Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 429.168-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zahl 12
10.676 EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.Für den in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführer (BF) wurde durch die Mutter als gesetzlicher Vertreterin, XXXX, mit Schriftsatz vom 14.08.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.Für den in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführer (BF) wurde durch die Mutter als gesetzlicher Vertreterin, römisch 40 , mit Schriftsatz vom 14.08.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Mutter und Geschwister des BF hatten bereits zuvor am 11.10.2010 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche letztlich alle jeweils mit - im Beschwerdeweg bestätigten - Bescheiden des BAA gemäß §§ 4 und 10 AsylG 2005 (wegen Drittstaatsicherheit in der tschechischen Republik aufgrund ihnen dort bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaft) zurückgewiesen wurden.Die Mutter und Geschwister des BF hatten bereits zuvor am 11.10.2010 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche letztlich alle jeweils mit - im Beschwerdeweg bestätigten - Bescheiden des BAA gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG 2005 (wegen Drittstaatsicherheit in der tschechischen Republik aufgrund ihnen dort bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaft) zurückgewiesen wurden.
2. Verfahren der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers: Die gesetzliche Vertreterin des BF wurde (in ihrem Verfahren) am 12.10.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz unterzogen. In dieser gab sie an, dass ihre Angaben und Gründe für die Asylantragstellung auch für ihre mj. Kinder gälten. Zu ihrer Reiseroute befragt führte sie aus, dass sie 1999 mit dem Zug von
XXXX nach Astana gefahren seien. Von dort seien sie nach St. Petersburg gereist, wo sie ein Jahr verbracht hätten. Sie seien weiter nach Polen gefahren und hätten sich dort 1 Jahr und sechs Monate aufgehalten. Daraufhin seien sie nach Tschechien gereist, wo sie sechs Jahre geblieben seien. Anschließend hätten sie ein Jahr in Holland verbracht. Danach seien sie innerhalb von fünf Monaten in verschiedenen Ländern aufhältig gewesen. Zuletzt seien sie am 29.09.2009 nach Österreich gereist, wo sie 1 Jahr gelebt hätten. Sie hätten in Graz gewohnt. Des Weiteren hätten sie in Holland, Tschechien und in Polen um Asyl angesucht. Die Mutter des BF und ihre (erg: anderen) vier Kinder (erg: die Geschwister des BF) würden tschechische Konventionsreisepässe besitzen, weil sie anerkannte Flüchtlinge in Tschechien seien. Nach Tschechien wolle sie nicht zurück, weil sie einfach Angst habe.römisch 40 nach Astana gefahren seien. Von dort seien sie nach St. Petersburg gereist, wo sie ein Jahr verbracht hätten. Sie seien weiter nach Polen gefahren und hätten sich dort 1 Jahr und sechs Monate aufgehalten. Daraufhin seien sie nach Tschechien gereist, wo sie sechs Jahre geblieben seien. Anschließend hätten sie ein Jahr in Holland verbracht. Danach seien sie innerhalb von fünf Monaten in verschiedenen Ländern aufhältig gewesen. Zuletzt seien sie am 29.09.2009 nach Österreich gereist, wo sie 1 Jahr gelebt hätten. Sie hätten in Graz gewohnt. Des Weiteren hätten sie in Holland, Tschechien und in Polen um Asyl angesucht. Die Mutter des BF und ihre (erg: anderen) vier Kinder (erg: die Geschwister des BF) würden tschechische Konventionsreisepässe besitzen, weil sie anerkannte Flüchtlinge in Tschechien seien. Nach Tschechien wolle sie nicht zurück, weil sie einfach Angst habe.
Am 14.10.2010 wurde ein Informationsgesuch nach Art. 21 Dublin II-VO an die tschechische Republik gesendet.Am 14.10.2010 wurde ein Informationsgesuch nach Artikel 21, Dublin II-VO an die tschechische Republik gesendet.
Am 18.10.2010 wurde der Mutter des BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Tschechien im Sinne der Dublin II -VO geführt würden, weshalb die 20-Tagesfrist des § 28 AsylG nicht gelte.Am 18.10.2010 wurde der Mutter des BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Tschechien im Sinne der Dublin römisch zwei -VO geführt würden, weshalb die 20-Tagesfrist des Paragraph 28, AsylG nicht gelte.
Mit Schreiben vom 26.10.2010 bzw. 18.11.2010 teilten die tschechischen Behörden mit, dass die Eltern wie auch die Geschwister des BF am 16.12.2004 in Tschechien Asyl erhalten hätten.
Am 19.11.2010 wurde ihr gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 19.11.2010 wurde ihr gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2010 führte die Mutter des BF zu ihrem Antrag im Wesentlichen an, dass sie versucht habe, in Tschechien einen Asylantrag bezüglich ihres Sohnes, XXXX, zu stellen. Da sie in Tschechien keine Zustelladresse hätten, sei der Antrag nicht entgegengenommen worden. Sie und ihr Sohn XXXX seien körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie würden keine Medikamente einnehmen und seien gesund. Sie habe den Asylantrag gestellt, weil sie nicht nach Tschechien zurück könne, um dort einen Asylantrag für ihren Sohn zu stellen. Sie habe Angst, nach Tschechien gehen zu müssen und dort zu leben. Der Aufenthalt in Tschechien bedeute für sie und ihre Familie eine Gefahr. Sie hätten in Tschechien Kontakt zu einem tschechischen Mitarbeiter der Geheimpolizei gehabt. Das Treffen habe im Jahr 2008 stattgefunden. Sie hätten von ihm die Information bekommen, dass in Tschechien kasachische Bandengruppierungen tätig seien. In Tschechien seien sie wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert worden. Sie habe sich an mehrere Organisationen gewandt, habe jedoch keine Hilfe bekommen. Des Weiteren habe ihre Tochter einen Geburtsnachweis bei der Botschaft ihres Herkunftslandes beantragt, weshalb nun das Herkunftsland wisse, dass sie in Tschechien seien. Sie betonte zudem, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes in die Niederlande gefahren sei und dieser dort erfolgreich behandelt worden sei. Derzeit wohne sie nicht mit ihrem Gatten zusammen, weil ihre Meinungen auseinander gegangen seien. In Österreich habe sie unterrichtet und noch nebenbei gearbeitet. In Tschechien habe es Probleme mit den Lehrern und den Mitschülern gegeben. Sie seien von diesen diskriminiert worden. Probleme mit der Polizei, Militär oder anderen staatlichen Organen habe es nicht gegeben. Es habe lediglich einmal einen verbalen Konflikt mit einem Elternteil eines Mitschülers, der Polizist sei, gegeben. In Tschechien hätten sie soziale Unterstützung erhalten und sei der Ehegatte arbeiten gegangen.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2010 führte die Mutter des BF zu ihrem Antrag im Wesentlichen an, dass sie versucht habe, in Tschechien einen Asylantrag bezüglich ihres Sohnes, römisch 40 , zu stellen. Da sie in Tschechien keine Zustelladresse hätten, sei der Antrag nicht entgegengenommen worden. Sie und ihr Sohn römisch 40 seien körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie würden keine Medikamente einnehmen und seien gesund. Sie habe den Asylantrag gestellt, weil sie nicht nach Tschechien zurück könne, um dort einen Asylantrag für ihren Sohn zu stellen. Sie habe Angst, nach Tschechien gehen zu müssen und dort zu leben. Der Aufenthalt in Tschechien bedeute für sie und ihre Familie eine Gefahr. Sie hätten in Tschechien Kontakt zu einem tschechischen Mitarbeiter der Geheimpolizei gehabt. Das Treffen habe im Jahr 2008 stattgefunden. Sie hätten von ihm die Information bekommen, dass in Tschechien kasachische Bandengruppierungen tätig seien. In Tschechien seien sie wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert worden. Sie habe sich an mehrere Organisationen gewandt, habe jedoch keine Hilfe bekommen. Des Weiteren habe ihre Tochter einen Geburtsnachweis bei der Botschaft ihres Herkunftslandes beantragt, weshalb nun das Herkunftsland wisse, dass sie in Tschechien seien. Sie betonte zudem, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes in die Niederlande gefahren sei und dieser dort erfolgreich behandelt worden sei. Derzeit wohne sie nicht mit ihrem Gatten zusammen, weil ihre Meinungen auseinander gegangen seien. In Österreich habe sie unterrichtet und noch nebenbei gearbeitet. In Tschechien habe es Probleme mit den Lehrern und den Mitschülern gegeben. Sie seien von diesen diskriminiert worden. Probleme mit der Polizei, Militär oder anderen staatlichen Organen habe es nicht gegeben. Es habe lediglich einmal einen verbalen Konflikt mit einem Elternteil eines Mitschülers, der Polizist sei, gegeben. In Tschechien hätten sie soziale Unterstützung erhalten und sei der Ehegatte arbeiten gegangen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.12.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und Geschwister des BF vom 11.10.2010 jeweils gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.12.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und Geschwister des BF vom 11.10.2010 jeweils gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, die Mutter und Geschwister des BF seien in Tschechien anerkannte Konventionsflüchtlinge. Sie würden zurzeit vom Vater getrennt leben, weshalb von einer besonders engen Beziehung nicht ausgegangen werden könne. Des Weiteren stehe es dem Vater jederzeit offen, nach Tschechien zu reisen, wenn sich die Beziehung wieder verbessere. Die BF hätten in Tschechien soziale Unterstützung erhalten. Betreffend Tschechien sei ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) nicht anwendbar, da die BF in Tschechien den Status der Konventionsflüchtlinge innehätten. Die Antragsteller seien in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Bescheide enthielten zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Tschechien, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung.Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, die Mutter und Geschwister des BF seien in Tschechien anerkannte Konventionsflüchtlinge. Sie würden zurzeit vom Vater getrennt leben, weshalb von einer besonders engen Beziehung nicht ausgegangen werden könne. Des Weiteren stehe es dem Vater jederzeit offen, nach Tschechien zu reisen, wenn sich die Beziehung wieder verbessere. Die BF hätten in Tschechien soziale Unterstützung erhalten. Betreffend Tschechien sei ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) nicht anwendbar, da die BF in Tschechien den Status der Konventionsflüchtlinge innehätten. Die Antragsteller seien in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Bescheide enthielten zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Tschechien, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung.
Die dagegen gerichteten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. S2 417.209-1/2011/2E ua, gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:Die dagegen gerichteten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. S2 417.209-1/2011/2E ua, gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"In den Beschwerdefällen hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Tschechiens im Sinne des § 4 AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Tschechien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung getroffen. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Tschechien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Tschechien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Tschechien durch die Polizei der Tschechischen Republik sowie die Stadt- und die Gemeindepolizei gewährleistet wird. Zusätzlich steht auch noch die Militärpolizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Tschechien zur Verfügung. Des Weiteren ist die Tschechische Republik unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 23 AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben."In den Beschwerdefällen hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Tschechiens im Sinne des Paragraph 4, AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Tschechien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung getroffen. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Tschechien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Tschechien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Tschechien durch die Polizei der Tschechischen Republik sowie die Stadt- und die Gemeindepolizei gewährleistet wird. Zusätzlich steht auch noch die Militärpolizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Tschechien zur Verfügung. Des Weiteren ist die Tschechische Republik unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Dass eine konkrete Gefährdung der BF in diesem Staat nicht aufgezeigt wurde, wurde oben bereits ausgeführt (Punkt II.1 und 2.). An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass weder das Vorbringen, in Tschechien seien kasachische Bandengruppierungen tätig, noch Diskriminierungen allgemeiner Art noch der Umstand, dass das Herkunftsland der Familie nunmehr über den Aufenthaltsstaat der Familie Kenntnis erlangt habe, konkret tatsächliche Gefährdungsmomente der BF aufzeigen. Soweit die 1.- BF der Sache nach vorbrachte, für ihren jüngsten Sohn Asyl erst beantragen zu können, wenn sie in der tschechischen Republik über eine Zustelladresse verfüge, so spricht auch dieser Umstand keinesfalls gegen die Sicherheit Tschechiens, vielmehr liegt es allein an der 1.-BF selbst, eine solche - verfahrensrechtlich unerlässliche - Maßnahme zu setzen. Dies umso mehr, als sie selbst eingeräumt hat, dass ihrer Familie in Tschechien (auch) soziale Unterstützung zu Teil wurde.Dass eine konkrete Gefährdung der BF in diesem Staat nicht aufgezeigt wurde, wurde oben bereits ausgeführt (Punkt römisch zwei.1 und 2.). An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass weder das Vorbringen, in Tschechien seien kasachische Bandengruppierungen tätig, noch Diskriminierungen allgemeiner Art noch der Umstand, dass das Herkunftsland der Familie nunmehr über den Aufenthaltsstaat der Familie Kenntnis erlangt habe, konkret tatsächliche Gefährdungsmomente der BF aufzeigen. Soweit die 1.- BF der Sache nach vorbrachte, für ihren jüngsten Sohn Asyl erst beantragen zu können, wenn sie in der tschechischen Republik über eine Zustelladresse verfüge, so spricht auch dieser Umstand keinesfalls gegen die Sicherheit Tschechiens, vielmehr liegt es allein an der 1.-BF selbst, eine solche - verfahrensrechtlich unerlässliche - Maßnahme zu setzen. Dies umso mehr, als sie selbst eingeräumt hat, dass ihrer Familie in Tschechien (auch) soziale Unterstützung zu Teil wurde.
Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Tschechien iSd § 4 AsylG finden können.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Tschechien iSd Paragraph 4, AsylG finden können.
Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde - von der Behörde auch zu Recht gemäß § 4 AsylG (und nicht gemäß § 5 leg. cit.) als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Tschechien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;)."Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde - von der Behörde auch zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG (und nicht gemäß Paragraph 5, leg. cit.) als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Tschechien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;)."
3. Am 20.08.2012 gab die Mutter des BF als seine gesetzliche Vertreterin bei ihrer Niederschrift vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes an, dass der BF keine eigenen Gründe für die Antragstellung hätte. Sie könne mit ihren Kindern weder nach Tschechien noch nach Kasachstan zurück. Sie möchte einen Aufenthaltstitel bekommen und hier in Österreich leben bzw. arbeiten dürfen.
Am 22.08.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 22.08.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2012 erklärte die gesetzliche Vertreterin des BF, dass ihre Angaben für den BF gelten würden. Sie verfüge noch über keine Geburtsurkunde des BF. Sie werde sie nächste Woche vorbeibringen. Der BF hätte eigene Fluchtgründe, da es keine Dokumente in Tschechien hätte. Sie könne nicht nach Tschechien zurück, weil sie Angst habe. Wieso wolle man sie - so die Mutter des BF - nach Tschechien deportieren, wenn Tschechien sie nicht wolle. Tschechien habe bis jetzt keine Antwort gegeben. Sie würden jetzt fast ohne Status hier leben. Sie habe hier alle ihre Kinder. Die Kinder würden medizinische Betreuung und Nahrung brauchen und müssten zur Schule. Sie hätten auch viele andere Ausgaben. Sie wolle ja Österreich freiwillig verlassen, aber die Polizei habe ihnen die Dokumente nicht zurückgegeben. Sie habe auch schon mit Fr .Elke von der IOM gesprochen. Auf Vorhalt der Zuständigkeit Tschechiens führte sie aus, dass sie zwei Jahre versucht hätten, nach Tschechien zurückzukehren. Es stimme nicht, dass ihre Kinder dort Dokumente bekommen würden. Als sie aus Holland nach Tschechien zurückgekehrt seien, hätten sie keine Wohnadresse gehabt und sechs Monate im Auto ohne Anmeldung leben müssen, da ihr Sohn keine Dokumente gehabt habe. Die tschechischen Behörden hätten ihrem Sohn keine Dokumente ausgestellt. Sie würde wieder keine Dokumente bekommen, wenn sie nun mit dem BF nach Tschechien zurückkehren würde. Es stimme, dass sie Dokumente hätten, aber sie seien keine kasachischen Staatsangehörigen und das sei ein weiteres Problem. Nach der Rückübersetzung gab sie ergänzend an, sie befürchte, dass sie in Tschechien den Flüchtlingsstatus schon verloren hätten, weshalb Tschechien keine Antwort gebe. Sie befürchte des Weiteren eine Kettenabschiebung nach Kasachstan.
Zuletzt wurde für den 28.08.2012 eine Einvernahme anberaumt. Die gesetzliche Vertreterin des BF verweigerte jedoch ihre Teilnahme zur Durchführung dieser Einvernahme. In der Folge wurde das Parteiengehör in Anwesenheit eines Rechtsberaters gewährt, zu der dieser jedoch mangels Rechtsberatung keine Stellungnahme abgab.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2012 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, die gesetzliche Vertreterin des BF sei in Tschechien anerkannter Konventionsflüchtling. Der BF würde vom Vater, XXXX, der in Österreich aufhältig und ebenfalls anerkannter Flüchtling in Tschechien sei sowie in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe, getrennt leben. Es könne von einer besonders engen Beziehung nicht ausgegangen werden. Sein Vater könne auch jederzeit nach Tschechien fahren, wobei dieser auf Grund seiner Eigenschaft als anerkannter Flüchtling nur ein beschränktes Aufenthaltsrecht in Österreich habe.Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, die gesetzliche Vertreterin des BF sei in Tschechien anerkannter Konventionsflüchtling. Der BF würde vom Vater, römisch 40 , der in Österreich aufhältig und ebenfalls anerkannter Flüchtling in Tschechien sei sowie in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe, getrennt leben. Es könne von einer besonders engen Beziehung nicht ausgegangen werden. Sein Vater könne auch jederzeit nach Tschechien fahren, wobei dieser auf Grund seiner Eigenschaft als anerkannter Flüchtling nur ein beschränktes Aufenthaltsrecht in Österreich habe.
Betreffend Tschechien sei ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) nicht anwendbar, da die gesetzliche Vertreterin des BF in Tschechien den Status der Konventionsflüchtlinge innehätte. Der BF sei in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Bescheide enthalten zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Tschechien, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung.Betreffend Tschechien sei ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) nicht anwendbar, da die gesetzliche Vertreterin des BF in Tschechien den Status der Konventionsflüchtlinge innehätte. Der BF sei in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Die Bescheide enthalten zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Tschechien, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in der GFK keine Stütze für die Annahme einer extraterritorialen Bindungswirkung von positiven oder negativen Entscheidungen eines anderen Staates finden. Vielmehr liege es an jedem einzelnen Vertragsstaat, die Pflicht aus der GFK (insbesondere die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft) in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Ein Vertragsstaat könne sich nicht mit dem Hinweis entziehen, ein anderer Vertragsstaat habe die Anwendbarkeit der GFK bereits geprüft. Der Vater des BF befinde sich in Österreich, weshalb mit der Vollziehung der Ausweisung ein gravierender Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden wäre. Es würden des Weiteren wichtige humanitäre Gründe für den Erhalt ihrer Familiengemeinschaft bestehen. Die Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen zum Vorbringen der Mutter des BF bezüglich des befürchteten Entzugs ihres Flüchtlingsstatus unternommen. Aus der handschriftlich verfassten Beschwerde der Mutter des BF geht zusammenfassend hervor, dass sie sich in Tschechien nicht integrieren hätten können. Sie hätten keine Arbeit gefunden und wären diskriminiert worden. Hierzu legte sie einen Bericht in Tschechisch vor. Danach wiederholt sie ihre Angaben bezüglich der fehlenden Dokumente ihres in den Niederlanden nachgeborenen Sohnes und die damit zusammenhängenden Probleme und dass diese auch beim nunmehrigen BF zu erwarten seien. Unter einem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren, seine Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 14.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und die Geschwister des BF hatten zuvor schon am 11.10.2010 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Seinen Eltern und Geschwistern war aufgrund eines von ihnen bereits in der Tschechischen Republik geführten Asylverfahrens in diesem Staat am 16.12.2004 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren, seine Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 14.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und die Geschwister des BF hatten zuvor schon am 11.10.2010 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Seinen Eltern und Geschwistern war aufgrund eines von ihnen bereits in der Tschechischen Republik geführten Asylverfahrens in diesem Staat am 16.12.2004 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
Die am 11.10.2010 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und der vier Geschwister des BF wurden mit Bescheiden des BAA ebenfalls wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die betreffenden Familienmitglieder in die Tschechische Republik ausgewiesen, den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011 (GZ. S2 417.209-1/2011, S2 417.212-1/2011, S2 417.214-1/2011, S2 417.215-1/2011 und S2 417.221-1/2011) aufgrund gegebener Drittstaatsicherheit Tschechiens der Erfolg versagt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner aktuellen Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Für das Bestehen einer schweren Erkrankung des BF besteht kein Anhaltspunkt.
Der BF hat - außer der mitgereisten Familie (Eltern und fünf Geschwister) - keine Verwandten in Österreich. Er lebt mit seiner Mutter und seine Geschwister im gemeinsamen Haushalt, vom Vater lebt er getrennt. Die Eltern leben aktuell in getrennten Haushalten. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des BF in Österreich bzw. ist eine solche schon aufgrund des geringen Lebensalters des BF auszuschließen..
2. Die Feststellungen zur Geburt des BF und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
b) Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Tschechiens im Sinne des § 4 AsylG unter detaillierter Darstellung der - unbedenklichen - Lage in Tschechien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung getroffen. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Tschechien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Tschechien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Tschechien durch die Polizei der Tschechischen Republik sowie die Stadt- und die Gemeindepolizei gewährleistet wird. Zusätzlich steht auch noch die Militärpolizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Tschechien zur Verfügung. Des Weiteren ist die Tschechische Republik unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 23 AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.b) Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Tschechiens im Sinne des Paragraph 4, AsylG unter detaillierter Darstellung der - unbedenklichen - Lage in Tschechien bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zur Sicherheit, zur Wirtschaftslage, zur Integration sowie zur Staatsbürgerschaft und Einbürgerung getroffen. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Tschechien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Tschechien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Tschechien durch die Polizei der Tschechischen Republik sowie die Stadt- und die Gemeindepolizei gewährleistet wird. Zusätzlich steht auch noch die Militärpolizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Tschechien zur Verfügung. Des Weiteren ist die Tschechische Republik unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Dass eine konkrete Gefährdung der BF in diesem Staat nicht aufgezeigt wurde, wurde oben bereits ausgeführt (Punkt II.1 und 2.). An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass weder das (teilweise schon im Verfahren der Mutter erstattete) Vorbringen, in Tschechien hätten sie keine Arbeit gefunden, noch Diskriminierungen allgemeiner Art noch der Umstand, dass das Herkunftsland der Familie nunmehr über den Aufenthaltsstaat der Familie Kenntnis erlangt habe, konkret tatsächliche Gefährdungsmomente der BF aufzeigen. Soweit die Mutter des BF der Sache nach vorbrachte, für ihren in den Niederlanden geborenen Sohn und den BF Asyl erst beantragen zu können, wenn sie in der tschechischen Republik über eine Zustelladresse verfüge, so spricht auch dieser Umstand keinesfalls gegen die Sicherheit Tschechiens, vielmehr liegt es allein an der Mutter des BF selbst, eine solche - verfahrensrechtlich unerlässliche - Maßnahme zu setzen. Dies umso mehr, als sie (bereits in ihrem Verfahren) selbst eingeräumt hat, dass ihrer Familie in Tschechien (auch) soziale Unterstützung zu Teil wurde.Dass eine konkrete Gefährdung der BF in diesem Staat nicht aufgezeigt wurde, wurde oben bereits ausgeführt (Punkt römisch zwei.1 und 2.). An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass weder das (teilweise schon im Verfahren der Mutter erstattete) Vorbringen, in Tschechien hätten sie keine Arbeit gefunden, noch Diskriminierungen allgemeiner Art noch der Umstand, dass das Herkunftsland der Familie nunmehr über den Aufenthaltsstaat der Familie Kenntnis erlangt habe, konkret tatsächliche Gefährdungsmomente der BF aufzeigen. Soweit die Mutter des BF der Sache nach vorbrachte, für ihren in den Niederlanden geborenen Sohn und den BF Asyl erst beantragen zu können, wenn sie in der tschechischen Republik über eine Zustelladresse verfüge, so spricht auch dieser Umstand keinesfalls gegen die Sicherheit Tschechiens, vielmehr liegt es allein an der Mutter des BF selbst, eine solche - verfahrensrechtlich unerlässliche - Maßnahme zu setzen. Dies umso mehr, als sie (bereits in ihrem Verfahren) selbst eingeräumt hat, dass ihrer Familie in Tschechien (auch) soziale Unterstützung zu Teil wurde.
Insoweit des Weiteren in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich in der GFK keine Stütze für die Annahme einer extraterritorialen Bindungswirkung von positiven oder negativen Entscheidungen eines anderen Staates finden, es vielmehr an jedem einzelnen Vertragsstaat liege, die Pflicht aus der GFK (insbesondere die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft) in eigener Verantwortung wahrzunehmen und daher ein Vertragsstaat sich nicht mit dem Hinweis entziehen könne, ein anderer Vertragsstaat habe die Anwendbarkeit der GFK bereits geprüft, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck der Konvention ist, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat oder eine staatsähnliche Organisation in die Schutzpflichten eingetreten ist (vgl. Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz. 426), was ja im vorliegenden Fall aufgrund der Asylgewährung in der tschechischen Republik der Fall ist.Insoweit des Weiteren in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich in der GFK keine Stütze für die Annahme einer extraterritorialen Bindungswirkung von positiven oder negativen Entscheidungen eines anderen Staates finden, es vielmehr an jedem einzelnen Vertragsstaat liege, die Pflicht aus der GFK (insbesondere die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft) in eigener Verantwortung wahrzunehmen und daher ein Vertragsstaat sich nicht mit dem Hinweis entziehen könne, ein anderer Vertragsstaat habe die Anwendbarkeit der GFK bereits geprüft, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck der Konvention ist, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat oder eine staatsähnliche Organisation in die Schutzpflichten eingetreten ist vergleiche Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz. 426), was ja im vorliegenden Fall aufgrund der Asylgewährung in der tschechischen Republik der Fall ist.
Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Familie) tatsächlich Schutz in Tschechien iSd § 4 AsylG finden kann.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Familie) tatsächlich Schutz in Tschechien iSd Paragraph 4, AsylG finden kann.
Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Behörde auch zu Recht gemäß § 4 AsylG (und nicht gemäß § 5 leg. cit.) als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Angehöriger von Asylberechtigten in Tschechien Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte (bzw. deren mj Kinder) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Behörde auch zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG (und nicht gemäß Paragraph 5, leg. cit.) als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Angehöriger von Asylberechtigten in Tschechien Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte (bzw. deren mj Kinder) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).
c) Sohin ist weiters zu prüfen, ob die mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.c) Sohin ist weiters zu prüfen, ob die mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Dem Beschwerdevorbringen, dass mit der Vollziehung des bekämpften Bescheides ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer verbunden sei, kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich in Österreich auch noch der Vater sowie seine Mutter und seine fünf Geschwister aufhalten. Der Beschwerdeführer lebt jedoch vom Vater getrennt und es lag auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein gemeinsamer Haushalt jedenfalls nicht (mehr) vor. Von einem schützenswerten Familienleben zwischen dem Vater und dem BF kann sohin nicht (mehr) ausgegangen werden. Zudem ist die Überstellung des Beschwerdeführers als Ergebnis einer Interessenabwägung zur Wahrung der fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls erforderlich und es ist dem Bundesasylamt diesbezüglich zuzustimmen, dass ein Eingriff in das Familienleben zwischen Vater und Beschwerdeführer gerechtfertigt ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es dem Vater als anerkanntem Flüchtling in Tschechien jederzeit frei steht, nach Tschechien zu reisen und ein Naheverhältnis zu dem Beschwerdeführer aufzubauen bzw. allfälligen finanziellen Unterstützungen nachzukommen. Des Weiteren liegt auch hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seiner fünf Geschwister kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor, nachdem diese mit den zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes bereits rechtskräftig nach Tschechien ausgewiesen wurden und eine Trennung der Familie somit nicht vorliegt.Dem Beschwerdevorbringen, dass mit der Vollziehung des bekämpften Bescheides ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer verbunden sei, kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich in Österreich auch noch der Vater sowie seine Mutter und seine fünf Geschwister aufhalten. Der Beschwerdeführer lebt jedoch vom Vater getrennt und es lag auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein gemeinsamer Haushalt jedenfalls nicht (mehr) vor. Von einem schützenswerten Familienleben zwischen dem Vater und dem BF kann sohin nicht (mehr) ausgegangen werden. Zudem ist die Überstellung des Beschwerdeführers als Ergebnis einer Interessenabwägung zur Wahrung der fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls erforderlich und es ist dem Bundesasylamt diesbezüglich zuzustimmen, dass ein Eingriff in das Familienleben zwischen Vater und Beschwerdeführer gerechtfertigt ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es dem Vater als anerkanntem Flüchtling in Tschechien jederzeit frei steht, nach Tschechien zu reisen und ein Naheverhältnis zu dem Beschwerdeführer aufzubauen bzw. allfälligen finanziellen Unterstützungen nachzukommen. Des Weiteren liegt auch hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seiner fünf Geschwister kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor, nachdem diese mit den zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes bereits rechtskräftig nach Tschechien ausgewiesen wurden und eine Trennung der Familie somit nicht vorliegt.
Wie bereits ausgeführt, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Dies wurde auch von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.Wie bereits ausgeführt, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Dies wurde auch von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über - die erwähnten Familienmitglieder hinausgehende - Verwandte verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen iZm der Unzuständigkeitsentscheidung verwiesen (Punkt 3.2.c). Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über - die erwähnten Familienmitglieder hinausgehende - Verwandte verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen iZm der Unzuständigkeitsentscheidung verwiesen (Punkt 3.2.c). Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Asylgewährung, Ausweisung, Drittstaatsicherheit, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
29.10.2012