TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/27 D14 218214-5/2012

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Veröffentlicht am 27.07.2012
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Spruch

D14 218214-5/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 07 06.073-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 07 06.073-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2012 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach Aktenlage um einen moldawischen Staatsbürger, der am 08.04.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht hat.römisch eins.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach Aktenlage um einen moldawischen Staatsbürger, der am 08.04.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht hat.

Dieser Asylantrag vom 08.04.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000 zu Zl. 00 04.064-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldau festgestellt (§ 8 AsylG 1997). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an die XXXX als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.Dieser Asylantrag vom 08.04.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000 zu Zl. 00 04.064-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldau festgestellt (Paragraph 8, AsylG 1997). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an die römisch 40 als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.

I.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 06.12.2002 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) eine fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, gewährte diesem jedoch gem. § 8 AsylG 1997 Refoulementschutz und erteilte ihm gem. § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ebenfalls an die XXXX als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.römisch eins.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 06.12.2002 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) eine fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gewährte diesem jedoch gem. Paragraph 8, AsylG 1997 Refoulementschutz und erteilte ihm gem. Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ebenfalls an die römisch 40 als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.

I.3. Mit Schreiben vom 21.11.2003, ergänzt durch einen Antrag vom 18.02.2005, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Am 13.05.2005 stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Devolutionsantrag.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 21.11.2003, ergänzt durch einen Antrag vom 18.02.2005, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Am 13.05.2005 stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Unabhängigen Bundesasylsenat einen Devolutionsantrag.

I.4. In weiterer Folge erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.05.2006 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gem. § 8 Abs. 4 AsylG 1997 für zulässig, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit diesem Bescheid gem. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 widerrufen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II nach Moldawien ausgewiesen.römisch eins.4. In weiterer Folge erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.05.2006 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 für zulässig, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit diesem Bescheid gem. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 widerrufen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei nach Moldawien ausgewiesen.

I.5. In Folge einer fristgerechten Berufung erkannte der UBAS dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 218.214/6-VII/43/06, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt II). In derselben Entscheidung vom 14.12.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag vom 13.05.2005 gem. § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt III).römisch eins.5. In Folge einer fristgerechten Berufung erkannte der UBAS dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 218.214/6-VII/43/06, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). In derselben Entscheidung vom 14.12.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Devolutionsantrag vom 13.05.2005 gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch drei).

I.6. Dieser Bescheid des UBAS vom 14.12.2006 wurde in Folge einer eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.6. Dieser Bescheid des UBAS vom 14.12.2006 wurde in Folge einer eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. D14 218214-4/2011/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. D14 218214-4/2011/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9 verwiesen, wo umfassend dargestellt worden sei, dass mit dem Einlangen des Devolutionsantrages (am 17.05.2005) die Entscheidungsbefugnis über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat übergegangen sei. Das Bundesasylamt sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen, über den Antrag vom 21.11.2003 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden, weshalb der Bescheid vom 15.05.2006 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und bereits aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben gewesen sei.Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. 2011/01/0026-9 verwiesen, wo umfassend dargestellt worden sei, dass mit dem Einlangen des Devolutionsantrages (am 17.05.2005) die Entscheidungsbefugnis über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat übergegangen sei. Das Bundesasylamt sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen, über den Antrag vom 21.11.2003 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden, weshalb der Bescheid vom 15.05.2006 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und bereits aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben gewesen sei.

Gleichzeitig hielt der Asylgerichthof fest, dass über den Devolutionsantrag vom 17.05.2005 und die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine gesonderte Entscheidung ergehen würde.

I.8. Mit Aktenvermerk vom 05.08.2011, Zl. D14 218214-1/2011/30E, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2011 erklärt hat, den Antrag vom 13.05.2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurückzuziehen.römisch eins.8. Mit Aktenvermerk vom 05.08.2011, Zl. D14 218214-1/2011/30E, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2011 erklärt hat, den Antrag vom 13.05.2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückzuziehen.

Das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde dementsprechend eingestellt.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 07 06.073-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des UBAS vom 06.12.2002, Zl. 218.214/0-VIII/43/00 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Die gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 07 06.073-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des UBAS vom 06.12.2002, Zl. 218.214/0-VIII/43/00 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Die gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

I.10. Dagegen wurde fristgerecht (23.12.2011) Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Dagegen wurde fristgerecht (23.12.2011) Beschwerde erhoben.

I.11. Am 19.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe befragt wurde (OZ 4Z).römisch eins.11. Am 19.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe befragt wurde (OZ 4Z).

Dabei gestand der Beschwerdeführer ein, dass sämtliche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Geburtsdatum seit dem Zeitpunkt der ersten Antragsstellung in Österreich, somit seit dem 08.04.2000, unrichtig waren. Tatsächlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um XXXX.Dabei gestand der Beschwerdeführer ein, dass sämtliche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Geburtsdatum seit dem Zeitpunkt der ersten Antragsstellung in Österreich, somit seit dem 08.04.2000, unrichtig waren. Tatsächlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 .

I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2012 wurde dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung dargelegt, welche Folgen die Berichtigung des Geburtsdatums aus der Sicht des Asylgerichtshofes für das gegenständliche Asylverfahren hat. Eine entsprechende Frist zur Stellungnahme blieb ungenutzt.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2012 wurde dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung dargelegt, welche Folgen die Berichtigung des Geburtsdatums aus der Sicht des Asylgerichtshofes für das gegenständliche Asylverfahren hat. Eine entsprechende Frist zur Stellungnahme blieb ungenutzt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die Entscheidung vom 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764) kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen worden, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe Nachweis bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 13, 18 zu § 63 AVG).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes vergleiche beispielsweise die Entscheidung vom 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764) kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen worden, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe Nachweis bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 13, 18 zu Paragraph 63, AVG).

Bereits zuvor hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215, in einem ähnlich gelagerten Fall - wie folgt - judiziert: "Die nunmehr belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 27.01.2004 - erkennbar davon ausgegangen, dass die im zweiten Asylantrag erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum (1987) zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen ersten Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003 seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu § 25 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste "Zustellung" des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom 06.06.2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers "bekannt geworden" sein sollte, vermochte dies keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken. War der Bescheid vom 06.06.2003 nach dem Gesagten nicht rechtswirksam zugestellt worden, so bedeutet das, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Die seitens des Bundesasylamtes erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 12.04.2005, 2004/01/0491). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde wies die Berufung gegen die genannte Zurückweisung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.)"Bereits zuvor hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215, in einem ähnlich gelagerten Fall - wie folgt - judiziert: "Die nunmehr belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 27.01.2004 - erkennbar davon ausgegangen, dass die im zweiten Asylantrag erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum (1987) zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen ersten Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003 seinem gesetzlichen Vertreter vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste "Zustellung" des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom 06.06.2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers "bekannt geworden" sein sollte, vermochte dies keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken. War der Bescheid vom 06.06.2003 nach dem Gesagten nicht rechtswirksam zugestellt worden, so bedeutet das, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Die seitens des Bundesasylamtes erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 12.04.2005, 2004/01/0491). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde wies die Berufung gegen die genannte Zurückweisung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.)"

Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1997 sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1997 (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 76/1997) sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,) sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.

II.2. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass bereits der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000, Zl. 00 04.064-BAE, mit welchem der Asylantrag vom 08.04.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, niemals in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit dem XXXX wurde im ersten Asylverfahren auch eine Beschwerde erhoben, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Jahre alt, somit volljährig war.römisch zwei.2. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass bereits der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2000, Zl. 00 04.064-BAE, mit welchem der Asylantrag vom 08.04.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, niemals in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit dem römisch 40 wurde im ersten Asylverfahren auch eine Beschwerde erhoben, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Jahre alt, somit volljährig war.

Auch der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2002, Zl. 218.214/0-VII/43/00, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers vom 02.08.2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, zugleich jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG erteilt worden ist, ist niemals in Rechtskraft erwachsen, da auch diese Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Altersangaben an die XXXX als Jugendwohlfahrtsträger zugestellt wurde.Auch der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2002, Zl. 218.214/0-VII/43/00, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers vom 02.08.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, zugleich jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG erteilt worden ist, ist niemals in Rechtskraft erwachsen, da auch diese Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aufgrund der Altersangaben an die römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger zugestellt wurde.

Aus dem Verwaltungsakt lassen sich überhaupt keine Hinweise ableiten, dass die genannten Bescheide dem Beschwerdeführer jemals zugestellt worden wären, als "Empfänger" in den jeweiligen Zustellverfügungen wird jeweils die XXXX, der Jugendwohlfahrtsträger, angeführt.Aus dem Verwaltungsakt lassen sich überhaupt keine Hinweise ableiten, dass die genannten Bescheide dem Beschwerdeführer jemals zugestellt worden wären, als "Empfänger" in den jeweiligen Zustellverfügungen wird jeweils die römisch 40 , der Jugendwohlfahrtsträger, angeführt.

Nach der zuvor zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist somit davon auszugehen, dass die genannten Entscheidungen des Bundesasylamtes bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenates niemals rechtswirksam zugestellt worden sind, da die Zustellung der oben genannten Bescheide jeweils an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger hätte erfolgen müssen.

Da § 23 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist), auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war, bedeutet dies, dass über das ursprüngliche Asylverfahren vom 08.04.2000 noch kein rechtskräftiger Abspruch vorliegt.Da Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist), auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war, bedeutet dies, dass über das ursprüngliche Asylverfahren vom 08.04.2000 noch kein rechtskräftiger Abspruch vorliegt.

Für den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2011, Zl. 07 06.073-BAW, bedeutet dies in weiterer Folge, dass die Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2002 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtskonform war, da dem Beschwerdeführer der genannte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates niemals rechtswirksam zugestellt worden ist.

Da darüber hinaus über den ursprünglichen Asylantrag vom 08.04.2000 noch kein rechtskräftiger Abspruch vorliegt, erweist sich auch die Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig.

Der angefochtene Bescheid vom 07.12.2011 war demnach ersatzlos zu beheben, in weiterer Folge wird das Bundesasylamt über den ursprünglichen Antrag vom 08.04.2000 einen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 zu erlassen und allenfalls diese Entscheidung mit einem Abspruch gemäß § 10 AsylG 2005 zu verbinden haben.Der angefochtene Bescheid vom 07.12.2011 war demnach ersatzlos zu beheben, in weiterer Folge wird das Bundesasylamt über den ursprünglichen Antrag vom 08.04.2000 einen Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 zu erlassen und allenfalls diese Entscheidung mit einem Abspruch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 zu verbinden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Minderjährigkeit, Rechtskraft, Vertretungsverhältnis, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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