TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/11 E2 428643-1/2012

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 428.643-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012,

FZ. 11 15.045-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (ho. E2 428.642) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (ho. E2 428.642) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert worden und werde verfolgt. Deswegen sei er gemeinsam mit seiner Frau, die er nicht alleine im Iran zurücklassen wollte, geflohen.

Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich in ärztlicher Behandlung, da er in der Nacht nicht schlafen könne und ununterbrochen über seine Probleme nachdenke. Er nehme auch Medikamente, diese seien auf dem vorgelegten Patientenblatt angeführt.

Der Beschwerdeführer habe seine Frau am XXXX geheiratet und habe zuletzt mit dieser, seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in XXXX gewohnt.Der Beschwerdeführer habe seine Frau am römisch 40 geheiratet und habe zuletzt mit dieser, seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in römisch 40 gewohnt.

Er habe zuletzt an der am 27.12.2009 stattgefundenen Demonstration teilgenommen. Er habe gemeinsam mit einem Freund friedlich demonstriert. Auch Leute der Bassiji wären bei der Demonstration gewesen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer von hinten mit einem Schlagstock angegriffen worden. Er habe davonlaufen wollen, sei jedoch durch die Fußtritte zu Boden gefallen. Auf einmal habe er Schmerzen in der Hand gehabt und gemerkt, dass diese blutet. Dennoch habe diese Person weiterhin auf ihn eingeschlagen. Einige Demonstranten hätten dem Beschwerdeführer geholfen und er habe weglaufen können. Ein Motorradfahrer habe ihn nachhause gebracht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe wegen der verletzten Hand einen Arzt organisiert. Aufgrund der Verletzung der Nerven an der Hand sei eine Operation notwendig gewesen. Er könne diese nunmehr wieder vollständig bewegen, lediglich in einem Finger habe er weniger Gefühl.

Kurz darauf habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund festgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass die Sicherheitsleute auch zu ihm kommen würden, habe sein Schwiegervater ihn und seine Frau in sein Haus nach XXXX gebracht. Nach fünf Tagen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Sicherheitsbeamten bei ihm zuhause gewesen wären und ihn hätten finden wollen. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Die Beamten wären dann noch einige Male zu seiner Mutter gekommen und wären auch einmal bei seinen Schwiegereltern gewesen.Kurz darauf habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund festgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass die Sicherheitsleute auch zu ihm kommen würden, habe sein Schwiegervater ihn und seine Frau in sein Haus nach römisch 40 gebracht. Nach fünf Tagen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Sicherheitsbeamten bei ihm zuhause gewesen wären und ihn hätten finden wollen. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Die Beamten wären dann noch einige Male zu seiner Mutter gekommen und wären auch einmal bei seinen Schwiegereltern gewesen.

Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn sein Freund durch die Folter verraten habe und daher die Behörden die Identität des Beschwerdeführers kennen würden. Von seinem Freund habe er nichts mehr gehört.

Zunächst habe der Beschwerdeführer gehofft, dass die Lage im Iran besser werde, da er das Land nicht habe verlassen wollen, dann habe jedoch das Geld für eine Flucht nicht gereicht und habe er daher erst zwei Jahre nach der Demonstration fliehen können.

Am 14. (bzw. 16.), 20. Und 27.02.2012 legte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend sein Asylverfahren vor. Zudem brachte er am 24.02.2012 eine Stellungnahme betreffend die ihm in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.02.2012 übergebenen Länderfeststellungen ein.

Am 08.05.2012 wurde vom Bundesasylamt Linz XXXX mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers beauftragt und langte dieses beim Bundesasylamt am 04.06.2012 ein. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie.Am 08.05.2012 wurde vom Bundesasylamt Linz römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers beauftragt und langte dieses beim Bundesasylamt am 04.06.2012 ein. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie.

Am 05.06.2012 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gestellt und langte die Antwort am 14.06.2012 ein.

Mit Schreiben vom 15.06.2012 wurden dem Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am 04.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme. Demnach leide der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten von XXXX sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wäre auch der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen, wenn er den Fall des Beschwerdeführers richtig beurteilt hätte.Am 04.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme. Demnach leide der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten von römisch 40 sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wäre auch der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen, wenn er den Fall des Beschwerdeführers richtig beurteilt hätte.

Durch den Umstand, dass wesentliche, zum Teil medizinisch nachgewiesene Vorkommnisse auch nicht durch Fragestellungen erhoben worden seien, ergebe sich der Eindruck einer Voreingenommenheit, der die Ablehnung des Gutachters rechtfertige.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verfolgungshandlungen im Iran die Glaubwürdigkeit habe abgesprochen werden müssen, da seine Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen seien.

Betreffend das vom Beschwerdeführer kritisierte Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens und die Ablehnung des hiefür herangezogenen Sachverständigen wurde vom Bundesasylamt Folgendes ausgeführt:

"Diesem Gutachten und den darin gezogenen Schlüssen ist zu folgen, da diese Gutachten sowohl die angewandten Methoden, eine detaillierte Eigenanamnese, die Angaben der medizinischen Vorgeschichte sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Schlussfolgerung beinhaltet.

Der (für das Gutachten herangezogene) Facharzt für Psychiatrie und Neurologie XXXX ist bereits seit vielen Jahren für das Bundesasylamt als Gutachter tätig, hat bereits zahlreiche Gutachten in Asylverfahren erstellt und somit umfassende Erfahrungen gesammelt und kann diese auch vorweisen. Der Gutachtensersteller verfügt aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und durch seine berufliche Tätigkeit über umfassendes qualifiziertes Wissen hinsichtlich psychischer Erkrankungen.Der (für das Gutachten herangezogene) Facharzt für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 ist bereits seit vielen Jahren für das Bundesasylamt als Gutachter tätig, hat bereits zahlreiche Gutachten in Asylverfahren erstellt und somit umfassende Erfahrungen gesammelt und kann diese auch vorweisen. Der Gutachtensersteller verfügt aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und durch seine berufliche Tätigkeit über umfassendes qualifiziertes Wissen hinsichtlich psychischer Erkrankungen.

[...] Diesem Antrag ist entgegenzuhalten, dass in keinster Weise ersichtlich war, warum der Gutachter XXXX einer offenbaren Befangenheit unterliegen sollte. Insbesondere gibt es überhaupt keine Anzeichen, dass einer der Befangenheitsgründe des[...] Diesem Antrag ist entgegenzuhalten, dass in keinster Weise ersichtlich war, warum der Gutachter römisch 40 einer offenbaren Befangenheit unterliegen sollte. Insbesondere gibt es überhaupt keine Anzeichen, dass einer der Befangenheitsgründe des

§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG vorliegen könnte."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG vorliegen könnte."

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Seinem Fluchtvorbringen sei von der Behörde zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Leute, welche am 27.12.2009 demonstriert hätten, die höchste Strafe erhalten bzw. hingerichtet würden, da an diesem Tag das XXXX gewesen sei. Zudem habe die Behörde keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt und lediglich behauptet, sein Vorbringen sei unglaubwürdig.Seinem Fluchtvorbringen sei von der Behörde zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Leute, welche am 27.12.2009 demonstriert hätten, die höchste Strafe erhalten bzw. hingerichtet würden, da an diesem Tag das römisch 40 gewesen sei. Zudem habe die Behörde keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt und lediglich behauptet, sein Vorbringen sei unglaubwürdig.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers, sowie dem Verfahrensakt der Ehegattin XXXX (ho. 428.642).1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers, sowie dem Verfahrensakt der Ehegattin römisch 40 (ho. 428.642).

2 Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers und seinen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iran und verheiratet mit XXXX (ho. 428.642).Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iran und verheiratet mit römisch 40 (ho. 428.642).

Vor der Ausreise aus dem Iran lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau in XXXX und war zuvor als Schweißer tätig. Im Iran leben noch seine Mutter und Geschwister, sowie die Eltern und Geschwister seiner Frau.Vor der Ausreise aus dem Iran lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau in römisch 40 und war zuvor als Schweißer tätig. Im Iran leben noch seine Mutter und Geschwister, sowie die Eltern und Geschwister seiner Frau.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor seiner Ausreise unter asylrelevanter Verfolgung stand. Auch für den Fall der Rückkehr ist gegenwärtig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung droht.

Zum Herkunftsland

Bereits das Bundesasylamt traf folgende Feststellungen zur Situation im Iran:

Allgemeine Lage

Politik und Wahlen

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt.

Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2005 Dr. Mahmud Ahmadinedschad, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen bei Bedarf wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die jüngsten Parlamentswahlen fanden im März/April 2008 statt, die Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009.

Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als zweite Kammer fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der im Übrigen weit reichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und Auswahl der zulässigen Kandidaten bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen besitzt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten.

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt.

Bei den Parlamentswahlen zur 8. Legislaturperiode des Parlaments am 14. März 2008 und den Nachwahlen am 25. April 2008 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Den Wahlen war eine massive Ablehnung von überwiegend reformorientierten Kandidaten seitens des Innenministeriums und des konservativen Wächterrats vorausgegangen. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen aus dem Umfeld von Parlamentspräsident Ali Laridschani zusammen.

(AA - Auswärtiges Amt: Iran - Innenpolitik, Stand: Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html; Zugriff 13.12.2011)

Seit dem Sturz der Monarchie 1979 ist Iran eine "Islamische Republik". Die iranische Verfassung aus dem gleichen Jahr macht den Versuch, die Prinzipien eines islamischen Staatswesens mit jenen einer modernen demokratischen Republik zu vereinen. Da dies der Versuch einer "Quadratur des Kreises" ist, also wegen der Verschiedenheit der Grundsätze unmöglich ist, muss es dabei zwangsläufig zu Prinzipienkollisionen kommen. In solchen Fällen gilt die Regel "Islam schlägt Republik". Die Staatsstruktur ist in drei Säulen gegliedert: Exekutive (Regierung mit dem direkt vom Volk gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Regierungschef und Staatsoberhaupt ist, an der Spitze - derzeit Mahmoud Ahmadinejad), Legislative (Einkammerparlament "Majlis" - Präsident derzeit Ali Larijani) und Rechtsprechung (unter Leitung des Obersten Justizchefs - derzeit Sadeq Larijani). Die drei nach westlichem Muster der Gewaltenteilung organisierten Säulen sind voneinander völlig unabhängig. Sie jedoch kontrolliert der "Wächterrat", der alle Gesetze und wichtigen Verwaltungsakte hinsichtlich ihrer Konformität mit der islamischen Scharia überprüft. Über den drei Gewalten und dem Wächterrat steht der Oberste Führer (derzeit Ayatollah Ali Khamenei). Er garantiert den islamischen Charakter des Staates durch das Prinzip der "Herrschaft des islamischen Rechtsgelehrten" (persisch: Velayat-e-Faqih).

Das demokratische Element ist in der Exekutive und Legislative konstituiert. Das islamische Element findet sich insbesondere im Obersten Führer, im Wächterrat und in der Justiz verankert, weil die diesbezüglichen Funktionäre vorwiegend nach den Kriterien der Kenntnis der islamischen Theologie und des islamischen Rechts ausgewählt werden. Streitkräfte und Sicherheitsapparate unterstehen größtenteils direkt dem Obersten Führer. Aufgrund der Verfassung ist das islamische Element gegenüber dem demokratischen Element im Vorteil, weil die von den Erstgenannten beherrschten Strukturen in der Lage sind, jede Entscheidung der demokratisch legitimierten Staatsorgane umzustoßen.

Die iranische Innenpolitik ist größtenteils in konservativer bzw. erzkonservativer Hand. Bei den Parlamentswahlen 2008 erzielten die Konservativen ("Erbauer") eine deutliche Mehrheit, während die "Koalition", ein Sammelbecken diverser reformorientierter Kräfte, in der Minderheit blieb. Politische Parteien westlich-demokratischer Art gibt es nicht. Im Juni 2009 errang Präsident Ahmadinejad bei den Präsidentenwahlen einen sehr umstrittenen Sieg über seine Kontrahenten Moussavi und Karroubi (Reformer) sowie Rezai (Konservativer). Die Vorwürfe, dass die Wahl gefälscht war, sind seither nicht verstummt.

In erzkonservativer Hand sind auch - für die Innenpolitik sehr entscheidende - Institutionen wie Expertenrat und Wächterrat. Im Expertenrat wurde erst Anfang 2011 der Vorsitzende Rafsanjani (Ex-Präsident und Ahmadinejad-Gegenspieler) durch den als "Hardliner" geltenden Mahdavi Kani ersetzt, was für Rafsanjani demütigend war. Rafsanjani bleibt jedoch Mitglied des Gremiums sowie Vorsitzender des Schlichtungsrates (Expediency Council). Vorsitzender des Wächterrates (generell mit dem VfGH vergleichbar, kann aber auch zB Kandidaten für Wahlen ablehnen) ist der erzkonservative Ayatollah Ahmad Jannati. Oberster Führer ist Ayatollah Khamenei, der bereits in den 1980er Jahren unter Khomeini Präsident war und sehr konservativ ist.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptabeln politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Nachdem sich die innenpolitische Lage nach den massiven Protesten im Umfeld der Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2009 oberflächlich wieder beruhigt hat, war das politische Gesamtbild in der ersten Jahreshälfte 2011 von Auseinandersetzungen innerhalb des politischen Establishments geprägt. Nach dem fruchtlosen Versuch der Oppositionsbewegung, die Protestbewegung (im Zuge des arabischen Frühlings) wiederaufleben zu lassen, fanden Straßenproteste größeren Umfanges nicht mehr statt. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten Dies dürfte auch Ergebnis des harten Vorgehens der Regierung gegen jede Form von Reformbestrebungen und Abweichungen von den Zielen der Regierung sein. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand im vergangenen Halbjahr darüber hinaus die Abschaffung der Subventionen für Grundnahrungsmittel, Gas, Strom und Benzin, die für ärmere Bevölkerungsschichten existenzbedrohend und Anlass neuer Konflikte werden könnte.

Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der US-Botschaft (04.11.2010), blieben in den vergangenen Monaten weitgehend aus. Lediglich zum zweiten Jahrestag der Präsidentenwahlen 2009 kam es entlang der Vali-Asr Strasse und um den Vanak Platz zu Schweigemärschen, vereinzelten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und laut Meldungen oppositioneller Medien zu mehreren hundert Verhaftungen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Verhafteten kurz darauf wieder freigelassen wurde. Im Februar 2011 kam es anlässlich des Revolutionstages zu kleineren Menschenansammlungen. Im Übrigen ist der offene Widerstand der Oppositionsbewegung zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 befinden sich Oppositionsführer Karroubi und Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Dennoch brodelt es unter der Oberfläche weiter. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes gibt es Bemühungen der Oppositionsbewegung, die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die rapiden Preissteigerungen für die eigenen politischen Ziele zu nutzen. Revolutionsgarden, Polizei und Geheimdienste gehen äußerst systematisch vor, werten weiterhin Video- und Fotoaufnahmen von den Demonstrationen 2009/10, sowie die im Zuge der Unruhen von Verhafteten kopierten E-Mail-, Facebook, Twitter- und SMS-Inhalten aus. Sie konfiszieren bei neuen Verhaftungen weiterhin Mobiltelefone, Kameras und PC-Festplatten und nehmen anhand dieser Daten wiederum Verhaftungen vor. Dem engmaschigen Überwachungsnetz bleibt hierbei kaum ein Detail verborgen. In Gerichtsverfahren gegen politische Häftlinge wurde diesen mitunter ihr "belastender" E-Mailverkehr der vergangenen zweieinhalb Jahre vorgelegt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Bewaffnete Gruppierungen

Konkrete Rechtsverletzungen unter ethnischen Gesichtspunkten werden nicht behauptet - auch wenn verhältnismäßig viele KurdInnen unter den politisch Verfolgten sind (zumeist angeblich im Terrorzusammenhang). Angehörige ethnischer Minderheiten geraten dann stärker in die öffentliche Aufmerksamkeit und unter Druck, wenn Rebellengruppen (zB die kurdische PJAK, die Belutschengruppe Jundullah etc) Anschläge verüben, wodurch der Sicherheitsapparat dann wieder ein härteres Vorgehen in Minderheitengebieten rechtfertigt. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand:

Oktober 2011)

Die sunnitische Extremistengruppe "Jundallah-Gruppe" (Soldaten Gottes) verübt regelmäßig Anschläge in der Region [Belautschistan] und ist auf beiden Seiten der iranisch-pakistanischen Grenze aktiv. Der Führer der Gruppe, Abdolmalek Rigi, wurde am 19. Juni 2010 wegen 79 verschiedener Straftaten, darunter Mord, Angriffe auf die nationale Sicherheit und Kidnapping hingerichtet. Anfang November 2010 ist die Gruppe zudem von US-Behörden auf die Liste ausländischer Terrororganisationen aufgenommen worden.

Die PJAK ["Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, einem direkten iranischen Ableger der türkischen PKK] liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führt gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch.

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Diese wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und befindet sich zum überwältigenden Teil in staatlicher Hand und im Besitz religiöser Stiftungen. Haupteinnahmequelle des Landes ist die Erdölindustrie. Der Iran hat sowohl sehr große Erdöl- als auch Erdgasvorkommen, wobei die Erdgasförderung weit unter dem Bereich des Möglichen liegt. Die internationalen Sanktionen gegen das Land sind vor allem im Bereich der veralteten Förderinfrastruktur ein Problem, durch das dem Iran täglich mehrere Hunderttausend Barrel Öl verloren gehen. Neben der Erdöl- und Erdgasförderung sind die petrochemische Industrie, Landwirtschaft und die Metall- und Kfz-Industrie wichtige Wirtschaftszweige.

Die größten Probleme der iranischen Wirtschaft liegen in den hohen Zahlen bei Inflation und Arbeitslosigkeit. Vor allem die Jugendarbeitslosigkeit und jene bei den Hochschulabsolventen sind bedenklich. In Bezug auf die Jugend ist zu sagen, dass von den zwischen 74 und 78 Millionen Einwohnern, 70% der iranischen Bevölkerung unter 30 Jahre alt und nur fünf Prozent über 65 Jahre sind.

Ein gesellschaftliches Problem im Iran stellt der sogenannte "Brain Drain" dar - also die Abwanderung einer gut ausgebildeten Elite. Diese Emigration bedingt sich durch die hohe Arbeitslosigkeit unter Akademikern, durch zum Teil bessere wirtschaftliche Aussichten im Ausland, aber auch die Selbstzensur erschwert das wissenschaftliche Arbeiten. Diese Abwanderung verursacht dem Staat immense Kosten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)

Die iranische Wirtschaft setzt sich aus den Sektoren Industrie und Bergbau (17,4 %), Öl (27,0%) Dienstleistungen (ca. 48,5%) und Landwirtschaft (ca. 10,2%) zusammen. Das Bevölkerungswachstum beträgt nach Angaben des Internationalen Währungsfonds derzeit ca. 2,5% Die Analphabetenrate lag im November 2009 bei 23%; aktuellere Angaben sind nicht verfügbar. Das Bruttoinlandsprodukt betrug 2009/10 Schätzungen zufolge umgerechnet 367 Mrd. USD. Die Inflationsrate betrug im Monat Juli 2011 15,4 %.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Inflationsrate wird von offizieller Seite mit 12,4 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei bis zu 30 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 14,6 Prozent. Unter den 15 bis 29-jährigen sind etwa 25 Prozent offiziell ohne Arbeit. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Iran Wirtschaftspolitik, Grundlagen, Stand:

Oktober 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.12.2011)

Das starke Bevölkerungswachstum ist das wesentliche innenpolitische Problem für jede iranische Regierung. Jedes Jahr drängen knapp eine Million junger Menschen zusätzlich auf den iranischen Arbeitsmarkt. Gelegentlich wird die offizielle Zahl von 11 % Arbeitslosigkeit angegeben, die jedoch nicht glaubwürdig ist (selbst iranische Medien rechnen eher mit 25%+). Die Zahl der arbeitslosen Jungakademiker ist extrem hoch - nach manchen Angaben 20 % bei Männern und 50 % bei Frauen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Eine Arbeitslosenversicherung besteht nur in einigen Regionen und Berufsfeldern. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Versorgungslage in Iran kann als jedenfalls ausreichend bezeichnet werden. Es wird auch aufgrund der Großfamiliensolidarität und der Moscheen-/Basij-Verteilungssysteme im Allgemeinen davon ausgegangen, dass "niemand hungert". Starke Preissteigerungen im Zuge des Subventionsabbaus (auch und gerade bei Energie und Lebensmitteln) belasten insb. die ärmeren Bevölkerungsschichten und v. a. auch den Mittelstand.

Eines der wichtigsten sachpolitischen Themen ist weiterhin der massive Subventionsabbau bei Grundnahrungsmitteln, Treibstoff, Haus-Energie ua, den Ahmadinejad seit Herbst 2010 ehrgeizig in Angriff nahm und unbeirrt weiterverfolgt. Die iranische Wirtschaft war bereits seit vorrevolutionären Zeiten stark subventionsdominiert, und der Abbau der Subventionen ist eine Notwendigkeit. Zu breiten Unmutsäußerungen seitens der Bevölkerung kam es bislang nicht. Die Regierung Ahmadinejad wird nicht müde zu betonen, dass durch die (im Gegenzug beschlossenen) Direktzahlungen an einen Großteil der Bevölkerung insgesamt mehr Verteilungsgerechtigkeit erreicht werde. Ein großer Anstieg der Inflation ist jedoch durch den drastischen Subventionsabbau unvermeidlich. Ahmadinejad ist sich zweifellos des wirtschaftlichen Sprengstoffs bewusst, auch des ungelösten Problems der Arbeitslosigkeit. Ankündigungen, die Regierung werde demnächst 2,5 Mio Arbeitsplätze schaffen, werden von den meisten Beobachtern als unrealistisch bewertet. Die Arbeitslosigkeit wird derzeit mit 25%+ angenommen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Medizinische Versorgung

Die primäre Gesundheitsversorgung konnte in den letzten 20 Jahren ausgeweitet werden und hat beträchtlich zur Abnahme der regionalen Disparitäten in diesem Bereich geführt. Die medizinische Grundversorgung ist gegeben, wenn auch nicht immer auf westeuropäischem Niveau. Obwohl es keine allgemeine Sozialversicherung gibt, gibt es eine kostengünstige Versicherung für Menschen mit schwierigen Lebensverhältnissen.

Regierungsangestellte haben kostenlosen Zugang zur Krankenversicherung, private Unternehmen schließen für ihre Mitarbeiter Unfallversicherungen ab.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern. Die Regierung verfolgt Bestrebungen, auch Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

Nach offiziellen Angaben lag die Zahl HIV-Infizierter im Oktober 2010 bei 21.435 Personen. [...] Zuverlässige Schätzungen (u.a. der WHO) gehen von 70.000 bis zu 120.000 Infizierten aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet, Medikamente sind - wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" - grundsätzlich preiswert, müssen aber bei einem Krankenhausaufenthalt oft privat besorgt werden. Im Rahmen des allgemeinen Subventionsabbaus wurden Spezialmediakamente (wie zB gegen Krebs) für viele unerschwinglich. Die Qualität der Behandlung in iranischen Spitälern entspricht oft nicht europäischen Standards.

Das iranische Gesundheitssystem ist durch relativ starke berufsspezifische Unterschiede gekennzeichnet. Es bestehen eigene Krankenversicherungen (1) für Arbeiter und Angestellte, (2) für Beamte und (3) für Angehörige von Armee und Pasdaran. Diese Krankenversicherungen arbeiten auch jeweils mit eigenen Krankenhäusern zusammen, wobei die für Armee und Pasdaran eingerichteten Krankenhäuser oft wesentlich besser ausgestattet sind. Es gibt allgemeine Selbstbehalte, die den Zugang zu medizinischen Leistungen uU erschweren.

Abgesehen von den öffentlichen Spitälern, die mit jeweils einer der drei staatlichen Krankenversicherungen kooperieren, gibt es auch private Spitäler, die oft als Aktiengesellschaften mit den Ärzten als Aktionären organisiert sind. Die Kosten der Behandlung in diesen Privatspitälern sind erheblich höher als jene in den öffentlichen Spitälern und liegen oft über den Kosten vergleichbarer Behandlungen in Österreich. Für lediglich bei staatlichen Versicherungen versicherte Iraner sind diese Privatspitäler oft unerschwinglich. Sofort bei Einlieferung sind - ausnahmslos - hohe Kautionssummer in bar zu erlegen.

Ähnlich wie auch in Österreich bieten private Zusatzversicherungen ihre Dienstleistungen an.

Nach dem Amtsantritt Präsident Ahmadinejads im Jahr 2005 wurde für besonders bedürftige Iraner (zB Obdachlose) die Möglichkeit einer sehr günstigen Selbstversicherung geschaffen. Die Prämie liegt dzt bei 520.000 IRR pro Jahr (umgerechnet 35,98 ¿).

Von ethnischer und religiöser Diskriminierung im iranischen Gesundheitssystem kann insofern die Rede sein, als der öffentliche Dienst und insb. der Dienst bei Armee und Pasdaran in aller Regel für ethnische und religiöse Minderheiten verschlossen ist. Gerade diese Bereiche bieten jedoch bessere gesundheitliche Versorgung, sodass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten idR auf die schlechtere Leistungen bietenden Versicherungen (dh jene für Arbeiter und Angestellte) verwiesen sind.

Im Iran besteht ein staatliches System der Altersversorgung, das jedem Iraner spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine staatliche Pension bietet. Es bestehen zahlreiche Ausnahmeregelungen (für Frauen, für Personen mit langer Versicherungsdauer), die einen Pensionsantritt schon zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Es gilt das schon für die Krankenversicherung Gesagte, nämlich dass Angehörige von Armee und Pasdaran auch pensionsrechtlich massiv bevorzugt sind.

NGO's haben im Iran nicht dieselbe Tradition wie in Europa, allerdings spielt die unmittelbar nach der Revolution 1979 gegründete Imam Khomeini Relief Foundation eine nicht unwesentliche Rolle bei der karitativen Arbeit. Angesichts dessen, dass sie auch die Aufgabe hat, die religiösen Grundlagen der Islamischen Republik zu propagieren, ist sie mit einer westlich-demokratischen NGO jedoch nur entfernt vergleichbar.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformation - Iran, Stand: Oktober 2011)

Ausreise und Behandlung bei Rückkehr

Iranische Staatsbürger müssen bei den iranischen Behörden um ein Ausreisevisum ansuchen (dies wird etwa bei Vorliegen von Steuerschulden und Verurteilungen nicht gewährt).

In der Vergangenheit weigerten sich iranische Botschaften immer mehr, Heimreisezertifikate für Abgeschobene ohne Dokumente auszustellen. Abgeschobene wurden nach Rückkehr etwa ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten und dann freigelassen. EU-Botschaften aus Ländern, die regelmäßig iranische Staatsangehörige nach Iran abschieben, gehen davon aus, dass die Abgeschobenen in der Regel keinen weiteren polizeilichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlungen in Iran ausgesetzt sind, wohl aber von den iranischen Behörden überwacht werden. Teils sind der Botschaft Berichte bekannt, wonach Abgeschobene (ohne entsprechend ausgestellte Dokumente) am Teheraner Flughafen die Einreise verweigert wurde und diese umgehend wieder (in das EU-Land) zurückgeschickt wurden.

Für Iraner, die im Ausland oppositionell aktiv waren, stellt die Rückkehr in den Iran stets ein Risiko dar. Es gibt zahlreiche (prominente) Auslandsiraner, die seit Jahren oder Jahrzehnten keine Rückkehr (mehr) in den Iran wagen. Manchmal scheitert eine Rückkehr auch daran, dass Auslandsiraner keinen iranischen Reisepass besitzen und sich scheuen, eine iranische Botschaft im Ausland aufzusuchen, um einen neuen Reisepass zu beantragen.

Die iranischen Behörden unterscheiden im Vorgehen gegen aktive Führungsmitglieder von Oppositionsgruppen und bloße Sympathisanten ("kleinen Fischen, die von imperialistischen Kräften verführt wurden und erkannt haben, dass ein angenehmes Leben im Asyl nur Utopie ist und zurückkehren wollen"). Die iranischen Behörden erklären periodisch, dass für letztere die Rückkehr nach Iran offen stehe, ohne dass sie Verfolgung befürchten müssten (so auch gegenüber Insassen des Camp Ashraf im Irak). Iranische Konsulate wurden explizit angewiesen, diese Rückkehrwilligen aktiv zu unterstützen. Tatsächlich erzielten diese Aufrufe aber weniger Resonanz als von den iranischen Behörden erwartet. Unter diesen Bedingungen zurückgekehrte Personen hatten entsprechend der Zusage - soweit bekannt - gewöhnlich tatsächlich keine Verfolgung durch iranische Behörden zu erdulden.

(Auch von Studien- und Urlaubsreisen) Zurückkehrende können jedoch mit Verhaftung bzw. Verhören schon am Flughafen empfangen werden, wenn sie im Ausland durch Reden oder ("unislamisches") Benehmen öffentlich regimefeindlich aufgefallen sind. - Der Iran überwacht auch die AuslandsiranerInnen intensiv, was auch regelmäßig im Ausland zu Drohungen gegen diese und deren im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen führt.

Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Art. 155 der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Artikel 155, der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das iranische Strafrecht geht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der iranischen Rechtsprechung für von iranischen Staatsbürgern im Ausland begangene Straftaten aus (Personalitätsprinzip, gem. Art. 5, 6 und insbesondere 7 des iranischen Strafrechtes), wenn die betreffenden Iraner in Iran angetroffen oder nach Iran ausgeliefert werden.Das iranische Strafrecht geht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der iranischen Rechtsprechung für von iranischen Staatsbürgern im Ausland begangene Straftaten aus (Personalitätsprinzip, gem. Artikel 5, 6 und insbesondere 7 des iranischen Strafrechtes), wenn die betreffenden Iraner in Iran angetroffen oder nach Iran ausgeliefert werden.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat in Deutschland betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;

in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);

bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.

In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Exilpolitische Tätigkeit

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise, die auf die gezielte Einschüchterung von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden hindeuten (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Als weitere Entwicklung ist zu beobachten, dass Teilnehmer an irankritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt wurden.

Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Magistrats zur Koordination mit Auslandsiranern" an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Nach Aussage seines Generalsekretärs Mohammad Sharif Malek Zadeh sei es Aufgabe des Rates, Auslandsiranern Reisen nach Iran zu vereinfachen und sie dabei zu unterstützen. Es sei eine jederzeit erreichbare Telefonleitung eingerichtet worden, an die sich Auslandsiraner mit ihren Sorgen wenden könnten. Außerdem sagte er zu, dass es keine Konfiszierungen von iranischen Pässen von Iranern, die nach Iran reisen, mehr geben wird. Ob dies tatsächlich umgesetzt wird, ist bisher nicht bekannt. Die Einrichtung des Rates kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Menschenrechte

Ratifikation völkerrechtlicher Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 wurde vom [kaiserlichen] Iran mitverabschiedet. Der Iran ist außerdem Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, samt dem Protokoll von 1967. Iran hat darüber hinaus folgende Konventionen ratifiziert:

International Covenant on Civil and Political rights, ICCPR, ratifiziert am 24. Juni 1975;

International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESC, ratifiziert am 24. Juni 1975;

International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, CERD, ratifiziert am 29. August 1968;

Convention on the Rights of the Child, CRC, ratifiziert am 13. Juli 1994, unter dem Vorbehalt, dass sich Iran das Recht vorbehält, jene Artikel nicht umzusetzen, welche im Widerspruch zu islamischem Recht stehen.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes;

UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;

Konvention über die Rechte behinderter Menschen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Juli 2011)

Rechtliche Garantien und Praxis

Der Schutz der Menschenrechte wird in der Verfassung der Islamischen Republik Iran zwar grundsätzlich geregelt, die Menschenrechtslage in Iran ist jedoch sehr schlecht und hat sich in letzter Zeit weiter verschlechtert: Journalisten und Studierende, MR-AnwältInnen, GewerkschafterInnen, (Dokumentar-)FilmemacherInnen ua KünstlerInnen sowie BloggerInnen befinden sich regelmäßig und weiterhin in Haft. Zahlreiche Todesurteile - auch gegen Jugendliche - werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt.

Die Verhörmethoden von Polizei und Justiz entsprechen nach wie vor nicht den Normen eines Rechtsstaates, wie immer wieder spektakuläre Fälle zeigen. Verweist man gegenüber iranischen Stellen auf die Ratifikation und somit die Geltung internationaler Menschenrechtsabkommen im Iran, so wird oft erwidert, dass in einer Islamischen Republik internationale Abkommen niemals über religiösen Normen stehen könnten (und somit auch nur eine bedingte Wirkung entfalten).

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: März 2010)

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Artikel 4,, Artikel 91, der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung der Lage

Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach Nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein. In der Menschenrechtsarbeit tätige Nichtregierungsorganisationen sind in Iran nicht vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten. Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Pressefreiheit wird von den iranischen Behörden eingeschränkt. Bereits unter der Regierungszeit Präsident Khatamis wurden von der konservativen Justiz hunderte Zeitungen behördlich geschlossen. In letzter Zeit war zu beobachten, dass auch an sich regimetreue Medien stärker unter Druck gerieten. Chef- und leitende Redakteure werden kurzfristig ausgewechselt, Zeitungen und Zeitschriften geschlossen, zT befristet. Es kommt zu drakonischen Strafen gegen Journalisten, zuletzt etwa sechs Jahre Gefängnis für einen Journalisten wegen diffuser Anschuldigungen. Oft werden auch jahrlange Berufsverbote verhängt. Besonders im Visier der Behörden stehen auch Blogger.

Vor allem seit Sommer 2011 zieht sich die Schlinge um viele iranische Medien enger. Zu erwähnen sind etwa die Kontroversen um eine Sonderbeilage der an sich regimetreuen Zeitung "Iran", in der islamische Bekleidungsvorschriften kritisiert wurden, was zum Aufmarsch der Polizei vor dem Redaktionsgebäude, zu einer einstweiligen Verfügung, zu einer Resolution von 192 Parlamentariern gegen die Zeitung und zur Verurteilung des Chefredakteurs führte.

Diskutiert wird auch ein neues Mediengesetz, das ua einen "Rat für die Schirmherrschaft" über Medien vorsieht, wobei Beobachter annehmen, dass es dabei eher um die Frage geht, wer - Regierung oder Parlament - den stärkeren Einfluss auf die Medienlandschaft ausüben kann. Im August 2011 gab es beim "Tag der Journalisten" zwar von offizieller Seite Beteuerungen, wie wichtig man im Iran die Pressefreiheit nehme, es gab aber auch eine sehr kritische "Erklärung inhaftierter Journalisten" sowie ein Ranking von "Reporter ohne Grenzen", wonach der Iran bei der Pressefreiheit weltweit den 175. Platz einnimmt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden sie durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die harte Vorgehensweise des Kulturministeriums gegen regimekritische Medien hält weiterhin an. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen.

Darüber hinaus hat unter oppositionellen und reformorientierten Medien in den Monaten nach der Wahl eine Flurbereinigung stattgefunden, bei der mehrere große Tageszeitungen der Reformbewegung, darunter Etemad (darf seit dem 18. Juni 2011 wieder erscheinen), Etemad-e Melli, Andishe No, Kalameh-e Sabz, Sarmayeh und Hayat-e No, geschlossen und zahlreiche Mitarbeiter verhaftet wurden. Im August 2010 wurde die Tageszeitung Asia geschlossen, im September folgte die reformorientierte Wochenzeitung Bahar-e Zanjan. Am 07. Dezember 2010 wurden vier Mitarbeiter der reformorientierten Tageszeitung Sharq verhaftet. Den Zeitungen wird vorgeworfen, Falschmeldungen veröffentlicht und Entscheidungen von iranischen Funktionsträgern kritisiert sowie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Präsidentschaftswahlen 2009 verbreitet zu haben.

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde.

Auch Regisseure und Filmemacher hatten mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abwich.

Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden, z.B. in Teheran im Mai 2011. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden ausländische Satellitenprogramme unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ende 2010 hatte Iran weltweit die höchste Zahl an verhafteten Journalisten, nämlich 37. Viele haben lange Gefängnisstrafen abzusitzen. Einige Dutzend Journalisten wurden verhaftet und auf Kaution wieder freigelassen, oft nachdem sie erzwungene Geständnisse im Fernsehen abgaben.

(Freedom House: Freedom in the World, Iran - 2011, Mai 2011)

Internet

Nach den Protesten 2009 (Präsidentschaftswahl) führten iranische Behörden eine aktive Kampagne gegen Internetfreiheit, indem sie umfassende und ausgeklügelte Methoden zur Kontrolle anwendeten, die weit über eine simple Filterung des Inhalts hinausgehen. Darunter fallen Manipulationen beim Zugang zum Netz; Handydienstleistungen (z.B. SMS); Satellitenfernsehen; Hacken von oppositionellen oder anderen kritischen Webseiten und Überwachung von Andersdenkenden mit gleichzeitiger Nutzung der erhaltenen Informationen um diese zu bedrohen und einzusperren. Anbieter von Blogging Webseiten wurden angewiesen, anstößige Blogs oder Kommentare zu löschen und das durch diese Maßnahmen entstandene Informationsvakuum wurde mit Propaganda gefüllt.

(Freedom House: Freedom on the net 2011, Iran; 18.4.2011)

Das Internet wird überwacht. Viele Seiten sind gesperrt. Verwendung von Umgehungssoftware ist unter Strafe gestellt. Internetcafés werden ebenfalls Video-überwacht. Blogger meist schnell identifiziert und verhaftet. Als Grundlage wird das Pressegesetz herangezogen.

(BAMF - Iran Materialien zum Entscheider-Workshop Iran vom 29./30.09.2011 in Nürnberg, November 2011)

Die elektronischen Medien stehen unter staatlicher Kontrolle. Zahlreiche Internet-Seiten sind gesperrt, und Satellitenschüsseln sind verboten. Einerseits setzen sich sehr viele Iraner über dieses Verbot hinweg, andererseits ist dies stets riskant und kann zB dazu führen, dass die Satellitenschüsseln einfach abmontiert wird (s. dzt. ausgedehnte Razzien). Dzt wird intensiv an einem "Halal-Internet" gearbeitet. Es soll nur islamisch korrekte Inhalte aufweisen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten, wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden.

Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", sodass alle gelisteten Seiten mit Schlüsselwörtern wie z. B. "free" oder "sex" nicht mehr zugänglich sind. Politische Seiten, z.B. die der unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Karrubi und Mussawi, werden gezielt gesperrt. Im September bzw. Oktober 2010 wurden die Internetseiten der reformorientierten Großayatollahs Ali Mohammad Dastgheid, Youssef Saanei und Assadollah Bayat Zanjani sowie von Ex-Staatspräsident Chatami gesperrt. Insgesamt sollen bislang über zehn Mio. Seiten gesperrt worden sein. Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy-Programmen ist allerdings auch für technisch nicht versierte Computerbenutzer möglich und üblich. Die Nutzung dieser Programme ist seit der im Januar 2009 durch die Justiz veröffentlichten Liste der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Internet-Nutzung illegal.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Laut Reporter ohne Grenzen sind derzeit 11 "Netzbürger" [z. B. Blogger] inhaftiert.

(RSF - Reporters Sans Frontières: Enemies of the Internet 2011 - Iran, 11.3.2011)

Oppositionelle Betätigung

Starke und umfassende Repressionen betreffen nach wie vor die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Auch wurden Mitglieder der Oppositionsbewegung für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkerem Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen nahmen in den letzten Monaten ab und beschränken sich mittlerweile auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss.

Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe aus der Zeit unmittelbar nach den Wahlen fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten. Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesurteile sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesurteile sind weiterhin hoch. Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" (Feindschaft gegen Gott). Gegen mehrere weitere der damaligen Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.

Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Art. 183 iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Artikel 183, iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Artikel 186, iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Artikel 190, iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen,deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen,deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler Gesellschaftsgruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Juristen und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Irak auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter behelligt wurden. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 300 Personen zurückgeführt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad-Organisation" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemalige MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft. Lediglich einem harten Kern von rund 80 MKO-Kadern drohen im Iran wegen begangener Anschläge und ihrer Rolle im MKO-Gefüge Strafverfahren. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gab es keine Meldungen. Oppositionellen wird immer wieder eine angebliche MKO-Mitgliedschaft unterstellt. Iran drängt auf eine baldige Auflösung des Camp Ashraf in Irak und fordert die Auslieferung der dortigen MKO-Angehörigen.

Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.

Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Genaue Statistiken bezüglich der Zahl von Bürgern, welche wegen ihrer politischen Ansichten gefangen gehalten werden, waren nicht verfügbar. Allerdings schätzten Menschenrechtsaktivisten, dass die Zahl in die Hunderte ging. Ca. 500 Demokratie-Aktivisten und Journalisten wurden Ende 2010 alleine im Evin-Gefängnis festgehalten. Nach oppositionellen Medienberichten verhaftete, verurteilte und exekutierte die Regierung Personen aufgrund fraglicher krimineller Anschuldigungen, einschließlich Drogenhandel, wenn die tatsächlichen "Delikte" politische waren.

Behörden gaben politischen Gefangenen gelegentlich Bewährungsstrafen oder ließen diese für kurze oder längere Freigänge vor Beendigung ihrer Strafen frei. Aber sie konnten jederzeit ins Gefängnis zurückbeordert werden. Diese ausgesetzten Strafen wurden oft angewendet, um Personen zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern. Die Regierung kontrollierte auch politische Aktivisten, indem ihre Akten bei den Gerichten lagen, um jederzeit wieder geöffnet zu werden. [Die Regierung] versuchte sie auch einzuschüchtern, indem sie sie wiederholt zu Befragungen beorderte.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

[Vereins- und Versammlungsfreiheit] besteht grundsätzlich und ist verfassungsrechtlich gewährleistet. De facto werden jedoch unliebsame politische Gruppierungen (politische Parteien im westlich-demokratischem Sinn gibt es nicht), NGOs - Menschenrechtsgruppen, aber auch etwa Gewerkschaften - unterdrückt, deren AktivistInnen verhaftet, verurteilt oder anderwärtig verfolgt, unliebsame Demonstrationen grundsätzlich nicht genehmigt und deren Teilnehmer daraufhin strafrechtlich verfolgt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt dagegen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Demonstrationen

Antiregierungsdemonstranten, die inhaftiert wurden, könnten wegen krimineller Vergehen angeklagt werden, die in vielfältiger Weise interpretiert werden können, wie z. B. "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". [...] Die Anklagen gegen Demonstranten basieren auf einem breiten Spektrum von dehnbaren Konzepten und Gesetzen aus dem iranischen Strafgesetzbuch.

1) Zerstörung öffentlichen Eigentums - Art. 676-6771) Zerstörung öffentlichen Eigentums - Artikel 676 -, 677

2) Gründung oder Mitgliedschaft in einer Gruppe mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören (keine weitere Definition) - Art. 498-4992) Gründung oder Mitgliedschaft in einer Gruppe mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören (keine weitere Definition) - Artikel 498 -, 499

3) Konspiration um Verbrechen gegen die innere oder äußere Sicherheit des Iran zu begehen. - Art. 6103) Konspiration um Verbrechen gegen die innere oder äußere Sicherheit des Iran zu begehen. - Artikel 610

4) Propaganda gegen das Regime (in Beziehung auf Redefreiheit) -

Art. 500Artikel 500

5) Beleidigung des religiösen Führers [Khamenei] und/oder des Imam [Khomeini] - Art. 5145) Beleidigung des religiösen Führers [Khamenei] und/oder des Imam [Khomeini] - Artikel 514

6) Beleidigung wichtiger Persönlichkeiten innerhalb des Regimes [definiert durch die Behörden] oder des Staates - Art. 614; Aufheizen der öffentlichen Meinung - Art. 6986) Beleidigung wichtiger Persönlichkeiten innerhalb des Regimes [definiert durch die Behörden] oder des Staates - Artikel 614,; Aufheizen der öffentlichen Meinung - Artikel 698

7) Erzeugen von Unruhe und Störung des Friedens (gewöhnlich gegen Demonstranten benutzt, die an illegalen Protesten teilnehmen) - Art. 6187) Erzeugen von Unruhe und Störung des Friedens (gewöhnlich gegen Demonstranten benutzt, die an illegalen Protesten teilnehmen) - Artikel 618

8) Mohareb - Art. 183-186; alle Fälle von Mohareb können mit dem Tode bestraft werden8) Mohareb - Artikel 183 -, 186,; alle Fälle von Mohareb können mit dem Tode bestraft werden

9) Spionage - Art. 501-503 und/oder Kooperation mit ausländischen Regierungen - Art. 508.9) Spionage - Artikel 501 -, 503, und/oder Kooperation mit ausländischen Regierungen - Artikel 508,

10) Bekunden von Zweifeln an den Wahlen (¿tashkik')

(Dutch Ministry of Foreign Affairs: Excerpts of the Country Report Iran, Oktober 2010)

Folter, Körperstrafen und Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Art. 201 bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Artikel 201, bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und "normal-kriminelle" Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Südteheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Als Verantwortlicher wurde Teheraner Staatsanwalt Mortazavi benannt, auf dessen Anweisung die verhafteten Demonstranten eingewiesen worden waren. Formal wurde gegen Mortazavi noch keine Anklage erhoben. Im August 2010 wurde er - neben anderen - wegen der Vorfälle in Kharizak seines Amtes des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes von Teheran enthoben. Dies, bzw. die damit beabsichtigte Aufhebung der Immunität ist Voraussetzung für die Anklageerhebung gegen Mortazavi. Wann die Anklage erhoben wird, ist derzeit noch offen. Am 30. Juni 2010 wurden vor einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter des Gefängnisses zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Allein in Teheran gaben 37 männliche und weibliche Häftlinge an, in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl 2009 von Sicherheits- oder Gefängnispersonal vergewaltigt worden zu sein. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung.

Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen wie Kahrizak vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen.

Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend, die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Der Strafvollzug ist wesentlich rigoroser als in sämtlichen europäischen Staaten - von politischen Gefangenen wird regelmäßig von erniedrigender Behandlung sowie mock executions berichtet -, Strafart und Strafausmaß vielfach mit jenem in Österreich nicht vergleichbar. Die Zustände in iranischen Gefängnissen (massive Überbelegung, gesundheitliche Probleme) werden gelegentlich sogar von iranischen Politikern (zB Majlis-Abgeordneten) kritisiert. Für ärztliche Betreuung müsse man selbst finanziell aufkommen - sonst bekomme man keine.

Vor allem für recht vage definierte Delikte (regimefeindliche Propaganda, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) werden oft unverhältnismäßige Strafen verhängt. Verurteilungen zu Prügelstrafen und Auspeitschen sowie sonstige Körperstrafen (schwere Körperverletzungen durch Geschädigte oder deren Nachfahren nach dem Retributionsprinzip) werden durchgeführt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Todesstrafe

Die Todesstrafe wird regelmäßig verhängt und auch vollzogen - zT öffentlich, zT auch an Minderjährigen -, der Iran ist hier (im internationalen Vergleich) seit vielen Jahren stets unter den Staaten mit den meisten Todesurteilen - dzt. No.2 nach China, pro Kopf jedoch an weltweit erster Stelle.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb") Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in Todesstrafen vorangegangene Gerichtsverfahren oft weder internationale noch iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, z. B. das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht.

Statistik: Die geschätzte Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2010 zeigt eine sinkende Tendenz. Je nach Quelle wurden zwischen 179 und 266 Menschen hingerichtet. 222 der Hinrichtungen in 2010 wurden von iranischen Behörden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen enorm hoch ist und die bekannten Zahlen um ein vielfaches übersteigt.

In absoluten Zahlen weniger auffällig, aber höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Insbesondere vor dem Hintergrund der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen und der Schauprozesse mit zahlreichen Anklagen und Verurteilungen wegen "Mohareb" ist diese Entwicklung höchst bedenklich. Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Berichten von Exiliranern und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern zu Folge soll es sich bei zahlreichen wegen Delikten wie Drogenhandel hingerichteten Personen tatsächlich um politische Aktivisten gehandelt haben, die tatsächliche Zahl der wegen "mohareb" hingerichteten Personen dürfte also weitaus höher liegen als aus den Statistiken hervorgeht.

Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch gab es weiterhin öffentliche Hinrichtungen: im Jahr 2010 gab es wie schon im Jahr 2009 mindestens 14 öffentliche Hinrichtungen. Besonders beunruhigend ist die enorm angestiegene Zahl öffentlicher Hinrichtungen seit Anfang 2011: Mindestens 34 öffentliche Hinrichtungen wurden offiziell bestätigt.

In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Militär

Wehrdienst

Grundsätzlich besteht in Iran für sämtliche männliche Staatsangehörige Wehrpflicht in der Dauer von zumindest 18 Monaten. Es gibt keinen Wehrersatzdienst. Wehrdienstpflichtige dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (dh sie erhalten erst danach einen Reisepass). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen.

Es gibt einige Möglichkeiten, nur einen kürzeren Wehrdienst abzuleisten, etwa für Iraner, deren Väter bereits im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben. Die Zustände beim iranischen Militär sind idR wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc).

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: März 2010)

Gemäß dem Gesetz zum Militärdienst vom 21. Oktober 1984 und der Durchführungsgesetze müssen Männer sich innerhalb eines Monats ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, zum Militärdienst melden; das iranische Kalenderjahr beginnt am 20./21. März. In Iran erfolgt die Meldung bei den sogenannten "Polizei+10"-Büros (entspricht unserem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt), im Ausland in der jeweiligen iranischen Auslandsvertretung. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (z.B. Pflege von Familienangehörigen) können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Die Brüder von Gefallenen sowie die Bewohner der Region Bam (beschränkt auf eine bestimmte Zeit nach dem Erdbeben im Dezember 2003) müssen nicht dienen. Insgesamt müssen nur jeweils drei Söhne einer Familie dienen. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution i.H.v. 150.000.000 Rial (ca. 10.000 Euro) zurückgestellt werden, bis ihr Studium beendet ist.

Für Frauen gibt es seit dem Ende der Shahzeit keine Wehrpflicht; es gibt weibliche zivile Angestellte bei Militär (Artesh) und Pasdaran z. B. in den Militär-Krankenhäusern. Ferner sollen Programme für ein militärisches Training von Frauen auf freiwilliger Basis existieren; diese werden aber nicht in die reguläre Armee aufgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Wehrersatzdienst / Freikauf

Es gibt keinen Wehrersatzdienst.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Ein Freikauf von der Wehrpflicht ist seit dem 21. März 2001 für in Iran lebende Iraner nicht mehr möglich. Religionsführer Chamenei hat aber den Jahrgang 1975 und Personen aus früheren Jahrgängen, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt ("begnadigt") und Auslandsiranern unter bestimmten Bedingungen den Freikauf ermöglicht. Die Voraussetzungen eines Freikaufs für im Ausland lebende Iraner entsprechen denen der Gestattung der Einreise. Der Antragsteller muss vor dem 20. März 2004 ausgereist sein, sich mindestens zwei Jahre im Ausland aufgehalten und mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Freikauf beantragt haben. Die Gebühr beträgt derzeit 50.000.000 Rial (entspricht knapp 3.750 ¿). Diese Regelung für Auslandsiraner gilt bis zum 20. März 2012.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ethnische Minderheiten

Minderheitenrechte

Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine gemäßigte Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und sehr energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Die Antworten führen zwar nicht an sich zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Von den etwa 70 - 78 Millionen Iranern sind Perser (51 %), Aseris (24 %), Gilaker und Mazandaraner (8%), Kurden (7 %), Araber (3 %) und Turkmenen (2 %), Luren (2 %), Belutschen (2 %) andere 1%. Konkrete Rechtsverletzungen unter ethnischen Gesichtspunkten werden nicht behauptet - auch wenn verhältnismäßig viele KurdInnen unter den politisch Verfolgten sind (zumeist angeblich im Terrorzusammenhang). Angehörige ethnischer Minderheiten geraten dann stärker in die öffentliche Aufmerksamkeit und unter Druck, wenn Rebellengruppen (zB die kurdische PJAK, die Belutschengruppe Jundullah etc) Anschläge verüben, wodurch der Sicherheitsapparat dann wieder ein härteres Vorgehen in Minderheitengebieten rechtfertigt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011 / CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook - Iran, letztes Update 14.11.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html Zugriff 7.12.2011)

Die Verfassung gibt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt den Gebrauch von Minderheitensprachen in den Medien und Schulen. In der Praxis jedoch haben Minderheiten nicht dieselben Rechte und die Regierung verweigerte das Recht auf den Gebrauch der eigenen Sprache in der Schule. Die Regierung machte Minderheitengruppen einschließlich Kurden, Araber, Azeris und Belutschen disproportional zum Ziel von willkürlicher Verhaftung, verlängerte Haft und physischen Misshandlungen. Diese Gruppen berichteten auch politische und wirtschaftliche Diskriminierung besonders bei der Gewährung von Wirtschaftshilfe, Geschäftslizenzen, Universitätszulassungen, Genehmigungen für die Veröffentlichung von Büchern und bei Rechten bezüglich Unterkunft und Land.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Religion

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 90% (sog. 12er-) Schiiten und ca. 8% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiösen Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiösen Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Iran ist eine Theokratie mit dem schiitischen Islam als Staatsreligion und bloß theoretischer Gleichbehandlung anderer islamischer Richtungen (so gibt es in Teheran etwa keine einzige sunnitische Moschee; Derwische & Sufis werden regelmäßig verfolgt). Daneben werden in Iran die "Religionen des Buches", dh Zoroastrismus, Judentum und Christentum anerkannt und finanziell unterstützt. Diesen Religionsgruppen stehen Kultusfreiheit (innerhalb der eigenen Mauern) & interne Selbstverwaltung (Familienrecht, Gemeindezentren, Schulen) sowie u.a. die Vertretung im Parlament zu (reservierte Sitze: 2 armenische, ein jüdischer, ein zoroastrischer, ein assyrisch-chaldäischer Abgeordneter). Gotteshäuser können auch von außen eindeutig als solche erkannt werden. Auch Angehörige der Religionen des Buches werden gesetzlich diskriminiert, etwa im Erbrecht, Staatsbürgerschaftsrecht sowie bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Bestimmte Funktionen sind ausschließlich schiitischen Moslems vorbehalten.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die anerkannten Religionsgemeinschaften konnten normalerweise ihre Gottesdienste ohne Probleme durchführen, solange sie nicht missionieren.

(Freedom House: Freedom in the World - Iran 2011; Mai 2011 / USDOS - US Department of State: Iran, July-December 2010 International Religious Freedom Report; 13.9.2011)

Mitglieder religiöser Minderheiten, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, wurden davon abgehalten in der Justiz und den Sicherheitsdiensten zu arbeiten oder Direktoren in öffentlichen Schulen zu werden.

Das Ministerium für Islamische Kultur und Anleitung (Ershad) und das Ministerium für Information und Sicherheit [Anm. engl Abk. MOIS] überwachten die religiösen Aktivitäten genau. Mitglieder von anerkannten Religionsgemeinschaften mussten sich nicht bei der Regierung registrieren lassen, aber ihre gemeinschaftlichen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen und Organisation - einschließlich Schulen - wurden genau überwacht. Im Berichtszeitraum war die Registrierung von Baha'i eine Aufgabe der Polizei. Die Regierung schrieb evangelikalen christlichen Gruppen vor, dass sie Mitgliederlisten ihrer Gemeinden zusammenstellten und einreichten.

Die Regierung erlaubte im Allgemeinen anerkannten religiösen Minderheiten die Durchführung von Religionsunterricht für ihre Anhänger in separaten Schulen, obwohl sie dieses Recht in manchen Fällen einschränkte.

(USDOS - US Department of State: Iran, July-December 2010 International Religious Freedom Report; 13.9.2011)

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Innerhalb des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments umgangen werden.Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Innerhalb des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments umgangen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Sunniten

Auch sunnitische Muslime erfahren Diskriminierung. Trotz einer geschätzten Zahl von ca. 1,5 Mio. Sunniten allein im Großraum Teheran existiert dort keine sunnitische Moschee. Regelmäßige Versuche, Baugenehmigungen für sunnitische Moscheen in Großstädten zu beantragen, liefen bislang ins Leere. Der Bau von schiitischen Moscheen wird dagegen staatlich gefördert. Die Genehmigung für die Ausstrahlung sunnitischer Gebete wird grundsätzlich nicht erteilt. Auch im Alltag werden Sunniten mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen als auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.1.2011 / FH - Freedom House: Freedom in the World - Iran 2010; Mai 2011).

Rechtsschutz

Die Justiz

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis blieb sie aber unter dem Einfluss der Exekutive und den religiösen Regierungsautoritäten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Die Rechtsprechung im Iran ist de iure unabhängig von Gesetzgebung und Exekutive. Sie steht unter der Leitung des Obersten Justizchefs, Ayatollah Sadeq Larijani, und untersteht letztlich - und in wichtigen Fällen direkt und sehr stark - dem Revolutionsführer Ayatollah Ali Khamenei. Der Aufbau des Gerichtssystems entspricht westlichem Vorbild (dreigliedriger Instanzenzug). Neben den allgemeinen Gerichten bestehen Revolutionsgerichte, die schwerwiegende Vergehen gegen das (islamische) Staatssystem verfolgen, sowie weitere Sondergerichte, zB für Geistliche und Politiker. Das iranische (Straf-) Rechtssystem fußt wesentlich und zT wortgetreu auf der Scharia. Eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten sind islamische Geistliche. Das iranische Justizministerium erfüllt fast ausschließlich Verwaltungsaufgaben im Bereich der Justiz.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Rechtsanwälte der "Iranian Bar Association", der u.a. Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi und Abdolfattah Soltani angehören, regelmäßig unter Druck gesetzt, ihre Arbeit an bestimmten Fällen einzustellen oder "Zurückhaltung zu üben". Seit Sommer 2009 ist die Unabhängigkeit dieser Kammer auch in rechtlicher Hinsicht akut gefährdet durch eine vom Chef der Judikative verabschiedete Änderung der Umsetzungsverordnung zum "Gesetz über die Unabhängigkeit der Iranian Bar Association". Diese hat zum Ziel, de facto die Unabhängigkeit aller Anwaltskammern in Iran massiv einzuschränken und insbesondere die "Iranian Bar Association" unter die Kontrolle der Judikative zu bringen, um so dem Chef der Judikative ein Monopol auf die Auswahl und Ausbildung aller Rechtsanwälte in Iran zu verleihen. Aufgrund starker Kritik im In- und Ausland, insbesondere der "Iranian Bar Association" und internationaler Vereinigungen, wurde die Anwendung der Verordnung kurz nach ihrer Annahme für zunächst sechs Monate ausgesetzt. Sadegh Laridschani hat diese Entscheidung bestätigt und die weitere Aussetzung der Anwendung der Änderungsverordnung beschlossen. Unklar ist, ob diese Aussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgte; neuere Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Wenn z. B. in einem Fall ein bestimmter Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, muss ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" (islamische Rechtsgutachten) abgeleitet werden. Der Chef der Judikative kann Richtlinien erlassen, nach denen die Gerichte urteilen müssen. Auch die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

  • -Strichaufzählung
    Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

  • -Strichaufzählung
    Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

  • -Strichaufzählung
    Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

  • -Strichaufzählung
    Spionage für fremde Mächte;

  • -Strichaufzählung
    Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

  • -Strichaufzählung
    Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Diese Straftatbestände können aber sehr weit ausgelegt werden, so dass die Zuständigkeiten der übrigen Gerichte umgangen und auch andere Fälle vor die Revolutionsgerichte gebracht werden. Da der Staatsanwalt Anklage und Straftatbestand festlegt, entscheidet er auch, ob vor ordentlichen oder vor einem Revolutionsgericht verhandelt wird. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt; ihre juristische Kompetenz ist häufig unzureichend. Sie verfügen selten über eine juristische Ausbildung und müssen lediglich Seminare zum islamischen Recht besucht haben. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft kaum oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung des Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so z.B. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 und im Prozess gegen sieben Führungsmitglieder der Baha'i von Januar bis September 2010.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die juristisch sehr unterschiedlich qualifizierten und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder auch die Exekutive beeinflussten Richter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt, nämlich: 1. Allgemeines (Artikel 1 bis 62), 2. Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten - (Artikel 63 bis 203), 3. Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen - (Artikel 204 bis 293), 4. Diyeh: Blutgeld (Artikel 294 bis 497) und

5. Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen (Artikel 498 bis 728). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Gegen die Verhängung einer Untersuchungshaft kann binnen 10 Tagen Berufung erhoben werden. Im Fall einer Ablehnung der Klagserhebung durch den Untersuchungsrichter steht dem Staatsanwalt eine fünftägige Berufungsfrist offen. Sollten U-Richter und Staatsanwalt betreffend Anklageerhebung nicht einer Meinung sein, wird die Entscheidung durch das Bezirksgericht oder Revolutionsgericht getroffen.

Nach der offiziellen Anklageerhebung wird das Verfahren einem Straf- (oder gegebenenfalls Revolutions-)gericht übergeben. Dieses kann das Verfahren bei Bedarf zu weiteren Erhebungen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.

Angeklagte und Zeugen werden durch Ladung vorgeladen, außer bei Verbrechen, die mit Todes- oder Körperstrafe bedroht werden oder in Fällen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten, wo jeweils Haftbefehle ausgestellt werden, die keiner Zustellung bedürfen. Ein solcher Haftbefehl kann auch einem Privatbeteiligten ausgestellt werden, der den Angeklagten selbst suchen und danach die Polizei um dessen Verhaftung ersuchen kann.

Bei politischen Strafprozessen kommt vor, dass Angeklagte im staatlichen TV auftreten müssen: aus Regimesicht am besten, um zu gestehen, oder zumindest um nicht nachvollziehbare Änderungen der Anklage zu untermauern oder die Verteidigung als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. In der Folge der 2009-Ereignisse wurden Schauprozesse auch im TV übertragen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die teils auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge dürfen beim Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten werden. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland, Sexualdelikte, Korruption. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Zivilverfahren

Grundsätzlich muss eine Klage bei einem zuständigen Gericht eingebracht werden. Dort prüft ein "zuständiger stellvertretender Zuteilungsdirektor" die Einhaltung der dafür nötigen Formalvoraussetzungen und weist die Causa einer zuständigen Gerichtsabteilung zu. Danach wird die Klage auf Anordnung des Richters durch die Gerichtsverwaltung entweder an die Zustellabteilung der Justizverwaltung zur tatsächlichen Zustellung oder an die Presse-Abteilung der Justizverwaltung zur Veröffentlichung in Medien bei unbekannter Zustelladresse weitergeleitet.

In Teheran werden Zustellungen durch Gerichtsbeamte vorgenommen, in kleineren Städten und Dörfern hingegen bei Bedarf auch durch Militärdienstleistende.

Sollte die Klage nicht zurückgezogen worden sein und keine außergerichtliche Einigung erreicht worden sein, führt das Gericht ein Verhandlungsverfahren (aufgrund von Parteienerklärungen, Urkunden, Zeugenaussagen, Lokalaugenschein, Sachverständigengutachten und schließlich - als letztes Mittel - Eidesleistung) durch. Ein Urteil sollte binnen 12 Tagen nach Verhandlungsschluss ergehen, dies kann sich jedoch in der Praxis um Monate, sogar Jahre verzögern. Nach Zustellung (durch die o.a. Zustellabteilung) des Urteils steht die Berufungsmöglichkeit binnen 20 Tagen offen (entweder nach einem Verfahren beim Berufungsgericht, im Fall eines Versäumungsurteils beim erstinstanzlichen Gericht). Gerichtsladungen an im Ausland Befindliche müssen Fristen von zumindest zwei Monaten vorsehen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Strafverfahren

Staatsanwalt bzw. ermittelnde Polizeidienststelle unter Leitung eines Untersuchungsrichters leiten das Verfahren ein. Deren Ladungen enthalten je nach Dringlichkeit Fristen von drei Tagen oder weniger. Gerichtsverfahren sind öffentlich, es sei denn, dass Parteien anderes beantragen, es sich um Vergehen gegen die öffentliche Moral oder gegen die staatliche Sicherheit handelt oder religiöse Gefühle verletzt werden könnten. Der Angeklagte kann verurteilt oder frei gesprochen werden. Sollte der Angeklagte verstorben sein oder der Tatbestand nicht mehr strafbar sein, wird eine Suspendierung der Strafverfolgung verhängt. Danach steht Berufungsmöglichkeit binnen 10 Tagen ab Zustellung bzw. Veröffentlichung des Urteils offen. Sollte die Zustellung bei im Ausland befindlichen Iranern durch iranische Botschaften erfolgen, steht jenen eine Berufungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung - üblicherweise durch Einschreiben - offen.

Kinder und Jugendliche werden von speziellen Gerichten verfolgt, sollte es keine solche geben, durch allgemeine Strafgerichte aufgrund von speziellen Verfahrensvorschriften (die Grenzen sind allerdings sehr niedrig, Burschen gelten ab 15 Jahren als erwachsen, Mädchen bereits mit 9 Jahren).

Ladungen durch ein Revolutionsgericht lassen nicht grundsätzlich darauf schließen, dass es sich um ein besonders schwerwiegendes Delikt handelt, da diesfalls (politische Verbrechen) Haftbefehle ausgestellt werden.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen dem Innenministerium der Islamischen Republik Iran. Wesentliche (Staats-)Sicherheitsfunktionen werden in Iran von den Sicherheitsdiensten wahrgenommen. Diese unterstehen dem Ministerium für Information und Nachrichtendienste. Informationsminister ist derzeit Heydar Moslehi, früher Verbindungsmann des Obersten Führers bei den Basij-Milizen. Eine ganz zentrale Rolle im Sicherheitsapparat spielen die Revolutionsgarden (Pasdaran), die unterteilt sind in einen zivilen und einen militärischen Bereich. Die militärischen Pasdaran gelten als besser ausgerüstet und fanatischer als die reguläre Armee. Von sehr vielen Iranern gefürchtet sind die Basij-Milizen, deren Angehörige idR zu einem großen Teil fanatisch sind, und über deren Zahl die Schätzungen weit auseinandergehen. Die Basij-Milizen spielten eine wesentliche Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Präsidentenwahlen 2009 und auch danach. In jüngster Zeit wurde angekündigt, dass die Zahl der Basijis auf 30 Mio. ansteigen solle.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps. Die Basij und verschiedene informelle Gruppen bekannt als "Ansar-e Hizballah" (Helfer der Partei Gottes) waren mit extrem konservativen Mitgliedern der Führung verbunden und agierten als Bürgerwehren.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. In Online-Videos vom Oktober 2010 wurden zwei Morde durch Erstechen in öffentlichen Plätzen dokumentiert, bei denen die Polizei nicht eingriff.

Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen. Aber es gab keine transparenten Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und keine Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Reguläre Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Armee

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter")

Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung mindestens ebenso hoch wie das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.

Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;

Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde; gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen;

Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,

seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorrasan.

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt glaubwürdige Berichte wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Ende 2008 wurde öffentlich angekündigt, dass innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet wurde, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Grünen Bewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Bassij-Kräfte ("Organisation der Unterdrückten")

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zum Schutz dieser Organisationen und Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisation der Bassij erschwert hierbei Schuldzuordnungen; fehlende Ausbildung und Disziplin macht sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten anfälliger.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten (auch als Ministerium für Information und Sicherheit bekannt)

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Polizeigewalt/Folter

Folter wird durch die iranische Verfassung untersagt. Es werden allerdings immer wieder Vorwürfe gegen Iran wegen Folter erhoben, insbesondere im Fall politischer Häftlinge. Staatssicherheitsdienst und z.T. auch Polizei wenden Gewaltmaßnahmen gegen Regimegegner an. Regimegegner werfen Teilen der iranischen Sicherheits- und Justizbehörden die Existenz von nicht offiziellen Gefängnissen außerhalb des - staatlich überwachten - Justizsystems vor. Die iranischen Justizbehörden wenden zT Isolationshaft, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu in Untersuchungshaft befindlichen Personen sowie Verweigerung entsprechender medizinischer Betreuung an.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.Folter ist nach Artikel 38, der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u.a. im Kharizak- Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier (Anticorruption Headquarters) und die Antikorruptions-Task Force (Anticorruption Task Force), das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft (Committee to Fight Economic Corruption) und die Organisation der Generalinspektion (General Inspection Organization).

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Nichtregierungsorganisationen

In Iran sind mehrere Tausend NROs tätig. Für die Regierung stellen diese Organisationen typisch westliche Institutionen dar, deren Arbeits- und Denkweise sich nicht auf eine islamisch geprägte Gesellschaft übertragen lassen. Nach Erkenntnissen der Botschaft Teheran kommt es in diesem Zusammenhang immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NROs.

Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind derzeit innerhalb Irans nicht tätig, sie beobachten die Situation aber von außen. Mitunter können Projekte mit Menschenrechtsbezug unter genauer Überwachung der zuständigen Innenbehörden durchgeführt werden, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen. Seit Einführung der Genehmigungspflicht durch das Nebengesetz über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 operieren grundsätzlich alle verbliebenen, iranischen, Menschenrechtsorganisationen mit einer staatlichen Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Die übrigen NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Fast vollständig zerschlagen wurde die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters".

Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Obwohl formal den NROs weiterhin erlaubt ist, ausländische Gelder für ihre Finanzierung anzunehmen, erfordert dies eine Vorabgenehmigung des Ministeriums für Information. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat.

Die Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten kam seit Sommer 2010 durch Einschüchterung, zahlreiche Verhaftungen und die Verhängung mehrjähriger Haftstrafen fast zum Erliegen. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, führt zu Repressalien oder zu Verhaftung. Im ersten Halbjahr 2010 waren zunächst Menschenrechtsverteidiger Ziel dieser systematischen Maßnahmen - im Anschluss insbesondere auch Anwälte und Juristen, die versucht hatten, Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der geltenden iranischen Gesetze zu unterstützen und zu verteidigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Hunderte iranische NGOs hatten trotz des restriktiven Umfelds den Schwerpunkt auf Themen wie Gesundheit und Bevölkerung, Frauenrechte, Entwicklung, Jugend, Umweltschutz, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung. So wurde Druck ausgeübt kein Geld aus dem Ausland zu akzeptieren. NGOs mussten sich im Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen um ausländische Gelder zu erhalten. Laut verschiedenen Quellen, waren unabhängigen Menschenrechtsgruppen und andere NGOs einer verstärkten Bedrohung und Gefahr ausgesetzt als Folge fortgesetzter und oft willkürlicher Verzögerung bei der Registrierung durch Regierungsbeamte verboten zu werden.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Die Existenz von Gewerkschaften ist unmöglich, den int. Menschenrechts-NGOs wird die Einreise verweigert.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person sowie den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen eigene diesbezüglich glaubhafte Aussage vor dem Bundesasylamt, sowie den im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Beschwerdeführer einvernommen, ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und hat dies auch seinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik des Beschwerdeführers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, bei einer Demonstration plötzlich von hinten mit einem Schlagstock angegriffen worden, zu Boden gefallen zu sein und sich letztendlich die Hand schwer verletzt zu haben. Kurz darauf sei sein Freund verhaftet worden und, nachdem er sich versteckt hatte, seien Beamte auch zu seiner Mutter bzw. seinen Schwiegereltern gekommen und hätten nach ihm gefragt.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei identifiziert worden, weil ihn sein Freund möglicherweise unter Folter verraten habe und hätten daher die Beamten nach ihm gesucht, ist auszuführen, dass dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft ist.

Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sich mit seiner Frau in XXXX vor den Behörden verstecken müssen, da diese bei seiner Mutter und seinen Schwiegereltern in XXXX nach ihm gefragt hätten, während seine Frau dies zwar bestätigt jedoch zugleich ausführt, sie sei die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in XXXX als Buchhalterin tätig gewesen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz (drohender) Verfolgung ihres Mannes ohne irgendwelche Vorkommnisse ungehindert ihren Beruf ausgeübt hat, deutet vielmehr darauf hin, dass sie es gerade nicht für notwendig erachtet hat, sich zu verstecken, da wohl kaum anzunehmen ist, dass sie sonst das Risiko eingegangen wäre, in ihrer Heimatstadt, wo die iranischen Behörden angeblich nach ihrem Ehemann gesucht haben sollen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sich mit seiner Frau in römisch 40 vor den Behörden verstecken müssen, da diese bei seiner Mutter und seinen Schwiegereltern in römisch 40 nach ihm gefragt hätten, während seine Frau dies zwar bestätigt jedoch zugleich ausführt, sie sei die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in römisch 40 als Buchhalterin tätig gewesen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz (drohender) Verfolgung ihres Mannes ohne irgendwelche Vorkommnisse ungehindert ihren Beruf ausgeübt hat, deutet vielmehr darauf hin, dass sie es gerade nicht für notwendig erachtet hat, sich zu verstecken, da wohl kaum anzunehmen ist, dass sie sonst das Risiko eingegangen wäre, in ihrer Heimatstadt, wo die iranischen Behörden angeblich nach ihrem Ehemann gesucht haben sollen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Es ist nämlich angesichts der notorisch bekannten Tatsache, dass (einer Straftat verdächtige) Bürger im Iran von den dortigen Behörden besonders engmaschig überwacht werden, naheliegend, dass sie sich auch an die Ehegattin des Beschwerdeführers wenden, um diesen zu finden, zumal sie ja angeblich auch bei deren Eltern nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Dabei erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie dabei von den Behörden an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht wird. Dies ist jedoch im konkreten Fall nicht geschehen.

Auszugehen ist davon, dass, wenn seitens der iranischen Behörden tatsächlich Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen sollte, diese wohl kaum eine Möglichkeit ungenützt lassen würden, diesen auch tatsächlich ausfindig zu machen und entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dabei auch dessen Ehefrau zu befragen. Nachdem dies jedoch nicht geschehen ist und die Ehefrau vielmehr sogar noch in der Lage war, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, in der nach diesem gesucht wird, über eineinhalb Jahre hinweg ungehindert einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, deuten die erwähnten Umstände vielmehr darauf hin, dass kein Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers besteht und es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt.

Überdies wäre bei Wahrunterstellung des obigen Vorbringens davon auszugehen, dass die Behörden auch weiterhin nach dem Beschwerdeführer suchen würden, da sie ihn ja gerade nicht ausfindig machen konnten. Der Beschwerdeführer hat jedoch angegeben, keine Vorladung erhalten zu haben bzw. wurde auch nichts von einem Haftbefehl erwähnt. Zudem hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass nach dem ersten Mal jemand von den Behörden noch einige Male bei seiner Mutter bzw. seinen Schwiegereltern gewesen wäre, jedoch nichts davon erwähnt, dass dies auch jetzt noch der Fall ist. Der Beschwerdeführer gibt an, regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie zu haben und ist nicht die Rede davon, dass es noch immer Vorfälle mit den Behörden gibt. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit ungenützt lassen würde, möglicherweise für seien Asylverfahren entscheidende Tatsachen, wie etwa ein noch immer andauerndes Nachfragen der Behörden nach seiner Person im Herkunftsstaat, vorzubringen.

Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ereignisse in Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme sehr allgemein gehalten und ließen jede Detailgenauigkeit vermissen, welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichnet, welche tatsächlich selbst erlebt wurden. Es war ihm letztlich auch nicht möglich die angeblichen Ereignisse ausführlich und lebensnah zu schildern bzw. Beweismittel hiefür vorzulegen, was für eine konstruierte Geschichte spricht. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem gesamten Vorbringen daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft zu machen, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Unverständlich erscheint dem Asylgerichtshof, wie auch bereits zuvor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach den geschilderten, angeblich fluchtauslösenden Ereignissen aus dem Iran ausgereist ist. Wenn er versucht, diesen Umstand dadurch zu erklären, dass er gedacht habe, die Lage im Iran würde sich bessern und habe er den Iran zunächst nicht verlassen wollen, so ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, deutet doch diese Aussage gerade vielmehr darauf hin, dass die angegebenen Vorkommnisse offensichtlich nicht von solcher Bedeutung für ihn waren, dass er sich dadurch unmittelbar zur Flucht veranlasst sah.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegebenen werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, 17.3.2009, 2007/19/04590). Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, 92/01/0956 verneinte er eine wohlbegründete Furcht bereits bei fünfmonatigem Zuwarten mit der Ausreise (vgl. auch VwGH 10.3.1993, 92/01/0879 [9 Monate]; 10.3.1994, 94/19/0259 [2 Jahre)) nach dem fluchtkausalen Ereignis, weil er in der Zwischenzeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegebenen werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, 17.3.2009, 2007/19/04590). Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, 92/01/0956 verneinte er eine wohlbegründete Furcht bereits bei fünfmonatigem Zuwarten mit der Ausreise vergleiche auch VwGH 10.3.1993, 92/01/0879 [9 Monate]; 10.3.1994, 94/19/0259 [2 Jahre)) nach dem fluchtkausalen Ereignis, weil er in der Zwischenzeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer behauptete für den Zeitraum von zwei Jahren, die er nach der Demonstrationsteilnahme noch im Iran verbracht hat, keinerlei Vorfälle, aufgrund derer eine asylrelevante Verfolgung ableitbar wäre. Sofern er behauptet, die Sicherheitsbeamten hätten (unmittelbar nach der Demonstration) bei seiner Mutter nach ihm gefragt ist auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.3.2. zu verweisen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Behörden tatsächlich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten, erklärt dies nicht den Umstand, warum der Beschwerdeführer dennoch über einen Zeitraum von (nahezu) zwei Jahren mit einer Flucht zuwartet.

Auch aus diesem Grund hegt der Asylgerichtshof erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers.

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten den Beschwerdeführer betreffend und der von diesem erhobenen Kritik bleibt noch zu erwähnen, dass das Bundesasylamt diesbezüglich in dem mit gegenständlicher Beschwerde bekämpften Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, wieso die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten bzw. am Sachverständigen nicht berechtigt ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde zwar nicht an die eingeholten Sachverständigengutachten gebunden ist, von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen darf (VwGH 17.1.1989, 84/07/0174).

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen.

Soweit sich die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.07.2012 darauf beruft, dass entgegen dem Gutachten von XXXX die Symptomatik entsprechend der Symptomliste für PSTB lt. ICD-10 erfüllt sei, ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin selbst auf keine medizinische Ausbildung verweisen kann, um dem im gegenständlichen Verfahren tätig gewordenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.Soweit sich die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.07.2012 darauf beruft, dass entgegen dem Gutachten von römisch 40 die Symptomatik entsprechend der Symptomliste für PSTB lt. ICD-10 erfüllt sei, ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin selbst auf keine medizinische Ausbildung verweisen kann, um dem im gegenständlichen Verfahren tätig gewordenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.

Sofern sich die Vertreterin auf Befunde des KH der XXXX und der XXXX beruft, ist dem Folgendes zu entgegnen:Sofern sich die Vertreterin auf Befunde des KH der römisch 40 und der römisch 40 beruft, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Bei dem Befund des KH der XXXX handelt es sich um einen Bericht der Akutambulanz, in dem als Diagnose Depressionen und Suizidgedanken angeführt sind. Aus diesem Bericht geht jedoch weder hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, noch, dass er von einem für diesem Bereich zuständigen Facharzt untersucht worden wäre, weshalb er nicht geeignet ist, dem Gutachten von XXXX auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.Bei dem Befund des KH der römisch 40 handelt es sich um einen Bericht der Akutambulanz, in dem als Diagnose Depressionen und Suizidgedanken angeführt sind. Aus diesem Bericht geht jedoch weder hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, noch, dass er von einem für diesem Bereich zuständigen Facharzt untersucht worden wäre, weshalb er nicht geeignet ist, dem Gutachten von römisch 40 auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.

Beim Kurzarztbrief Psychiatrie 2 der XXXX vom 08.03.2012 ist als Diagnose Akute Belastungsreaktion angeführt, ebenso wie im Befund der entsprechenden Abteilung. Wieso die Vertreterin vermeint, aufgrund dieser Berichte hätte XXXX zu der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gelangen müssen, ist angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar.Beim Kurzarztbrief Psychiatrie 2 der römisch 40 vom 08.03.2012 ist als Diagnose Akute Belastungsreaktion angeführt, ebenso wie im Befund der entsprechenden Abteilung. Wieso die Vertreterin vermeint, aufgrund dieser Berichte hätte römisch 40 zu der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gelangen müssen, ist angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer kritisierte Gutachten im Vergleich zu den erwähnten (Vor)Befunden jedenfalls die aktuelle fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt und auch aus diesem Grund die entsprechenden Diagnose, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie leidet, nicht in Frage zu stellen war.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin nicht in der Lage waren, dem Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist, auf fachlicher Ebene entgegenzutreten und haben sich an diesem insgesamt keine Zweifel ergeben.

Hinzuweisen ist überdies darauf, dass in der gegenständlichen Beschwerde mit keinem Wort mehr auf dieses Gutachten eingegangen und den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes nichts entgegen gesetzt wird.

Aufgrund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm angegebenen Gründen vorliegt.

Ergänzend ist überdies darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des (angeblichen) Vorfalles während der Demonstration, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Verletzung an der Hand zuzog, noch keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers erkannt werden kann und wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 5.2. verwiesen

In der Beschwerde wird den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, insgesamt nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.

Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den oben zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist aufgrund obiger Ausführungen und unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.

Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger ( § 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger ( Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Da der Beschwerdeführer mit XXXX (ho. 428.642) verheiratet ist, ist er Familienangehöriger im Sinne der angeführten Bestimmungen.Da der Beschwerdeführer mit römisch 40 (ho. 428.642) verheiratet ist, ist er Familienangehöriger im Sinne der angeführten Bestimmungen.

5. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten:

5.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund aufgrund der Ausführungen unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei bzw. sein wird, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

5.2.1. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass auch die vorgebrachten erlittenen Schläge bzw. Misshandlungen während der Demonstration am 27.12.2009 und die während dieser an der Hand erlittene Verletzung nicht geeignet sind, eine günstige Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers herbeizuführen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es bei Demonstrationen gegen das iranische Regime seitens der dortigen Behörden bzw. Sicherheitskräfte mitunter zu brutalen Übergriffen auf die Demonstrationsteilnehmer kommt, was auch durch die Länderfeststellungen bestätigt wird, jedoch kann hierin nicht automatisch eine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.

Die flüchtlingsrelevante Verfolgung erfordert nämlich, dass der Verfolger aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen den Verfolgten selbst treffen will und deshalb konkret in seine Rechtsgüter eingreift (Zielgerichtetheit der Verfolgung). Diese Auffassung findet ihre Begründung in der Überlegung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung gar nicht vorliegen kann, wenn der Staat den Gesuchsteller bloß "zufällig" trifft (Feßl / Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 97), da Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK eben auf eine spezifisch motivierte, konkrete Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität abstellt.

Befragt danach, warum er glaube, dass die iranischen Behörden seine Identität kennen würden, gab der Beschwerdeführer Folgendes an (AS 73): "Da mein Freund festgenommen worden ist. Ich hatte Angst, dass mein Freund mich durch die Folter verraten wird."

Das bedeutet, dass den Behörden zum Zeitpunkt der Demonstration, bei der der Beschwerdeführer verletzt wurde, die Identität des Beschwerdeführers noch nicht bekannt gewesen sein kann, da die Festnehme des Freundes laut seinen und den Schilderungen der Ehegattin erst nach der Demonstration erfolgt ist.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bei einer Demonstration teilgenommen hat und im Zuge dieser auch verletzt wurde, was er jedoch, wie bereits unter 3. ausführlich dargelegt wurde, nicht glaubhaft zu schildern in der Lage war, ist keine asylrelevante Verfolgung erkennbar. Da den Sicherheitskräften die Identität des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht bekannt war, kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich deren Handlungen (Schläge) individuell gegen den Beschwerdeführer mit der Absicht richten sollten, ihn aus politischen oder sonst in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu verfolgen, somit die Zielgerichtetheit der Verfolgung nicht gegeben ist. Vom Beschwerdeführer wurde etwa auch nicht behauptet, dass nur er als einziger Demonstrationsteilnehmer von Sicherheitskräften geschlagen worden sei.

Vielmehr ließe die Darstellung des BF - bei Wahrunterstellung - auf einen Einsatz der Sicherheitskräfte schließen, der eher auf die Beschränkung des Versammlungsrechts im Allgemeinen, wen auch mit überschießender Gewalt, schließen abzielt, als auf eine gezielte individuelle Verfolgung des BF.

So hat etwa auch der VwGH entschieden, dass die Beschränkung des Versammlungsrechts, des Rechts auf Abhaltung von Demonstrationen wie auch überhaupt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nicht als individuelle Verfolgung eines Asylwerbers gewertet werden kann (VwGH 17.2.1993, 92/01/1106).

Wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Da auch keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war dem Beschwerdeführer auch aus dem Titel des Familienzusammenhangs kein Asyl zu gewähren.

6. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

6.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Weder auf Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Er hat eine abgeschlossene Schulbildung und war (zuletzt) als Schweißer tätig, seine Ehegattin als Buchhalterin und ist daher nicht erkennbar, warum dies nicht nach einer Rückkehr wieder genauso sein und der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten sollte.

Den Länderberichten zum Iran zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Nach wie vor lebt die Familie des Beschwerdeführers im Iran und verfügt der Beschwerdeführer daher bei Rückkehr in den Iran auch über ein soziales Netz, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann.

6.4. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.6.4. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten Folgendes:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und möglicherweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Dazu ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung mit aktueller Insomnie besteht, die medikamentös (Medikament Quetiapin) behandelt wird. Nach den Länderfeststellungen und der von Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfrage an die Staatendokumentation ist im Iran eine ausreichende Behandlung möglich und auch das dem Beschwerdeführer aktuell verabreichte Medikament in seinem Heimatland erhältlich.

Dass die Behandlung im Iran möglicherweise nicht den gleichen Standard aufweist wie in Österreich und kostenpflichtig ist, ist nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Abschiebungshindernis.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist auszuführen, dass diese keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung darstellen, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde.

Da auch keinem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem Beschwerdeführer auch aus dem Titel des Familienzusammenhangs kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

7. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:7. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich, sodass insofern von einem Familienleben ausgegangen werden kann.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Im gegebenen Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen, weshalb im Falle einer Ausweisung in den Iran kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Da auch sonst kein Familienleben in Österreich vorliegt, ist auch eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch die Ausweisung ausgeschlossen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kann - auch wenn ein Eingriff in das Familienleben nicht in Betracht kommt - in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen werde. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kann - auch wenn ein Eingriff in das Familienleben nicht in Betracht kommt - in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingegriffen werde. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, die sich seit Dezember 2011 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist und hält sich seither etwa 10 Monate in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war bis dato lediglich auf Grund des § 12 AsylG 2005 auf einen faktischen Abschiebeschutz begründet und damit bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet. Insofern konnte er nicht davon ausgehen, dass es sich um einen gesicherten Aufenthalt handelt.Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist und hält sich seither etwa 10 Monate in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war bis dato lediglich auf Grund des Paragraph 12, AsylG 2005 auf einen faktischen Abschiebeschutz begründet und damit bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet. Insofern konnte er nicht davon ausgehen, dass es sich um einen gesicherten Aufenthalt handelt.

Zu berücksichtigen sind jedenfalls auch die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, deren Bedeutung durch die höchstgerichtliche Judikatur als wesentlich eingeschätzt wird. Jedenfalls stellt die Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durch die ungerechtfertigte Einbringung von Asylanträgen einen gravierenden Normverstoß dar.

Ohnedies ist ein Aufenthalt von 10 Monaten zu kurz, um bereits jetzt von einer bedeutenden Integration und damit maßgeblichen privaten Interessen zu sprechen. Diese treten im vorliegenden Fall zurück und da ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, ist der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt.

Nach Abschluss des Asylverfahrens ist der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung ist somit geeignet, adäquat und erforderlich, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer ließ nicht erkennen, dass er freiwillig ausreisen wird, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass sich die Ausweisungsentscheidung als notwendig erweist.

7.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.7.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

8. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.

Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.

Den angeführten Kriterien wurde im Fall des Beschwerdeführers entsprochen. Er wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurde ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt. Zudem ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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