TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/7 A13 426916-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 426.916-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012,

Zl. 12 03.761-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins und 38 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 03.05.2012, Zl. 12 03.761-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ruanda nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Ruanda verbunden. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 03.05.2012, Zl. 12 03.761-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ruanda nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Ruanda verbunden. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.05.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.05.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist einer unbekannten Volksgruppe zugehörig und Staatsangehöriger von Ruanda. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

Er ist ledig und bezieht derzeit keine staatliche Grundversorgung (siehe SA-Ausdruck und GVS-Ausdruck vom 11.07.2012).

Gemäß Meldung des Landeskriminalamts XXXX vom 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten.Gemäß Meldung des Landeskriminalamts römisch 40 vom 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten.

II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2012 vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt und in weiterer Folge am 02.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, dass seine Eltern sehr früh gestorben und er deshalb von einer ruandischen Freundin seiner Mutter aufgezogen worden sei. Seine "Ziehmutter" XXXX habe ihn im Alter von 2 oder 3 Jahren mit in die Türkei genommen, wo beide bis zu ihrem Tod zusammen gelebt hätten. Er sei danach nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der schlechten Versorgung sei er schließlich mit Hilfe eines Mannes nach Österreich gekommen. Er habe hier einen Asylantrag gestellt, um Hilfe zu bekommen. Er habe keine Familie mehr. Eine Rückkehr nach Ruanda schließe er aus, weil er dort niemanden kenne.römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2012 vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt und in weiterer Folge am 02.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, dass seine Eltern sehr früh gestorben und er deshalb von einer ruandischen Freundin seiner Mutter aufgezogen worden sei. Seine "Ziehmutter" römisch 40 habe ihn im Alter von 2 oder 3 Jahren mit in die Türkei genommen, wo beide bis zu ihrem Tod zusammen gelebt hätten. Er sei danach nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der schlechten Versorgung sei er schließlich mit Hilfe eines Mannes nach Österreich gekommen. Er habe hier einen Asylantrag gestellt, um Hilfe zu bekommen. Er habe keine Familie mehr. Eine Rückkehr nach Ruanda schließe er aus, weil er dort niemanden kenne.

Weiters führte er an, nicht vorbestraft zu sein und auch keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben. Zudem habe er niemals einer politischen Gruppierung oder Partei angehört noch sei er jemals in seiner Heimat aufgrund seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Der Antragsteller gab weiters an, keinerlei Verwandte oder Familienangehörige in Österreich zu haben und hier von der Grundversorgung zu leben.

Im Hinblick auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ruanda verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf deren Übersetzung und eine Stellungnahme.

II.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund nicht unter die Fluchtgründe - wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt - subsumierbar sei. Das Bundesasylamt könne daher auf Grund des dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkennen.römisch zwei.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund nicht unter die Fluchtgründe - wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt - subsumierbar sei. Das Bundesasylamt könne daher auf Grund des dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkennen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ruanda in keine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ruanda in keine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

In Spruchpunkt III. erachtete die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers für zulässig, da der Genannte in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde.In Spruchpunkt römisch drei. erachtete die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers für zulässig, da der Genannte in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde.

In Spruchpunkt IV. stützte sich das Bundesasylamt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus familiären Gründen verlassen und somit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG keine Verfolgungsgründe geltend gemacht habe.In Spruchpunkt römisch vier. stützte sich das Bundesasylamt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus familiären Gründen verlassen und somit im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG keine Verfolgungsgründe geltend gemacht habe.

II.1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser verwies er insbesondere auf den Umstand, bei einer Rückkehr nach Ruanda in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Gründe dafür seien vielfältig: keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte bzw. anderweitigen Anknüpfungspunkte aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit, keine Schulbildung und das Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit. Auch wären die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Heimat teilweise veraltet und unzureichend.römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser verwies er insbesondere auf den Umstand, bei einer Rückkehr nach Ruanda in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Gründe dafür seien vielfältig: keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte bzw. anderweitigen Anknüpfungspunkte aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit, keine Schulbildung und das Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit. Auch wären die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Heimat teilweise veraltet und unzureichend.

II.1.4. Zur Lage in Ruanda:römisch zwei.1.4. Zur Lage in Ruanda:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zu Politik/Wahlen, zum Rechtsschutz, zum Militär, zu Menschenrechten, zur Religion, zu den Minderheiten und sozialen Gruppen und zur Situation von Rückkehrern.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass die neue Verfassung am 26.05.2003 durch ein Referendum angenommen und seit dem 04.06.2003 in Kraft ist. Kennzeichen sind das Prinzip der Gewaltenteilung, ein Zwei-Kammerparlament, Menschen- und Bürgerrechte sowie ein mit Kontrollmechanismen und aus Konsensbildung ausgerichteter Parteienpluralismus.

Die Menschenrechtslage hat sich im Allgemeinen verbessert.

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien, welche im Allgemeinen von der Regierung auch in der Praxis respektiert und durchgesetzt wurden, schützen die Religionsfreiheit.

Die Verfassung sieht vor, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund des ethnischen Ursprungs, des Stammes, Clans, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Region, des gesellschaftlichen Ursprungs, der Religion, der Glaubensmeinung, des ökonomischen Status, der Kultur, Sprache, des gesellschaftlichen Status oder physischer oder mentaler Behinderung.

Die Regierung kooperiert mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge.

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch.

Die Verfassung und das Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

II.2.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.2.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.10. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2.10. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Der Beschwerdeführer hat die ihm ausreichend gebotene Möglichkeit, seine Gründe zur Stellung seines Asylantrages in Österreich, darzulegen, genutzt und offensichtlich seine wahren Beweggründe genannt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ausreisegrundes aus Ruanda zwar Glauben geschenkt wird, jedoch daraus keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung gemäß aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe entnommen werden konnten, weshalb aufgrund des dargelegten Sachverhalts auch keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, von seiner Ziehmutter aus der Heimat in die Türkei mitgenommen worden zu sein. Diese privaten bzw. familiären Gründe sind jedenfalls nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.Der Beschwerdeführer hat die ihm ausreichend gebotene Möglichkeit, seine Gründe zur Stellung seines Asylantrages in Österreich, darzulegen, genutzt und offensichtlich seine wahren Beweggründe genannt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ausreisegrundes aus Ruanda zwar Glauben geschenkt wird, jedoch daraus keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung gemäß aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe entnommen werden konnten, weshalb aufgrund des dargelegten Sachverhalts auch keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, von seiner Ziehmutter aus der Heimat in die Türkei mitgenommen worden zu sein. Diese privaten bzw. familiären Gründe sind jedenfalls nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.

Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich nach gegen ihn gerichtete Vorstrafen, Fahndungen, Festnahmen und Verhaftungen durch die Polizei sowie nach allfälligen Problemen mit den Behörden in seiner Heimat befragt und verneinte allesamt gestellte Fragen. Danach befragt, ob er in seiner Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, oder in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde, antwortete der Rechtsmittelwerber ebenfalls mit "Nein". (Aktenseite 76, 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Da der Beschwerdeführer somit weder in seinen zwei Einvernahmen noch in der Beschwerde ansatzweise eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention" vorgebracht hat, hat das Bundesasylamt zu Recht den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Da der Beschwerdeführer somit weder in seinen zwei Einvernahmen noch in der Beschwerde ansatzweise eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention" vorgebracht hat, hat das Bundesasylamt zu Recht den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, nicht nach Ruanda zurückkehren zu können, weil er dort niemanden kenne und in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist Folgendes auszuführen:

Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein in Ruanda alleinlebender junger Mann ist, stellt für sich keinen Asylgrund dar. Wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer auch in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Eigenen Angaben zufolge hat er auch zu keiner Person in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Nicht nur anhand dieser Angaben, sondern allein schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2012 in Österreich - kann nicht angenommen werden, dass sich der Genannte im Bundesgebiet bereits ein gefestigtes soziales Netzwerk aufgebaut hat. Vielmehr müsste er sich nicht nur in Ruanda, sondern auch hier um die Schaffung eines neuen Bekannten-, und Freundeskreises bemühen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Genannte über keine Schulbildung verfügt und es ohne familiäre Unterstützung anfangs schwierig sein kann, in einem wirtschaftlich armen Land Fuß zu fassen, jedoch ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt wie bisher durch Verrichtung von Hilfsarbeiten finanzieren wird können. Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass die Versorgungslage in Ruanda nach wie vor teilweise problematisch ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Regierung Ruandas zusammen mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bemüht ist, wieder angesiedelten Rückkehrern Hilfe zukommen zu lassen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die Länderberichte der belangten Behörde seien teilweise veraltet und im Hinblick auf die Versorgung von Rückkehrern unzureichend, ist dem entgegenzuhalten, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes auf einer Analyse der Staatendokumentation beruhen, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zudem ist das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausreichend auf die Situation im Falle seiner Rückkehr in die Heimat eingegangen, weshalb im Ergebnis die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.

II.2.11. Zu Spruchpunkt IIrömisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten ließe.Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe.

Der erkennende Senat bestreitet keineswegs, dass Asylwerber bei ihrer Rückkehr ohne Familienverband Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Im konkreten Fall bestehen jedoch keine individuellen Anknüpfungspunkte (z.B. medizinische Gründe, Arbeitsunfähigkeit), die darauf hindeuten, dass der Genannte im Falle der Rückführung in eine aussichtlose Lage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner seinen Angaben nach in der Türkei ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ruanda keine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist.Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ruanda keine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist.

II.2.12. Zu Spruchpunkt IIIrömisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Hinblick auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise - sohin seit ca. 4 Monaten - in Österreich und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich. Er hat keinerlei verwandtschaftliche oder private Beziehungen in Österreich geltend gemacht und auch keine nennenswerten Integrationsmerkmale aufzuweisen. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer und der mangelnden Integration, insbesondere der Betretung auf frischer Tat wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 3 SMG sowie in Anbetracht der Tatsache, dass keine privaten Bindungen in Österreich bestehen, ist das private Interesse am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als jedenfalls nachrangig einzustufen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise - sohin seit ca. 4 Monaten - in Österreich und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich. Er hat keinerlei verwandtschaftliche oder private Beziehungen in Österreich geltend gemacht und auch keine nennenswerten Integrationsmerkmale aufzuweisen. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer und der mangelnden Integration, insbesondere der Betretung auf frischer Tat wegen des Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie in Anbetracht der Tatsache, dass keine privaten Bindungen in Österreich bestehen, ist das private Interesse am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als jedenfalls nachrangig einzustufen.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen.

II.2.13. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten