Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 310.377-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, GZ. 04 20.604-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, GZ. 04 20.604-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2004 den vorliegenden Asylantrag ein.
Bei seiner Ersteinvernahme am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er heiße XXXX, und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe von XXXX die Volksschule in XXXX, von XXXX die Hauptschule in XXXX und von XXXX die Universität in XXXX besucht. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der Organisation XXXX in der Position eines XXXX gewesen sei. Damals sei XXXX der König der lokalen Verwaltung gewesen und der Beschwerdeführer habe diesen darauf hingewiesen, dass er nicht über die für dieses Amt vorgeschriebene Qualifikation verfüge. Letztlich sei aufgrund des Drucks der Organisation des Beschwerdeführers XXXX als neuer König eingesetzt worden. Am 07.04.2004 hätten in der lokalen Verwaltung die Wahlen zum Verwalter stattgefunden. Seine XXXX habe für die Partei XXXX kandidiert und gewonnen. Der Beschwerdeführer sei als Vertreter der XXXX vor den Wahlen von den Kandidaten der PDP und vom König aufgesucht worden und hätte mit einem Auto sowie 500.000 Naira bestochen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, und am 14.04.2004 sei es zu einem Übergriff des unterlegenen Kandidaten gekommen. Am 30.04.2004 hätte die Angelobung der XXXX des Beschwerdeführers stattfinden sollen und auf dem Weg zur Angelobung sei diese ermordet worden. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer einige Male von der Polizei verhaftet worden. Er habe den Bestechungsversuch des Königs auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dieses Beweisstück der Polizei übergeben, doch sei diese korrupt und bestechlich. Der ehemalige König habe dafür gesorgt, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer vorgehe. Am 02.07.2004 sei der Beschwerdeführer verhaftet und nach einem Monat wieder freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er einen Artikel über Korruption in Nigeria geschrieben. Am 01.09.2004 sei er erneut inhaftiert und von der Polizei zum Tode verurteilt worden. Daraufhin sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Es gebe in Nigeria keinen Platz, an dem der Beschwerdeführer vor der Polizei oder den Leuten des Königs sicher sein würde. Sie würden ihn jagen und umbringen.Bei seiner Ersteinvernahme am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 , und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe von römisch 40 die Volksschule in römisch 40 , von römisch 40 die Hauptschule in römisch 40 und von römisch 40 die Universität in römisch 40 besucht. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der Organisation römisch 40 in der Position eines römisch 40 gewesen sei. Damals sei römisch 40 der König der lokalen Verwaltung gewesen und der Beschwerdeführer habe diesen darauf hingewiesen, dass er nicht über die für dieses Amt vorgeschriebene Qualifikation verfüge. Letztlich sei aufgrund des Drucks der Organisation des Beschwerdeführers römisch 40 als neuer König eingesetzt worden. Am 07.04.2004 hätten in der lokalen Verwaltung die Wahlen zum Verwalter stattgefunden. Seine römisch 40 habe für die Partei römisch 40 kandidiert und gewonnen. Der Beschwerdeführer sei als Vertreter der römisch 40 vor den Wahlen von den Kandidaten der PDP und vom König aufgesucht worden und hätte mit einem Auto sowie 500.000 Naira bestochen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, und am 14.04.2004 sei es zu einem Übergriff des unterlegenen Kandidaten gekommen. Am 30.04.2004 hätte die Angelobung der römisch 40 des Beschwerdeführers stattfinden sollen und auf dem Weg zur Angelobung sei diese ermordet worden. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer einige Male von der Polizei verhaftet worden. Er habe den Bestechungsversuch des Königs auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dieses Beweisstück der Polizei übergeben, doch sei diese korrupt und bestechlich. Der ehemalige König habe dafür gesorgt, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer vorgehe. Am 02.07.2004 sei der Beschwerdeführer verhaftet und nach einem Monat wieder freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er einen Artikel über Korruption in Nigeria geschrieben. Am 01.09.2004 sei er erneut inhaftiert und von der Polizei zum Tode verurteilt worden. Daraufhin sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Es gebe in Nigeria keinen Platz, an dem der Beschwerdeführer vor der Polizei oder den Leuten des Königs sicher sein würde. Sie würden ihn jagen und umbringen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX wegen § 27 SMG, §§ 15, 269, 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG, Paragraphen 15, 269, 83, 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 überreichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, einen Artikel mit dem Titel "XXXX" sowie eine eidesstattliche Erklärung seines XXXX vom 21.09.2005, wonach dessen XXXX gestorben sei. Die Fotos zeigen angeblich den Beschwerdeführer mit XXXX, die Polizeistation XXXX, den Leichnam XXXX, das Elternhaus des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer nach seiner Haft bzw. im Spital, ein Wahlplakat für XXXX für die Wahl der Lokalverwaltung XXXX im Jahr 2003, ein Spital, eine Demonstration, eine Aufbahrungshalle und das Begräbnis XXXX. Zu seinen persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere aus, dass seine Mutter XXXX, sein VaterXXXX und XXXX gestorben seien. Außerdem gab er im Wesentlichen an, dass er den König XXXX davon überzeugen hätte müssen, dass dieser für sein Amt nicht qualifiziert sei und einen seiner Söhne ernennen solle, falls sie einen geeigneten Schulabschluss hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der König versucht, Beamte der XXXX zu bestechen. Alle Beamten außer dem Beschwerdeführer hätten die Bestechung angenommen. Daraufhin habe der König gesagt, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Die XXXX habe den qualifizierten XXXX als neuen König ernannt, woraufhin König XXXX gedroht habe, dass er den Beschwerdeführer und XXXX umbringen lassen werde. Am 07.04.2004 sei der Wahltag für die governmental election gewesen, welche XXXX gewonnen habe. Am 14.09.2004 seien die Feierlichkeiten für XXXX gewesen und der Beschwerdeführer sei an diesem Tag angegriffen, geschlagen und daraufhin ins Spital gebracht worden. Am 30.09.2004 habe er im Spital die Nachricht erhalten, dass XXXX erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihnen ein Diktiergerät gegeben, auf welchem zu hören gewesen sei, dass der König ihn bestochen habe. Die Polizei hätte den König verfolgen sollen, habe aber nichts gemacht. Am 02.07.2004 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Artikels mit dem Betreff "XXXX" verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe dies geschrieben, als XXXX umgebracht worden sei. Am 01.09.2004 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Er habe erfahren, dass der König jemanden in seine Zelle schicken würde, um ihn umzubringen. Deswegen sei er geflüchtet. Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der Beschwerdeführer, dass er nicht am 14.09.2004, sondern am 14.04.2004 attackiert und ins Spital gebracht worden sei. Am 30.04.2004 habe er gehört, dass XXXX umgebracht worden sei.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 überreichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, einen Artikel mit dem Titel "XXXX" sowie eine eidesstattliche Erklärung seines römisch 40 vom 21.09.2005, wonach dessen römisch 40 gestorben sei. Die Fotos zeigen angeblich den Beschwerdeführer mit römisch 40 , die Polizeistation römisch 40 , den Leichnam römisch 40 , das Elternhaus des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer nach seiner Haft bzw. im Spital, ein Wahlplakat für römisch 40 für die Wahl der Lokalverwaltung römisch 40 im Jahr 2003, ein Spital, eine Demonstration, eine Aufbahrungshalle und das Begräbnis römisch 40 . Zu seinen persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere aus, dass seine Mutter römisch 40 , sein VaterXXXX und römisch 40 gestorben seien. Außerdem gab er im Wesentlichen an, dass er den König römisch 40 davon überzeugen hätte müssen, dass dieser für sein Amt nicht qualifiziert sei und einen seiner Söhne ernennen solle, falls sie einen geeigneten Schulabschluss hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der König versucht, Beamte der römisch 40 zu bestechen. Alle Beamten außer dem Beschwerdeführer hätten die Bestechung angenommen. Daraufhin habe der König gesagt, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Die römisch 40 habe den qualifizierten römisch 40 als neuen König ernannt, woraufhin König römisch 40 gedroht habe, dass er den Beschwerdeführer und römisch 40 umbringen lassen werde. Am 07.04.2004 sei der Wahltag für die governmental election gewesen, welche römisch 40 gewonnen habe. Am 14.09.2004 seien die Feierlichkeiten für römisch 40 gewesen und der Beschwerdeführer sei an diesem Tag angegriffen, geschlagen und daraufhin ins Spital gebracht worden. Am 30.09.2004 habe er im Spital die Nachricht erhalten, dass römisch 40 erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihnen ein Diktiergerät gegeben, auf welchem zu hören gewesen sei, dass der König ihn bestochen habe. Die Polizei hätte den König verfolgen sollen, habe aber nichts gemacht. Am 02.07.2004 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Artikels mit dem Betreff "XXXX" verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe dies geschrieben, als römisch 40 umgebracht worden sei. Am 01.09.2004 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Er habe erfahren, dass der König jemanden in seine Zelle schicken würde, um ihn umzubringen. Deswegen sei er geflüchtet. Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der Beschwerdeführer, dass er nicht am 14.09.2004, sondern am 14.04.2004 attackiert und ins Spital gebracht worden sei. Am 30.04.2004 habe er gehört, dass römisch 40 umgebracht worden sei.
Mit Bescheid des XXXX wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Straßenreiniger mit der Geltungsdauer vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 erteilt.Mit Bescheid des römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Straßenreiniger mit der Geltungsdauer vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fluchtgründe vom Beschwerdeführer belegt worden seien, jedoch im angefochtenen Bescheid keiner der vorgelegten Beweise erwähnt oder überprüft worden sei. Die vorgelegten Beweise hätten überprüft und erst aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung hätte eine Entscheidung getroffen werden dürfen.
Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2007 hatte der Beschwerdeführer am 27.11.2006 bei der XXXX unter der Identität XXXX, eine Niederlassungsbewilligung beantragt.Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.2007 hatte der Beschwerdeführer am 27.11.2006 bei der römisch 40 unter der Identität römisch 40 , eine Niederlassungsbewilligung beantragt.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe einen Schock und Depressionen und mental gehe es ihm auch nicht gut. Seitdem er sich im Gefängnis befinde, leide er an einem Schock und an Depressionen. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX, sowie von XXXX, einem Facharzt für Psychiatrie, untersucht. Laut XXXX sei der Beschwerdeführer psychisch in der Lage, einvernommen zu werden, und seien die Werte des Vitalparameters in Ordnung. Laut XXXX leide der Beschwerdeführer an akuter Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen. Es sei Behandlungspflicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dispositions- und diskretionsfähig. Die Geschäftsfähigkeit und somit auch die Verhandlungsfähigkeit seien nicht gegeben.In einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe einen Schock und Depressionen und mental gehe es ihm auch nicht gut. Seitdem er sich im Gefängnis befinde, leide er an einem Schock und an Depressionen. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 , sowie von römisch 40 , einem Facharzt für Psychiatrie, untersucht. Laut römisch 40 sei der Beschwerdeführer psychisch in der Lage, einvernommen zu werden, und seien die Werte des Vitalparameters in Ordnung. Laut römisch 40 leide der Beschwerdeführer an akuter Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen. Es sei Behandlungspflicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dispositions- und diskretionsfähig. Die Geschäftsfähigkeit und somit auch die Verhandlungsfähigkeit seien nicht gegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A10 310.377-1/2008/28Z, wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 31.10.2011 gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A10 310.377-1/2008/28Z, wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 31.10.2011 gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln keine Feststellungen getroffen. Weiters sei aus der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.10.2007 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leiden und eingeschränkt handlungsfähig sein soll. Daher wäre vorerst der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu klären.
Im fortgesetzten Verfahren ergab ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 28.01.2012, dass beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung besteht.
Bei der neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.03.2012 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen aus, er habe nie psychische Probleme gehabt. Im Jahr 2005 habe er ein halbes Jahr eine Beschäftigung mit Schneeräum- und Reinigungsarbeiten gehabt. Gegenwärtig lebe er in einer privaten Flüchtlingsunterkunft und verrichte dort Gelegenheitsarbeiten. In Nigeria habe er einen Bruder, der in XXXX, Abia State, als Pfarrer arbeite. Zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab auf weitere Nachfragen noch an, er sei zwischen April und September 2004 mehr als viermal von der Polizei festgenommen worden. Die längste Anhaltung habe eine Woche gedauert.Bei der neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.03.2012 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen aus, er habe nie psychische Probleme gehabt. Im Jahr 2005 habe er ein halbes Jahr eine Beschäftigung mit Schneeräum- und Reinigungsarbeiten gehabt. Gegenwärtig lebe er in einer privaten Flüchtlingsunterkunft und verrichte dort Gelegenheitsarbeiten. In Nigeria habe er einen Bruder, der in römisch 40 , Abia State, als Pfarrer arbeite. Zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab auf weitere Nachfragen noch an, er sei zwischen April und September 2004 mehr als viermal von der Polizei festgenommen worden. Die längste Anhaltung habe eine Woche gedauert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere näher dargelegte widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere näher dargelegte widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt Beschwerdeergänzung, worin im Wesentlichen des bisherige Vorbringen zum Fluchtgrund wiederholt und insbesondere noch vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe keine falsche Identität verwendet, sondern die Polizei habe bei ihm Papiere seines Cousins mit dem Namen XXXX gefunden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag bei der XXXX gestellt. Schließlich seien auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt Beschwerdeergänzung, worin im Wesentlichen des bisherige Vorbringen zum Fluchtgrund wiederholt und insbesondere noch vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe keine falsche Identität verwendet, sondern die Polizei habe bei ihm Papiere seines Cousins mit dem Namen römisch 40 gefunden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag bei der römisch 40 gestellt. Schließlich seien auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX, Imo State, und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt römisch 40 , Imo State, und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch den König der Lokalverwaltung XXXX, doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch den König der Lokalverwaltung römisch 40 , doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen verschiedenen Einvernahmen in sich widersprüchlich.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben über die wesentlichen Vorkommnisse machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 18.10.2004, am 22.09.2005 und am 19.03.2012 ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Beispielsweise zu den angeblichen Verhaftungen durch die Polizei behauptete er am 18.10.2004, dass er am 02.07.2004 nach Aushändigung eines Aufnahmegerätes mit dem Bestechungsversuch verhaftet und nach einem Monat wieder freigelassen und sodann am 01.09.2004 nach Verfassen eines Artikels über Korruption erneut inhaftiert und von der Polizei zum Tode verurteilt worden sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer am 22.09.2005 an, er sei am 02.07.2004 aufgrund des Artikels über Korruption verhaftet worden und dann am 01.09.2004 zum zweiten Mal verhaftet worden. Bei der Einvernahme am 19.03.2012 erklärte der Beschwerdeführer sogar, er sei zwischen April und September 2004 mehr als viermal von der Polizei festgenommen worden und die längste Anhaltung habe nur eine Woche gedauert.
Auch die vorgelegten Beweismittel können die behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weil ihre Richtigkeit und Echtheit als zweifelhaft zu bezeichnen und letztlich ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen nicht nachzuvollziehen ist. So legte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.09.2005 unter anderem eine eidesstattliche Erklärung seines XXXX vom 21.09.2005, also vom Tag vor der Einvernahme, vor, behauptete aber dann kurz danach, dass sein Vater bereits im Dezember 2004 gestorben sei. Der Name seines Vaters stimmt auch nicht mit dessen am 18.10.2004 angegebenem Namen XXXX überein. Am Rande angemerkt sei noch der Umstand, dass sich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wahlplakat für XXXX auf eine angebliche Wahl der Lokalverwaltung XXXX im Jahr 2003 und nicht am 07.04.2004, wie der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen behauptete, bezieht und dass es über einen Mord an einer Politikerin namens XXXX im Zusammenhang mit den XXXX keine Berichte gibt.Auch die vorgelegten Beweismittel können die behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weil ihre Richtigkeit und Echtheit als zweifelhaft zu bezeichnen und letztlich ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen nicht nachzuvollziehen ist. So legte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.09.2005 unter anderem eine eidesstattliche Erklärung seines römisch 40 vom 21.09.2005, also vom Tag vor der Einvernahme, vor, behauptete aber dann kurz danach, dass sein Vater bereits im Dezember 2004 gestorben sei. Der Name seines Vaters stimmt auch nicht mit dessen am 18.10.2004 angegebenem Namen römisch 40 überein. Am Rande angemerkt sei noch der Umstand, dass sich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wahlplakat für römisch 40 auf eine angebliche Wahl der Lokalverwaltung römisch 40 im Jahr 2003 und nicht am 07.04.2004, wie der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen behauptete, bezieht und dass es über einen Mord an einer Politikerin namens römisch 40 im Zusammenhang mit den römisch 40 keine Berichte gibt.
Aufgrund der hier dargelegten Umstände besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Tatsachen entspricht, und somit kam das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und gesund, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von XXXX die Volksschule und von XXXX die Hauptschule besuchte. In Nigeria lebt auch noch ein Bruder des Beschwerdeführers. Im Oktober 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von römisch 40 die Volksschule und von römisch 40 die Hauptschule besuchte. In Nigeria lebt auch noch ein Bruder des Beschwerdeführers. Im Oktober 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Er arbeitete vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 als Straßenreiniger. Spätere nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Gegenwärtig lebt er in einer privaten Flüchtlingsunterkunft und verrichtet dort Gelegenheitsarbeiten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX wegen § 27 SMG, §§ 15, 269, 83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein rechtskräftiges und bis 27.12.2013 gültiges Rückkehrverbot verhängt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG, Paragraphen 15, 269, 83, 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein rechtskräftiges und bis 27.12.2013 gültiges Rückkehrverbot verhängt.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, 15.02.2012; ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Insgesamt gesehen stellen sich die in den Aussagen bzw. Schriftsätzen des Beschwerdeführers angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar zu, dass es in Nigeria immer wieder zu zeitlich und räumlich begrenzten Konflikten mit Gewalttätigkeiten kommt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von XXXX die Volksschule und von XXXX die Hauptschule besuchte. In Nigeria lebt auch noch ein Bruder des Beschwerdeführers.Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von römisch 40 die Volksschule und von römisch 40 die Hauptschule besuchte. In Nigeria lebt auch noch ein Bruder des Beschwerdeführers.
Im Oktober 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein, stellte den vorliegenden Asylantrag und hält sich seither rund acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages - vorübergehend - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, wobei sich dieser Antrag aber letztlich als unbegründet erwies. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund acht Jahren kann im vorliegenden Fall freilich nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil sich dieser nie dem Verfahren entzog. Dennoch ist das Gewicht eines bloß vorübergehenden Aufenthaltsstatus als Asylwerber erheblich geringer als das eines Daueraufenthaltstitels und musste sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes jederzeit bewusst sein, wurde doch sein Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 in der Verwaltungsinstanz mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.
Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse. Eine nachhaltige Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer nämlich auch nach acht Jahren in Österreich noch nicht aus. Er arbeitete lediglich vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 als Straßenreiniger. Gegenwärtig lebt er in einer privaten Flüchtlingsunterkunft und verrichtet dort Gelegenheitsarbeiten. Ein gesicherter Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer, etwa durch ein Erwerbseinkommen, einen Unterhaltsanspruch oder eine Patenschaftserklärung, konnte also nicht nachgewiesen werden. Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2004 bzw. am 30.08.2007 zu noch nicht getilgten Freiheitsstrafen von acht bzw. 18 Monaten verurteilt und es besteht auch noch ein aufrechtes Rückkehrverbot.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012