Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
C1 305237-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 20.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zl. 05 22.496-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 20.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zl. 05 22.496-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), stattgegeben und Spruchteil I. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), stattgegeben und Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 23.09.2001 einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl. 01 22.061-BAG, wurde dieser Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl. 01 22.061-BAG, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei.
Nach der ersten Verlängerung der aufgrund oa. Bescheides gewährten, befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2008 erteilt.
Mit Schreiben vom 19.12.2005, beim Bundesasylamt eingelangt am 20.12.2005, stellte der Vater des Beschwerdeführers für seine vier in Pakistan aufhältigen, minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels sowie auf Gewährung des "gleichen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz".
Am 02.03.2006 teilte das Bundesasylamt der österreichischen Botschaft in Pakistan betreffend den Beschwerdeführer und seine drei Geschwister gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status des [subsidiär Schutzberechtigten] wahrscheinlich sei und den Antragstellern ein Visum auszustellen und die Einreise zu ermöglichen sei.Am 02.03.2006 teilte das Bundesasylamt der österreichischen Botschaft in Pakistan betreffend den Beschwerdeführer und seine drei Geschwister gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status des [subsidiär Schutzberechtigten] wahrscheinlich sei und den Antragstellern ein Visum auszustellen und die Einreise zu ermöglichen sei.
Am 20.04.2006 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Geschwistern legal in Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006, Zl. 05 22.496-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 04.08.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006, Zl. 05 22.496-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 bis zum 04.08.2008 erteilt.
Die gegen Spruchteil I. des Bescheides vom 23.08.2006 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2006, Zl. 305.237-C1/E1-IV/44/06, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.Die gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 23.08.2006 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2006, Zl. 305.237-C1/E1-IV/44/06, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
Nach fristgerechter Beschwerde wurde der oa. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007, Zl. 2006/19/1405-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung dahingehend, dem Bundesasylamt wäre mangels eines Asylantrages gemäß § 3 AsylG 1997 keine Zuständigkeit zu einer Entscheidung nach § 7 AsylG 1997 zugekommen, da lediglich die Gewährung desselben Schutzes begehrt worden sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes daher ersatzlos beheben müssen.Nach fristgerechter Beschwerde wurde der oa. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007, Zl. 2006/19/1405-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung dahingehend, dem Bundesasylamt wäre mangels eines Asylantrages gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 keine Zuständigkeit zu einer Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG 1997 zugekommen, da lediglich die Gewährung desselben Schutzes begehrt worden sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes daher ersatzlos beheben müssen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, Zl. 305.237-C1/8E-IV/44/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006 bezüglich des Spruchteiles I. behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007, Zl. 305.237-C1/8E-IV/44/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2006 bezüglich des Spruchteiles römisch eins. behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2008, Zl. 05 22.496-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2008, Zl. 05 22.496-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 und §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127 und Paragraphen 127, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde vom Widerruf der zu Gz. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde vom Widerruf der zu Gz. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Schreiben vom 24.11.2008 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.10.2008 aufgrund einer teilbedingten Verurteilung ein Rückkehrverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erlassen worden sei.Mit Schreiben vom 24.11.2008 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.10.2008 aufgrund einer teilbedingten Verurteilung ein Rückkehrverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erlassen worden sei.
Am 11.07.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schreiben vom 17.07.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie nach Anführung von Länderberichten auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, ob er Gründe gelten machen könne, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat (weiterhin) eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK,
Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sowie ob er Gründe geltend machen könne, die gegen eine Ausweisung sprechen würden.
Nach Erstreckung der oa. Frist bis zum 23.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2011 seine Stellungnahme sowie ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 19.09.2011.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei im Jahre 1998 mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet und sei seine Mutter auf der Flucht ums Leben gekommen. Er sei Anfang 2006 nach Österreich gekommen, auch sein Vater, seine Geschwister und seine Lebensgefährtin würden hier leben und sei er mittlerweile hier zu Hause. Nachdem er Afghanistan bereits als Kind verlassen habe, sei es für ihn ein fremdes Land, dessen Strukturen und Regeln er nicht kenne. Im Falle einer "Rückschiebung" nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr.
Es sei richtig, dass er zweimal straffällig geworden sei, doch sei die erste Verurteilung XXXX zum Großteil bedingt ausgesprochen worden und habe das Gericht durch dieses Urteil eine positive Prognose gestellt. Die zweite Strafe sei zur Gänze bedingt ausgesprochen worden und sei auch von einem Widerruf abgesehen worden. Das Gericht sei in seinem Fall also nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen. Er bedauere sein Fehlverhalten sehr und setze alles daran, nun ein ordentliches Leben zu führen und die Gesetze und Normen Österreichs einzuhalten. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er Schadenswiedergutmachung geleistet und Schmerzensgeld bezahlt.Es sei richtig, dass er zweimal straffällig geworden sei, doch sei die erste Verurteilung römisch 40 zum Großteil bedingt ausgesprochen worden und habe das Gericht durch dieses Urteil eine positive Prognose gestellt. Die zweite Strafe sei zur Gänze bedingt ausgesprochen worden und sei auch von einem Widerruf abgesehen worden. Das Gericht sei in seinem Fall also nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen. Er bedauere sein Fehlverhalten sehr und setze alles daran, nun ein ordentliches Leben zu führen und die Gesetze und Normen Österreichs einzuhalten. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er Schadenswiedergutmachung geleistet und Schmerzensgeld bezahlt.
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Ausführungen zu seiner beruflichen und privaten Situation und verwies auf den beigelegten Bericht der Bewährungshilfe.
Die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers führte ebenfalls zu dessen zweiter Verurteilung aus, dass diese zur Gänze bedingt ausgesprochen worden sei und das Gericht nach Einholung eines Berichts der Bewährungshilfe von einem Widerruf abgesehen und die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre (bis 06.04.2014) verlängert habe. Nach Ausführungen zur privaten Situation des Beschwerdeführers gab die Bewährungshelferin an, dass der Beschwerdeführer große Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung gemacht habe und von einer günstigen Prognose auszugehen sei.
Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchteil II.).Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.).
Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sodass eine Aberkennung [des Status des subsidiär Schutzberechtigten] gemäß § 9 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei aber vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Somit sei er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG). Ihm sei daher gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG sei die Entscheidung nicht mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sodass eine Aberkennung [des Status des subsidiär Schutzberechtigten] gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei aber vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Somit sei er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG). Ihm sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG sei die Entscheidung nicht mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. In der Begründung bestätigte der Beschwerdeführer die im Bescheid angeführte Verurteilung aus dem Jahre XXXX, betonte allerdings, dass die Strafe zum Großteil bedingt ausgesprochen und ihm eine positive Prognose gestellt worden sei. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.09.2011, legte der Beschwerde das oa. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 19.09.2011 bei und monierte, dass im angefochtenen Bescheid die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens völlig unberücksichtigt geblieben seien.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten. In der Begründung bestätigte der Beschwerdeführer die im Bescheid angeführte Verurteilung aus dem Jahre römisch 40 , betonte allerdings, dass die Strafe zum Großteil bedingt ausgesprochen und ihm eine positive Prognose gestellt worden sei. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.09.2011, legte der Beschwerde das oa. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 19.09.2011 bei und monierte, dass im angefochtenen Bescheid die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens völlig unberücksichtigt geblieben seien.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2012 wurde seitens der für den Beschwerdeführer zuständigen Bewährungshelferin ein aktueller Sozialbericht vorgelegt, wonach die Betreuungsbeziehung sehr gut und stabil sei und von Offenheit und Vertrauen gekennzeichnet sei. Der Beschwerdeführer erlebe die Bewährungshilfe als große Unterstützung und nehme das Betreuungsangebot sehr gut an.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (§ 9 Abs. 2 AsylG)In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (Paragraph 9, Absatz 2, AsylG)
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenDie Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten
Gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Artikel 17 Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Der in Artikel 17 Abs. 1 lit.b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).Der in Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002 subsidiärer Schutz zuerkannt (im Sinne der Diktion des § 75 Abs. 6 AsylG 2005).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002 subsidiärer Schutz zuerkannt (im Sinne der Diktion des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005).
XXXX wurde er wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (teilbedingt) und XXXX einer minderschweren Straftat (bedingt) verurteilt. In beiden Fällen handelte es sich um Jugendstraftaten.römisch 40 wurde er wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB (teilbedingt) und römisch 40 einer minderschweren Straftat (bedingt) verurteilt. In beiden Fällen handelte es sich um Jugendstraftaten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom XXXX, Folgendes ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , Folgendes ausgeführt:
"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art49 B-VG). Die Neufassung des §9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach §73 Abs7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt.
[...] Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass §9 Abs2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht".
Damit bringt der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass Verurteilungen wegen Straftaten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2010 zur Beurteilung des § 9 AsylG 2005 nicht heranzuziehen sind. Sohin liegen aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor.Damit bringt der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass Verurteilungen wegen Straftaten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2010 zur Beurteilung des Paragraph 9, AsylG 2005 nicht heranzuziehen sind. Sohin liegen aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor.
Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium des Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 kann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium des Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllen.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation des Art. 17 Abs. 1 lit.d der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a bis lit.c genannten Handlungen vorliegen muss. "Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialen zur Statusrichtlinie auf den Genfer Flüchtlingskonvention [....] Bezug nehmen [....] und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine ¿Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes' nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtlicher Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen".Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis Litera c, genannten Handlungen vorliegen muss. "Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialen zur Statusrichtlinie auf den Genfer Flüchtlingskonvention [....] Bezug nehmen [....] und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine ¿Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes' nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtlicher Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen".
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Verurteilungen wegen Straftaten vor, wobei jene wegen eines Verbrechens - wie bereits ausgeführt - vor Inkrafttreten des § 9 AsylG 2005 erfolgte. Zur Überprüfungen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorliegen, kann also nur eine Verurteilung aus dem Jahr XXXX wegen eines minderschweren Straftat, einem Eigentumsdelikt, herangezogen werden. Sohin liegt die Tatbestandsvoraussetzung von "mehreren minderschweren Straftatbeständen" nicht vor und kann darüber hinaus - auch unter Heranziehung der o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nicht erkannt werden, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich vorliegt.Im gegenständlichen Fall liegen zwei Verurteilungen wegen Straftaten vor, wobei jene wegen eines Verbrechens - wie bereits ausgeführt - vor Inkrafttreten des Paragraph 9, AsylG 2005 erfolgte. Zur Überprüfungen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen, kann also nur eine Verurteilung aus dem Jahr römisch 40 wegen eines minderschweren Straftat, einem Eigentumsdelikt, herangezogen werden. Sohin liegt die Tatbestandsvoraussetzung von "mehreren minderschweren Straftatbeständen" nicht vor und kann darüber hinaus - auch unter Heranziehung der o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nicht erkannt werden, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich vorliegt.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verurteilung am XXXX erfolgte (siehe Strafregisterauskunftr vom 21.8.2012) und ein positiver Sozialbericht der zuständigen Bewährungshelferin vom 29.08.2012 vorliegt.Zusätzlich ist festzuhalten, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verurteilung am römisch 40 erfolgte (siehe Strafregisterauskunftr vom 21.8.2012) und ein positiver Sozialbericht der zuständigen Bewährungshelferin vom 29.08.2012 vorliegt.
Auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG ist ausschließlich das Bundesasylamt für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung zuständig.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG ist ausschließlich das Bundesasylamt für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Prozessvoraussetzung, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
29.10.2012