Index
L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn über die Beschwerde der FORSTLICHEN BRINGUNGSGENOSSENSCHAFT X in O, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, Burggasse 31, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1984, Zl. 8- LAS 17 Ste 1/8-1984, betreffend land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: BS in O, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander jun., Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn über die Beschwerde der FORSTLICHEN BRINGUNGSGENOSSENSCHAFT römisch zehn in O, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, Burggasse 31, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1984, Zl. 8- LAS 17 Ste 1/8-1984, betreffend land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: BS in O, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander jun., Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in bezug auf die Festsetzung der Höhe des Aufwandsbeitrages aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 31. August 1981 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit §§ 2, 3 und 10 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1969 zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der W. einschließlich des zugehörigen Schutzwaldes das Bringungsrecht in Form der Mitbenützung des Hauptweges der von der beschwerdeführenden forstlichen Bringungsgenossenschaft im Rahmen des Forstaufschließungsprojektes "Graswald" errichteten Bringungsanlage, und zwar von ihrem Beginn bis zu einer näher bezeichneten Kehre, auf der Länge von 4,2 km eingeräumt und der Mitbeteiligte gleichzeitig verpflichtet, hiefür einen Beitrag von 23,5 % zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung des Hauptweges dieser Bringungsanlage im angegebenen Verlauf an die Beschwerdeführerin zu leisten; der Mitbeteiligte wurde ferner verpflichtet, den Beitrag von 23,5 % zum bisherigen Gesamtaufwand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die Beschwerdeführerin zu entrichten; die Bezahlung des Beitrages zum künftigen Erhaltungsaufwand sollte jeweils nach Vorschreibung durch die Beschwerdeführerin erfolgen.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 31. August 1981 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 2, 3 und 10 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1969 zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der W. einschließlich des zugehörigen Schutzwaldes das Bringungsrecht in Form der Mitbenützung des Hauptweges der von der beschwerdeführenden forstlichen Bringungsgenossenschaft im Rahmen des Forstaufschließungsprojektes "Graswald" errichteten Bringungsanlage, und zwar von ihrem Beginn bis zu einer näher bezeichneten Kehre, auf der Länge von 4,2 km eingeräumt und der Mitbeteiligte gleichzeitig verpflichtet, hiefür einen Beitrag von 23,5 % zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung des Hauptweges dieser Bringungsanlage im angegebenen Verlauf an die Beschwerdeführerin zu leisten; der Mitbeteiligte wurde ferner verpflichtet, den Beitrag von 23,5 % zum bisherigen Gesamtaufwand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die Beschwerdeführerin zu entrichten; die Bezahlung des Beitrages zum künftigen Erhaltungsaufwand sollte jeweils nach Vorschreibung durch die Beschwerdeführerin erfolgen.
Der nur vom Mitbeteiligten, und zwar wegen der Höhe des Aufwandsbeitrages, gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. Februar 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 mit der Maßgabe Folge, daß der Beitrag des Mitbeteiligten mit 11,06 % festgelegt und der zu entrichtende Betrag dementsprechend (auf S 50.989,--) herabgesetzt, im übrigen aber der erstinstanzliche Bescheid, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auch auf § 16 GSLG 1969, bestätigt wurde. In der Begründung verwies die Rechtsmittelbehörde nach Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens auf das von ihr zunächst eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen, die dazu seitens des Mitbeteiligten abgegebene Stellungnahme, auf das hierauf von einem weiteren Amtssachverständigen erstattete Gutachten und die Äußerung des Mitbeteiligten hiezu, schließlich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der Rechtsmittelbehörde zu verschiedenen Fragen des in Rede stehenden Bringungsrechtes bei der Verhandlung vor der Berufungsbehörde. Der Landesagrarsenat führte sodann unter Bezugnahme auf die §§ 2 Abs. 1, 3, 10 und 16 Abs. 2 GSLG 1969 aus, die Berufung sei zunächst insofern im Recht, als nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle bei der Bestimmung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen sowie das Ausmaß und der Wert der erschlossenen Flächen und die Wegbenützung in Relation zu setzen seien. Insofern folge der Landesagrarsenat dem schlüssigen zuletzt eingeholten Amtssachverständigengutachten, wonach der Hauptweg der Beschwerdeführerin durch sein Stichwegenetz eine Vorteilsfläche von 226,65 ha erschließe, der eine reduzierte Vorteilsfläche des Mitbeteiligten von 28,20 ha gegenüberstehe. Im Gegensatz zu dem im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Aufschließungsfaktor der W. sei die Rechtsmittelbehörde aufgrund der Ausführungen des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Überzeugung gelangt, daß der Hauptweg der Beschwerdeführerin rund 150 m vor dem Besitz des Mitbeteiligten ende und die innere Aufschließung der W. erst der Mitbeteiligte selbst vornehmen müsse, so daß für die notleidende Liegenschaft durch die Benützung des Weges der Beschwerdeführerin nur eine Aufschließung mit dem Faktor 0,5 gegeben sei. Wäre die W. bei der Gründung der Beschwerdeführerin einbezogen worden, hätte sich das Aufschließungsprojekt auch auf jene Fläche zu erstrecken und es hätten sich alle Mitglieder der Beschwerdeführerin an den zusätzlichen Erschließungskosten zu beteiligen gehabt, weshalb die nun getroffene Regelung für die Beschwerdeführerin einen Vorteil darstelle. Der zur Zeit mit den Errichtungskosten gleichzusetzende Wert des Hauptweges stehe unbestritten mit S 472.000,-- fest. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten seien von den Errichtungskosten die öffentlichen Förderungen nicht abzuziehen und es sei zu berücksichtigen, daß für den Mitbeteiligten eine über die forstliche Nutzung hinausgehende Verbesserung durch eine almwirtschaftliche Intensivierung und eine bessere jagdliche Bewirtschaftung ermöglicht werde. Unter Berücksichtigung der Vorteilsflächen, des Aufschließungsfaktors, der Weglänge und der daraus resultierenden Meßzahlen ergebe sich ein Anteilsprozentverhältnis von 11,06 % für den Mitbeteiligten, dessen Beitrag daher auf S 50.989,-- laute. Dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte wäre vornehmlich an der Ausweitung seines Waldcaravanings, des Campings usw. interessiert, sei entgegenzuhalten, daß nach den Bestimmungen des GSLG 1969 ein Bringungsrecht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumt werden könne und bei wesensfremder Inanspruchnahme dieses Rechtes vom Verpflichteten dessen Aufhebung verlangt werden könne. Auf die Behauptung (der Beschwerdeführerin), ihre Forststraße wäre nicht die einzige Erschließungsmöglichkeit für die W., sei zu erwidern, daß die besonderen Voraussetzungen für die Einräumung des besagten Bringungsrechtes in Form der Mitbenutzung des genannten Hauptweges - der nur 150 m vor der Grenze zur notleidenden Liegenschaft ende -Der nur vom Mitbeteiligten, und zwar wegen der Höhe des Aufwandsbeitrages, gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. Februar 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 mit der Maßgabe Folge, daß der Beitrag des Mitbeteiligten mit 11,06 % festgelegt und der zu entrichtende Betrag dementsprechend (auf S 50.989,--) herabgesetzt, im übrigen aber der erstinstanzliche Bescheid, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auch auf Paragraph 16, GSLG 1969, bestätigt wurde. In der Begründung verwies die Rechtsmittelbehörde nach Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens auf das von ihr zunächst eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen, die dazu seitens des Mitbeteiligten abgegebene Stellungnahme, auf das hierauf von einem weiteren Amtssachverständigen erstattete Gutachten und die Äußerung des Mitbeteiligten hiezu, schließlich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der Rechtsmittelbehörde zu verschiedenen Fragen des in Rede stehenden Bringungsrechtes bei der Verhandlung vor der Berufungsbehörde. Der Landesagrarsenat führte sodann unter Bezugnahme auf die Paragraphen 2, Absatz eins, 3, 10 und 16 Absatz 2, GSLG 1969 aus, die Berufung sei zunächst insofern im Recht, als nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle bei der Bestimmung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen sowie das Ausmaß und der Wert der erschlossenen Flächen und die Wegbenützung in Relation zu setzen seien. Insofern folge der Landesagrarsenat dem schlüssigen zuletzt eingeholten Amtssachverständigengutachten, wonach der Hauptweg der Beschwerdeführerin durch sein Stichwegenetz eine Vorteilsfläche von 226,65 ha erschließe, der eine reduzierte Vorteilsfläche des Mitbeteiligten von 28,20 ha gegenüberstehe. Im Gegensatz zu dem im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Aufschließungsfaktor der W. sei die Rechtsmittelbehörde aufgrund der Ausführungen des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Überzeugung gelangt, daß der Hauptweg der Beschwerdeführerin rund 150 m vor dem Besitz des Mitbeteiligten ende und die innere Aufschließung der W. erst der Mitbeteiligte selbst vornehmen müsse, so daß für die notleidende Liegenschaft durch die Benützung des Weges der Beschwerdeführerin nur eine Aufschließung mit dem Faktor 0,5 gegeben sei. Wäre die W. bei der Gründung der Beschwerdeführerin einbezogen worden, hätte sich das Aufschließungsprojekt auch auf jene Fläche zu erstrecken und es hätten sich alle Mitglieder der Beschwerdeführerin an den zusätzlichen Erschließungskosten zu beteiligen gehabt, weshalb die nun getroffene Regelung für die Beschwerdeführerin einen Vorteil darstelle. Der zur Zeit mit den Errichtungskosten gleichzusetzende Wert des Hauptweges stehe unbestritten mit S 472.000,-- fest. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten seien von den Errichtungskosten die öffentlichen Förderungen nicht abzuziehen und es sei zu berücksichtigen, daß für den Mitbeteiligten eine über die forstliche Nutzung hinausgehende Verbesserung durch eine almwirtschaftliche Intensivierung und eine bessere jagdliche Bewirtschaftung ermöglicht werde. Unter Berücksichtigung der Vorteilsflächen, des Aufschließungsfaktors, der Weglänge und der daraus resultierenden Meßzahlen ergebe sich ein Anteilsprozentverhältnis von 11,06 % für den Mitbeteiligten, dessen Beitrag daher auf S 50.989,-- laute. Dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte wäre vornehmlich an der Ausweitung seines Waldcaravanings, des Campings usw. interessiert, sei entgegenzuhalten, daß nach den Bestimmungen des GSLG 1969 ein Bringungsrecht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumt werden könne und bei wesensfremder Inanspruchnahme dieses Rechtes vom Verpflichteten dessen Aufhebung verlangt werden könne. Auf die Behauptung (der Beschwerdeführerin), ihre Forststraße wäre nicht die einzige Erschließungsmöglichkeit für die W., sei zu erwidern, daß die besonderen Voraussetzungen für die Einräumung des besagten Bringungsrechtes in Form der Mitbenutzung des genannten Hauptweges - der nur 150 m vor der Grenze zur notleidenden Liegenschaft ende -
erfüllt seien, während der Mitbeteiligte bei anderen Varianten größere Umwege in Kauf nehmen müßte, um einen Anschluß an das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2 GSLG 1969) seien im Beschwerdefall infolge derzeit unzulänglicher Erschließung erfüllt. Bei witterungsbedingter Notwendigkeit einer Benützungsbeschränkung des Hauptweges der Forststraße werde das Einvernehmen zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und der Beschwerdeführerin herzustellen sein. Die allfällige Regelung der Mitbenützung weiterer Wege bzw. die Benützung eines weiteren Grundstückes bilde nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. erfüllt seien, während der Mitbeteiligte bei anderen Varianten größere Umwege in Kauf nehmen müßte, um einen Anschluß an das öffentliche Wegenetz zu erreichen. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes (Paragraph 2, GSLG 1969) seien im Beschwerdefall infolge derzeit unzulänglicher Erschließung erfüllt. Bei witterungsbedingter Notwendigkeit einer Benützungsbeschränkung des Hauptweges der Forststraße werde das Einvernehmen zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und der Beschwerdeführerin herzustellen sein. Die allfällige Regelung der Mitbenützung weiterer Wege bzw. die Benützung eines weiteren Grundstückes bilde nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Berufungserkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, in dem Verfahren nach dem GSLG 1969 "nicht als Antragsgegner in einem Verfahren nach den Bestimmungen des GSLG 1969 einbezogen zu werden", andernfalls nur einen Beitragsschlüssel gegen sich gelten lassen zu müssen, der den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprechend richtig festgesetzt wird.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz, mit welchem zugunsten der bezeichneten Liegenschaft des Mitbeteiligten ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht in Form der Mitbenützung der Bringungsanlage der Beschwerdeführerin in einem näher angegebenen Bereich eingeräumt und der Mitbeteiligte verpflichtet wurde, einen Aufwandsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu entrichten, ist von dieser nicht angefochten worden. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof über einen Beschwerdepunkt, der nicht auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, nicht abzusprechen (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 544, angegebene Rechtsprechung). Die Beschwerde einer Partei gegen einen Rechtsmittelbescheid ist jedoch auch dann, wenn diese Partei den unterinstanzlichen Bescheid unbekämpft gelassen hat, zulässig, soweit dieser infolge der Berufung eines Dritten in einer ihren geschützten Rechten nachteiligen Weise abgeändert wurde (siehe die bei Dolp, a.a.O., S. 417, angeführte Rechtsprechung). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerdeführerin das angefochtene Erkenntnis zulässigerweise nur insoweit bekämpfen konnte, als der für den Mitbeteiligten im erstinstanzlichen Bescheid mit 23,5 % festgelegte Aufwandsbeitrag im Instanzenzug auf 11,06 % herabgesetzt wurde. Die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht beanstandeten unterschiedlichen Annahmen, von denen her die belangte Behörde zu dem geänderten Anteilsverhältnis gelangte, betreffen die Vorteilsfläche und den Aufschließungsfaktor.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Aufwandsbeitrages bildet § 10 GSLG 1969. Nach dessen Abs. 2 ist der im Fall der Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage zu leistende Beitrag zum Errichtungsaufwand auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteil im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt; nach Abs. 3 desselben Paragraphen ist der Beitrag zum Erhaltungsaufwand auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteiles zu bemessen; nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes gilt für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses § 16 Abs. 2 sinngemäß. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist bei Festlegung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche und Wegbenützung Bedacht zu nehmen. Das Anteilsverhältnis wird dabei als Ausmaß bestimmt, in dem das einzelne Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt.Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Aufwandsbeitrages bildet Paragraph 10, GSLG 1969. Nach dessen Absatz 2, ist der im Fall der Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage zu leistende Beitrag zum Errichtungsaufwand auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteil im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt; nach Absatz 3, desselben Paragraphen ist der Beitrag zum Erhaltungsaufwand auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteiles zu bemessen; nach Paragraph 10, Absatz 4, des Gesetzes gilt für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses Paragraph 16, Absatz 2, sinngemäß. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist bei Festlegung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche und Wegbenützung Bedacht zu nehmen. Das Anteilsverhältnis wird dabei als Ausmaß bestimmt, in dem das einzelne Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt.
Soweit nun die belangte Behörde, abweichend von der Agrarbehörde erster Instanz und gestützt auf das zweite von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, die gesamte durch die forstliche Bringungsanlage der Beschwerdeführerin satzungsgemäß betroffene Vorteilsfläche mit der in ihrem reduzierten Ausmaß von 28,2 ha schon im erstinstanzlichen Bescheid angenommenen und insoweit auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellten Vorteilsfläche des Mitbeteiligten in Beziehung gesetzt und dabei in Hinsicht des durch den getätigten Errichtungsaufwand ausgedrückten Wertes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteiles - das ist des sogenannten Hauptweges - von eben dieser Wegstrecke (ohne Einbeziehung der Nebenwege) sowie einem Aufschließungsfaktor 1 für die Beschwerdeführerin (gänzliche Aufschließung) und einem solchen mit einem darunterliegenden Wert (keine gänzliche Aufschließung) für den Mitbeteiligten ausgegangen ist, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Von den Gesamtkosten des Forststraßenprojektes konnte nämlich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ausgegangen werden, weil gemäß § 10 GSLG 1969 nur auf den für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteil abzustellen ist; eine vergleichsweise Bedachtnahme aber allein auf jene Flächen von Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die nur den vom Mitbeteiligten mitbeanspruchten Anlageteil zu ihrer Aufschließung benötigen, wie die Beschwerde als mögliche Alternative fordert, würde zu einer Verzerrung des Beitragsverhältnisses führen, welches gemäß § 16 Abs. 2 GSLG 1969 am Anteilsverhältnis der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft orientiert sein soll, weshalb eine anteilsmäßige Beziehung zu einem bestimmten Anlageteil nicht nur für den zuvor erwähnten Benützerkreis bestehen könnte.Soweit nun die belangte Behörde, abweichend von der Agrarbehörde erster Instanz und gestützt auf das zweite von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, die gesamte durch die forstliche Bringungsanlage der Beschwerdeführerin satzungsgemäß betroffene Vorteilsfläche mit der in ihrem reduzierten Ausmaß von 28,2 ha schon im erstinstanzlichen Bescheid angenommenen und insoweit auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellten Vorteilsfläche des Mitbeteiligten in Beziehung gesetzt und dabei in Hinsicht des durch den getätigten Errichtungsaufwand ausgedrückten Wertes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteiles - das ist des sogenannten Hauptweges - von eben dieser Wegstrecke (ohne Einbeziehung der Nebenwege) sowie einem Aufschließungsfaktor 1 für die Beschwerdeführerin (gänzliche Aufschließung) und einem solchen mit einem darunterliegenden Wert (keine gänzliche Aufschließung) für den Mitbeteiligten ausgegangen ist, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Von den Gesamtkosten des Forststraßenprojektes konnte nämlich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ausgegangen werden, weil gemäß Paragraph 10, GSLG 1969 nur auf den für die Mitbenützung in Betracht kommenden Anlageteil abzustellen ist; eine vergleichsweise Bedachtnahme aber allein auf jene Flächen von Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die nur den vom Mitbeteiligten mitbeanspruchten Anlageteil zu ihrer Aufschließung benötigen, wie die Beschwerde als mögliche Alternative fordert, würde zu einer Verzerrung des Beitragsverhältnisses führen, welches gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GSLG 1969 am Anteilsverhältnis der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft orientiert sein soll, weshalb eine anteilsmäßige Beziehung zu einem bestimmten Anlageteil nicht nur für den zuvor erwähnten Benützerkreis bestehen könnte.
Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen die Beitragsberechnung im angefochtenen Erkenntnis insoweit im Recht, als sie die Herabsetzung des Aufschließungsfaktors für den Mitbeteiligten von 0,8 auf 0,5 betrifft. Die belangte Behörde war zwar nicht an die eingeholten Sachverständigengutachten gebunden, durfte von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 262 f. genannte Rechtsprechung). In dieser Hinsicht findet sich in den Verwaltungsakten aber nur ein Hinweis des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes in der Berufungsverhandlung darauf, daß in den Sachverständigengutachten bisher von der unrichtigen Annahme einer vollen Erschließung der W. durch den Weg der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei (während er in einiger Entfernung vor den Grenzen der W. endet). Damit wird indessen noch nicht deutlich gemacht - und nähere Ausführungen in dieser Beziehung fehlen auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses -, warum die Berücksichtigung des erwähnten Umstandes eine Verminderung des Aufschließungsfaktors gerade in dem bezeichneten Ausmaß verlangt. Damit ist der belangten Behörde ein Begründungsmangel unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
Das angefochtene Erkenntnis war demnach in Hinsicht der Bemessung des vorgeschriebenen Aufwandsbeitrages (prozentuell und betragsmäßig) nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Das angefochtene Erkenntnis war demnach in Hinsicht der Bemessung des vorgeschriebenen Aufwandsbeitrages (prozentuell und betragsmäßig) nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 17. Jänner 1989
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beweismittel Sachverständigengutachten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070174.X00Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015