Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C8 425192-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, FZ. 11 06.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, FZ. 11 06.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.04.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass er als Afghane im Iran keine Rechte habe. Sie würden keine Papiere besitzen und weder in Schule gehen noch arbeiten. Sowohl von der iranischen Bevölkerung als auch von den iranischen Behörden würden sie ständig gedemütigt werden. In Afghanistan herrsche Krieg, weshalb sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könnten. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen nach Europa zu kommen.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.04.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass er als Afghane im Iran keine Rechte habe. Sie würden keine Papiere besitzen und weder in Schule gehen noch arbeiten. Sowohl von der iranischen Bevölkerung als auch von den iranischen Behörden würden sie ständig gedemütigt werden. In Afghanistan herrsche Krieg, weshalb sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könnten. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen nach Europa zu kommen.
In der Niederschrift vom 09.08.2011 präzisierte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten seit sieben Jahren in Teheran und seine Brüder woanders leben würden. Davor habe man in der Provinz Ghazni, District XXXX, Dorf XXXX gewohnt.In der Niederschrift vom 09.08.2011 präzisierte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten seit sieben Jahren in Teheran und seine Brüder woanders leben würden. Davor habe man in der Provinz Ghazni, District römisch 40 , Dorf römisch 40 gewohnt.
Er habe fünf Jahre die Schule besucht, wovon er drei Jahre lang in eine afghanische Schule und später zwei Jahre in eine iranische Schule gegangen sei. Zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er keine Schule mehr besucht, da er keine entsprechenden Dokumente besessen habe. Auf die Frage, welcher Beschäftigung der Beschwerdeführer zwei, drei Jahre vor seiner Reise nach Europa nachgegangen sei, gab dieser an als Hilfsarbeiter in einem Schuhgeschäft gearbeitet zu haben.
Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater Streit wegen politischer Meinungsverschiedenheiten mit dessen Bruder gehabt habe. Sein Vater sei drei Jahre in Russland gewesen. Als er nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe ihm der Onkel des Beschwerdeführers vorgeworfen Russe zu sein, ihn und seine Partei beschimpft.
Sein Onkel würde als Wachmann in Teheran arbeiten, sein Vater habe in Russland als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Lage vor der Übersiedelung in den Iran sei sehr schlecht gewesen. In Afghanistan hätte er bei seinem Großvater, welcher vor ca. 12 bis 13 Jahren getötet worden sei, gelebt.
In Teheran habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. In Afghanistan würde sein Onkel väterlicherseits und die Geschwister seiner Mutter leben. Den Ausschlag Afghanistan zu verlassen hätten die Taliban und der Onkel väterlicherseits ausgemacht. In Afghanistan hätte seine Familie Anteile am Grundstück seines Großvaters gehabt. Diese habe ihnen ihr Onkel weggenommen. Auf die Frage, was der Onkel väterlicherseits nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers erhalten habe, gab dieser an, dass sein Onkel ein paar "Weißbärtige" als Zeugen nach Hause gebracht und zu Unrecht behauptet habe, dass ihm sein Vater Geld schulden würde. Aus diesem Grund habe er ihnen die Grundstücke weggenommen. Sein Vater habe etwas unterschreiben müssen. Er habe auch dessen Vater zu Unrecht beschuldigt für die Taliban zu arbeiten. Die Papiere für die Grundstücke seien im Haus seines Onkels gewesen, weil sein Großvater dort gelebt habe. Sein Vater sei gezwungen gewesen die Unterschrift zu leisten, weil man den Weißbärtigen nicht widersprechen könne. Wenn diese etwas bezeugen würden, dann müsse man tun, was von einem verlangt würde. Nach der Unterschrift habe sich seine Familie noch ca. zwei drei Monate im Dorf aufgehalten. Sein Vater sei in den zwei bis drei Monaten mehrmals an verschiedenen Tagen mit einem Messer verletzt worden. Diese seien Männer von verschiedenen Parteien gewesen.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa gegangen sei, gab dieser an, dass man die Gesetze im Iran geändert habe. Einem Gesetz nach sollten sich alle Afghanen melden, die keine Dokumente besitzen würden. Sie seien dann auch alle abgeschoben worden. Deshalb habe ihn sein Vater weggeschickt. Sein Vater könne nicht nach Afghanistan, weil ihm die Mitglieder der Partei seines Onkels die Fingernägel herausgezogen hätten. Sein Großvater väterlicherseits sei von Mitgliedern der Hezbe Wahdat getötet worden. Von seinem Vater wisse er, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Freunde, aber auch die Taliban noch immer dort seien.
Sein Vater habe für verschiedene Parteien gearbeitet. Die letzten Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe dieser als Schafhirte gearbeitet .Für welche politische Gruppierung er gearbeitet habe, wisse er nicht, da er noch zu klein gewesen sei. Er habe es nur gehört. Er habe in Afghanistan niemanden mehr. Ebenso kein Zuhause. Außerdem sei die Sicherheitslage sehr schlecht und herrsche dort Krieg.
Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass sie dieser unterstützen solle. Ein Freund seines Vaters, welcher für die Taliban gearbeitet habe, habe seinen Vater für dessen Arbeit sehr gelobt. Aus diesem Grund seien sie auch zu ihnen gekommen.
Auf die Frage, inwieweit er von Mitgliedern der Partei seines Onkels belästigt worden sei, gab dieser an, dass es immer wieder zwischen den beiden Parteien zu Streitigkeiten gekommen sei. Die Freunde seines Vaters hätten Streit mit seinem Onkel und dessen Freunden gehabt. Es wären nicht nur Belästigungen gewesen. Mitglieder der Partei seines Onkel hätten dem Beschwerdeführer einen Fingernagel herausgezogen. Sein Großvater sei von Mitgliedern der Hezbe Wahdat getötet worden.
Der Onkel des Beschwerdeführers, seine Freunde und die Taliban würden nach wie vor dort leben. Die Information, dass diese noch immer dort leben würden, habe er von seinem Vater, welcher für verschiedene Parteien gearbeitet habe. Nur die letzten Jahre sei er als Schafhirte tätig gewesen.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 19.06.2011 zum Fluchtgrund lediglich angegeben, dass seine Familie vor ca. sieben Jahren auf Grund des Kriegszustandes in Afghanistan in den Iran übersiedelt wären, während er später eine Geschichte mit Grundstückstreitigkeiten mit seinem Onkel zu präsentieren.
Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein gesteigertes Fluchtvorbingen handeln würde, zumal er bei der vierstündigen Erstbefragung vor der BPD Wien ausreichend Zeit gehabt habe, alle seine Probleme zu schildern. Mit keinem Satz hab er die Problematik mit seinem Onkel erwähnt.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Streitigkeiten rund um das Grundstück bzw. eine etwaige Bedrohung durch den Onkel vor ca. sieben Jahren mitbekomme habe und ihn in Erinnerung sein müsste.
Auch die Aussage, dass sein Vater Mitglied der Hezbe Wahdat gewesen sei, habe er in keinster Weise detailreich schildern können. Er habe nicht gewusst, welche Funktion sein Vater innerhalb dieser Partei gehabt habe bzw. welche Aktivitäten er für die Bewegung gesetzt habe.
Faktum sei, dass sein Vater Schafhirte gewesen sei und die Schafe anderer Leute gehütet habe. Welchen Sinn eine solche Weiterempfehlung gehabt haben soll und inwieweit diese Information hilfreich gewesen sei, sei dahingestellt.
In Zusammenfassung gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich beim Vorbringen in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch den Onkel und die Taliban und daraus resultierende Verfolgungsmaßnahmen um ein bloßes Konstrukt gehandelt habe und nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass es weder die Möglichkeit gegeben hätte die Erstbefragung wiederholen zu lassen noch dieser zu Beginn des Verfahrens einen gesetzlichen Vertreter gehabt hätte, der ihn zu Beginn des Verfahrens über seine Rechte aufgeklärt hätte, zumal zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein gesetzlicher Vertreter herangezogen wurde, muss entgegnet werden, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unmittelbar nach § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Unabhängig davon ist im gegenständlichen Fall davon ausgehen, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in analogiam zu §16 Abs. 3 letzter Satz AsylG unbenommen gewesen wäre, der Erstbefragung durch die Organe der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.6.2012 zu widersprechen. In der mit dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Aussentstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, wurden von dieser keine Einwände hinsichtlich der Befragung vor der Bundespolizeidirektion vorgebracht, die eine Wiederholung dieser Einvernahme notwendig erscheinen hätten lassen.3.1. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass es weder die Möglichkeit gegeben hätte die Erstbefragung wiederholen zu lassen noch dieser zu Beginn des Verfahrens einen gesetzlichen Vertreter gehabt hätte, der ihn zu Beginn des Verfahrens über seine Rechte aufgeklärt hätte, zumal zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein gesetzlicher Vertreter herangezogen wurde, muss entgegnet werden, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unmittelbar nach Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Unabhängig davon ist im gegenständlichen Fall davon ausgehen, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in analogiam zu §16 Absatz 3, letzter Satz AsylG unbenommen gewesen wäre, der Erstbefragung durch die Organe der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.6.2012 zu widersprechen. In der mit dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Aussentstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, wurden von dieser keine Einwände hinsichtlich der Befragung vor der Bundespolizeidirektion vorgebracht, die eine Wiederholung dieser Einvernahme notwendig erscheinen hätten lassen.
Unabhängig davon muss allerdings auch von Seiten des Asylgerichtshof im Einklang mit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde darauf hingewiesen werden, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 09.08.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er aus dem Dorf XXXX in Afghanistan stammen würde, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Insofern muss der Rüge, in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde zugestimmt werden, als es auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Heimatregion in diesem Zusammenhang nicht ausreichend in die Länderfeststellungen einbezogen worden ist. Vielmehr beschränken sich diese dahingehend sehr allgemein darauf, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar,Khost,Paktia,Paktika) bekämpfen und sich hier das Gros militärischer Operationen der ISAF konzentriert. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen;Unabhängig davon muss allerdings auch von Seiten des Asylgerichtshof im Einklang mit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde darauf hingewiesen werden, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 09.08.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er aus dem Dorf römisch 40 in Afghanistan stammen würde, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Insofern muss der Rüge, in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde zugestimmt werden, als es auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Heimatregion in diesem Zusammenhang nicht ausreichend in die Länderfeststellungen einbezogen worden ist. Vielmehr beschränken sich diese dahingehend sehr allgemein darauf, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar,Khost,Paktia,Paktika) bekämpfen und sich hier das Gros militärischer Operationen der ISAF konzentriert. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen;
Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.
In diesem Zusammenhang muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in keine Existenz bedrohende Notlage kommen würde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine zweijährige Schulausbildung in Afghanistan und entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes über keine Berufsausbildung verfügt, sondern lediglich Hilfstätigkeiten in einer Schuhfabrik im Iran verrichtet hat, lässt sich für den Asylgerichtshof auf Grund des ermittelten Sachverhaltes die Annahme des Bundesasylamtes, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sicher bei seinen Verwandten Unterschlupf finden könnte und somit seine Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft gesichert ist, nicht entnehmen. In der mit dem Beschwerdeführer am 09.08.2011 aufgenommenen Niederschrift gab dieser vielmehr an, dass lediglich ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan lebt. Sein Großvater wurde bereits vor ca. 12 oder 13 Jahren getötet, die Geschwister seiner Mutter würden in Pakistan leben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich bei den in Afghanistan lebenden Onkel um den mit seiner Familie verfeindeten Onkel handelt, wird das Bundesasylamt nicht hinwegkommen das eigentliche sozioökonomische Umfeld des in Afghanistan verbliebenen Onkel näher zu hinterfragen, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers prüfen zu können. Gleiches gilt für die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auch von seiner Kernfamilie vom Iran aus finanziell unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer gibt dazu in der mit ihm am 09.08.2011 aufgenommen Niederschrift zwar an, dass seine beiden Brüder auf den Baustellen im Iran gut verdient haben, aber bereits eine Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran, diese selbst ausgereist sind.
Darüber hinaus wurde überdies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor sieben Jahren Afghanistan verlassen hat und bis vor seiner Reise nach Europa im Iran gelebt hat, im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht näher erläutert und nicht darauf eingegangen.
Insofern sind auch die ohnedies sehr rudimentären Feststellungen zu Ghazni nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug.
3.2. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wird auf das aktuelle Erkenntnis des VfGH Zl. U 98/12-11 vom 27.06.2012 verwiesen. Demnach wird auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hingewiesen, wonach diese Regelung als Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu werten ist. Die Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatisierte Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.3.2. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wird auf das aktuelle Erkenntnis des VfGH Zl. U 98/12-11 vom 27.06.2012 verwiesen. Demnach wird auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 hingewiesen, wonach diese Regelung als Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu werten ist. Die Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatisierte Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.
Insofern kann der Begründung des Bundesasylamtes, dass es sich beim Vorbringen betreffend einer Bedrohung von Seiten seines Onkels väterlicherseits wegen Grundstückstreitigkeiten um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, weil der Beschwerdeführer bei der vierstündigen Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Wien ausreichend Zeit hatte auch dieses Problem darzulegen nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Erstbefragung der Polizei vom 20.06.2011 geht unter der Rubrik Nr. 11. "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)" aus einer in Klammer gestellten Anmerkung vielmehr hervor, dass sich die dortig durchzuführende Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Des weiteren kann auch der Argumentation, dass der Beschwerdeführer die vor sieben Jahren stattgefundenen Streitigkeiten rund um die Grundstücke bzw. eine etwaige Bedrohung durch den Onkel sicherlich mitbekommen und diese in Erinnerung haben müsste, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Das Bundesasylamt räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt des Vorfalls erst zehn Jahre alt gewesen ist. Das kindliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vorfalls wurde vom Bundesasylamt zwar erwähnt, doch wurde entgegen des des o.a. Erkenntnisses des VfGH kein entsprechender Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers angelegt. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, inwieweit das kindliche Alter des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt wurde. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang u.a. dem Beschwerdeführer lediglich vorgehalten, dass dieser nichts über die Funktion bzw. Tätigkeit seines Vaters in der Hezba Wahdat gewusst hat. Etwaige weitere Ermittlungen bzw. Recherchen wurden von Seiten des Bundesasylamtes nicht durchgeführt.
Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers als Schafhirte nicht an die Taliban weiterempfohlen worden sein soll. Allein der Umstand, dass dieser eine derartige Tätigkeit ausgeübt hat, schließt eine Mitwirkung bei den Taliban nicht aus, als dieser in eventu über entsprechendes für die Taliban relevantes Wissen, Information verfügt hat. Entsprechende Ermittlungen dahingehend wurden von Seiten des Bundesasylamtes unterlassen.
Angesichts des insgesamt detailreichen Vortrages des Beschwerdeführers sind auch die sonst durch die Verwaltungsbehörde angeführten Widersprüche oder Plausibilitätsmängel nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit entscheidend zu relativieren.
Das Bundesasylamt wird daher im konkreten Fall nicht hinwegkommen neuerliche ausführliche Ermittlungen in eventu unter Heranziehung eines Ländersachverständigen in Auftrag zu geben, indem die gesamte Fluchtgeschichte, neben den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln zu berücksichtigen sein wird. Dabei hat das Bundesasylamt in der Folge eine entsprechende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der teilweise vom Beschwerdeführer genannten Personen bzw. eine Würdigung hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Ergebnisses des Gutachtens mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen vorzunehmen bzw. darauf aufbauend den Beschwerdeführer damit entsprechend konfrontieren. Gegebenenfalls sind im Anschluss daran an Hand dessen weitere Ermittlungsschritte bzw. Einvernahmen notwendig.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
02.10.2012