Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
B3 206.903-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 2008, Zl. 96 00.944-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 2008, Zl. 96 00.944-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer und kosovarischer Staatsbürger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und stammt aus XXXX. Am 16. Februar 1996 stellte er einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer und kosovarischer Staatsbürger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und stammt aus römisch 40 . Am 16. Februar 1996 stellte er einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid vom 25. März 1996, Zl. 96 00.944-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab. Die in der Folge erhobene Berufung wies der (damals zuständige) Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 12. Juli 1996, Zl. 4.348.961/1-III/13/96, ab.2. Mit Bescheid vom 25. März 1996, Zl. 96 00.944-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991 ab. Die in der Folge erhobene Berufung wies der (damals zuständige) Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 12. Juli 1996, Zl. 4.348.961/1-III/13/96, ab.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 96/01/1167-7, gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) zurück.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 96/01/1167-7, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) zurück.
4. Der in der Folge zur Entscheidung über die Berufung gegen den unter Pkt. 2. dargestellten Bescheid zuständige unabhängige Bundesasylsenat gab dieser mit am 1. Juni 1999 verkündetem und am 7. Juni 1999 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 206.903/0-XI/33/98, statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. vor der Novelle 2003 wegen der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der Albaner muslimischen Glaubens Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Der in der Folge zur Entscheidung über die Berufung gegen den unter Pkt. 2. dargestellten Bescheid zuständige unabhängige Bundesasylsenat gab dieser mit am 1. Juni 1999 verkündetem und am 7. Juni 1999 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 206.903/0-XI/33/98, statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 wegen der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der Albaner muslimischen Glaubens Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 26. Februar 2003, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 25. November 2003, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen, verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 26. Februar 2003, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 25. November 2003, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen, verurteilt.
7. Mit Urteil des BG XXXX vom 11. August 2004, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 14. August 2004, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.7. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 11. August 2004, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 14. August 2004, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 20. April 2005, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 26. April 2005, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.8. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom 20. April 2005, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 26. April 2005, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
9. Mit Urteil des BG XXXX vom 15. November 2005, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 16. März 2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit des zuvor dargestellten Urteils vom 26. April 2005, Zl. XXXX, auf fünf Jahre verlängert.9. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 15. November 2005, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 16. März 2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit des zuvor dargestellten Urteils vom 26. April 2005, Zl. römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert.
10. Mit Urteil des BG XXXX vom 24. März 2006, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 27. März 2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 24. März 2006, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 27. März 2006, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
11. Mit Beschluss des LG XXXX vom 30. Juni 2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der gegen ihn mit den unter den Punkten 9. und 10. dargestellten Urteilen verhängten Freiheitsstrafen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen.11. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 30. Juni 2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der gegen ihn mit den unter den Punkten 9. und 10. dargestellten Urteilen verhängten Freiheitsstrafen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen.
12. Mit Urteil des LG XXXX vom 6. Februar 2008, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 28. Februar 2008, wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Angriffe im Zeitraum von Juni bis Dezember 2007 wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 22 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Weiters wurde die zuvor dargestellte zu Zl. XXXX erfolgte bedingte Entlassung widerrufen.12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 6. Februar 2008, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 28. Februar 2008, wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Angriffe im Zeitraum von Juni bis Dezember 2007 wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und gemäß Paragraph 22, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Weiters wurde die zuvor dargestellte zu Zl. römisch 40 erfolgte bedingte Entlassung widerrufen.
13. Mit Schreiben vom 25. April 2008 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über die erfolgte Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens und vernahm ihn dazu am 15. Mai 2008 vor dem Bundesasylamt.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 7. Juni 1999, Zl. 206.903/0-XI/33/98, (siehe oben Punkt 4.) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, von Amts wegen ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Im Bescheid wurde nach Darstellung des Strafregisterauszuges festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zahlreiche Vermögens- und Gewaltdelikte" begangen habe und "wiederholt verurteilt" worden sei. Aufgrund seiner wiederkehrenden Gewaltbereitschaft stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es liege daher ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Das Bundesasylamt ging aufgrund der Ausführungen in den (österreichischen) Strafurteilen davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr "staatenlos" sei, und stellte fest, dass die Republik Kosovo der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesasylamt aus, dass die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers "immer aufgrund derselben schädlichen Neigung erfolgt [seien] und die Delikte [...] schwerer [geworden seien]", weshalb "davon auszugehen [sei], dass es sich beim [Beschwerdeführer] um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter [handle], der sich nicht im Griff [habe] und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft [darstelle]". Weiters habe sich die Situation im Kosovo verbessert und der Beschwerdeführer habe angegeben, keiner Verfolgung mehr ausgesetzt zu sein, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.14. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 7. Juni 1999, Zl. 206.903/0-XI/33/98, (siehe oben Punkt 4.) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, von Amts wegen ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Im Bescheid wurde nach Darstellung des Strafregisterauszuges festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zahlreiche Vermögens- und Gewaltdelikte" begangen habe und "wiederholt verurteilt" worden sei. Aufgrund seiner wiederkehrenden Gewaltbereitschaft stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es liege daher ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor. Das Bundesasylamt ging aufgrund der Ausführungen in den (österreichischen) Strafurteilen davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr "staatenlos" sei, und stellte fest, dass die Republik Kosovo der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesasylamt aus, dass die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers "immer aufgrund derselben schädlichen Neigung erfolgt [seien] und die Delikte [...] schwerer [geworden seien]", weshalb "davon auszugehen [sei], dass es sich beim [Beschwerdeführer] um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter [handle], der sich nicht im Griff [habe] und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft [darstelle]". Weiters habe sich die Situation im Kosovo verbessert und der Beschwerdeführer habe angegeben, keiner Verfolgung mehr ausgesetzt zu sein, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
16. Mit Beschluss des LG XXXX vom 10. Dezember 2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 aus dem Vollzug der unter Punkt 12. dargestellten Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.16. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 10. Dezember 2008, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 aus dem Vollzug der unter Punkt 12. dargestellten Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.
17. Mit Urteil des LG XXXX vom 5. August 2009, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 11. August 2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Weiters wurde die gewährte bedingte Entlassung zu Zl. XXXX (Strafrest: ein Monat und zwei Tage) und Zl. XXXX (Strafrest: sieben Monate und vier Tage) gemäß § 53 Abs. 1 StGB i.V.m. § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO widerrufen.17. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 5. August 2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am 11. August 2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (1. Fall) StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Weiters wurde die gewährte bedingte Entlassung zu Zl. römisch 40 (Strafrest: ein Monat und zwei Tage) und Zl. römisch 40 (Strafrest: sieben Monate und vier Tage) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.
18. Mit Urteil des BG XXXX vom 15. Dezember 2011, rechtskräftig geworden am 19. Dezember 2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.18. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 15. Dezember 2011, rechtskräftig geworden am 19. Dezember 2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
1.2.2. Das gegenständliche amtswegige Asylaberkennungsverfahren, über dessen Einleitung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2008 in Kenntnis gesetzt wurde, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.1.2.2. Das gegenständliche amtswegige Asylaberkennungsverfahren, über dessen Einleitung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2008 in Kenntnis gesetzt wurde, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
1.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigen einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.1.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigen einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
§ 6 AsylG 2005 lautet:Paragraph 6, AsylG 2005 lautet:
"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) führen wie folgt aus:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich (vgl. dazu VwGH 23.9. 2009, 2006/01/0626). Danach müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. insbes. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, und VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).Davon ausgehend ist für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 maßgeblich vergleiche dazu VwGH 23.9. 2009, 2006/01/0626). Danach müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche insbes. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, und VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).
Zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law, 2. Auflage [1996, Nachdruck 1998] 107f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990], 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" sind danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es muss sich daher um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, dabei sind u.a. Milderungsgründe zu berücksichtigen. Für die Zukunftsprognose sind die Umstände der Tatbegehung und ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen ist, einzubeziehen (vgl. wieder VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449; 6. 10. 1999, 99/01/0288)Zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law, 2. Auflage [1996, Nachdruck 1998] 107f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990], 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" sind danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es muss sich daher um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, dabei sind u.a. Milderungsgründe zu berücksichtigen. Für die Zukunftsprognose sind die Umstände der Tatbegehung und ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen ist, einzubeziehen vergleiche wieder VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449; 6. 10. 1999, 99/01/0288)
Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen; es muss sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden (vgl. wieder VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050).Für das Vorliegen eines Deliktes nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen; es muss sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden vergleiche wieder VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050).
2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Vermögensdelikte, (fahrlässige und schwere) Körperverletzung, versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung und gefährliche Drohung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. In Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung, bewaffneter Raub, stellen die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers jedoch nicht solche dar, die als besonders schwere Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind. Da der Beschwerdeführer zuletzt bloß zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass er gemeingefährlich ist. Damit ist der vom Bundesasylamt herangezogene Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht erfüllt (vgl. dazu auch AsylGH 25.3.2010, B1 214959-3/2010). Aber auch die anderen Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer weder den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt (§ 6 Abs. 1 Z 1) noch einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (§ 6 Abs. 1 Z 2) und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im oben dargestellten Sinn darstellt (§ 6 Abs. 1 Z 3; vgl. wieder VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050).2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Vermögensdelikte, (fahrlässige und schwere) Körperverletzung, versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung und gefährliche Drohung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. In Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung, bewaffneter Raub, stellen die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers jedoch nicht solche dar, die als besonders schwere Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind. Da der Beschwerdeführer zuletzt bloß zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass er gemeingefährlich ist. Damit ist der vom Bundesasylamt herangezogene Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht erfüllt vergleiche dazu auch AsylGH 25.3.2010, B1 214959-3/2010). Aber auch die anderen Tatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer weder den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) noch einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im oben dargestellten Sinn darstellt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,; vergleiche wieder VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050).
3. Da im gegenständlichen Fall Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, können auch dessen Spruchteile II. und III. keinen Bestand mehr haben.3. Da im gegenständlichen Fall Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, können auch dessen Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. keinen Bestand mehr haben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt nunmehr nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem Fremden, der straffällig geworden ist, auch dann den Status eines Asylberechtigten aberkennen kann, wenn die Zuerkennung länger als fünf Jahren zurückliegt. Dabei geht der Asylgerichtshof aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung (Arg.: "Das Bundesasylamt kann [...]") davon aus, dass nicht in der Beschwerdeinstanz erstmals eine Aberkennung auf diesen Tatbestand gestützt werden kann.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt nunmehr nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem Fremden, der straffällig geworden ist, auch dann den Status eines Asylberechtigten aberkennen kann, wenn die Zuerkennung länger als fünf Jahren zurückliegt. Dabei geht der Asylgerichtshof aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung (Arg.: "Das Bundesasylamt kann [...]") davon aus, dass nicht in der Beschwerdeinstanz erstmals eine Aberkennung auf diesen Tatbestand gestützt werden kann.
Schlagworte
Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, Prozessvoraussetzung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
09.10.2012