TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/13 B6 263622-0/2008

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

B6 263.622-0/2008/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, FZ. 05 07.376-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, FZ. 05 07.376-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 20.05.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 23.05.2005 unter dem im Spruch genannten Alias-Namen bzw. Geburtsdatum einen Asylantrag.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.05.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Stadt XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Berber anzugehören und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige verlassen. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.05.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Stadt römisch 40 geboren zu sein, der Volksgruppe der Berber anzugehören und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige verlassen. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.07.2005 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass sein Elternhaus in einer Ortschaft in der Sahara zwischen Algerien und Marokko namens "XXXX" gelegen sei. Er wisse, dass er algerischer Staatsbürger sei, weil ihm dies drei Bekannte mitgeteilt hätten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte im Fall der Inanspruchnahme von Sicherheitsbehörden nicht davon ausgegangen werden könne, dass der algerische Staat bzw. dessen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte im Fall der Inanspruchnahme von Sicherheitsbehörden nicht davon ausgegangen werden könne, dass der algerische Staat bzw. dessen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren.

3. Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde), in welcher für den Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht wurde, dass dieser aus dem Gebiet der Westsahara stamme und es keinesfalls hinreichend geklärt wäre, welche Staatsangehörigkeit er tatsächlich habe. Er könne Algerier, aber auch Marokkaner sein.

4. Am 04.03.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von Interpol XXXX ein, wonach die übermittelten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit einer Person übereinstimmen, die den im Spruch an erster Stelle genannten Namen bzw. das entsprechende Geburtsdatum aufweise und Staatsangehöriger von Marokko sei. Mit Schreiben vom 12.06.2012 gestand der Beschwerdeführer ein, bisher eine Aliasidentität angegeben zu haben, und bestätigte den im Spruch an erster Stelle genannten Namen bzw. das dazugehörige Geburtsdatum.4. Am 04.03.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von Interpol römisch 40 ein, wonach die übermittelten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit einer Person übereinstimmen, die den im Spruch an erster Stelle genannten Namen bzw. das entsprechende Geburtsdatum aufweise und Staatsangehöriger von Marokko sei. Mit Schreiben vom 12.06.2012 gestand der Beschwerdeführer ein, bisher eine Aliasidentität angegeben zu haben, und bestätigte den im Spruch an erster Stelle genannten Namen bzw. das dazugehörige Geburtsdatum.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 AsylG 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen,2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen,

wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. . Bei

der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3. Wie unter Punkt I. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit offenbar marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Asylantrages in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Da sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, sohin durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären, wäre bei einer Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG auch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten.3. Wie unter Punkt römisch eins. dargestellt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität folgend - davon ausgegangen, dass Algerien dessen Herkunftsstaat ist. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit offenbar marokkanischer Staatsbürger ist. Die erforderliche Prüfung seines Asylantrages in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde daher beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden; damit befände sich der Asylgerichtshof im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.2. beschrieben wurde. Da sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, sohin durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären, wäre bei einer Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG auch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten.

Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches den Antrag des Beschwerdeführers nun anhand seines tatsächlichen Herkunftsstaates zur prüfen haben wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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