Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 428.257-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 11 11.699-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 11 11.699-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben aus der Provinz XXXX stammender afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 04.10.2011 nach illegaler Einreise am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben aus der Provinz römisch 40 stammender afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 04.10.2011 nach illegaler Einreise am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.10.2011 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der Beschwerdeführer angab, 14 Jahre alt zu sein, und die Kopie einer Tazkira (Personalausweis) vorwies, zufolge der er im Jahr 2008 10 Jahre alt gewesen sei. Er habe Afghanistan verlassen, da er nach dem vor etwa drei Jahren erfolgten Tod seines Vaters von dessen Bruder, welcher die Mutter des Beschwerdeführers unter Druck setzen habe wollen, ihn zu ehelichen, misshandelt und bedroht worden sei.
Am 13.10.2011 gab der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes an, seine Darstellung des Fluchtgrundes bei der Erstbefragung sei zutreffend. Zum Vorhalt, dass sein sich aus der vorgelegten Kopie einer Tazkira ergebendes Alter von 12 Jahren und 10 Monaten nicht den Tatsachen entsprechen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 14 Jahre und einige Monate alt sei. Über Auftrag des Bundesasylamts wurde durch das XXXX nach Befundaufnahme im November 2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers erstellt. Aus diesem ergibt sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 14 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17 Jahren. Das (aus dem vom Bundesasylamt mitgeteilten Geburtsdatum XXXX abgeleitete) angegebene Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 14 Jahren und 10 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.Am 13.10.2011 gab der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes an, seine Darstellung des Fluchtgrundes bei der Erstbefragung sei zutreffend. Zum Vorhalt, dass sein sich aus der vorgelegten Kopie einer Tazkira ergebendes Alter von 12 Jahren und 10 Monaten nicht den Tatsachen entsprechen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 14 Jahre und einige Monate alt sei. Über Auftrag des Bundesasylamts wurde durch das römisch 40 nach Befundaufnahme im November 2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers erstellt. Aus diesem ergibt sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 14 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17 Jahren. Das (aus dem vom Bundesasylamt mitgeteilten Geburtsdatum römisch 40 abgeleitete) angegebene Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 14 Jahren und 10 Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er bei seiner Einreise zufolge einer Mitteilung durch seine Mutter 14 Jahre alt gewesen sei; den Monat und Tag seiner Geburt kenne er nicht. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort seit seinem 7. Lebensjahr sieben Jahre lang eine Schule besucht. Zum Ergebnis der forensischen Altersschätzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen Angaben über seine Herkunftsregion und beschrieb neuerlich die behauptete Bedrohungslage durch seinen Onkel.
In einer Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 02.03.2012 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und die Behörde diesen Umstand bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen habe. In der Eingabe wurden weiters Abschnitte aus Länderberichten betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan dargestellt.
1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im Anschreiben des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit seinem Namen und dem beigefügten Geburtsdatum XXXX bezeichnet, wobei angemerkt wurde, dass die Identität nicht feststehe. In der Begründung des Bescheides ging die Behörde nach der Wiedergabe des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Vollendung seines 18. Lebensjahres stehe. Dabei hat die Behörde allerdings übersehen, dass im gerichtsmedizinischen Gutachten festgehalten wurde, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 14 Jahren und 10 Monaten (zum Zeitpunkt der Altersfeststellung) aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Da gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG nach Durchführung einer Altersdiagnose gemäß der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik bei anhaltendem Bestehen von begründeten Zweifel zugunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist, erweisen sich die Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers einerseits wegen grober Verkennung des Inhaltes dieser Bestimmung (VfGH vom 07.03.2012, U1558/11) als mangelhaft und überdies auch als nicht kohärent mit der vom Bundesasylamt selbst gebrauchten Verfahrensidentität des Beschwerdeführers.Im Anschreiben des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit seinem Namen und dem beigefügten Geburtsdatum römisch 40 bezeichnet, wobei angemerkt wurde, dass die Identität nicht feststehe. In der Begründung des Bescheides ging die Behörde nach der Wiedergabe des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Vollendung seines 18. Lebensjahres stehe. Dabei hat die Behörde allerdings übersehen, dass im gerichtsmedizinischen Gutachten festgehalten wurde, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 14 Jahren und 10 Monaten (zum Zeitpunkt der Altersfeststellung) aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Da gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG nach Durchführung einer Altersdiagnose gemäß der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik bei anhaltendem Bestehen von begründeten Zweifel zugunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist, erweisen sich die Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers einerseits wegen grober Verkennung des Inhaltes dieser Bestimmung (VfGH vom 07.03.2012, U1558/11) als mangelhaft und überdies auch als nicht kohärent mit der vom Bundesasylamt selbst gebrauchten Verfahrensidentität des Beschwerdeführers.
In seiner Beweiswürdigung beurteilte das Bundesasylamt die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, wobei die Begründung auf eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers anhand nicht näher offen gelegter Kriterien der "Lebensnähe", "Plausibilität" und "logischen Nachvollziehbarkeit" gestützt wurde. Beispielsweise wurde die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht als Erstgeborener und Familienoberhaupt primäres Ziel von Angriffen seines Onkels gewesen sein könne, weil er auch einen Zwillingsbruder habe, nicht auf entsprechende länderkundliche Feststellungen gestützt. Eine Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der erfolgten Einvernahmen noch geringeren Lebensalters des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Die Begründung zur Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ging weder auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ein noch auf die Frage, ob dieses für ihn erreichbar ist. Ausführungen der Begründung, der Beschwerdeführer habe allenfalls in Kabul gelebt, sind rein spekulativ.
1.3. Mit Schriftsatz vom 26.07.2012 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden Mängel des Ermittlungsverfahrens vorgebracht und ausgeführt, dass die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers so instabil sei, dass diesen dort ein reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte treffen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.08.2012 wurden Mängel der Altersfeststellung angesprochen und wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids begründet entgegengetreten.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zunächst keine kohärenten Feststellungen über das Alter des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Kernaussage des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersschätzung ausgeblendet und das im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG zugrunde zu legende Alter der Beschwerdeführers weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angabe noch im Zusammenhang mit der Frage der allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichend berücksichtigt.2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zunächst keine kohärenten Feststellungen über das Alter des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Kernaussage des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersschätzung ausgeblendet und das im Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG zugrunde zu legende Alter der Beschwerdeführers weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angabe noch im Zusammenhang mit der Frage der allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichend berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, im Rahmen der Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen. Die Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions -und Sorgfaltspflichten, denen das Bundesasylamt im konkreten Fall weder durch genaue Nachfrage noch durch Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahmen nachgekommen ist. Die Behörde hat demgegenüber die Angaben des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig qualifiziert und sich dabei im Wesentlichen auf einzelne Unstimmigkeiten hinsichtlich geschilderter zeitlicher Abläufe und auf die fehlende Übereinstimmung von Angabe mit (nicht offen gelegten) Anforderungen an "Plausibilität" und "Lebensnähe" gestützt.
Zur Beurteilung der allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer wird ebenfalls einerseits dessen jugendliches Alter zu berücksichtigen sein und ist es auch erforderlich, die im angefochtenen Bescheid unterlassenen Feststellungen über die Versorgung und Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie deren Erreichbarkeit im Falle einer Rückkehr zu treffen.
Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
2.2.2. Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 60, AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
04.09.2012