TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/26 A5 419449-2/2012

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Spruch

A5 419.449-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 10 07.654/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 10 07.654/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.8.2010 (im Stande der Schubhaft) in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hawadle anzugehören.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.8.2010 (im Stande der Schubhaft) in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hawadle anzugehören.

Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Reiseroute an, Somalia von Mogadischu ausgehend rund drei Tage zuvor schlepperunterstützt mittels Flugzeuges verlassen, sich nach Kampala und in weiterer Folge nach Wien begeben zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Rebellengruppe Al Shabaab, die ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Das von ihm betriebene Geschäft, in dem Telefonwertkarten und Lebensmittel verkauft worden wären, sei von Al Shabaab zerstört worden, seither habe der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet und sich täglich verstecken müssen. Ein normales Leben zu führen, sei ihm in Somalia nicht möglich.Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Reiseroute an, Somalia von Mogadischu ausgehend rund drei Tage zuvor schlepperunterstützt mittels Flugzeuges verlassen, sich nach Kampala und in weiterer Folge nach Wien begeben zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Rebellengruppe Al Shabaab, die ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Das von ihm betriebene Geschäft, in dem Telefonwertkarten und Lebensmittel verkauft worden wären, sei von Al Shabaab zerstört worden, seither habe der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet und sich täglich verstecken müssen. Ein normales Leben zu führen, sei ihm in Somalia nicht möglich.

I.2. Am 22.11.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er konkretisierte diese dahingehend, am Abend des 18.5.2009 zu Hause von fünf Al Shabaab Mitgliedern aufgesucht worden zu sein. Sein Vater wäre zum Mitkommen aufgefordert worden, hätte dies aber abgelehnt, woraufhin sich eine Schießerei entwickelt hätte, in deren Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verletzt worden und seither behindert wäre. Der Vater sei verschleppt worden. Am 1.9.2009 hätten andere Mitglieder der Terrororganisation Geld vom Beschwerdeführer verlangt und seine Geschäftskassa geplündert. Am 15.12.2009 schließlich habe er einen Brief von Al Shabaab erhalten. Dieser sei in arabischer Sprache gehalten und somit für ihn unverstständlich gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Zusammenarbeit verweigere und für die Regierung spionieren würde. Man habe ihn verschleppt und im Gefängnis namens XXXX bis zum 4.8.2010 festgehalten. In dieser Zeit sei er drei bis vier Mal ins Freie gebracht und mit Wasser überschüttet worden. Nachdem er an Malaria erkrankt sei, habe man ihn in ein Krankenhaus verlegt. Dort hätte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennen gelernt, das ihm geholfen hätte. Er hätte dessen Burka angezogen und auf diese Weise unerkannt das Spital verlassen. Danach habe sich der Genannte zu seiner Mutter begeben, die in weiterer Folge die Ausreise für ihn organisiert habe. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, insgesamt zwei Mal von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Er betonte, dass diese Gruppe stets nach jungen, kampfbereiten Leuten suchen würde, die für ihn kämpfen sollten und verneinte gegen ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gesetzte Verfolgungshandlungen.römisch eins.2. Am 22.11.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er konkretisierte diese dahingehend, am Abend des 18.5.2009 zu Hause von fünf Al Shabaab Mitgliedern aufgesucht worden zu sein. Sein Vater wäre zum Mitkommen aufgefordert worden, hätte dies aber abgelehnt, woraufhin sich eine Schießerei entwickelt hätte, in deren Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verletzt worden und seither behindert wäre. Der Vater sei verschleppt worden. Am 1.9.2009 hätten andere Mitglieder der Terrororganisation Geld vom Beschwerdeführer verlangt und seine Geschäftskassa geplündert. Am 15.12.2009 schließlich habe er einen Brief von Al Shabaab erhalten. Dieser sei in arabischer Sprache gehalten und somit für ihn unverstständlich gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Zusammenarbeit verweigere und für die Regierung spionieren würde. Man habe ihn verschleppt und im Gefängnis namens römisch 40 bis zum 4.8.2010 festgehalten. In dieser Zeit sei er drei bis vier Mal ins Freie gebracht und mit Wasser überschüttet worden. Nachdem er an Malaria erkrankt sei, habe man ihn in ein Krankenhaus verlegt. Dort hätte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennen gelernt, das ihm geholfen hätte. Er hätte dessen Burka angezogen und auf diese Weise unerkannt das Spital verlassen. Danach habe sich der Genannte zu seiner Mutter begeben, die in weiterer Folge die Ausreise für ihn organisiert habe. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, insgesamt zwei Mal von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Er betonte, dass diese Gruppe stets nach jungen, kampfbereiten Leuten suchen würde, die für ihn kämpfen sollten und verneinte gegen ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gesetzte Verfolgungshandlungen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.5.2011, Zl. 10 07.654-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung de Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.5.2011, Zl. 10 07.654-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung de Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung fristgerecht beim Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 2.8.2011, Zl. A 5 419.449-1/2011/3 E, stattgegeben, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung fristgerecht beim Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 2.8.2011, Zl. A 5 419.449-1/2011/3 E, stattgegeben, Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche als nicht stichhaltig erwiesen hätten und eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers unterblieben sei. Generell sei es auch verabsäumt worden, die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte über Al Shabaab und von dieser Organisation durchgeführte Zwangsrekrutierungen in Relation zu den detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu setzen. Es könne im Ergebnis nicht von vornherein von einem "nur in den Raum gestellten Sachverhalt" ausgegangen werden, wobei die belangte Behörde die Prüfung von Fragen des Bestehens effektiver Schutzmöglichkeiten bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative außer Betracht gelassen hätte.

I.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 24.8.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und dabei zunächst zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia befragt. Er hielt fest, mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter gelegentlichen telefonischen Kontakt und in Erfahrung gebracht zu haben, dass sie in einen anderen Bezirk von Mogadischu gezogen wäre. Über das Schicksal seines Vaters und seiner Geschwister könne er keine Angaben machen. Er beschrieb über Aufforderung der belangten Behörde seine Gefangenschaft und die Flucht aus dem Krankenhaus. Er gab auch zu Protokoll, dass seine Mutter am 5.8.2010 von den Rebellen aufgesucht und seinetwegen bedroht worden sei, nachdem sie behauptet hätte, nichts über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu wissen. Der Beschwerdeführer machte abschließend Angaben zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei Zwangsrekrutierungen und meinte, dass er eben das richtige Alter gehabt hätte, als Kämpfer für diese Organisation eingezogen zu werden. Bezüglich allfälliger ethnisch motivierter Schwierigkeiten verwies der Genannte auf einen einmaligen Vorfall im Jahr 2005, als er beim Fußballspielen mit der gegnerischen Mannschaft in Streit geraten und in weiterer Folge bedroht worden sei.römisch eins.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 24.8.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und dabei zunächst zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia befragt. Er hielt fest, mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter gelegentlichen telefonischen Kontakt und in Erfahrung gebracht zu haben, dass sie in einen anderen Bezirk von Mogadischu gezogen wäre. Über das Schicksal seines Vaters und seiner Geschwister könne er keine Angaben machen. Er beschrieb über Aufforderung der belangten Behörde seine Gefangenschaft und die Flucht aus dem Krankenhaus. Er gab auch zu Protokoll, dass seine Mutter am 5.8.2010 von den Rebellen aufgesucht und seinetwegen bedroht worden sei, nachdem sie behauptet hätte, nichts über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu wissen. Der Beschwerdeführer machte abschließend Angaben zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei Zwangsrekrutierungen und meinte, dass er eben das richtige Alter gehabt hätte, als Kämpfer für diese Organisation eingezogen zu werden. Bezüglich allfälliger ethnisch motivierter Schwierigkeiten verwies der Genannte auf einen einmaligen Vorfall im Jahr 2005, als er beim Fußballspielen mit der gegnerischen Mannschaft in Streit geraten und in weiterer Folge bedroht worden sei.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.8.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Es könne weder festgestellt werden, dass der Genannte von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden sollte noch dass er sich in neunmonatiger Gefangenschaft befunden habe. Zudem erwiesen sich die Angaben aber selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes als nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.8.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Es könne weder festgestellt werden, dass der Genannte von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden sollte noch dass er sich in neunmonatiger Gefangenschaft befunden habe. Zudem erwiesen sich die Angaben aber selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes als nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen.

Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia, zur Situation der Clans sowie zur Zwangsrekrutierung und Fragen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Festgestellt wurde, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar mit den Länderfeststellungen deckten, aufgrund der anhaltenden Hungerskatastrophe aber derzeit mit einer Rückkehr der seit Anfang August 2011 aus Mogadischu abgezogenen Rebellen nicht zu rechnen sei. Zudem würden afrikanische Hilfstruppen in Mogadischu aufgestockt, so dass im Ergebnis im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt nicht von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auszugehen sei.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er zitierte in diesem Kontext Auszüge aus Berichten zur Anhaltung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie zur aktuellen Lage in Mogadischu. Zudem ging er auf seine im Verfahren getätigten Aussagen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde ein. Er betonte, dass die Lage in Mogadischu keinesfalls als geklärt anzusehen sei und verwies auf die immer wieder aufkeimenden Kämpfe und Konflikte.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er zitierte in diesem Kontext Auszüge aus Berichten zur Anhaltung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie zur aktuellen Lage in Mogadischu. Zudem ging er auf seine im Verfahren getätigten Aussagen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde ein. Er betonte, dass die Lage in Mogadischu keinesfalls als geklärt anzusehen sei und verwies auf die immer wieder aufkeimenden Kämpfe und Konflikte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Dem Bundesasylamt ist es auch im zweiten Verfahrensgang nicht gelungen, eine stichhaltige und schlüssige Begründung für ihre Annahme zu finden, warum den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Zwangsrekrutierungsversuches und seiner Gefangenschaft und Flucht aus dem Krankenhaus kein Glauben zu schenken ist. Auch in der ergänzenden Einvernahme finden sich keine Widersprüche zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers und räumt die belangte Behörde in der nunmehr bekämpften Entscheidung sogar selbst ein, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Länderberichten Deckung finden. Die belangte Behörde bleibt eine Begründung schuldig, weshalb nun also eine Zwangsrekrutierung und neunmonatige Gefangenschaft den Beschwerdeführer betreffend nicht festgestellt werden konnte.

Offenbar ist sich das Bundesasylamt jedoch der fehlenden Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung selbst bewusst, zumal es eine Eventualbegründung für den "hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes" wählt und darauf hinweist, dass mit einer Rückkehr der Al Shabaab nach Mogadischu derzeit nicht zu rechnen sei. Die Berichte, auf die sich die belangte Behörde dabei stützt, enthalten allerdings keine klaren Aussagen zur aktuellen Lage in Mogadischu, die auf eine Beruhigung schließen ließen, vielmehr wird von Einschätzungen und Annahmen gesprochen, gleichzeitig aber von täglichen Kämpfen berichtet und auch davon, dass sich, ungeachtet des Rückzugs Rebellen, in der Stadt aufhalten.

Vor diesem Hintergrund und den nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich konkret mit Fragen bestehender Schutzmöglichkeiten für junge Männer und einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zu befassen, um einen asylrelevanten Sachverhalt auszuschließen. Aus den Zitaten allgemeiner Berichte über Somaliland und Puntland kann ohne Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht unterstellt werden, dass er tatsächlich die Möglichkeit hätte, sich in einem dieser Landesteile niederzulassen. Dabei spielt vor allem auch die Aussage in den Berichten eine Rolle, wonach diese Gebiete oftmals nur sehr schwer faktisch erreichbar seien.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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