Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 266.542-6/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 05.736-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 05.736-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 20.10.2005 seinen (ersten) Asylantrag (AIS 05 17.621-EAST Ost).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 20.10.2005 seinen (ersten) Asylantrag (AIS 05 17.621-EAST Ost).
In seinen Einvernahmen am 20.10.2005, 28.10.2005 und 02.11.2005 gab er im Wesentlichen an, dass er im November 2004 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern Russland verlassen habe und nach Polen gereist sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Am 18.10.2005 habe er das polnische Asyllager verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gereist. Seine Mutter sei mit sechs weiteren Kindern in Polen geblieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit politisch verfolgt worden seien.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 10.11.2005 diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an keiner krankheitswerten psychischen Störung leide.
Mit Schreiben vom 18.11.2005 erklärten sich die polnischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Mit Schreiben vom 18.11.2005 erklärten sich die polnischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2005, Zl. 05 17.621- EAST Ost, wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs.1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2005, Zl. 05 17.621- EAST Ost, wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.12.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, GZ. 266.542/2-II/04/05, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, GZ. 266.542/2-II/04/05, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. 05 17.621- EAST Ost, wurde der Asylantrag neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. 05 17.621- EAST Ost, wurde der Asylantrag neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, GZ. 266.542/5-II/04/06, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2006, GZ. 266.542/5-II/04/06, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2006 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe bereits im Jahr 2000 versucht, Tschetschenien zu verlassen. Der Beschwerdeführer selbst habe aber nicht die Absicht gehabt, seine Heimat zu verlassen. Dies sei nach dem Verschwinden seines Vaters die Entscheidung der Mutter gewesen. Er selbst sei nie in Haft gewesen und es werde auch nicht nach ihm gefahndet. Es habe nur einmal einen Vorfall gegeben. Das sei am 02.12.2002 gewesen, als er von Tschetschenien kommend am offiziellen Grenzübergang zu Inguschetien von russischen Grenzbeamten kontrolliert und für sechs bis sieben Stunden angehalten worden sei. Ein Grenzbeamter habe in die Jackentasche des Beschwerdeführers gegriffen und ein Papier herausgeholt, dass der Beschwerdeführer noch nie zuvor gesehen habe. Es seien verschlüsselte Sachen darauf gestanden. Der Beamte habe vom Beschwerdeführer 400 US-Dollar verlangt, dann könne er das Papier zurück haben und der Beamte würde den Vorfall seiner Behörde nicht melden. Man habe den Beschwerdeführer in einen Waggon gebracht, befragt und geschlagen. Nachdem er den Männern versprochen habe, ihnen Informationen über tschetschenische Rebellen zukommen zu lassen, sei er freigelassen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, es habe noch weitere Gründe für seine Ausreise gegeben. Im August 2002 sei er in Tschetschenien in Atschchoi-Martan um Mitternacht von russischen Soldaten kontrolliert worden und man habe ihm nachgeschossen, aber ihn nicht getroffen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007, Zl. 05 17.621-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers schließlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007, Zl. 05 17.621-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers schließlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen am 15.01.2007 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2007 fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2007, GZ. 266.542/6/7E-II/04/07, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2007, GZ. 266.542/6/7E-II/04/07, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482-8, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Am 16.09.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilgenommen haben. In dieser Verhandlung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer erklärte einleitend, dass er seine bisherigen Verfolgungsgründe aufrecht halte. Sein Vater, sein Onkel und sein Cousin seien schon verschwunden und auch nach dem Beschwerdeführer sei gesucht worden. Eine konkrete Befürchtung für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nannte der Beschwerdeführer nicht. Allgemein führte der Beschwerdeführer aus, dass in Tschetschenien Leute getötet würden und im Nachhinein behauptet werde, dass es sich um einen Rebellen gehandelt habe. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, dass er immer noch Nierenschmerzen habe, die er auch schon in seiner Heimat gehabt habe. In Inguschetien sei er deshalb in Behandlung gestanden. In Österreich habe man ihm beim Arzt im Jahr 2005 gesagt, dass alles in Ordnung sei. Mit seiner Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer nach standesamtlichem Ritus verheiratet. Mit dieser habe er zwei Kinder. Der Beschwerdeführer lebe alleine, etwa in 500 bis 600 Meter Entfernung wohne seine Lebensgefährtin mit den Kindern bei deren Mutter.
Mit Erkenntnis vom 11.01.2011, Zl. D12 266542-6/2010/18E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 11.01.2011, Zl. D12 266542-6/2010/18E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt habe, lediglich glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe als Grund für die Asylantragstellung in der Ersteinvernahme am 28.10.2005 angegeben, er fühle sich in Tschetschenien nicht mehr sicher, nachdem sein Vater im Jänner 2003 mit anderen Männern von unbekannten Leuten mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekommen sei. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits bei Verwandten in Inguschetien gelebt und dort unbehelligt arbeiten und immer wieder nach Tschetschenien zurückkehren können. Außerdem habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.11.2006 angegeben, er habe selbst nie die Absicht gehabt, seine Heimat zu verlassen. Dies sei nach dem Verschwinden seines Vaters die Entscheidung der Mutter gewesen. Er selbst sei auch nie in Haft gewesen und es werde auch nicht nach ihm gefahndet. In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum auf die Frage, warum ihn jemand im Jahr 2010 verfolgt habe, an, sein Vater, sein Onkel und sein Cousin seien schon verschwunden. Man habe auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der erkennende Senat stelle nicht in Abrede, dass der Vater und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Jahr 2003 möglicherweise getötet worden bzw. seither verschwunden seien. Eine darauf aufbauende bzw. damit in Zusammenhang stehende konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung habe dieser aber weder im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen können. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien sei so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sei. Eine hinreichend enge Verbindung zu den der Rebellion beschuldigten Personen bestehe im Falle des Beschwerdeführers nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lasse sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit bzw. der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruckes und den Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, welche er auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend und argumentativ darlegen habe können, bestätige, weshalb der erkennende Senat nach gesamtheitlicher Würdigung zur Ansicht gelange, dass sein Fluchtvorbringen lediglich in der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht worden sei.
Dieses Erkenntnis erwuchs nach Zustellung am 18.01.2011 in Rechtskraft.
II.1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.07.2011, nachdem er am 13.07.2011 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden ist, einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag (AIS 11 07.205-EAST Ost).römisch zwei.1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.07.2011, nachdem er am 13.07.2011 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden ist, einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag (AIS 11 07.205-EAST Ost).
Zu diesem neuerlichen Antrag wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2011 und am 26.07.2011 einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sein Glück noch einmal versuchen wolle, weil er unmöglich nach Tschetschenien zurückkehren könne. Sein Leben sei dort in Gefahr. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er keine neuen Gründe habe. Nach Vorhalt, dass sein Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Er werde im Herkunftsstaat gesucht, wisse jedoch nicht von wem. Es handle sich um eine Spezialeinheit. In der Folge schilderte er erneut den Vorfall im Rahmen der Grenzkontrolle im Dezember 2002. Da er damals versprochen habe, als Informant zu arbeiten, befürchte er, bei einer Rückkehr von den Russen oder von Kadyrow verfolgt zu werden. Zudem würden sich die Mutter und die acht Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten. Nach Erhalt der negativen Asylentscheidung sei er mit seiner Familie (Lebensgefährtin und drei Kinder) in die Schweiz gefahren, wobei sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von seiner Lebensgefährtin getrennt habe. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder seien bei deren Eltern in der Schweiz geblieben. Der Beschwerdeführer sei am 13.07.2011 in das Bundesgebiet zurückgekehrt und er lebe mit seinen Angehörigen in Steyr. Seine Mutter und seine Schwestern würden zusammen in einer Wohnung leben. Seine Brüder und der Beschwerdeführer würden eine weitere Wohnung an derselben Adresse bewohnen, wobei der Haushalt gemeinsam geführt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 07.205-EASt Ost, wurde der zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 07.205-EASt Ost, wurde der zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe und die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011 dem neuerlichen Antrag entgegenstehe.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D15 266.542-4/2011/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D15 266.542-4/2011/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er sämtliche im Verfahren über seinen ersten Asylantrag gemachten Angaben aufrecht erhalte. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er keine neuen Gründe habe. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag stelle einen Sachverhalt dar, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 20.10.2005 bereits bestanden habe. Der Asylgerichtshof gelange daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle. Im zweiten Asylverfahren sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht worden und dementsprechend sei auch keine Änderung im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Weitere Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen würden, seien nicht vorgetragen worden und würden sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Auch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stelle keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweise sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er sämtliche im Verfahren über seinen ersten Asylantrag gemachten Angaben aufrecht erhalte. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er keine neuen Gründe habe. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag stelle einen Sachverhalt dar, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 20.10.2005 bereits bestanden habe. Der Asylgerichtshof gelange daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle. Im zweiten Asylverfahren sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht worden und dementsprechend sei auch keine Änderung im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Weitere Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen würden, seien nicht vorgetragen worden und würden sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Auch die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stelle keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweise sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
III. Nun stellte der Beschwerdeführer am 10.05.2012 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AIS 12 05.736-EAST Ost).römisch drei. Nun stellte der Beschwerdeführer am 10.05.2012 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AIS 12 05.736-EAST Ost).
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zum Zeitpunkt seiner Abschiebung aus Österreich nach Russland den Entschluss gefasst habe, nach Österreich zurückzukehren. In Österreich würden sei Mutter, drei Brüder und fünf Schwestern wohnen, welche anerkannte Flüchtlinge seien. In Deutschland wohne eine Schwester und zwei Schwestern würden in Frankreich leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 29.04.2012 von Grosny nach Moskau gefahren und von dort nach Zagreb geflogen sei. Von Kroatien sei er dann zu Fuß nach Österreich losgegangen. In Ungarn habe ihn jemand ein Stück mitgenommen und dann sei er zu Fuß nach Österreich gekommen. Im Oktober oder November 2011 sei er nach Moskau abgeschoben worden. In seiner Heimat werde er noch immer gesucht. Er habe sich jetzt vier Monate versteckt. Früher sei er ein tschetschenischer Kämpfer in den Bergen gewesen. Seit der Rückkehr werde der Beschwerdeführer von russischen Sicherheitsorganen gesucht (AS 9ff).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Polen (05.11.2004, Lublin), Österreich (20.10.2005, BAA EAST Ost), Schweiz (18.03.2011, Basel) und Österreich (14.07.2011, Traiskirchen) auf (AS 5).
Am 14.05.2012 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin II - VO an Ungarn (AS 41ff).Am 14.05.2012 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei - VO an Ungarn (AS 41ff).
Am 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn (offensichtlich irrtümlich wurde in der Mitteilung Italien angeführt) geführt würden (AS 47f).Am 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn (offensichtlich irrtümlich wurde in der Mitteilung Italien angeführt) geführt würden (AS 47f).
Mit Schreiben vom 24.05.2012, eingelangt am selben Tag, teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt sei (AS 51).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 02.05.2012 von Kroatien nach Ungarn eingereist sei. Am 01.05.2012 sei er von Moskau nach Zagreb geflogen. Es sei eine Aktion zur Verbesserung von internationalen Beziehungen mit Moskau gewesen. Sie hätten ein Monat lang ohne Visum in Kroatien einreisen dürfen. Bei der Einreise in Kroatien sei er kontrolliert worden. In Kroatien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er in Österreich schon acht Jahre gelebt habe und hier integriert sei. In Ungarn sei er nicht kontrolliert worden, deswegen sei es klar, dass er dort nicht registriert sei. Zu seiner Lebensgefährtin gab der Beschwerdeführer an, dass sie verheiratet gewesen seien und sich in der Schweiz am 12.07.2011 hätten scheiden lassen. Sie hätten drei gemeinsame Kinder (AS 55ff).
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2012 sei der Beschwerdeführer am 02.05.2012 am Flughafen Zagreb eingereist. Er habe sich bei der Einreise mit seinem Reisepass Nr. XXXX, ausgewiesen. Es sei richtig, dass Kroatien für die Russische Föderation von 01.04.2002 (gemeint 01.04.2012) bis 31.10.2012 das Visaregime sistiert habe.Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2012 sei der Beschwerdeführer am 02.05.2012 am Flughafen Zagreb eingereist. Er habe sich bei der Einreise mit seinem Reisepass Nr. römisch 40 , ausgewiesen. Es sei richtig, dass Kroatien für die Russische Föderation von 01.04.2002 (gemeint 01.04.2012) bis 31.10.2012 das Visaregime sistiert habe.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.06.2012 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu machen. In Österreich würden seine Mutter, drei Brüder, fünf Schwestern, seine Ex-Frau sowie seine drei Kinder leben. Mit keiner dieser Personen lebe er in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Kinder habe er das letzte Mal vor einem Jahr in der Schweiz gesehen. Früher seien sie gemeinsam in Österreich gewesen und seien wegen der negativen Bescheide von Österreich in die Schweiz gegangen. In der Schweiz habe er sich von seiner Frau getrennt und seine Kinder seitdem nicht mehr gesehen. Vor circa einem Monate habe er mit seiner Ex-Frau telefoniert und sich nach seinen Kindern erkundigt. Der Beschwerdeführer lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe ein besonderes Verhältnis zu seiner Mutter und werde von dieser finanziell unterstützt. Sie bringe dem Beschwerdeführer Lebensmittel und Taschengeld. Manchmal 10 oder 20 Euro. Ungefähr jede zweite Woche komme sie auf Besuch. Der Beschwerdeführer nehme ungern Geld von seiner Mutter und er habe ihr auch erklärt, dass er hier Geld bekomme. Diese habe aber darauf bestanden, dass er 15 Euro nehme. Zum Visaregime befragt gab der Beschwerdeführer an, dass man im Mai kein Visum für Kroatien gebraucht habe. Er habe diese Chance genutzt. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, nach Österreich zu kommen. Zu Kroatien könne der Beschwerdeführer nichts sagen, er kenne dieses Land nicht. Seine ganze Verwandtschaft sei hier. Er würde gerne Deutschkurse besuchen und hier arbeiten. In Kroatien habe er niemanden (AS 145ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2012 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführer sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2012 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2012 am Flughafen Zagreb in die Republik Kroatien eingereist sei. Er habe sich bei seiner Einreise mit seinem Reisepass, Nr.: XXXX, mit der Gültigkeit bis zum 20.03.2022, ausgewiesen und weiters sei es richtig, dass Kroatien für die Russische Föderation vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 das Visaregime sistiert habe. Aus den Feststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer dort umfassende und ausreichende Asylprüfungsmöglichkeiten iS der GFK zur Verfügung stehen würden, dass sein Aufenthalt in Kroatien für die Dauer des Asylverfahrens gewährleistet sei, einschließlich einer für diesen Zeitraum ausreichend vorhandenen Versorgung. Hinweise darauf, dass er für die Dauer eines Asylverfahrens in Kroatien - einem potentiellen Beitrittskandidaten zur Europäischen Union - einer inakzeptablen menschenrechtswidrigen Lage ausgesetzt sein würde, oder dass Asylverfahren in Kroatien - einschließlich der dortigen Entscheidungspraxis - in Missachtung der Grundsätze der GFK, der EMRK und der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention, vollzogen würden, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verfahren keine substantiierten Einwände vorgebracht, welche Bedenken gegen das kroatische Asylwesen zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts würde sich ergeben, dass in Kroatien Drittstaatsicherheit bestehe. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kroatien, zum Rechtsschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Asylverfahren sowie zur Praxis der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz in Kroatien. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass die in diesem Staat bestehende Rechtslage sowie die geübte Praxis dem europäischem Standard entspricht (AS 167ff).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführer sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2012 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2012 am Flughafen Zagreb in die Republik Kroatien eingereist sei. Er habe sich bei seiner Einreise mit seinem Reisepass, Nr.: römisch 40 , mit der Gültigkeit bis zum 20.03.2022, ausgewiesen und weiters sei es richtig, dass Kroatien für die Russische Föderation vom 01.04.2012 bis 31.10.2012 das Visaregime sistiert habe. Aus den Feststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer dort umfassende und ausreichende Asylprüfungsmöglichkeiten iS der GFK zur Verfügung stehen würden, dass sein Aufenthalt in Kroatien für die Dauer des Asylverfahrens gewährleistet sei, einschließlich einer für diesen Zeitraum ausreichend vorhandenen Versorgung. Hinweise darauf, dass er für die Dauer eines Asylverfahrens in Kroatien - einem potentiellen Beitrittskandidaten zur Europäischen Union - einer inakzeptablen menschenrechtswidrigen Lage ausgesetzt sein würde, oder dass Asylverfahren in Kroatien - einschließlich der dortigen Entscheidungspraxis - in Missachtung der Grundsätze der GFK, der EMRK und der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention, vollzogen würden, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verfahren keine substantiierten Einwände vorgebracht, welche Bedenken gegen das kroatische Asylwesen zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts würde sich ergeben, dass in Kroatien Drittstaatsicherheit bestehe. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kroatien, zum Rechtsschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Asylverfahren sowie zur Praxis der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz in Kroatien. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass die in diesem Staat bestehende Rechtslage sowie die geübte Praxis dem europäischem Standard entspricht (AS 167ff).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die samt Verwaltungsakten am 12.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch eine Ausweisung aus Österreich für immer von seinen Kindern getrennt sein würde. Dies führe zu einer Zerstörung der Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer. Außerdem sei der Behörde nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe und einen wesentlich größeren Betrag als die geschilderten Beträge, nämlich einige hundert Euro von dieser erhalte (AS 231ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich und einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Österreich, reiste der Beschwerdeführer am 02.05.2012 im Luftweg legal in Kroatien ein und begab sich dann illegal weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Mutter, drei Brüder, fünf Schwestern (wovon die Mutter, die fünf Schwestern und ein Bruder subsidiär schutzberechtigt sind), die Ex-Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich, eine über übliche familiäre Bindungen hinausgehende Nahebeziehung zu diesen kann nicht festgestellt werden. Der Ex-Frau und den drei Kinder des Beschwerdeführers kommt in Österreich weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zu, die Betroffenen haben zwar - nach rechtskräftiger Abweisung ihrer ersten Asylanträge - erneut Anträge gestellt, es kommt ihnen aber aktuell keine (auch nicht vorläufige) Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit litte.
2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Rücküberstellung in den Herkunftsstaat und Einreise in Kroatien sowie zu seinem Familienleben gründen sich auf sein eigenes Vorbringen iZm der im Einklang stehenden Auskunft der Staatendokumentation und er Aktenlage. Dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer erheblichen gesundheitlichen - behandlungserforderlichen - Beeinträchtigung leidet, fehlen jegliche Hinweise und wurde Derartiges in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich auch, dass zu diesen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Dass Ex-Frau und die drei Kinder aktuell keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich haben, ergibt sich aus dem sie betreffenden aktuellen AIS-Auszug.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) - zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) - zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des § 4 AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zum Asylverfahren, den Menschenrechten sowie dem Rechtsschutz getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des Paragraph 4, AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zum Asylverfahren, den Menschenrechten sowie dem Rechtsschutz getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Kroatien iSd § 4 AsylG finden kann.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Kroatien iSd Paragraph 4, AsylG finden kann.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
In Österreich leben die Mutter und sechs Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte, zwei weitere Brüder sowie die Ex-Frau und seine drei Kinder. Im vorliegenden Fall liegt jedoch - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu den in Österreich lebenden Verwandten - aus folgendem Grund kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH nämlich nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten wurden nicht dargetan. In der Beschwerde wurde zwar eine finanzielle Unterstützung seiner Mutter sowie das Vorhandensein eines besonderen Naheverhältnisses zu dieser angeführt, welches jedoch nicht näher ausgeführt wurde und völlig unsubstantiiert blieb sowie zu den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen im Widerspruch steht. Die Betroffenen leben auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ein allfälliges Pflegeverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Auch zu seinen Kindern, denen im Übrigen (ebenfalls nach Abweisung ihrer Asylanträge) in Österreich derzeit kein Aufenthaltsrecht zukommt, hat der Beschwerdeführer keine Beziehung, er gab lediglich an, diese vor einem Jahr das letzte Mal gesehen und sich vor circa einem Monat bei seiner Ex-Frau telefonisch nach seinen Kindern erkundigt zu haben. Somit kann auch nicht von einem bestehenden Familienleben mit seinen Kindern ausgegangen werden. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht besteht. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben die Mutter und sechs Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte, zwei weitere Brüder sowie die Ex-Frau und seine drei Kinder. Im vorliegenden Fall liegt jedoch - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu den in Österreich lebenden Verwandten - aus folgendem Grund kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH nämlich nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten wurden nicht dargetan. In der Beschwerde wurde zwar eine finanzielle Unterstützung seiner Mutter sowie das Vorhandensein eines besonderen Naheverhältnisses zu dieser angeführt, welches jedoch nicht näher ausgeführt wurde und völlig unsubstantiiert blieb sowie zu den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen im Widerspruch steht. Die Betroffenen leben auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ein allfälliges Pflegeverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Auch zu seinen Kindern, denen im Übrigen (ebenfalls nach Abweisung ihrer Asylanträge) in Österreich derzeit kein Aufenthaltsrecht zukommt, hat der Beschwerdeführer keine Beziehung, er gab lediglich an, diese vor einem Jahr das letzte Mal gesehen und sich vor circa einem Monat bei seiner Ex-Frau telefonisch nach seinen Kindern erkundigt zu haben. Somit kann auch nicht von einem bestehenden Familienleben mit seinen Kindern ausgegangen werden. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht besteht. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund dem Fehlen besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund dem Fehlen besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.
Schlagworte
Ausweisung, Drittstaatsicherheit, familiäre Situation, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012