TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/3 D13 403717-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 403717-3/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 01.852-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 01.852-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer (zum Antragszeitpunkt minderjährigen) Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011) und ihren minderjährigen Söhnen XXXX (Beschwerdeführer zu D13 403719-3/2011) sowie XXXX (Beschwerdeführer zu D13 403720-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder erstmals am 23.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer (zum Antragszeitpunkt minderjährigen) Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011) und ihren minderjährigen Söhnen römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 403719-3/2011) sowie römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 403720-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder erstmals am 23.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 08.989 EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 08.989 EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, S6 403.717-1/2009/2E, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.01.2009 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt (wegen unbekannten Aufenthalts) am 15.01.2009 zugestellt, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, S6 403.717-1/2009/2E, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.01.2009 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt (wegen unbekannten Aufenthalts) am 15.01.2009 zugestellt, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.01.2009 wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt werden müsse.

Die Behandlung der gegen das obengenannte Erkenntnis des Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2009, Zl. U 183/09-3, abgelehnt.

Am 04.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, 09 02.745 EAST-West, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Am 04.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, 09 02.745 EAST-West, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2009, GZ. S2 403.717-2/2009/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 14.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern nach Polen rücküberstellt.

Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 20.05.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 05.949 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde neuerlich ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, unter einem wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 20.05.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 05.949 EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde neuerlich ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, unter einem wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.

Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 20.08.2009 in Rechtskraft.

Am 29.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 16.234 EAST-Ost, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Am 29.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 16.234 EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegenständliche Entscheidung erwuchs mit 11.02.2010 in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 23.02.2011 gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 23.02.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer neuerlichen Antragstellung angab, sie habe vor einigen Tagen von ihrer in Tschetschenien lebenden Mutter via Telefon erfahren, dass sie wieder von unbekannten Männern gesucht worden sei. Ihr Mann sei nach wie vor vermisst. Deshalb habe sie Angst in ihre Heimat zurückzukehren.

Außerdem benötige sie laut Auskunft der Ärzte hier in Österreich dringend eine Hüftoperation. Aber sie habe keine Krankenversicherung.

Am 02.03.2011 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 zugelassen und wurde ihr gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.Am 02.03.2011 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zugelassen und wurde ihr gemäß Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Am 07.03.2011 langte seitens des ausgewiesenen Vertreters die Vollmacht betreffend die Beschwerdeführerin ein.

Am 07.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie - kurz zusammengefasst - an, dass ihr Mann seit dem Jahr 2005 vermisst werde. Danach sei sie von Militärs aufgesucht, nach ihrem Mann befragt und bedroht worden. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern zu ihrer Schwiegermutter geflüchtet, wo sie wiederum von Militärs aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden sei. In weiterer Folge sei sie zu ihrer Mutter geflohen, auch dorthin seien maskierte und unmaskierte Militärs gekommen, die sie verbal bedroht hätten. Am 17.07.2006 habe sie Tschetschenien verlassen.

In Österreich leben ihre Schwester, ein anerkannter Flüchtling, sowie ihr Bruder. Sie lebe mit ihren beiden minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Ihre mittlerweile volljährige Tochter sie mit einem Tschetschenen nach muslimischem Ritus verheiratet.

Am 08.04.2011 legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Auslandsreisepass Nr. 62Nr.7993604, ausgestellt am 05.07.2006, vor.

Am 14.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache einvernommen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, sie habe im Dezember eine Hüftoperation. Bereits seit ihrer Kindheit habe sie Schmerzen in der rechten Hüfte, wobei sie bereits in ihrer Heimat Tabletten bekommen habe, die ein bisschen geholfen hätten. In letzter Zeit seien die Schmerzen wieder stärker geworden.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor:

Erstinformation des Orthopädischen Spitals XXXX vom 05.07.2011;Erstinformation des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 05.07.2011;

Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 22.02.2011,worin ausführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22, Angst und Depression gemischt), die auf einer einigermaßen überwundenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach mehrfacher Traumatisierung aufsitzend, leide;Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 22.02.2011,worin ausführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22, Angst und Depression gemischt), die auf einer einigermaßen überwundenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach mehrfacher Traumatisierung aufsitzend, leide;

Psychologische Bestätigung der Caritas XXXX vom 16.06.2011, wonach die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.0) in die psychologische Beratung komme.Psychologische Bestätigung der Caritas römisch 40 vom 16.06.2011, wonach die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.0) in die psychologische Beratung komme.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2005 gemeinsam mit ihren Mann in Grosny gelebt habe, der auf einer Baustelle gearbeitet habe. Eines Tages sei ihr Mann von der Arbeit nicht mehr nach Hause gekommen. Zunächst sei sie noch einige Zeit in Grosny geblieben, aber dann sei sie gemeinsam mit ihren Kindern zu ihren Schwiegereltern nach XXXX gezogen. Zwei oder drei Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes sei sie von uniformierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Sie hätten ihr und ihren Kindern gedroht und ein Wiederkommen in Aussicht gestellt. Sie habe Angst bekommen und sei in weiterer Folge mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen. Doch auch dorthin seien die Männer gekommen und hätten sich nach ihrem Mann und nach ihrem verschwundenen Bruder erkundigt. Sie seien mehrmals gekommen und hätten immer wieder gedroht. Daher habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Innerhalb einer Woche hätten ihre Eltern einen Auslandsreisepass besorgt und dann sei sie gemeinsam mit ihren Kindern ausgereist.Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2005 gemeinsam mit ihren Mann in Grosny gelebt habe, der auf einer Baustelle gearbeitet habe. Eines Tages sei ihr Mann von der Arbeit nicht mehr nach Hause gekommen. Zunächst sei sie noch einige Zeit in Grosny geblieben, aber dann sei sie gemeinsam mit ihren Kindern zu ihren Schwiegereltern nach römisch 40 gezogen. Zwei oder drei Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes sei sie von uniformierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Sie hätten ihr und ihren Kindern gedroht und ein Wiederkommen in Aussicht gestellt. Sie habe Angst bekommen und sei in weiterer Folge mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen. Doch auch dorthin seien die Männer gekommen und hätten sich nach ihrem Mann und nach ihrem verschwundenen Bruder erkundigt. Sie seien mehrmals gekommen und hätten immer wieder gedroht. Daher habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Innerhalb einer Woche hätten ihre Eltern einen Auslandsreisepass besorgt und dann sei sie gemeinsam mit ihren Kindern ausgereist.

Im Jahr 2009 sei sie zum letzten Mal aus Polen nach Österreich gekommen. Seit damals halte sie sich durchgehend in Österreich auf. Sie befinde sich in der Grundversorgung. Ferner habe sie einige Deutschkurse besucht, aber sie sei kein Mitglied in einem Verein.

Ihre Schwester, ein anerkannter Flüchtling, lebe in Salzburg. Sie hätten täglich telefonischen Kontakt. Auch zu ihrem in Linz lebenden Bruder habe sie telefonischen Kontakt.

Ihre Eltern und eine Schwester leben in XXXX, zu diesen Verwandten habe sie alle zwei Wochen telefonischen Kontakt. Zu ihren in XXXX lebenden Schwiegereltern habe sie keinen Kontakt. Zwei Onkeln und drei Tanten würden auch noch in XXXX leben.Ihre Eltern und eine Schwester leben in römisch 40 , zu diesen Verwandten habe sie alle zwei Wochen telefonischen Kontakt. Zu ihren in römisch 40 lebenden Schwiegereltern habe sie keinen Kontakt. Zwei Onkeln und drei Tanten würden auch noch in römisch 40 leben.

Mit Bescheid vom 16.08.2011, Zahl: 11 01.852-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Beeinträchtigung. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Daher habe der von ihr zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Bundesasylamt gelange daher zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorbringen habe können, dass sie in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sei und habe deren Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden können.Mit Bescheid vom 16.08.2011, Zahl: 11 01.852-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Beeinträchtigung. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Daher habe der von ihr zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Bundesasylamt gelange daher zu der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorbringen habe können, dass sie in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sei und habe deren Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden können.

Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle, zudem sei die medizinische Versorgung gewährleistet.Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle, zudem sei die medizinische Versorgung gewährleistet.

Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2011 durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhalts anfocht.

Am 13.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt wurden. Daraus ergebe sich - so im Schriftsatz ausgeführt - eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter sei. Die Situation für Frauen sei in Tschetschenien bekannter weise grundsätzlich prekär. Für eine alleinerziehende Mutter verschärfe sich diese Gegebenheit ungemein, da eine Erwerbstätigkeit mit einem im September 2010 geborenen Kind grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, da die Betreuungsmöglichkeiten äußerst schlecht seien. Dies entziehe ihr jegliche Lebensgrundlage in ihrer Heimat, da ihre wirtschaftliche Situation klarerweise unerträglich sei.

Sie leide, wie sie bereits in ihren Befragungen dargelegt habe, unter erheblichen psychischen Problemen, sodass schon die Abschiebung an sich einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkäme. Dazu werde - so in der Beschwerdeergänzung festgehalten - die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt.Sie leide, wie sie bereits in ihren Befragungen dargelegt habe, unter erheblichen psychischen Problemen, sodass schon die Abschiebung an sich einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichkäme. Dazu werde - so in der Beschwerdeergänzung festgehalten - die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt.

Am 02.01.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung einen vorläufigen Patientenbrief des Orthopädischen Spitals vom 12.12.2011, worin die Diagnosen "Sekundäre Coxarthrose rechts bei Z.n. Morbus perthes sowie Beinlängendifferenz rechts - 9 cm" festgehalten wurden. Am 14.12.2011 sei eine Operation "Hüfte rechts" durchgeführt worden, dabei habe das rechte Bein um 5 cm verlängert werden können. Der postoperative Verlauf sei insgesamt komplikationsfrei.

Am 17.04.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre (mittlerweile volljährige) Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011), ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 27.03.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 17.04.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre (mittlerweile volljährige) Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011), ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 27.03.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor (vgl. Beilage zum o.a. Verhandlungsprotokoll):In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor vergleiche Beilage zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

Referenzschreiben von XXXX, wonach die Beschwerdeführerin Reinigungsdienste versehen habe, die sie gründlich und zuverlässig ausgeführt habe.Referenzschreiben von römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin Reinigungsdienste versehen habe, die sie gründlich und zuverlässig ausgeführt habe.

Psychologische Bestätigung von XXXX vom 05.04.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer therapeutischen Frauengruppe für AsylwerberInnen teilnehme.Psychologische Bestätigung von römisch 40 vom 05.04.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer therapeutischen Frauengruppe für AsylwerberInnen teilnehme.

Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 22.02.2011, wonach die Beschwerdeführerin unter eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22, Angst und Depression gemischt), die auf einer einigermaßen überwundenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach mehrfacher Traumatisierung aufsitzend, leide.Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 22.02.2011, wonach die Beschwerdeführerin unter eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22, Angst und Depression gemischt), die auf einer einigermaßen überwundenen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach mehrfacher Traumatisierung aufsitzend, leide.

Psychologische Bestätigung von XXXX vom 16.06.2011, wonach die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.0) in psychologischer Beratung sei.Psychologische Bestätigung von römisch 40 vom 16.06.2011, wonach die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.0) in psychologischer Beratung sei.

Vorläufiger Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 21.12.2011.Vorläufiger Patientenbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 21.12.2011.

Ärztlicher Entlassungsbrief der Reha-Klinik XXXX vom 29.02.2012.Ärztlicher Entlassungsbrief der Reha-Klinik römisch 40 vom 29.02.2012.

Pflegebegleitschreiben der Reha-Klinik XXXX vom 28.02.2012.Pflegebegleitschreiben der Reha-Klinik römisch 40 vom 28.02.2012.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = die Beschwerdeführerin; BF3 = ihre Tochter XXXX (Zl. D13 403718-3/2011)(BF1 = die Beschwerdeführerin; BF3 = ihre Tochter römisch 40 (Zl. D13 403718-3/2011)

VR beginnt mit der Befragung der BF1. Andere BF verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Nein, ich habe keine Ergänzungen.

VR: Gibt es irgendetwas anzumerken zu Ihrem erstinstanzlichen Verfahren? Gab es irgendwelche Probleme?

BF: Nein.

VR: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf, bis zu dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich war eine Hausfrau, und ich war mit meinen Kindern zu Hause beschäftigt.

VR: Haben Sie Schulen besucht?

BF: Ich habe 10 Klassen oder 10 Jahre die Schule besucht und dann keine weiteren Ausbildungen abgeschlossen.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Im Jahr 1992 habe ich meinen Mann geheiratet.

VR: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation?

BF: Mein Mann hatte auf einer Baustelle gearbeitet und damit das Geld verdient.

VR: Gibt es zu Ihren Lebensumständen noch etwas hinzuzufügen?

BF: Jetzt im Moment oder überhaupt?

VR wiederholt und erklärt die Frage.

BF: Wir konnten ein normales Familienleben vor dem Krieg führen, und es gab keine Probleme.

VR: Waren Sie oder Ihr Mann politisch aktiv?

BF: Während des ersten Tschetschenienkriegs hat mein Mann gekämpft.

VR: Das heißt, in welchen Jahren?

BF: Im Jahr 1991, wie der Krieg ausgebrochen ist, hat er sofort zu kämpfen begonnen.

VR: Wann hat er seine militärische Tätigkeit eingestellt?

BF: Mein Mann hat mir Einiges verschwiegen. Er hat mir nicht immer die Wahrheit gesagt, bzw. nicht die ganze Wahrheit gesagt. Er hat gekämpft, ist dann nach Hause gekommen und ist wieder kämpfen gegangen. Er hat mir gesagt, ich darf nicht alles wissen.

VR: Wie lange war Ihr Mann jeweils weg?

BF: Am 15.06.2005 ist er zu einer Baustelle gegangen, wo er gearbeitet hat und ist dann nicht mehr nach Hause zurückgekommen.

VR: Dazu kommen wir später. Vorerst würde mich interessieren, was Sie über das militärische Engagement Ihres Mannes wissen.

BF: Es war gewöhnlich so, dass er ein paar Monate nicht zu Hause war, er ist dann wahrscheinlich verschwunden, zum Krieg gegangen, dass er dann wieder nach Hause gekommen ist.

VR: In welchem Zeitraum war das so?

BF: Das ist am Anfang des zweiten Krieges so gewesen, das heißt, 2000.

VR: Hat Ihr Mann vor 2000 auch gekämpft?

BF: Ja. Während des ersten Tschetschenienkrieges hat er auch gekämpft und während des zweiten Tschetschenienkrieges hat er gekämpft.

VR: Wann hat Ihr Mann sein militärisches Engagement begonnen, und wann hat er es abgeschlossen?

BF. Ich denke, im Jahr 1996, ich weiß nicht mehr, wann der Krieg ausgebrochen ist. Ich habe damals zwei Kinder gehabt, ist er kämpfen gegangen.

VR: Wann hat er es beendet?

BF: Im Jahr 2003 hat er aufgehört zu kämpfen, dann sind wir nach Grosny übersiedelt.

VR: Schildern Sie mir Ihre Kenntnisse über das militärische Engagement Ihres Mannes in den Jahren zwischen 1996 und 2003.

BF: Ich möchte sagen, dass von 1996 bis 1997 mein Mann während des ersten Tschetschenienkrieges gekämpft hat. Dann war er zu Hause, weil der Krieg aus gewesen ist, und dann ist er wieder in den Krieg gegangen im Jahr 1999 und hat gekämpft bis in das Jahr 2003. Wie ich gesagt habe, während dieser zweiten Tschetschenienkrieges ist er monatelang nicht mehr zu Hause gewesen. Ich kann nicht sagen, was er genau gemacht hat.

VR: Wann ist er erstmals für Monate weggeblieben?

BF: Ich kann nicht so genau sagen, wann es genau gewesen war, weil ich viel Stress gehabt und viel im Leben erlebt habe.

VR: Wie groß war der Zeitraum, wie er als Soldat gekämpft hat, jedoch nach Hause gekommen ist, bis zu jenem Zeitpunkt, wo er das erste Mal Monate lang abwesend war.

BF: Ich kann mich nicht so ganz genau erinnern, aber eine Zeit ist er zum Beispiel ein paar Monate zu Hause geblieben.

VR: Ich bitte Sie, ungefähr den Zeitraum einzugrenzen, zudem Ihr Mann das erste Mal Monate lang abwesend war. War dies Tage, Woche oder Monate nach Beginn des Krieges? Wenn Sie sich mit Daten schwer tun, bitte ich Sie die Abwesenheit Ihres Mannes irgendwie anders zeitlich einzugrenzen.

BF: Nach ein paar Wochen.

VR: Können Sie das näher eingrenzen?

BF: In dem gleichen Monat, wo der Krieg ausgebrochen ist.

VR: Wie lang blieb er dann weg?

BF: Zum ersten Mal war er ungefähr zwei oder drei Monaten abwesend oder ein halbes Jahr.

VR: Das müssten Sie mir genauer eingrenzen können.

BF: Bleiben wir bei zwei Monaten.

VR: Hatten Sie in dieser Zeit Kontakt zu Ihrem Mann bzw. wussten Sie um seinen Verbleib?

BF: Ich war gegen seine Militärtätigkeiten. Ich wollte nicht, dass er in den Krieg geht, und ich wollte es nicht wissen, und er wollte auch nicht, dass ich weiß, wo er war und was er genau gemacht hatte.

VR: Ging er einfach weg und kam Monate lang nicht wieder oder wussten Sie, dass er in den Krieg zieht?

BF: Ich habe gewusst, dass er kämpft. Er hat mir natürlich gesagt, dass er in Kämpfe verwickelt ist und dass er dort bleibt, aber er hat mir nicht in Details das erzählt.

VR: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF: Ich habe damals bei den Eltern meines Mannes gelebt.

VR: Wie oft blieb Ihr Mann monatelang weg?

BF: Vielmals.

VR: Können Sie das auch irgendwie eingrenzen, waren das zwei Mal oder zehnmal?

BF: Mehrmals, ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Waren dies zwei Mal oder 10 Mal?

BF: Ich habe schon geantwortet. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Wurden Ihr Mann oder Sie in den Jahren 2003 bis 2005 verfolgt?

BF: Ich wurde persönlich in diesem Zeitraum nicht verfolgt und was meinen Mann angeht, kann ich Ihnen nicht antworten.

VR: Es trägt nicht zu Ihrer Glaubwürdigkeit ein, wenn Sie zu Ihrem Mann derartig vage Angaben tätigen. Selbst unter Berücksichtigung der Gesellschaftsverhältnisse im Nordkaukasus kann davon ausgegangen werden, dass zwischen Eheleuten eine Minimalform an Kommunikation und Mitteilung der Lebensumstände stattfindet. Sie müssen also gewusst haben, ob Ihr Mann in diesen zwei Jahren einer Form von Verfolgung ausgesetzt war oder nicht.

BF: Nach unseren Traditionen müssen Sie auch wissen, was die Frau dem Mann sagt. Ich habe nie gesagt, dass ich dagegen bin, dass er Kämpfen tut, gegen die Militärtätigkeiten meines Mannes zu reden. Sie müssen wissen, dass die Männer selten akzeptieren, was ihre Frauen sagen.

VR: Welcher beruflichen Betätigung ist Ihr Mann in den Jahren 2003 bis 2005 nachgegangen?

BF: Er hat auf der Baustelle gearbeitet.

VR: Wo war die Baustelle?

BF: In Grosny. Wir haben auch in Grosny zusammen gewohnt.

VR: Waren das Baustellen im öffentlichen Bereich oder waren das Wohnungssanierungen?

BF: Das war eine private Baustelle.

VR: Waren die im Freien oder waren das Wohnungssanierungen?

BF: Das waren normale Baustellen im Freien.

VR: Wo waren die Baustellen, eher im Stadtzentrum oder an der Peripherie?

BF: Die haben verschiedene Baustellen gehabt, manchmal im Zentrum, manchmal ein bisschen weiter. Kommt darauf an.

VR: Dass heißt, Ihr Mann hat sich in diesen zwei Jahren im öffentlichen Raum bewegt.

BF: Ja.

VR: Das heißt, er hat sich nicht versteckt.

BF: In dieser Zeit nicht.

VR: Bitte schildern Sie mir die Ereignisse des 15. Juni 2005.

BF: Am 15.06.2005 ist er zur Arbeit gegangen und nicht mehr nach Hause gekommen.

VR: Wo befand sich damals seine Baustelle?

BF: Irgendwo im Grosny.

VR: Warum hat Ihr Mann nicht gesagt, an welcher ungefähren Adresse er arbeitet?

BF: Wenn er mir die Adresse gesagt hätte, hätte ich mir das sowieso nicht gemerkt.

VR: Wieso hätten Sie sich das nicht gemerkt?

BF: Erstens habe ich eine Gedächtnislücke und ich vergesse oft schnell, und er hat oft die Baustellen gewechselt.

VR: Wenn ein Ehepartner abgängig ist, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sofort, nachdem man die Abgängigkeit feststellt, Recherchen beginnt, wo die abgängige Person letztmalig war. In unserem Fall wäre das der Arbeitsplatz bzw. Baustelle gewesen und gerade unter so dramatischen Umständen wie der Abgängigkeit des Ehepartners hätte man sich sehr wohl die Adresse gemerkt. Sie meinen demgegenüber, dass selbst, wenn man es Ihnen gesagt hätte, Sie es zwischenzeitig vergessen hätten.

BF: Als mein Mann verschwunden ist, bin ich zu seinen Eltern gefahren, in sein Elternhaus, weil ich Kinder gehabt hatte und ich sie nicht im Stich lassen konnte, um nach meinen Mann suchen zu gehen. Ich habe den Eltern Bescheid gesagt, dass er verschwunden ist, und ich habe damit gerechnet, dass die Eltern des Mannes mit Recherchen beginnen.

VR: Haben die Eltern Recherchen begonnen und welche Ergebnisse haben diese Recherchen gebracht?

BF: Mein Mann hat damals nur die Mutter gehabt. Der Vater ist verstorben. Sie hat verschiedene Leute nach meinem Mann gefragt. Ich habe natürlich auch andere Leute gefragt, ob sie etwas von ihm wissen.

VR: Was waren die Ergebnisse?

BF: Wir haben keine Ergebnisse gehabt.

VR: Wann hätte Ihr Mann nach Hause kommen sollen?

BF: Etwa um 19 oder um 20. Uhr, das war verschieden, aber am Abend.

VR: Ab wann war Ihr Mann für Sie abgängig?

BF: So spät am Abend, wenn er nicht erschienen ist, habe ich mir schon große Sorgen gemacht, warum er nicht nach Hause gekommen ist.

VR: Wann haben Sie zum ersten Mal Verwandte oder Bekannte angerufen, um sich über den Aufenthalt Ihres Ehemannes zu informieren?

BF: Nach 6 bis 7 Tagen ungefähr bin ich zu meinen Eltern gefahren. Ich habe 6-7 Tage gewartet, weil ich doch erwartet habe, dass er noch erscheint. Ich war gewohnt, dass er Monate lang nicht erscheint.

VR: Die Frage war, wann haben Sie zum ersten Mal begonnen haben, Recherchen zu tätigen.

BF: Am zweiten Tag nach seinen Verschwinden. Ich habe gewusst wo sein Kollege wohnt und bin zu seinen Kollegen gegangen.

VR: Wie hieß der Kollege, zu dem Sie gegangen sind?

BF: Der beste Freund, der in der Nähe von uns wohnte, hieß Musa.

VR: War das ein Arbeitskollege?

BF: Ja, er ist auch manchmal zu uns zu Besuch gekommen.

VR: Was hat er gesagt?

BF: Er hat gesagt, er weiß nichts davon. Er hat gesagt, er hat auch mit ihm zusammen gearbeitet und später hat er ihn nicht mehr gesehen.

VR: Wann hat er ihn nicht mehr gesehen?

BF: Am 15.06..

VR: Hat Ihr Mann laut Aussagen von Musa die Arbeit regulär beendet?

BF: Er hat gesagt, dass er seinen Arbeitstag bis zum Feierabend gearbeitet hat. Dann sind sie getrennte Wege gegangen.

VR: Wann haben Sie Ihre Kinder zum ersten Mal informiert, dass ihr Vater abgängig ist?

BF: Nach zwei drei Tagen, habe ich meinen Kindern, eigentlich meinen Sohn gesagt, dass der Vater verschwunden ist. Dem anderen Sohn habe ich es nicht gesagt, weil er ganz klein war.

VR: Ihrer Tochter habe Sie es nicht gesagt.

BF: Der Tochter habe ich es auch gesagt.

VR: Wie haben Ihre Kinder reagiert?

BF: So wie Kinder immer reagieren. Sie haben mich immer gefragt, wann ihr Vater zurückkommt.

VR: Was haben Sie Ihren Kindern gesagt, warum ihr Vater nicht zu Hause ist?

BF: Ich habe ihnen nur gesagt, dass er nicht zurückgekommen ist und ich weiß nicht, warum er nicht zurückgekommen ist. Das habe ich ihnen gesagt.

VR: Was machten Sie also, nachdem Ihr Mann einige Tage nicht nach Hause gekommen ist?

BF: Ich bin ins Dorf zu seiner Mutter gefahren.

VR: Nach wie vielen Tagen?

BF: 6-7 Tage nach seinem Verschwinden.

VR: Wo lebten Ihre Schwiegereltern?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Wer wohnte im Haus Ihrer Schwiegereltern zu diesem Zeitpunkt?

BF: Drei Töchter hat sie noch gehabt und drei Söhne, und dann ich mit den Kindern habe bei meiner Schwiegermutter gelebt.

VR: Wie lange blieben Sie bei der Schwiegermutter?

BF: Zwei, drei Monate habe ich bei ihr gewohnt.

VR: Wieso haben Sie die Schwiegereltern verlassen?

BF: Ich bin von ihr weggefahren, weil Militärs in ihr Haus gekommen sind und mich und meine Kinder bedroht und meinen Mann gesucht und nach ihm gefragt haben.

VR: Können Sie mir diesen Vorfall genauer schildern?

BF: Es kamen die Leute ins Haus, ein teil von ihnen war maskiert. Ein teil war nicht maskiert. Sie haben nach meinem Mann gefragt. Sie wollten wissen, wo er sich befindet und warum er nicht zu Hause ist. Ich habe ihnen geantwortet, dass ich davon selber nichts weiß und nicht weiß wo er ist. Sie haben mir nicht geglaubt. Sie haben mir vorgeworfen, da ich seine Ehegattin bin, muss ich schon wissen, wo mein Ehegatte sich befindet. Sie haben mich auch bedroht, wenn ich ihnen die Wahrheit nicht sage bzw. den Aufenthalt meines Mannes nicht sage, dann nehmen sie mich mit und es endet für mich sehr schlecht.

VR: Um wie viel Uhr kamen die Männer, in der Früh, zu Mittag oder am Abend?

BF: In der Früh, normalerweise ist es bei uns üblich, dass die Militärs in der Früh kommen.

VR: Ihre Schilderung wirkt wenig emotional. Können Sie mir einen Eindruck geben, wie dieser Besuch vonstatten gegangen ist.

BF: Sie haben an die Tür geklopft. Sie haben ein Maschinengewehr auf mich gerichtet, eigentlich auf alle Familienmitglieder. Sie kommen ohne Begrüßung.

VR: Wie viele Personen waren das?

BF: Sie sind damals gekommen, 3 bis fünf Personen. Ich weiß es nicht genau. Ich habe sie nicht gezählt. Das waren die Personen, die das Haus betreten haben, vielleicht waren andere noch auf der Straße.

VR: Wie lange hat der Besuch gedauert?

BF: Ich habe geheult und ich war unter Druck natürlich. Ich hatte furchtbare Angst gehabt. Ich weiß nicht genau, wie lange es dauerte, vielleicht ein bis zwei Stunden. Sie haben im Hof überall nach ihm gesucht, nicht nur im Haus drinnen, sondern rundherum in der Gegend. Es ist viel Zeit vergangen. Ich kann mich nicht so an irgendwelche Details erinnern.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: Dann haben sie das Haus verlassen. Dann bin ich zu meinen Eltern gefahren, weil ich Angst hatte, bei meiner Schwiegermuter zu bleiben.

VR: Wo wohnen Ihre Eltern?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Wie sind Sie da hingekommen?

BF: Das ist nicht so weit weg, eine halbe Stunde zu Fuß.

VR: Sie sind zu Fuß gegangen?

BF: Ja.

VR: Mit Ihren Kindern?

BF: Ja, das ist eine Ortschaft, das ist nur eine andere Straße gewesen.

VR: Zu welcher Tageszeit hat dieser Vorgang stattgefunden?

BF: Es war am Vormittag, nach diesem Vorfall, wo die Soldaten zu uns eingedrungen sind. Dann hatte ich Angst zu bleiben, habe das Haus meiner Schwiegermutter verlassen und bin sofort zu meinen Eltern gegangen.

VR: Am selben Tag?

BF: Ja, am selben Tag. ich habe sofort das Haus meiner Schwiegermutter verlassen.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: Dann habe ich bei meinen Eltern gewohnt, die ganze Zeit bis zu meiner Ausreise. .

VR: Haben Sie in dieser Zeit mit Ihrer Schwester in Österreich Kontakt gehabt?

BF: Ja, natürlich.

VR: Und mit Ihrem Bruder auch, nehme ich an.

BF: Ja, auch.

VR: Was haben Sie mit Ihren Geschwistern in Österreich gesprochen?

BF: Sehr oft habe ich nicht telefoniert.

VR: Mich interessiert der Inhalt der Gespräche. Da wäre es doch naheliegend gewesen, mit den Geschwistern über Asyl zu sprechen oder haben Sie dieses Thema am Telefon vermieden, was auch verständlich ge3wesen werden.

BF: Wir haben darüber nicht am Telefon gesprochen. Wir haben einander gefragt, wie geht es euch, wie ist eure Gesundheit.

VR: Waren Ihre Geschwister von Ihrer bevorstehenden Flucht aus der Russischen Föderation informiert?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern.

VR: Die konkrete Frage lautet: Wussten Ihre Geschwister, dass Sie nach Österreich kommen werden oder war Ihre Ankunft in Österreich für Ihre Geschwister eine Überraschung?

BF: Sie haben gewusst, dass ich komme.

VR: Wann haben Sie sie darüber in Kenntnis gesetzt, aus Tschetschenien oder aus Polen?

BF: Sie haben vorher schon gewusst, bevor ich Tschetschenien verlassen habe, dass ich aus Tschetschenien ausreisen werde.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie über Themen wie Asyl bzw. Flucht nicht mit Ihren Geschwistern gesprochen haben sondern nur über allgemeine Themen wie Ihre Gesundheit.

BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich nach Polen fahren werde. Das haben sie gewusst. Aber wir haben nicht über die Asylsache geredet.

VR: Welchen Grund gaben Sie Ihren Geschwistern für die Ausreise aus Tschetschenien an?

BF: Ich habe ihnen nur gesagt, dass ich nach Polen fahren werde und ausreisen werde, aber ich habe nicht den Grund gesagt.

VR: Das ist doch eine naheliegende Frage für Ihre Geschwister.

BFV: Haben Sie ihnen gesagt, dass Sie ausreisen oder vorhaben, dass Sie ausreisen.

BF. Ich habe gesagt, dass ich vorhabe auszureisen. Ich habe nicht gesagt, dass ich ausreise.

VR: Was für einen Grund haben Sie angegeben?

BF: Ich habe meinen Grund mit meinen Geschwistern nur in Polen gesprochen, als ich in Polen war. Da habe ich ihnen das ganze er zählt, was passiert ist.

VR: Sie haben vorher angegeben, mit Ihren Geschwistern telefoniert zu haben und gesagt haben, dass Sie vorhaben Tschetschenien zu verlassen. Haben Sie dabei einen Grund angegeben?

BF: Ich habe nur gesagt, wenn ich in Polen ankomme, dann werde ich ihnen alles erklären, warum ich ausreisen muss.

VR: Warum sind Sie nun von Ihren Eltern Richtung Polen ausgereist?

BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich mir überhaupt nicht leisten, sofort nach Österreich zu kommen. Meine Eltern haben mir geholfen, das Geld für die Ausreise zu sammeln und sie haben mir auch den Pass besorgt.

VR: Schildern Sie mir bitte die Zeit des Aufenthaltes bei Ihren Eltern?

BF: Bis 2006, bis zu meiner Ausreise habe ich bei meinen Eltern gewohnt.

VR: Das heißt, konkret muss das ungefähr September 2005 bis zu welchen Monat 2006 gewesen sein?

BF: Bis 17. Juli 2006.

VR: Bitte schildern Sie mir, wie diese 9 bis 10 Monate abgelaufen sind.

BF: Ja, etwas ist inzwischen passiert. Zwei drei Mal sind die Leute zu uns gekommen und haben nach meinem Mann gesucht. Wieder ist dieses Problem entstanden.

VR: Können Sie das etwas näher konkretisieren? Das klingt auch sehr vage.

BF: Ich kann nicht das Datum nennen, wann sie gekommen sind, wenn Sie das meinen.

VR: Ich verstehe, dass einem manchmal Daten entfallen können, trotzdem müsste es aber möglich sein, diese doch wohl einprägsamen Erlebnisse in plastischer Weise zu schildern.

Der BFV bittet um eine fünfminütige Unterbrechung der Verhandlung.

Die Verhandlung wird um 14.56 Uhr unterbrochen.

Um 15.11 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Der VR wiederholt die letzten Fragen.

BF: Im September bin ich zu meinen Eltern gefahren, und dann in drei vier Monaten, sind die Militärs zu meinen Eltern gekommen. Sie haben mich gefragt, wo mein Mann sich befindet und ich habe ihnen auch die Wahrheit gesagt. Ich habe wirklich nicht gewusst, wo er ist, und sie haben mich bedroht. Dann sind sie weggegangen und dann nach einiger Zeit wieder zu uns gekommen und haben nach meinem Mann gesucht. Am 17. September 2006 habe ich das Land verlassen, weil das war für mich nicht mehr möglich so zu leben. Ungefähr in einer Woche war mein Auslandsreisepass fertig. Mein Bruder hat mir diesen Auslandsreisepass besorgt. Ich bin selber zu keiner Behörde gegangen.

VR: Hat man Ihre Eltern oder Schwiegereltern auch bedroht?

BF: Meine Schwiegermutter wurde nicht bedroht. Sie haben sie natürlich auch über den Aufenthalt meines Mannes befragt. Sie haben mich zu diesem Thema befragt. Sie haben gesagt: "Du bist die Ehegattin. Du musst schon wissen, wo dein Mann ist."

VR: Wurden Ihre Eltern bedroht?

BF: Meine Eltern waren schon immer in der Gefahr. Im Jahr 2000 ist mein Bruder verschwunden. Im Jahr 2002 wurde mein zweiter Bruder umgebracht. Mein Vater wurde auch zwei, drei Mal festgenommen.

VR: Wann wurde Ihr Vater mitgenommen?

BF: Im Sommer 2001. Damals war noch mein Bruder am Leben.

VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie angegeben, dass Ihr Mann von 1998 bis 2000 gekämpft habe. Heute geben Sie gänzlich andere Daten an.

BF: Verstehen Sie mich. Ich bin traumatisiert. Ich habe ein gesundheitliches Problem, dass ich mich nicht an alles erinnern kann. Ich tue mich besonders schwer mit Daten.

Der BFV bittet um eine fünfminütige Unterbrechung. Nach 5 Minuten, um 15.26 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Die BF1 betritt zusammen mit ihren Kindern und zwar XXXX den Verhandlungssaal.Die BF1 betritt zusammen mit ihren Kindern und zwar römisch 40 den Verhandlungssaal.

Der BFV gibt im Namen der oben Genannten bekannt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 der jeweiligen Bescheide zurückgezogen werden. Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Die BF 1 (im eigenen Namen sowie im Namen der von ihr vertretenen Kinder XXXX) sowie die BF3 (im eigenen Namen sowie im Namen ihrer Tochter XXXX) erklären, dass sie die Erläuterung verstanden haben und mit der Zurückziehung der Beschwerden einverstanden sind. Ausdrücklich aufrecht erhalten werden die Beschwerden gegen Spruchpunkte II und III der Bescheide.Der BFV gibt im Namen der oben Genannten bekannt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 der jeweiligen Bescheide zurückgezogen werden. Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Die BF 1 (im eigenen Namen sowie im Namen der von ihr vertretenen Kinder römisch 40 ) sowie die BF3 (im eigenen Namen sowie im Namen ihrer Tochter römisch 40 ) erklären, dass sie die Erläuterung verstanden haben und mit der Zurückziehung der Beschwerden einverstanden sind. Ausdrücklich aufrecht erhalten werden die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der Bescheide.

Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte ISohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins

betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.852-BAI,betreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.852-BAI,

betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.853-BAI,betreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.853-BAI,

betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.855-BAI,betreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.855-BAI,

betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.854-BAIbetreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.854-BAI

betreffend XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.856-BAIbetreffend römisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 01.856-BAI

in Rechtskraft erwachsen.

Mit Ausnahme der BF1 verlassen die BF den Raum.

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Ich wurde vor Kurzem an der Hüfte operiert.

VR: Ist diesbezüglich noch eine weitere Behandlung notwendig?

BF: Die Ärzte haben mir gesagt, es gibt Komplikationen nach der Operation und einen Knochenriss. Deswegen muss man noch weiter kontrollieren.

VR: Welcher Arzt hat diese Diagnose gestellt, dass es Komplikationen gab?

BF: Am 14. März habe ich in Dornbirn einen Termin gehabt und sie haben auch Röntgenaufnahmen gemacht und festgestellt, dass es einen Knochenriss gibt. In ungefähr zwei Monaten muss ich erneut zu einem Termin gehen.

Die BF1 wird aufgefordert innerhalb von 14 Tagen diesbezügliche Befunde vorzulegen, insbesondere weil aus den beigebrachten Unterlagen nach Grobsichtung eine solche Komplikation nicht ersichtlich ist.

VR: Bitte fahren Sie fort.

BF: Ich habe auch psychische Probleme.

VR: Sind Sie mit einer Untersuchung durch Herrn XXXX einverstanden?VR: Sind Sie mit einer Untersuchung durch Herrn römisch 40 einverstanden?

BF: Ja.

BFV: Ja.

VR: Gibt es sonstige Gründe zu Gewährung subsidiären Schutzes?

BFV: Bei der BF handelt es sich um eine alleinstehende Frau.

VR: Welche Verwandten wohnen von Ihnen in Tschetschenien?

BF: Meine Mutter, mein Vater, meine Tante, mein Onkel, mein Bruder und meine Schwester.

VR: Sind die von Ihnen vertretenen Kinder gesund?

BF: Ja.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich? BF: Mein Bruder und meine Schwester wohnen hier in Österreich, meine Cousine.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich spreche ein bisschen Deutsch.

VR: Haben Sie Deutschkurse besucht? Haben Sie darüber Bescheinigungen?

BFV: Diese werden nachgereicht.

VR: Dafür wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

BF: Ich habe eine Bestätigung, dass ich manchmal putze. Ich bin manchmal als Putzfrau tätig.

Diesbezüglich wird ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, welches zum Akt genommen wird.

VR: Gibt es bezüglich des Privat- und Familienlebens noch etwas vorzubringen?

BF: Ich beschäftige mich mit den Kindern. Meine Kinder gehen in die Schule. Ich bin alleinstehend.

BR: Alle gehen schon in die Schule?Bundesrat:, Alle gehen schon in die Schule?

BF: Meine Jungs gehen in die Schule, meine Tochter ist schon verheiratet und ich bin schon Großmutter.

Auf Ersuchen des BFV wird zur Übermittelung von Unterlagen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

BF3 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF3.

VR: Leiden Sie oder Ihre Tochter an schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Wir sind gesund, ich und meine Tochter.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF: Ich lebe mit meinem Ehegatten. Ich bin mit ihm auch verheiratet und wir haben auch ein Kind. Nachgefragt gebe ich an, dass ich traditionell, nach islamischem Ritus verheiratet bin. Ich spreche ein bisschen Deutsch. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe den Deutschkurs noch nicht absolviert. Ich besuche den Deutschkurs zwei Mal in der Woche. Ich gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach.

VR: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Der VR bringt den BF 1-3 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien, Stand Februar 2012.

Zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme wird eine Frist von 14 Tagen gewährt.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF: nein.

VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Mit Einverständnis des BFV wird auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 wurde XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt.Mit Beschluss vom 24.04.2012 wurde römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt.

Am 17.05.2012 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes gegenständliches Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):Am 17.05.2012 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes gegenständliches Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):

Bei der Untersuchten (der Beschwerdeführerin) werde eine diskrete psychiatrische Beschwerdesymptomatik angeführt, die diagnostisch am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bezeichnet werden könne. Die Symptomatik sei im Zusammenhang mit der Migrationssituation zu sehen. Es handle sich vom Ausprägungsgrad her nicht um eine krankheitswertige psychische Störung, sondern um eine nachvollziehbare Befindlichkeitsstörung unter der derzeitigen Migrationssituation. Hinweise auf das Vorliegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich nicht gefunden.

Die Betroffene habe bereits einmal eine psychotherapeutische Behandlung auch unter der Diagnose Anpassungsstörung durchlaufen. Derzeit sei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt, dass eine Behandlungsnotwendigkeit bestünde.

Betreffend die psychischen Auswirkungen einer Rückführung der Betroffenen sei festzuhalten, dass eine derartige Rückführung eine weitere psychische Belastung beinhalten könne, die möglicherweise zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung führen könne. Es sei aber bei der Betroffenen keine psychische Störung fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde.

Es sei bei der Betroffenen keine psychische Störung fassbar, die sie außer Lage setzen würde, in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es sei derzeit keine psychische Störung fassbar, die eine Eigen- und Fremdgefährdung beinhalten würde.

Es sei bei der Betroffenen keine psychische Störung fassbar, die die Betroffene außer Lage setzen würde, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es sei keine psychische Störung fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde und es sei auch keine psychische Störung fassbar, die die Betroffene beeinträchtigen würde, Erlebtes entsprechend wiederzugeben. Es sei bei der Betroffenen Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 17.05.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 03.07.2012 langte durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin unter anderem festgehalten wurde, dass es zwar sein möge, dass die Beschwerdeführerin laut psychologischen Befund des XXXX nicht erheblich beeinträchtigt sein möge, jedoch seien im Fall der Beschwerdeführerin die Kumulation der Schicksalsschläge zu betrachten, welche unweigerlich das Befinden der Beschwerdeführerin nachhaltig beeinflusst hätten. Was insbesondere entscheidend sei, sei vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei, davon einer volljährigen Tochter, die wiederum bereits im Alter von 17 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe. Unbedingt sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in Tschetschenien das Gesellschaftssystem sehr patriarchalisch und die Wirtschaftslage desolat sei und eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin kaum eine Chance hätte, sich eine Existenz aufzubauen, die auch nur den notwendigsten Unterhalt sichern könnte. Allein dieser Umstand sei bereits asylrelevant, wenn sich die wirtschaftliche Benachteiligung auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gründe.Am 03.07.2012 langte durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin unter anderem festgehalten wurde, dass es zwar sein möge, dass die Beschwerdeführerin laut psychologischen Befund des römisch 40 nicht erheblich beeinträchtigt sein möge, jedoch seien im Fall der Beschwerdeführerin die Kumulation der Schicksalsschläge zu betrachten, welche unweigerlich das Befinden der Beschwerdeführerin nachhaltig beeinflusst hätten. Was insbesondere entscheidend sei, sei vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei, davon einer volljährigen Tochter, die wiederum bereits im Alter von 17 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe. Unbedingt sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in Tschetschenien das Gesellschaftssystem sehr patriarchalisch und die Wirtschaftslage desolat sei und eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin kaum eine Chance hätte, sich eine Existenz aufzubauen, die auch nur den notwendigsten Unterhalt sichern könnte. Allein dieser Umstand sei bereits asylrelevant, wenn sich die wirtschaftliche Benachteiligung auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gründe.

Zu beachten sei ferner, dass sich keine engen Familienangehörigen mehr in der Russischen Föderation aufhalten würden. In Bezug auf ihren Bruder sei im vergangenen Jahr die Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärt worden und er lebe nunmehr mit einer Rot-weiß-rot Karte plus in Österreich. Die Schwester sei bereits österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin selbst befinde sich nunmehr auch schon seit über vier Jahren außerhalb der Russischen Föderation. Damit bestehe kein familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk mehr in der Russischen Föderation, welches aber insbesondere für Frauen von zentraler Bedeutung sei, um sich ein Leben aufbauen zu können. Zumindest wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin;

Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2012) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2012) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Februar 2012);

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 7Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 7Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2012, OZ 7Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin - trotz eingeräumter Frist zur schriftlichen Stellungnahme - nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2012, OZ 7Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin - trotz eingeräumter Frist zur schriftlichen Stellungnahme - nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Verfolgungsgefahr der Zivilbevölkerung, zur Lage von Rückkehrern sowie zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

(...)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

(...)

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Söhne XXXX (Beschwerdeführer zu D13 403719-3/2011) und des XXXX (Beschwerdeführer zu D13 403720-3/2011), deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung) vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Söhne römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 403719-3/2011) und des römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 403720-3/2011), deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Ausweisung) vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt.

Weiters ist sie die Mutter der (zum Antragszeitpunkt unverheirateten, minderjährigen [mittlerweile volljährigen]) Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011), die mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu D13 409059-1/2011) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 421150-1/2011) im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch die Beschwerden ihrer Tochter und Enkeltochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung) abgewiesen.Weiters ist sie die Mutter der (zum Antragszeitpunkt unverheirateten, minderjährigen [mittlerweile volljährigen]) Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011), die mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 409059-1/2011) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 421150-1/2011) im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch die Beschwerden ihrer Tochter und Enkeltochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Ausweisung) abgewiesen.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückzog, weshalb dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchs. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückzog, weshalb dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchs. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Hinweise auf das Vorliegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung - so im Sachverständigengutachten weiters - finden sich nicht. Am 24.12.20011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Hüftoperation rechts durchgeführt, wobei das rechte Bein um 5 cm verlängert werden konnte.

Es kann nicht festgestellt werden, die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes ausreichend behandelt werden könnte.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über marginale Deutschkenntnisse, hat zwar laut ihren Angaben Deutschkurse besucht, etwaige Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden - entgegen der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung - nicht in Vorlage gebracht. Sie ist kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach. Es leben noch ihre Schwester und ihr Bruder in Österreich, sie ist jedoch von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Sie lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über marginale Deutschkenntnisse, hat zwar laut ihren Angaben Deutschkurse besucht, etwaige Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden - entgegen der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung - nicht in Vorlage gebracht. Sie ist kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach. Es leben noch ihre Schwester und ihr Bruder in Österreich, sie ist jedoch von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Sie lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Auslandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten des XXXX. Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Dem Gutachten ist auch gegenüber dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund bzw. der Bestätigung der Vorzug zu geben: So enthält der psychotherapeutische Befundbericht lediglich die Mitteilung einer Diagnose sowie die Bestätigung der Aufnahme einer psychologischen Beratung, ohne nähere Erörterung und Darlegung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Diagnose getroffen wurde. Das Sachverständigen-Gutachten von XXXX erweist sich darüber hinaus nicht nur aktueller als der Befundbericht; auch weist der Befundbericht im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.07.2012 dem Sachverständigen-Gutachten auch nicht inhaltlich entgegen getreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Hüftprobleme und der durchgeführten Hüftoperation rechts beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten des römisch 40 . Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Dem Gutachten ist auch gegenüber dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund bzw. der Bestätigung der Vorzug zu geben: So enthält der psychotherapeutische Befundbericht lediglich die Mitteilung einer Diagnose sowie die Bestätigung der Aufnahme einer psychologischen Beratung, ohne nähere Erörterung und Darlegung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Diagnose getroffen wurde. Das Sachverständigen-Gutachten von römisch 40 erweist sich darüber hinaus nicht nur aktueller als der Befundbericht; auch weist der Befundbericht im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.07.2012 dem Sachverständigen-Gutachten auch nicht inhaltlich entgegen getreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Hüftprobleme und der durchgeführten Hüftoperation rechts beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

Bei der Beschwerdeführerin liegt laut Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom 17.05.2012 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) vor. Hinweise auf das Vorliegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung finden sich - so im Sachverständigengutachten weiters - nicht. Die Symptomatik der Anpassungsstörung ist nicht derart ausgeprägt, dass eine Behandlungsnotwendigkeit besteht.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2012 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes an, dass sie vor kurzem an der Hüfte operiert worden sei und dass noch weitere Kontrollen notwendig seien, weil es nach der Operation Komplikationen und einen Knochenriss gegeben habe. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass in dem vorläufigen Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 21.12.2011 sowie in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik XXXX vom 29.02.2012 keine Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation rechts ersichtlich sind, vielmehr wird von einer komplikationslosen Rehabilitation gesprochen. Etwaige medizinische Unterlagen, woraus eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund von Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation ersichtlich wäre, wurden von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, solche binnen einer Frist von 14 Tagen in Vorlage zu bringen, nicht vorgelegt. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter in der Stellungnahme vom 03.07.2012 den Erwägungen im psychiatrisch/neurologischen Gutachten des XXXX in keiner Weise substantiiert entgegen, sondern wurde vielmehr ausgeführt, es möge sein, dass die Beschwerdeführerin nicht erheblich beeinträchtigt sei (siehe OZ 11Z). Angesichts dessen geht die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst von keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit aus, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 17.04.2012 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes an, dass sie vor kurzem an der Hüfte operiert worden sei und dass noch weitere Kontrollen notwendig seien, weil es nach der Operation Komplikationen und einen Knochenriss gegeben habe. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass in dem vorläufigen Patientenbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 21.12.2011 sowie in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik römisch 40 vom 29.02.2012 keine Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation rechts ersichtlich sind, vielmehr wird von einer komplikationslosen Rehabilitation gesprochen. Etwaige medizinische Unterlagen, woraus eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund von Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation ersichtlich wäre, wurden von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, solche binnen einer Frist von 14 Tagen in Vorlage zu bringen, nicht vorgelegt. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter in der Stellungnahme vom 03.07.2012 den Erwägungen im psychiatrisch/neurologischen Gutachten des römisch 40 in keiner Weise substantiiert entgegen, sondern wurde vielmehr ausgeführt, es möge sein, dass die Beschwerdeführerin nicht erheblich beeinträchtigt sei (siehe OZ 11Z). Angesichts dessen geht die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst von keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit aus, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Sofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.07.2012 moniert, dass - unter Subsumierung des Vorbringens unter die Genfer Flüchtlingskonvention - eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Frauen vorliege, die unter unmenschlicher Behandlung durch ihre Familie zu leiden hätten, ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 in Anwesenheit ihres ausgewiesenen Vertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen hat, weshalb dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist. Daher kann das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen keinesfalls zu einer Subsumierung unter Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigen) führen. Hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach ihr als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter dreier Kinder, davon einer volljährigen Tochter, die wiederum bereits im Alter von 17 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern zunächst bei ihren Schwiegereltern und in weiterer Folge bei ihren Eltern gelebt hat, sodass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Angesichts des vorhandenen sozialen Netzes und des regelmäßigen telefonischen Kontaktes mit ihren Eltern und ihrer Schwester (AS 203), liegt im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Sachverhalt einer alleinstehenden Frau vor. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Art. 3 EMKR führen. Betreffend die in der Stellungnahme zitierten vergleichbaren Fälle, wo der Status einer subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall jedoch keine derartigen "vergleichbaren Umstände" vorliegen würden wie in den in der Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes, zumal die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - im Herkunftsstaat über familiären Rückhalt verfügt und ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert ist. Im Übrigen liegt im Fall der Beschwerdeführerin lediglich eine vierjährige Ortsabwesenheit vor, sodass nicht von einer vollständigen Entwurzelung ihres Herkunftsstaates ausgegangen werden kann, zudem hat die Beschwerdeführerin, wie in der Einvernahme vom 14.07.2011 angegeben, zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten telefonischen Kontakt zu haben (AS 203).Sofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 03.07.2012 moniert, dass - unter Subsumierung des Vorbringens unter die Genfer Flüchtlingskonvention - eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Frauen vorliege, die unter unmenschlicher Behandlung durch ihre Familie zu leiden hätten, ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 in Anwesenheit ihres ausgewiesenen Vertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen hat, weshalb dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist. Daher kann das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen keinesfalls zu einer Subsumierung unter Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigen) führen. Hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach ihr als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter dreier Kinder, davon einer volljährigen Tochter, die wiederum bereits im Alter von 17 Jahren ihr erstes Kind bekommen habe, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern zunächst bei ihren Schwiegereltern und in weiterer Folge bei ihren Eltern gelebt hat, sodass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Angesichts des vorhandenen sozialen Netzes und des regelmäßigen telefonischen Kontaktes mit ihren Eltern und ihrer Schwester (AS 203), liegt im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Sachverhalt einer alleinstehenden Frau vor. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Artikel 3, EMKR führen. Betreffend die in der Stellungnahme zitierten vergleichbaren Fälle, wo der Status einer subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall jedoch keine derartigen "vergleichbaren Umstände" vorliegen würden wie in den in der Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes, zumal die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - im Herkunftsstaat über familiären Rückhalt verfügt und ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert ist. Im Übrigen liegt im Fall der Beschwerdeführerin lediglich eine vierjährige Ortsabwesenheit vor, sodass nicht von einer vollständigen Entwurzelung ihres Herkunftsstaates ausgegangen werden kann, zudem hat die Beschwerdeführerin, wie in der Einvernahme vom 14.07.2011 angegeben, zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten telefonischen Kontakt zu haben (AS 203).

Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr nach fünfter Antragstellung auf internationalen Schutz seit dem 20.05.2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein die öffentlichen Interessen überwiegendes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet geltend machen. Insbesondere liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnliche Integration vor. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über äußerst geringe Deutschkenntnisse, die in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 angekündigten Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden nicht in Vorlage gebracht. Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist von Leistungen der öffentlichen Hand abhängig. Über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Ihre Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.3. darf an dieser Stelle verwiesen werden.Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr nach fünfter Antragstellung auf internationalen Schutz seit dem 20.05.2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein die öffentlichen Interessen überwiegendes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet geltend machen. Insbesondere liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnliche Integration vor. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über äußerst geringe Deutschkenntnisse, die in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 angekündigten Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden nicht in Vorlage gebracht. Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist von Leistungen der öffentlichen Hand abhängig. Über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Ihre Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.3. darf an dieser Stelle verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 07.01.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 07.01.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wie bereits oben ausgeführt hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III wurde aufrecht erhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ist damit in Rechtskraft erwachsen. Über Spruchpunkt I. war somit nicht mehr abzusprechen und hat somit die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei wurde aufrecht erhalten und ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ist damit in Rechtskraft erwachsen. Über Spruchpunkt römisch eins. war somit nicht mehr abzusprechen und hat somit die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Die Beschwerdeführerin leidet weiters an keiner derzeit lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leidet. Was ihre psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten zwar zu entnehmen, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung kommen könnte, allerdings - im Falle des Eintretens - aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation behandelbar ist. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtes und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus.Die Beschwerdeführerin leidet weiters an keiner derzeit lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leidet. Was ihre psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten zwar zu entnehmen, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung kommen könnte, allerdings - im Falle des Eintretens - aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation behandelbar ist. Auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtes und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus.

Bei der Beschwerdeführerin wurde überdies - wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt - am 14.12.2011 eine Hüftoperation recht durchgeführt, wobei das rechte Bein um 5 cm verlängert werden konnte. Der postoperative Verlauf verlief - den medizinischen Befunden folgend - komplikationsfrei. Etwaige medizinische Unterlagen, woraus eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund von Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation ersichtlich wäre, wurden von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, solche binnen einer Frist von 14 Tagen in Vorlage zu bringen, nicht vorgelegt. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin - ihren Angaben folgend - aufgrund ihrer Hüftprobleme bereits im Herkunftsstaat behandelt (AS 193). Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Bei der Beschwerdeführerin wurde überdies - wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt - am 14.12.2011 eine Hüftoperation recht durchgeführt, wobei das rechte Bein um 5 cm verlängert werden konnte. Der postoperative Verlauf verlief - den medizinischen Befunden folgend - komplikationsfrei. Etwaige medizinische Unterlagen, woraus eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund von Komplikationen nach durchgeführter Hüftoperation ersichtlich wäre, wurden von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, solche binnen einer Frist von 14 Tagen in Vorlage zu bringen, nicht vorgelegt. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin - ihren Angaben folgend - aufgrund ihrer Hüftprobleme bereits im Herkunftsstaat behandelt (AS 193). Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre, weil sie eine alleinstehende Frau sei und damit einhergehend eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, muss entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie - ihren Angaben folgend - vor ihrer Ausreise bei ihren Schwiegereltern und ihren Eltern gelebt hat, darüber hinaus Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation leben (nämlich ihre Eltern, Schwester und Onkeln und Tanten, die nach wie vor in Tschetschenien leben), sodass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Angesichts dessen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin keinesfalls um eine alleinstehende Frau, zumal sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Art. 3 EMKR führen.Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre, weil sie eine alleinstehende Frau sei und damit einhergehend eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege, muss entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie - ihren Angaben folgend - vor ihrer Ausreise bei ihren Schwiegereltern und ihren Eltern gelebt hat, darüber hinaus Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation leben (nämlich ihre Eltern, Schwester und Onkeln und Tanten, die nach wie vor in Tschetschenien leben), sodass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Angesichts dessen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin keinesfalls um eine alleinstehende Frau, zumal sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen ist gesichert, sodass die in der Beschwerde genannten existentiellen Probleme nicht zur einer Verletzung von Artikel 3, EMKR führen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien und der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von vier Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.

Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, ihres Alters und ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:

In Österreich leben die minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D13 403719-3/2011 und D13 403720-3/2011), welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich zudem über ihre (zum Antragszeitpunkt unverheiratete, minderjährige [mittlerweile volljährige]) Tochter (Beschwerdeführerin zu D13 403718-3/2011), die mit ihrem muslimisch angetrauten Ehemann (Beschwerdeführer zu D13 409059-1/2011) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D13 421150-1/2011) im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch ihre Tochter und deren Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen.

Im Übrigen leben die Schwester XXXX sowie der Bruder XXXX der Beschwerdeführerin, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berichtigt sind, in Österreich. Zu diesen Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwester und ihres Bruders vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Beschwerdeverhandlung - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin lebt auch nicht mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im Übrigen leben die Schwester römisch 40 sowie der Bruder römisch 40 der Beschwerdeführerin, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berichtigt sind, in Österreich. Zu diesen Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwester und ihres Bruders vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Beschwerdeverhandlung - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin lebt auch nicht mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Artikel 8, MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit Mai 2009 (nach fünfter Antragstellung auf internationalen Schutz) fortlaufend in Österreich, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im September 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und in weiterer Folge insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Aufgrund der Zuständigkeit Polens wurden vier Anträge auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 14.05.2009 nach Polen rücküberstellt. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte die Beschwerdeführerin am 20.05.2009 gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund viereinhalb Jahren ihres Aufenthaltes - mit kurzer Unterbrechung eines fünftägigen Aufenthaltes nach erfolgter Rücküberstellung nach Polen - persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund ihrer fünf gestellten Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Zurückweisung ihres ersten Asylantrages im Dezember 2008 (Mit Bescheid vom 16.12.2008, Zahl: 08 08.989- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen) ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; sie konnte bereits knapp drei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit Mai 2009 (nach fünfter Antragstellung auf internationalen Schutz) fortlaufend in Österreich, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im September 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und in weiterer Folge insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Aufgrund der Zuständigkeit Polens wurden vier Anträge auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 14.05.2009 nach Polen rücküberstellt. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte die Beschwerdeführerin am 20.05.2009 gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund viereinhalb Jahren ihres Aufenthaltes - mit kurzer Unterbrechung eines fünftägigen Aufenthaltes nach erfolgter Rücküberstellung nach Polen - persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund ihrer fünf gestellten Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Zurückweisung ihres ersten Asylantrages im Dezember 2008 (Mit Bescheid vom 16.12.2008, Zahl: 08 08.989- EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen) ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; sie konnte bereits knapp drei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen (fünf) Anträge auf internationalen Schutz, die sie vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt haben, maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit ihren Aufenthalt durch wiederholte Antragstellung verlängert. Angesichts der Zurückziehung ihrer Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) ist der Beschwerdeführerin zudem anzulasten, dass die von ihr gestellten Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich auf asylfremden Motiven beruht haben. In Anbetracht dieser Umstände verweist der erkennende Senat auf des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.5.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK erwirken kann.Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen (fünf) Anträge auf internationalen Schutz, die sie vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt haben, maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit ihren Aufenthalt durch wiederholte Antragstellung verlängert. Angesichts der Zurückziehung ihrer Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) ist der Beschwerdeführerin zudem anzulasten, dass die von ihr gestellten Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich auf asylfremden Motiven beruht haben. In Anbetracht dieser Umstände verweist der erkennende Senat auf des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.5.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK erwirken kann.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Die Beschwerdeführerin ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Vielmehr ging die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem beiliegenden Referenzschreiben ergibt - in der Vergangenheit einer illegalen Beschäftigung nach, was schon an sich geeignet ist, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu verstärken (VwGH 22.2.2001, 2010/18/0467). Überdies verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über äußerst geringe Deutschkenntnisse, die von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angekündigten Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht. Ferner absolvierte die Beschwerdeführer weder etwaige sonstige Ausbildungen noch ist sie Mitglied in einem Verein. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann - auch wenn die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht haben sollte - nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2008 bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187), diese selbst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 bestätigte, indem er die Behandlung der Beschwerde ablehnte, nicht akzeptierte und ihr ein Verbleib im Bundesgebiet sowie eine Integration somit nur durch das Stellen neuerlicher Anträge auf internationalen Schutz möglich war.Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Die Beschwerdeführerin ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Vielmehr ging die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem beiliegenden Referenzschreiben ergibt - in der Vergangenheit einer illegalen Beschäftigung nach, was schon an sich geeignet ist, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu verstärken (VwGH 22.2.2001, 2010/18/0467). Überdies verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über äußerst geringe Deutschkenntnisse, die von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angekündigten Bestätigungen hinsichtlich absolvierter Deutschkurse wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht. Ferner absolvierte die Beschwerdeführer weder etwaige sonstige Ausbildungen noch ist sie Mitglied in einem Verein. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann - auch wenn die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht haben sollte - nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2008 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187), diese selbst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 bestätigte, indem er die Behandlung der Beschwerde ablehnte, nicht akzeptierte und ihr ein Verbleib im Bundesgebiet sowie eine Integration somit nur durch das Stellen neuerlicher Anträge auf internationalen Schutz möglich war.

Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor ihre Eltern, ihre Schwester sowie weitere Verwandte befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anpassungsstörung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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