TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/27 A5 418685-1/2011

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 418.685-1/2011/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2011, Zl. 08 06.561-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2011, Zl. 08 06.561-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Somalia unzulässig ist.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen. Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Somalia unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 27.07.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXX in Mogadischu, Somalia, geboren zu sein und ebendort in den Jahren 2004 bis 2008 die Schule besucht zu haben. Seine Eltern, seine vier Brüder sowie seine vier Schwestern befänden sich noch in Somalia. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu am 24.07.2008 per Flugzeug nach Dubai verlassen. Anschließend sei er nach Wien weitergeflogen.Bei seiner am 27.07.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 40 in Mogadischu, Somalia, geboren zu sein und ebendort in den Jahren 2004 bis 2008 die Schule besucht zu haben. Seine Eltern, seine vier Brüder sowie seine vier Schwestern befänden sich noch in Somalia. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu am 24.07.2008 per Flugzeug nach Dubai verlassen. Anschließend sei er nach Wien weitergeflogen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit keine Rechte in Somalia habe. Sie würden dort verfolgt und dürften kein normales Leben führen. Er sei sogar mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat verlassen habe.

I.2. Am 05.08.2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters als damals zuständigen gesetzlichen Vertreters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Volksgruppe Reer Hamar anzugehören und führte in Ergänzung seiner Fluchtgründe an, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen Islamisten und äthiopischen Soldaten gekommen wäre. Dabei seien 50 Schüler, darunter er selber, mit einem Bus aus der Schule weggebracht worden. Außerhalb der Stadt hätten die Islamisten ihnen mitgeteilt, sie müssten gegen Ungläubige kämpfen. Jeden zweiten Tag wären zwei von ihnen weggebracht worden. Eines Tages hätten der Beschwerdeführer und ein Freund als Selbstmordattentäter mit Sprengstoff umgeschnallt das Lager der äthiopischen Soldaten in die Luft sprengen sollen. Es sei ihm schließlich in der Nacht die Flucht gelungen, er habe dabei jedoch Verletzungen am linken Unterarm davon getragen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater von äthiopischen Soldaten verschleppt worden wäre. Seine Mutter hätte ihn in ein Versteck gebracht, ein Grundstück verkauft und einen Schlepper aufgesucht. Ein weiterer Grund, weshalb er Somalia verlassen habe, sei, dass er einer Minderheit angehöre.römisch eins.2. Am 05.08.2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters als damals zuständigen gesetzlichen Vertreters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Volksgruppe Reer Hamar anzugehören und führte in Ergänzung seiner Fluchtgründe an, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen Islamisten und äthiopischen Soldaten gekommen wäre. Dabei seien 50 Schüler, darunter er selber, mit einem Bus aus der Schule weggebracht worden. Außerhalb der Stadt hätten die Islamisten ihnen mitgeteilt, sie müssten gegen Ungläubige kämpfen. Jeden zweiten Tag wären zwei von ihnen weggebracht worden. Eines Tages hätten der Beschwerdeführer und ein Freund als Selbstmordattentäter mit Sprengstoff umgeschnallt das Lager der äthiopischen Soldaten in die Luft sprengen sollen. Es sei ihm schließlich in der Nacht die Flucht gelungen, er habe dabei jedoch Verletzungen am linken Unterarm davon getragen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater von äthiopischen Soldaten verschleppt worden wäre. Seine Mutter hätte ihn in ein Versteck gebracht, ein Grundstück verkauft und einen Schlepper aufgesucht. Ein weiterer Grund, weshalb er Somalia verlassen habe, sei, dass er einer Minderheit angehöre.

I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die am 19.01.2009 im Beisein seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - stattfand, führte der Genannte an, dass er den Dialekt der Reer Hamar wie seine Familie sowie einen allgemein in Mogadischu herrschenden Dialekt spreche. In Bezug auf seine Fluchtgründe berief er sich darauf, dass die Schule von Rebellen überfallen worden wäre und alle Kinder dabei in unterschiedliche Richtungen gelaufen seien. Die Rebellen hätten in den Himmel geschossen und einer von ihnen hätte den Beschwerdeführer festgehalten und ihn gezwungen, in einen großen Bus zu steigen. Als er sich geweigert habe, sei er mit der Messerspitze eines Bajonettes am Kopf verletzt und von zwei Männern in den Bus gezerrt worden. Mit anderen Burschen zusammen sei er außerhalb Mogadischus zu einem großen Platz im Freien gebracht worden. Dort hätten sie auf dem Feld arbeiten sowie Hütten aus den Stängeln und Blättern von Zuckerrohr und Mais bauen müssen. Er sei am rechten Unterarm gebrandmarkt worden und hätte gemeinsam mit einem anderen Jungen den größten Markt in Mogadischu, an dem immer äthiopische Truppen aufhältig wären, aufsuchen und in die Luft sprengen sollen. Da der Beschwerdeführer ungehorsam gewesen wäre, sei er geschlagen und von einem Hund verletzt worden. Noch in derselben Nacht sei es ihm mit dem anderen Jungen gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Er habe sich bis zum Sonnenaufgang im Gebüsch versteckt und sei dann per Autostopp nach Mogadischu gefahren. Dort habe er sich verirrt und schließlich einen Nachbarn getroffen, der ihm über die Entführung seines Vaters durch äthiopische Soldaten erzählt und ihn nach Hause begleitet hätte. Mit seiner Mutter habe er ausgemacht, dass es bei seinem Onkel sicherer für ihn wäre und habe er sich daher zu einer Moschee begeben, während sein Onkel von zu Hause ein paar Sachen holen hätte wollen. Dieser sei in der Folge erschossen worden und habe der Beschwerdeführer bei seinem anderen Onkel Unterschlupf gefunden. Seine Großmutter habe schließlich seine Ausreise bzw. den Schlepper organisiert und bezahlt.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die am 19.01.2009 im Beisein seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - stattfand, führte der Genannte an, dass er den Dialekt der Reer Hamar wie seine Familie sowie einen allgemein in Mogadischu herrschenden Dialekt spreche. In Bezug auf seine Fluchtgründe berief er sich darauf, dass die Schule von Rebellen überfallen worden wäre und alle Kinder dabei in unterschiedliche Richtungen gelaufen seien. Die Rebellen hätten in den Himmel geschossen und einer von ihnen hätte den Beschwerdeführer festgehalten und ihn gezwungen, in einen großen Bus zu steigen. Als er sich geweigert habe, sei er mit der Messerspitze eines Bajonettes am Kopf verletzt und von zwei Männern in den Bus gezerrt worden. Mit anderen Burschen zusammen sei er außerhalb Mogadischus zu einem großen Platz im Freien gebracht worden. Dort hätten sie auf dem Feld arbeiten sowie Hütten aus den Stängeln und Blättern von Zuckerrohr und Mais bauen müssen. Er sei am rechten Unterarm gebrandmarkt worden und hätte gemeinsam mit einem anderen Jungen den größten Markt in Mogadischu, an dem immer äthiopische Truppen aufhältig wären, aufsuchen und in die Luft sprengen sollen. Da der Beschwerdeführer ungehorsam gewesen wäre, sei er geschlagen und von einem Hund verletzt worden. Noch in derselben Nacht sei es ihm mit dem anderen Jungen gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Er habe sich bis zum Sonnenaufgang im Gebüsch versteckt und sei dann per Autostopp nach Mogadischu gefahren. Dort habe er sich verirrt und schließlich einen Nachbarn getroffen, der ihm über die Entführung seines Vaters durch äthiopische Soldaten erzählt und ihn nach Hause begleitet hätte. Mit seiner Mutter habe er ausgemacht, dass es bei seinem Onkel sicherer für ihn wäre und habe er sich daher zu einer Moschee begeben, während sein Onkel von zu Hause ein paar Sachen holen hätte wollen. Dieser sei in der Folge erschossen worden und habe der Beschwerdeführer bei seinem anderen Onkel Unterschlupf gefunden. Seine Großmutter habe schließlich seine Ausreise bzw. den Schlepper organisiert und bezahlt.

I.4. Per E-Mail vom 28.07.2009 informierte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers das Bundesasylamt darüber, dass der Genannte von seinem Vater telefonisch über den Tod drei seiner Geschwister durch die Rebellengruppe erfahren hätte.römisch eins.4. Per E-Mail vom 28.07.2009 informierte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers das Bundesasylamt darüber, dass der Genannte von seinem Vater telefonisch über den Tod drei seiner Geschwister durch die Rebellengruppe erfahren hätte.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 sowie § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, sowie Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.6. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter XXXX.römisch eins.6. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter römisch 40 .

Mit Sprachanalysegutachten vom 15.12.2010 kam der beigezogene Gutachter zusammengefasst zum Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Mogadischu oder auch etwa in den an den Raum Mogadischu angrenzenden Provinzen auszugehen sei. Auf seine Zugehörigkeit zur Sprachgemeinschaft der den alten Stadtdialekt von Mogadischu sprechenden Reer Xamar gebe es keine besonderen Hinweise.

I.7. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.01.2011 betonte der Genannte, den Dialekt der Reer Hamar zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte an, dass mittlerweile seine Geschwister und sein Vater durch eine Bombe ums Leben gekommen wären. Von diesem Vorfall habe er mittels Telefonates mit seiner Mutter vor etwa acht Monaten erfahren. Auf Vorhalt, dass seine gesetzliche Vertretung das Bundesasylamt über den Tod von drei Geschwistern informiert hätte, wobei diese Informationen von seinem Vater stammten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Geschwister eine andere Mutter hätten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Mutter den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt habe und seine Oma Gold verkauft hätte, um die Reise zu finanzieren. Er gehöre einer Minderheit an und andere nähmen auf diese keine Rücksicht. Persönlich habe er jedoch keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Sprachgutachtens zur Kenntnis gebracht und führte er hiezu aus, dass er den Reer Hamar angehöre und auch deren Dialekt spreche. Der gesetzlichen Vertreterin wurde das Gutachten sowie Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.7. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.01.2011 betonte der Genannte, den Dialekt der Reer Hamar zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte an, dass mittlerweile seine Geschwister und sein Vater durch eine Bombe ums Leben gekommen wären. Von diesem Vorfall habe er mittels Telefonates mit seiner Mutter vor etwa acht Monaten erfahren. Auf Vorhalt, dass seine gesetzliche Vertretung das Bundesasylamt über den Tod von drei Geschwistern informiert hätte, wobei diese Informationen von seinem Vater stammten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Geschwister eine andere Mutter hätten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Mutter den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt habe und seine Oma Gold verkauft hätte, um die Reise zu finanzieren. Er gehöre einer Minderheit an und andere nähmen auf diese keine Rücksicht. Persönlich habe er jedoch keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Sprachgutachtens zur Kenntnis gebracht und führte er hiezu aus, dass er den Reer Hamar angehöre und auch deren Dialekt spreche. Der gesetzlichen Vertreterin wurde das Gutachten sowie Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

I.8. In seiner Stellungnahme vom 01.02.2011 betonte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung, dass die Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei und kein staatlicher Schutz für Minderheiten bestünde. In Bezug auf die Sprachanalyse führte er ins Treffen, dass Sprachen im Laufe der Jahre einem Wandel unterlägen und das vom Gutachter verwendete Vergleichsmaterial vor etwa 30 Jahren zusammengestellt worden sei.römisch eins.8. In seiner Stellungnahme vom 01.02.2011 betonte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung, dass die Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei und kein staatlicher Schutz für Minderheiten bestünde. In Bezug auf die Sprachanalyse führte er ins Treffen, dass Sprachen im Laufe der Jahre einem Wandel unterlägen und das vom Gutachter verwendete Vergleichsmaterial vor etwa 30 Jahren zusammengestellt worden sei.

I.9. Mit Aktenvermerk vom 02.02.2011 hielt das Bundesasylamt fest, dass XXXX im Rahmen einer telefonischen Rücksprache angegeben habe, dass sein Vergleichsmaterial zur Erstellung des Gutachtens aus der Literatur 2008 bis 2009 stamme.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 02.02.2011 hielt das Bundesasylamt fest, dass römisch 40 im Rahmen einer telefonischen Rücksprache angegeben habe, dass sein Vergleichsmaterial zur Erstellung des Gutachtens aus der Literatur 2008 bis 2009 stamme.

I.10. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei wurde er nochmals aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern und gab er hiezu an, dass die Rebellen von Klasse zu Klasse gegangen wären und 15 Burschen aus seiner Klasse ausgesucht hätten. Sie wären gezwungen worden, in Autos einzusteigen, wobei der Beschwerdeführer dies verweigert hätte. Daraufhin sei ihm mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden, woraufhin dem Beschwerdeführer schlecht geworden sei. Er sei in das Auto hineingeworfen worden und ohnmächtig geworden. Die Burschen seien in ein Lager im Wald gebracht worden, wo sie in Zweiergruppen weggebracht worden seien. Der Beschwerdeführer hätte Leute von der somalischen Regierung töten sollen, sich jedoch geweigert, dies zu tun, woraufhin er nackt in der heißen Sonne liegen habe müssen und geschlagen worden sei. Wann der Anschlag stattfinden hätte sollen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach drei bis vier Tagen sei dem Beschwerdeführer mit drei anderen Burschen die Flucht aus einer Hütte gelungen, während die Rebellen Rauschgift konsumiert hätten. Als diese ihre Flucht bemerkt hätten, habe sich der Beschwerdeführer im Gebüsch versteckt. Nach etwa sechs Minuten im Gebüsch sei er eine Straße entlanggelaufen und schließlich mit einem Busfahrer nach Mogadischu gefahren. Vor dem nächsten Kontrollpunkt sei er ausgestiegen und eineinhalb Stunden zu Fuß gegangen, ehe er einen LKW Fahrer gebeten habe, ihn zu einem Busbahnhof mitzunehmen. Von dort sei er schließlich nach Hause gefahren, wo seine Eltern und Geschwister anwesend gewesen wären. Seine Mutter habe ihn dann zu der Wohnung seiner Tante bzw. Oma gebracht, wo er sich drei bis vier Tage aufgehalten hätte. In der Zwischenzeit hätte seine Mutter den Schlepper organisiert.römisch eins.10. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei wurde er nochmals aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern und gab er hiezu an, dass die Rebellen von Klasse zu Klasse gegangen wären und 15 Burschen aus seiner Klasse ausgesucht hätten. Sie wären gezwungen worden, in Autos einzusteigen, wobei der Beschwerdeführer dies verweigert hätte. Daraufhin sei ihm mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden, woraufhin dem Beschwerdeführer schlecht geworden sei. Er sei in das Auto hineingeworfen worden und ohnmächtig geworden. Die Burschen seien in ein Lager im Wald gebracht worden, wo sie in Zweiergruppen weggebracht worden seien. Der Beschwerdeführer hätte Leute von der somalischen Regierung töten sollen, sich jedoch geweigert, dies zu tun, woraufhin er nackt in der heißen Sonne liegen habe müssen und geschlagen worden sei. Wann der Anschlag stattfinden hätte sollen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach drei bis vier Tagen sei dem Beschwerdeführer mit drei anderen Burschen die Flucht aus einer Hütte gelungen, während die Rebellen Rauschgift konsumiert hätten. Als diese ihre Flucht bemerkt hätten, habe sich der Beschwerdeführer im Gebüsch versteckt. Nach etwa sechs Minuten im Gebüsch sei er eine Straße entlanggelaufen und schließlich mit einem Busfahrer nach Mogadischu gefahren. Vor dem nächsten Kontrollpunkt sei er ausgestiegen und eineinhalb Stunden zu Fuß gegangen, ehe er einen LKW Fahrer gebeten habe, ihn zu einem Busbahnhof mitzunehmen. Von dort sei er schließlich nach Hause gefahren, wo seine Eltern und Geschwister anwesend gewesen wären. Seine Mutter habe ihn dann zu der Wohnung seiner Tante bzw. Oma gebracht, wo er sich drei bis vier Tage aufgehalten hätte. In der Zwischenzeit hätte seine Mutter den Schlepper organisiert.

I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab. Dem Genannten wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig erklärt.römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Dem Genannten wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig erklärt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst auf dessen unterschiedliche Ausführungen in Bezug auf die Organisation und Finanzierung seiner Ausreise, die Entführung durch die islamischen Rebellen, die ihm zugefügten Verletzungen, die von ihm durchzuführenden Anschläge sowie seine Flucht. Auch seien Widersprüche hinsichtlich des Todes seines Vaters und seiner Geschwister aufgetreten. Aufgrund der Sprachanalyse und seiner unterschiedlichen Angaben zu den von ihm gesprochenen Dialekten habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Reer Hamar angehöre.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst auf dessen unterschiedliche Ausführungen in Bezug auf die Organisation und Finanzierung seiner Ausreise, die Entführung durch die islamischen Rebellen, die ihm zugefügten Verletzungen, die von ihm durchzuführenden Anschläge sowie seine Flucht. Auch seien Widersprüche hinsichtlich des Todes seines Vaters und seiner Geschwister aufgetreten. Aufgrund der Sprachanalyse und seiner unterschiedlichen Angaben zu den von ihm gesprochenen Dialekten habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Reer Hamar angehöre.

Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Ausschlussgrund vorliege.

Die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist, begründete die belangte Behörde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia.

I.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seiner damaligen gesetzlichen Vertretung fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass es ihm im Jugendwohnhaus weder psychisch, noch physisch gut gegangen sei. Er habe so viele schreckliche Dinge in Somalia erlebt und könne sich nach drei Jahren nicht mehr an alles erinnern. Der Beschwerdeführer umschrieb neuerlich die Behausung im Lager der Rebellen und betonte, dass Leute aus dem Norden Somalias spezielle Worte seines Dialektes nicht immer verstehen würden. Der Genannte monierte, dass die Befragungen im Bundesasylamt nicht kindgerecht gewesen wären und Widersprüche nicht hinterfragt worden seien. Er gehöre jedenfalls zur sozialen Gruppe der Kindersoldaten und sei die derzeitige Übergangsregierung in Somalia nicht imstande, die Rekrutierung von Kindersoldaten zu stoppen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesasylamt den Aussagen des Sprachgutachters Glauben schenkte. Da zudem die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei der bekämpfte Bescheid auch in Spruchpunkt II. rechtswidrig. Bei einer Rückkehr bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geriete.römisch eins.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seiner damaligen gesetzlichen Vertretung fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass es ihm im Jugendwohnhaus weder psychisch, noch physisch gut gegangen sei. Er habe so viele schreckliche Dinge in Somalia erlebt und könne sich nach drei Jahren nicht mehr an alles erinnern. Der Beschwerdeführer umschrieb neuerlich die Behausung im Lager der Rebellen und betonte, dass Leute aus dem Norden Somalias spezielle Worte seines Dialektes nicht immer verstehen würden. Der Genannte monierte, dass die Befragungen im Bundesasylamt nicht kindgerecht gewesen wären und Widersprüche nicht hinterfragt worden seien. Er gehöre jedenfalls zur sozialen Gruppe der Kindersoldaten und sei die derzeitige Übergangsregierung in Somalia nicht imstande, die Rekrutierung von Kindersoldaten zu stoppen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesasylamt den Aussagen des Sprachgutachters Glauben schenkte. Da zudem die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei der bekämpfte Bescheid auch in Spruchpunkt römisch zwei. rechtswidrig. Bei einer Rückkehr bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geriete.

I.13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 107 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1, § 127, § 142 Abs. 1 und 2, 297 Abs. 1 1. Fall, § 164 Abs. 1 und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.13. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 127,, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 297 Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer mittels seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, Zl. A5 418.685-1/2011/20Z, mit dem amtswegigen Zur-Seite-Stellen der ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater entsprochen wurde.römisch eins.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer mittels seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, Zl. A5 418.685-1/2011/20Z, mit dem amtswegigen Zur-Seite-Stellen der ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater entsprochen wurde.

I.15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 12 2. Fall, 15, 288 Abs. 4, § 107 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf seine letzte Verurteilung rechtskräftig verurteilt.römisch eins.15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 12, 2. Fall, 15, 288 Absatz 4,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf seine letzte Verurteilung rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu. Seine genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender (unbedenklicher) Dokumente nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe Reer Hamar ist.

Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund ihm dort drohender Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK verlassen hat (vgl. dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund ihm dort drohender Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK verlassen hat vergleiche dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).

Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten drei Mal wegen unterschiedlicher Delikte zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.07.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.2.3. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 treten die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennParagraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.2.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennrömisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Im Kern verblieb der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens bei der Behauptung, von Rebellen entführt worden zu sein, um in weiterer Folge Bombenanschläge zu verüben. Die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zeigt, dass der Genannte bei der Schilderung seiner Fluchtmotive durchaus detaillierte Ausführungen zu tätigen vermochte, jedoch täuscht dies nicht darüber hinweg, dass er sich in sämtlichen Elementen seines Vorbringens in eine Vielzahl gravierender Widersprüche verstrickt hat. Diese Ungereimtheiten wurden seitens des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, der Beschwerdeführer ist diesen allerdings in keiner Weise substantiiert entgegengetreten.

Beispielhaft wird an dieser Stelle angeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht einig war, wer ihm nun zu seiner Ausreise verholfen und diese organisiert sowie finanziert hätte. Seine dahingehenden Angaben divergierten von seiner Mutter, die ein Grundstück verkauft und einen Schlepper gesucht hätte (AS 39), bis zu seiner Großmutter, welche Geld gespart und den Schlepper organisiert hätte (AS 81). Auch die Aufenthaltsdauer in Somalia nach der erfolgten Flucht wurde vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert.

Nicht nachvollziehbar erscheint weiters, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen seiner Entführung behauptete. So berichtete er einmal über ein "Durcheinander" aus davonlaufenden Kindern und abgefeuerten Schüssen in den Himmel durch die Rebellen (AS 77). Divergierend hiezu führte er jedoch in weiterer Folge an, dass die Rebellen die Klassenzimmer der Schule abgegangen wären und dabei die Burschen ausgesucht hätten (AS 285). Hinzu kommt, dass ihm laut seinen Ausführungen im Rahmen seiner letzten Einvernahme angeblich mit einem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden wäre und er in der Folge ohnmächtig geworden sei (AS 285), obwohl er noch zuvor angegeben hatte, er wäre mit der Messerspitze eines Bajonettes am Kopf verletzt worden (AS 77).

Zudem schilderte der Beschwerdeführer auch verschiedene Varianten seines Aufenthaltes im Lager der Rebellen. Während er zunächst dezidiert davon sprach, zu Feldarbeiten und dem Bau von Hütten gezwungen worden zu sein (AS 79), verneinte er in weiterer Folge die konkrete Frage des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes nach etwaigen Tätigkeiten im Lager (AS 287). Es entbehrt in diesem Kontext auch jeglicher Logik, weshalb der Beschwerdeführer zu Beginn seines Asylverfahrens noch konkret anzugeben vermochte, was seine ihm seitens der Rebellen zugedachte Aufgabe gewesen sein soll - nämlich als Selbstmordattentäter mit Sprengstoff bestückt in das Lager der äthiopischen Soldaten zu gehen (AS 37) -, sich jedoch zuletzt darauf zurückzog, ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass er einen Anschlag zu verüben habe (AS 287). Wie konkret dabei vorzugehen gewesen wäre, hätte ihm erst später mitgeteilt werden sollen. Ziel der Anschläge wäre nunmehr außerdem die somalische Regierung gewesen.

Das Bundesasylamt hat in der bekämpften Entscheidung weiters zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch seine Flucht in unterschiedlichen Ausführungen geschildert hat (vgl. hiezu Bescheidseite 66f) und auch Widersprüche in Bezug auf den Tod seiner Familienangehörigen aufgetreten sind. Nicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Beschwerdeführers vom 05.08.2008, wonach sein Vater zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers bereits von äthiopischen Soldaten verschleppt worden sei, mit seinen Ausführungen am 15.03.2011, wo er schließlich anführte, dass unter anderem sein Vater nach seiner Flucht zu Hause anwesend gewesen sein soll (AS 289). Wie dem Akteninhalt auch zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer weiters nicht möglich, einheitlich anzugeben, ob während seines Aufenthaltes in Österreich nun sein Vater und seine acht Geschwister durch eine Bombe ums Lebens gekommen wären (AS 172), oder ob er von seinem Vater über den Tod drei seiner Geschwister informiert worden sei (AS 95).Das Bundesasylamt hat in der bekämpften Entscheidung weiters zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch seine Flucht in unterschiedlichen Ausführungen geschildert hat vergleiche hiezu Bescheidseite 66f) und auch Widersprüche in Bezug auf den Tod seiner Familienangehörigen aufgetreten sind. Nicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Beschwerdeführers vom 05.08.2008, wonach sein Vater zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers bereits von äthiopischen Soldaten verschleppt worden sei, mit seinen Ausführungen am 15.03.2011, wo er schließlich anführte, dass unter anderem sein Vater nach seiner Flucht zu Hause anwesend gewesen sein soll (AS 289). Wie dem Akteninhalt auch zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer weiters nicht möglich, einheitlich anzugeben, ob während seines Aufenthaltes in Österreich nun sein Vater und seine acht Geschwister durch eine Bombe ums Lebens gekommen wären (AS 172), oder ob er von seinem Vater über den Tod drei seiner Geschwister informiert worden sei (AS 95).

Diese Vielzahl an Widersprüchen ist jedenfalls nicht damit begründbar, dass zwischen den Einvernahmen mitunter zwei Jahre liegen. Dabei wird seitens des Asylgerichtshofes auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch jugendlichen Alters war. Allerdings kann auch von einem Minderjährigen erwartet werden, dass er die Gründe, die ihn schließlich zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen haben, gleichbleibend schildert. Insofern im Beschwerdeschriftsatz psychische Probleme angedeutet werden, so bleibt festzuhalten, dass im gesamten Verwaltungsakt keine ärztlichen Befunde, die ihm eine etwaige Gesundheitsstörung attestieren würden, aufliegen und sich auch sonst keine Hinweise auf eine Erkrankung des Genannten ergeben haben. So hat der Beschwerdeführer stets angeführt, gesund zu sein und geht aus den niederschriftlichen Protokollen eindeutig hervor, dass er auch bis zuletzt gewillt und fähig war, in detaillierter - wenn auch eben in widersprüchlicher - Weise seine Fluchtmotive zu schildern.

Wenn der Beschwerdeführer weiters auf Berichte über die Rekrutierung von Kindersoldaten in Somalia verweist, so ist hiebei festzuhalten, dass weder der Asylgerichtshof noch die belangte Behörde in Abrede stellen, dass es in Somalia zu solch' verwerflichen Vorgehensweisen kommen kann. Allerdings reicht es zur Asylgewährung nicht aus, auf allgemeine Gegebenheiten im Herkunftsland zu verweisen, sondern es muss hiezu eine persönliche Betroffenheit und eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft dargetan werden, was im konkreten Fall aufgrund der obigen Erwägungen jedoch nicht gelungen ist.

In Bezug auf die geltend gemachte Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dem Minderheitenstamm Reer Hamar muss dem Genannten in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit versagt werden. Einerseits kam der seitens der belangten Behörde beauftragte Gutachter in seinem Sprachgutachten unter Heranziehung wissenschaftlicher Literatur und von ihm selbst erhobenen, aktuellen Vergleichsdaten (S 5f des Gutachtens) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht den alten Stadtdialekt von Mogadischu sprechenden Reer Hamar spricht. Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst unterschiedliche Angaben zu seinen Sprachfertigkeiten erteilt und etwa vor dem Bundesasylamt behauptet, den Dialekt der Reer Hamar zu sprechen, während er gegenüber dem Gutachter anführte, die "Sprache" der Reer Hamar nicht mehr zu sprechen, sodass auch für den Asylgerichtshof der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer wollte dadurch seine wahre Zugehörigkeit verschleiern.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich - ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben - Angehöriger der Reer Hamar wäre, so kann alleine aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werde, da den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid keine systematische "Gruppenverfolgung" zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer hat außerdem trotz geltend gemachten - nicht näher definierten - Problemen selbst eingeräumt, persönlich keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Auch die behauptete - nunmehr als nicht glaubhaft beurteilte - Entführung durch die Rebellen kann nicht schlüssig auf seine Clanzugehörigkeit zurückgeführt werden. So war er selbst nicht in der Lage anzugeben, welchen Clans die anderen Burschen angehörten und begründete er dies damit, dass es in der Schule nicht üblich gewesen wäre, nach der Zugehörigkeit zu fragen.

Insgesamt ergibt sich somit auch für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines asylrelevanten Tatbestandes.

Zu Spruchpunkt II. und III.Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

Die belangte Behörde hat völlig zutreffend festgehalten, dass nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die insgesamt ein prekäres Bild der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia zeigen, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK verbunden wäre, sodass objektiv die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.Die belangte Behörde hat völlig zutreffend festgehalten, dass nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die insgesamt ein prekäres Bild der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia zeigen, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK verbunden wäre, sodass objektiv die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

In weiterer Folge hat das Bundesasylamt jedoch aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Recht geprüft, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt:In weiterer Folge hat das Bundesasylamt jedoch aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Recht geprüft, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt:

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX unter anderem wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1. StGB rechtskräftig verurteilt. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorgesehen. Der Straftatbestand der absichtlich schweren Körperverletzung stellt daher im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB ein Verbrechen dar.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 unter anderem wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorgesehen. Der Straftatbestand der absichtlich schweren Körperverletzung stellt daher im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB ein Verbrechen dar.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Nur am Rande wird angemerkt, dass Beschwerdeführer seit Bescheiderlassung wegen einer Vielzahl von Vergehen sowie auch wegen des Verbrechens des Raubes neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Wie bereits weiter oben festgehalten, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia unzulässig ist.Wie bereits weiter oben festgehalten, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia unzulässig ist.

Da bei Anwendung der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005), hat das Bundesassylamt zutreffend von einer Ausweisung abgesehen.Da bei Anwendung der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005), hat das Bundesassylamt zutreffend von einer Ausweisung abgesehen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, allgemeine Menschenrechtssituation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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