TE AsylGH Beschluss 2012/7/27 D3 250837-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D3 250837-2/2012/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.957-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.957-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte am 20.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt nach Österreich und stellte unter den Personalien XXXX, am selben Tag einen Asylantrag. Wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers war eine Einvernahme dazu nicht möglich, und das Verfahren wurde am 23.09.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte am 20.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt nach Österreich und stellte unter den Personalien römisch 40 , am selben Tag einen Asylantrag. Wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers war eine Einvernahme dazu nicht möglich, und das Verfahren wurde am 23.09.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 11.11.2003 gab er sodann im Wesentlichen an, anlässlich der Antragstellung einen falschen Namen genannt zu haben, und nannte seine Personalien mit XXXX. Dokumente legte er nicht vor. In Georgien würden nach seinen Angaben noch seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Er gab auf Befragen auch an, bis 1987 in einer Kolchose gearbeitet und dann ein Studium begonnen zu haben, welches er jedoch wegen des Krieges 1992 nicht habe abschließen können. Danach habe er bis Anfang Jänner 1993 bei General XXXX gedient, er sei Elektromechaniker gewesen. Der General sei der Ranghöchste in der Armee des georgischen Präsidenten Gamsachurdia gewesen. Danach sei er mit seiner Frau, welche er 1989 geheiratet habe, in die Berge und auch einmal nach Russland gezogen. Bis März 2003 habe er mit seiner Frau im Dorf XXXX gewohnt. Die meiste Zeit davor habe er in XXXX gelebt, allerdings sei das Haus im Dezember 1993 abgebrannt. Danach habe er bei seiner Frau und seinen Verwandten in Abchasien gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Zigarettenhandel bestritten, es gebe in Georgien überhaupt keine Arbeit. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der LAS. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt gelangt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in Georgien politisch aktiv gewesen zu sein, indem er den ersten Präsidenten von Georgien unterstützt habe. Am 01.01.1993 hätte er sinnloses Blutvergießen zwischen den Georgiern verhindern sollen. Danach habe er sich versteckt gehalten. Er habe in XXXX in Abchasien gelebt, wo er seit April 2003 Probleme wegen seines Geschäftes gehabt habe. Es habe eine Schießerei gegeben und die Leute von XXXX, einem Verwandten des abchasischen Präsidenten XXXX, würden glauben, er sei daran beteiligt gewesen.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 11.11.2003 gab er sodann im Wesentlichen an, anlässlich der Antragstellung einen falschen Namen genannt zu haben, und nannte seine Personalien mit römisch 40 . Dokumente legte er nicht vor. In Georgien würden nach seinen Angaben noch seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Er gab auf Befragen auch an, bis 1987 in einer Kolchose gearbeitet und dann ein Studium begonnen zu haben, welches er jedoch wegen des Krieges 1992 nicht habe abschließen können. Danach habe er bis Anfang Jänner 1993 bei General römisch 40 gedient, er sei Elektromechaniker gewesen. Der General sei der Ranghöchste in der Armee des georgischen Präsidenten Gamsachurdia gewesen. Danach sei er mit seiner Frau, welche er 1989 geheiratet habe, in die Berge und auch einmal nach Russland gezogen. Bis März 2003 habe er mit seiner Frau im Dorf römisch 40 gewohnt. Die meiste Zeit davor habe er in römisch 40 gelebt, allerdings sei das Haus im Dezember 1993 abgebrannt. Danach habe er bei seiner Frau und seinen Verwandten in Abchasien gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Zigarettenhandel bestritten, es gebe in Georgien überhaupt keine Arbeit. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der LAS. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt gelangt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in Georgien politisch aktiv gewesen zu sein, indem er den ersten Präsidenten von Georgien unterstützt habe. Am 01.01.1993 hätte er sinnloses Blutvergießen zwischen den Georgiern verhindern sollen. Danach habe er sich versteckt gehalten. Er habe in römisch 40 in Abchasien gelebt, wo er seit April 2003 Probleme wegen seines Geschäftes gehabt habe. Es habe eine Schießerei gegeben und die Leute von römisch 40 , einem Verwandten des abchasischen Präsidenten römisch 40 , würden glauben, er sei daran beteiligt gewesen.

Mitte April 2003 habe es an der Grenzbrücke zwischen Abchasien und Georgien wegen einer LKW-Ladung von 1000 bis 2000 Kisten Zigaretten zwischen Dieben, Polizeibeamten und Militärangehörigen des XXXX, welcher die rechte Hand von XXXX sei, eine Schießerei gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit vier oder fünf weiteren Personen den LKW begleitet und hätte in der Mitte der Brücke das Geld für die Zigaretten vom Käufer erhalten sollen. Bei der Schießerei seien drei Abchasier und ein georgischer Polizist getötet worden. Der Beschwerdeführer sei durch die Abchasen verfolgt worden und nach Gali zum KGB gebracht worden, wo er verhört worden sei. Er hätte bestätigen sollen, dass der georgische Polizist zuerst geschossen habe, tatsächlich hätten aber die Georgier den eigenen Polizisten erschossen. Danach sei er wieder entlassen worden und er sei weggelaufen, weil sonst von den Georgiern seine Familie vernichtet und er in Abchasien ermordet worden wäre. Er glaube, dass er von der abchasischen Polizei gesucht werde. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Polizei- bzw. Militärpersonen ermordet zu werden, welche bei dem Vorfall dabei gewesen seien. Die Polizei spiele keine Rolle, weil alle Beweismittel vernichtet worden seien.Mitte April 2003 habe es an der Grenzbrücke zwischen Abchasien und Georgien wegen einer LKW-Ladung von 1000 bis 2000 Kisten Zigaretten zwischen Dieben, Polizeibeamten und Militärangehörigen des römisch 40 , welcher die rechte Hand von römisch 40 sei, eine Schießerei gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit vier oder fünf weiteren Personen den LKW begleitet und hätte in der Mitte der Brücke das Geld für die Zigaretten vom Käufer erhalten sollen. Bei der Schießerei seien drei Abchasier und ein georgischer Polizist getötet worden. Der Beschwerdeführer sei durch die Abchasen verfolgt worden und nach Gali zum KGB gebracht worden, wo er verhört worden sei. Er hätte bestätigen sollen, dass der georgische Polizist zuerst geschossen habe, tatsächlich hätten aber die Georgier den eigenen Polizisten erschossen. Danach sei er wieder entlassen worden und er sei weggelaufen, weil sonst von den Georgiern seine Familie vernichtet und er in Abchasien ermordet worden wäre. Er glaube, dass er von der abchasischen Polizei gesucht werde. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Polizei- bzw. Militärpersonen ermordet zu werden, welche bei dem Vorfall dabei gewesen seien. Die Polizei spiele keine Rolle, weil alle Beweismittel vernichtet worden seien.

Am 07.01.2004 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung der Stadt XXXX vom 09.12.2003, eine Bescheinigung der Stadt XXXX vom 09.12.2003 über seine Flüchtlingseigenschaft sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für Flüchtlinge und Unterbringung Georgiens XXXXvom 31.05.2003, gültig bis 31.05.2004, über seine Flüchtlingseigenschaft vor.Am 07.01.2004 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung der Stadt römisch 40 vom 09.12.2003, eine Bescheinigung der Stadt römisch 40 vom 09.12.2003 über seine Flüchtlingseigenschaft sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für Flüchtlinge und Unterbringung Georgiens XXXXvom 31.05.2003, gültig bis 31.05.2004, über seine Flüchtlingseigenschaft vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 27.05.2004, Zl. 03 28.648-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 20.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 27.05.2004, Zl. 03 28.648-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 20.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 03.12.2010, Zl. D3 250837-0/2008/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2010 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 03.12.2010, Zl. D3 250837-0/2008/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2010 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst auf Befragen erneut vor, dass seine Eltern Lasen gewesen seien und dass er infolge dessen in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge des Bürgerkriegs Probleme gehabt habe, die Familien seien überfallen und die Frauen vergewaltigt worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seinem Onkel Waren aus Russland importiert, Lebensmittel und hauptsächlich Zigaretten. Für den General XXXX, welcher mit ihm verwandt gewesen sei, hätte er Hilfsarbeiten verrichtet und Funkgeräte repariert, gekämpft hätte er nie. Zu seinem Vorbringen, er habe sinnloses Blutvergießen verhindern wollen, näher befragt, gab er im Wesentlichen an, er hätte sozusagen in Besprechungen, wo Lebende gegen Lebende und Tote gegen Tote ausgetauscht worden seien, vermittelt. Auf die wiederholte Frage, ob er wegen seines Engagements für Gamsachurdia heute noch Probleme hätte, gab er schließlich an, das wisse er nicht. Er gab an, vom bewaffneten Konflikt in Abchasien 1992/1993 durch den Tod seiner Mutter betroffen gewesen zu sein, gekämpft habe er nicht, weil seine Onkel aus Abchasien stammen würden, verletzt worden sei er ebenfalls nicht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sie beim Transport von Waren auf dem Weg von Russland durch Abchasien nach Georgien gewesen seien und auf jeder Seite der Brücke von Enguri seien Banditen gewesen, welche etwas nicht hätten teilen können, und sie hätten beide Seiten bezahlt. Auf der abchasischen Seite seien abchasische Soldaten gewesen auf der anderen Seite zwei Gruppierungen von Georgiern, nämlich Soldaten von XXXX und Leute von XXXX, die sogenannten XXXX. XXXX habe ihn aufgefordert, einen noch bestehenden Rückstand von 70 % des Geldes, welches er ihm schulde, zu bezahlen, wobei es keine Schulden gegeben hätte, und sei ihm mit der Ermordung seiner Familie gedroht worden. XXXX hätte ihn verschont, weil er gewusst hätte, dass er Onkel auf der anderen Seite habe, welche ihn rächen würden, jedoch einen anderen erschossen. Es sei zu einer Schießerei gekommen und sie seien zu Fuß weggelaufen und nach Abchasien geflüchtet. Er habe insofern damit zu tun gehabt, als die Gruppen die Waren nicht hätten untereinander aufteilen können. Gleich darauf sei er in Gali vom Geheimdienst festgenommen worden, drei Tage festgehalten und geschlagen worden. Für seine Freilassung seien ursprünglich 35.000.- US Dollar verlangt worden, er sei jedoch schließlich über Veranlassung seines Onkels ohne Lösegeld freigelassen worden. Über entsprechenden Vorhalt gab er an, dass die Familie des Verstorbenen ihm dessen Tod vorgeworfen habe. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Seine Frau und seine Kinder würden nach wie vor in Georgien, in Swanetien leben. Er glaube, auf Grund des Vorfalles vom April 2003 in Georgien noch immer gefährdet zu sein, weil es noch Blutrache gebe und die Angehörigen des Getöteten ebenfalls noch am Leben seien. Die beigebrachten Bestätigungen hätten seine Angehörigen für ihn ausstellen lassen, als er bereits in Österreich gewesen sei. Hier arbeite er selbständig im Güterbeförderungsgewerbe, sei nach einer Lungenentzündung wieder gesund und bisher nicht straffällig geworden und könne sich verständigen.Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst auf Befragen erneut vor, dass seine Eltern Lasen gewesen seien und dass er infolge dessen in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge des Bürgerkriegs Probleme gehabt habe, die Familien seien überfallen und die Frauen vergewaltigt worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seinem Onkel Waren aus Russland importiert, Lebensmittel und hauptsächlich Zigaretten. Für den General römisch 40 , welcher mit ihm verwandt gewesen sei, hätte er Hilfsarbeiten verrichtet und Funkgeräte repariert, gekämpft hätte er nie. Zu seinem Vorbringen, er habe sinnloses Blutvergießen verhindern wollen, näher befragt, gab er im Wesentlichen an, er hätte sozusagen in Besprechungen, wo Lebende gegen Lebende und Tote gegen Tote ausgetauscht worden seien, vermittelt. Auf die wiederholte Frage, ob er wegen seines Engagements für Gamsachurdia heute noch Probleme hätte, gab er schließlich an, das wisse er nicht. Er gab an, vom bewaffneten Konflikt in Abchasien 1992 aus 1993, durch den Tod seiner Mutter betroffen gewesen zu sein, gekämpft habe er nicht, weil seine Onkel aus Abchasien stammen würden, verletzt worden sei er ebenfalls nicht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sie beim Transport von Waren auf dem Weg von Russland durch Abchasien nach Georgien gewesen seien und auf jeder Seite der Brücke von Enguri seien Banditen gewesen, welche etwas nicht hätten teilen können, und sie hätten beide Seiten bezahlt. Auf der abchasischen Seite seien abchasische Soldaten gewesen auf der anderen Seite zwei Gruppierungen von Georgiern, nämlich Soldaten von römisch 40 und Leute von römisch 40 , die sogenannten römisch 40 . römisch 40 habe ihn aufgefordert, einen noch bestehenden Rückstand von 70 % des Geldes, welches er ihm schulde, zu bezahlen, wobei es keine Schulden gegeben hätte, und sei ihm mit der Ermordung seiner Familie gedroht worden. römisch 40 hätte ihn verschont, weil er gewusst hätte, dass er Onkel auf der anderen Seite habe, welche ihn rächen würden, jedoch einen anderen erschossen. Es sei zu einer Schießerei gekommen und sie seien zu Fuß weggelaufen und nach Abchasien geflüchtet. Er habe insofern damit zu tun gehabt, als die Gruppen die Waren nicht hätten untereinander aufteilen können. Gleich darauf sei er in Gali vom Geheimdienst festgenommen worden, drei Tage festgehalten und geschlagen worden. Für seine Freilassung seien ursprünglich 35.000.- US Dollar verlangt worden, er sei jedoch schließlich über Veranlassung seines Onkels ohne Lösegeld freigelassen worden. Über entsprechenden Vorhalt gab er an, dass die Familie des Verstorbenen ihm dessen Tod vorgeworfen habe. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Seine Frau und seine Kinder würden nach wie vor in Georgien, in Swanetien leben. Er glaube, auf Grund des Vorfalles vom April 2003 in Georgien noch immer gefährdet zu sein, weil es noch Blutrache gebe und die Angehörigen des Getöteten ebenfalls noch am Leben seien. Die beigebrachten Bestätigungen hätten seine Angehörigen für ihn ausstellen lassen, als er bereits in Österreich gewesen sei. Hier arbeite er selbständig im Güterbeförderungsgewerbe, sei nach einer Lungenentzündung wieder gesund und bisher nicht straffällig geworden und könne sich verständigen.

In der Begründung wurde nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat beweiswürdigend ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person auf Grund seiner verschiedenen Angaben zu seinen Personalien und mangelnden Personaldokumenten erschüttert sei sowie dass auf Grund seiner über weite Strecken vagen Angaben und den nachgereichten, nach seiner Flucht datierten Dokumenten über seinen damaligen Flüchtlingsstatus in Georgien nicht von einer glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgung wegen der ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Zentralgeorgien ausgegangen werde. Auch hätten seinen Angaben über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lasen nicht gefolgt werden können. Ferner wurden Widersprüche in seinem Fluchtvorbringen aufgeführt und wurde hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Blutrache von einer Steigerung seines Vorbringens ausgegangen. Auch seine Rückkehrbefürchtung wurde als unzutreffend erachtet, weil XXXX zurzeit inhaftiert sei. Eine Verfolgung wegen Unterstützung der Regierung GAMSACHURDIA habe den Länderberichten nicht entnommen werden können, ebenso wenig wurde von einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Elektromechaniker für XXXX ausgegangen. Insgesamt wurde seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt und Asyl nicht gewährt, mit dem Bemerken, dass selbst bei Wahrunterstellung die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in Zentralgeorgien gegeben sei.In der Begründung wurde nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat beweiswürdigend ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person auf Grund seiner verschiedenen Angaben zu seinen Personalien und mangelnden Personaldokumenten erschüttert sei sowie dass auf Grund seiner über weite Strecken vagen Angaben und den nachgereichten, nach seiner Flucht datierten Dokumenten über seinen damaligen Flüchtlingsstatus in Georgien nicht von einer glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgung wegen der ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Zentralgeorgien ausgegangen werde. Auch hätten seinen Angaben über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lasen nicht gefolgt werden können. Ferner wurden Widersprüche in seinem Fluchtvorbringen aufgeführt und wurde hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Blutrache von einer Steigerung seines Vorbringens ausgegangen. Auch seine Rückkehrbefürchtung wurde als unzutreffend erachtet, weil römisch 40 zurzeit inhaftiert sei. Eine Verfolgung wegen Unterstützung der Regierung GAMSACHURDIA habe den Länderberichten nicht entnommen werden können, ebenso wenig wurde von einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Elektromechaniker für römisch 40 ausgegangen. Insgesamt wurde seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt und Asyl nicht gewährt, mit dem Bemerken, dass selbst bei Wahrunterstellung die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in Zentralgeorgien gegeben sei.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen erstattet habe, nach eigenen Angaben aktuell keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe und von seiner Erwerbsfähigkeit, allenfalls auch durch Hilfstätigkeiten, ausgegangen wurde, sowie angemerkt, dass seine Familie nach wie vor in Georgien lebe, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass er bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen erstattet habe, nach eigenen Angaben aktuell keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe und von seiner Erwerbsfähigkeit, allenfalls auch durch Hilfstätigkeiten, ausgegangen wurde, sowie angemerkt, dass seine Familie nach wie vor in Georgien lebe, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass er bei einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.

Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich nicht behauptet sondern vorgebracht hatte, dass seine Familie nach wie vor in Georgien leben würde. Seinen bisherigen, siebenjährigen Aufenthalt habe er lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des letztlich unberechtigten Asylantrages gestützt, jedoch nicht vorgebracht, dass er über nennenswerte private Anknüpfungspunkte verfügt hätte und wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen, auch weil er die selbständige Erwerbstätigkeit erst relativ spät aufgenommen hatte und anscheinend auch noch nicht über besondere Sprachkenntnisse verfügte.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10.03.2011, Zl. U 172/11-3, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 06.06.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung durch Polizeiorgane in der Erstaufnahmestelle West vom 07.06.2012 an, dass er Probleme mit der Lunge habe und mangels Krankenversicherung keine Medikamente mehr habe. Seit der Entscheidung über seinen Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Als Grund für seine erneute Antragstellung brachte er vor, in der Heimat mit einer bestimmten Person Probleme gehabt zu haben, welche 2009 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, aber (bereits) 2011 aus der Haft entlassen worden und nun wieder frei sei. Er habe das aus den Medien erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass diese Person oder seine Anhänger ihn töten würden, weil er als Polizist gegen sie vorgegangen sei und nach ihnen gefahndet habe. Sein in Georgien aufhältiger Sohn habe ihm mitgeteilt, dass merkwürdige Leute nach ihm gefragt hätten, dies habe er vor 8 Monaten erfahren. Er habe etwa im Oktober 2011 erfahren, dass XXXX aus der Haft entlassen worden sei. Seine Anwältin habe ihm zur neuerlichen Antragstellung geraten.Der Beschwerdeführer stellte sodann am 06.06.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung durch Polizeiorgane in der Erstaufnahmestelle West vom 07.06.2012 an, dass er Probleme mit der Lunge habe und mangels Krankenversicherung keine Medikamente mehr habe. Seit der Entscheidung über seinen Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Als Grund für seine erneute Antragstellung brachte er vor, in der Heimat mit einer bestimmten Person Probleme gehabt zu haben, welche 2009 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, aber (bereits) 2011 aus der Haft entlassen worden und nun wieder frei sei. Er habe das aus den Medien erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass diese Person oder seine Anhänger ihn töten würden, weil er als Polizist gegen sie vorgegangen sei und nach ihnen gefahndet habe. Sein in Georgien aufhältiger Sohn habe ihm mitgeteilt, dass merkwürdige Leute nach ihm gefragt hätten, dies habe er vor 8 Monaten erfahren. Er habe etwa im Oktober 2011 erfahren, dass römisch 40 aus der Haft entlassen worden sei. Seine Anwältin habe ihm zur neuerlichen Antragstellung geraten.

Im Zuge der Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West am 12.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit etwa 3 Jahren Probleme mit der Lunge zu haben und dass er mangels Krankenversicherung keinen Arzt aufsuchen hätte können. Medizinische Unterlagen habe er zu Hause. Er wurde aufgefordert, diese vorzulegen, und er erklärte sich mit der Einsichtnahme bzw. Weitergabe seiner medizinischen Daten einverstanden. Über Befragen bestätigte er, Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens zu sein, georgischer Staatsbürger und standesamtlich verheiratet zu sein sowie zwei Kinder und eine Schwester zu haben. Er wolle berichtigen, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass er als Polizist vom Staat Schutz erhalten würde. Zu seinen Gründen für die nunmehrige Antragstellung brachte er vor, seine alten Probleme seien nach wie vor vorhanden, aber es gebe neue Gründe. Eine Person, welche er damals verhaftet habe und welche zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nach 3 Jahren wieder freigelassen worden. Er habe von 1995 bis 2002 beim Innenministerium gearbeitet, dann selbst gekündigt und seine Arbeit aufgegeben. Er sei in Georgien Polizist gewesen und habe an vielen Aktionen teilgenommen, zB. hätten sie die Gruppierung "XXXX" kontrolliert, von der Seite des Gebiets Gali und Tkwartseli. Befragt, ob seine bisherigen Angaben richtig seien, brachte er vor, jetzt angeben zu wollen, dass er anlässlich der Antragstellung nicht angegeben habe, dass er in Georgien Polizist gewesen sei. Seither habe er Österreich nicht verlassen. Befragt nach seinen Ausreisegründen, brachte er vor, damals Angst gehabt zu haben, dass die Informationen nach Hause weitergeleitet würden und daher nicht alles ausführlich angegeben. 1998 habe er von einem Informanten die Nachricht bekommen, dass von Gali zwei große LKW's Schmuggelware (Zigaretten) transportieren würden. Dann hätten sie zusammen mit der Verkehrspolizei eine Aktion gestartet. Alles habe XXXX gehört, die LKW's seien dann zur Polizeistation Zugdidi gebracht worden und die Schmuggelware sei aufgeteilt worden, wie es üblich sei. XXXX hätte gewusst, dass er diese Information besessen hatte und hätte ihn bedroht. Dieser sei sehr mächtig, er leite die XXXX, es sei sehr unverantwortlich gewesen, gegen ihn vorzugehen. Nicht er habe ihn verhaftet, dieser sei in Zugdidi. Auf die Frage, wer zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei, brachte er vor,"das habe dieser XXXX", dieser habe in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und sei zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, sei jedoch nach drei Jahren Haft wieder entlassen worden. Er wisse, dass dieser 2011 entlassen worden sei. Auf die Frage, wann der letzte Vorfall im Herkunftsstaat gewesen sei, gab er an zwischen 1999 und 2001, 2002 habe er selbst bei der Polizei gekündigt. Auf die Frage, was er in Österreich mache, gab er an, früher gearbeitet zu haben, dies jedoch nicht mehr zu dürfen, er habe ¿ 5.069.- Schulden bei der Sozialversicherung. Er habe keine soziale Unterstützung in Österreich, seine Frau lebe hier. Im Herkunftsstaat würden seine Schwester und zwei Kinder leben, alle anderen Verwandten seien in Russland. Auf die Frage, ob seine Kinder im Herkunftsstaat Probleme hätten, gab er an, sein Sohn sei vor etwa 8 Monaten nach ihm gefragt worden. Er wisse nicht, wer gekommen sei. Es seien ein paar Männer mit megrelischem Akzent gewesen, hätten seinem Sohn aber nicht gesagt, warum sie nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, warum er bereits zwei Tage vor seiner Frau einen Antrag gestellt habe, brachte er vor, seine Anwältin habe ihm geraten, freiwillig auszureisen und vom Herkunftsstaat her einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Abschließend wiederholte er, dass der Staat ihn nicht schützen könne, brachte vor, dass er sich selbst erhalten könne und dass eine Gerichtsverhandlung in XXXX stattgefunden hätte, ohne dass er verständigt worden wäre, und er habe dann zuerst ¿ 5.000.- Geldstrafe in Raten zahlen müssen. Im ersten Verfahren, habe er seine Fluchtgründe angeführt.Im Zuge der Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West am 12.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit etwa 3 Jahren Probleme mit der Lunge zu haben und dass er mangels Krankenversicherung keinen Arzt aufsuchen hätte können. Medizinische Unterlagen habe er zu Hause. Er wurde aufgefordert, diese vorzulegen, und er erklärte sich mit der Einsichtnahme bzw. Weitergabe seiner medizinischen Daten einverstanden. Über Befragen bestätigte er, Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens zu sein, georgischer Staatsbürger und standesamtlich verheiratet zu sein sowie zwei Kinder und eine Schwester zu haben. Er wolle berichtigen, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass er als Polizist vom Staat Schutz erhalten würde. Zu seinen Gründen für die nunmehrige Antragstellung brachte er vor, seine alten Probleme seien nach wie vor vorhanden, aber es gebe neue Gründe. Eine Person, welche er damals verhaftet habe und welche zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nach 3 Jahren wieder freigelassen worden. Er habe von 1995 bis 2002 beim Innenministerium gearbeitet, dann selbst gekündigt und seine Arbeit aufgegeben. Er sei in Georgien Polizist gewesen und habe an vielen Aktionen teilgenommen, zB. hätten sie die Gruppierung "XXXX" kontrolliert, von der Seite des Gebiets Gali und Tkwartseli. Befragt, ob seine bisherigen Angaben richtig seien, brachte er vor, jetzt angeben zu wollen, dass er anlässlich der Antragstellung nicht angegeben habe, dass er in Georgien Polizist gewesen sei. Seither habe er Österreich nicht verlassen. Befragt nach seinen Ausreisegründen, brachte er vor, damals Angst gehabt zu haben, dass die Informationen nach Hause weitergeleitet würden und daher nicht alles ausführlich angegeben. 1998 habe er von einem Informanten die Nachricht bekommen, dass von Gali zwei große LKW's Schmuggelware (Zigaretten) transportieren würden. Dann hätten sie zusammen mit der Verkehrspolizei eine Aktion gestartet. Alles habe römisch 40 gehört, die LKW's seien dann zur Polizeistation Zugdidi gebracht worden und die Schmuggelware sei aufgeteilt worden, wie es üblich sei. römisch 40 hätte gewusst, dass er diese Information besessen hatte und hätte ihn bedroht. Dieser sei sehr mächtig, er leite die römisch 40 , es sei sehr unverantwortlich gewesen, gegen ihn vorzugehen. Nicht er habe ihn verhaftet, dieser sei in Zugdidi. Auf die Frage, wer zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei, brachte er vor,"das habe dieser XXXX", dieser habe in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und sei zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, sei jedoch nach drei Jahren Haft wieder entlassen worden. Er wisse, dass dieser 2011 entlassen worden sei. Auf die Frage, wann der letzte Vorfall im Herkunftsstaat gewesen sei, gab er an zwischen 1999 und 2001, 2002 habe er selbst bei der Polizei gekündigt. Auf die Frage, was er in Österreich mache, gab er an, früher gearbeitet zu haben, dies jedoch nicht mehr zu dürfen, er habe ¿ 5.069.- Schulden bei der Sozialversicherung. Er habe keine soziale Unterstützung in Österreich, seine Frau lebe hier. Im Herkunftsstaat würden seine Schwester und zwei Kinder leben, alle anderen Verwandten seien in Russland. Auf die Frage, ob seine Kinder im Herkunftsstaat Probleme hätten, gab er an, sein Sohn sei vor etwa 8 Monaten nach ihm gefragt worden. Er wisse nicht, wer gekommen sei. Es seien ein paar Männer mit megrelischem Akzent gewesen, hätten seinem Sohn aber nicht gesagt, warum sie nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, warum er bereits zwei Tage vor seiner Frau einen Antrag gestellt habe, brachte er vor, seine Anwältin habe ihm geraten, freiwillig auszureisen und vom Herkunftsstaat her einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Abschließend wiederholte er, dass der Staat ihn nicht schützen könne, brachte vor, dass er sich selbst erhalten könne und dass eine Gerichtsverhandlung in römisch 40 stattgefunden hätte, ohne dass er verständigt worden wäre, und er habe dann zuerst ¿ 5.000.- Geldstrafe in Raten zahlen müssen. Im ersten Verfahren, habe er seine Fluchtgründe angeführt.

Zur Verständigung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte der Beschwerdeführer am 12.06.2012 die Unterschrift.Zur Verständigung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes verweigerte der Beschwerdeführer am 12.06.2012 die Unterschrift.

Nach den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Befunden vom 26.05.2010 bestand bei ihm die Diagnose "PE-Ausschluss, Status post Mykoplasmenpneumonie im November 2009".

Am 21.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die Erstaufnahmestelle West zunächst einvernommen, wobei er vorbrachte, dass sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren nicht gelogen gewesen sei, er wolle nun Beweismittel vorlegen, nämlich Länderberichte (in georgischer Sprache) aus Amerika zu Georgien aus dem Jahr 2004. Diese handelten nicht von ihm selbst aber von der allgemeinen Lage und XXXX. Weiters legte er Kurzberichte des Klinikums XXXX vom 07.07.2005, 19.11.2005, 18.04.2006 und 21.04.2006 vor, ferner eine Kopie eines Polizeiausweises, wozu er angab, er habe das Original bei der Polizei abgegeben. Er persönlich habe nicht mit Zigaretten gehandelt. Er legte eine Nichtbetriebsmeldung der Wirtschaftskammer Oberösterreich einer Firma vor, bei welcher er sofort mit einer Arbeit beginnen könne. Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages brachte er vor, dass seine konkreten Gründe seien, dass er selbst Ordnungshüter in Georgien gewesen sei, die georgischen Gesetze hätten ihn jedoch gezwungen, gesetzwidrige Handlungen zu machen. Zuerst habe er zB jemanden verhaften und dann diese Person gegen Schmiergeld freilassen und das Geld habe er dann teilen müssen. Über Befragen durch die Rechtsberaterin brachte er vor, "Deutschkurs", er habe über 300 Freunde, habe von 2004 bis 2011 immer gearbeitet als Zeitungszusteller bei verschiedenen Zeitungen. XXXX kenne er seit mehr als drei Jahren, dessen Werkstatt sei frisch eröffnet, er wisse nicht, warum dessen Gewerbe ruhe, er wolle als Mechaniker bei diesem arbeiten. Die Rechtsberaterin war der Ansicht, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unverhältnismäßig sei, weil der Antragsteller über viele Jahre in Österreich selbsterhaltungsfähig gewesen sei und wurde ersucht, von einer Ausweisung auf Grund der langen Aufenthaltsdauer und der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers abzusehen.Am 21.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die Erstaufnahmestelle West zunächst einvernommen, wobei er vorbrachte, dass sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren nicht gelogen gewesen sei, er wolle nun Beweismittel vorlegen, nämlich Länderberichte (in georgischer Sprache) aus Amerika zu Georgien aus dem Jahr 2004. Diese handelten nicht von ihm selbst aber von der allgemeinen Lage und römisch 40 . Weiters legte er Kurzberichte des Klinikums römisch 40 vom 07.07.2005, 19.11.2005, 18.04.2006 und 21.04.2006 vor, ferner eine Kopie eines Polizeiausweises, wozu er angab, er habe das Original bei der Polizei abgegeben. Er persönlich habe nicht mit Zigaretten gehandelt. Er legte eine Nichtbetriebsmeldung der Wirtschaftskammer Oberösterreich einer Firma vor, bei welcher er sofort mit einer Arbeit beginnen könne. Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages brachte er vor, dass seine konkreten Gründe seien, dass er selbst Ordnungshüter in Georgien gewesen sei, die georgischen Gesetze hätten ihn jedoch gezwungen, gesetzwidrige Handlungen zu machen. Zuerst habe er zB jemanden verhaften und dann diese Person gegen Schmiergeld freilassen und das Geld habe er dann teilen müssen. Über Befragen durch die Rechtsberaterin brachte er vor, "Deutschkurs", er habe über 300 Freunde, habe von 2004 bis 2011 immer gearbeitet als Zeitungszusteller bei verschiedenen Zeitungen. römisch 40 kenne er seit mehr als drei Jahren, dessen Werkstatt sei frisch eröffnet, er wisse nicht, warum dessen Gewerbe ruhe, er wolle als Mechaniker bei diesem arbeiten. Die Rechtsberaterin war der Ansicht, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unverhältnismäßig sei, weil der Antragsteller über viele Jahre in Österreich selbsterhaltungsfähig gewesen sei und wurde ersucht, von einer Ausweisung auf Grund der langen Aufenthaltsdauer und der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers abzusehen.

Ferner wurde ihm am selben Tag Parteiengehör gewährt und sodann der verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, womit gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.Ferner wurde ihm am selben Tag Parteiengehör gewährt und sodann der verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, womit gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden eine Zahlungserinnerung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 29.05.2012, ein ärztlicher Kurzbericht vom 26.05.2012 des Landeskrankenhauses XXXX, vier weitere medizinische Befunde des Klinikums XXXX vom 07.07.2005, 19.11.2005, 18.04.2006 und vom 21.04.2006, eine Nichtbetriebsmeldung von XXXX, welcher dennoch die beabsichtigte Einstellung des Beschwerdeführers in einem handschriftlichen Schreiben bestätigte, und vom Beschwerdeführer vorgelegte Länderberichte der American University zum Schmuggelproblem in Georgien im Gebiet Abchasien und Zchinwali vom Jahr 2004 (in georgischer Sprache) sowie seine Einvernahmen und die Einsichtnahme in den Vorakt angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 14.12.2010 keine relevante Änderung seines Privat- und Familienlebens angeführt hätte. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden eine Zahlungserinnerung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 29.05.2012, ein ärztlicher Kurzbericht vom 26.05.2012 des Landeskrankenhauses römisch 40 , vier weitere medizinische Befunde des Klinikums römisch 40 vom 07.07.2005, 19.11.2005, 18.04.2006 und vom 21.04.2006, eine Nichtbetriebsmeldung von römisch 40 , welcher dennoch die beabsichtigte Einstellung des Beschwerdeführers in einem handschriftlichen Schreiben bestätigte, und vom Beschwerdeführer vorgelegte Länderberichte der American University zum Schmuggelproblem in Georgien im Gebiet Abchasien und Zchinwali vom Jahr 2004 (in georgischer Sprache) sowie seine Einvernahmen und die Einsichtnahme in den Vorakt angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus den früheren Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Gefahr des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 14.12.2010 keine relevante Änderung seines Privat- und Familienlebens angeführt hätte. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass Antibiotika für seine Lungenerkrankung auch in Georgien erhältlich und dass -unter Anführung von weiteren Recherchen- auch verschiedene andere Erkrankungen der Lunge in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar seien. Weiters wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass sein nunmehriges Vorbringen einerseits von jenem in seinem ersten Asylverfahren abweiche und sich andererseits ebenfalls bereits in der Zeit vor seiner Ausreise ereignet haben solle. Im Übrigen wurde seinem nunmehrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer zu der Zeit der behaupteten Verhaftung von XXXX bereits in Österreich aufhielt und damit nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer deshalb Probleme haben sollte. Weiters wurde darauf verwiesen, dass XXXX nach den durchgeführten Recherchen am 12.12.2006 verhaftet worden ist. Zum Vorbringen, dass XXXX eine sehr mächtige Person sei, wurde angeführt, dass die XXXX im Februar 2004 aufgelöst wurden. Zur Mitteilung seines Sohnes, dass vor etwa 8 Monaten von Männern nach ihm gefragt worden sei, wurde ausgeführt, dass darin noch keine Bedrohungssituation erkennbar sei, zumal sein Sohn weiterhin in Georgien lebe. Ferner habe sich der letzte Vorfall zwischen 1999 und 2001 ereignet und habe er erst im Juli 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen. Schließlich habe er Verwandte im Herkunftsstaat und könne eine Erwerbstätigkeit auch in Georgien ausüben. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass das Verfahren seiner Ehefrau wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei und die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder keine Probleme hätten. Er habe Deutschkurse besucht und von 2004 bis 2011 gearbeitet, seinen zweiten Antrag habe er gestellt, nachdem seine Abschiebung bereits in die Wege geleitet worden sei, um diese zu verhindern und sei aus der Benachrichtigung der Sozialversicherungsanstalt ersichtlich, dass er über ¿ 5.000.- Schulden habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er selbsterhaltungsfähig sei.In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass Antibiotika für seine Lungenerkrankung auch in Georgien erhältlich und dass -unter Anführung von weiteren Recherchen- auch verschiedene andere Erkrankungen der Lunge in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar seien. Weiters wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass sein nunmehriges Vorbringen einerseits von jenem in seinem ersten Asylverfahren abweiche und sich andererseits ebenfalls bereits in der Zeit vor seiner Ausreise ereignet haben solle. Im Übrigen wurde seinem nunmehrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer zu der Zeit der behaupteten Verhaftung von römisch 40 bereits in Österreich aufhielt und damit nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer deshalb Probleme haben sollte. Weiters wurde darauf verwiesen, dass römisch 40 nach den durchgeführten Recherchen am 12.12.2006 verhaftet worden ist. Zum Vorbringen, dass römisch 40 eine sehr mächtige Person sei, wurde angeführt, dass die römisch 40 im Februar 2004 aufgelöst wurden. Zur Mitteilung seines Sohnes, dass vor etwa 8 Monaten von Männern nach ihm gefragt worden sei, wurde ausgeführt, dass darin noch keine Bedrohungssituation erkennbar sei, zumal sein Sohn weiterhin in Georgien lebe. Ferner habe sich der letzte Vorfall zwischen 1999 und 2001 ereignet und habe er erst im Juli 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen. Schließlich habe er Verwandte im Herkunftsstaat und könne eine Erwerbstätigkeit auch in Georgien ausüben. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass das Verfahren seiner Ehefrau wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei und die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder keine Probleme hätten. Er habe Deutschkurse besucht und von 2004 bis 2011 gearbeitet, seinen zweiten Antrag habe er gestellt, nachdem seine Abschiebung bereits in die Wege geleitet worden sei, um diese zu verhindern und sei aus der Benachrichtigung der Sozialversicherungsanstalt ersichtlich, dass er über ¿ 5.000.- Schulden habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er selbsterhaltungsfähig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland und seine persönlichen Verhältnisse sowie sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Bedrohung der angeführten Menschenrechte. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass Gleiches für seine persönlichen Verhältnisse gelte, weshalb die Zulässigkeit der Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, nicht anzuzweifeln sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland und seine persönlichen Verhältnisse sowie sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Bedrohung der angeführten Menschenrechte. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass Gleiches für seine persönlichen Verhältnisse gelte, weshalb die Zulässigkeit der Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, nicht anzuzweifeln sei.

Mit Schreiben vom 22.06.2012 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten vor; am 26.06.2012 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt."Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt."

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht:Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnachDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach

18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht

verlassen hat. ... Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auchverlassen hat. ... Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch

für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".

Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Georgien mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010 vor. Er ist nach seinen Angaben seither nicht aus Österreich ausgereist, womit der Zeitraum von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche sechste Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2010 am 14.12.2010 bezöge.

Der Beschwerdeführer behauptete in diesem zweiten Verfahren nun zwar, dass er in Georgien Polizist gewesen sei und XXXX verhaftet habe, welcher nach seiner Inhaftierung bereits im Jahr 2011 wieder freigelassen worden sei, und bezieht sich auch auf sein Vorbringen im ersten Verfahren. Doch weist dieses Vorbringen infolge der Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen, auf welches er sich dennoch bezieht, einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.12.2010 vorgelegen wären bzw. findet das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu den hiezu durchgeführten Recherchen betreffend XXXX keine Deckung, weil dieser danach -nachdem die Polizei am 04.02.2004 einen Großteil der XXXX in Zugdidi festgenommen hatte- am 11.02.2004 die Auflösung der XXXX bekanntgab und selbst im Dezember 2006 verhaftet und zu 24 Jahren Haft verurteilt, jedoch bereits im Jahr 2010 entlassen wurde (Quelle: Eintrag in der Internetenzyklopedie WIKIPEDIA Forest Brothers (Georgia), Zugriff vom 03.07.2012). Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch schon seit dem 20.09.2003 in Österreich, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag gestellt hat.Der Beschwerdeführer behauptete in diesem zweiten Verfahren nun zwar, dass er in Georgien Polizist gewesen sei und römisch 40 verhaftet habe, welcher nach seiner Inhaftierung bereits im Jahr 2011 wieder freigelassen worden sei, und bezieht sich auch auf sein Vorbringen im ersten Verfahren. Doch weist dieses Vorbringen infolge der Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen, auf welches er sich dennoch bezieht, einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.12.2010 vorgelegen wären bzw. findet das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu den hiezu durchgeführten Recherchen betreffend römisch 40 keine Deckung, weil dieser danach -nachdem die Polizei am 04.02.2004 einen Großteil der römisch 40 in Zugdidi festgenommen hatte- am 11.02.2004 die Auflösung der römisch 40 bekanntgab und selbst im Dezember 2006 verhaftet und zu 24 Jahren Haft verurteilt, jedoch bereits im Jahr 2010 entlassen wurde (Quelle: Eintrag in der Internetenzyklopedie WIKIPEDIA Forest Brothers (Georgia), Zugriff vom 03.07.2012). Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch schon seit dem 20.09.2003 in Österreich, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag gestellt hat.

Im ersten Asylverfahren erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt, der eine Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen lassen könnte.

Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Asylverfahren zum Antrag vom 20.09.2003 im Wesentlichen, er habe seit April 2003 Probleme wegen eines Todesfalles (mehreren Todesfällen) im Zuge einer Schießerei anlässlich eines Zigarettenschmuggels an der Grenze zwischen Abschasien und Georgien gehabt.

Es ist nun nicht erkennbar, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ein - entscheidungsrelevanter - geänderter Sachverhalt im Hinblick auf eine tatsächliche individuelle Bedrohung des Asylwerbers vorläge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.

Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hätte. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr vorliegenden Bescheides in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.

Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat ist keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, worauf das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat.

Aber auch im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 14.12.2010 keine maßbegliche Änderung eingetreten: Die beigebrachten Befunde datieren überwiegend aus der Zeit davor und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Behandlung auch nach der erneuten Antragstellung nicht vorgebracht. Im Übrigen ergibt sich unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten auch von Lungenkrankheiten gegeben sind, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen.Aber auch im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 14.12.2010 keine maßbegliche Änderung eingetreten: Die beigebrachten Befunde datieren überwiegend aus der Zeit davor und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Behandlung auch nach der erneuten Antragstellung nicht vorgebracht. Im Übrigen ergibt sich unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten auch von Lungenkrankheiten gegeben sind, auch wenn diese nicht immer kostenlos sein mögen.

Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Medikamente für seine Lungen benötige.

Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten jedoch im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Befunde keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Georgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung grundsätzlich auch in Georgien möglich ist. Aktuelle Atteste hat der Beschwerdeführer zudem nicht beigebracht.Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten jedoch im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Befunde keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Georgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich ist und eine (medikamentöse) Behandlung grundsätzlich auch in Georgien möglich ist. Aktuelle Atteste hat der Beschwerdeführer zudem nicht beigebracht.

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Kinder) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte (Kinder) im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.

Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs.1 EMRK dar:Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich erst seit dem 08.02.2011 ebenfalls in Österreich und wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, AZ. 11 01.323-BAL, rechtskräftig abgewiesen sowie ihre Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Auch ihr faktischer Abschiebeschutz zu ihrem neuerlichen Antrag vom 08.06.2012 wurde mit mündlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und wird damit eine gleichlautende Entscheidung wie für den Beschwerdeführer getroffen.Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich erst seit dem 08.02.2011 ebenfalls in Österreich und wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, AZ. 11 01.323-BAL, rechtskräftig abgewiesen sowie ihre Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Auch ihr faktischer Abschiebeschutz zu ihrem neuerlichen Antrag vom 08.06.2012 wurde mit mündlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und wird damit eine gleichlautende Entscheidung wie für den Beschwerdeführer getroffen.

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Im vorliegenden Fall besteht seit dem 08.02.2011 auch ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich, in welches durch eine gemeinsame Abschiebung der Ehegatten jedoch nicht eingegriffen wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen, der sich schon mehr als 7 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über eine österreichische Lebensgefährtin und einen gemeinsamen Sohn sowie über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und regelmäßig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem jüngst geborenen Sohn jeweils zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von Vornherein unsicher war; vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts würde auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).

Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Im Zuge des Verfahrens kamen auch keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervor.

Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom unbescholtenen Beschwerdeführer abgesehen von einer nicht belegten Teilnahme an Deutschkursen während seines achtjährigen Aufenthalts nach illegaler Einreise besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären. Er brachte zwar vor über 300 Freunde in Österreich zu haben und in den Jahren 2004 bis 2011 erwerbstätig gewesen zu sein, jedoch konnte aus den vorgelegten Unterlagen seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht abgeleitet werden, sondern verfügt er hingegen über Schulden von über ¿ 5.000.-, und ist auch eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich nicht vorgebracht worden. Auch die vorgelegte Einstellungszusage einer offenbar nicht betriebenen Firma kann nicht als seriöser Nachweis für die bevorstehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden.

Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.Der Eingriff in das Grundrecht ist nach einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig und verhältnismäßig.

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2003 illegal nach Österreich ein, stütze seinen bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf (zwei) unbegründete bzw. unzulässige Asylanträge, war dazwischen (eineinhalb Jahre) illegal im Bundesgebiet aufhältig und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 rechtmäßig.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 rechtmäßig.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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