TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/4 A6 226686-0/2008

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A6 226.686-0/2008/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002, Zl. 01 28.936-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002, Zl. 01 28.936-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 10.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage unter der Identität XXXX den gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 10.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage unter der Identität römisch 40 den gegenständlichen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 02.01.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Sie sei Palästinenserin und habe in Gaza in den Jahren 1981 bis 1996 die Schule sowie die Universität besucht. Anschließend sei sie drei weitere Jahre zur Universität in Algier gegangen und habe dort von 1999 bis 2001 als Sportlehrerin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sowohl in Gaza als auch in Algerien Schwierigkeiten gehabt zu haben. Gaza habe sie in Richtung Algerien verlassen, da drei ihrer Geschwister durch eine Bombe ums Leben gekommen wären und sie befürchtete, ebenfalls getötet zu werden. Ihr Vater habe für den Geheimdienst gearbeitet und habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, wo sich dieser aufhielte. Außerdem sei ihre in Algerien aufhältige Mutter, welche algerische Staatsangehörige wäre, zuckerkrank und daher nicht in der Lage gewesen, nach Gaza zu reisen. Im Jänner 2001 sei sie von Algerien wieder nach Gaza gefahren, da sie über den Tod dreier Geschwister informiert worden wäre und dies überprüfen hätte wollen. Seitens des Bundesasylamtes nach ihren Problemen in Algerien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ständig Männer in Zivil zu ihr nach Hause gekommen wären und nach dem Beruf ihres Vaters gefragt hätten. In XXXX habe es außerdem täglich Terroranschläge gegeben. Weiters sei sie von den moslemischen Brüdern beschimpft worden, da sie als Moslemin keinen Schleier getragen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch von der Bevölkerung immer gefragt worden, weshalb sie eine kurze Hose anzöge und Fußball spiele, obwohl sie Muslimin sei.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 02.01.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Sie sei Palästinenserin und habe in Gaza in den Jahren 1981 bis 1996 die Schule sowie die Universität besucht. Anschließend sei sie drei weitere Jahre zur Universität in Algier gegangen und habe dort von 1999 bis 2001 als Sportlehrerin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sowohl in Gaza als auch in Algerien Schwierigkeiten gehabt zu haben. Gaza habe sie in Richtung Algerien verlassen, da drei ihrer Geschwister durch eine Bombe ums Leben gekommen wären und sie befürchtete, ebenfalls getötet zu werden. Ihr Vater habe für den Geheimdienst gearbeitet und habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, wo sich dieser aufhielte. Außerdem sei ihre in Algerien aufhältige Mutter, welche algerische Staatsangehörige wäre, zuckerkrank und daher nicht in der Lage gewesen, nach Gaza zu reisen. Im Jänner 2001 sei sie von Algerien wieder nach Gaza gefahren, da sie über den Tod dreier Geschwister informiert worden wäre und dies überprüfen hätte wollen. Seitens des Bundesasylamtes nach ihren Problemen in Algerien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ständig Männer in Zivil zu ihr nach Hause gekommen wären und nach dem Beruf ihres Vaters gefragt hätten. In römisch 40 habe es außerdem täglich Terroranschläge gegeben. Weiters sei sie von den moslemischen Brüdern beschimpft worden, da sie als Moslemin keinen Schleier getragen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch von der Bevölkerung immer gefragt worden, weshalb sie eine kurze Hose anzöge und Fußball spiele, obwohl sie Muslimin sei.

I.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002,römisch eins.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002,

Zl. 01 28.936-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchteil II). Die belangte Behörde traf Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Algerien und führte begründend aus, dass Algerien der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei, da sie staatenlos wäre und in Algerien ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die von ihr ins Treffen geführten Befragungen durch Männer in Zivil keine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darstellten. Ebendies gälte auch für die vorgebrachten Beschimpfungen durch algerische Islamisten und die Bevölkerung von XXXX, da diese Handlungen nicht dem algerischen Staat zurechenbar wären. Dass der algerische Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, solche Belästigungen zu unterbinden, habe sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die von ihr behauptete Bedrohungssituation in Algerien sei aufgrund der diesbezüglich vagen und unsubstantiierten Aussagen als nicht glaubwürdig zu beurteilen.Zl. 01 28.936-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, leg. cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Die belangte Behörde traf Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Algerien und führte begründend aus, dass Algerien der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei, da sie staatenlos wäre und in Algerien ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die von ihr ins Treffen geführten Befragungen durch Männer in Zivil keine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darstellten. Ebendies gälte auch für die vorgebrachten Beschimpfungen durch algerische Islamisten und die Bevölkerung von römisch 40 , da diese Handlungen nicht dem algerischen Staat zurechenbar wären. Dass der algerische Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, solche Belästigungen zu unterbinden, habe sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die von ihr behauptete Bedrohungssituation in Algerien sei aufgrund der diesbezüglich vagen und unsubstantiierten Aussagen als nicht glaubwürdig zu beurteilen.

I.4. Gegen den der Beschwerdeführerin am 25.02.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 28.02.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte sie, dass ihr Vorbringen als glaubwürdig anzusehen wäre, da sie dieses substantiiert vorgebracht hätte. Weiters führte sie ergänzend an, dass sie von radikalen Islamisten einige Male geschlagen worden wäre, da sie sich geweigert hätte, den Schleier in Algerien zu tragen bzw. Fußball unterrichtet und gespielt hätte. Schließlich verkenne die belangte Behörde, dass sie bei einer Abschiebung in ihre Heimat Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.römisch eins.4. Gegen den der Beschwerdeführerin am 25.02.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese am 28.02.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte sie, dass ihr Vorbringen als glaubwürdig anzusehen wäre, da sie dieses substantiiert vorgebracht hätte. Weiters führte sie ergänzend an, dass sie von radikalen Islamisten einige Male geschlagen worden wäre, da sie sich geweigert hätte, den Schleier in Algerien zu tragen bzw. Fußball unterrichtet und gespielt hätte. Schließlich verkenne die belangte Behörde, dass sie bei einer Abschiebung in ihre Heimat Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

I.5. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 24.09.2002 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie homosexuell sei und über ihrer Homosexualität in ihrem ersten Interview nicht sprechen habe können (ihre Einvernahme sei von einem Mann geleitet worden). Homosexualität sei nach islamischem Recht Unzucht und würde von den Behörden und der Bevölkerung verfolgt. Obwohl sie während ihrer Einvernahme nicht direkt gesagt hätte, dass sie homosexuell sei, habe sie ihre Probleme bereits angedeutet. Sie könne jedenfalls in moslemischen Ländern kein Leben als alleinstehende, lesbische Frau führen, da ihr nach dem islamischen Gesetz Gefängnis, Auspeitschung und sogar der Tod drohe. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die beigelegten Länderberichte zur Beurteilung von Homosexualität im Islam.römisch eins.5. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 24.09.2002 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie homosexuell sei und über ihrer Homosexualität in ihrem ersten Interview nicht sprechen habe können (ihre Einvernahme sei von einem Mann geleitet worden). Homosexualität sei nach islamischem Recht Unzucht und würde von den Behörden und der Bevölkerung verfolgt. Obwohl sie während ihrer Einvernahme nicht direkt gesagt hätte, dass sie homosexuell sei, habe sie ihre Probleme bereits angedeutet. Sie könne jedenfalls in moslemischen Ländern kein Leben als alleinstehende, lesbische Frau führen, da ihr nach dem islamischen Gesetz Gefängnis, Auspeitschung und sogar der Tod drohe. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die beigelegten Länderberichte zur Beurteilung von Homosexualität im Islam.

I.6. Mit Eingabe vom 11.10.2005 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde sowie ihres Identitätsausweises vor, dass sie in Wahrheit Staatsangehörige von Marokko sei. Ihre Identität laute richtigerweise XXXX. Sie hätte falsche Angaben getätigt, da sie befürchtete nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Wenn ihr Vater oder ihre Brüder wüssten, dass sie homosexuell sei, würde sie wegen Verletzung der Familienehre getötet.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 11.10.2005 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde sowie ihres Identitätsausweises vor, dass sie in Wahrheit Staatsangehörige von Marokko sei. Ihre Identität laute richtigerweise römisch 40 . Sie hätte falsche Angaben getätigt, da sie befürchtete nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Wenn ihr Vater oder ihre Brüder wüssten, dass sie homosexuell sei, würde sie wegen Verletzung der Familienehre getötet.

I.7. Ihren Schriftsätzen vom 29.11.2005, 23.05.2006, 26.06.2006, 08.08.2008 sowie vom27.02.2012 legte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Befunde vor und betonte sie, dass sie sich in Psychotherapie befände und an einer posttraumatischen Belastungsreaktion litte.römisch eins.7. Ihren Schriftsätzen vom 29.11.2005, 23.05.2006, 26.06.2006, 08.08.2008 sowie vom27.02.2012 legte die Beschwerdeführerin diverse ärztliche Befunde vor und betonte sie, dass sie sich in Psychotherapie befände und an einer posttraumatischen Belastungsreaktion litte.

I.8. In weiterer Folge veranlasste der Asylgerichtshof eine kriminaltechnische Untersuchung des im Original vorgelegten Reisepasses der Beschwerdeführerin.römisch eins.8. In weiterer Folge veranlasste der Asylgerichtshof eine kriminaltechnische Untersuchung des im Original vorgelegten Reisepasses der Beschwerdeführerin.

In seinem Untersuchungsbericht vom 21.02.2012 kam das Bundeskriminalamt zum Ergebnis, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nachweislich getätigten Falschangaben zu ihrer Identität und ihrer dahingehenden "Richtigstellung" im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren, welche das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben wird, erweist sich bereits das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde im nunmehrigen Rechtsgang als grob mangelhaft. So hat sich das Bundesasylamt nur äußerst unzureichend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Ohne nachvollziehbare Ausführungen geht die belangte Behörde von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin aus und sieht aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthaltes Algerien als ihren Herkunftsstaat an, lässt dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin auch angegeben hatte, in Gaza geboren worden zu sein, dort bis zum Jahr 1996 gelebt zu haben sowie Palästinenserin zu sein. Es hätte seitens des Bundesasylamtes jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer behaupteten familiären Angaben (Mutter sei algerische Staatsangehörige; Geburtsort sei Gaza) und ergänzenden Fragestellungen - etwa zur Staatsangehörigkeit ihres Vaters - eingehender Ermittlungen bedurft, um abschließend beurteilen zu können, ob bzw. welche Staatsangehörigkeit einer Person mit dargelegtem Hintergrund zukommt.

Festzuhalten ist auch, dass das Bundesasylamt nur äußerst rudimentäre, lediglich auf einer halben A4-Seite komprimierte Länderfeststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Algerien getroffen hat. Feststellungen zum konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und zur (Rückkehr-) Situation von alleinstehenden Frauen fehlen zur Gänze. Ebenso kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie das Bundesasylamt zum Ergebnis bestehender Schutzmechanismen gelangt - und somit von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des algerischen Staates ausgeht -, obwohl auch in diesem Bezug jegliche Länderberichte, die dies untermauerten, fehlen. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland im Verfahren anzustellen.

Schließlich erweist sich aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Glaubwürdigkeitsprüfung als nicht stichhaltig. So verneint das Bundesasylamt pauschal die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, tut ihre Fluchtmotive lediglich als unsubstantiiert und vage ab, legt jedoch nicht schlüssig dar, wie es zu diesem Ergebnis gelangt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorzuhalten sind, und dieser auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nur am Rande erwähnt wird in diesem Zusammenhang, dass es nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes sein kann, den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt erstmalig konkret estzustellen.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens in Bezug auf ihre Nationalität, die behauptete Homosexualität und ihre gesundheitliche Situation zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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