TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/13 C2 425678-1/2012

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Spruch

C2 425678-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 00.354-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, FZ. 12 00.354-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, die der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört, stellte am 9.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte deren Ehemann XXXX geboren, und deren Söhne XXXX geboren und XXXX, gleichartige Anträge.Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte deren Ehemann römisch 40 geboren, und deren Söhne römisch 40 geboren und römisch 40 , gleichartige Anträge.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, aus der Stadt Jalalabad zu stammen. Sie habe Afghanistan gemeinsam mit ihren oben genannten Angehörigen Ende Dezember 2011 verlassen, da sie und ihre Kinder sich in Afghanistan nicht frei bewegen hätten können, da die Beschwerdeführerin sonst von afghanischen Männern belästigt worden wäre. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien zusammengeschlagen und schikaniert worden. Auch habe man den Mann der Beschwerdeführerin einmal schwer verletzt, sodass dieser seine linke Hand nicht mehr richtig bewegen könne. Da die Familie kein leichtes Leben in Afghanistan gehabt habe, sei sie geflüchtet.

Am 11.1.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 1.3.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, früher in Afghanistan sehr glücklich gewesen zu sein, nunmehr aber viele Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die Kinder seien auf dem Schulweg gehänselt und belästigt worden. Auch sei die Familie immer beschimpft und diskriminiert worden. Man habe den Kindern etwa einmal "die Haare geschnitten" und diese geschlagen.

Eines Nachts - etwa ein oder zwei Monate vor der Ausreise - habe man das Haus der Familie überfallen; die bewaffneten Angreifer hätten es offenbar auf die Einnahmen des Geschäfts, die der Ehemann der Beschwerdeführerin immer mit nach Hause gebracht habe, abgesehen gehabt. Die Angreifer hätten auf den Ehemann der Beschwerdeführerin eingeschlagen und seien auch zur Beschwerdeführerin gekommen, offenbar um diese sexuell zu belästigen. Als die Familie zu schreien begonnen habe und sich die Nachbarn versammelt hätten, seien die Diebe weggelaufen. Wegen des Überfalls hätte sich die Familie entschieden, Afghanistan zu verlassen. Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht angegeben habe, dass man ihren Mann geschlagen habe, sie habe das nicht gesehen.

Am Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin auch Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.3.2012, erlassen am 16.3.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese "afghanischer Herkunft" sei und der Religion der Sikh angehöre. Sie sei verheiratet und gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Söhnen illegal nach Österreich eingereist. Weiters sei die Beschwerdeführerin gesund.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" wurde begründend ausgeführt, dass die angeführten Gründe unglaubwürdig seien und somit nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund von Diskriminierungen" ausgereist sei. Beweiswürdigend wurde die Unglaubwürdigkeit mit Widersprüchen zwischen den Schilderungen des Überfalls durch die Beschwerdeführerin und deren Gatten begründet. Auch sei aus den Ausführungen hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung zu erkennen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsfurcht vorliegen würde und sei davon auszugehen, dass sie auf Grund der allgemeinen Lage Afghanistan verlassen habe. Aus rechtlicher Sicht würde auch das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative - beispielsweise in Kabul - der "Gewährung internationalen Schutzes" entgegenstehen. Auch aus der allgemeinen Lage der Sikh eine Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin abzuleiten, wäre verfehlt.

Hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" wurde begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt "aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage für die Zivilbevölkerung in Afghanistan" davon ausgehe, dass im Moment eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan vorliegen würde, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.3.2012, FZ. 12 00.354-BAT, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit am 26.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 26.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wiederholt und auf die "angeblichen Widersprüche" in der Beweiswürdigung eingegangen. Weiters wurden unter Bezugnahme auf Länderdokumente Ausführungen zur Lage der Sikh in Afghanistan getroffen und insgesamt gefolgert, dass der Beschwerdeführerin daher der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status einer Asylberechtigten zuerkennen möge.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige, verheiratete afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört und deren Identität nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin folgende in Österreich aufhältige Angehörige hat, die sich alle in einem offenen, beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren befinden:

Der Ehemann XXXX (Zl. C2 425677-1/2012);Der Ehemann römisch 40 (Zl. C2 425677-1/2012);

der ältere Sohn XXXX (Zl. C2 425679-1/2012) undder ältere Sohn römisch 40 (Zl. C2 425679-1/2012) und

der jüngere Sohn XXXX (Zl. C2 425680-1/2012).der jüngere Sohn römisch 40 (Zl. C2 425680-1/2012).

Zwar steht die Identität der Beschwerdeführerin mangels Identitätsdokuments nicht fest, jedoch ist den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit zu glauben, da diese schlüssig sind, mit den Angaben ihrer Angehörigen - insbesondere ihres Ehemanns - übereinstimmen und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte. Gleiches gilt für die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen, die darüber hinaus mit der Beschwerdeführerin gemeinsam den gegenständlichen Antrag gestellt haben.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einer am 27.06.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage.

II.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit afghanischen Männern angedeutet hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderdokumenten ergeben.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit afghanischen Männern angedeutet hat und sich diese auch aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderdokumenten ergeben.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Probleme auf Grund ihres Geschlechts angedeutet hat (siehe etwa in der Erstbefragung: "Zum Beispiel konnte ich die Wohnung nicht verlassen, da ich sonst von den afghanischen Männern belästigt wurde."). Weiters ist dem Asylgerichtshof bekannt, dass das Bundesasylamt von der Möglichkeit einer Gefährdung von afghanischen Mädchen, insbesondere wenn sie der Minderheit, der die Beschwerdeführerin angehört, zuzurechnen sind, wusste (aus einem in das Verfahren FZ. 11 14.075-BAG eingeführten Bericht der Staatendokumentation: "...Vor allem bestehe in den Hindu- und Sikh-Gemeinden Angst vor der Zwangsverheiratung ihrer Frauen und Mädchen. Konkrete Beobachtungen, die diese Befürchtung unterstützen könnten, liegen nicht vor. Während das Problem der Zwangsverheiratung von Kindern alle Bevölkerungsgruppen betrifft, wäre für Hindus und Sikhs damit eine automatische Konversion zum Islam verbunden. Daher sind solche Fälle nicht auszuschließen, zumal von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auszugehen ist. ..."); dass hinsichtlich dieser Gefährdung keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt hat.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird weiters, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt hat.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Bescheid der Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen hat, obwohl amtsbekannt ist, dass deren Situation ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz - inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin diese vor Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung beschützen könnte, hat das Bundesasylamt nicht ermittelt - schon dann entscheidungsrelevant sein kann, wenn diese Frauen der Mehrheitsbevölkerung angehören; umso mehr hätte sich das Bundesasylamt mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerin, die einer diskriminierten Minderheit angehört und gegenüber der daher Unterdrückungshandlungen auf Grund einer gewohnheitsmäßig weit geringeren Hemmschwelle der Mehrheitsbevölkerung begünstigt werden, auseinandersetzen müssen. Dies ist aber nach Aktenlage nicht passiert.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.1.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.1.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertEinleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert

wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär

Schutzberechtigten") und dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der besonders vulnerablen Situation der Beschwerdeführerin - einer afghanischen Frau aus einer Minderheit - auseinandergesetzt hat.

Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen - auch wenn diese der Mehrheitsbevölkerung angehören - auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin ja frauenspezifische Probleme angedeutet hat und das Bundesasylamt trotzdem mit keiner einzigen Frage auf diese Andeutung reagiert hat; so musste die nicht rechtskundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat. Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.Allgemein ist zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen - auch wenn diese der Mehrheitsbevölkerung angehören - auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten berechtigt ist, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere auch in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates und nicht erst mit der Glaubhaftmachung allfälliger Fluchtgründe Flüchtling ist. Liegen daher Umstände augenscheinlich vor, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich erscheinen lassen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Im vorliegenden Fall ist dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die Beschwerdeführerin ja frauenspezifische Probleme angedeutet hat und das Bundesasylamt trotzdem mit keiner einzigen Frage auf diese Andeutung reagiert hat; so musste die nicht rechtskundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass solche Probleme nicht entscheidungsrelevant sind. Daher sind grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat. Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entspreche; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben habe.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass zu klären sein wird, ob der Haushaltsvorstand - nach dem bisherigen Vorbringen offensichtlich der Ehemann der Beschwerdeführerin - in Afghanistan willens und - als Mitglied einer diskriminierten Minderheit - in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.

Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).Weiters ist zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kindern vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin (oder auch deren Kinder) gekommen ist, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht (etwa, weil der Verfolger verstorben ist, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhält).

Weiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wennWeiters ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen hat, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei ¿Ambition zu öffentlichem Auftreten' von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.". Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn

die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt,

sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder

eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt wurden.

Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem und trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt; schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit dem Bundesasylamt zurückzustellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedrafsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß § 20 AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei Richterinnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesasylamt im Bedrafsfall die Möglichkeit hat, die Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, AsylG 2005) durch eine Organwalterin befragen zu lassen, während der Asylgerichtshof nur in aus zwei Richterinnen bestehenden Senaten verhandeln kann. Daher ist die Vornahme der Amtshandlung durch das Bundesasylamt mit Sicherheit kostengünstiger.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat; dies ist nur zulässig, wenn dieser unter anderem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Soweit sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes nicht ändert ist es daher unzulässig, wenn das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin bei der Behandlung des Primärantrages auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweist, da das Bundesasylamt durch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin in ganz Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Dies lässt sich aber mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative denklogisch nicht in Einklang bringen.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat; dies ist nur zulässig, wenn dieser unter anderem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Soweit sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes nicht ändert ist es daher unzulässig, wenn das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin bei der Behandlung des Primärantrages auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweist, da das Bundesasylamt durch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin in ganz Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK droht. Dies lässt sich aber mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative denklogisch nicht in Einklang bringen.

Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Gruppe, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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