TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 D14 427110-1/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §69 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 427110-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 03 23.359-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 03 23.359-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG, § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG, Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 02.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 02.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Nach den Gründen für seine Ausreise aus Tschetschenien befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Probleme im Jahr 1999 begonnen hätten, als die russische Armee nach Tschetschenien gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei von den russischen Spezialdiensten verfolgt worden. Sie seien wiederholt zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Abgesehen von der Verfolgung durch die russische Armee habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine weiteren Probleme zu gewärtigen gehabt.

Der Beschwerdeführer habe ab November 1994 bis August 1996 am Tschetschenienkrieg teilgenommen. Alle Personen, die an Kampfhandlungen teilgenommen hätten, seien verfolgt worden. Mit den Behörden in Tschetschenien habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Er sei auch niemals in Haft gewesen. Auch sei er in Tschetschenien nicht politisch tätig gewesen.

Auch in seinen schriftlichen Ausführungen zu seinem Asylantrag vom 04.08.2003 schilderte der Beschwerdeführer seine Probleme mit den russischen Besatzern aufgrund seiner Teilnahme am Tschetschenienkrieg vom Jahr 1994 bis zum Jahr 1996.

Der Beschwerdeführer habe nach dem Krieg auf einer Sowchose gearbeitet. Zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe er sich verstecken müssen, da beinahe jede Nacht russische Sonderdienste mit Masken ins Haus eingedrungen seien. Sie hätten die Kinder erschreckt und im Zuge einer sogenannten Säuberung am 21.02.2000 seine damalige Frau erschossen. In der Folge - am 05.05.2000 - sei der Beschwerdeführer verletzt, verhaftet und in einem Loch festgehalten worden. Am 10.06. sei er von Verwandten freigekauft worden. Nach zwei Monaten sei wiederum begonnen worden, ins Haus des Beschwerdeführers einzudringen. Im Jänner 2003 sei der Beschwerdeführer erneut verletzt worden, wobei es ihm gelungen sei zu entkommen. Seine Mutter habe schließlich einen Herzinfarkt erlitten. Die Kinder hätten zu weinen begonnen, wenn sie Leute in Uniform gesehen hätten.

Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Der aus erster Ehe des Beschwerdeführers stammende erwachsene Sohn XXXX, AIS 04 06.523 (Beschwerdeführer zu Zl. D14 427111-1/2012), stellte nach illegaler Einreise am 03.04.2004 am 04.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der aus erster Ehe des Beschwerdeführers stammende erwachsene Sohn römisch 40 , AIS 04 06.523 (Beschwerdeführer zu Zl. D14 427111-1/2012), stellte nach illegaler Einreise am 03.04.2004 am 04.04.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 02.11.2004 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen (Geburtsurkunde, Bestätigung über den Wohnsitz in XXXX ausgestellt vom Vorsitzenden des Dorfrates, Dienstausweis über die letzte Arbeitsstelle beim Ministerium für Forstwirtschaft) vor.Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 02.11.2004 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen (Geburtsurkunde, Bestätigung über den Wohnsitz in römisch 40 ausgestellt vom Vorsitzenden des Dorfrates, Dienstausweis über die letzte Arbeitsstelle beim Ministerium für Forstwirtschaft) vor.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer einen Eheschließungsvertrag vor, wonach er am XXXX die Ehe nach moslemischem Ritus mit XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 426964-1/2012) geschlossen hat.Im Übrigen legte der Beschwerdeführer einen Eheschließungsvertrag vor, wonach er am römisch 40 die Ehe nach moslemischem Ritus mit römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 426964-1/2012) geschlossen hat.

Der Beschwerdeführer schilderte, dass er bereits zwei Mal verheiratet gewesen sei, wobei seine letzte Frau im Rahmen von Säuberungen getötet worden sei. Die erste Frau habe wieder geheiratet. Der Beschwerdeführer habe sich von dieser scheiden lassen.

Er habe einen Sohn namens XXXX, der sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalte. Von der zweiten Frau habe er drei Mädchen. Sein Sohn sei nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von russischen Bodengruppen festgenommen und für 1.000 US-$ freigekauft worden.Er habe einen Sohn namens römisch 40 , der sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalte. Von der zweiten Frau habe er drei Mädchen. Sein Sohn sei nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von russischen Bodengruppen festgenommen und für 1.000 US-$ freigekauft worden.

Zu seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vom Anfang bis zum Ende teilgenommen habe. Er habe gekämpft und sei danach amnestiert worden. Trotzdem sei er festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in XXXX von einem Staatsanwalt befragt worden, der alle Details über seine Tätigkeit im Krieg erfasst habe. Danach habe er ein Papier erhalten, dass er amnestiert sei. Ihm sei gesagt worden, dass er nun frei sei und normal leben könne. Die Amnestierung sei glaublich im Jahr 2002 erfolgt.Zu seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vom Anfang bis zum Ende teilgenommen habe. Er habe gekämpft und sei danach amnestiert worden. Trotzdem sei er festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 von einem Staatsanwalt befragt worden, der alle Details über seine Tätigkeit im Krieg erfasst habe. Danach habe er ein Papier erhalten, dass er amnestiert sei. Ihm sei gesagt worden, dass er nun frei sei und normal leben könne. Die Amnestierung sei glaublich im Jahr 2002 erfolgt.

Die Probleme des Beschwerdeführers hätten im Jahr 1999 - zu Beginn des zweiten Krieges - begonnen. Am 21.02.2000 sei seine zweite Frau getötet worden und im Mai 2000 sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er ein Monat lang festgehalten und danach freigekauft worden sei.

Zur Ermordung seiner Frau befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht anwesend gewesen sei, da er sich versteckt gehalten habe. Es sei versucht worden, den Sohn mitzunehmen. Seine Frau habe sich dazwischen gestellt und sei erschossen worden. Den Sohn hätten sie zurückgelassen. Die Kinder seien in der Folge bei der Mutter des Beschwerdeführers verblieben.

Der Beschwerdeführer schilderte, mehrmals verletzt worden zu sein, wobei dies zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich im Wald versteckt und wechselte auf das Gebiet von Dagestan zu Verwandten.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil der Russischen Föderation vorgehalten, wobei er im Wesentlichen hiezu meinte, dass es weder in Tschetschenien noch in Russland für ihn möglich sei, unbehelligt zu leben. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Er habe seine Heimat verteidigt und einen unabhängigen Staat haben wollen.

Die Flüchtlingsberaterin merkte am Ende der Einvernahme unter Berufung auf eine Entscheidung des UBAS an, dass eine inländische Fluchtalternative für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht offenstehe, da sein Engagement im Widerstand in Tschetschenien öffentlich geworden sei und er deshalb landesweiter Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt sei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des erwachsenen Sohnes XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben. Dem Sohn XXXX wurde Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. 04 06.523-BAG, wurde dem Asylantrag des erwachsenen Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Dem Sohn römisch 40 wurde Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 17.01.2007 hat der Beschwerdeführer über die österreichische Botschaft in XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 für seine drei minderjährigen Töchter XXXX (AIS 07 00.076), XXXX (AIS 07 00.077) und XXXX (AIS 07 00.078) Asylanträge gestellt, weshalb alle drei legal aus der Ukraine nach Österreich einreisen konnten.Am 17.01.2007 hat der Beschwerdeführer über die österreichische Botschaft in römisch 40 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 für seine drei minderjährigen Töchter römisch 40 (AIS 07 00.076), römisch 40 (AIS 07 00.077) und römisch 40 (AIS 07 00.078) Asylanträge gestellt, weshalb alle drei legal aus der Ukraine nach Österreich einreisen konnten.

Am 01.02.2007 stellte der Beschwerdeführer schließlich im Bundesgebiet für seine drei minderjährigen Töchter Anträge auf internationalen Schutz, nachdem diese legal mittels Flugzeug aus der Ukraine in das Bundesgebiet eingereist sind.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zlen. 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW, wurde diesen Anträgen stattgegeben und den drei minderjährigen Kindern aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit dem Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seinen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (XXXX) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seinen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.

I.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter von XXXX entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einleitete.römisch eins.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter von römisch 40 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einleitete.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger (Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX) vorläufig allein mit der Obsorge vom XXXX betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger (Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) vorläufig allein mit der Obsorge vom römisch 40 betraut.

Die nach Angaben des Beschwerdeführers verstorbene zweite Frau des Beschwerdeführers und Mutter der drei zuvor genannten Kinder - XXXX, Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reisten ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D14 426949-1/2012 und D14 426948-1/2012).Die nach Angaben des Beschwerdeführers verstorbene zweite Frau des Beschwerdeführers und Mutter der drei zuvor genannten Kinder - römisch 40 , Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reisten ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 426949-1/2012 und D14 426948-1/2012).

Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2010 befragt, erklärte XXXX, dass sie wegen ihrer Kinder nach Österreich gereist sei. Im Februar 2007 habe ihr Ex-Mann (der Beschwerdeführer) ihre Kinder entführt. Sie habe unlängst vom Aufenthalt ihrer Kinder in Österreich erfahren und sei deshalb ins Bundesgebiet gereist.Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2010 befragt, erklärte römisch 40 , dass sie wegen ihrer Kinder nach Österreich gereist sei. Im Februar 2007 habe ihr Ex-Mann (der Beschwerdeführer) ihre Kinder entführt. Sie habe unlängst vom Aufenthalt ihrer Kinder in Österreich erfahren und sei deshalb ins Bundesgebiet gereist.

Am 28.12.2010 wurde XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Die Zeugin wurde insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt und schilderte diese vom gemeinsamen Leben im Herkunftsstaat. Sie hätten lediglich nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer sechs Jahre lang in XXXX gelebt. Sie sei Ende 1999 Anfang 2000 nach der Trennung vom Beschwerdeführer von dort weggezogen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer, dessen Sohn XXXX und dessen Mutter in XXXX gelebt. Das Verhältnis zur Schwiegermutter habe sich verschlechtert, als sich der Beschwerdeführer der Widerstandsbewegung angeschlossen habe.Am 28.12.2010 wurde römisch 40 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Die Zeugin wurde insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt und schilderte diese vom gemeinsamen Leben im Herkunftsstaat. Sie hätten lediglich nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer sechs Jahre lang in römisch 40 gelebt. Sie sei Ende 1999 Anfang 2000 nach der Trennung vom Beschwerdeführer von dort weggezogen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer, dessen Sohn römisch 40 und dessen Mutter in römisch 40 gelebt. Das Verhältnis zur Schwiegermutter habe sich verschlechtert, als sich der Beschwerdeführer der Widerstandsbewegung angeschlossen habe.

Mit dem Beschwerdeführer habe die Zeugin drei gemeinsame Kinder, wobei der Beschwerdeführer und dessen Mutter die Tochter XXXX genannt hätten.Mit dem Beschwerdeführer habe die Zeugin drei gemeinsame Kinder, wobei der Beschwerdeführer und dessen Mutter die Tochter römisch 40 genannt hätten.

Mit ihren drei Kindern habe die Zeugin nach der Scheidung bei ihrer Mutter gelebt. Später habe sie wieder geheiratet und die Kinder zu sich und ihren Mann genommen.

Bei der Scheidung habe sie die Kinder beim Beschwerdeführer zurückgelassen. Dann - zwei drei Monate später - habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er die Kinder nicht haben wolle und die Zeugin habe sie abgeholt, wobei das Problem gewesen sei, dass die Kinder nach der tschetschenischen Tradition bei einer Trennung beim Vater bleiben müssten.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht um die Kinder kümmern können, da er damals nicht zuhause leben habe können, da er sich ständig verstecken habe müssen. Er habe keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Auch seine Mutter habe kein Einkommen und keine Pension gehabt.

Die Trennung sei insbesondere erfolgt, da die Zeugin nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer kämpfe, sondern arbeite und für die Familie sorge. Der Beschwerdeführer habe den gesamten ersten Krieg gekämpft. Er sei immer wieder weg gewesen und habe bis zuletzt gekämpft.

Befragt, erklärte die Zeugin, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Kämpfer überall gefahndet worden sei. Am meisten sei er gesucht worden, nachdem er das erste Mal im Jahr 1996 für ein Monat in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe damals eine Verletzung gehabt, wobei er dahingehend im Jahr 1997 in XXXX behandelt worden sei. Er sei danach weiter als Kämpfer tätig gewesen.Befragt, erklärte die Zeugin, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Kämpfer überall gefahndet worden sei. Am meisten sei er gesucht worden, nachdem er das erste Mal im Jahr 1996 für ein Monat in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe damals eine Verletzung gehabt, wobei er dahingehend im Jahr 1997 in römisch 40 behandelt worden sei. Er sei danach weiter als Kämpfer tätig gewesen.

Befragt, ob die Zeugin selbst von Säuberungen betroffen gewesen sei, meinte diese, dass sie eine solche einmal in XXXX miterlebt habe.Befragt, ob die Zeugin selbst von Säuberungen betroffen gewesen sei, meinte diese, dass sie eine solche einmal in römisch 40 miterlebt habe.

Sie wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Zeugin im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei. Zum genannten Zeitpunkt, zu welchem sie ums Leben gekommen sein soll, seien sie noch nicht getrennt gewesen.

Erneut nach dem gemeinsamen Leben mit dem Beschwerdeführer befragt, meinte die Zeugin, Zusammenleben bedeute, dass der Beschwerdeführer am Tag zuhause gewesen sei. Er habe aber nicht zuhause nächtigen können.

In der Folge schilderte die Zeugin ausführlich die Aufenthalte ihrer drei Töchter in der Zeit nach der Trennung vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer die Kinder zu sich nach Österreich geholt habe.

Im Wesentlichen seien die Kinder bis Anfang Jänner 2007 bei der Zeugin aufhältig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers für die Winterferien bei der Großmutter abgeholt worden. Die Kinder seien auch zuvor zwischendurch immer wieder bei der Familie des Beschwerdeführers zu Besuch gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe der Zeugin schließlich mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen Mann beauftragt habe, die Kinder nach Österreich zu bringen. Die Zeugin habe eine derartige Befürchtung bereits zuvor gehabt, da die Schwester des Beschwerdeführers ihr gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, in Österreich ohne die Kinder zu wenig Geld zu erhalten. Die Ausreise sei ohne die Zustimmung der Zeugin erfolgt.

Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht, den Aufenthalt ihrer Kinder in Erfahrung zu bringen, was ihr letztlich gelungen sei. Sie habe über Landsleute in Österreich Kontakt mit ihren Kindern aufgenommen. Die Kinder hätten geglaubt, dass die Zeugin tot sei.

Sie habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Das habe sie erst viel später erfahren.

An die Behörden im Heimatland habe sie sich zu keinem Zeitpunkt gewandt.

Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthalt nach der Scheidung ihrer Tochter XXXX meinte die Zeugin, dass ihre Tochter dies vermutlich verwechsle.Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthalt nach der Scheidung ihrer Tochter römisch 40 meinte die Zeugin, dass ihre Tochter dies vermutlich verwechsle.

Die Zeugin sei auch mehrmals vom Beschwerdeführer bedroht worden. Er habe ihr Vergeltung gedroht und gemeint, dass er sie umbringen lassen werde. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass die Zeugin die Kinder nicht bekommen werde.

Der Beschwerdeführer habe auch gemeint, dass er bei der Wache Kadyrows Kontakte habe, da er früher mit dem nunmehrigen Wachpersonal gekämpft habe.

Die Zeugin sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werde.

XXXX wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX einvernommen, wo sie die Entführung ihrer minderjährigen Tochterrömisch 40 wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 einvernommen, wo sie die Entführung ihrer minderjährigen Tochter

XXXX durch den Beschwerdeführer in die Russische Föderation bekanntgab. Der Beschwerdeführer soll mit seiner Lebensgefährtin und XXXX im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.römisch 40 durch den Beschwerdeführer in die Russische Föderation bekanntgab. Der Beschwerdeführer soll mit seiner Lebensgefährtin und römisch 40 im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, wurde für den Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator bestellt, nachdem das Bundesasylamt dies mit Schreiben vom 30.03.2011 beantragt hat.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator bestellt, nachdem das Bundesasylamt dies mit Schreiben vom 30.03.2011 beantragt hat.

Mit Bericht vom 28.04.2011 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Polen festgenommen und am 27.04.2011 auf dem Luftweg von Polen nach Österreich verbracht worden sei.Mit Bericht vom 28.04.2011 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Polen festgenommen und am 27.04.2011 auf dem Luftweg von Polen nach Österreich verbracht worden sei.

In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben.In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben.

Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer könne der Einvernahme folgen, sei jedoch nicht gesund. Er leide an Rheuma. Er werde wegen rheumatischer Polyathritis behandelt. Auch seine Niere funktioniere nicht ohne Medikamenteneinnahme. Auch seine Gelenke würden schmerzen. Der Beschwerdeführer nehme eine Tablette pro Tag für seine Gelenke und eine täglich für die Nieren. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Haft behandelt worden und erhalte seine Medikamente nunmehr vom Gefängnisarzt. Der Beschwerdeführer benötige seit fünf Jahren eine Gehhilfe.

Der Beschwerdeführer stimmte in der Folge der Einholung der in Österreich zu seinem Gesundheitszustand aufliegenden Befunde zu.

Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, dass er bisher nicht erwähnt habe, dass er an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen habe. Er sei ein Held des russisch-tschetschenischen Krieges.

Danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2011 mit seiner Familie - seiner Frau XXXX und seiner Tochter XXXX - Österreich verlassen habe und in Tschetschenien gewesen sei. Er habe sich dort einen Monat lang im Spital behandeln lassen. Am 01.04.2011 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Frau XXXX und seine Tochter XXXX würden in Tschetschenien bleiben. Wo sich die Kinder seiner Frau XXXX aufhalten würden, wisse er nicht.Danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2011 mit seiner Familie - seiner Frau römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 - Österreich verlassen habe und in Tschetschenien gewesen sei. Er habe sich dort einen Monat lang im Spital behandeln lassen. Am 01.04.2011 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Frau römisch 40 und seine Tochter römisch 40 würden in Tschetschenien bleiben. Wo sich die Kinder seiner Frau römisch 40 aufhalten würden, wisse er nicht.

Er sei wieder zurück nach Österreich gereist, da es in Tschetschenien nicht sicher gewesen sei. Er sei im XXXX in der rheumatologischen Abteilung für genau 31 Tage behandelt worden.Er sei wieder zurück nach Österreich gereist, da es in Tschetschenien nicht sicher gewesen sei. Er sei im römisch 40 in der rheumatologischen Abteilung für genau 31 Tage behandelt worden.

Nach dem Grund für die Rückkehr nach Tschetschenien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang nicht erwähnt habe, dass seine Frau - XXXX - weggegangen sei, was als Schande für den Mann gelte. Die aus dieser Verbindung stammenden Töchter XXXX hätten mit XXXX Kontakt aufgenommen und dieser eine Geschichte erzählt, wonach der Beschwerdeführer seine Töchter geschlagen habe.Nach dem Grund für die Rückkehr nach Tschetschenien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang nicht erwähnt habe, dass seine Frau - römisch 40 - weggegangen sei, was als Schande für den Mann gelte. Die aus dieser Verbindung stammenden Töchter römisch 40 hätten mit römisch 40 Kontakt aufgenommen und dieser eine Geschichte erzählt, wonach der Beschwerdeführer seine Töchter geschlagen habe.

Der Beschwerdeführer schilderte von einer Frau aus Inguschetien, die die beiden Töchter XXXX vereinnahmt und gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgebracht habe. Es sei zu polizeilichen Ermittlungen gekommen und habe der Beschwerdeführer seine Töchter nicht mehr sehen dürfen. Er habe in der Folge beim Jugendamt versucht, seinen Sohn XXXX als Vormund für seine beiden Töchter vorzuschlagen. Insbesondere habe er sich gegen einen Kontakt der Frau aus Inguschetien mit seinen beiden minderjährigen Töchtern ausgesprochen.Der Beschwerdeführer schilderte von einer Frau aus Inguschetien, die die beiden Töchter römisch 40 vereinnahmt und gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgebracht habe. Es sei zu polizeilichen Ermittlungen gekommen und habe der Beschwerdeführer seine Töchter nicht mehr sehen dürfen. Er habe in der Folge beim Jugendamt versucht, seinen Sohn römisch 40 als Vormund für seine beiden Töchter vorzuschlagen. Insbesondere habe er sich gegen einen Kontakt der Frau aus Inguschetien mit seinen beiden minderjährigen Töchtern ausgesprochen.

Plötzlich sei die Mutter der beiden Töchter - XXXX - nach Österreich gekommen und habe der Beschwerdeführer erfahren, dass deren Mann beim FSB arbeite. Einmal sei er in der Nacht angerufen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Frau angekommen sei. In der Folge sei er jede Nacht angerufen worden. Es habe aber niemand gesprochen. Unter Verweis auf die "langen Arme" des FSB meinte er, erschrocken zu sein und nach Tschetschenien gefahren zu sein, wo er sich im Krankenhaus behandeln habe lassen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Mann von XXXX - ein Dagestaner - sich in Dagestan und nicht in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer befürchtete daraufhin Probleme mit diesem Mann zu bekommen, weshalb er nach Österreich zurückkehrte.Plötzlich sei die Mutter der beiden Töchter - römisch 40 - nach Österreich gekommen und habe der Beschwerdeführer erfahren, dass deren Mann beim FSB arbeite. Einmal sei er in der Nacht angerufen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Frau angekommen sei. In der Folge sei er jede Nacht angerufen worden. Es habe aber niemand gesprochen. Unter Verweis auf die "langen Arme" des FSB meinte er, erschrocken zu sein und nach Tschetschenien gefahren zu sein, wo er sich im Krankenhaus behandeln habe lassen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Mann von römisch 40 - ein Dagestaner - sich in Dagestan und nicht in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer befürchtete daraufhin Probleme mit diesem Mann zu bekommen, weshalb er nach Österreich zurückkehrte.

Der Beschwerdeführer habe alles schnell erledigt, da er nur ein begrenztes Visum für die Ukraine gehabt habe. Da seine Lebensgefährtin keinen russischen Auslandspass gehabt habe, sei er allein losgefahren. Schließlich habe er sie in Weißrussland abholen wollen und sei auf dem Weg dorthin in Polen festgenommen worden.

Im März dieses Jahres habe der Beschwerdeführer einen neuen Auslandspass in XXXX erhalten.Im März dieses Jahres habe der Beschwerdeführer einen neuen Auslandspass in römisch 40 erhalten.

Auf Vorhalt, wonach er in seinem Asylverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, dass XXXX im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies bedaure. Es stelle eine Schande dar, wenn eine Frau den Mann verlasse, weshalb er sich dies ausgedacht habe.Auf Vorhalt, wonach er in seinem Asylverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, dass römisch 40 im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies bedaure. Es stelle eine Schande dar, wenn eine Frau den Mann verlasse, weshalb er sich dies ausgedacht habe.

XXXX habe sich im Jahr 2000 vom Beschwerdeführer getrennt, wobei die Kinder des Beschwerdeführers bei seiner Mutter (XXXX) und seiner Schwester (XXXX) ausgewachsen seien, wobei die Schwester im Jahr 2007 an Krebs verstorben sei. XXXX sei erst nach fünf Jahren bei der Mutter aufgetaucht und habe mit dem FSB gedroht, falls sie die Kinder (XXXX) nicht herausgebe. Sie habe die beiden Kinder mitgenommen. XXXX sei auch bei seiner Schwester gewesen, doch habe diese trotz Drohungen XXXX nicht herausgegeben. Die Schwester habe schließlich im Jahr 2007 alle Töchter in die Ukraine gebracht und sei über die österreichische Botschaft die Familienzusammenführung erfolgt. Die beiden Töchter seien ca. zwei Jahre bei der leiblichen Mutter gewesen. Er habe schließlich seinen Bruder kontaktiert, welcher die beiden Kinder bei der leiblichen Mutter abgeholt habe.römisch 40 habe sich im Jahr 2000 vom Beschwerdeführer getrennt, wobei die Kinder des Beschwerdeführers bei seiner Mutter (römisch 40 ) und seiner Schwester (römisch 40 ) ausgewachsen seien, wobei die Schwester im Jahr 2007 an Krebs verstorben sei. römisch 40 sei erst nach fünf Jahren bei der Mutter aufgetaucht und habe mit dem FSB gedroht, falls sie die Kinder (römisch 40 ) nicht herausgebe. Sie habe die beiden Kinder mitgenommen. römisch 40 sei auch bei seiner Schwester gewesen, doch habe diese trotz Drohungen römisch 40 nicht herausgegeben. Die Schwester habe schließlich im Jahr 2007 alle Töchter in die Ukraine gebracht und sei über die österreichische Botschaft die Familienzusammenführung erfolgt. Die beiden Töchter seien ca. zwei Jahre bei der leiblichen Mutter gewesen. Er habe schließlich seinen Bruder kontaktiert, welcher die beiden Kinder bei der leiblichen Mutter abgeholt habe.

Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, weshalb betreffend seine Tochter XXXX zwei Geburtsurkunden bestehen würden. Er stellte die Vermutung auf, dass die leibliche Mutter eine solche in Dagestan gegen Geld anfertigen habe lassen, vermutlich zum Erhalt von Kindergeld oder Zuteilung einer Wohnung.Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, weshalb betreffend seine Tochter römisch 40 zwei Geburtsurkunden bestehen würden. Er stellte die Vermutung auf, dass die leibliche Mutter eine solche in Dagestan gegen Geld anfertigen habe lassen, vermutlich zum Erhalt von Kindergeld oder Zuteilung einer Wohnung.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über den ersten Tschetschenienkrieg, wo er von General Dudaev persönlich zum Helden und Hauptmann der tschetschenischen Armee ernannt worden sei. Maschadov habe ihn zum Major ernannt. Er sei im Februar 1996 oder 1997 verletzt worden und für einen Monat in Gefangenschaft geraten und im Zuge eines Gefangenenaustausches freigekommen. Nach Heilung seiner Verletzungen sei er wieder in den Krieg gezogen, bis die Friedensgespräche begonnen hätten.

Er habe nach dem ersten Krieg bei der Naturwacht im Wald gearbeitet.

Nach drei Jahren habe erneut der Krieg begonnen und habe der Beschwerdeführer von Oktober 1999 bis Februar in XXXX gekämpft. Nach seiner Rückkehr nachhause habe er sich bei Freunden und in den Wäldern versteckt gehalten und sei schließlich nach Österreich gekommen.Nach drei Jahren habe erneut der Krieg begonnen und habe der Beschwerdeführer von Oktober 1999 bis Februar in römisch 40 gekämpft. Nach seiner Rückkehr nachhause habe er sich bei Freunden und in den Wäldern versteckt gehalten und sei schließlich nach Österreich gekommen.

Seine Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg habe er im ersten Asylverfahren nicht angegeben, da der zweite Krieg von Russland und der ganzen Welt als Antiterroraktion gesehen worden sei. Er habe damals nur für die Freiheit seiner Heimat gekämpft und sei kein Terrorist gewesen.

Zu den allgemeinen Amnestien für die Kämpfer befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er ja durch den Gefangenenaustausch amnestiert worden sei.

Nach konkreten Verfolgungshandlungen bis zum Jahr 2003 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie in der Nacht gekommen und ins Haus eingedrungen seien. Seine Mutter und die Kinder seien erschrocken gewesen und habe er daraufhin nicht mehr zuhause wohnen können. Er habe sich im Wald und bei Bekannten versteckt gehalten. Er sei überall gesucht worden und schließlich ausgereist. Auch sein Bruder sei zwei Mal mitgenommen worden, halte sich jedoch nach wie vor in Tschetschenien auf. Abgesehen von diesem seien keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers verfolgt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er laufend medizinische Behandlung benötige, die er im Gefängnis nicht erhalte. Im Übrigen habe er seine Kinder nicht geschlagen. Seine Ex-Frau habe seine Kinder gegen ihn aufgehetzt.

Zu seinem Sohn XXXX befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von Kadyrowleuten mitgenommen und im Heimatdorf von Kadyrow zwei Wochen festgehalten worden sei. Bekannte des Beschwerdeführers, die mit Kadyrow zusammengearbeitet hätten, hätten geholfen XXXX freizubekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er im Zuge einer nochmaligen Mitnahme verschwinden könnte. Deshalb sei er sofort weggefahren.Zu seinem Sohn römisch 40 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von Kadyrowleuten mitgenommen und im Heimatdorf von Kadyrow zwei Wochen festgehalten worden sei. Bekannte des Beschwerdeführers, die mit Kadyrow zusammengearbeitet hätten, hätten geholfen römisch 40 freizubekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er im Zuge einer nochmaligen Mitnahme verschwinden könnte. Deshalb sei er sofort weggefahren.

Zu seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jänner 2011 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Spital gelegen sei. Der Revierinspektor sei gekommen und habe gesagt, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei. Er solle wieder wegfahren. Mit Kadyrow selbst habe der Beschwerdeführer kein Problem aber mit dem FSB. Dieser würde nie seine Fälle beenden. Im Fall einer Mitnahme würde er getötet werden. Viele unschuldige Tschetschenen seien ins Gefängnis gebracht worden. Nach dem Beschwerdeführer werde weder offiziell gesucht, noch sei er zur Fahndung ausgeschrieben.

Nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht offiziell gesucht werde. Sein Erscheinen in Tschetschenien sei jedoch nicht erwünscht.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme ausgefolgt.

Im Bundesgebiet lebe er von Sozialhilfe und habe er noch keine Arbeit gehabt oder gefunden.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers liege darin begründet, dass er an Kriegshandlungen teilgenommen habe und weil er Tschetschene sei.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107b Abs. 1, § 107b Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und § 107b Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall) StGB, § 107b Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107 b, Absatz eins,, Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Paragraph 107 b, Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall) StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Durch die Gewaltanwendung hat der Beschwerdeführer versucht, seine beiden Töchter nach seinen Vorstellungen zu erziehen und ihnen Gehorsam beizubringen.Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Durch die Gewaltanwendung hat der Beschwerdeführer versucht, seine beiden Töchter nach seinen Vorstellungen zu erziehen und ihnen Gehorsam beizubringen.

Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers (Schläge mit Stock, Hausschuhen und Kabel) gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Übergriff vom Oktober 2010 einräumte, wurde ihm nicht als mildernd zu Gute gehalten, weil diese Angaben weder reumütig gewesen seien noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten. Darüber hinaus sei darin kein Schuldeingeständnis zum Vergehen/Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB zu erblicken gewesen.Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers (Schläge mit Stock, Hausschuhen und Kabel) gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Übergriff vom Oktober 2010 einräumte, wurde ihm nicht als mildernd zu Gute gehalten, weil diese Angaben weder reumütig gewesen seien noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten. Darüber hinaus sei darin kein Schuldeingeständnis zum Vergehen/Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB zu erblicken gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2011 durch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung befragt, wo er angab, dass er im Jänner 2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei seiner Kinder (XXXX) nach Tschetschenien gereist sei und sich dort insgesamt drei Monate aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leide an starkem Rheumatismus und ließ sich seinen Angaben zufolge im Krankenhaus XXXX 14 Tage lang behandeln. Auf die Frage, wie eine derartige Behandlung als Flüchtling möglich wäre, führte er an, dass ein Verwandter von ihm der stellvertretende Gesundheitsminister von Tschetschenien sei. Dieser habe die Behandlung ermöglicht. Außerdem sei die Behandlung wesentlich besser, als dies in Österreich der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus seiner verstorbenen Mutter in XXXX aufgehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2011 durch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung befragt, wo er angab, dass er im Jänner 2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei seiner Kinder (römisch 40 ) nach Tschetschenien gereist sei und sich dort insgesamt drei Monate aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leide an starkem Rheumatismus und ließ sich seinen Angaben zufolge im Krankenhaus römisch 40 14 Tage lang behandeln. Auf die Frage, wie eine derartige Behandlung als Flüchtling möglich wäre, führte er an, dass ein Verwandter von ihm der stellvertretende Gesundheitsminister von Tschetschenien sei. Dieser habe die Behandlung ermöglicht. Außerdem sei die Behandlung wesentlich besser, als dies in Österreich der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus seiner verstorbenen Mutter in römisch 40 aufgehalten.

In Tschetschenien würden sich insgesamt fünf Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Bei drei Brüdern handle es sich um Brüder aus der ersten Ehe seiner Mutter zu welchen er keinen Kontakt habe. Die beiden weiteren Brüder würden problemlos in XXXX leben.In Tschetschenien würden sich insgesamt fünf Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Bei drei Brüdern handle es sich um Brüder aus der ersten Ehe seiner Mutter zu welchen er keinen Kontakt habe. Die beiden weiteren Brüder würden problemlos in römisch 40 leben.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 03 23.359-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 14.05.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 03 23.359-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 14.05.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Die Wiederaufnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner geschiedenen Frau XXXX, sowie eine ihn drohende Verfolgung in der Russischen Föderation in der Absicht vorgetäuscht habe, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Er habe sich diesen somit erschlichen. XXXX hat am 19.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Wiederaufnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner geschiedenen Frau römisch 40 , sowie eine ihn drohende Verfolgung in der Russischen Föderation in der Absicht vorgetäuscht habe, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Er habe sich diesen somit erschlichen. römisch 40 hat am 19.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe vom Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubhaft dargelegt werden können.

Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK dringend geboten gewesen. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner beiden Töchter XXXX gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten hätten. Seine Tochter XXXX halte sich in Tschetschenien auf. Zu den beiden Töchtern XXXX bestehe kein Kontakt und werde ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden noch durch die Töchter selbst erwünscht. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen die Obsorge über seine beiden Töchter entzogen worden. Auch ist der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltausübung gegenüber seinen Töchtern zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen illegal eingereist, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK dringend geboten gewesen. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner beiden Töchter römisch 40 gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten hätten. Seine Tochter römisch 40 halte sich in Tschetschenien auf. Zu den beiden Töchtern römisch 40 bestehe kein Kontakt und werde ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden noch durch die Töchter selbst erwünscht. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen die Obsorge über seine beiden Töchter entzogen worden. Auch ist der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltausübung gegenüber seinen Töchtern zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen illegal eingereist, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - mit Faxeingabe vom 23.05.2012 - Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - mit Faxeingabe vom 23.05.2012 - Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar zum Tod seiner geschiedenen Frau unwahre Angaben gemacht, doch habe er diese deshalb gemacht, da er sich geschämt habe und es als Schande gelte, wenn die Frau den Mann verlasse. Bezüglich der ihm drohenden Verfolgung in Tschetschenien aufgrund seiner Teilnahme am Widerstand habe er jedoch stets die Wahrheit gesagt. Bedeutend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, da er aufgrund seiner Tätigkeit im Widerstand verfolgt worden sei. Auch die geschiedene zweite Frau des Beschwerdeführers habe in ihren Ausführungen die Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht in Irreführungsabsicht gehandelt.

Zur Abweisung seines Asylantrages meinte der Beschwerdeführer, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig seien. Insbesondere habe sich die Behörde nur ungenau mit der Verfolgung von Rebellen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang einen Bericht von Amensty International aus Februar 2012.

Unabhängig von seiner Falschaussage im Zusammenhang mit seiner geschiedenen Frau werde er im Herkunftsstaat verfolgt. Er habe aufgrund seiner Rebellentätigkeit Probleme mit den russischen Behörden bekommen.

Es sei richtig, dass er in XXXX wegen seines Rheumatismus behandelt worden sei und keine Probleme mit Kadyrow selbst gehabt habe. Er habe jedoch Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB. So sei während seines Aufenthaltes ein Revierinspektor zu ihm nachhause gekommen und habe ihm gesagt, der es für ihn nicht sicher sei und er wieder ausreisen solle. Ferner habe er angegeben, dass er zwar offiziell nicht gesucht werde, aber sein Erscheinen nicht erwünscht sei. Seine Gefährdung sei auch von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt worden.Es sei richtig, dass er in römisch 40 wegen seines Rheumatismus behandelt worden sei und keine Probleme mit Kadyrow selbst gehabt habe. Er habe jedoch Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB. So sei während seines Aufenthaltes ein Revierinspektor zu ihm nachhause gekommen und habe ihm gesagt, der es für ihn nicht sicher sei und er wieder ausreisen solle. Ferner habe er angegeben, dass er zwar offiziell nicht gesucht werde, aber sein Erscheinen nicht erwünscht sei. Seine Gefährdung sei auch von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt worden.

Für seine drohende Verfolgung spreche im Übrigen, dass er andernfalls Tschetschenien nicht nochmals verlassen hätte.

Zur verfügten Ausweisung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet um Integration bemüht sei. Er spreche sehr gut Deutsch und sei seit fast neun Jahre lang in Österreich aufhältig. Dass er seinen Lebensunterhalt großteils durch Sozialhilfe bestritten habe, sei auf seine Erkrankung zurückzuführen.

I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer zu Zl. 03 23.359-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin und der drei gemeinsamen Kinder (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des Sohnes XXXX (Zlen. 04 06.523-BAW).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer zu Zl. 03 23.359-BAW, Einsicht in die Verwaltungsakten der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW), Einsicht in die Verwaltungsakten der ehemaligen Lebensgefährtin und der drei gemeinsamen Kinder (Zlen. 10 11.938-BAW, 07 00.076-BAW, 07 00.077-BAW und 07 00.078-BAW) sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des Sohnes römisch 40 (Zlen. 04 06.523-BAW).

I.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Beschwerdeführer zu D14 426964-1/2012, D14 426966-1/2012 und D14 426965-1/2012) halten sich im Bundesgebiet auf.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 426964-1/2012, D14 426966-1/2012 und D14 426965-1/2012) halten sich im Bundesgebiet auf.

Das der Lebensgefährtin und den minderjährigen Kindern mit Bescheiden vom 13.08.2004, 05.08.2005, und 05.01.2007 gewährte Asyl wurde mit Bescheiden vom 27.04.2012 (Zlen. 03 23.876-BAW, 05 10.681-BAW und 06 12.372-BAW) aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten bzw. Refoulementschutz nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 426964-1/2012/3E, D14 426966-1/2012/3E und D14 426965-1/2012/3E) wurden die Bescheide vom 27.04.2012 betreffend Asyl und subsidiär Schutz bzw. Refoulementschutz bestätigt. Betreffend die Lebensgefährtin wurde auch die verfügte Ausweisung bestätigt, betreffend die beiden minderjährigen Kinder wurde die Durchführung der Ausweisung vorübergehend für unzulässig erklärt.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (AIS 07 00.076), und XXXX (AIS 07 00.078) halten sich im Bundesgebiet auf.Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (AIS 07 00.076), und römisch 40 (AIS 07 00.078) halten sich im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheiden vom 27.04.2012 wurden die zu Zl. 07 00.076-BAW und 07 00.078-BAW geführten Asylverfahren jeweils gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesen Bescheiden jeweils den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte beiden jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Mit Bescheiden vom 27.04.2012 wurden die zu Zl. 07 00.076-BAW und 07 00.078-BAW geführten Asylverfahren jeweils gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesen Bescheiden jeweils den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte beiden jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Tochter XXXX (AIS 07 00.077) hält sich im Herkunftsstaat auf.Die Tochter römisch 40 (AIS 07 00.077) hält sich im Herkunftsstaat auf.

Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 01.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D14 427112-1/2012/2E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 betreffend die Wiederaufnahme des zu Zl. 07 00.077-BAW geführten Asylverfahrens bestätigt.

Der Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu D14 427111-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.Der Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 427111-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 04 06.523-BAG geführte Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 15.06.2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 04 06.523-BAG geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 15.06.2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D14 427111-1/2012/4E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 seinem gesamten Inhalt nach bestätigt.

Betreffend den Beschwerdeführer selbst wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.08.2003 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Betreffend den Beschwerdeführer selbst wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Das Bundesasylamt wies zugleich mit diesem Bescheid den Antrag vom 04.08.2003 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm Refoulementschutz nicht zu und wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX sowie eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat in der Absicht vorgetäuscht hat, den Flüchtlingsstatus zu erlangen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 sowie eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat in der Absicht vorgetäuscht hat, den Flüchtlingsstatus zu erlangen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat droht.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen und haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.

Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

Mit rechtskräftigem Urteil des LandesgerichtsXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107b Abs. 1, § 107b Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und § 107b Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall) StGB, § 107b Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LandesgerichtsXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Paragraph 107 b, Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall) StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seit August 2003 im Bundesgebiet auf, wobei er sich von Jänner bis Ende April 2011 im Herkunftsstaat aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer von Sozialleistungen gelebt und ist insbesondere keiner Beschäftigung nachgegangen.

Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet war beim Beschwerdeführer nicht feststellbar.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 47-79 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 47-79 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Abs. 1 Z 1 AVGrömisch zwei.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs. 2 AVG.römisch zwei.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).

II.1.2. Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.römisch zwei.1.2. Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau XXXX im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau römisch 40 im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.

In diesem Zusammenhang wurde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliger Kämpfer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, für wahr erachtet und dem Beschwerdeführer, seinem im Jahr 2004 nachgereisten erwachsenen Sohn XXXX und seinen drei im Jahr 2007 nachgereisten minderjährigen Töchtern gleichfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.In diesem Zusammenhang wurde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliger Kämpfer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, für wahr erachtet und dem Beschwerdeführer, seinem im Jahr 2004 nachgereisten erwachsenen Sohn römisch 40 und seinen drei im Jahr 2007 nachgereisten minderjährigen Töchtern gleichfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Soweit der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und ebenso in der Beschwerde beteuert, dass er die unwahren Angaben getätigt habe, da er sich geschämt hätte, da es als eine Schande gelte, wenn die Frau von ihrem Mann weggehe, war dieser Rechtfertigungsversuch als bloße Schutzbehauptung zu werten.

So war der Beschwerdeführer bereits vor der Beziehung mit XXXX mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der älteste Sohn XXXX stammt. Diese erste Frau hat sich vom Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61). Sein Sohn XXXX hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59 im Akt des Sohnes, Zl. 04 06.523-BAW): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen XXXX und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."So war der Beschwerdeführer bereits vor der Beziehung mit römisch 40 mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der älteste Sohn römisch 40 stammt. Diese erste Frau hat sich vom Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61). Sein Sohn römisch 40 hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59 im Akt des Sohnes, Zl. 04 06.523-BAW): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen römisch 40 und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."

Würde der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm behauptete Schande im Zusammenhang mit dem Verlassen und Wiederheiraten einer Frau empfinden, hätte er wohl nicht ohne zu zögern von der Wiederverheiratung seiner ersten Frau geschildert. Vielmehr wird aus diesem Verhalten deutlich, dass der Beschwerdeführer das Element der Ermordung seiner Frau - die im Zuge einer Säuberungsaktion auf der Suche nach dem Beschwerdeführer von russischen Sonderdiensten getötet worden sein soll - bewusst in seine Fluchtgeschichte einbaute, um daraus eine Verfolgung zu konstruieren. Im Jahr 2000 - nach der Ermordung seiner Frau - soll eine intensive Suche nach dem Beschwerdeführer eingesetzt haben, die in seiner Festnahme gemündet haben soll. Bereits aus diesen Ausführungen wird offensichtlich, dass die objektiv unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsbehauptung stehen und die Asylentscheidung des Bundesasylamtes zum Vorteil des Beschwerdeführers beeinflusst haben, die infolge seiner unwahren Behauptung über das dramatische Ableben seiner zweiten Frau seinem Fluchtvorbringen gefolgt sind. Die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ist demnach entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerde evident und wird deutlich, wenn er seine unwahren Angaben selbst nach der Einreise seiner drei minderjährigen Töchter sowie nach Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen vor den Strafbehörden aufrecht hält.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2004 im Übrigen zur Möglichkeit befragt, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, wobei der Beschwerdeführer und seine Flüchtlingsberaterin eine derartige Möglichkeit verneinten. Auch in diesem Zusammenhang wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil Einfluss auf die Asylentscheidung des Bundesasylamtes genommen hat, hätte sich die Situation doch in völlig anderem Licht dargestellt, wenn das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Entscheidung gewusst hätte, dass die zweite Frau des Beschwerdeführers problemlos nach Dagestan reisen hat können. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt somit offensichtlich die Möglichkeit genommen im Detail zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzmöglichkeit in einem anderen Teil des Herkunftsstaates - außerhalb von Tschetschenien - möglich ist.

Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (29.04.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufgenommen hat.Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (29.04.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen hat.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.3. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 04.08.2003 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status eines Asylberechtigten und Refoulementschutz gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 idF 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.2.3. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 04.08.2003 gestellt hat und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status eines Asylberechtigten und Refoulementschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.

II.3.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - im Ergebnis - zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.3.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - im Ergebnis - zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in den Jahren 2003 und 2004 und nach Wiederaufnahme seines Asylverfahrens im Jahr 2011 zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Er wurde dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Wie unter Spruchpunkt I dargestellt, war das mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2005 positiv abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen, da der Beschwerdeführer die Unwahrheit bezüglich der Ermordung seiner geschiedenen Frau im Rahmen einer Säuberungsaktion angeführt hat.Wie unter Spruchpunkt römisch eins dargestellt, war das mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2005 positiv abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen, da der Beschwerdeführer die Unwahrheit bezüglich der Ermordung seiner geschiedenen Frau im Rahmen einer Säuberungsaktion angeführt hat.

Infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens war es Aufgabe des Bundesasylamtes erneut zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl vorliegen und wurde dies vom Bundesasylamt vollkommen zu Recht verneint.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn XXXX und seine geschiedene Frau XXXX ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seinen Sohn römisch 40 und seine geschiedene Frau römisch 40 ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe sich aktiv am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt und sei aufgrund dessen verfolgt worden und nach wie vor Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

Aufgrund widersprüchlicher Angaben bzw. Steigerung des Vorbringens im Verlauf des Asylverfahrens nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens war eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version massive Abweichungen ergeben.

So erklärte der Beschwerdeführer ursprünglich, dass er im ersten Tschetschenienkrieg aktiv als Kämpfer beteiligt gewesen sei und aufgrund dessen im Jahr 1999 - als die russische Armee nach Tschetschenien gekommen sei - seine Probleme angefangen hätten. Er habe sich seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges versteckt gehalten, da fast jede Nacht russische Sonderdienste in Masken ins Haus eingedrungen seien. Bei einer derartigen Säuberung sei im Februar 2000 seine Frau erschossen worden. Im Mai 2000 sei er verhaftet worden und im Juni 2000 freigekauft worden. Im Jänner 2003 sei er wiederum verletzt worden, doch sei es ihm gelungen zu entkommen. (AS 17 und 51)

Am 02.11.2004 erklärte er wiederum, am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben und im Jahr 2000 aufgrund dessen zwei Mal mitgenommen worden zu sein. Das zweite Mal - als er verletzt gewesen sei, es ihm jedoch gelungen sei, zu entkommen - sei ebenfalls im Jahr 2000 gewesen. (AS 65 und 67)

Bereits damals konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er den zweiten Vorfall noch in seinen schriftlichen Ausführungen im Asylantrag mit 2003 angegeben hat (AS 67). Der lapidare Verweis, wonach er die Daten durcheinandergebracht habe, muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Im wiederaufgenommenen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer schließlich bestätigt, betreffend den Tod seiner zweiten geschiedenen Frau die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Berichtigung dieser Falschangabe erfolgte jedoch nicht aus freien Stücken, sondern erst im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer.

Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von XXXX im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.Abgesehen von dieser eingestandenen Falschangabe, die sich nach der Einreise und Antragstellung von römisch 40 im Dezember 2010 bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Asylverfahren seine Verfolgung im vollkommen neuem Licht präsentierte.

So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in XXXX gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)So behauptete er nunmehr, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei im Jahr 1996 oder 1997 in Gefangenschaft geraten und sei im Zuge eines Gefangenenaustausches wieder freigekommen. In der Folge habe er seine Verwundungen auskuriert und sei dann wieder in den Krieg gezogen. Von Oktober 1999 bis Anfang Februar habe er in römisch 40 gekämpft, wobei sein General getötet worden sei. Er sei dann bis Mitte Februar 2000 einem anderen Kommandanten unterstanden, wobei er nachhause zurückgekehrt sei. Bis 2003 habe er sich bei Freunden und in Wäldern versteckt gehalten und sei er dann nach Österreich gekommen. (AS 779)

Eine Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg blieb vom Beschwerdeführer bislang völlig unerwähnt und war der Rechtfertigungsversuch für die Nichterwähnung, wonach der zweite Krieg von Russland und der ganzen Welt als Antiterrorkrieg gesehen worden sei und er hier nicht hineingezogen werden habe wollen (AS 779), nicht geeignet, sein nunmehrig vollkommen abgeändertes Fluchtvorbringens in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, zumal die nunmehrigen Ausführungen erst erfolgten, nachdem erwiesen war, dass der Beschwerdeführer die Falschangaben betreffend den Tod seiner geschiedenen Frau getätigt hat. Auch wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Jahr 2003 und 2004 belehrt, dass er bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen die Wahrheit angeben muss.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes XXXX).Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Übrigen selbst nach Wiederaufnahme seines Verfahrens am 20.01.2011 vor dem Bundesasylamt lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg angeführt (AS 167 im Akt des Sohnes römisch 40 ).

War sohin bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, Steigerungen und Widersprüchlichkeiten davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, hat sich letztlich aus der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien und aus seinen Ausführungen in der Niederschrift am 07.06.2011 ergeben, dass dem Beschwerdeführers keine wie immer geartete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien droht.

Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kindern, sowie seiner minderjährigen Tochter XXXX nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.Das Bundesasylamt zog nach Dafürhalten des erkennenden Senates aus der Ausreise des Beschwerdeführers - einem anerkannten Flüchtling - in den Herkunftsstaat im Jänner 2011 die richtigen Schlüsse. So führte das Bundesasylamt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, im Jänner 2011, unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Österreich und Erlangung eines Reisepasses im Herkunftsstaat, gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, den beiden mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kindern, sowie seiner minderjährigen Tochter römisch 40 nach Tschetschenien begab. In Tschetschenien hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang unbehelligt aufgehalten und sich einer medizinischen Therapie wegen seines Rheumas unterzogen. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet ist bloß deswegen erfolgt, da der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehles in Polen festgenommen und an Österreich zur Durchführung seines Strafverfahrens ausgeliefert wurde.

Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in XXXX - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.Allein aus der Tatsache der problemlosen Rückkehr nach Tschetschenien, dem unbehelligten Aufenthalt - noch dazu in seinem eigenen Haus bzw. dem Haus der verstorbenen Mutter in römisch 40 - sowie der problemlosen Passausstellung war darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdungssituation besteht.

War aufgrund all dieser Umstände darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2003 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, sondern es sich bei seiner Verfolgungsbehauptung um bewusst falsch dargestellte Angaben handelt, um den Status eines Asylberechtigten und in weiterer Folge Sozialleistungen zu erhalten, war auch den Ausführungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens über eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben zu schenken.

Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau XXXX in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von XXXX. So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich, sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass XXXX in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von XXXX mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von XXXX am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal XXXX gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.Wie bereits ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Heimreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 deshalb angetreten ist, um seiner Strafverfolgung in Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer brachte seine Rückkehr nach Tschetschenien mit der Verfolgung durch den Ehemann seiner geschiedenen Frau römisch 40 in Zusammenhang. Deren Ehemann arbeite beim FSB und habe der Beschwerdeführer durch diesen bzw. den FSB Verfolgung im Bundesgebiet befürchtet (AS 773). Ebenso seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete er mit der Furcht vor dem Ehemann von römisch 40 . So meine er, dass er erst in Tschetschenien erfahren hätte, dass dieser sich nicht in Österreich, sondern in Dagestan aufhalte. (AS 773) In diesem Zusammenhang war einerseits auszuführen, dass römisch 40 in ihrem Asylverfahren umgekehrt erklärte, dass sie ihren Ehemann bei der Suche nach ihren drei minderjährigen Töchtern nicht involvieren habe wollen, da sie Angst gehabt habe, dass dieser Probleme mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie bekommen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die drei Töchter von Tschetschenien nach Österreich entführt und wären, falls der Ehemann bzw. über diesen der FSB ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer tatsächlichen Furcht vor dem FSB bzw. dem Ehemann von römisch 40 mutet es letztlich geradezu absurd an, dass der Beschwerdeführer zurück in den Herkunftsstaat reist, wo er sich in der Folge unbehelligt über Monate aufhalten hat können und sich medizinisch behandeln und einen Reisepass ausstellen hat lassen. Hätte tatsächlich ein Interesse des Ehemannes von römisch 40 am Beschwerdeführer bestanden und hätte dieser tatsächlich den FSB involviert, wäre der Beschwerdeführer offensichtlich bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden, zumal römisch 40 gewusst hat, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat heimgereist ist. Die dargelegte drohende Verfolgung durch den FSB hat sich demnach als freie Erfindung des Beschwerdeführers erwiesen.

Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mit Kadyrow gar keine Probleme habe, sondern mit dem FSB, da dieser seine Fälle nie beenden würde, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer sei auch offiziell nicht gesucht worden und werde auch nunmehr nicht offiziell nach ihm gesucht. Sein Erscheinen im Herkunftsstaat sei nicht erwünscht. Dahingehend erklärte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Rückkehr der Revierinspektor gekommen sei und gesagt habe, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei und er wieder gehen solle. (AS 783)

Die Behörden waren sohin von der Rückkehr des Beschwerdeführers informiert und hat sich der Beschwerdeführer auch im Haus seiner verstorbenen Mutter bzw. seinem Haus aufgehalten. Bei einem tatsächlichen wie immer gearteten Interesse des FSB am Beschwerdeführer, hätte dieser den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tschetschenien offensichtlich belangt.

Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er Verwandter des stellvertretenden Gesundheitsministers von Tschetschenien sei. Im Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer mit Kadyrow und damit mit den tschetschenischen Behörden keine Probleme haben will, ist keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat fassbar, was durch seine vorübergehende Rückkehr unter den dargelegten Umständen außer Zweifel steht.

Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von XXXX verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von XXXX war auch insofern nicht zu glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in XXXX im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: XXXX und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf die Ausführungen von römisch 40 verweist, die vor dem Bundesasylamt erklärte, dass nach dem Beschwerdeführer bis zur Trennung im Jahr 2000 und darüber hinaus gefahndet worden sei, war dem entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit offiziell nach ihm gefahndet worden sei. Abgesehen von Allgemeinposten hinsichtlich der ständigen Suche nach dem Beschwerdeführer konnte sie keine Details zur Verfolgung des Beschwerdeführers nennen. Auch behauptete sie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werden würde, was erwiesenermaßen nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unbehelligt in Tschetschenien aufhalten können. Den Ausführungen von römisch 40 war auch insofern nicht zu glauben, als sie noch am 26.12.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt meinte, dass die russischen Truppen in römisch 40 im Sommer/Herbst 1999 eingezogen sind und sie (gemeint: römisch 40 und der Beschwerdeführer) später dann ein relativ ruhiges Leben gehabt hätten. Es habe keine Bombardierungen und auch keine Probleme gegeben. Auch die tschetschenischen Stürmer seien wieder nach Hause gekommen und hätten zuhause leben können. Zu dieser Zeit hätten sie zusammengelebt.

Sofern XXXX und sein Sohn XXXX eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien, noch dazu in XXXX neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies, obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer niemals belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.Sofern römisch 40 und sein Sohn römisch 40 eine Verfolgung aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Tschetschenienkonflikt behaupten, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesfalls auch die weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfolgt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer, dass sich sein Bruder unvermindert und unbehelligt in Tschetschenien, noch dazu in römisch 40 neben dem Haus des Beschwerdeführers aufhalten soll und dies, obwohl der Bruder vor dem Jahr 2003 zwei Mal mitgenommen worden sein soll, was auch mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 781). Auch ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers ist bislang vollkommen unerwähnt geblieben. Der nunmehrige unbehelligte Aufenthalt des Bruders, der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer niemals belangt worden sein soll, zeigt einmal mehr auf, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr im Herkunftsstaat besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich die belangte Behörde mit der Verfolgung von Rebellen nicht genau auseinandergesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind allgemein gehalten und stellen im Übrigen keinen Bezug zum Beschwerdeführer her.

Im Übrigen ergibt sich aus diesen, wie aus den vorgehaltenen Länderinformationen, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Zusammenhang mit einer Rebellentätigkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort über Monate unbehelligt aufhalten und erklärte ausdrücklich, keine Probleme mit Kadyrow zu haben.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein Haus und hat bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt sichern können, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch nach bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar ist.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wird es dem Beschwerdeführer als Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in seinem Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Der Beschwerdeführer soll im Übrigen vor seiner Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden haben.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben hat. Entsprechende medizinische Befunde wurden vom Beschwerdeführer - selbst mit der Beschwerde - nicht vorgelegt. Dementsprechend war den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden, im Heimatland nicht auch behandelbaren psychischen oder physischen Erkrankung leidet, die eine Abschiebung unzulässig machen würde. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge stehen dem Beschwerdeführer in Tschetschenien sogar bessere Behandlungsmöglichkeiten für seinen Rheumatismus als in Österreich offen und ist der Beschwerdeführer zur medizinischen Behandlung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Dem Beschwerdeführer war sohin im Lichte seiner behaupteten gesundheitlichen Probleme eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und konnte der Beschwerdeführer seine behaupteten gesundheitlichen Probleme im Herkunftsstaat - noch dazu besser als in Österreich - behandeln lassen, weshalb unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes kein Abschiebehindernis fassbar war.

Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wird abschließend angeführt, dass aufgrund der persönlichen Umstände - der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und ist dorthin freiwillig zurückgereist - nicht davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation resptektive Tschetschenien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt, somit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbarDem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar

Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

II.4. Zur Ausweisung - Spruchpunkt IV - des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Ausweisung - Spruchpunkt römisch vier - des angefochtenen Bescheides:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Lebensgefährtin XXXX und seine beiden minderjährigen Kinder, XXXX, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zumal der vorübergehende Aufschub der Durchführung der Ausweisung der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Haft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin begründet liegt, liegt kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor, zumal die Ausweisung gemeinsam und gleichzeitig mit den minderjährigen Kindern vollzogen werden wird. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Lebensgefährtin römisch 40 und seine beiden minderjährigen Kinder, römisch 40 , doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zumal der vorübergehende Aufschub der Durchführung der Ausweisung der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Haft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin begründet liegt, liegt kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor, zumal die Ausweisung gemeinsam und gleichzeitig mit den minderjährigen Kindern vollzogen werden wird. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Auch sein erwachsener Sohn XXXX ist von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die minderjährige Tochter XXXX hält sich überhaupt in Tschetschenien auf.Auch sein erwachsener Sohn römisch 40 ist von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die minderjährige Tochter römisch 40 hält sich überhaupt in Tschetschenien auf.

Mit seinen minderjährigen Töchtern XXXX hat der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt und ist ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden, noch durch seine Töchter selbst erwünscht. Bereits mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge über die beiden minderjährigen Töchter entzogen. Seit Beschluss des Bezirksgerichtsgerichts XXXX kommt die Obsorge über die minderjährigen Töchter der Bezirkshauptmannschaft XXXX alleine zu. Zumal der Beschwerdeführer gewalttätig gegen seine beiden minderjährigen Töchter vorgegangen ist und fortgesetzt gegen diese Gewalt ausgeübt hat, weshalb er zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 6,5 Jahren verurteilt worden ist, kann auch von keinem bestehenden privaten oder öffentlichen Interesse an solch einem Kontakt ausgegangen werden. Zudem sind die beiden Töchter an einem für den Beschwerdeführer geheim gehaltenen Ort untergebracht. Es ist somit von keinem bestehenden Interesse an einem Familienleben mit seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX auszugehen.Mit seinen minderjährigen Töchtern römisch 40 hat der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt und ist ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden, noch durch seine Töchter selbst erwünscht. Bereits mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge über die beiden minderjährigen Töchter entzogen. Seit Beschluss des Bezirksgerichtsgerichts römisch 40 kommt die Obsorge über die minderjährigen Töchter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 alleine zu. Zumal der Beschwerdeführer gewalttätig gegen seine beiden minderjährigen Töchter vorgegangen ist und fortgesetzt gegen diese Gewalt ausgeübt hat, weshalb er zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 6,5 Jahren verurteilt worden ist, kann auch von keinem bestehenden privaten oder öffentlichen Interesse an solch einem Kontakt ausgegangen werden. Zudem sind die beiden Töchter an einem für den Beschwerdeführer geheim gehaltenen Ort untergebracht. Es ist somit von keinem bestehenden Interesse an einem Familienleben mit seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 auszugehen.

Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor.Im Lichte dieser Kriterien liegt im Falle einer Ausweisung des Beschwerdeführers offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein, kehrte als anerkannter Flüchtling in Österreich im Jänner 2011 für ca. drei Monate in den Herkunftsstaat zurück und hält sich seither wieder in Österreich auf.

Hält sich der Beschwerdeführer demnach bereits seit knapp 9 Jahren im Bundesgebiet auf, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus durch Falschangaben erschlichen hat. Im wiederaufgenommenen Verfahren hat sich schließlich - wie umfassend dargelegt - ergeben, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im Verhalten des Beschwerdeführers liegt dementsprechend ein massiver Verstoß gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen.

Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu relativieren, da diese einzig darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer durch Falschangaben den Flüchtlingsstatus erschlichen hat.

Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 der Flüchtlingsstatus gewährt und ist es ihm in den folgenden Jahren nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Vielmehr erklärte er, nach wie vor von der Sozialhilfe zu leben. Es haben sich insbesondere keine Hinweise aus dem Akteninhalt ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Soweit der Beschwerdeführer die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad beherrscht, ist allein aus diesem Umstand nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Integration abzuleiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Deutschzertifikat (Niveau A2) vorgelegt.

Eine außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen waren sohin nicht fassbar und jedenfalls zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer zurzeit und für die nächsten Jahre in Strafhaft befindet, da er im Jahr 2011 zu einer 6,5 Jahre langen Haft und im Jahr 2012 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert und konnte auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dessen kann auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sind schließlich massiv durch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gemindert.

Der Beschwerdeführer wurde im August 2011 wegen der Verbrechen und Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seinen beiden Töchtern XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt. Im Jänner 2012 wurde er wegen falscher Zeugenaussage zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Haft.Der Beschwerdeführer wurde im August 2011 wegen der Verbrechen und Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seinen beiden Töchtern römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt. Im Jänner 2012 wurde er wegen falscher Zeugenaussage zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Haft.

Der Beschwerdeführer hat seine beiden Töchter XXXX über einen längeren Zeitraum hindurch misshandelt, wobei er im Verlauf der Zeit immer brutaler gegen diese vorgegangen ist. Unter anderem verletzte der Beschwerdeführer seinen Töchtern Schläge mit der Hand, mit einem Stock, mit den Hausschuhen, mit dem Kabel eines Laptops und mit einer Haarbürste.Der Beschwerdeführer hat seine beiden Töchter römisch 40 über einen längeren Zeitraum hindurch misshandelt, wobei er im Verlauf der Zeit immer brutaler gegen diese vorgegangen ist. Unter anderem verletzte der Beschwerdeführer seinen Töchtern Schläge mit der Hand, mit einem Stock, mit den Hausschuhen, mit dem Kabel eines Laptops und mit einer Haarbürste.

Sein strafrechtliches Verhalten hat der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt, weshalb ihm dieses umso mehr vorzuwerfen ist, als er zu diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sein hätte müssen. Strafgerichtliche Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung erheblich zu Lasten einer Integration des Beschwerdeführers. Es kann momentan auch keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer noch mehrere Jahre in Haft bleiben wird und eine Entlassung noch überhaupt nicht absehbar ist. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten - Gewalt innerhalb der Familie bzw. Gewalt gegenüber von Personengruppen von besonderer Vulnerabilität - kann beim Beschwerdeführer ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nach wie vor leugnet und seine beiden Töchter XXXX der Lüge bezichtigt. Es ist demnach nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.Sein strafrechtliches Verhalten hat der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt, weshalb ihm dieses umso mehr vorzuwerfen ist, als er zu diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sein hätte müssen. Strafgerichtliche Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung erheblich zu Lasten einer Integration des Beschwerdeführers. Es kann momentan auch keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer noch mehrere Jahre in Haft bleiben wird und eine Entlassung noch überhaupt nicht absehbar ist. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten - Gewalt innerhalb der Familie bzw. Gewalt gegenüber von Personengruppen von besonderer Vulnerabilität - kann beim Beschwerdeführer ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nach wie vor leugnet und seine beiden Töchter römisch 40 der Lüge bezichtigt. Es ist demnach nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Es war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo er gelebt und gearbeitet hat und wo er - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Der Beschwerdeführer ist sogar mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im Jahr 2011 in den Herkunftsstaat gereist und hat sich dort mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen und sich medizinisch behandeln lassen. Seine minderjährige Tochter XXXX hat der Beschwerdeführer überhaupt im Kreise seiner Angehörigen im Herkunftsstaat belassen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen nach wie vor in den tschetschenischen Traditionen verhaftet und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.Es war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo er gelebt und gearbeitet hat und wo er - wie beweiswürdigend dargelegt - nach wie vor verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorfindet. Der Beschwerdeführer ist sogar mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern im Jahr 2011 in den Herkunftsstaat gereist und hat sich dort mehrere Monate aufgehalten, sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen und sich medizinisch behandeln lassen. Seine minderjährige Tochter römisch 40 hat der Beschwerdeführer überhaupt im Kreise seiner Angehörigen im Herkunftsstaat belassen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen nach wie vor in den tschetschenischen Traditionen verhaftet und verfügt über die entsprechenden sprachlichen Kenntnisse. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Einhaltung der strafrechtlichen Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den illegal eingereisten Beschwerdeführer klar sein musste, dass er nur angesichts seiner offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ausreise, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Erschleichen, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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