Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C16 424.395-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 11 04.618, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 11 04.618, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der damals möglicherweise noch knapp minderjährige Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte im Zuge der Einvernahme am 11.05.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9, 14).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, schlepperunterstützt über unbekannte Länder illegal nach Österreich gekommen zu sein (AS 11).
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 15.04.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen wurde (AS 35).
Am 17.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei auch eine Mitarbeiterin des UNHCR anwesend war. Gegen Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Bundesasylamt aufgrund seiner nichtdokumentierten Altersangabe und des äußeren Erscheinungsbildes eine Altersfeststellung vornehmen zu lassen gedenke. Die gesetzliche Vertretung sprach sich mit der Begründung dagegen aus, dass sie sein Auftreten für das eines Jugendlichen halte und der Beschwerdeführer schon nach seinen eigenen Angaben bereits in acht Monaten volljährig sei (AS 19, 25).
Mit Datum 24.05.2011 erteilte das Bundesasylamt einen Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose an das Ludwig-Boltzmann-Institut für Klinisch-Forensische-Bildgebung (AS 37).
Am 27.05.2011 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Angaben betreffend seine Minderjährigkeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen medizinisch untersucht (AS 33, 89).
Mit Datum vom 17.06.2011 (beim Bundesasylamt eingelangt am 20.06.2011) erstellten die beauftragten Ärzte ein Gutachten unter Bezug auf eigene und weitere fachärztliche Gutachten, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (27.05.2011) ein Mindestalter von 18 Jahren hatte (AS 87).
Am 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST-Ost, unter Beteiligung eines bevollmächtigten Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu erneut niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Gutachten zur Altersfeststellung sowie die daraus für das Bundesasylamt resultierende, spätestens am 27.05.2011 eingetretene Volljährigkeit zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und der Beschwerdeführererklärt belehrt wurde, dass er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und somit nicht mehr vom Rechtsberater vertreten werde. Der als gesetzlicher Vertreter geladene Rechtsberater verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gutachten (AS 167).
Am 02.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST-Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu erneut niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt wurden (AS 185).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 19.01.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 04.618-BAT (AS 197), zugestellt am 24.01.2012 (AS 267) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Seinem Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt II.)Seinem Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.)
Im wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III.)Im wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Dazu gab die Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer, der selbst niemals in Afghanistan gelebt habe, eine Verfolgung in Afghanistan nur vage behauptet habe. Es sei unglaubwürdig, dass ihn sein angeblich jüngst in den Herkunftsstaat zurückgekehrter Vater, sollte die behauptete Gefährdung tatsächlich bestehen, nicht genauer über die Art derselben informiert habe.
Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Afghanistan in Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, der im Herkunftsstaat über kein sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, an.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 259).
Beschwerde
Mit Faxnachricht vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein, die maschinenschriftlich und ohne Unterschrift verfasst war (AS 269).
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt zu Unrecht von der fehlenden Gefahr einer asylrelevanten Gefahr ausgegangen sei. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, dass sein Vater keine näheren Angaben ihm gegenüber gemacht habe.
Der Beschwerdeführer rügte außerdem, dass zur Überprüfung seiner Angaben keine Vor-Ort-Recherche durchgeführt worden sei, obwohl er sich mit einer solchen einverstanden erklärt habe.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 10.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit Schreiben vom 13.02.2012 erteilte der Asylgerichtshof an den Beschwerdeführer unter Rückübermittlung der Beschwerdeschrift (Kopie blieb im Akt) gemäß § 13 Abs. 4 AVG wegen der fehlenden Unterschrift unter der Beschwerdeschrift einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag.Mit Schreiben vom 13.02.2012 erteilte der Asylgerichtshof an den Beschwerdeführer unter Rückübermittlung der Beschwerdeschrift (Kopie blieb im Akt) gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG wegen der fehlenden Unterschrift unter der Beschwerdeschrift einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 (zur Post gegeben am folgenden Tag, Eingang am 21.02.2012) übermittelte der Beschwerdeführer das Original der Beschwerdeschrift mit eigenhändiger Unterschrift.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt insoweit ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Dem Beweisantrag in der Beschwerdeschrift, wonach eine Vor-Ort-Recherche zur Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan vorgenommen werden sollte, wurde nicht stattgeben, weil die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht dergestalt waren, dass Recherchen vor Ort hätten zielführend sein können. Insbesondere waren bereits die Angaben über Art und Ort der behaupteten Verfolgungsgefahr zu ungenau, um entsprechende Beweiserhebungen durchführen zu können.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX und sei minderjährig, dh. XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger und ledig. Er sei in einem näher bezeichneten Dorf, das zur Stadt XXXX gehöre, in Pakistan geboren und aufgewachsen. Dort habe er acht Jahre lang die Schule besucht, er spreche daher neben seiner Muttersprache Paschtu und auch ein wenig Englisch. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Paschtune und er sei Moslem.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 und sei minderjährig, dh. römisch 40 geboren, afghanischer Staatsbürger und ledig. Er sei in einem näher bezeichneten Dorf, das zur Stadt römisch 40 gehöre, in Pakistan geboren und aufgewachsen. Dort habe er acht Jahre lang die Schule besucht, er spreche daher neben seiner Muttersprache Paschtu und auch ein wenig Englisch. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Paschtune und er sei Moslem.
Er habe noch einen Vater und eine Mutter sowie eine (damals) ca. zehn Jahre alte Schwester. Der Vater habe zuletzt in Afghanistan gelebt, ob er noch am Leben sei wisse er nicht. Seine Mutter und seine Schwestern seien mit dem Beschwerdeführer aus Pakistan, wo sie gemeinsam gelebt hätten, geflohen. Sie seien jedoch unterwegs getrennt worden.
In Afghanistan habe er sich lediglich einmal, und zwar in XXXX, aufgehalten. Wegen des Krieges dort sei er aber in seine Geburtsstadt nach Pakistan zurückgegangen.In Afghanistan habe er sich lediglich einmal, und zwar in römisch 40 , aufgehalten. Wegen des Krieges dort sei er aber in seine Geburtsstadt nach Pakistan zurückgegangen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater habe die Familie in Pakistan angerufen und sie informiert, dass sie dort von einem Schlepper abgeholt werden würden, damit sie nach Europa flüchten könnten. Der Vater des Beschwerdeführers sei gegen "die Taliban", und das Leben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der Schwester sei daher in Gefahr. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Vater noch lebe. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein (eigenes) Leben.
b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Religion ergänzt, er sei Sunnit. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer gemeint, sein Vater sei vermutlich noch in Afghanistan, seine Mutter und seine Schwester seien in Pakistan, wo außerdem noch eine namentlich näher bezeichnete 16-jährige Verlobte lebe.
Die Schule habe er in seinem Heimatort in Pakistan von 2002 bis 2011 besucht. Befragt, nach welchem Kalender er rechne, hat der Beschwerdeführer gemeint, dies sei der europäische Kalender und richtig angegeben, dass diese Einvernahme jetzt im "Mai 2011" stattfinde. Er könne aber nur angeben, dass er XXXX geboren sei und derzeit 17 Jahre alt sei, 2012 werde er 18 Jahre alt werden.Die Schule habe er in seinem Heimatort in Pakistan von 2002 bis 2011 besucht. Befragt, nach welchem Kalender er rechne, hat der Beschwerdeführer gemeint, dies sei der europäische Kalender und richtig angegeben, dass diese Einvernahme jetzt im "Mai 2011" stattfinde. Er könne aber nur angeben, dass er römisch 40 geboren sei und derzeit 17 Jahre alt sei, 2012 werde er 18 Jahre alt werden.
c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer auf Vorhalt, aus dem ärztlichen Gutachten zur Altersfeststellung ergebe sich, dass er wahrscheinlich 19 bis 21, jedenfalls aber mindestens 18 Jahre alt sei, gemeint, das er das nicht verstehe und sein Alter wahrheitsgemäß mit 17 Jahren angegeben habe.
Befragt, wie lange er zur Schule gegangen sei, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe dort acht Jahre lang in einer Koranschule gelernt, sei aber erst mit neun Jahren eingeschult worden.
d) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 103):
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er sei als Kind von in Pakistan lebenden Afghanen geboren. Seine Eltern seien schon vor seiner Geburt nach Pakistan gegangen, sein Vater habe dort eine Flüchtlingskarte besessen, die Familie habe keine sonstigen Dokumente gehabt.
Sein Vater habe in der Provinz XXXX in Afghanistan ein kleines Haus und zwei bis drei Geschäfte. Von Beruf sei sein Vater Traktorfahrer und in der Landwirtschaft tätig. Die Geschäfte in Afghanistan habe der Vater vermietet. Der Beschwerdeführer hat ergänzt, sein Vater sei schon lange nicht mehr nach Afghanistan gereist. Befragt hat er ausgesagt, er glaube, das letzte Mal sei der Vater dort im dritten Monat des Jahres 2011 gewesen. Der Zweck der Reise sei gewesen, dass er dort seine Geschäfte und das Haus habe verkaufen wollen, warum wisse der Beschwerdeführer nicht.Sein Vater habe in der Provinz römisch 40 in Afghanistan ein kleines Haus und zwei bis drei Geschäfte. Von Beruf sei sein Vater Traktorfahrer und in der Landwirtschaft tätig. Die Geschäfte in Afghanistan habe der Vater vermietet. Der Beschwerdeführer hat ergänzt, sein Vater sei schon lange nicht mehr nach Afghanistan gereist. Befragt hat er ausgesagt, er glaube, das letzte Mal sei der Vater dort im dritten Monat des Jahres 2011 gewesen. Der Zweck der Reise sei gewesen, dass er dort seine Geschäfte und das Haus habe verkaufen wollen, warum wisse der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer selbst habe sich nur einmal in Afghanistan aufgehalten, nämlich vor etwa sechs Jahren, für zwei Wochen in den Ferien.
Auf Befragen hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Verlobte kenne er nicht persönlich, sie seien schon als Kinder verlobt worden, er habe nur ein Foto von ihr gesehen. Er vermute, dass sie sich in Afghanistan aufhalte, vielleicht aber auch in Pakistan. Die Heirat hätte laut seiner Mutter in Kürze stattfinden sollen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Vater seine Mutter eines Tages von Afghanistan aus, wo der Vater einen Monat zuvor hingefahren sei, angerufen habe - der Beschwerdeführer sei gerade aus der Schule gekommen - und seine Mutter dem Beschwerdeführer danach unter Tränen erklärt habe, der Vater habe gesagt, dass ihrer aller Leben in Gefahr seien und die Familie aus Pakistan nach Europa fliehen solle.
Näher dazu befragt hat der Beschwerdeführer gesagt, sein Vater sei "gegen die Taliban" gewesen, von wem genau die Gefahr ausgehe, wisse er nicht, genauso wenig wisse er darüber, ob sein Vater Feinde gehabt habe. Kontakt zu seinen Eltern bestehe keiner mehr.
Befragt, was der Beschwerdeführer befürchte, wenn er nach Afghanistan zurück müsse, hat er gemeint, er wisse nicht, zu wem er dort solle. Er hat ergänzt, sein Vater, der ein strenger Mensch sei, habe eben gemeint, dass das Leben seiner Familie in Gefahr sei. In dem Dorf bei XXXX, wo die Familie in Pakistan gelebt habe, gebe es auch viele Taliban, weshalb das Leben des Beschwerdeführers auch dort in Gefahr sei.Befragt, was der Beschwerdeführer befürchte, wenn er nach Afghanistan zurück müsse, hat er gemeint, er wisse nicht, zu wem er dort solle. Er hat ergänzt, sein Vater, der ein strenger Mensch sei, habe eben gemeint, dass das Leben seiner Familie in Gefahr sei. In dem Dorf bei römisch 40 , wo die Familie in Pakistan gelebt habe, gebe es auch viele Taliban, weshalb das Leben des Beschwerdeführers auch dort in Gefahr sei.
Auf erneuten Vorhalt, warum dem Beschwerdeführer gerade jetzt Probleme drohen sollten, nachdem er mindestens 18 Jahre lang in Pakistan unbehelligt gelebt habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater habe vielleicht jüngst in Afghanistan Probleme mit "den Taliban" gehabt. Sein Vater habe nicht dem Beschwerdeführer persönlich gesprochen, sonst hätte er nachgefragt. Vor dem Anruf des Vaters habe die Familie einen Monat lang von ihm gehört, es könne also sein, dass er in der Gewalt der Taliban gewesen sei.
e) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer gemeint, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm sein Vater nicht mehr über den Grund für die Flucht der Familie gesagt habe. Nachdem die Familie einen Monat nichts vom Vater gehört gehabt habe, habe man die Warnung des Vaters ernst nehmen müssen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zeitlebens nur einmal in Afghanistan gewesen sei, zeige, dass der Vater ihn habe schützen wollen. Außerdem sei die Provinz XXXX, aus der seine Eltern stammen würden, eine bekannte Taliban-Hochburg.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer gemeint, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm sein Vater nicht mehr über den Grund für die Flucht der Familie gesagt habe. Nachdem die Familie einen Monat nichts vom Vater gehört gehabt habe, habe man die Warnung des Vaters ernst nehmen müssen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zeitlebens nur einmal in Afghanistan gewesen sei, zeige, dass der Vater ihn habe schützen wollen. Außerdem sei die Provinz römisch 40 , aus der seine Eltern stammen würden, eine bekannte Taliban-Hochburg.
Länderinformationen
Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid auf folgende
Quellen in Bezug auf die Länderinformationen zu Afghanistan bezogen:
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo - A first glance at the approved ¿Amnesty Law' vom 22.02.2010
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan vom 18.06.2011
Amnesty International 2011 : Report Afghanistan vom 13.05.2011
Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008
Bundesasylamt, Bericht der Fact-Finding-Mission in Afghanistan, 20.-29.10.2010 vom Dezember 2010
Bundesasylamt und ICMPD: Reader der "Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Wien vom 31.03. bis 01.04.2011
CIA World Factbook, Afghanistan update 14.07.2011
D - A - CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
D - A - CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier Provinzen (Ghazni und Kandahar), März 2011
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011
Freedom House: Freedom in the World - Afghanistan 2010
Glatzer: Anfragebeantwortung ACCORD a-5487 - Nachtrag vom 14.08.2007
Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital vom 21.05.2011
IOM - International Organization for Migration: Länderinformation Afghanistan, Oktober 2010
Pajhwok News: Interior Ministry - 21 dead in Intercontinental Hotel attack (updated) vom 29.06.2011
Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul vom 18.07.2011
Rahjo, Muhammad Aziz: Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status, in:
ACCORD - Country Report Afghanistan, 11. Country of Origin Seminar, Wien 21. bis 26. 06.2007 vom November 2007.
Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), in:
SIAK-Journal 1/2011
Schmidt/Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, in AfPak. Afghanistan, Pakistan und Migration nach Österreich, 2011
Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update vom 11.08.2009
Transparency International: Annual Report 2010, erschienen 2011
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010
UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011
UNHCR , Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010 vom 11.05.2011
UN Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 23.06.2011
US Department of State, Human Rights Report 2010 - Afghanistan vom 08.04.2011
Insoweit dies für die Beurteilung der allein gegen die Nicht-Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) gerichteten Beschwerde von Bedeutung ist, liegen dem Asylgerichtshof keine aktuelleren oder abweichenden Länderinformationen vor, welche den Inhalt dieser Quellen infrage zu stellen geeignet wären.Insoweit dies für die Beurteilung der allein gegen die Nicht-Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) gerichteten Beschwerde von Bedeutung ist, liegen dem Asylgerichtshof keine aktuelleren oder abweichenden Länderinformationen vor, welche den Inhalt dieser Quellen infrage zu stellen geeignet wären.
Gutachten zur Altersfeststellung
Das Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vom 17.06.2011 wurde von einer Fachärztin für Gerichtsmedizin und einer Assistenzärztin erstellt und bezieht sich auf
a) eine Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen männlichen Arzt unter Beiziehung eines Dolmetschers, die am 27.05.2011 erfolgte;
b) zwei radiologisches Gutachten von Fachärzten für Radiologie vom 27.05.2011 unter Bezug auf CT-Aufnahmen der Schlüsselbeins/Brustbeingelenke sowie von Röntgenbildern der linken Hand und des körperfernen Unterarmabschnittes;
c) ein zahnärztliches Gutachten eines deutschen Zahnarztes vom 28.05.2011 auf der Basis eines am 27.05.2011 von einem österreichischen Zahnarzt aufgenommenen Röntgenbildes und einer zahnärztlichen Befragung.
Alle Gutachten wurden jeweils unter Bezug auf näher bezeichnete medizinisch-wissenschaftliche Quellen und Angaben der Untersuchungsmethoden erstellt.
Im Ergebnis wird im Gesamtgutachten unter Auswertung der zu a) bis
b) angeführten Sub-Gutachten und Angabe zugrunde gelegter medizinisch-wissenschaftlicher Quellen sowie Bezeichnung der Untersuchungsmethode festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.05.2011 bereits mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das wahrscheinliche Lebensalter liege bei 19 bis 21 Jahren.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er wurde spätestens am XXXX in Pakistan als Kind afghanischer Staatsbürger geboren. Er ist Staatsbürger Afghanistans. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Verlassen Pakistans - bis auf einen kurzen Ferienaufenthalt in Afghanistan vor ca. sieben Jahren - ständig dort. Seine Eltern lebten bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt in Pakistan, der Vater hatte dort einen vom Beschwerdeführer als "Flüchtlingspass" bezeichneten Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 . Er wurde spätestens am römisch 40 in Pakistan als Kind afghanischer Staatsbürger geboren. Er ist Staatsbürger Afghanistans. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Verlassen Pakistans - bis auf einen kurzen Ferienaufenthalt in Afghanistan vor ca. sieben Jahren - ständig dort. Seine Eltern lebten bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt in Pakistan, der Vater hatte dort einen vom Beschwerdeführer als "Flüchtlingspass" bezeichneten Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer hat außer seinen Eltern noch eine minderjährige Schwester. Der Aufenthalt der Eltern und der Schwester kann nicht festgestellt werden. Er wurde als Kind mit einer Frau verlobt, die er nicht persönlich kennt und deren Aufenthalt (Afghanistan oder Pakistan) ihm unbekannt ist.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da er eine der Landessprachen spricht und über eine gewisse geographische Orientiertheit verfügt.
Die Altersfeststellung ergibt sich aus dem unter II.1.3 angeführten Beweismittel. Den entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach er XXXX geboren und somit sowohl zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen als auch zum Entscheidungszeitpunkt (immer noch) minderjährig sein könnte, kann kein Glauben geschenkt werden, weil das angeführte Beweismittel aufgrund einer präzisen, multifaktoriellen Untersuchungen durch Fachleute erstellt wurde und keine Gründe ersichtlich sind, die Zweifel am Ergebnis des Gutachtens aufkommen lassen könnten.Die Altersfeststellung ergibt sich aus dem unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismittel. Den entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach er römisch 40 geboren und somit sowohl zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen als auch zum Entscheidungszeitpunkt (immer noch) minderjährig sein könnte, kann kein Glauben geschenkt werden, weil das angeführte Beweismittel aufgrund einer präzisen, multifaktoriellen Untersuchungen durch Fachleute erstellt wurde und keine Gründe ersichtlich sind, die Zweifel am Ergebnis des Gutachtens aufkommen lassen könnten.
Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis d)]. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers sich in Afghanistan oder dort gar in der Gewalt von Taliban befindet. Die insoweit vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Vermutungen vorgebrachten Behauptungen sind als solche zu werten und können daher schon aus diesem Grunde zu keiner entsprechenden Feststellung führen.
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan oder in Pakistan von Taliban bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihm eine solche Verfolgung in Afghanistan droht.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Parteivorbringen [II.1.1 zu a) bis d)], die sich auf eine von seinem Vater dem Beschwerdeführer mittelbar über seine Mutter angekündigte und nicht näher bezeichnete "Gefahr" beschränken.
Der Beschwerdeführer hat nämlich im Wesentlichen lediglich vorgebracht, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie über einen Anruf seines sich damals (ca. März 2011) in Afghanistan befindlichen Vaters von diesem gewarnt worden sei, dass die Familie Pakistan verlassen müsse, weil sie "in Gefahr" sei.
Der Beschwerdeführer war somit weder in der Lage, anzugeben, welcher Art die Gefahr sein, von wem genau sie ausgehen und wo diese Gefahr für den Beschwerdeführer bestehen sollte (Pakistan oder Afghanistan). Der Beschwerdeführer hat insoweit selbst vorgebracht, dass er dem Vater lediglich gehorcht habe und ansonsten reine Vermutungen über die Art, die Quelle und den Ort einer etwaigen Verfolgung ausgesprochen.
Seine Vermutungen, der Vater - und damit auch er selbst - hätte Probleme mit "den Taliban" hat er dabei auf die Feststellungen beschränkt, dass seine Eltern aus einer Provinz stammen würden, die unter dem Einfluss der Taliban stehe, ohne erklären zu können, weshalb der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben nach seit seiner Geburt (bis auf einen Ferienaufenthalt von kurzer Dauer und vor vielen Jahren) nicht in Afghanistan aufgehalten hatte, von "den Taliban" verfolgt werden sollte und wie etwaige Verfolger ihn überhaupt identifizieren könnten.
Der Asylgerichtshof hat weiters die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen (II.1.2) über die allgemeine und politische Situation in Afghanistan, insbesondere die sich aus diesen Quellen ergebenden Informationen über die Politik und die geographische Einflussnahme der Taliban in Afghanistan berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich jedoch ebenso wenig eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers wie aus dem Parteivorbringen.Der Asylgerichtshof hat weiters die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen (römisch zwei.1.2) über die allgemeine und politische Situation in Afghanistan, insbesondere die sich aus diesen Quellen ergebenden Informationen über die Politik und die geographische Einflussnahme der Taliban in Afghanistan berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich jedoch ebenso wenig eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers wie aus dem Parteivorbringen.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das (in der Natur der besonderen Situation des Beschwerdeführers begründete) geringe Substrat des Parteivorbringens mangels anderer objektiver Beweise oder Indizien als solches nicht ausreicht, um die Aussagen des Beschwerdeführers einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf ein relevantes Gefährdungspotential des Beschwerdeführers in Afghanistan zu unterziehen. Eine derartige Beurteilung des Vorbringens ist aber unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als einziges Beweismittel den Feststellungen zugrunde gelegt werden können.
Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer systematischen Verfolgung und Bedrohung durch Taliban ausgesetzt wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass insoweit weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass insoweit weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.2 festgestellt - weder zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung oder Bedrohung durch Taliban ausgesetzt noch konnte festgestellt werden, dass derartige gegen den Beschwerdeführer gerichtete Handlungen in Afghanistan zu erwarten wären.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.2 festgestellt - weder zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung oder Bedrohung durch Taliban ausgesetzt noch konnte festgestellt werden, dass derartige gegen den Beschwerdeführer gerichtete Handlungen in Afghanistan zu erwarten wären.
Einer Behandlung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung aus einem der in der GFK niedergelegten Gründen ausgesetzt wäre, bedarf es daher nicht.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Altersfeststellung, bloße Vermutungen, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
14.12.2012