TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/19 A6 411804-1/2010

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Veröffentlicht am 19.09.2012
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Spruch

A6 411.804-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 10.319-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 10.319-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 24.02.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 24.02.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 27.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 27.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit der Familie seiner Freundin, die von ihm schwanger gewesen und aufgrund der Schwangerschaft verstorben wäre, Probleme gehabt hätte. Die Brüder seiner verstorbenen Freundin hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, da sie ihm die Schuld an ihrem Tode gegeben hätten. Als sein Vater noch gelebt habe, hätte es außerdem wegen eines Grundstücks Streitigkeiten gegeben.Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit der Familie seiner Freundin, die von ihm schwanger gewesen und aufgrund der Schwangerschaft verstorben wäre, Probleme gehabt hätte. Die Brüder seiner verstorbenen Freundin hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, da sie ihm die Schuld an ihrem Tode gegeben hätten. Als sein Vater noch gelebt habe, hätte es außerdem wegen eines Grundstücks Streitigkeiten gegeben.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge zum Zwecke der Altersfeststellung eine ärztliche Untersuchung in der Ärztestation in Traiskirchen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge zum Zwecke der Altersfeststellung eine ärztliche Untersuchung in der Ärztestation in Traiskirchen.

In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 kam der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "eher nicht" als Jugendlicher einzuschätzen sei.In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 kam der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "eher nicht" als Jugendlicher einzuschätzen sei.

Mit medizinischem Gutachten vom 05.12.2009 stellte der bestellte Sachverständige XXXX - gestützt auf MRT-Aufnahmen des Brustbeins, des Oberarmkopfes, des Oberschenkelkopfes, des Sprunggelenkes sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 - zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der MRT-Aufnahme vom 05.11.2009 das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr einzuordnen sei.Mit medizinischem Gutachten vom 05.12.2009 stellte der bestellte Sachverständige römisch 40 - gestützt auf MRT-Aufnahmen des Brustbeins, des Oberarmkopfes, des Oberschenkelkopfes, des Sprunggelenkes sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 - zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der MRT-Aufnahme vom 05.11.2009 das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr einzuordnen sei.

I.3. Am 27.01.2010 fand schließlich eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, anlässlich derer ihm das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens zur Kenntnis gebracht und eine Kopie desselben ausgefolgt wurde. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, dass dies "eine Lüge" sei. Er sei sechzehn Jahre alt. Das Bundesasylamt setzte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" fest. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer neuerlich zu Protokoll, dass seine Freundin während ihrer Schwangerschaft gestorben wäre. Seine Familie hätte mit der Familie seiner Freundin, welche sehr einflussreich sei, Streitigkeiten wegen Ländereien gehabt, die zum Mord an seinem Vater geführt hätten. Er sei von der Familie mit dem Umbringen bedroht worden und daher nach Lagos fortgelaufen, von wo aus er schlepperunterstützt Nigeria verlassen habe. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zu den näheren Umständen (wobei er ergänzend anführte, dass seine Freundin infolge einer Abtreibung verstorben wäre) und brachte ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis.römisch eins.3. Am 27.01.2010 fand schließlich eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, anlässlich derer ihm das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens zur Kenntnis gebracht und eine Kopie desselben ausgefolgt wurde. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, dass dies "eine Lüge" sei. Er sei sechzehn Jahre alt. Das Bundesasylamt setzte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" fest. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer neuerlich zu Protokoll, dass seine Freundin während ihrer Schwangerschaft gestorben wäre. Seine Familie hätte mit der Familie seiner Freundin, welche sehr einflussreich sei, Streitigkeiten wegen Ländereien gehabt, die zum Mord an seinem Vater geführt hätten. Er sei von der Familie mit dem Umbringen bedroht worden und daher nach Lagos fortgelaufen, von wo aus er schlepperunterstützt Nigeria verlassen habe. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zu den näheren Umständen (wobei er ergänzend anführte, dass seine Freundin infolge einer Abtreibung verstorben wäre) und brachte ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis.

I.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und traf sodann Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive nur vage geschildert hätte und nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm seine Freundin nichts von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Abtreibung erzählt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen hätte können.römisch eins.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und traf sodann Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive nur vage geschildert hätte und nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm seine Freundin nichts von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Abtreibung erzählt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen hätte können.

I.5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 12.02.2010 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob dieser am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin betonte er, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Zudem würde eine Ausweisung in sein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Die vorgenommene Interessenabwägung hätte jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.römisch eins.5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 12.02.2010 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob dieser am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin betonte er, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Zudem würde eine Ausweisung in sein durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Die vorgenommene Interessenabwägung hätte jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.

I.6. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Flüchtlingsberaters und bekräftigte, dass seine angeführten Fluchtgründe im Einklang mit der Berichtslage in Nigeria stünden. Er bemängelte, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden wären und hob hervor, dass ihm aufgrund bestehender Checkpoints und Straßensperren durch die Polizei keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich gewesen sei. Generell handle es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat und sei daher eine Ausweisung oder Abschiebung unzulässig. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass das medizinische Gutachten im Bescheid gar nicht enthalten sei und es daher an Transparenz mangle. Jedenfalls, so der Beschwerdeführer weiter, hätte eine faire Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Flüchtlingsberaters und bekräftigte, dass seine angeführten Fluchtgründe im Einklang mit der Berichtslage in Nigeria stünden. Er bemängelte, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden wären und hob hervor, dass ihm aufgrund bestehender Checkpoints und Straßensperren durch die Polizei keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich gewesen sei. Generell handle es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat und sei daher eine Ausweisung oder Abschiebung unzulässig. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass das medizinische Gutachten im Bescheid gar nicht enthalten sei und es daher an Transparenz mangle. Jedenfalls, so der Beschwerdeführer weiter, hätte eine faire Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je ¿ 4,00 rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je ¿ 4,00 rechtskräftig verurteilt.

I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2012, Zl. A6 411.804-1/2010/3Z, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer antragsgemäß die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2012, Zl. A6 411.804-1/2010/3Z, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer antragsgemäß die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist festzuhalten, dass das von der belangten Behörde zur Volljährigkeitsfeststellung herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2009 nicht der in § 15 Abs. 6 AsylG 2005 (eingefügt durch BGBl. I Nr. 122/2009) genannten mulitfaktoriellen Untersuchungsmethodik - basierend auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen - entspricht. Da die genannte gesetzliche Bestimmung gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 mit 01.01.2010 in Kraft getreten ist - also zu einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren noch beim Bundesasylamt anhängig war -, wäre die belangte Behörde bei bestehenden Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein neues, dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten einzuholen.Zunächst ist festzuhalten, dass das von der belangten Behörde zur Volljährigkeitsfeststellung herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2009 nicht der in Paragraph 15, Absatz 6, AsylG 2005 (eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) genannten mulitfaktoriellen Untersuchungsmethodik - basierend auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen - entspricht. Da die genannte gesetzliche Bestimmung gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 mit 01.01.2010 in Kraft getreten ist - also zu einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren noch beim Bundesasylamt anhängig war -, wäre die belangte Behörde bei bestehenden Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein neues, dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten einzuholen.

Die lediglich auf Basis des Gutachtens vom 05.12.2009 getroffene Alterseinschätzung durch die belangte Behörde erweist sich in Anbetracht der mitunter daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Fehlentscheidung als gravierend. Denn käme man nach neuerlicher, diesmal jedoch nach dem Stand der Wissenschaft entsprechender medizinischer Begutachtung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seinen Angaben entsprechend tatsächlich noch minderjährig gewesen ist, dann ist in Folge rechtlich korrekter Vorgangsweise darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Bescheid auf Grund eines Zustellmangels - da im Falle der Minderjährigkeit an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen gewesen wäre - niemals erlassen worden und somit rechtlich nicht existent ist.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jedenfalls - somit auch ausgehend von seinem behaupteten Geburtsdatum - die Volljährigkeitsgrenze überschritten hat. Aus Gründen der Kostenersparnis kann aus Sicht des erkennenden Gerichts daher im fortgesetzten Verfahren von der neuerlichen Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Allerdings ist es aufgrund der Nichtbeiziehung des gesetzlichen Vertreters zur Einvernahme vom 27.01.2010 des zu diesem Zeitpunkt vermeintlich noch minderjährigen Beschwerdeführers aktuell notwendig, den Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen zu befragen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Altersfeststellung, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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