Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 426633-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.159-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.159-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter und der Enkeltochter am 16.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am 09.12.2011 gemeinsam mit der Tochter und der Enkeltochter mit einem Autobus von XXXX nach Rostow gefahren zu sein, wo sie einen Lkw bestiegen habe und in Richtung Österreich gefahren sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Sohn XXXX habe im ersten Krieg gekämpft und sei 1996 gefallen. Ein weiterer Sohn, XXXX, sei seit 2001 verschollen. Ständig seien Soldaten zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach dem Aufenthalt ihrer in Österreich lebenden Söhne gefragt. Fünf bis sechs Mal sei sie mitgenommen und für ein bis zwei Wochen angehalten worden. Am 03.10.2011 sei sie wieder mitgenommen und für einen Monat in einem Zimmer angehalten worden. Dabei sei sie vergewaltigt, geschlagen und gewürgt worden. Auch seien ihr immer wieder beschriebene sowie leere Blätter zur Unterschrift vorgelegt worden. Ihr Neffe habe sie aus der Haft geholt. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle auch in der Nähe ihrer Söhne in Österreich leben.2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am 09.12.2011 gemeinsam mit der Tochter und der Enkeltochter mit einem Autobus von römisch 40 nach Rostow gefahren zu sein, wo sie einen Lkw bestiegen habe und in Richtung Österreich gefahren sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Sohn römisch 40 habe im ersten Krieg gekämpft und sei 1996 gefallen. Ein weiterer Sohn, römisch 40 , sei seit 2001 verschollen. Ständig seien Soldaten zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach dem Aufenthalt ihrer in Österreich lebenden Söhne gefragt. Fünf bis sechs Mal sei sie mitgenommen und für ein bis zwei Wochen angehalten worden. Am 03.10.2011 sei sie wieder mitgenommen und für einen Monat in einem Zimmer angehalten worden. Dabei sei sie vergewaltigt, geschlagen und gewürgt worden. Auch seien ihr immer wieder beschriebene sowie leere Blätter zur Unterschrift vorgelegt worden. Ihr Neffe habe sie aus der Haft geholt. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle auch in der Nähe ihrer Söhne in Österreich leben.
3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.
4. Am 06.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, man habe sie in der Heimat wegen ihrer Kinder nicht in Frieden gelassen. Einer ihrer Söhne sei getötet worden und der andere sei vermisst. Auch der in Österreich als Flüchtling anerkannte Sohn sei damals verschleppt und anschließend im Glauben, er sei tot, liegen gelassen worden. Einen Monat lang habe sie nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst. Viele Male seien Leute zu ihr gekommen, hätten sie mitgenommen und misshandelt. Sie hätten ihr auch alle Zähne ausgeschlagen sowie mit einem Knüppel auf den Kopf geschlagen und sie am Bein verletzt. Bei ihrer letzten Mitnahme im Oktober 2011 sei sie 26 bis 27 Tage angehalten worden, wobei sie einen leeren und einen beschriebenen Zettel, ohne den Text lesen zu können, unterschrieben habe. Man habe ihr jedenfalls versprochen, sie in Ruhe zu lassen, wenn sie diese Zettel unterschreibe. Drei Wochen bis November 2011 sei sie damals angehalten worden und habe anschließend von ihrem Neffen erfahren, dass sie mit ihrer Unterschriftenleistung "etwas Dummes" gemacht habe. Näheres dazu könne sie aber auch nicht angeben, zumal der Neffe gemeint habe, dass es besser sei, wenn sie nichts Genaues wisse und dass ihre Söhne jetzt noch mehr Probleme bekommen würden. Dies sei auch der Grund für die Ausreise gewesen. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland würde alles von vorne beginnen und sie würde womöglich umgebracht werden.
5. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 11 15.159-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 11 15.159-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen; ihr Vorbringen sei widersprüchlich und sinnwidrig. Insbesondere hätten sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens zahlreiche Widersprüchlichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ergeben und sei daher davon auszugehen, dass das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auf einem unwahren Konstrukt und definitiv nicht auf tatsächlichen Erlebnissen ihrerseits beruhe. An der vollinhaltlichen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe sei aufgrund der angeführten Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten nicht zu zweifeln und gehe die belangte Behörde bei den geltend gemachten Fluchtgründen von einem bloßen Konstrukt aus, das von der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich erlebt, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich konstruiert worden sei.
6. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 30.04.2012 durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Gefährdung von Verwandten von (vermeintlichen) Rebellen und zu Entführungen sowie Folter durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte getroffen habe, wiederholte ihr bisher erstattetes Vorbringen und trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in umfassender Weise entgegen. Insbesondere wies sie auf den Umstand hin, dass sich unter dem Titel "Besondere Bedrohung" und "Sicherheitsbehörden" in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes regelmäßig entnehmen ließe, dass Angehörige mutmaßlicher Kämpfer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt seien, der Kampf gegen Terrorismus weiterhin ohne rechtliche Grundlage geführt werde und Familienmitglieder mutmaßlicher Kämpfer, wie Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen, Formen der Kollektivbestrafung ausgesetzt seien, womit sich ihr Vorbringen somit auch mit den allgemeinen Informationen zur Lage in Tschetschenien decken würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.12.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.12.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Wie bereits dargelegt hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, dass zwei ihrer Söhne nach Österreich geflüchtet seien und in Österreich Asyl bzw. subsidiären Schutz erhalten haben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 06.03.2012 erklärte sie, man habe sie mitgenommen und nach ihren Söhnen befragt (AS 59). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, hat es die belangte Behörde in der Folge jedoch gänzlich unterlassen, sich mit der Tatsache, dass einem Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl und einem weiteren Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Vielmehr bedürfe es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476).
Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzig und allein mit ihren eigenen widersprüchlichen Angaben sowie den Divergenzen hinsichtlich des Vorbringens ihrer Tochter begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass einem Sohn in Österreich Asyl und einem weiteren Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft zwar im angefochtenen Bescheid eine Reihe von allgemeinen Feststellungen, explizite Feststellungen hinsichtlich Familienangehörigen von Rebellen werden hingegen keine getroffen, obwohl der asylberechtigte Sohn in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 11.10.2004 angegeben hat, dass ein jüngerer und ein älterer Bruder im Widerstand gewesen seien (Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem zu Zahl: 04 04.158-BAS). Bereits aus diesem Grund bedarf es hier einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und erweisen sich die getroffenen Feststellungen schon allein in dieser Hinsicht als im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG mangelhaft, weil in einer Konstellation wie der hier vorliegenden die - in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellende - Einschätzung, es lägen keine Gefahren im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 FPG im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (Tschetschenien) vor, eine Feststellung dahingehend voraussetzen würde, dass die behauptete Familieneigenschaft zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling in Wahrheit gar nicht vorliegt bzw. diese zwar vorliegt, aber daraus in der Russischen Föderation (Tschetschenien) aufgrund der dortigen Gegebenheiten keine Gefährdungen abzuleiten sind. Letzteres bedürfte Länderfeststellungen auch zu dem von der Beschwerdeführerin angegebenen und von der belangten Behörde für wahr erachteten Umstand, dass sich zwei ihrer Söhne in Österreich aufhalten, wovon einem Asyl und dem anderen subsidiärer Schutz gewährt wurde, die im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen wurden. Ersteres kann nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausschließlich mit dem persönlichen Eindruck sowie den widersprüchlichen und sinnwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungsgründe schlüssig begründet werden.Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzig und allein mit ihren eigenen widersprüchlichen Angaben sowie den Divergenzen hinsichtlich des Vorbringens ihrer Tochter begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass einem Sohn in Österreich Asyl und einem weiteren Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft zwar im angefochtenen Bescheid eine Reihe von allgemeinen Feststellungen, explizite Feststellungen hinsichtlich Familienangehörigen von Rebellen werden hingegen keine getroffen, obwohl der asylberechtigte Sohn in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 11.10.2004 angegeben hat, dass ein jüngerer und ein älterer Bruder im Widerstand gewesen seien (Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem zu Zahl: 04 04.158-BAS). Bereits aus diesem Grund bedarf es hier einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und erweisen sich die getroffenen Feststellungen schon allein in dieser Hinsicht als im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG mangelhaft, weil in einer Konstellation wie der hier vorliegenden die - in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellende - Einschätzung, es lägen keine Gefahren im Sinne des Paragraph 50, Absatz 1 und Absatz 2 FPG im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (Tschetschenien) vor, eine Feststellung dahingehend voraussetzen würde, dass die behauptete Familieneigenschaft zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling in Wahrheit gar nicht vorliegt bzw. diese zwar vorliegt, aber daraus in der Russischen Föderation (Tschetschenien) aufgrund der dortigen Gegebenheiten keine Gefährdungen abzuleiten sind. Letzteres bedürfte Länderfeststellungen auch zu dem von der Beschwerdeführerin angegebenen und von der belangten Behörde für wahr erachteten Umstand, dass sich zwei ihrer Söhne in Österreich aufhalten, wovon einem Asyl und dem anderen subsidiärer Schutz gewährt wurde, die im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen wurden. Ersteres kann nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausschließlich mit dem persönlichen Eindruck sowie den widersprüchlichen und sinnwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungsgründe schlüssig begründet werden.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 06.03.2012 angegeben hat, dass mit ihrem Kopf "nicht alles in Ordnung sei" und sie eine Überweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses bekommen habe. Da der bekämpfte Bescheid in der Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben widersprüchlich und sinnwidrig geschildert habe, ist im Hinblick auf die zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Aussagen eine Abklärung des geistigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erforderlich und kann auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass der die Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalt vollständig und zur Gänze ermittelt worden sei.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass den Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, eine Überweisung in die psychiatrische Abteilung eines österreichischen Krankenhauses bekommen zu haben, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012