Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C7 428110-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, AZ: 12 06.972-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, AZ: 12 06.972-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 18.02.2010 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat am 17.02.2010 auf legalem Weg mit dem Flugzeug von Delhi aus direkt nach Wien verlassen. Der Reisepass sei ihm vom Passamt Jalandhar ausgestellt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Teilzeit mit dem Taxi gefahren sei, um sich die Schule zu finanzieren. Einmal habe er einen Fahrgast aus seinem Dorf nach Jaipur fahren sollen, wobei sich später herausgestellt habe, dass dieser ein gesuchter Verbrecher, Schmuggler und Mörder gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer in Konflikt mit der Polizei geraten und beschuldigt worden, zur Bande dieses Mannes zu gehören. Aus Angst vor der Polizei habe er aus Indien fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, unschuldig inhaftiert zu werden.
Am 25.02.2010 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, dass er während seiner Tätigkeit als Taxifahrer einmal Fahrgäste gehabt habe, die nach Jaipur gewollt hätten. Er habe ihnen einen Preis gemacht und sie seien einverstanden gewesen. Am nächsten Tag seien sie alle wieder zurückgekehrt. Nach etwa zehn Tagen habe er dann erfahren, dass diese Personen in eine Schießerei verwickelt gewesen seien. Bei den Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass die Patronenhülsen, die bei der Schießerei gefunden worden seien, in Zusammenhang mit einem Mord stünden, der sich in Ludhiana ereignet habe. Die Personen seien von der Polizei festgenommen worden und habe man auch der Sprengstoff RDX bei ihnen gefunden. Die Ermittlungen seien vom CBI geleitet worden. Bei der Befragung hätten die Männer angegeben, dass sie das RDX und die Waffen in Jaipur besorgt hätten und habe die Polizei bei der Frage, wie sie nach Jaipur gekommen seien, Kenntnis von seinem Namen erhalten und sei auch sein Taxi beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe versucht der Polizei zu erklären, dass er die Leute nur chauffiert habe, aber man habe ihm nicht geglaubt. Sein Vater und Leute aus dem Dorf hätten ihn auf Kaution frei bekommen, aber nur unter der Bedingung, dass er jederzeit verfügbar wäre. Für die verhafteten Männer sei keine Kaution zulässig gewesen. Sein Vater habe dann Angst bekommen, dass die Kaution des Beschwerdeführers abgelehnt oder nicht verlängert würde und habe daher beschlossen ihn aus Indien wegzuschicken. Ob Ladungen zu ihm nach Hause gekommen seien, wisse er nicht, da auch sein Vater das Haus verlassen habe. Auf den Vorhalt, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er trotz Fahndung durch das CBI mit dem Pass das Land verlassen habe können und dies ein Zeichen sei, dass er in Indien nicht gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Schlepper das gemacht habe. Befragt, warum er ausgereist sei, wo er doch unschuldig gewesen sei, erklärte er, dass sein Auto beschlagnahmt worden und nicht mehr herausgegeben worden sei. Es wäre ein Mercedes, Baujahr 2002 gewesen, neu und auf Raten. Es sei ca. 70.000 indische Rupien wert gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass er so viel Geld für die Ausreise bezahlt habe und sich damit ein neues Auto kaufen hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, dass das alte fast abbezahlt gewesen sei und nur noch 200.000 Rupien gefehlt hätten. Abgewartet, ob es gegen ihn ein Gerichtsverfahren gebe, habe der Beschwerdeführer nicht, da die Polizei bei ihnen auf niemanden höre und die Leute schlecht behandle. Es sei ein großer Fall gewesen, weil die Männer 2,2 Millionen Rupien am Konto gehabt hätten. Er würde für mitschuldig gehalten, da er gefahren wäre. Auf den Vorhalt, dass er nicht freigekommen wäre, wenn man ihn der Mittäterschaft überführt hätte, wandte der Beschwerdeführer ein, dass er einen Tag frei bekommen habe, weil das ganze Dorf interveniert hätte. Wie viel an Kaution hinterlegt worden sei, wisse er nicht, da er ja nicht mehr zu Hause gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er unschuldig inhaftiert zu werden, zumal die anderen alles auf ihn schieben würden.
Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Auch besuche er keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine anderen Bildungseinrichtungen. Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob der Schlepper seinen Reisepass verwendet habe oder einen anderen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Indien äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel und erwuchs der Bescheid am 12.03.2010 in Rechtskraft.
2. Am 07.06.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. In der mit ihm am 09.06.2012 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund der negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages zurück nach Indien gereist und sei von August 2010 bis 01.06.2012 in XXXX aufhältig gewesen. Nach Österreich sei er zurückgekommen, weil er am 28.03.2012 zusammen mit einem Freund bei einem Protest gegen die Verurteilung eines Mannes namens XXXX, der von der Regierung zu Tode verurteilt worden sei, teilgenommen habe. Sein Freund sei bei dieser Demonstration erschossen worden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von der Polizei gesehen worden und werde er seither von dieser gesucht. Auch seine Eltern wären festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei daher geflüchtet und nach Österreich gekommen. In seiner Heimat bestehe für ihn Lebensgefahr und befürchte er umgebracht zu werden. Wenn er von der Polizei erwischt werde, würde er zum Tode verurteilt werden. Konkrete Hinweise für eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder für die Todesstrafe gebe es nicht. Er stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da ihm ein Inder, den er am 06.06.2012 beim Reumannplatz getroffen habe, gesagt habe, dass er ohne einen Asylantrag nicht in Österreich bleiben dürfe. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht nach Österreich, sondern nach Neuseeland gewollt, aber der Schlepper habe ihn hierher gebracht. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei dem Beschwerdeführer seit 26.04.2012 bekannt. Einen neuen Antrag stelle er erst jetzt, weil er kein Geld habe und in Österreich bleiben wolle. Wann der Termin seiner Abschiebung gewesen sei, wisse er nicht, da er damals im Gefängnis gewesen sei und den Zettel, den er von der Polizei erhalten habe, verloren habe.2.1. In der mit ihm am 09.06.2012 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund der negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages zurück nach Indien gereist und sei von August 2010 bis 01.06.2012 in römisch 40 aufhältig gewesen. Nach Österreich sei er zurückgekommen, weil er am 28.03.2012 zusammen mit einem Freund bei einem Protest gegen die Verurteilung eines Mannes namens römisch 40 , der von der Regierung zu Tode verurteilt worden sei, teilgenommen habe. Sein Freund sei bei dieser Demonstration erschossen worden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von der Polizei gesehen worden und werde er seither von dieser gesucht. Auch seine Eltern wären festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei daher geflüchtet und nach Österreich gekommen. In seiner Heimat bestehe für ihn Lebensgefahr und befürchte er umgebracht zu werden. Wenn er von der Polizei erwischt werde, würde er zum Tode verurteilt werden. Konkrete Hinweise für eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder für die Todesstrafe gebe es nicht. Er stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da ihm ein Inder, den er am 06.06.2012 beim Reumannplatz getroffen habe, gesagt habe, dass er ohne einen Asylantrag nicht in Österreich bleiben dürfe. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht nach Österreich, sondern nach Neuseeland gewollt, aber der Schlepper habe ihn hierher gebracht. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei dem Beschwerdeführer seit 26.04.2012 bekannt. Einen neuen Antrag stelle er erst jetzt, weil er kein Geld habe und in Österreich bleiben wolle. Wann der Termin seiner Abschiebung gewesen sei, wisse er nicht, da er damals im Gefängnis gewesen sei und den Zettel, den er von der Polizei erhalten habe, verloren habe.
Zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich schilderte der Beschwerdeführer, dass er am 01.06.2012 alleine mit dem Flugzeug von Delhi nach Moskau geflogen sei, wo er sich sechs Stunden am Flughafen aufgehalten habe. Danach sei er insgesamt fünf Tage mit verschiedenen LKWs gefahren und in der Slowakei angekommen. Mit einem Pkw sei er nach Wien zum Reumannplatz gefahren, wo er den Inder getroffen habe, der ihm gesagt habe, er solle einen Asylantrag stellen. Der Schlepper habe einen Reisepass für ihn organisiert, ihm diesen aber in Moskau wieder abgenommen.
Zu seiner Rückkehr nach Indien berichtete der Beschwerdeführer, dass er am 09.08.2010 mit Pkws und LKWs bis nach Moskau gefahren sei und dort einen Flug nach Delhi genommen habe. Der Schlepper habe ihm einen Reisepass besorgt, den er in Delhi wieder abgenommen habe. Sein Vater habe den Schlepper bezahlt.
2.2. In der mit ihm am 14.06.2012 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er keine Einwände habe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente und sei auch sonst nicht in medizinischer Behandlung. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zu seinen persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, dass sein Name XXXX sei und er am XXXX in XXXX geboren sei. Erstmalig sei er etwa um den 24.02. in Österreich eingereist, aber sei er sich nicht mehr sicher, ob 2009 oder 2010. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass es 2010 gewesen sei. Zwischenzeitlich sei er wieder in Indien gewesen. Als er hier in Schubhaft gewesen sei, habe er mit seinen Eltern gesprochen, welche wiederum mit jemandem gesprochen hätten, der ihn dann mit dem LKW nach Moskau gebracht habe, von wo aus er direkt nach Delhi geflogen sei. Konkret sei er am 09.08.2010 aus Österreich ausgereist. Die Fahrt nach Moskau habe fünf oder sechs Tage gedauert und sei er einen Tag nach seiner dortigen Ankunft direkt nach Delhi geflogen. Dabei habe er einen gefälschten, mit seinem Foto versehenen Reisepass verwendet, den man ihm in Indien wieder abgenommen habe. Zu den Daten im Pass könne er keine Angaben machen. Nach seiner Ankunft in Delhi sei er aus dem Flughafen hinausgegangen und mit einem Taxi bis nach Hause gefahren. Mit dem gefälschten Pass habe er bei der Reise nach Moskau keine Probleme gehabt. Bezahlt hätten die Rückreise seine Eltern, wie viel es gewesen sei, wisse er nicht. Sie hätten nur gesagt, dass sie bereits etwas bezahlt hätten und noch mehr bezahlen müssten. Sein Vater sei Landwirt und habe Grundbesitz. Als der Beschwerdeführer das erste Mal ausgereist sei, habe sein Vater Grund verkauft, von damals sei noch Geld übrig gewesen. Sein Vater besitze zehn Kila Land, davon habe er einen Kila für vier Millionen Rupien verkauft. Für die erste Ausreise des Beschwerdeführers habe er 630.000 Rupien bezahlt. Nach seiner Ankunft in Indien habe er sich immer wieder zu Hause aufgehalten, gelebt habe er aber in der Nähe von XXXX. Dort habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet, genauer gesagt habe sein Vater vor seiner Rückkehr einen Mähdrescher gekauft, mit welchem der Beschwerdeführer gefahren sei und geerntet habe. XXXX sei etwa 70km von seinem Heimatort entfernt und habe er dort seine Aufträge gehabt. An einer fixen Adresse habe er nicht gewohnt, sondern habe er bei den Leuten, bei denen er gearbeitet habe, auch geschlafen und gegessen. Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe er derzeit nicht.2.2. In der mit ihm am 14.06.2012 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er keine Einwände habe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente und sei auch sonst nicht in medizinischer Behandlung. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zu seinen persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, dass sein Name römisch 40 sei und er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Erstmalig sei er etwa um den 24.02. in Österreich eingereist, aber sei er sich nicht mehr sicher, ob 2009 oder 2010. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass es 2010 gewesen sei. Zwischenzeitlich sei er wieder in Indien gewesen. Als er hier in Schubhaft gewesen sei, habe er mit seinen Eltern gesprochen, welche wiederum mit jemandem gesprochen hätten, der ihn dann mit dem LKW nach Moskau gebracht habe, von wo aus er direkt nach Delhi geflogen sei. Konkret sei er am 09.08.2010 aus Österreich ausgereist. Die Fahrt nach Moskau habe fünf oder sechs Tage gedauert und sei er einen Tag nach seiner dortigen Ankunft direkt nach Delhi geflogen. Dabei habe er einen gefälschten, mit seinem Foto versehenen Reisepass verwendet, den man ihm in Indien wieder abgenommen habe. Zu den Daten im Pass könne er keine Angaben machen. Nach seiner Ankunft in Delhi sei er aus dem Flughafen hinausgegangen und mit einem Taxi bis nach Hause gefahren. Mit dem gefälschten Pass habe er bei der Reise nach Moskau keine Probleme gehabt. Bezahlt hätten die Rückreise seine Eltern, wie viel es gewesen sei, wisse er nicht. Sie hätten nur gesagt, dass sie bereits etwas bezahlt hätten und noch mehr bezahlen müssten. Sein Vater sei Landwirt und habe Grundbesitz. Als der Beschwerdeführer das erste Mal ausgereist sei, habe sein Vater Grund verkauft, von damals sei noch Geld übrig gewesen. Sein Vater besitze zehn Kila Land, davon habe er einen Kila für vier Millionen Rupien verkauft. Für die erste Ausreise des Beschwerdeführers habe er 630.000 Rupien bezahlt. Nach seiner Ankunft in Indien habe er sich immer wieder zu Hause aufgehalten, gelebt habe er aber in der Nähe von römisch 40 . Dort habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet, genauer gesagt habe sein Vater vor seiner Rückkehr einen Mähdrescher gekauft, mit welchem der Beschwerdeführer gefahren sei und geerntet habe. römisch 40 sei etwa 70km von seinem Heimatort entfernt und habe er dort seine Aufträge gehabt. An einer fixen Adresse habe er nicht gewohnt, sondern habe er bei den Leuten, bei denen er gearbeitet habe, auch geschlafen und gegessen. Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe er derzeit nicht.
Am 01.06.2012 sei der Beschwerdeführer in der Früh von Delhi aus weggeflogen und am Abend in Moskau angekommen. Für fünf oder sechs Stunden sei er in einem Hotel gewesen, dann sei er in einem LKW versteckt worden und zwei Tage lang gefahren. Anschließend habe er eine Nacht zu Fuß marschieren müssen und sei dann wieder drei Tage mit dem LKW bis in die Nähe des Reumannplatzes gefahren. Auf Vorhalt seiner Aussagen in der Erstbefragung, wonach er in der Slowakei abgesetzt und mit einem Pkw nach Österreich gebracht worden sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dass dies stimme und er es nun auch so gemeint habe. Konkret sei er in der Slowakei in einer Telefonzelle abgesetzt worden und habe ihn der Pkw dort abgeholt. Genaue Orte habe er nicht lesen können. Bei seiner Ausreise habe er wieder einen gefälschten Pass mit seinem Foto verwendet und habe es damit keine Schwierigkeiten gegeben. Die erneute Reise nach Österreich habe eine Million Rupien gekostet.
Zu Belegen für seinen Aufenthalt in Indien befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort angezeigt worden sei und legte er ein diesbezügliches Schreiben vor. Der Grund sei seine Teilnahme an einer Protestaktion gewesen. Sie hätten einen Sitzstreik veranstaltet, da ein Sikh zum Tode verurteilt worden sei. Dabei wäre der Beschwerdeführer angezeigt worden.
Auf Vorhalt, dass zu seinem Erstverfahren vom Verein Ute Bock am 12.09.2011mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 08.09.2011 in der Großen Sperlgasse als obdachlos gemeldet sei und sich dazu persönlich beim Verein gemeldet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich dies nicht erklären könne. Er habe seine Sachen alle in Österreich zurückgelassen, seine Karte sei ihm aber schon vorher von der Polizei abgenommen worden.
In Schubhaft sei er im Juli 2010 gekommen und im August entlassen worden. Sein Verfahren sei beendet gewesen und habe er das nicht mitbekommen. Auf Vorhalt, dass er den Bescheid persönlich ausgehändigt bekommen habe sowie dass die Rechtsmittelbelehrung in Punjabi gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dann in Wien gewohnt habe und ihm jemand mitgeteilt habe, dass er einen Brief bekommen habe. Auf erneuten Vorhalt, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung in Punjabi verfasst gewesen seien und er wohl in der Lage gewesen sei, diese zu verstehen, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. In der Schubhaft sei er aufgefordert worden Österreich zu verlassen, an der Feststellung seiner Identität mitzuarbeiten, um ein Heimreisezertifikat für ihn zu besorgen bzw. sei er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr aufgeklärt worden. Auf den Vorhalt, dass sein Vorbringen, wonach er illegal mit einem LKW und einem Flugzeug unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Indien zurückgekehrt sei, nicht glaubhaft sei, wenn er doch die freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen hätte können, bei welcher der Flug bezahlt werde und er noch dazu Startkapital für seine Rückkehr bekomme, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dann länger in Schubhaft bleiben hätte müssen, bis das mit der Rückkehr funktioniert hätte. Er sei im Hungerstreik gewesen und dann nach Hause gefahren. Auf Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben sowie dass anzunehmen sei, dass er in Italien gewesen und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er angezeigt worden sei und das Schreiben vorgelegt habe und man in Indien recherchieren könne. Er sei zu Hause gewesen und beim Arzt und könne noch einen Behandlungsbericht beibringen. Das bereits vorgelegte Schreiben hätten ihm seine Eltern per Fax geschickt, da man ihm gesagt habe, dass er Beweismittel brauche. Auf den Vorhalt, dass es kein Fax sei, welches er in Österreich bekommen habe, zumal das Papierformat hier zu Lande nicht üblich sei, räumte der Beschwerdeführer ein gelogen zu haben. Er habe es aus Indien mitgenommen. Inhaltlich handle es sich um eine falsche Anzeige gegen ihn, da sie bei einem Sitzstreik gewesen seien und die Leute der Shif Sena auf sie geschossen hätten. Dabei sei einer ums Leben gekommen und sie wären davon gelaufen. Derjenige, der ihn angezeigt habe, hätte ihn vielleicht gesehen, als er davon gelaufen sei und habe ihn daher angezeigt. Es sei aber nicht so gewesen. Konkret werde ihm der Versuch der Ermordung eines Mannes vorgeworfen. Die Polizei habe ihm nicht geholfen.
Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder respektive sonstige Verwandte. Auch lebe er im Bundesgebiet mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft. Einer Beschäftigung gehe er derzeit nicht nach und habe dies auch bislang nicht getan, ferner habe er keinen Deutschkurs besucht und wohne er in der Betreuungsstelle Ost. Ein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Den neuerlichen Asylantrag stelle er, da er Probleme gehabt habe. Ursprünglich habe er bei seiner ersten Reise nach Neuseeland fahren wollen, aber der Schlepper habe ihn hierher gebracht. Nun habe er gewusst, dass er bereits einmal in Österreich gewesen sei und er nur in Österreich nochmals einen Antrag stellen könne. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegen stehen würden. Er habe der Einvernahme folgen und den Dolmetscher verstehen können.
In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage, einer "Registrierung" einer Anzeige beim "Gericht der Richterin XXXX" scheint dieser als "Beklagter" auf und ist weiters inhaltlich zu entnehmen, dass der "Kläger" XXXX den Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit (Ernte mit dem Mähdrescher) persönlich gekannt habe und ihm dieser mit anderen Personen im Zuge einer Demonstration gegen die Vollstreckung eines Todesurteils nachgelaufen sei und zur Tötung aufgefordert habe. Zudem habe die Polizeistation aufgrund von politischem Druck eine Anzeige des "Klägers" nicht aufgenommen.In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage, einer "Registrierung" einer Anzeige beim "Gericht der Richterin XXXX" scheint dieser als "Beklagter" auf und ist weiters inhaltlich zu entnehmen, dass der "Kläger" römisch 40 den Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit (Ernte mit dem Mähdrescher) persönlich gekannt habe und ihm dieser mit anderen Personen im Zuge einer Demonstration gegen die Vollstreckung eines Todesurteils nachgelaufen sei und zur Tötung aufgefordert habe. Zudem habe die Polizeistation aufgrund von politischem Druck eine Anzeige des "Klägers" nicht aufgenommen.
2.3. Am 28.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG nachweislich ausgehändigt, in welcher er über die weiter geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG) in Kenntnis gesetzt wurde.2.3. Am 28.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich ausgehändigt, in welcher er über die weiter geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG) in Kenntnis gesetzt wurde.
2.4. Am 02.07.2012 wurde im Beisein einer Rechtsberaterin eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen hätte und keine Einwände habe. Er fühle sich gut und sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung. Er habe sich seinen indischen Führerschein schicken lassen, die in der letzten Einvernahme angebotene Bestätigung des Arztes hätten seine Eltern nicht geschickt, zumal sie diese verlegt hätten und nicht so viel Zeit gewesen sei. Den Führerschein habe er am vergangenen Dienstag erhalten und sei er konkret an einen Freund geschickt worden, welcher das Kuvert behalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er dieses brauche. Zu der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und der weiter geplanten Vorgehensweise führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien Probleme gehabt habe, deshalb ausgereist sei und nicht wieder zurück könne. Zu den Länderfeststellungen sagte er aus, dass in Indien nur die Leute mit Geld schön leben könnten und er nicht zurückkehren könne. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und der Einvernahme folgen können.2.4. Am 02.07.2012 wurde im Beisein einer Rechtsberaterin eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen hätte und keine Einwände habe. Er fühle sich gut und sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung. Er habe sich seinen indischen Führerschein schicken lassen, die in der letzten Einvernahme angebotene Bestätigung des Arztes hätten seine Eltern nicht geschickt, zumal sie diese verlegt hätten und nicht so viel Zeit gewesen sei. Den Führerschein habe er am vergangenen Dienstag erhalten und sei er konkret an einen Freund geschickt worden, welcher das Kuvert behalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er dieses brauche. Zu der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und der weiter geplanten Vorgehensweise führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien Probleme gehabt habe, deshalb ausgereist sei und nicht wieder zurück könne. Zu den Länderfeststellungen sagte er aus, dass in Indien nur die Leute mit Geld schön leben könnten und er nicht zurückkehren könne. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und der Einvernahme folgen können.
2.5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, da gegen seine Aus- und Wiedereinreise in Österreich eindeutig spreche, dass der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock mehrmals im fraglichen Zeitraum als obdachlos gemeldet gewesen sei. Wie bereits mehrere Recherchen, Nachfragen und Ermittlungen beim Verein Ute Bock ergeben hätten, würden Personen über den Verein nur dann obdachlos gemeldet, wenn diese persönlich beim Verein vorsprechen und darum ersuchen, dass durch den Verein Ute Bock eben diese Obdachlosenmeldung vorgenommen werde. Somit sei es für den Beschwerdeführer erforderlich gewesen, genau in der Zeit, in welcher er sich angeblich in Indien aufgehalten habe, beim Verein Ute Bock in Wien vorzusprechen.
Weiters sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den beschwerlichen Weg der illegalen Rückreise auf sich genommen hätte. Wie aus zahlreichen Asylverfahren von indischen Staatsbürgern bekannt sei, sei es einfach indische Dokumente zu erhalten, speziell im indischen Konsulat in Mailand würden problemlos indische Reisepässe ausgestellt. Diese Option werde auch immer wieder von indischen Staatsangehörigen genutzt um zu Dokumenten zu kommen bzw. sich Duplikate auf Originaldokumente ausstellen zu lassen. Aber auch die indische Botschaft in Wien stelle auf Verlangen die entsprechenden Dokumente aus. Hätte der Beschwerdeführer also wirklich nach Hause reisen wollen, wäre dies problemlos über die Rückkehrhilfe möglich gewesen, welche in der indischen Community bestens bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe aber vorgeblich den illegalen Weg gewählt, sich angeblich mehrmals mit gefälschten Dokumenten Grenzkontrollen ausgesetzt und dabei einen hohen finanziellen Aufwand in Kauf genommen, um dann in weiterer Folge zu Hause zu leben oder im Nahebereich seines Herkunftsortes, obwohl er im Erstverfahren angegeben habe, er könne nicht mehr in Indien leben. Dass er an einem öffentlichen Sitzstreik, also an einer Demonstration, teilgenommen und sich somit in der Öffentlichkeit präsentiert habe, sei überdies nicht glaubhaft. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Europa bzw. nach Österreich auch hier aufgehalten habe und nicht nach Indien zurückgekehrt sei. Auch stelle das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben keinen Beweis dar, dass er sich in Indien aufgehalten habe, sei doch lediglich die Kopie eines Schreibens beim BAA vorgelegt worden, von welcher der Beschwerdeführer zuerst angegeben habe, dass er diese per Fax erhalten habe und erst auf den Hinweis, dass das von ihm vorgelegte Papierformat in Österreich als Fax nicht vorkomme, eingeräumt habe, das Schreiben bereits aus Indien mitgenommen zu haben. Es könne aber nicht sein, dass er aus Indien nicht das Original der Anzeige mitbringe, sondern lediglich eine Kopie. Weiters wäre es sinnvoll gewesen, die Vorladung für die Verhandlung und Beweisaufnahme vorzulegen, obwohl nicht nachvollziehbar sei, weshalb in einer Anzeige bzw. in der Registrierung der Anzeige bereits ein Termin für eine Verhandlung und Beweisaufnahme vermerkt sei. Somit könne auch diesem Beweismittel keine derartige Bedeutung beigemessen werden, dass daraus die Notwendigkeit einer neuen inhaltlichen Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers gegeben wäre.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sich keine Personen aus dem Kreis seiner Angehörigen in Österreich aufhalten würden und kein Privatleben, das den Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, oder eine sonstige Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden habe können.
2.6. Gegen den Bescheid wurde am 20.07.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es in seiner oberflächlichen Beweiswürdigung unterlassen habe zu prüfen, ob tatsächlich kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, eine Abschiebung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße sowie eine ordentliche Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Art 8 EMRK vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nach Abschluss seines Verfahrens freiwillig in seine Heimat zurückgereist, wo er aufgrund völlig neuer Gründe von den staatlichen Behörden erneut verfolgt worden sei und daher aus Gründen geflüchtet sei, die mit seinem Vorverfahren in keinerlei Zusammenhang stünden. Konkrete Recherchen bezüglich der vom Beschwerdeführer dargestellten Vorfälle sowie der allgemeinen Situation in Indien seien unterblieben, obwohl es ohne größere Probleme möglich gewesen wäre, die Wahrheit des Vorbringens durch Recherchen in Indien zu überprüfen.2.6. Gegen den Bescheid wurde am 20.07.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es in seiner oberflächlichen Beweiswürdigung unterlassen habe zu prüfen, ob tatsächlich kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, eine Abschiebung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße sowie eine ordentliche Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nach Abschluss seines Verfahrens freiwillig in seine Heimat zurückgereist, wo er aufgrund völlig neuer Gründe von den staatlichen Behörden erneut verfolgt worden sei und daher aus Gründen geflüchtet sei, die mit seinem Vorverfahren in keinerlei Zusammenhang stünden. Konkrete Recherchen bezüglich der vom Beschwerdeführer dargestellten Vorfälle sowie der allgemeinen Situation in Indien seien unterblieben, obwohl es ohne größere Probleme möglich gewesen wäre, die Wahrheit des Vorbringens durch Recherchen in Indien zu überprüfen.
Die Spekulationen darüber, dass der Beschwerdeführer angeblich die gesamte Zeit seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich gewesen sei, seien nicht nachvollziehbar. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr nach Indien eine Obdachlosenmeldung bei Frau Bock vorgenommen habe, aber daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, er sei die gesamte Zeit in Österreich gewesen, sei nicht nachvollziehbar, da zum Beispiel nicht einmal behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein Schriftstück dort abgeholt habe. Zur Erlangung einer Obdachlosenmeldung sei eine persönliche Anwesenheit zweifellos notwendig, aber eine regelmäßige Kontrolle diesbezüglich werde im Bescheid nicht behauptet.
Hinsichtlich des umständlichen Reisewegs des Beschwerdeführers nach Indien sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar über die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe nicht in Kenntnis gewesen sei. Bestritten werde nicht, dass es ihm möglich gewesen wäre, Erkundigungen diesbezüglich anzustellen, die seine Rückkehr einfacher gemacht hätten. Dass der Beschwerdeführer diesen Weg für die Rückkehr nach Indien gewählt habe, ändere aber nichts daran, dass er das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und daher die Behauptung des Bundesasylamtes unrichtig sei, dass eine entschiedene Sache vorliege.
Auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei der Bescheid mangelhaft. Es sei dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Fluchtgründe sowie die vorgelegten Beweismittel, die seine Rückkehr nach Indien beweisen würden, nicht erkennbar in die Beweiswürdigung eingeflossen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde schließlich die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen beantragt, um sich mit der aktuellen Situation in Indien zu befassen. Zuletzt wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
2.7. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 31.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 31.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF enscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF enscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2. Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
4. Der Beschwerde ist im vorliegenden Fall Recht zu geben, dass dem Bundesasylamt Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen sind.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er nach der rechtskräftig negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages am 09.08.2010 aus Österreich aus- und wieder nach Indien eingereist sei und Anfang Juni 2012 erneut nach Österreich zurückgekehrt sei. Dabei gab er bei der Antragstellung neue Asylgründe an, die in keinem Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen stehen und auch erst nach Abschluss seines Erstverfahrens konkret entstanden sind. So sagte der Beschwerdeführer aus, während seines Aufenthalts in Indien an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Verlauf es zum Tod eines Menschen gekommen sei, weswegen er nun fälschlich beschuldigt und angezeigt worden sei und seitens des Staates gesucht werde. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer diesbezüglich als Beweismittel die Kopie einer "gerichtlich registrierten Beschwerde" vor.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel inhaltlich auseinanderzusetzen und es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Würdigung zu unterziehen. So wurde der Inhalt des Schreibens in der Einvernahme weder erörtert noch wurde auf darin enthaltene Ungereimtheiten eingegangen. Ebenso wenig wurde eine Überprüfung des Schriftstücks und der darin wiedergegebenen Begebenheiten vorgenommen, etwa durch nähere Befragung des Beschwerdeführers zu dem im Schreiben geschilderten Fall mit allfälligen Hinweisen auf aufgetretene Widersprüche zu seinen eigenen Aussagen oder/und durch Bestellung eines Ländersachverständigen. Die Verwaltungsbehörde hat den Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinem "neuen" Vorbringen befragt, eben auch unter Bezugnahme des vorgelegten Bescheinigungsmittels, und den Sachverhalt nicht festgestellt, was aber notwendig gewesen wäre, um klären zu können, ob "entschiedene Sache" vorliegt oder nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit dem Inhalt des Schreibens auseinanderzusetzen haben, ohne dies vorweg als unecht und irrelevant einzustufen. Dabei wird auch das Ergebnis einer neuerlich durchzuführenden Einvernahme zu berücksichtigen sein.
Auch die Beweiswürdigung zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien erwies sich als grob mangelhaft. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zunächst angegeben hat, das Beweismittel per Fax nach Österreich geschickt erhalten zu haben, und erst auf einen Vorhalt hinsichtlich des in Österreich nicht verwendeten Papierformats eine falsche Aussage eingeräumt und sich dahingehend korrigiert hat, das Schreiben bereits aus Indien mitgebracht zu haben, wodurch zwar seine persönliche Glaubwürdigkeit geschmälert ist, jedoch lässt sich daraus per se nicht auf den Unwahrheitsgehalt all seiner Aussagen zu seiner Rückkehr und der vorgebrachten Verfolgung schließen und ändert dies zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer Beweismittel eben zur Untermauerung seines diesbezüglichen Vorbringens vorgelegt hat, welche das Bundesasylamt, wie dargelegt, weder substantiiert überprüft hat, beispielsweise durch einen Sachverständigen, noch mit dem Beschwerdeführer näher erörtert hat, wodurch es sich aber auch die Möglichkeit nahm, eine schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines "glaubhaften Kerns" zu treffen.
Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt nicht konkret auf die zwei Obdachlosenmeldungen beim Verein Ute Bock während der behaupteten Abwesenheit des Beschwerdeführers eingegangen ist und es seine Beweiswürdigung auch hierbei bloß auf allgemeine Angaben des Vereins zum Meldevorgang stützte, ohne sich jedoch konkret mit dem gegenständlichen Fall zu befassen und Erkundigungen beim Verein anzustellen. Auch in dieser Hinsicht wird es im fortgesetzten Verfahren zwingend notwendig sein, sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, ihn dazu nochmals eingehender zu befragen sowie Informationen beim Verein - konkret den Beschwerdeführer und den in Frage stehenden Zeitraum betreffend - einzuholen und in der Beweiswürdigung entsprechend darauf einzugehen.
Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einvernahme von Zeugen....) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.
Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
14.09.2012