau auseinandergesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind allgemein gehalten und stellen im Übrigen keinen Bezug zum Beschwerdeführer her.

Im Übrigen ergibt sich aus diesen, wie aus den vorgehaltenen Länderinformationen, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Zusammenhang mit einer Rebellentätigkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort über Monate unbehelligt aufhalten und erklärte ausdrücklich, keine Probleme mit Kadyrow zu haben.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen."

Zumal der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - seine Verfolgung im Wesentlichen auf die Verfolgung seines Vaters im Zusammenhang mit dessen Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg aufbaut und das Vorbringen des Vaters unglaubwürdig war, ergibt sich auch die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer im Herkunftsstaat behaupteten Verfolgung.

Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offenbar keine Verfolgung droht, wird deutlich, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass sich zahlreiche Angehörigen unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten. Auch seine Halbschwester XXXX hält sich nunmehr wieder in Tschetschenien auf und kehrte auch sein Vater - wie zuvor dargelegt - nach Tschetschenien zurück und wurde dieser offenbar nicht verfolgt.Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offenbar keine Verfolgung droht, wird deutlich, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass sich zahlreiche Angehörigen unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten. Auch seine Halbschwester römisch 40 hält sich nunmehr wieder in Tschetschenien auf und kehrte auch sein Vater - wie zuvor dargelegt - nach Tschetschenien zurück und wurde dieser offenbar nicht verfolgt.

Aus den Ausführungen des Vaters ist auch insbesondere hervorgekommen, dass dieser mit Kadyrow überhaupt keine Probleme hat. Ein Verwandter sei im Übrigen XXXX in Tschetschenien.Aus den Ausführungen des Vaters ist auch insbesondere hervorgekommen, dass dieser mit Kadyrow überhaupt keine Probleme hat. Ein Verwandter sei im Übrigen römisch 40 in Tschetschenien.

Unter dieser Prämisse mutet es vollkommen unnachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer - sei es im Zusammenhang mit seinem Vater, sei es aufgrund des Verdachtes, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein - gesucht werde bzw. an ihm irgendein Interesse seitens Kadyrow bzw. der staatlichen Behörden besteht. Kadyrow und dessen Regime geht nämlich - wie vom Beschwerdeführer in seinen zitierten allgemeinen Länderinformationen selbst dargestellt - massiv gegen Angehörige von Personen, die mit der Widerstandsbewegung in Zusammenhang gebracht werden vor, weshalb bei einer tatsächlichen Suche oder einem bestehenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer sich offensichtlich seine Angehörigen nicht problemlos im Herkunftsstaat aufhalten könnten.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen inhaltsgleiche, allgemeine und insbesondere nicht konkret auf ihn bezogene Berichte zitiert.

Im Übrigen ergibt sich aus diesen, wie aus den vorgehaltenen Länderinformationen, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung gebracht und in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten evidenter maßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, verfügt der Beschwerdeführer bzw. sein Vater im Herkunftsstaat über ein Haus und hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt sichern können, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch nach einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar ist.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wird es dem Beschwerdeführer als Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in seinem Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben hat.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbarDem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar

Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

II.4. Zur Ausweisung - Spruchpunkt IV - des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Ausweisung - Spruchpunkt römisch vier - des angefochtenen Bescheides:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Zum Familienleben des Beschwerdeführers war auszuführen, dass sich im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und seine fünf minderjährigen Kinder aufhalten. Bei näherer Betrachtung dieser familiären Bande hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vollkommen zurecht festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK erblickt werden kann bzw. bei einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegen.Zum Familienleben des Beschwerdeführers war auszuführen, dass sich im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und seine fünf minderjährigen Kinder aufhalten. Bei näherer Betrachtung dieser familiären Bande hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vollkommen zurecht festgehalten, dass kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK erblickt werden kann bzw. bei einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegen.

Der Beschwerdeführer ist beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Aus seinen Ausführungen und den Ausführungen der Mutter seiner Kinder vor dem Bundesasylamt haben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Familienleben ergeben. Der Beschwerdeführer hat keine Obsorge für seine Kinder und gibt es auch keine Besuchsrechtsregelung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau behaupten zwar ein bestehendes Familienleben, insoweit der Beschwerdeführer die Kinder besucht und vom Kindergarten abholt, wobei er jedoch weder die genaue Adresse des Kindergartens noch die Geburtstage seiner Kinder angeben konnte. Auch mutet es äußerst fragwürdig an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in die Ukraine gereist ist, unter anderem, um eine Frau zu besuchen, die ihn heiraten habe wollen und mit der er über das Internet in Kontakt getreten ist (AS 102).Der Beschwerdeführer ist beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Aus seinen Ausführungen und den Ausführungen der Mutter seiner Kinder vor dem Bundesasylamt haben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Familienleben ergeben. Der Beschwerdeführer hat keine Obsorge für seine Kinder und gibt es auch keine Besuchsrechtsregelung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau behaupten zwar ein bestehendes Familienleben, insoweit der Beschwerdeführer die Kinder besucht und vom Kindergarten abholt, wobei er jedoch weder die genaue Adresse des Kindergartens noch die Geburtstage seiner Kinder angeben konnte. Auch mutet es äußerst fragwürdig an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in die Ukraine gereist ist, unter anderem, um eine Frau zu besuchen, die ihn heiraten habe wollen und mit der er über das Internet in Kontakt getreten ist (AS 102).

Wenn in der Beschwerde nunmehr unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen betreffend seine Frau und seine Kinder behauptet wird, dass nicht nur ein intensives Familienleben zwischen ihm, seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern, sondern überdies noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, da der Beschwerdeführer für seine kranken Familienangehörigen sorgen muss, ist dies als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um eine drohende Ausweisung zu verhindern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von einem derartigen Umstand überhaupt nichts erwähnt und dies obwohl dieser Zustand seit dem Jahr 2004 andauert.

Das ärztliche Attest vom 21.05.2012 eines Facharztes für Kinderheilkunde, in dem sich die Passage befindet, dass die Lebensgefährtin ohne die tatkräftige Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege und Betreuung der Kinder überfordert sei, muss dementsprechend als Gefälligkeitsleistung gewertet werden.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Lebensgefährtin besteht seit dem Jahr 2004. Der Beschwerdeführer hat laut Auszügen aus dem Zentralen Melderegister lediglich etwas mehr als über ein Jahr - von Dezember 2005 bis Februar 2007 - mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Dazwischen war der Beschwerdeführer in der Steiermark gemeldet, wo er sich auch sonst immer wieder bei seinem Vater aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist in die Ukraine gereist und hat sich im Übrigen für mehrere Monate in Strafhaft befunden. Die Lebensgefährtin erklärte im Übrigen auf die Frage, ob sie ständig mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe, äußerst allgemein gehalten, dass sie eigentlich immer zusammengelebt hätten, außer er sei bei seinen Freunden oder seinem Vater gewesen oder sie hätten sich gestritten.

Würde tatsächlich das nunmehr dargelegte Abhängigkeitsverhältnis bestehen, hätte eine durchgehende Versorgung der Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder wohl schon seit Jahren erfolgen müssen, was aufgrund der getrennten Aufenthalte des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und den Kindern gar nicht möglich ist.

Bei dem behaupteten innigen Verhältnis zur Lebensgefährtin und den Kindern und dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht die Obsorge über seine Kinder hat. Allein die Regelung der alleinigen Obsorge der Lebensgefährtin zeigt doch, dass das behauptete Abhängigkeitsverhältnis nicht den Tatsachen entspricht.

Die Lebensgefährtin hat vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie Sozialhilfe, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und den Wiener Familienzuschuss erhält. Im Bundesgebiet halten sich auch die Eltern seiner Lebensgefährtin auf. Die Lebensgefährtin und ihre Kinder, die im Bundesgebiet durch die öffentliche Hand versorgt werden, erhalten demnach ausreichend Unterstützungsmöglichkeiten, um den Lebensunterhalt zu finanzieren und kann die Lebensgefährtin im Bedarfsfall zweifelsfrei Unterstützung durch ihre Eltern erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten.

Zum Beschwerdeführer erklärte sie umgekehrt, dass dieser ¿ 20,00 im Monat pro Kind bezahle (AS 358). Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist obdachlos gemeldet. Es kann demnach insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Lebensgefährtin und seine Kinder übernimmt, weshalb insgesamt betrachtet bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers die damit verbundene Trennung von seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern gerechtfertigt ist.

Von der in der Beschwerde beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder war unter den gegebenen Umständen Abstand zu nehmen.

Zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Vater und Halbgeschwister - war auszuführen, dass in der Beziehung zu diesen kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu erblicken war. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit war nicht fassbar. Vielmehr ist sein Vater in Haft, um eine 6,5 Jahre lange Haftstrafe zu verbüßen. Seine beiden minderjährigen Halbgeschwister halten sich bei Angehörigen der Lebensgefährtin seines Vaters auf.Zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Vater und Halbgeschwister - war auszuführen, dass in der Beziehung zu diesen kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu erblicken war. Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit war nicht fassbar. Vielmehr ist sein Vater in Haft, um eine 6,5 Jahre lange Haftstrafe zu verbüßen. Seine beiden minderjährigen Halbgeschwister halten sich bei Angehörigen der Lebensgefährtin seines Vaters auf.

Auch zu den beiden weiteren Halbschwestern XXXX besteht kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Wegen Gewaltanwendung gegen diese ist der Beschwerdeführer nämlich zu einer teilbedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. So hat er durch längere Zeit hindurch fortgesetzt gegen diese Gewalt ausgeübt, unter anderen durch Schläge mit einem Handykabel. Er hat XXXX mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Familie verlassen würde und im Jahr 2008 hat er in Wien XXXX mit einem heißen Bügeleisen gefährlich bedroht, wenn diese nicht die Wahrheit sagen würde. Gerechtfertigt hat er sich damit, dass die Misshandlungen bloße Erziehungsmaßnahmen waren, da seine Schwestern dem westlichen Lebensstil frönten. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbschwestern besteht aufgrund dieser Übergriffe überhaupt kein Kontakt mehr.Auch zu den beiden weiteren Halbschwestern römisch 40 besteht kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Wegen Gewaltanwendung gegen diese ist der Beschwerdeführer nämlich zu einer teilbedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. So hat er durch längere Zeit hindurch fortgesetzt gegen diese Gewalt ausgeübt, unter anderen durch Schläge mit einem Handykabel. Er hat römisch 40 mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Familie verlassen würde und im Jahr 2008 hat er in Wien römisch 40 mit einem heißen Bügeleisen gefährlich bedroht, wenn diese nicht die Wahrheit sagen würde. Gerechtfertigt hat er sich damit, dass die Misshandlungen bloße Erziehungsmaßnahmen waren, da seine Schwestern dem westlichen Lebensstil frönten. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbschwestern besteht aufgrund dieser Übergriffe überhaupt kein Kontakt mehr.

Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor bzw. ist dieser gerechtfertigt.Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor bzw. ist dieser gerechtfertigt.

II.4.3. Auch der durch die Ausweisung bedingte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist gerechtfertigt, wobei aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Lichte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst ein Eingriff in sein Familienleben - sofern man ihm ein solches zugesteht (siehe hiezu die vorangegangen Ausführungen) - gerechtfertigt wäre.römisch zwei.4.3. Auch der durch die Ausweisung bedingte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist gerechtfertigt, wobei aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Lichte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst ein Eingriff in sein Familienleben - sofern man ihm ein solches zugesteht (siehe hiezu die vorangegangen Ausführungen) - gerechtfertigt wäre.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein hält sich seither in Österreich auf.

Hält sich der Beschwerdeführer demnach bereits seit über 8 Jahren im Bundesgebiet auf, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus durch Falschangaben erschlichen hat. Im wiederaufgenommenen Verfahren hat sich schließlich - wie umfassend dargelegt - ergeben, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im Verhalten des Beschwerdeführers liegt dementsprechend ein massiver Verstoß gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen.

Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu relativieren, da diese einzig darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer durch Falschangaben den Flüchtlingsstatus erschlichen hat.

Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 der Flüchtlingsstatus gewährt und ist es ihm in den folgenden Jahren nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Vielmehr ist der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet und geht unvermindert keine Beschäftigung nach. Die Lebensgefährtin hat am 20.10.2011 im Übrigen erklärt, dass der Beschwerdeführerin immer auf der Suche nach Arbeit sei, er jedoch nicht so schnell eine Arbeit finden könne, da er nicht so gut Deutsch spreche (AS 359). Der Beschwerdeführer war sohin erkennbar nicht bemüht, eine Arbeit zu finden, andernfalls er während seines mehrjährigen Aufenthaltes zumindest die deutsche Sprache erlernt hätte. Auch sonstige Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Die mangelnden Deutschkenntnisse zeigen auch, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine sozialen Beziehungen zu Österreichern gesucht hat.

Im Fall des Beschwerdeführers war eine außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen in keiner Weise fassbar und jedenfalls zu verneinen, wobei der Beschwerdeführer darüber hinaus zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert und konnte auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dessen kann auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, zumal der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sind schließlich massiv durch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gemindert.

Der Beschwerdeführer wurde im März 2011 wegen fortgesetzter Gewaltausübung und versuchter schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Im September 2012 wurde er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Wie dargestellt, ist der Beschwerdeführer gegen seine beiden Halbgeschwister mit Drohungen und Gewalt vorgegangen, wobei er nach wie vor für seine Taten nicht einsteht, sondern in der Beschwerde behauptet, das Geständnis nur auf Anraten seines Strafverteidigers abgelegt zu haben, um eine geringere Strafe zu bekommen.

Sein strafrechtliches Verhalten hat der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt, weshalb ihm dieses umso mehr vorzuwerfen ist, als er zu diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sein hätte müssen. Strafgerichtliche Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung erheblich zu Lasten einer Integration des Beschwerdeführers. Es kann momentan auch keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig ist und die letzte Verurteilung erst wenige Monate zurückliegt. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten - Gewalt innerhalb der Familie bzw. Gewalt gegenüber von Personengruppen von besonderer Vulnerabilität - kann beim Beschwerdeführer ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nach wie vor leugnet. Es ist demnach nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Es war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo er - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Seine minderjährige Halbschwester XXXX lebt überhaupt wieder im Kreise seiner Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen nach wie vor in die tschetschenischen Traditionen verhaftet - meinte er doch, dass er gegen XXXX deshalb vorgegangen sei, weil diesem dem westlichen Lebensstil frönen würden - und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.Es war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo er - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Seine minderjährige Halbschwester römisch 40 lebt überhaupt wieder im Kreise seiner Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen nach wie vor in die tschetschenischen Traditionen verhaftet - meinte er doch, dass er gegen römisch 40 deshalb vorgegangen sei, weil diesem dem westlichen Lebensstil frönen würden - und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz Lebensgefährtin und minderjähriger Kinder nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den illegal eingereisten Beschwerdeführer klar sein musste, dass er nur angesichts seiner offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Erschleichen, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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