Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 426.024-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5. September 2012, Zl. 11 09.721-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5. September 2012, Zl. 11 09.721-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Sadat schiitischen Glaubens, stellte am 29. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme. Seit seinem 7. Lebensjahr lebe er im Iran. Dort sei er benachteiligt und diskriminiert worden. Er habe keine Papiere bekommen sowie weder in die Schule gehen noch arbeiten dürfen. Außerdem hätten die iranischen Behörden die Afghanen abschieben wollen. In Afghanistan herrsche Krieg und Unruhe. Aus diesem Grund habe er nach Europa gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in den Iran zurückgeschoben zu werden. Er nehme an, dass ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückschicken würden. Dort hätten sie auf Grund der Tätigkeit seines Vaters, der als Polizist tätig gewesen sei, Feinde. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor im Iran leben.2. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus römisch 40 stamme. Seit seinem 7. Lebensjahr lebe er im Iran. Dort sei er benachteiligt und diskriminiert worden. Er habe keine Papiere bekommen sowie weder in die Schule gehen noch arbeiten dürfen. Außerdem hätten die iranischen Behörden die Afghanen abschieben wollen. In Afghanistan herrsche Krieg und Unruhe. Aus diesem Grund habe er nach Europa gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in den Iran zurückgeschoben zu werden. Er nehme an, dass ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückschicken würden. Dort hätten sie auf Grund der Tätigkeit seines Vaters, der als Polizist tätig gewesen sei, Feinde. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor im Iran leben.
3. Bei seiner Einvernahme am 25. Jänner 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei mit eventuellen Erhebungen in Afghanistan einverstanden. Mit 7 Jahren sei er nach XXXX (Iran) gezogen, wo er mit seinen Eltern, seinen 2 Schwestern und 2 Brüdern gelebt habe. Dort habe der Beschwerdeführer auf Baustellen oder als Schneidergehilfe bei einer Firma gearbeitet. Sein Vater sei in Afghanistan Polizist gewesen und habe Feinde gehabt. Dann sei er verschwunden und sie seien in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer glaube, dass es Taliban gewesen seien. Befragt nach Angehörigen in Afghanistan führte er aus, dass sein Großvater und seine Tanten mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits dort leben würden; sonst habe er niemanden. Er habe keine große Familie. Außer seinen Geschwistern und seiner Mutter habe er keine Angehörigen im Iran. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater Feinde gehabt habe. Sie seien in den Iran geflüchtet, damit sie in Ruhe leben könnten. Dort habe er nicht lernen können, es gebe auch keine Sicherheit, er habe keine Papiere gehabt. Er sei nach Europa gekommen, um hier etwas zu lernen, in Sicherheit zu sein und "um etwas aus seinem Leben zu machen". Er wisse nicht viel über das Verschwinden seines Vaters. Sein Vater sei verschwunden und sie seien in den Iran gezogen. Er glaube, dass es die Taliban gewesen seien. Sein Vater sei Soldat gewesen. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, dass sein Vater Polizist gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, Soldat und Polizist sei dasselbe. Befragt, wie er darauf komme, dass sein Vater Taliban als Feinde gehabt habe, antwortete er, sein Vater habe auch andere Feinde gehabt. Er sei Polizist gewesen und deshalb glaube er, dass die Taliban für seine Entführung verantwortlich seien. Befragt, ob der Vater entführt worden sei oder verschwunden sei, meinte er, er wisse es nicht genau. Sein Vater sei verschwunden. Er habe darüber keine Informationen; das, was er wisse, habe er gesagt. Seine Mutter habe nichts unternommen, um seinen Vater zu finden; sie seien in den Iran gezogen. Er könne sich nicht an den Tag erinnern, an dem sein Vater verschwunden sei; er sei sehr klein gewesen. Sein Vater sei in XXXX verschwunden. Befragt, warum seine Familie nicht zum Großvater gezogen sei, entgegnete er, das wisse er nicht. Er habe das seine Mutter nicht gefragt. Er nehme an, dass ihr Leben in Gefahr sei, weil sein Vater verschwunden sei. Sein Vater habe nur einen Bruder gehabt, dieser lebe in XXXX. Befragt, wo der Großvater lebe, antwortete der Beschwerdeführer, dieser sei vor einem Jahr nach Pakistan gezogen. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt, jetzt habe er keinen mehr. Er habe die Telefonnummer nicht mehr. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Feinden seines Vaters. Er kenne sich auch nicht gut in Afghanistan aus.3. Bei seiner Einvernahme am 25. Jänner 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei mit eventuellen Erhebungen in Afghanistan einverstanden. Mit 7 Jahren sei er nach römisch 40 (Iran) gezogen, wo er mit seinen Eltern, seinen 2 Schwestern und 2 Brüdern gelebt habe. Dort habe der Beschwerdeführer auf Baustellen oder als Schneidergehilfe bei einer Firma gearbeitet. Sein Vater sei in Afghanistan Polizist gewesen und habe Feinde gehabt. Dann sei er verschwunden und sie seien in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer glaube, dass es Taliban gewesen seien. Befragt nach Angehörigen in Afghanistan führte er aus, dass sein Großvater und seine Tanten mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits dort leben würden; sonst habe er niemanden. Er habe keine große Familie. Außer seinen Geschwistern und seiner Mutter habe er keine Angehörigen im Iran. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater Feinde gehabt habe. Sie seien in den Iran geflüchtet, damit sie in Ruhe leben könnten. Dort habe er nicht lernen können, es gebe auch keine Sicherheit, er habe keine Papiere gehabt. Er sei nach Europa gekommen, um hier etwas zu lernen, in Sicherheit zu sein und "um etwas aus seinem Leben zu machen". Er wisse nicht viel über das Verschwinden seines Vaters. Sein Vater sei verschwunden und sie seien in den Iran gezogen. Er glaube, dass es die Taliban gewesen seien. Sein Vater sei Soldat gewesen. Über Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, dass sein Vater Polizist gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, Soldat und Polizist sei dasselbe. Befragt, wie er darauf komme, dass sein Vater Taliban als Feinde gehabt habe, antwortete er, sein Vater habe auch andere Feinde gehabt. Er sei Polizist gewesen und deshalb glaube er, dass die Taliban für seine Entführung verantwortlich seien. Befragt, ob der Vater entführt worden sei oder verschwunden sei, meinte er, er wisse es nicht genau. Sein Vater sei verschwunden. Er habe darüber keine Informationen; das, was er wisse, habe er gesagt. Seine Mutter habe nichts unternommen, um seinen Vater zu finden; sie seien in den Iran gezogen. Er könne sich nicht an den Tag erinnern, an dem sein Vater verschwunden sei; er sei sehr klein gewesen. Sein Vater sei in römisch 40 verschwunden. Befragt, warum seine Familie nicht zum Großvater gezogen sei, entgegnete er, das wisse er nicht. Er habe das seine Mutter nicht gefragt. Er nehme an, dass ihr Leben in Gefahr sei, weil sein Vater verschwunden sei. Sein Vater habe nur einen Bruder gehabt, dieser lebe in römisch 40 . Befragt, wo der Großvater lebe, antwortete der Beschwerdeführer, dieser sei vor einem Jahr nach Pakistan gezogen. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt, jetzt habe er keinen mehr. Er habe die Telefonnummer nicht mehr. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Feinden seines Vaters. Er kenne sich auch nicht gut in Afghanistan aus.
4. Am 6. Februar 2012 langte eine Stellungnahme des Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wird auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auf die schwierige allgemeine Situation in Afghanistan verwiesen; insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass UNHCR im Jahr 2010 mehrere Regionen Afghanistans als Gebiete genereller Gewalt eingestuft habe; die Einstufung sei auf Grund mehrerer kumulativer Indikatoren erfolgt; dies sei für die Provinzen XXXX, Kandahar, Kunar und Teile von Ghazni und Khost erfüllt gewesen.4. Am 6. Februar 2012 langte eine Stellungnahme des Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wird auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auf die schwierige allgemeine Situation in Afghanistan verwiesen; insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass UNHCR im Jahr 2010 mehrere Regionen Afghanistans als Gebiete genereller Gewalt eingestuft habe; die Einstufung sei auf Grund mehrerer kumulativer Indikatoren erfolgt; dies sei für die Provinzen römisch 40 , Kandahar, Kunar und Teile von Ghazni und Khost erfüllt gewesen.
5. Mit Bescheid vom 27. März 2012, Zl. 11 09.721-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer eventuell bestehenden Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt dazu äußerst vage geschildert und sich nur auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu den näheren Umständen des Verschwindens seines Vaters zu machen. Auch wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters erst ca. 10 Jahre alt gewesen sei und möglicherweise vieles vergessen habe, sei davon auszugehen, dass seine Mutter bei tatsächlichem Vorliegen eines so wesentlichen Sachverhaltes, wie es das Verschwinden des Vaters darstelle, die näheren Umstände dazu öfters in der Familie zum Thema gemacht hätte und der Beschwerdeführer zumindest so dazu informiert worden wäre, ob sein Vater entführt worden, oder auf eine andere Art verschwunden sei, zumal das Verschwinden seines Vaters laut seinen Angaben letztendlich entscheidend für die damalige Ausreise in den Iran gewesen sei. Dass das Verschwinden seines Vaters etwas mit den Taliban zu tun haben könnte, sei auf Grund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen dazu als reine Vermutung seinerseits zu werten und entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Somit erscheine es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von den Taliban eine Bedrohung zu befürchten hätte. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit würden auch seine nicht stimmigen Angaben zu seinem Alter beitragen. So habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, mit 7 Jahren seine Schulausbildung begonnen, dann 6 Jahre die Schule besucht und schließlich vor 3 bis 4 Jahren seine Schulausbildung beendet zu haben. Auf Vorhalt, dass er nicht das von ihm behauptete Alter haben könne, habe er lapidar gemeint, dass er dann eben schon mit 6 Jahren eingeschult worden sei. Diese Angaben zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Hemmungen habe, Erfundenes wieder zu geben bzw. Daten nach Belieben auszutauschen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in nicht habe glaubhaft machen können. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass, wenn sich die Lage der Menschenrechte in seinem Herkunftsstaat in wesentlichen Bereichen auch als problematisch darstelle, nicht festgestellt werden könne, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, "schon alleine auf Grund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen" müsse, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers werde weiters festgestellt, dass es sich bei ihm um einen "mobilen" und arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und ihm auch die soziale Unterstützung seiner Angehörigen zuteilwerde.5. Mit Bescheid vom 27. März 2012, Zl. 11 09.721-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer eventuell bestehenden Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt dazu äußerst vage geschildert und sich nur auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu den näheren Umständen des Verschwindens seines Vaters zu machen. Auch wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters erst ca. 10 Jahre alt gewesen sei und möglicherweise vieles vergessen habe, sei davon auszugehen, dass seine Mutter bei tatsächlichem Vorliegen eines so wesentlichen Sachverhaltes, wie es das Verschwinden des Vaters darstelle, die näheren Umstände dazu öfters in der Familie zum Thema gemacht hätte und der Beschwerdeführer zumindest so dazu informiert worden wäre, ob sein Vater entführt worden, oder auf eine andere Art verschwunden sei, zumal das Verschwinden seines Vaters laut seinen Angaben letztendlich entscheidend für die damalige Ausreise in den Iran gewesen sei. Dass das Verschwinden seines Vaters etwas mit den Taliban zu tun haben könnte, sei auf Grund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen dazu als reine Vermutung seinerseits zu werten und entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Somit erscheine es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von den Taliban eine Bedrohung zu befürchten hätte. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit würden auch seine nicht stimmigen Angaben zu seinem Alter beitragen. So habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, mit 7 Jahren seine Schulausbildung begonnen, dann 6 Jahre die Schule besucht und schließlich vor 3 bis 4 Jahren seine Schulausbildung beendet zu haben. Auf Vorhalt, dass er nicht das von ihm behauptete Alter haben könne, habe er lapidar gemeint, dass er dann eben schon mit 6 Jahren eingeschult worden sei. Diese Angaben zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Hemmungen habe, Erfundenes wieder zu geben bzw. Daten nach Belieben auszutauschen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in nicht habe glaubhaft machen können. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass, wenn sich die Lage der Menschenrechte in seinem Herkunftsstaat in wesentlichen Bereichen auch als problematisch darstelle, nicht festgestellt werden könne, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, "schon alleine auf Grund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen" müsse, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers werde weiters festgestellt, dass es sich bei ihm um einen "mobilen" und arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und ihm auch die soziale Unterstützung seiner Angehörigen zuteilwerde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer als alleinstehenden, minderjährigen "Waisen" um eine besonders vulnerable Person handle. Dazu habe der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. April 2011 ausgeführt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe gehörten. Ihr Schutz falle unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art. 3 EMRK. Im gesamten Bescheid sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung des Bundesasylamtes gewesen sei. Vielmehr habe es überhaupt keine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt. Das Bundesasylamt habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung i. S.d. Art. 3 EMRK aussetzen würde. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinerlei Informationen über die genaue Tätigkeit des Vaters angeben könne, da er zum Zeitpunkt seines Verschwindens sehr jung gewesen sei und auch seine Mutter ihm darüber keinerlei detaillierte Informationen habe zukommen lassen. Der Zusammenhang der Taliban mit dem Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers erkläre sich insofern, als der Vater als regierungstreuer Polizist auf Grund seiner Tätigkeit von den Taliban mitgenommen worden sei. Dies erkläre sich dadurch, dass es verstärkt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gewalttätigen Übergriffen der Taliban gekommen sei bzw. komme. Zu den vom Bundesasylamt als ebenso unglaubwürdig ins Treffen geführten Altersangaben sei auszuführen, dass es sich um ungefähre Angaben handle. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten des Bundesasylamtes hätte es im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe das Bundesasylamt in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers zu dringen. Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erhebungen getätigt worden seien und dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten schließen lasse, sei von einem mangelhaften Vorgehen des Bundesasylamtes auszugehen. Es hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer als alleinstehenden, minderjährigen "Waisen" um eine besonders vulnerable Person handle. Dazu habe der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. April 2011 ausgeführt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe gehörten. Ihr Schutz falle unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Artikel 3, EMRK. Im gesamten Bescheid sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung des Bundesasylamtes gewesen sei. Vielmehr habe es überhaupt keine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt. Das Bundesasylamt habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung i. S.d. Artikel 3, EMRK aussetzen würde. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinerlei Informationen über die genaue Tätigkeit des Vaters angeben könne, da er zum Zeitpunkt seines Verschwindens sehr jung gewesen sei und auch seine Mutter ihm darüber keinerlei detaillierte Informationen habe zukommen lassen. Der Zusammenhang der Taliban mit dem Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers erkläre sich insofern, als der Vater als regierungstreuer Polizist auf Grund seiner Tätigkeit von den Taliban mitgenommen worden sei. Dies erkläre sich dadurch, dass es verstärkt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gewalttätigen Übergriffen der Taliban gekommen sei bzw. komme. Zu den vom Bundesasylamt als ebenso unglaubwürdig ins Treffen geführten Altersangaben sei auszuführen, dass es sich um ungefähre Angaben handle. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten des Bundesasylamtes hätte es im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe das Bundesasylamt in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers zu dringen. Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erhebungen getätigt worden seien und dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten schließen lasse, sei von einem mangelhaften Vorgehen des Bundesasylamtes auszugehen. Es hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen.
7. Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2012, Zl. C4 426.024-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshofes in Erledigung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beschränke sich bloß auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine näheren Informationen zum Verschwinden seines Vaters habe geben können, was dem Bundesasylamt nicht plausibel erschienen sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters erst ein Kind gewesen sei, er nach seinen Angaben keine näheren Informationen seitens seiner Mutter erhalten habe, er demgegenüber aber durchwegs plausibel habe erklären können, weswegen sein Vater Feinde gehabt haben könnte, nämlich, dass dieser als Polizist tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, sondern es bedürfte hierfür weiterer Ermittlungen. Denn auch das Zusatzargument hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nämlich seiner angeblich nicht stimmigen Angaben zu seinem Alter, könne nichts daran ändern, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25. Jänner 2012 kurz vor Vollendung seines 16. Lebensjahres gestanden sei; wenn er dann angebe, dass er mit 7 Jahren die Schule begonnen, 6 Jahre diese besucht und diese vor 3 bis 4 Jahren beendet habe, so ergebe sich daraus ein Lebensalter von 16 oder 17 Jahren. Dies seien keine derart unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, dass man hier von einer mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen könnte. Hinzu komme, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung den Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, nicht ausreichend in die Betrachtung miteinbezogen habe (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Insbesondere seien aber die Ausführungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage in Bezug auf den Heimatort des Beschwerdeführers grob mangelhaft geblieben, zumal XXXX als eine der umkämpftesten Gegenden Afghanistans gelte. Dies sei im Übrigen selbst den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, diese hätten jedoch in keiner Weise im Bescheid Niederschlag gefunden. Es werde zwar darauf hingewiesen, dass der Minderjährige eine besondere Reife aufweise, doch sei dem entgegen zu halten, dass selbst volljährige Personen in der gegenwärtigen Situation in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten könnten, wenn sie nicht über entsprechende Netzwerke verfügen würden. Seitens des Bundesasylamtes werde selbst zugestanden, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Iran aufhalte. Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass sich der Großvater des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalte, der Beschwerdeführer habe dies zwar in seiner Einvernahme vorerst auch angegeben, doch über konkrete Nachfragen letztlich ausgeführt, dass sich sein Großvater seit ca. einem Jahr in Pakistan aufhalte, sodass das Bundesasylamt auch hier nicht ohne Weiteres habe feststellen dürfen, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr seinen Großvater als soziale Unterstützung zur Verfügung. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in seinen allgemeinen Feststellungen angeführt habe, dass zwar in den Provinzen XXXX und Kandahar die Anzahl der zivilen Toten zurückgegangen sei, dennoch seien diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen geblieben. Das Bundesasylamt bleibe in diesem Zusammenhang völlig schuldig, wie dem minderjährigen Beschwerdeführer ein ausreichend gefahrloses Erreichen der allenfalls noch in Afghanistan verbliebenen Verwandten, der Beschwerdeführer habe von Tanten mütterlicherseits und einem Onkel väterlicherseits gesprochen, möglich wäre. Das Bundesasylamt habe sich nicht damit auseinander gesetzt, wo sich diese aufhalten würden. Seitens des Beschwerdeführers sei in der Einvernahme hinsichtlich des Onkels bloß ausgeführt worden, dass dieser in XXXX lebe, sodass hier tragfähige Feststellungen fehlten, die aufzeigten, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in zumutbarer Weise zu einem seiner Angehörigen zu gelangen, er dort die nötige Unterstützung hätte und in ausreichender Sicherheit leben könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits viele Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Auf den Umstand, dass XXXX bereits im Jahr 2010 seitens des UNHCR als Provinz mit genereller Gewalt eingestuft worden sei, wäre hier jedenfalls Rücksicht zu nehmen gewesen. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch auf die schon seitens des Bundesasylamtes angeführte Feststellung, wonach adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende und unbegleitete Minderjährige nicht existieren würden, zu verweisen. Überdies habe das Bundesasylamt in seinen allgemeinen Feststellungen dargestellt, dass "auf Grund der militärischen Operationen, besonders im Südwesten und Süden des Landes (XXXX und Kandahar) auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen" gewesen sei. Die getroffenen Feststellungen und die daraus seitens des Bundesasylamtes abgeleiteten Schlussfolgerungen könnten jedenfalls die im Bescheid ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht tragen. Das Bundesasylamt werde also, wolle es an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers festhalten, weitere Ermittlungen durchführen müssen, um allenfalls in schlüssiger Weise dorthin gelangen zu können. Überdies werde es Ermittlungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation zu führen haben. Schließlich werde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden haben.7. Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2012, Zl. C4 426.024-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshofes in Erledigung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beschränke sich bloß auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine näheren Informationen zum Verschwinden seines Vaters habe geben können, was dem Bundesasylamt nicht plausibel erschienen sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters erst ein Kind gewesen sei, er nach seinen Angaben keine näheren Informationen seitens seiner Mutter erhalten habe, er demgegenüber aber durchwegs plausibel habe erklären können, weswegen sein Vater Feinde gehabt haben könnte, nämlich, dass dieser als Polizist tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, sondern es bedürfte hierfür weiterer Ermittlungen. Denn auch das Zusatzargument hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nämlich seiner angeblich nicht stimmigen Angaben zu seinem Alter, könne nichts daran ändern, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25. Jänner 2012 kurz vor Vollendung seines 16. Lebensjahres gestanden sei; wenn er dann angebe, dass er mit 7 Jahren die Schule begonnen, 6 Jahre diese besucht und diese vor 3 bis 4 Jahren beendet habe, so ergebe sich daraus ein Lebensalter von 16 oder 17 Jahren. Dies seien keine derart unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, dass man hier von einer mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen könnte. Hinzu komme, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung den Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, nicht ausreichend in die Betrachtung miteinbezogen habe vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Insbesondere seien aber die Ausführungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage in Bezug auf den Heimatort des Beschwerdeführers grob mangelhaft geblieben, zumal römisch 40 als eine der umkämpftesten Gegenden Afghanistans gelte. Dies sei im Übrigen selbst den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, diese hätten jedoch in keiner Weise im Bescheid Niederschlag gefunden. Es werde zwar darauf hingewiesen, dass der Minderjährige eine besondere Reife aufweise, doch sei dem entgegen zu halten, dass selbst volljährige Personen in der gegenwärtigen Situation in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten könnten, wenn sie nicht über entsprechende Netzwerke verfügen würden. Seitens des Bundesasylamtes werde selbst zugestanden, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Iran aufhalte. Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass sich der Großvater des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalte, der Beschwerdeführer habe dies zwar in seiner Einvernahme vorerst auch angegeben, doch über konkrete Nachfragen letztlich ausgeführt, dass sich sein Großvater seit ca. einem Jahr in Pakistan aufhalte, sodass das Bundesasylamt auch hier nicht ohne Weiteres habe feststellen dürfen, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr seinen Großvater als soziale Unterstützung zur Verfügung. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in seinen allgemeinen Feststellungen angeführt habe, dass zwar in den Provinzen römisch 40 und Kandahar die Anzahl der zivilen Toten zurückgegangen sei, dennoch seien diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen geblieben. Das Bundesasylamt bleibe in diesem Zusammenhang völlig schuldig, wie dem minderjährigen Beschwerdeführer ein ausreichend gefahrloses Erreichen der allenfalls noch in Afghanistan verbliebenen Verwandten, der Beschwerdeführer habe von Tanten mütterlicherseits und einem Onkel väterlicherseits gesprochen, möglich wäre. Das Bundesasylamt habe sich nicht damit auseinander gesetzt, wo sich diese aufhalten würden. Seitens des Beschwerdeführers sei in der Einvernahme hinsichtlich des Onkels bloß ausgeführt worden, dass dieser in römisch 40 lebe, sodass hier tragfähige Feststellungen fehlten, die aufzeigten, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in zumutbarer Weise zu einem seiner Angehörigen zu gelangen, er dort die nötige Unterstützung hätte und in ausreichender Sicherheit leben könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits viele Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Auf den Umstand, dass römisch 40 bereits im Jahr 2010 seitens des UNHCR als Provinz mit genereller Gewalt eingestuft worden sei, wäre hier jedenfalls Rücksicht zu nehmen gewesen. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch auf die schon seitens des Bundesasylamtes angeführte Feststellung, wonach adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende und unbegleitete Minderjährige nicht existieren würden, zu verweisen. Überdies habe das Bundesasylamt in seinen allgemeinen Feststellungen dargestellt, dass "auf Grund der militärischen Operationen, besonders im Südwesten und Süden des Landes (römisch 40 und Kandahar) auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen" gewesen sei. Die getroffenen Feststellungen und die daraus seitens des Bundesasylamtes abgeleiteten Schlussfolgerungen könnten jedenfalls die im Bescheid ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht tragen. Das Bundesasylamt werde also, wolle es an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers festhalten, weitere Ermittlungen durchführen müssen, um allenfalls in schlüssiger Weise dorthin gelangen zu können. Überdies werde es Ermittlungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation zu führen haben. Schließlich werde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden haben.
8. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 29. August 2012 vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei wurde er bloß Folgendes gefragt:
"F: Wo leben Ihre Angehörigen derzeit?
A: Mein Großvater mütterlicherseits und meine Großmutter leben in Pakistan in XXXX, die genaue Adresse weiß ich nicht. Mein Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in XXXX. Drei Tanten mütterlicherseits sind verheiratet und leben auch in XXXX. Drei Tanten sind ledig und leben bei meinem Großvater. Meine Mutter und meine Geschwister leben in XXXX im Iran. Mein anderer Großvater starb als ich noch klein war.A: Mein Großvater mütterlicherseits und meine Großmutter leben in Pakistan in römisch 40 , die genaue Adresse weiß ich nicht. Mein Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in römisch 40 . Drei Tanten mütterlicherseits sind verheiratet und leben auch in römisch 40 . Drei Tanten sind ledig und leben bei meinem Großvater. Meine Mutter und meine Geschwister leben in römisch 40 im Iran. Mein anderer Großvater starb als ich noch klein war.
F: Seit wann lebt Ihr Großvater in XXXX?
A: Seit ca. eineinhalb oder zwei Jahren.
F: Haben Sie jetzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Ja, sie haben mich angerufen. Ich habe mit allen Kontakt außer mit meinem Onkel.
F: Warum haben Sie mit ihm keinen Kontakt?
A: Wir verstehen uns nicht gut. Ich habe seine Nummer nicht, er hat meine nicht.
F: Wie lange leben Ihre Tanten schon in Pakistan?
A: Seit mein Opa dort ist.
F: Wo haben Sie zuletzt die Schule besucht?
A: Die Schule hieß XXXX.A: Die Schule hieß römisch 40 .
F: Kennen Sie den Grund, warum Ihr Großvater nach Pakistan gezogen ist?
A: Nein.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen."
9. In Folge legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des UNHCR vom 9. Mai 2012, wonach er am Workshop "XXXX" am 9. Mai 2012 teilgenommen habe, sowie eine Schulnachricht und Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule in XXXX über das Schuljahr 2011/2012 vor.9. In Folge legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des UNHCR vom 9. Mai 2012, wonach er am Workshop "XXXX" am 9. Mai 2012 teilgenommen habe, sowie eine Schulnachricht und Schulbesuchsbestätigung der polytechnischen Schule in römisch 40 über das Schuljahr 2011 aus 2012, vor.
10. In einer Stellungnahme vom 29. August 2012 verwies der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers auf zahlreiche Berichte zum Schutzbedarf von minderjährigen Afghanen.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. September 2013 (Spruchteil III.). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Sadat angehöre, sich zum schiitischen Glauben bekenne und seine Muttersprache Dari sei. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, ledig und habe keine Kinder. Sein genaues Geburtsdatum bzw. seine Identität könnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und sich in XXXX (Iran) niedergelassen, wo er 6 Jahre die Schule besucht habe. Er sei gesund und sei am 29. August 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass er asylrelevant verfolgt würde bzw. eine Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters vorliege. Die näheren Umstände zum Verschwinden seines Vaters würden ungeklärt bleiben. Dazu führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach er als Grund für seine Ausreise aus dem Iran die unzufrieden stellenden Lebensbedingungen im Iran und seine Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Abschiebung aus dem Iran sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland vorgebracht habe, glaubhaft seien. Nicht glaubhaft seien jedoch seine Angaben zu einer eventuell bestehenden Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters. So habe er den Sachverhalt äußerst vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu den näheren Umständen des "Verschwindens" seines Vaters zu machen. Nachgefragt habe er angegeben, dass er darüber keine Informationen habe und dies damit gerechtfertigt, dass er damals noch klein gewesen sei und sich an den Tag des Verschwindens seines Vaters nicht erinnern könne. Auch wenn man berücksichtige, dass er zum behaupteten Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters erst ca. "10 Jahre" alt gewesen sei und möglicherweise vieles vergessen habe, sei davon auszugehen, dass seine Mutter bei tatsächlichem Vorliegen eines so wesentlichen Sachverhaltes, wie es das Verschwinden des Vaters bzw. Ehegatten darstelle, die näheren Umstände dazu öfter in der Familie zum Thema gemacht hätte und der Beschwerdeführer so zumindest informiert wäre, ob sein Vater entführt worden oder auf eine andere Art verschwunden sei, zumal das Verschwinden seines Vaters laut seinen Angaben letztendlich entscheidend für die damalige Ausreise in den Iran gewesen sein soll. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater Polizist gewesen wäre, während er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, er sei Soldat gewesen. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dann ganz lapidar gemeint, dass Polizist und Soldat das gleiche sei. Dass dies nicht der Fall sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beruf seines Vaters stellten zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, jedoch zeigten sie, dass der Beschwerdeführer Details unterschiedlich schildere; dies sei nicht zu erwarten, wenn das Geschilderte auch den Tatsachen entspräche. Die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Beruf seines Vaters ließen sich auch nicht damit erklären, dass ihm seine Mutter keine detaillierten Informationen habe zukommen lassen, wie dies aus seiner Beschwerde hervorgehe, zumal der Beruf des Vaters nicht als "detaillierte" Information zu bezeichnen sei, sondern vielmehr als "Grundwissen" in einer Familie vorausgesetzt werden könne. Dass das Verschwinden seines Vaters etwas mit den Taliban zu tun haben könnte, sei aufgrund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen dazu als reine Vermutung seinerseits zu werten und entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Die vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde angeführte Erklärung für das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers lasse sich so den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht entnehmen und könne als "spekulative Interpretation" seiner diesbezüglichen Angaben bezeichnet werden. Zusammenfassend sei daher zu "befinden", dass eine Bedrohung durch die Taliban nicht plausibel erscheine. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen verlassen habe. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchteil I. aus, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Auch eine allgemeine unsichere Lage in einem Herkunftsstaat könne nicht zur Asylgewährung führen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so "bleib[e]" für das Bundesasylamt "doch zu befinden", dass sich Afghanistan in einer schwierigen "Umwälzungsphase" befinde und wirtschaftlich "darniederlieg[e]". In XXXX, der Heimatregion des Beschwerdeführers, existiere eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage, weshalb für den Beschwerdeführer als Angehörigen einer vulnerablen Personengruppe einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. September 2013 (Spruchteil römisch drei.). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Sadat angehöre, sich zum schiitischen Glauben bekenne und seine Muttersprache Dari sei. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, ledig und habe keine Kinder. Sein genaues Geburtsdatum bzw. seine Identität könnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und sich in römisch 40 (Iran) niedergelassen, wo er 6 Jahre die Schule besucht habe. Er sei gesund und sei am 29. August 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass er asylrelevant verfolgt würde bzw. eine Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters vorliege. Die näheren Umstände zum Verschwinden seines Vaters würden ungeklärt bleiben. Dazu führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach er als Grund für seine Ausreise aus dem Iran die unzufrieden stellenden Lebensbedingungen im Iran und seine Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Abschiebung aus dem Iran sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland vorgebracht habe, glaubhaft seien. Nicht glaubhaft seien jedoch seine Angaben zu einer eventuell bestehenden Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters. So habe er den Sachverhalt äußerst vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu den näheren Umständen des "Verschwindens" seines Vaters zu machen. Nachgefragt habe er angegeben, dass er darüber keine Informationen habe und dies damit gerechtfertigt, dass er damals noch klein gewesen sei und sich an den Tag des Verschwindens seines Vaters nicht erinnern könne. Auch wenn man berücksichtige, dass er zum behaupteten Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters erst ca. "10 Jahre" alt gewesen sei und möglicherweise vieles vergessen habe, sei davon auszugehen, dass seine Mutter bei tatsächlichem Vorliegen eines so wesentlichen Sachverhaltes, wie es das Verschwinden des Vaters bzw. Ehegatten darstelle, die näheren Umstände dazu öfter in der Familie zum Thema gemacht hätte und der Beschwerdeführer so zumindest informiert wäre, ob sein Vater entführt worden oder auf eine andere Art verschwunden sei, zumal das Verschwinden seines Vaters laut seinen Angaben letztendlich entscheidend für die damalige Ausreise in den Iran gewesen sein soll. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater Polizist gewesen wäre, während er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, er sei Soldat gewesen. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dann ganz lapidar gemeint, dass Polizist und Soldat das gleiche sei. Dass dies nicht der Fall sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beruf seines Vaters stellten zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, jedoch zeigten sie, dass der Beschwerdeführer Details unterschiedlich schildere; dies sei nicht zu erwarten, wenn das Geschilderte auch den Tatsachen entspräche. Die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Beruf seines Vaters ließen sich auch nicht damit erklären, dass ihm seine Mutter keine detaillierten Informationen habe zukommen lassen, wie dies aus seiner Beschwerde hervorgehe, zumal der Beruf des Vaters nicht als "detaillierte" Information zu bezeichnen sei, sondern vielmehr als "Grundwissen" in einer Familie vorausgesetzt werden könne. Dass das Verschwinden seines Vaters etwas mit den Taliban zu tun haben könnte, sei aufgrund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen dazu als reine Vermutung seinerseits zu werten und entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Die vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde angeführte Erklärung für das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers lasse sich so den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht entnehmen und könne als "spekulative Interpretation" seiner diesbezüglichen Angaben bezeichnet werden. Zusammenfassend sei daher zu "befinden", dass eine Bedrohung durch die Taliban nicht plausibel erscheine. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen verlassen habe. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchteil römisch eins. aus, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Auch eine allgemeine unsichere Lage in einem Herkunftsstaat könne nicht zur Asylgewährung führen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so "bleib[e]" für das Bundesasylamt "doch zu befinden", dass sich Afghanistan in einer schwierigen "Umwälzungsphase" befinde und wirtschaftlich "darniederlieg[e]". In römisch 40 , der Heimatregion des Beschwerdeführers, existiere eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage, weshalb für den Beschwerdeführer als Angehörigen einer vulnerablen Personengruppe einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.
12. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt habe die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bedrohung im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters bzw. dessen beruflicher Tätigkeit in Afghanistan vor seinem Verschwinden als unglaubwürdig gewertet. Begründend habe es dazu ausgeführt, dass der Sachverhalt äußerst vage und auf Gemeinplätze beschränkt geschildert worden sei. Darauf bezugnehmend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters 7 Jahre alt gewesen zu sein. Im Gegensatz dazu habe das Bundesasylamt jedoch fälschlicherweise das Alter des Beschwerdeführers mit 10 Jahren zu diesem Zeitpunkt festgestellt. Es sei jedoch als lebensnah anzusehen, dass ein 7-Jähriger sich nicht persönlich über Jahre hinweg an das Ereignis des Verschwindens seines Vaters erinnere. Da der Beschwerdeführer somit auf die mündliche Überlieferung seiner Mutter angewiesen gewesen sei und diese ihm keine detaillierte Informationen habe geben können, könne nicht von vornherein angenommen werden, der Beschwerdeführer müsste nunmehr über die Umstände des Verschwindens seines Vaters Bescheid wissen, insbesondere darüber, ob es sich dabei um eine Entführung gehandelt habe. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass Polizist und Soldat nicht das Gleiche sei, sei dies als subjektive Feststellung zu werten, da die afghanischen "Askar" (Soldaten) insbesondere während des Wehrdienstes ihren Dienst für das Innenministerium ableisten und somit dem polizeilichen Systems unterstehen würden. Aber auch außerhalb des Wehrdienstes beinhalte die Polizeistruktur in Afghanistan "Askars", wie beispielsweise im Bereich des Geheimdienstes. Mit der Militär- und Polizeistruktur in Afghanistan habe sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt. Dem Vorwurf des Bundesasylamtes, die in der Beschwerde angeführte mögliche Erklärung für das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers sei eine spekulative Interpretation der Angaben des Beschwerdeführers werde insofern entgegen getreten, als dieser dazu in keiner Weise im Rahmen der Einvernahme vom 29. August 2012 befragt worden sei. Diesbezüglich habe sich das Bundesasylamt lediglich auf seine subjektive Feststellung berufe, nicht jedoch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, dazu selbstständig auszuführen. Dies sei aber ein Auftrag des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unzureichend gewertet worden. Weiters sei das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als Beurteilungsmaßstab in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen und weitere Ermittlungen anzustellen, nicht nachgekommen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme lediglich zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen befragt worden, weshalb das Bundesasylamt der vom Asylgerichtshof auferlegten Verpflichtung, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers feststellen zu können, nicht ausreichend nachgekommen sei. Damit sei das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes nach wie vor mangelhaft. Asylrelevanz sei ebenso zu prüfen, wenn es sich bei den Verfolgungshandlungen um dauerhafte und wiederholt widerkehrende Eingriffe in die psychische und physische Integrität handle. Da dies seitens des Onkels des Beschwerdeführers zu befürchten sei, werde nochmals ausdrücklich darauf verwiesen. In diesem Fall sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.12. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt habe die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bedrohung im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters bzw. dessen beruflicher Tätigkeit in Afghanistan vor seinem Verschwinden als unglaubwürdig gewertet. Begründend habe es dazu ausgeführt, dass der Sachverhalt äußerst vage und auf Gemeinplätze beschränkt geschildert worden sei. Darauf bezugnehmend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters 7 Jahre alt gewesen zu sein. Im Gegensatz dazu habe das Bundesasylamt jedoch fälschlicherweise das Alter des Beschwerdeführers mit 10 Jahren zu diesem Zeitpunkt festgestellt. Es sei jedoch als lebensnah anzusehen, dass ein 7-Jähriger sich nicht persönlich über Jahre hinweg an das Ereignis des Verschwindens seines Vaters erinnere. Da der Beschwerdeführer somit auf die mündliche Überlieferung seiner Mutter angewiesen gewesen sei und diese ihm keine detaillierte Informationen habe geben können, könne nicht von vornherein angenommen werden, der Beschwerdeführer müsste nunmehr über die Umstände des Verschwindens seines Vaters Bescheid wissen, insbesondere darüber, ob es sich dabei um eine Entführung gehandelt habe. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass Polizist und Soldat nicht das Gleiche sei, sei dies als subjektive Feststellung zu werten, da die afghanischen "Askar" (Soldaten) insbesondere während des Wehrdienstes ihren Dienst für das Innenministerium ableisten und somit dem polizeilichen Systems unterstehen würden. Aber auch außerhalb des Wehrdienstes beinhalte die Polizeistruktur in Afghanistan "Askars", wie beispielsweise im Bereich des Geheimdienstes. Mit der Militär- und Polizeistruktur in Afghanistan habe sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt. Dem Vorwurf des Bundesasylamtes, die in der Beschwerde angeführte mögliche Erklärung für das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers sei eine spekulative Interpretation der Angaben des Beschwerdeführers werde insofern entgegen getreten, als dieser dazu in keiner Weise im Rahmen der Einvernahme vom 29. August 2012 befragt worden sei. Diesbezüglich habe sich das Bundesasylamt lediglich auf seine subjektive Feststellung berufe, nicht jedoch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, dazu selbstständig auszuführen. Dies sei aber ein Auftrag des Asylgerichtshofes an das Bundesasylamt gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unzureichend gewertet worden. Weiters sei das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als Beurteilungsmaßstab in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen und weitere Ermittlungen anzustellen, nicht nachgekommen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme lediglich zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen befragt worden, weshalb das Bundesasylamt der vom Asylgerichtshof auferlegten Verpflichtung, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers feststellen zu können, nicht ausreichend nachgekommen sei. Damit sei das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes nach wie vor mangelhaft. Asylrelevanz sei ebenso zu prüfen, wenn es sich bei den Verfolgungshandlungen um dauerhafte und wiederholt widerkehrende Eingriffe in die psychische und physische Integrität handle. Da dies seitens des Onkels des Beschwerdeführers zu befürchten sei, werde nochmals ausdrücklich darauf verwiesen. In diesem Fall sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt nach wie vor nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist:
Die Aufträge des Asylgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis waren u.a., dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf das Verschwinden seines Vaters bzw. dessen polizeilichen Tätigkeiten in Afghanistan zu befragen. Dem kam das Bundesasylamt nicht nach, sondern befragte den Beschwerdeführer ausschließlich zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen. Schon deshalb bleibt das Verfahren mangelhaft. Zusätzlich zog das Bundesasylamt wieder dieselben Begründungselemente wie im zuvor behobenen Bescheid heran, die vom Asylgerichtshof im behebenden Erkenntnis ebenfalls als nicht tragfähig gewertet wurden. Auch stützte es den von ihm herangezogenen Unterschied zwischen Soldat und Polizist auf keinerlei Herkunftsländerinformation. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den entsprechenden Aufträgen des Asylgerichtshofes nachzukommen und schlüssige Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw. zu einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu treffen haben.
Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.3. § 75 Abs. 13 AsylG i.d.F. des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.10.2012