Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C19 426.521-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.905-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2011 mit ihrem Gatten und den drei gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2011 mit ihrem Gatten und den drei gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige von Afghanistan sei, der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und Punjabi spreche. Sie habe zuletzt in Jalalabad, Afghanistan gelebt. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte sie vor, dass die Moslems von ihr und ihrer ältesten Tochter verlangt hätten, zum Islam überzutreten oder das Land zu verlassen. Sie seien dauernd belästigt worden und hätten sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Die Beschwerdeführerin habe Angst um die Ehre ihrer Tochter gehabt, weshalb sie das Land verlassen hätten.
3. Am 11.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Jalalabad geboren und aufgewachsen sei. Sie habe dort gemeinsam mit ihren Eltern im Elternhaus gelebt. Ihr Vater sei vor acht Jahren und ihre Mutter vor fünf Jahren verstorben. Die Beschwerdeführerin habe vor fünfzehn Jahre geheiratet. Eine Schule hätten weder sie noch ihre Kinder besucht. Ihr Mann habe ein Stoffgeschäft besessen und seinen Geschäftsanteil an den Geschäftspartner verkauft. Die Beschwerdeführerin spreche nur Punjabi und verlasse sehr selten das Haus. Sie könne zwar die Sprache, die in Jalalabad gesprochen werde, verstehen, selbst sprechen könne sie es aber nicht. In der Nähe des Elternhauses ihres Gatten befinde sich ein Tempel, den sie alle ein bis zwei Monate besuche. Ihr Gatte habe diesen Tempel regelmäßig, bevor er zur Arbeit gegangen sei, besucht. Afghanistan habe sie verlassen, da ihre Tochter von den Moslems belästigt worden sei und sie von ihr verlangt hätten, zu konvertieren. Sie habe das Haus nicht verlassen können. Auch die Beschwerdeführerin sei von den Moslems gemobbt worden und sie hätten auch von ihr verlangt, zu konvertieren.
4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten gemachten Angaben zu ihrer Herkunft und behaupteten Verfolgung wurden Erhebungen in Afghanistan durchgeführt. Aus dem Gutachten vom 17.01.2012 geht hervor, dass die vom Gatten der Beschwerdeführerin angegebene Privatadresse richtig sei, aber niemand bestätigen habe können, dass dieser dort gewohnt habe. Die Familie sei in der Sikh-Gemeinschaft in Jalalabad auch nicht bekannt. Die Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Gatten habe der Gutachter bei seinen Recherchen nicht verwendet. An der vom Gatten angegebenen Adresse habe zwar eine Person, die wie sein Vater geheißen habe, gelebt, sei jedoch vor ca. 20 Jahren nach Indien ausgewandert und dort verstorben. Einer von dessen vier Söhnen - von denen keiner den Namen des Gatten der Beschwerdeführerin trage - sei nach Jalalabad zurückgekehrt, kenne jedoch keine Person mit dem Namen des Gatten der Beschwerdeführerin. Es habe auch kein Stoffgeschäft gefunden werden können, das ihm gehört hätte. Auch Verwandte der Familie hätten in Jalalabad nicht gefunden werden können. Viele Sikh-Kinder würden öffentliche Schulen meiden und in Privatschulen gehen. Zur behaupteten Verfolgung in Afghanistan hätten keine Befragungen durchgeführt werden können, da die Familie der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Grundsätzlich würden sich aber Sikh-Frauen nicht wie in Indien anziehen, sondern Kopftücher tragen und wie muslimische Frauen zu Hause bleiben und nur zum Einkaufen in Begleitung ihrer Männer das Haus verlassen.
5. Am 09.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Recherche in Afghanistan vorgehalten. Dazu gab sie an, dass sie dort gelebt hätten. Auf die Erklärung, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige Indiens und habe in Indien gelebt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie noch nie von diesem Staat gehört habe.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.905-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Indiens sei und ihre weitere Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass Afghanistan ihr Herkunftsland sei, sie ihr gesamtes Leben in Jalalabad verbracht und sie sowie ihre Familie dort Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen seien. Nicht festgestellt werden könne, dass sie in ihrem tatsächlichen Herkunftsland Indien einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Das Ergebnis der Sachverständigen-Recherche zeige eindeutig auf, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunftsland, nämlich Afghanistan, nicht den Tatsachen entspreche. Der Sachverständigen-Recherche sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsangehörige sei, ergebe sich aus ihrer glaubwürdigen Religionszugehörigkeit verbunden mit dem diesbezüglichen äußeren Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin, ihrer Muttersprache Punjabi und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, von Geburt an in Jalalabad gelebt zu haben, wo ihr Gatte ein Stoffgeschäft geführt hätte und dass ihre Familie Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei, sei durch die vorliegende Sachverständigen-Recherche entscheidend widerlegt. Dem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ 11 08.905-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Indiens sei und ihre weitere Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass Afghanistan ihr Herkunftsland sei, sie ihr gesamtes Leben in Jalalabad verbracht und sie sowie ihre Familie dort Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen seien. Nicht festgestellt werden könne, dass sie in ihrem tatsächlichen Herkunftsland Indien einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Das Ergebnis der Sachverständigen-Recherche zeige eindeutig auf, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunftsland, nämlich Afghanistan, nicht den Tatsachen entspreche. Der Sachverständigen-Recherche sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsangehörige sei, ergebe sich aus ihrer glaubwürdigen Religionszugehörigkeit verbunden mit dem diesbezüglichen äußeren Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin, ihrer Muttersprache Punjabi und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, von Geburt an in Jalalabad gelebt zu haben, wo ihr Gatte ein Stoffgeschäft geführt hätte und dass ihre Familie Belästigungen, Schikanen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt gewesen sei, sei durch die vorliegende Sachverständigen-Recherche entscheidend widerlegt. Dem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Feststellung der Behörde, die Familie der Beschwerdeführerin würde aus Indien kommen, unverständlich sei. Der Gatte der Beschwerdeführerin komme aus Jalalabad und sei dort auch aufgewachsen. Zum Nachweis dafür lege er eine Geburtsurkunde in Kopie bei. Der Gatte könne nicht verstehen, dass die Erhebungen vor Ort zu einem anderen Ergebnis führen habe können. Er erteile nochmals seine Zustimmung, Erhebungen vor Ort durchzuführen. Verwiesen wurde auf Berichte, aus denen hervorgehe, dass sehr wohl Menschen, die dem Sikhismus angehören, in Afghanistan leben und dort unterdrückt sowie verfolgt würden. Ebenso wurde auf Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2011 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2011 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer indischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer "glaubwürdigen Religionszugehörigkeit", verbunden mit dem "diesbezüglich äußeren Erscheinungsbild", ihrer Muttersprache Punjabi (die sei ausschließlich spreche) und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche mit der erforderlichen Sicherheit aus Indien und nicht aus Afghanistan oder etwa einem weiteren Staat stamme, in dem sich Sikhs mit der Sprache Punjabi niedergelassen haben (etwa Pakistan), ist aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sikh ist und Punjabi spricht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Umkehrschluss von einer indischen Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten schließt somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest früher in Afghanistan gelebt hat oder aus einem anderen Staat als Indien stammt. Im bekämpften Bescheid wird auch angeführt, dass der Sachverständigen-Recherche zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht in Jalalabad wohnhaft gewesen seien. Eine derartige Feststellung findet sich in der Sachverständigen-Recherche jedoch nicht und erweist sich daher als aktenwidrig. Zudem wurde der Beschwerdeführerin nicht das vollständige Gutachten vorgehalten, dessen Inhalt sich auch nicht aus dem Bescheid ergibt, womit ihr die Möglichkeit genommen wurde, sich zum Ergebnis der Recherche zu äußern.
Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH, 18.04.2002, Zl. 2001/01/0023).
Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, Zl. B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.
Um die Situation der Beschwerdeführerin korrekt zu beurteilen, muss nicht nur die Beschwerdeführerin detailliert zu den einzelnen Punkten des Gutachtens befragt werden, sondern allenfalls auch eine ergänzende Vorortrecherche erfolgen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung auch vor dem Hintergrund des Dokuments der Staatendokumentation vom 29.05.2012 zur Situation von Angehörigen der Religionsgruppe der Sikhs/Volksgruppe der Punjabis und dem vom Gatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Identitätsausweis seitens des Bundesasylamtes zugrunde zu legen sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i. d. F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG i. d. F. vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.11.2012