Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 424.769-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 03.978-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 03.978-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten haben:
"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Am 21.08.1989 wurde ihm zunächst ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt, welcher am 31.10.1995 für ungültig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Am 21.08.1989 wurde ihm zunächst ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt, welcher am 31.10.1995 für ungültig erklärt wurde.
Mit Urteil des XXXX vom 05.06.1997, rechtskräftig seit 10.06.1997, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 05.06.1997, rechtskräftig seit 10.06.1997, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom 12.11.1998, rechtskräftig seit 17.11.1998, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 133 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (Jugendstraftat) verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 12.11.1998, rechtskräftig seit 17.11.1998, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 133, Absatz eins, 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 17.5.1999, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 17.5.1999, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 03.11.1999, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 287 Abs. 1 (127, 129 Z. 1) StGB, § 27 Abs. 1 SMG, § 223 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 03.11.1999, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 287, Absatz eins, (127, 129 Ziffer eins,) StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 223, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 24.07.2000, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG; § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 24.07.2000, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG; Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mir Urteil des XXXX vom 28.02.2003, rechtskräftig seit 03.03.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 12 (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mir Urteil des römisch 40 vom 28.02.2003, rechtskräftig seit 03.03.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 12, (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.03.2003, rechtskräftig am 28.03.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.03.2003, rechtskräftig am 28.03.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.09.2003, rechtskräftig seit 15.09.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2003, rechtskräftig seit 15.09.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 23.11.2004, rechtskräftig seit 27.11.2004, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB; §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB; § 134 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 23.11.2004, rechtskräftig seit 27.11.2004, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (1. Fall) StGB; Paragraph 134, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 29.11.2005, rechtskräftig seit 02.12.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 29.11.2005, rechtskräftig seit 02.12.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 06.11.2007, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (erster Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 06.11.2007, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (erster Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 02.12.2009, rechtskräftig seit 08.12.2009, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall), § 27 Abs. 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 02.12.2009, rechtskräftig seit 08.12.2009, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 28.07.2010, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) SMG, § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 28.07.2010, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung am 24.09.2010 durchsetzbar und erwuchs am 08.10.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid am 14.03.2011 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 28.10.2011 als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung am 24.09.2010 durchsetzbar und erwuchs am 08.10.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid am 14.03.2011 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 28.10.2011 als verspätet zurückgewiesen.
Mit - als "Asylantrag" tituliertem - Schriftsatz vom 12.04.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 13.04.2011, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und sich immer im Bundesgebiet aufgehalten habe. Vor einigen Jahren sei er zu seiner Lebensgefährtin nach XXXX gezogen und habe im Zuge des Umzuges seine Mappe mit "sämtlichen Dokumenten" verloren. Er habe diesen Verlust bei der Polizei gemeldet und sei im seitens der serbischen Botschaft in XXXX mitgeteilt worden, dass er "im serbischen Staatenbund nicht existiere". Der in der Folge als staatenlos geführte Beschwerdeführer habe daraufhin einen "Lichtbildausweis für Fremde" mit unbefristetem Visum erhalten. Sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei mangels gesicherten Einkommens abgewiesen worden.Mit - als "Asylantrag" tituliertem - Schriftsatz vom 12.04.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 13.04.2011, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und sich immer im Bundesgebiet aufgehalten habe. Vor einigen Jahren sei er zu seiner Lebensgefährtin nach römisch 40 gezogen und habe im Zuge des Umzuges seine Mappe mit "sämtlichen Dokumenten" verloren. Er habe diesen Verlust bei der Polizei gemeldet und sei im seitens der serbischen Botschaft in römisch 40 mitgeteilt worden, dass er "im serbischen Staatenbund nicht existiere". Der in der Folge als staatenlos geführte Beschwerdeführer habe daraufhin einen "Lichtbildausweis für Fremde" mit unbefristetem Visum erhalten. Sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei mangels gesicherten Einkommens abgewiesen worden.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando XXXX, am 26.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er staatenlos sei, den Namen XXXX führe und der Volksgruppe der Roma angehöre. Er sei am XXXX geboren und ledig. Nach den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe und im Bundesgebiet die Schule besucht habe. In Serbien hingegen habe er nie gelebt, er glaube, dass er sich als kleiner Junge lediglich zweimal auf Urlaub in XXXX aufgehalten habe. Die Republik Serbien möchte den Beschwerdeführer "laut Papieren auch nicht rückübernehmen".Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 , am 26.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er staatenlos sei, den Namen römisch 40 führe und der Volksgruppe der Roma angehöre. Er sei am römisch 40 geboren und ledig. Nach den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe und im Bundesgebiet die Schule besucht habe. In Serbien hingegen habe er nie gelebt, er glaube, dass er sich als kleiner Junge lediglich zweimal auf Urlaub in römisch 40 aufgehalten habe. Die Republik Serbien möchte den Beschwerdeführer "laut Papieren auch nicht rückübernehmen".
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an HIV und Hepatitis C leide und derzeit privat bei der XXXX versichert sei. Die für den Beschwerdeführer derzeit einzig vorstellbare Lösung liege darin, dass er in Österreich legitimiert werde, arbeite, Steuern zahle und so ein normales Leben führe. Sollte der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben werden, wäre der Beschwerdeführer mit dieser Lösung nicht glücklich, er müsste sich allerdings danach richten. Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht vor dem Staat, sondern vielmehr davor fürchte, dass seine Krankheit in Serbien nicht entsprechend behandelt werden könne. Außerdem beherrsche er die Sprache nur bedingt; lesen könne er überhaupt nicht.Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an HIV und Hepatitis C leide und derzeit privat bei der römisch 40 versichert sei. Die für den Beschwerdeführer derzeit einzig vorstellbare Lösung liege darin, dass er in Österreich legitimiert werde, arbeite, Steuern zahle und so ein normales Leben führe. Sollte der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben werden, wäre der Beschwerdeführer mit dieser Lösung nicht glücklich, er müsste sich allerdings danach richten. Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht vor dem Staat, sondern vielmehr davor fürchte, dass seine Krankheit in Serbien nicht entsprechend behandelt werden könne. Außerdem beherrsche er die Sprache nur bedingt; lesen könne er überhaupt nicht.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtenregister XXXX sowie ein Schreiben des Innenministeriums der Republik Serbien vom XXXX vor, mit welchem dem Ersuchen zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt wurde; begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Republik Serbien sei.Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtenregister römisch 40 sowie ein Schreiben des Innenministeriums der Republik Serbien vom römisch 40 vor, mit welchem dem Ersuchen zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt wurde; begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Republik Serbien sei.
Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen jugoslawischen Reisepass besessen, diesen jedoch verloren habe. Weitere Dokumente habe er nicht. Er sei in XXXX geboren, habe in Österreich sieben Jahre die Sonderschule besucht und sei nach Auskunft der serbischen Behörden staatenlos. Sein Vater sei Bosnier, seine Mutter sei Serbin. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt habe, dieser sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit entzogen worden. Er sei angelernter Maurer und bis zur Volljährigkeit von seinen Eltern finanziell unterstützt worden; danach habe er diverse Schwarzarbeiten verrichtet. Seit zwei Jahren wohne er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer XXXX Wohnung.Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen jugoslawischen Reisepass besessen, diesen jedoch verloren habe. Weitere Dokumente habe er nicht. Er sei in römisch 40 geboren, habe in Österreich sieben Jahre die Sonderschule besucht und sei nach Auskunft der serbischen Behörden staatenlos. Sein Vater sei Bosnier, seine Mutter sei Serbin. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zu seinem 14. Lebensjahr über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt habe, dieser sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit entzogen worden. Er sei angelernter Maurer und bis zur Volljährigkeit von seinen Eltern finanziell unterstützt worden; danach habe er diverse Schwarzarbeiten verrichtet. Seit zwei Jahren wohne er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer römisch 40 Wohnung.
Nach den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe, er möchte jedoch in Österreich bleiben. Allfällige Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder den Behörden in Serbien bzw. Bosnien wurden seitens des Beschwerdeführers explizit verneint. Nach seinen Befürchtungen im Falle einer Abschiebung nach Serbien befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Hepatitis C und HIV leide und dass diese Erkrankungen möglicherweise nicht ausreichend behandelt werden könnten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er aktuell keiner Beschäftigung nachgehe und in Strafhaft sei. Im Bundesgebiet würden seine Eltern leben, zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Darüber hinaus seien die Halbgeschwister väterlicherseits sowie zahlreiche Cousins, Cousinen, Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Weder in Serbien noch in Bosnien verfüge der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer gab dazu jedoch keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.06.2011, rechtskräftig seit 18.06.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.06.2011, rechtskräftig seit 18.06.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Aus der Beantwortung der am 07.06.2011 an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage vom 16.06.2011 ergibt sich, dass in den Städten Belgrad, Novi Sad, Kragujevac und Nis Zentren für die Behandlung von HIV bestehen. Die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten insbesondere für die Durchführung einer hochradioaktiven Therapie ist gesichert. Die Behandlung ist kostenlos und steht allen betroffenen Personen zur Verfügung. Auch die Behandlung von Hepatitis C ist in Serbien - abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen - gewährleistet. Nach Angaben des Direktors der Gesundheitsversicherungsanstalt der Republik Serbien wurden die notwendigen Mengen des Medikaments zur Behandlung von Hepatitis C angeschafft. Das Medikament wird auf der sogenannten "positiven Liste" geführt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.09.2011 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Bosnien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 20.09.2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Bosnien zwar der Herkunftsstaat seines Vaters, nicht jedoch sein eigener Herkunftsstaat sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe in Österreich die Schule besucht und sich noch nie in Bosnien aufgehalten. Er verfüge in Bosnien auch über keinerlei soziale Kontakte. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers befinde sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet; auch sein Vater lebe seit den 70er Jahren durchgehend in Österreich und habe keine Kontakte mehr nach Bosnien. Derzeit sei der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet; er lebe dort mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen.Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 20.09.2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Bosnien zwar der Herkunftsstaat seines Vaters, nicht jedoch sein eigener Herkunftsstaat sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren, habe in Österreich die Schule besucht und sich noch nie in Bosnien aufgehalten. Er verfüge in Bosnien auch über keinerlei soziale Kontakte. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers befinde sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet; auch sein Vater lebe seit den 70er Jahren durchgehend in Österreich und habe keine Kontakte mehr nach Bosnien. Derzeit sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeldet; er lebe dort mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, AZ: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Bosnien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, AZ: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Bosnien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt gelangte in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG darstelle und somit ein Asylausschlussgrund vorliege. Zur bosnischen Staatsangehörigkeit wurde ausgeführt, dass sich diese aus der väterlichen Abstammung ergebe.Das Bundesasylamt gelangte in diesem Bescheid zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstelle und somit ein Asylausschlussgrund vorliege. Zur bosnischen Staatsangehörigkeit wurde ausgeführt, dass sich diese aus der väterlichen Abstammung ergebe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2011 persönlich zugestellt.
Am 06.10.2011 - somit binnen laufender Beschwerdefrist - langte beim Bundesasylamt ein per 03.10.2011 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches sich inhaltlich weitgehend mit dem Schriftsatz vom 20.09.2011 deckt. Anders als im Schriftsatz vom 20.09.2011 wird im gegenständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.10.2011 allerdings konkret auf ein - am 22.10.2011 erhaltenes - "Schreiben des Bundesasylamtes" Bezug genommen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2011 wurde die Dauer des mit Bescheid vom 18.09.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 gemäß §§ 67 Abs. 3 FPG iVm. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf zehn Jahre abgeändert. Das Aufenthaltsverbot ist nunmehr bis 24.09.2020 befristet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2011 wurde die Dauer des mit Bescheid vom 18.09.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gemäß Paragraphen 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf zehn Jahre abgeändert. Das Aufenthaltsverbot ist nunmehr bis 24.09.2020 befristet.
Mit am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 verbunden wurde. Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde zunächst ersucht, die per Telefax am 06.10.2011 übermittelte "Beschwerde" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.09.2011 am 22.09.2011 zugestellt erhalten habe. Mit Hilfe eines Sozialarbeiters der Justizanstalt XXXX sei in der Folge eine Beschwerde verfasst worden, welche am 06.10.2011 - sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - beim Bundesasylamt eingelangt sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei allerdings vom Bundesasylamt nicht als Beschwerde gewertet und deshalb auch nicht an den Asylgerichtshof weitergeleitet worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer am 02.02.2012 zwecks Beantragung der Grundversorgung und rechtlicher Beratung an die Beratungsstelle für Asylwerber der XXXX gewandt. Dort habe er erfahren, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes habe ergeben, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 nicht als Beschwerde gewertet worden sei.Mit am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welcher mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 verbunden wurde. Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde zunächst ersucht, die per Telefax am 06.10.2011 übermittelte "Beschwerde" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.09.2011 am 22.09.2011 zugestellt erhalten habe. Mit Hilfe eines Sozialarbeiters der Justizanstalt römisch 40 sei in der Folge eine Beschwerde verfasst worden, welche am 06.10.2011 - sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - beim Bundesasylamt eingelangt sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei allerdings vom Bundesasylamt nicht als Beschwerde gewertet und deshalb auch nicht an den Asylgerichtshof weitergeleitet worden. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer am 02.02.2012 zwecks Beantragung der Grundversorgung und rechtlicher Beratung an die Beratungsstelle für Asylwerber der römisch 40 gewandt. Dort habe er erfahren, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes habe ergeben, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.10.2011 nicht als Beschwerde gewertet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe somit am 02.02.2012 durch eine Beraterin der XXXX von der (angeblichen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 erfahren. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, da rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht worden sei. Lediglich der Vorsicht halber werde dennoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, im konkreten Fall nach Kenntnis von der unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde an den Asylgerichtshof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.Der Beschwerdeführer habe somit am 02.02.2012 durch eine Beraterin der römisch 40 von der (angeblichen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 erfahren. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, da rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht worden sei. Lediglich der Vorsicht halber werde dennoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, im konkreten Fall nach Kenntnis von der unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde an den Asylgerichtshof, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
Im Rahmen der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren sei und sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe. Seine Mutter sei Serbin, sein Vater, zu welchem der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit allerdings keinen Kontakt habe, stamme aus Bosnien. Aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und habe Haftstrafen verbüßt; mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX sei gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Zwecks Klärung seiner Staatsangehörigkeit sei der Beschwerdeführer sowohl mit der serbischen als auch der bosnischen Botschaft in Kontakt getreten. Mit Schreiben vom XXXX (gemeint: XXXX) habe die serbische Botschaft mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als serbischer Staatsbürger angesehen werde. Auch die bosnischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie für ihn "nicht zuständig" seien, da er die bosnische Staatsbürgerschaft nie erlangt habe.Im Rahmen der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren sei und sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe. Seine Mutter sei Serbin, sein Vater, zu welchem der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit allerdings keinen Kontakt habe, stamme aus Bosnien. Aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und habe Haftstrafen verbüßt; mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 sei gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Zwecks Klärung seiner Staatsangehörigkeit sei der Beschwerdeführer sowohl mit der serbischen als auch der bosnischen Botschaft in Kontakt getreten. Mit Schreiben vom römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) habe die serbische Botschaft mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als serbischer Staatsbürger angesehen werde. Auch die bosnischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie für ihn "nicht zuständig" seien, da er die bosnische Staatsbürgerschaft nie erlangt habe.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Ermittlungsergebnisse das Bundesasylamt die angenommene bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stütze. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer seitens der bosnischen Botschaft mehrmals mündlich mitgeteilt worden, dass er die bosnische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er werde sich bemühen, alsbaldig eine entsprechende schriftliche Bestätigung nachzureichen. Da der Beschwerdeführer auch von der serbischen Botschaft nicht als Staatsbürger angesehen werde, sei er staatenlos.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit in Österreich verbracht habe; er sei in Österreich aufgewachsen, habe in Österreich die Schule besucht und sein gesamtes soziales Umfeld im Bundesgebiet aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei in XXXX amtlich gemeldet und habe hier die Möglichkeit, nach Verbüßung und Einsicht seiner Straftaten, die auf seine damalige Suchtgiftabhängigkeit zurückzuführen seien, eine neues, anständiges Leben anzufangen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt auf diesem Wege zu bestreiten. Zudem stehe der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheiten (Hepatitis C und HIV) derzeit in medizinischer Behandlung.Zur Ausweisungsentscheidung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit in Österreich verbracht habe; er sei in Österreich aufgewachsen, habe in Österreich die Schule besucht und sein gesamtes soziales Umfeld im Bundesgebiet aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 amtlich gemeldet und habe hier die Möglichkeit, nach Verbüßung und Einsicht seiner Straftaten, die auf seine damalige Suchtgiftabhängigkeit zurückzuführen seien, eine neues, anständiges Leben anzufangen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt auf diesem Wege zu bestreiten. Zudem stehe der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheiten (Hepatitis C und HIV) derzeit in medizinischer Behandlung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zahl: 11 03.978-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, wurde mit am 20.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Weiterleitung des Schriftsatzes vom 06.10.2011 an den Asylgerichtshof abgewiesen worden sei. Die weiteren Ausführungen decken sich inhaltlich weitgehend mit den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurden Kopien des am XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Verlustmeldung des genannten Reisepasses vom 19.12.2008 von der Bundespolizeidirektion XXXX an den Asylgerichtshof übermittelt.Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurden Kopien des am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Verlustmeldung des genannten Reisepasses vom 19.12.2008 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 an den Asylgerichtshof übermittelt.
Mit am 16.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz (Ergänzung der Beschwerde vom 03.10.2011 bzw. 08.02.2012) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre und am XXXX als Sohn jugoslawischer Staatsbürger in XXXX geboren sei. Er sei im Bundesgebiet aufgewachsen und habe Österreich niemals verlassen. Weder Serbien noch Bosnien würden den Beschwerdeführer als Staatsbürger anerkennen, sodass er als staatenlos anzusehen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Lehre und Rechtsprechung sowie insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, GZ: 2005/20/0108, verwiesen und ausgeführt, dass die an die Refoulementprüfung anknüpfende Ausweisung stets zielstaatsbezogen erfolgen müsse. Da eine zielstaatsbezogene Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne, sei mangels Zielstaates die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen.Mit am 16.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz (Ergänzung der Beschwerde vom 03.10.2011 bzw. 08.02.2012) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre und am römisch 40 als Sohn jugoslawischer Staatsbürger in römisch 40 geboren sei. Er sei im Bundesgebiet aufgewachsen und habe Österreich niemals verlassen. Weder Serbien noch Bosnien würden den Beschwerdeführer als Staatsbürger anerkennen, sodass er als staatenlos anzusehen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Lehre und Rechtsprechung sowie insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, GZ: 2005/20/0108, verwiesen und ausgeführt, dass die an die Refoulementprüfung anknüpfende Ausweisung stets zielstaatsbezogen erfolgen müsse. Da eine zielstaatsbezogene Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne, sei mangels Zielstaates die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen.
Bei der Ausweisungsentscheidung sei weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und im Bundesgebiet langjährig - konkret 14 Jahre - rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Am 13.12.1993 sei ihm der unbefristete Aufenthaltstitel entzogen worden. Bis Jänner 2012 habe der Beschwerdeführer Haftstrafen wegen diverser Delikte verbüßt, die überwiegend in Verbindung mit seiner Suchtmittelabhängigkeit zu sehen seien. Seitdem sei der Beschwerdeführer unbescholten; er distanziere sich von seinem damaligen Bekanntenkreis und setze maßgebliche Bemühungen, sich eine Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeergänzung wurde das bereits zuvor im Verfahren vorgelegte Schreiben des serbischen Innenministeriums vom XXXX beigelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien nicht besitze. Ausgeführt wurde darüber hinaus, dass eine Bestätigung der bosnischen Botschaft nachgereicht werde.Der Beschwerdeergänzung wurde das bereits zuvor im Verfahren vorgelegte Schreiben des serbischen Innenministeriums vom römisch 40 beigelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien nicht besitze. Ausgeführt wurde darüber hinaus, dass eine Bestätigung der bosnischen Botschaft nachgereicht werde.
Im Zuge der weiteren Stellungnahme vom 11.04.2012 wurde ein Schriftverkehr zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der bosnischen Botschaft in XXXX vorgelegt. Die Botschaft von Bosnien und Herzegowina teilt dem Vertreter darin mit, dass der Beschwerdeführer in der Evidenz nicht aufscheine und somit auch kein Reisepass für ihn ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer könne die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina lediglich beantragen.Im Zuge der weiteren Stellungnahme vom 11.04.2012 wurde ein Schriftverkehr zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der bosnischen Botschaft in römisch 40 vorgelegt. Die Botschaft von Bosnien und Herzegowina teilt dem Vertreter darin mit, dass der Beschwerdeführer in der Evidenz nicht aufscheine und somit auch kein Reisepass für ihn ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer könne die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina lediglich beantragen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde weiters auf die Entscheidung des UVS XXXX verwiesen und ausgeführt, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe und nicht über die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes verfüge, im Lichte dieser Judikatur als unzulässig anzusehen sei.Im Rahmen der Stellungnahme wurde weiters auf die Entscheidung des UVS römisch 40 verwiesen und ausgeführt, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe und nicht über die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes verfüge, im Lichte dieser Judikatur als unzulässig anzusehen sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl: B10 424.769-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 08.02.2012 abgewiesen worden war, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das am 06.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangte, per 03.10.2011 datierte Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde anzusehen sei. Da das Schreiben binnen laufender Beschwerdefrist eingebracht worden sei, somit keine Fristversäumnis vorliege und der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil erlitten habe, war der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl: B10 424.769-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 08.02.2012 abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das am 06.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangte, per 03.10.2011 datierte Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde anzusehen sei. Da das Schreiben binnen laufender Beschwerdefrist eingebracht worden sei, somit keine Fristversäumnis vorliege und der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil erlitten habe, war der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Er wurde am XXXX geboren und hielt sich von seiner Geburt bis zum Jahr 1995 legal aufgrund eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Am 31.10.1995 wurde der zunächst erteilte unbefristete Sichtvermerk rechtskräftig für ungültig erklärt.Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Er wurde am römisch 40 geboren und hielt sich von seiner Geburt bis zum Jahr 1995 legal aufgrund eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Am 31.10.1995 wurde der zunächst erteilte unbefristete Sichtvermerk rechtskräftig für ungültig erklärt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist insgesamt 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 8 Jahren 9 Monaten und 3 Wochen auf. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachtes der Übertretung des Suchtmittelgesetzes in Untersuchungshaft.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung am 24.09.2010 durchsetzbar und erwuchs am 08.10.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid am 14.03.2011 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 28.10.2011 als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung am 24.09.2010 durchsetzbar und erwuchs am 08.10.2010 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid am 14.03.2011 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 28.10.2011 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2011 wurde die Dauer des mit Bescheid vom 18.09.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. BGBl. I Nr 38/2011 gemäß §§ 67 Abs. 3 FPG iVm. § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf zehn Jahre abgeändert. Das Aufenthaltsverbot ist nunmehr bis 24.09.2020 befristet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2011 wurde die Dauer des mit Bescheid vom 18.09.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, gemäß Paragraphen 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf zehn Jahre abgeändert. Das Aufenthaltsverbot ist nunmehr bis 24.09.2020 befristet.
Offenkundig um nach der Haftentlassung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben zu werden, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft am 26.04.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.Ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.
Die Eltern sowie zahlreiche weitere Angehörige des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX.Die Eltern sowie zahlreiche weitere Angehörige des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 .
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die im Verwaltungsakt aufliegende Kopie des früheren, in Verlust geratenen jugoslawischen Reisepasses hinreichend glaubhaft dargetan.
Im Hinblick die Herkunft bzw. die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am XXXX als Sohn - zum damaligen Zeitpunkt - jugoslawischer Staatsbürger in XXXX geboren wurde. Am XXXX wurde von der jugoslawischen Botschaft in XXXX ein - bis 11.02.1998 gültiger - jugoslawischer Reisepass für den Beschwerdeführer ausgestellt. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt aktuell über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, die Mutter ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend zu keiner Zeit in Serbien bzw. Bosnien gelebt, er verbrachte lediglich zwei Urlaubsaufenthalte als Kind in Serbien.Im Hinblick die Herkunft bzw. die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 als Sohn - zum damaligen Zeitpunkt - jugoslawischer Staatsbürger in römisch 40 geboren wurde. Am römisch 40 wurde von der jugoslawischen Botschaft in römisch 40 ein - bis 11.02.1998 gültiger - jugoslawischer Reisepass für den Beschwerdeführer ausgestellt. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt aktuell über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, die Mutter ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend zu keiner Zeit in Serbien bzw. Bosnien gelebt, er verbrachte lediglich zwei Urlaubsaufenthalte als Kind in Serbien.
Aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Auskünften der Botschaften der Republik Serbien und von Bosnien und Herzegowina, an deren inhaltlicher Richtigkeit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt seitens des Asylgerichtshof kein Anlass zu zweifeln besteht, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger der Republik Serbien noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Der Beschwerdeführer könnte sich den vorliegenden Auskünften folgend lediglich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit bemühen. Ausgehend von diesen Informationen ist der Beschwerdeführer aktuell als staatenlos anzusehen. Im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist weiters davon auszugehen, dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch kein Herkunftsstaat - im Sinne eines Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers - existiert.
Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich des Entzuges des Sichtvermerks, der wiederholten Straffälligkeit und der daraus resultierenden 14 rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen sowie des bestehenden Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus Auskünften aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen ist, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens (wiederholte Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz) verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat. Er begründet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vielmehr mit dem Wunsch, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verbleiben zu dürfen.
Die Feststellung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch kein generelles Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 unzulässig machen könnte, nicht hinreichend konkret behauptet oder bescheinigt hat. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zwar vor, dass er an Hepatitis C und einer HIV-Infektion leide, er hat im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass er sich im fortgeschrittenen Stadium bzw. Endstadium dieser Erkrankungen befinden würde und ist dergleichen auch aus den seitens der Justizanstalt XXXX an den Asylgerichtshof übermittelten aktuellen Arztberichten nicht abzuleiten. Es wird auch in diesem Zusammenhang auf die näheren rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch kein generelles Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK vorliegt, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 unzulässig machen könnte, nicht hinreichend konkret behauptet oder bescheinigt hat. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zwar vor, dass er an Hepatitis C und einer HIV-Infektion leide, er hat im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass er sich im fortgeschrittenen Stadium bzw. Endstadium dieser Erkrankungen befinden würde und ist dergleichen auch aus den seitens der Justizanstalt römisch 40 an den Asylgerichtshof übermittelten aktuellen Arztberichten nicht abzuleiten. Es wird auch in diesem Zusammenhang auf die näheren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und der Aktenlage.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Absatz eins, in Bezug auf den Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 abgewiesen.Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, der § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 entspricht, kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. E des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das E vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterung zu § 6 AsylG 2005 verweisen; vgl. zudem bspw. VwGH E 24.03.2011, 2011/23/0061 oder VwGH E 23.09.2009, 2006/01/0626).Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, der Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 entspricht, kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche E des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das E vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterung zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen; vergleiche zudem bspw. VwGH E 24.03.2011, 2011/23/0061 oder VwGH E 23.09.2009, 2006/01/0626).
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 1990, S. 182 und 228 [ua. mit Hinweis auf den UNHCR]; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 1999, RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre). Typischerweise schwere Verbrechen sind demnach etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH E 06.10.1999, 99/01/0288).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 1990, S. 182 und 228 [ua. mit Hinweis auf den UNHCR]; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 1999, RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre). Typischerweise schwere Verbrechen sind demnach etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH E 06.10.1999, 99/01/0288).
Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Wie die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 zeigen, schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 dieser vom VwGH vertretenen Wertung an. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zugrunde liegenden Beschwerdefall werde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl. VwGH E 27.04.2006, 2003/20/0050).Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Wie die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 zeigen, schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 dieser vom VwGH vertretenen Wertung an. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zugrunde liegenden Beschwerdefall werde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen vergleiche VwGH E 27.04.2006, 2003/20/0050).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig und bis dato insgesamt 14 Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Der aktuelle Strafregisterauszug der Republik Österreich weist 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf; 8 Verurteilungen davon liegt unter anderem gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift - sohin ein vom VwGH als typischerweise "besonders schweres Verbrechen" gewertetes Delikt - zugrunde. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 8 Jahren 9 Monaten und 3 Wochen verurteilt.
Bei der Strafzumessung werteten die Gerichte als erschwerend die Vielzahl der auf der gleichen Neigung beruhenden Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung. Als mildernd wurden die Geständnisse, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die schwierige Situation als Suchtkranker gewertet.
Im Hinblick auf die festgestellte Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Drogenhandels und die insgesamt verhängten beträchtlichen Freiheitsstrafen - wodurch sich der Beschwerdefall auch von der oben angeführten Konstellation im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, unterscheidet - gelangte das Bundesasylamt zu Recht zu der Auffassung, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des "besonders schweren Verbrechens" nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 gegeben sind.Im Hinblick auf die festgestellte Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Drogenhandels und die insgesamt verhängten beträchtlichen Freiheitsstrafen - wodurch sich der Beschwerdefall auch von der oben angeführten Konstellation im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, unterscheidet - gelangte das Bundesasylamt zu Recht zu der Auffassung, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des "besonders schweren Verbrechens" nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben sind.
Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall weiters rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten.
Darüber hinaus sind nur gemeingefährliche Straftäter von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Schwere der Delikte und des wiederholten sehr raschen Rückfalles jedenfalls keine günstige Zukunftsprognose zulässt. Diese Wertung findet im Übrigen auch in der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt (vgl. das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23.06.2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN). Ausgehend davon ist auch das Kriterium der "Gefahr für die Gemeinschaft" erfüllt.Darüber hinaus sind nur gemeingefährliche Straftäter von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Schwere der Delikte und des wiederholten sehr raschen Rückfalles jedenfalls keine günstige Zukunftsprognose zulässt. Diese Wertung findet im Übrigen auch in der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt vergleiche das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23.06.2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN). Ausgehend davon ist auch das Kriterium der "Gefahr für die Gemeinschaft" erfüllt.
Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Bei dieser Güterabwägung ist die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (Rückkehrgefährdung) gegenüberzustellen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung seines Antrages weder mit Tod oder Folter noch mit einer sonstigen Gefährdung zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen ausschließlich mit dem Wunsch, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verbleiben zu dürfen. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Aufenthaltsbeendigung wurde seitens des Beschwerdeführers hingegen nicht vorgebracht. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine unheilbare Erkrankung im Endstadium nicht glaubhaft vorgebracht wurde und darüber hinaus auch den im Verwaltungsakt aufliegenden Arztberichten nicht zu entnehmen ist. In Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit, der fehlenden Resozialisierung und der aus der Suchtmittelkriminalität abzuleitenden besonderen Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ergibt sich sohin im Rahmen einer Güterabwägung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Bei dieser Güterabwägung ist die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (Rückkehrgefährdung) gegenüberzustellen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung seines Antrages weder mit Tod oder Folter noch mit einer sonstigen Gefährdung zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen ausschließlich mit dem Wunsch, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verbleiben zu dürfen. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Aufenthaltsbeendigung wurde seitens des Beschwerdeführers hingegen nicht vorgebracht. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine unheilbare Erkrankung im Endstadium nicht glaubhaft vorgebracht wurde und darüber hinaus auch den im Verwaltungsakt aufliegenden Arztberichten nicht zu entnehmen ist. In Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit, der fehlenden Resozialisierung und der aus der Suchtmittelkriminalität abzuleitenden besonderen Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ergibt sich sohin im Rahmen einer Güterabwägung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeschlossen und war der Antrag auf internationalen Schutz sohin wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeschlossen und war der Antrag auf internationalen Schutz sohin wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.
Selbst wenn man jedoch entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sowie des erkennenden Gerichtshofes zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorläge, wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Wie bereits oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdungssituation vorgebracht und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz lediglich mit dem Wunsch, in Österreich verbleiben zu dürfen, begründet. Auch die geäußerte Befürchtung, seine Erkrankungen könnten nicht entsprechend behandelt werden, wäre nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Diesfalls wäre somit der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Selbst wenn man jedoch entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sowie des erkennenden Gerichtshofes zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass kein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorläge, wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Wie bereits oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdungssituation vorgebracht und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz lediglich mit dem Wunsch, in Österreich verbleiben zu dürfen, begründet. Auch die geäußerte Befürchtung, seine Erkrankungen könnten nicht entsprechend behandelt werden, wäre nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Diesfalls wäre somit der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, falls der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, falls der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer aktuell staatenlos; auch ein Herkunftsstaat im Sinne eines Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes existiert im gegenständlichen Beschwerdefall nicht. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt. Diese Bestimmung soll - wie sich aus den Erläuterungen zu § 8 Abs. 6 ergibt - verhindern, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Eine der vorliegenden Konstellation eines Staatenlosen ohne Herkunftsstaat (Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland) entsprechende Bestimmung ist hingegen nicht gesetzlich normiert. Mangels Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung wird § 8 Abs. 6 AsylG daher - wenngleich nicht dem Telos des Gesetzgebers entsprechend - im gegenständlichen Beschwerdefall analog anzuwenden sein. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern ist.Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer aktuell staatenlos; auch ein Herkunftsstaat im Sinne eines Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes existiert im gegenständlichen Beschwerdefall nicht. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt. Diese Bestimmung soll - wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 6, ergibt - verhindern, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Eine der vorliegenden Konstellation eines Staatenlosen ohne Herkunftsstaat (Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland) entsprechende Bestimmung ist hingegen nicht gesetzlich normiert. Mangels Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung wird Paragraph 8, Absatz 6, AsylG daher - wenngleich nicht dem Telos des Gesetzgebers entsprechend - im gegenständlichen Beschwerdefall analog anzuwenden sein. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern ist.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte, hinreichend konkret behauptet oder bescheinigt hat.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte, hinreichend konkret behauptet oder bescheinigt hat.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).
Wie bereits oben ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren zwar vor, dass er an Hepatitis C sowie einer HIV-Infektion leide, er hat im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass er sich im fortgeschrittenen Stadium bzw. Endstadium dieser Erkrankungen befinden würde und ist dergleichen auch aus den seitens der Justizanstalt XXXX an den Asylgerichtshof übermittelten aktuellen Arztberichten nicht abzuleiten. Derart außergewöhnliche Umstände wie im zitierten Fall D. v. The United Kingdom wurden im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan, sodass von einem generellen Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG nicht ausgegangen werden kann.Wie bereits oben ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren zwar vor, dass er an Hepatitis C sowie einer HIV-Infektion leide, er hat im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass er sich im fortgeschrittenen Stadium bzw. Endstadium dieser Erkrankungen befinden würde und ist dergleichen auch aus den seitens der Justizanstalt römisch 40 an den Asylgerichtshof übermittelten aktuellen Arztberichten nicht abzuleiten. Derart außergewöhnliche Umstände wie im zitierten Fall D. v. The United Kingdom wurden im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan, sodass von einem generellen Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG nicht ausgegangen werden kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu auch oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu auch oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.
Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich. Er besuchte im Bundesgebiet die Sonderschule und hat den Beruf des Maurers angelernt. Am 21.08.1989 wurde ihm ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich. Er besuchte im Bundesgebiet die Sonderschule und hat den Beruf des Maurers angelernt. Am 21.08.1989 wurde ihm ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt.
Bereits in seiner Jugend trat der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Gerichtsdelikten mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung; mangels Strafmündigkeit wurde er zunächst allerdings nicht verurteilt. Die Zeiten nach dem Schulabschluss sind geprägt durch fehlende Berufstätigkeit und massive gehäufte Straffälligkeit, dies verbunden mit Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen.
Aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers wurde der unbefristete Sichtvermerk am 31.10.1995 rechtskräftig für ungültig erklärt. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seit 08.10.2010 besteht gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein rechtskräftiges nunmehr auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieses Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben, sohin 33 Jahre im österreichischen Bundesgebiet; davon erweisen sich 14 Jahre als rechtmäßig und 19 Jahre als unrechtmäßig.
In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, welche über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen. Darüber hinaus sind weitere Verwandte im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Melderegisterauskünften zu Folge, liegt zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz vor.
Der Beschwerdeführer ist ledig und führt derzeit eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen, XXXX. Aus den vorliegenden ZMR-Auskünften ergibt sich, dass seit 26.05.2010 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung in XXXX besteht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.06.2010 bis einschließlich 27.01.2012 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und auch aktuell seit 29.07.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in Untersuchungshaft ist. Ein faktischer gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX bestand somit lediglich in der Dauer von etwas mehr als sechs Monaten; die restliche Zeit verbrachte der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der Beschwerdeführer ist ledig und führt derzeit eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen, römisch 40 . Aus den vorliegenden ZMR-Auskünften ergibt sich, dass seit 26.05.2010 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 besteht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.06.2010 bis einschließlich 27.01.2012 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und auch aktuell seit 29.07.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in Untersuchungshaft ist. Ein faktischer gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bestand somit lediglich in der Dauer von etwas mehr als sechs Monaten; die restliche Zeit verbrachte der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Gemäß aktueller Auskunft der XXXX geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.Gemäß aktueller Auskunft der römisch 40 geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und weist insgesamt vierzehn rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2010, rechtskräftig seit 08.10.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2011 von Amts wegen abgeändert und auf die Dauer von 10 Jahren befristet. Offenkundig um nach seiner Haftentlassung nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Wunsch, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verbleiben zu dürfen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und weist insgesamt vierzehn rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2010, rechtskräftig seit 08.10.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2011 von Amts wegen abgeändert und auf die Dauer von 10 Jahren befristet. Offenkundig um nach seiner Haftentlassung nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Wunsch, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verbleiben zu dürfen.
Im gegenständlichen Fall ist nun in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe in das Privatleben und das Familienleben als verhältnismäßig erweisen.
Wie bereits mehrfach dargestellt wurde, weist der Beschwerdeführer insgesamt 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen - wegen zahlreicher Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Diebstahles, der gefährlichen Drohung, der Veruntreuung, der Urkundenunterdrückung und der Urkundenfälschung - in Österreich auf. Bei den Verurteilungen vom 05.06.1997 und 12.11.1998 handelte es sich um Jugendstraftaten, seit der insgesamt dritten rechtskräftigen Verurteilung vom 17.05.1999 bis zur letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 18.06.2011 handelt es sich jedoch nicht mehr um Verurteilungen wegen der Begehung von Jugendstraftaten. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 96 Monaten und 3 Wochen unbedingt und 9 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2010, rechtskräftig seit 08.10.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner vielfachen Straffälligkeit ein nunmehr auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2010, rechtskräftig seit 08.10.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner vielfachen Straffälligkeit ein nunmehr auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot und einem Rückkehrverbot nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handelt, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 (nunmehr durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt im § 54 Abs. 1 zweiter Satz FPG) führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot und einem Rückkehrverbot nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handelt, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FrPolG 2005 (nunmehr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelt im Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz FPG) führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).
Das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot bzw. aufgrund der Asylantragstellung bestehende Rückkehrverbot gilt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG) zukommt (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).Das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot bzw. aufgrund der Asylantragstellung bestehende Rückkehrverbot gilt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 13, AsylG) zukommt vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).
Das in § 62 FrPolG 2005 geregelte Rückkehrverbot findet sich nunmehr seit der Novelle durch das BG BGBl. I Nr. 38/2011 in der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und lautet:Das in Paragraph 62, FrPolG 2005 geregelte Rückkehrverbot findet sich nunmehr seit der Novelle durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 und lautet:
"§ 54. (1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten."Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005 gelten."
§ 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsrecht
§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 54 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu."Paragraph 13, Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 54, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 54, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu."
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies im Ergebnis nun Folgendes: Wie bereits oben ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer bereits seit seinem 14. Lebensjahr, als der zunächst erteilte unbefristete Sichtvermerk entzogen wurde, unrechtmäßig in Österreich auf. Seit 08.10.2010 besteht gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Im Hinblick auf die nunmehrige Antragstellung auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass auch diese dem Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt; dem Beschwerdeführer kommt aktuell keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer ist daher auch derzeit, wenngleich geduldet, nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbot ist nun auch daraufhin hinzuweisen, dass die Fragen des Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahrens waren, dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens im Oktober 2010. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag ja ein zu bewertendes Privat- und Familienleben des in Österreich geborenen Beschwerdeführers vor. Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers und dessen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet war jedenfalls in Bezug auf den Zeitraum bis 08.10.2010 daher grundsätzlich bereits Prüfgegenstand. Von diesen Erwägungen sieht der Asylgerichtshof weder Anlass abzugehen, noch kommt ihm in Anbetracht des Umstandes, dass Spruch und tragende Entscheidungsgründe des Bescheides der BPD XXXX vom 18.09.2010, abgeändert durch den von Amts wegen ergangenen Bescheid der BPD XXXX vom 05.11.2011, betreffend Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes in Rechtskraft erwachsen sind, Berechtigung zu.Im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbot ist nun auch daraufhin hinzuweisen, dass die Fragen des Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahrens waren, dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens im Oktober 2010. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag ja ein zu bewertendes Privat- und Familienleben des in Österreich geborenen Beschwerdeführers vor. Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers und dessen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet war jedenfalls in Bezug auf den Zeitraum bis 08.10.2010 daher grundsätzlich bereits Prüfgegenstand. Von diesen Erwägungen sieht der Asylgerichtshof weder Anlass abzugehen, noch kommt ihm in Anbetracht des Umstandes, dass Spruch und tragende Entscheidungsgründe des Bescheides der BPD römisch 40 vom 18.09.2010, abgeändert durch den von Amts wegen ergangenen Bescheid der BPD römisch 40 vom 05.11.2011, betreffend Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes in Rechtskraft erwachsen sind, Berechtigung zu.
Was nun die Beurteilung des daran anschließenden Zeitraumes ab 08.10.2010 betrifft, so sind zwischenzeitlich insgesamt keine entscheidungswesentliche Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach Verhängung des auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste, sondern vielmehr den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher allerdings abzuweisen war. Der Beschwerdeführer hält sich daher trotz bestehenden Aufenthaltsverbots weiterhin in Österreich auf, was jedenfalls nicht zu Gunsten seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen geführt werden kann.
Insbesondere aber ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer auch nach der Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbots wegen der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Folge abermals eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu verbuchen hat und auch gegenwärtig wegen des Verdachts der Übertretung des Suchtmittelgesetzes - wenngleich diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt - wieder ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn geführt wird.
Hinsichtlich des im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 16.03.2012 vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Juni 2011 und der Entlassung im Jänner 2012 (!) nicht mehr straffällig geworden ist, ist zunächst anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - aktuell wegen des Verdachtes weiterer Drogendelikte erneut in Untersuchungshaft befindet. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Unschuldsvermutung ist festzuhalten, dass der Umstand, dass seit Juni 2011 bisher keine weitere rechtskräftige Verurteilung vorliegt, schon deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen vermag, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Allenfalls könnten weitere strafgerichtliche Verurteilungen zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszulegen sein.
Insofern sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 16.03.2012 - der Beschwerdeführer habe sich von seinem damaligen Bekanntenkreis distanziert und maßgebliche Bemühungen gesetzt, sich eine Existenz aufzubauen - als nicht nachvollziehbar anzusehen. Wiederholte massive und fortgesetzte Straffälligkeit verbunden mit illegalem Aufenthalt in Österreich können entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als erfolgreiche integrative Elemente aufgefasst werden.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer keine aus der langen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet ableitbare Integration zu Gute gehalten werden kann. Wie bereits mehrfach dargestellt, ist die Zeit nach dem Schulabschluss des Beschwerdeführers geprägt durch massive und permanente Straffälligkeit, dies verbunden mit häufigen, langjährigen Haftaufenthalten. Einer regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit ging der 33-jährige Beschwerdeführer in Österreich bisher jedoch nicht nach. Von einer erfolgten Integration am Arbeitsmarkt kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann nun allerdings ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine wesentlichen Bindungen außerhalb des österreichischen Bundesgebietes hat; zumindest ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen.
Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX und seit 16.05.2010 einen gemeinsamen Wohnsitz führt. Wie bereits oben ausgeführt, ist in diesem Konnex allerdings auch zu betonen, dass ein faktischer gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX lediglich für etwas mehr als sechs Monate vorlag; während der restlichen Zeit der gemeinsamen Wohnsitzmeldung befand sich der Beschwerdeführer in Straf- bzw. Untersuchungshaft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin über den gänzlich unrechtmäßigen Status des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Sie konnten somit von Beginn der Beziehung an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen.Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 und seit 16.05.2010 einen gemeinsamen Wohnsitz führt. Wie bereits oben ausgeführt, ist in diesem Konnex allerdings auch zu betonen, dass ein faktischer gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 lediglich für etwas mehr als sechs Monate vorlag; während der restlichen Zeit der gemeinsamen Wohnsitzmeldung befand sich der Beschwerdeführer in Straf- bzw. Untersuchungshaft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin über den gänzlich unrechtmäßigen Status des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Sie konnten somit von Beginn der Beziehung an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen.
In Anbetracht der vielfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen gravierender Straftaten beginnend mit dem Jahr 1997, endend letztmalig mit dem Jahr 2011, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, des mittlerweile 19 Jahre andauernden illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des seit dem Jahr 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden, nach wie vor aufrechten, rechtkräftigen Aufenthaltsverbotes, ist in Ansehung der im gegenständlichen Fall gegebenen beharrlichen Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem entscheidungswesentlichen Überhang des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und dem überaus großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten wie der vom Beschwerdeführer begangenen gegenüber seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszugehen, zumal eine faktisch stattgefunden habende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers - dies, obwohl der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hat - seine privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen und sich daher der Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt erweist. Insbesondere auch in Anbetracht der Intensität und der Dauer der Beziehung zu XXXX erweist sich das Familienleben als zu wenig gewichtig, um die erwähnten negativen Aspekte in der vorgenommenen Interessenabwägung - wie die fortgesetzte und wiederholte massive Straffälligkeit (auch noch nach Verhängung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes), die Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes, den 19-jährigen illegalen Aufenthalt sowie die mangelnde Integration in die Arbeitswelt - ausgleichen zu können.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers - dies, obwohl der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht hat - seine privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen und sich daher der Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt erweist. Insbesondere auch in Anbetracht der Intensität und der Dauer der Beziehung zu römisch 40 erweist sich das Familienleben als zu wenig gewichtig, um die erwähnten negativen Aspekte in der vorgenommenen Interessenabwägung - wie die fortgesetzte und wiederholte massive Straffälligkeit (auch noch nach Verhängung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes), die Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes, den 19-jährigen illegalen Aufenthalt sowie die mangelnde Integration in die Arbeitswelt - ausgleichen zu können.
Wie im Übrigen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, u.a. ausgeführt hat, kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK erwirken.Wie im Übrigen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, u.a. ausgeführt hat, kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK erwirken.
Im Hinblick auf den im Zuge der Stellungnahme vom 11.04.2012 zitierten Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 17.02.2012, mit welchem der Berufung hinsichtlich des von der BPD XXXX am 22.03.2011 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes Folge gegeben und der Bescheid der BPD XXXX behoben wurde, ist festzuhalten, dass diesem Fall ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde liegt. Wenngleich der zitierte Fall dem gegenständlichen Beschwerdefall insofern ähnelt, als der Berufungswerber auch im zitierten Fall beinahe sein gesamtes Leben - konkret 30 Jahre - in Österreich verbracht und im Bundesgebiet die Schule besucht hat sowie insgesamt 12 strafgerichtliche Verurteilungen zum Teil auch wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes zu verbuchen hat, ist zu berücksichtigen, dass sich der zitierte Fall in folgenden Punkten entscheidungswesentlich vom vorliegenden Beschwerdefall unterscheidet: Insbesondere ist zu betonen, dass für den Beschwerdeführer - anders als für den Berufungswerber in der zitierten Entscheidung des UVS, der ein Kind im Bundesgebiet hat und für dieses sorgepflichtig ist - keine Sorgepflichten in Österreich bestehen. Darüber hinaus wurden die außergewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die schwierige Kindheit des Berufungswerbers im Bescheid des UVS vom 17.02.2012 ganz entscheidend berücksichtigt; konkret werden die Ermordung der Mutter durch den Vater und die unzureichende Pflege und Betreuung des Berufungswerbers im Kindes- bzw. Jugendalter hervorgehoben; beispielhaft wird auf einen Bericht der Volksschullehrerin des Berufungswerbers hingewiesen, in welchem der Berufungswerber als ungewaschener und verwahrloster Bub beschrieben wird, der nie über eigene Arbeitsbehelfe - wie Buntstifte, Spitzdose, Schere, Klebstoff, Filzstifte und dergleichen - verfügt und auch nie ein Gabelfrühstück isst. Vergleichbare Lebensumstände, die in der Entscheidung des UVS ein ganz wesentliches und ausschlaggebendes Kriterium dargestellt haben, wurden vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall in keiner Weise vorgebracht.Im Hinblick auf den im Zuge der Stellungnahme vom 11.04.2012 zitierten Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 17.02.2012, mit welchem der Berufung hinsichtlich des von der BPD römisch 40 am 22.03.2011 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes Folge gegeben und der Bescheid der BPD römisch 40 behoben wurde, ist festzuhalten, dass diesem Fall ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde liegt. Wenngleich der zitierte Fall dem gegenständlichen Beschwerdefall insofern ähnelt, als der Berufungswerber auch im zitierten Fall beinahe sein gesamtes Leben - konkret 30 Jahre - in Österreich verbracht und im Bundesgebiet die Schule besucht hat sowie insgesamt 12 strafgerichtliche Verurteilungen zum Teil auch wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes zu verbuchen hat, ist zu berücksichtigen, dass sich der zitierte Fall in folgenden Punkten entscheidungswesentlich vom vorliegenden Beschwerdefall unterscheidet: Insbesondere ist zu betonen, dass für den Beschwerdeführer - anders als für den Berufungswerber in der zitierten Entscheidung des UVS, der ein Kind im Bundesgebiet hat und für dieses sorgepflichtig ist - keine Sorgepflichten in Österreich bestehen. Darüber hinaus wurden die außergewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die schwierige Kindheit des Berufungswerbers im Bescheid des UVS vom 17.02.2012 ganz entscheidend berücksichtigt; konkret werden die Ermordung der Mutter durch den Vater und die unzureichende Pflege und Betreuung des Berufungswerbers im Kindes- bzw. Jugendalter hervorgehoben; beispielhaft wird auf einen Bericht der Volksschullehrerin des Berufungswerbers hingewiesen, in welchem der Berufungswerber als ungewaschener und verwahrloster Bub beschrieben wird, der nie über eigene Arbeitsbehelfe - wie Buntstifte, Spitzdose, Schere, Klebstoff, Filzstifte und dergleichen - verfügt und auch nie ein Gabelfrühstück isst. Vergleichbare Lebensumstände, die in der Entscheidung des UVS ein ganz wesentliches und ausschlaggebendes Kriterium dargestellt haben, wurden vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall in keiner Weise vorgebracht.
Mangels entsprechender Vergleichsbasis kann die zitierte Entscheidung des UVS für die Begründung des gegenständlichen Beschwerdefalles somit nicht herangezogen werden und erweist sich diese für den vorliegenden Fall somit als nicht relevant.
Hinsichtlich der Ausführungen zur zwingenden Zielstaatsbezogenheit einer Ausweisung in der Beschwerdeergänzung vom 16.03.2012 sei letztlich darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen veraltet sind und mit dem nunmehrigen § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 und der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr in Einklang stehen. Wie bereits oben ausgeführt, gelangte der Asylgerichtshof in der vorliegenden Konstellation eines Staatenlosen ohne Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 6 AsylG im gegenständlichen Fall analog anzuwenden ist. Demnach ist eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Hinsichtlich der Ausführungen zur zwingenden Zielstaatsbezogenheit einer Ausweisung in der Beschwerdeergänzung vom 16.03.2012 sei letztlich darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen veraltet sind und mit dem nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr in Einklang stehen. Wie bereits oben ausgeführt, gelangte der Asylgerichtshof in der vorliegenden Konstellation eines Staatenlosen ohne Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu dem Ergebnis, dass Paragraph 8, Absatz 6, AsylG im gegenständlichen Fall analog anzuwenden ist. Demnach ist eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012