TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/16 C19 426523-1/2012

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Veröffentlicht am 16.10.2012
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Spruch

C19 426.523-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.904-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2011 mit seiner Gattin und den drei gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2011 mit seiner Gattin und den drei gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und Punjabi, Farsi sowie Paschtu spreche. Er habe zuletzt in Jalalabad, Afghanistan gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine Frau und seine Tochter von den Leuten der Stadt, in der sie gelebt hätten, belästigt worden seien. Es sei von ihnen verlangt worden, einen Ganzkörperschleier zu tragen und zum Islam überzutreten. Der Beschwerdeführer selbst hätte keine Probleme gehabt und sei nur wegen seiner Frau und seiner Tochter geflüchtet.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, FZ 11 08.904-BAT, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebunge eines Rechtsberaters gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 idgF stattgegeben.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, FZ 11 08.904-BAT, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebunge eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben.

4. Am 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in Jalalabad geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Onkel, seiner Tante sowie seiner Gattin, die er vor fünfzehn Jahren geheiratet habe, gelebt. In jenem Stadtteil, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, würden ungefähr zehn Sikh-Familien leben. Wie viele Moslems dort leben würden, könne er nicht angeben. Die Familie habe ein Stoffgeschäft besessen. Seinen Geschäftsanteil habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verkauft. Der Beschwerdeführer spreche Paschtu, Farsi/Dari und Punjabi, sei jedoch Analphabet. Der Beschwerdeführer habe täglich den Tempel XXXX besucht und etwa zweibis dreimal pro Woche den Tempel XXXX. Seine Gattin stamme aus demselben Stadtviertel wie der Beschwerdeführer. Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Gattin seien nicht in die Schule gegangen. Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil seine Frau und die älteste Tochter Probleme gehabt hätten. Seine Tochter sei von Moslems, die in ihrem Viertel gelebt hätten, belästigt worden. Sie hätten gewollt, dass seine Tochter konvertiere. Seiner Frau und seiner Tochter sei auch gesagt worden, dass sie einen Schleier tragen sollten und der Sohn sei als "Ungläubiger" bezeichnet worden.4. Am 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in Jalalabad geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Onkel, seiner Tante sowie seiner Gattin, die er vor fünfzehn Jahren geheiratet habe, gelebt. In jenem Stadtteil, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, würden ungefähr zehn Sikh-Familien leben. Wie viele Moslems dort leben würden, könne er nicht angeben. Die Familie habe ein Stoffgeschäft besessen. Seinen Geschäftsanteil habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verkauft. Der Beschwerdeführer spreche Paschtu, Farsi/Dari und Punjabi, sei jedoch Analphabet. Der Beschwerdeführer habe täglich den Tempel römisch 40 besucht und etwa zweibis dreimal pro Woche den Tempel römisch 40 . Seine Gattin stamme aus demselben Stadtviertel wie der Beschwerdeführer. Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Gattin seien nicht in die Schule gegangen. Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil seine Frau und die älteste Tochter Probleme gehabt hätten. Seine Tochter sei von Moslems, die in ihrem Viertel gelebt hätten, belästigt worden. Sie hätten gewollt, dass seine Tochter konvertiere. Seiner Frau und seiner Tochter sei auch gesagt worden, dass sie einen Schleier tragen sollten und der Sohn sei als "Ungläubiger" bezeichnet worden.

5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Anschrift sowie seiner Geschäftsadresse in Jalalabad und dem von ihm besuchten Tempel befragt.

6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Gattin gemachten Angaben zu ihrer Herkunft und behaupteten Verfolgung wurde Erhebungen in Afghanistan durchgeführt. Aus dem Gutachten vom 17.01.2012 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Privatadresse richtig sei, aber niemand bestätigen habe können, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in der Sikh-Gemeinschaft in Jalalabad auch nicht bekannt. Die Fotos des Beschwerdeführers und seiner Frau habe der Gutachter bei seinen Recherchen nicht verwendet. An der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse habe zwar eine Person, die wie der Vaters des Beschwerdeführers geheißen habe, gelebt, sei jedoch vor ca. 20 Jahren nach Indien ausgewandert und dort verstorben. Einer von dessen vier Söhnen - von denen keiner den Namen des Beschwerdeführers trage - sei nach Jalalabad zurückgekehrt, kenne jedoch keine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers. Es habe auch kein Stoffgeschäft gefunden werden können, das dem Beschwerdeführer gehört hätte. Auch Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Familie hätten in Jalalabad nicht gefunden werden können. Viele Sikh-Kinder würden öffentliche Schulen meiden und in Privatschulen gehen. Zur behaupteten Verfolgung in Afghanistan hätten keine Befragungen durchgeführt werden können, da die Familie des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Grundsätzlich würden sich aber Sikh-Frauen nicht wie in Indien anziehen, sondern Kopftücher tragen und wie muslimische Frauen zu Hause bleiben und nur zum Einkaufen in Begleitung ihrer Männer das Haus verlassen.

7. Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherche in Afghanistan vorgehalten. Dazu gab er an, dass er aus Afghanistan komme und es nicht möglich sei, dass ihn dort niemand kenne. Auf die Erklärung, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Indiens und habe in Indien gelebt, gab der Beschwerdeführer an, dass nochmals recherchiert werden könne. Er wüsste nicht, was er in Indien machen sollte. Er komme aus Afghanistan und möchte Asyl gewährt bekommen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.904-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Indiens sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass Afghanistan sein Herkunftsland sei, er sein gesamtes Leben in Jalalabad verbracht und seine Familie dort Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsland Indien einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Das Ergebnis der Sachverständigen-Recherche zeige eindeutig auf, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsland, nämlich Afghanistan, nicht den Tatsachen entspreche. Der Sachverständigen-Recherche sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sprachen Dari und Paschtu spreche, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass er auch die letzten Jahrzehnte in Afghanistan gelebt und von dort aus die Flucht ergriffen habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger sei, ergebe sich aus seiner glaubwürdigen Religionszugehörigkeit verbunden mit dem diesbezüglichen äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache Punjabi und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von Geburt an in Jalalabad gelebt und dort ein Stoffgeschäft geführt zu haben und dass seine Familie Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei, sei durch die vorliegende Sachverständigen-Recherche entscheidend widerlegt. Dem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.904-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Indiens sei und seine weitere Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass Afghanistan sein Herkunftsland sei, er sein gesamtes Leben in Jalalabad verbracht und seine Familie dort Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsland Indien einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Das Ergebnis der Sachverständigen-Recherche zeige eindeutig auf, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsland, nämlich Afghanistan, nicht den Tatsachen entspreche. Der Sachverständigen-Recherche sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sprachen Dari und Paschtu spreche, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass er auch die letzten Jahrzehnte in Afghanistan gelebt und von dort aus die Flucht ergriffen habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger sei, ergebe sich aus seiner glaubwürdigen Religionszugehörigkeit verbunden mit dem diesbezüglichen äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache Punjabi und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von Geburt an in Jalalabad gelebt und dort ein Stoffgeschäft geführt zu haben und dass seine Familie Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei, sei durch die vorliegende Sachverständigen-Recherche entscheidend widerlegt. Dem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer und seine Familie würden aus Indien kommen, unverständlich sei. Der Beschwerdeführer komme aus Jalalabad und sei dort auch aufgewachsen. Zum Nachweis dafür lege er eine Geburtsurkunde in Kopie bei. Er könne nicht verstehen, dass die Erhebungen vor Ort zu einem anderen Ergebnis führen habe können. Er erteile nochmals seine Zustimmung, Erhebungen vor Ort durchzuführen. Der Beschwerdeführer verwies auf Berichte, aus denen hervorgehe, dass sehr wohl Menschen, die dem Sikhismus angehören, in Afghanistan leben und dort unterdrückt sowie verfolgt würden. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2011 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2011 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer indischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "glaubwürdigen Religionszugehörigkeit", verbunden mit dem "diesbezüglich äußeren Erscheinungsbild", seiner Muttersprache Punjabi (der er nach wie vor mächtig sei) und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche mit der erforderlichen Sicherheit aus Indien und nicht aus Afghanistan oder etwa einem weiteren Staat stamme, in dem sich Sikhs mit der Sprache Punjabi niedergelassen haben (etwa Pakistan), ist aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Dari/Farsi sowie Paschtu spricht, deutet eher darauf hin, dass er die letzten Jahre zumindest nicht in Indien gelebt hat. So wird Paschtu in Afghanistan, Pakistan und anderen Staaten gesprochen. Diese Sprache ist neben Dari, die der Beschwerdeführer auch beherrscht, die Amtssprache Afghanistans. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sikh ist und Punjabi spricht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Umkehrschluss von einer indischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten schließt somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass der Beschwerdeführer zumindest früher in Afghanistan gelebt hat oder aus einem anderen Staat als Indien stammt. Im bekämpften Bescheid wird auch angeführt, dass der Sachverständigen-Recherche zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Eine derartige Feststellung findet sich in der Sachverständigen-Recherche jedoch nicht und erweist sich daher als aktenwidrig. Zudem wurde dem Beschwerdeführer nicht das vollständige Gutachten vorgehalten, dessen Inhalt sich auch nicht aus dem Bescheid ergibt, womit ihm die Möglichkeit genommen wurde, sich zum Ergebnis der Recherche zu äußern.

Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH, 18.04.2002, Zl. 2001/01/0023).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, Zl. B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.

Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, muss nicht nur der Beschwerdeführer detailliert zu den einzelnen Punkten des Gutachtens befragt werden, sondern allenfalls auch eine ergänzende Vorortrecherche erfolgen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung auch vor dem Hintergrund des Dokuments der Staatendokumentation vom 29.05.2012 zur Situation von Angehörigen der Religionsgruppe der Sikhs/Volksgruppe der Punjabis und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsausweis seitens des Bundesasylamtes zugrunde zu legen sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i. d. F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG i. d. F. vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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