Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 427.911-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 10.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war - am darauffolgenden Tag unter der Identität XXXX, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 10.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war - am darauffolgenden Tag unter der Identität römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Zuvor war die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, Staatsangehörige von Somalia (Zl. A5 417.802-2/2011), am 29.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Zuvor war die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia (Zl. A5 417.802-2/2011), am 29.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers zusammengefasst zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Zuletzt hätte sie sich mit ihrem Ehemann in Mogadischu aufgehalten, von wo aus sie auch - schlepperunterstützt - ihre Ausreise angetreten habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, dass ihr Mann als Kraftfahrer für die Übergangsregierung tätig gewesen sei und die Islamisten sich bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkundigt bzw. sie mit dem Tod bedroht hätten.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers zusammengefasst zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Zuletzt hätte sie sich mit ihrem Ehemann in Mogadischu aufgehalten, von wo aus sie auch - schlepperunterstützt - ihre Ausreise angetreten habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, dass ihr Mann als Kraftfahrer für die Übergangsregierung tätig gewesen sei und die Islamisten sich bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkundigt bzw. sie mit dem Tod bedroht hätten.
Bei der am 03.12.2010 bzw. 11.01.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme ergänzte die Genannte ihre Aussagen dahingehend, dass ihr Mann im Mai 2010 davon erfahren habe, dass Al Shabaab nach ihm suchen würde. Daraufhin wären Mitglieder der genannten Organisation mehrmals bei ihr zu Hause aufgetaucht, wobei sie beim zweiten Überfall im Juni 2010 verschleppt worden wäre. Man habe sie vergewaltigt und geschlagen, erst nach zwei Monaten sei ihr die Flucht gelungen.
Mit (erstem) Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der angeblichen Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass die sich die Angaben der Genannten als nicht glaubhaft erwiesen hätten und diese kontinuierlich gesteigert worden wären. Zudem hätten sich insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe auch konkrete Widersprüche ergeben.Mit (erstem) Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der angeblichen Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass die sich die Angaben der Genannten als nicht glaubhaft erwiesen hätten und diese kontinuierlich gesteigert worden wären. Zudem hätten sich insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe auch konkrete Widersprüche ergeben.
Am 02.04.2011 brachte die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Sohn XXXX, einen somalischen Staatsangehörigen, zur Welt und stellte für diesen unter Vorlage dessen Geburtsurkunde als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens. Für das Kind wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Eingabe vom 02.05.2011 gab die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers nach erfolgter Aufforderung durch das Bundesasylamt bekannt, dass der in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes aufscheinende XXXX ihr Ehemann sei und sich in Somalia aufhielte. Dessen Geburtsdatum und Adresse seien ihr nicht bekannt.Am 02.04.2011 brachte die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Sohn römisch 40 , einen somalischen Staatsangehörigen, zur Welt und stellte für diesen unter Vorlage dessen Geburtsurkunde als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens. Für das Kind wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Eingabe vom 02.05.2011 gab die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers nach erfolgter Aufforderung durch das Bundesasylamt bekannt, dass der in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes aufscheinende römisch 40 ihr Ehemann sei und sich in Somalia aufhielte. Dessen Geburtsdatum und Adresse seien ihr nicht bekannt.
Mit (erstem) Bescheid vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wurde der Antrag des angeblichen Sohnes des Beschwerdeführers - entsprechend der am 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL in der Sache der Mutter ergangenen Entscheidung - hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Mutter.Mit (erstem) Bescheid vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wurde der Antrag des angeblichen Sohnes des Beschwerdeführers - entsprechend der am 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL in der Sache der Mutter ergangenen Entscheidung - hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Mutter.
Der Asylgerichtshof gab den gegen die Spruchpunkte I. der genannten Entscheidungen des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.05.2011, Zl.Der Asylgerichtshof gab den gegen die Spruchpunkte römisch eins. der genannten Entscheidungen des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.05.2011, Zl.
A5 417.802-1/2011/3E, sowie vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheiten insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde festgehalten, dass auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle eine Vorbringenssteigerung nicht festgestellt werden habe können und die Angaben der angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der vom Bundesasylamt zitierten Länderberichte auch nicht gänzlich abwegig erschienen. So seien die behaupteten Folterungen während der Gefangenschaft unberücksichtigt geblieben und entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung der vorgewiesenen Narbe unterblieben.A5 417.802-1/2011/3E, sowie vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheiten insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde festgehalten, dass auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle eine Vorbringenssteigerung nicht festgestellt werden habe können und die Angaben der angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der vom Bundesasylamt zitierten Länderberichte auch nicht gänzlich abwegig erschienen. So seien die behaupteten Folterungen während der Gefangenschaft unberücksichtigt geblieben und entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung der vorgewiesenen Narbe unterblieben.
Infolge der Entscheidungen des Asylgerichtshofes beauftragte das Bundesasylamt einen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung der von der angeblichen Ehegattin des Beschwerdeführers vorgewiesenen Narbe auf der Stirn sowie an anderen Körperteilen und mit der Verfassung eines Gutachtens zur Entstehung der Narben.
Mit Gutachten vom 26.07.2011 stellte der beigezogene Facharzt für gerichtliche Medizin der Universität Wien fest, dass die Narben an Stirn und Körper der Genannten ausgeheilte Endzustände darstellten, die - vor allem im Stirnbereich - auch auf stumpfe Gewaltanwendung (z.B. durch Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, wie etwa einem Gewehrkolben) zurückgeführt werden könnten. Das Erscheinungsbild stünde in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Genannten, wonach die Verletzungen im Dezember 2009 passiert wären. Zusammengefasst spreche nichts gegen die Annahme, die Narben seien infolge von Misshandlungen entstanden.
Am 03.10.2011 wurde die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, in Mogadischu geboren worden zu sein und im Jahr 1993 in den Jemen geflüchtet zu sein. Nach einem rund 10-jährigen Aufenthalt dort sei die Familie weiter nach Saudi Arabien gezogen, wo die Genannte keine Möglichkeit gefunden hätte, zu arbeiten. Sie habe sich mit Reinigungsarbeiten bei arabischen Familien über Wasser gehalten und bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nach ihrer Abschiebung von Saudi Arabien nach Mogadischu habe sie ihren Mann kennengelernt und ihn nach einem Monat geheiratet. Sie führte aus, dass ihr Mann als Chauffeur für einen Angehörigen der Übergangsregierung gearbeitet habe, der durch eine Autobombe, welche von Al Shabaab gezündet worden wäre, ermordet worden sei. Nachdem ihr Mann Augenzeuge gewesen sei und bei dem Anschlag selbst unversehrt geblieben wäre, hätte Al Shabaab auch nach ihm zu suchen begonnen, um ihn umzubringen. Im Mai 2010 seien die Rebellen erstmalig in ihr Haus gekommen und hätten dort nach ihrem Mann gesucht, beim zweiten Überfall habe man die Genannte mitgenommen, ihr die Augen verbunden, sie in ein Zimmer eingesperrt und dort an den Beinen gefesselt. Sie sei geschlagen und immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Außerdem sei sie dazu gezwungen worden, einen der Rebellen zu heiraten. Im Rahmen einer Auseinandersetzung sei der Genannten nach ca. 2-monatigem Aufenthalt bei den Rebellen noch vor der Zwangseheschließung schließlich die Flucht aus dem Haus gelungen und habe sie sich noch am selben Tag zur Ausreise aus Somalia entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Der Genannten wurden am Ende der Einvernahme Länderberichte übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 erstattete die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der sie ausführlich auf die sich aus den Länderberichten ergebende prekäre Lage in Somalia hinwies und betonte, dass Al Shabaab das Land regieren würden und trotz des Rückzugs aus Mogadischu Kämpfe und Vergewaltigungen weiterhin an der Tagesordnung stünden. Staatliche Schutzmechanismen würden nicht existieren. Die Genannte betonte weiters, dass die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bezüglich der Entstehung der von ihr vorgewiesenen Narben vom seitens der belangten Behörde beigezogenen Gutachter bestätigt würden.
Mit Bescheiden vom 10.11.2011, Zl. 10 11.230-BAL und Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der angeblichen Ehegattin des Beschwerdeführers und ihres Sohnes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (neuerlich) ab und begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde etwa vorgehalten, dass sie bei der amtsärztlichen Untersuchung bezüglich der von ihr im Verfahren vorgewiesenen Narben andere Angaben zu deren Entstehung getätigt hätte als gegenüber dem Bundesasylamt. Auch die übrigen Schilderungen hätten sich - infolge kontinuierlicher Steigerung - als nicht glaubhaft erwiesen. Widersprüchlich seien weiters ihre Angaben zu dem Anschlag auf das von ihrem Mann gelenkte Auto gewesen.
Die angebliche Ehegattin des Beschwerdeführers bekämpfte die zweiten Entscheidungen des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde.
I.3. Am 13.02.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu Protokoll, in Baladweyne/Somalia geboren und mit XXXX, die sich in Österreich aufhielte, verheiratet zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Bimal an und sei bis 2011 als LKW-Fahrer tätig gewesen. In Bezug auf seine Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Frau, welche er bereits seit Juli 2010 nicht mehr gesehen hätte, mitgeteilt habe, er hätte ein gemeinsames Kind mit ihr.römisch eins.3. Am 13.02.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu Protokoll, in Baladweyne/Somalia geboren und mit römisch 40 , die sich in Österreich aufhielte, verheiratet zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Bimal an und sei bis 2011 als LKW-Fahrer tätig gewesen. In Bezug auf seine Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Frau, welche er bereits seit Juli 2010 nicht mehr gesehen hätte, mitgeteilt habe, er hätte ein gemeinsames Kind mit ihr.
Seine Heimat habe er im Juli 2010 ausgehend von Baladweyne per PKW nach Kenia verlassen, wo er etwa ein bis eineinhalb Jahre als Mechaniker gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keinen Kontakt zu seiner Frau gehabt. Im September 2011 habe er Kenia in Richtung Äthiopien verlassen und habe sich bis 09.02.2012 in Addis Abeba aufgehalten. An ebendiesem Tage sei er schlepperunterstützt nach Kairo und eineinhalb Tage später nach Österreich geflogen.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Juli 2010 Personen vom Flughafen abgeholt hätte. Auf dem Weg zur Wohnung des Fahrgastes, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers namens XXXX, seien sie überfallen worden. XXXX sei eine reiche Person und habe der Beschwerdeführer für diesen sechs Monate gearbeitet. Beim Überfall seien XXXX sowie seine beiden Leibwächter getötet worden, der Beschwerdeführer selbst habe unverletzt fliehen können. Beim Weglaufen sei er gestolpert und habe sich beim Hinfallen am Zahn verletzt. Wie viele Angreifer an dem Überfall beteiligt gewesen wären, könne er nicht sagen, da er überhaupt niemanden gesehen hätte. Er habe nur den Schusswechsel gehört und die Angreifer hätten gedacht, dass er tot sei, weshalb sie ihn nicht verfolgt hätten. Am selben Tag habe er noch Somalia verlassen. Der Beschwerdeführer betonte, dass dies sein einziger Flucht- und Asylgrund sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Mördern seines Arbeitgebers getötet zu werden.Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Juli 2010 Personen vom Flughafen abgeholt hätte. Auf dem Weg zur Wohnung des Fahrgastes, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers namens römisch 40 , seien sie überfallen worden. römisch 40 sei eine reiche Person und habe der Beschwerdeführer für diesen sechs Monate gearbeitet. Beim Überfall seien römisch 40 sowie seine beiden Leibwächter getötet worden, der Beschwerdeführer selbst habe unverletzt fliehen können. Beim Weglaufen sei er gestolpert und habe sich beim Hinfallen am Zahn verletzt. Wie viele Angreifer an dem Überfall beteiligt gewesen wären, könne er nicht sagen, da er überhaupt niemanden gesehen hätte. Er habe nur den Schusswechsel gehört und die Angreifer hätten gedacht, dass er tot sei, weshalb sie ihn nicht verfolgt hätten. Am selben Tag habe er noch Somalia verlassen. Der Beschwerdeführer betonte, dass dies sein einziger Flucht- und Asylgrund sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Mördern seines Arbeitgebers getötet zu werden.
I.4. In weiterer Folge fand am 27.03.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer seine am 11.03.2012 seitens des Islamischen Zentrums Wien ausgestellte Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines am 02.04.2011 in Wien geborenen Sohnes vorgelegte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimatstadt als Bauer gearbeitet habe und in Mogadischu, wo er sich 13 Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, als Hilfsmechaniker tätigt gewesen sei. Dabei habe er LKWs betreut und als Fahrer für einen Mann namens XXXX gearbeitet. Im Dezember 2009 habe er seine Frau kennengelernt, diese am 01.01. bzw. 07.01.2010 geheiratet und mit ihr sechs Monate zusammengelebt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einige bekannte Plätze rund um seine Wohnung in Mogadischu zu nennen und wurde zu sonstigen Lokalitäten befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Genannte an, dass er von Al Shabaab aufgefordert worden wäre, sich ihnen anzuschließen. Nachdem ihm Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, habe er sich versteckt, da sie mehrmals seine Wohnung überfallen hätten. Eines Tages seien sein Arbeitgeber und dessen Leibwächter überfallen worden. Wo dies passiert sei, wisse er nicht, jedoch hätte es sich bei den Angreifern um maskierte Männer gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gerannt und habe aus Angst wieder seine Wohnung verlassen. Als er später zurückgegangen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von Männern gesucht worden wäre. In der Folge habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er an Al Shabaab dauernd Schutzgeld bezahlen habe müssen und auch vier Mal zu Hause bedroht worden sei. Wann seine Ehegattin ausgereist sei, wisse er nicht. Diese sei aber mehrmals von Al Shabaab bedroht sowie vergewaltigt worden. Am Ende der Befragung führte er an, XXXX zu heißen, wobei "XXXX" der Name seines Vaters sei. Des Weiteren sei er am "XXXX" geboren.römisch eins.4. In weiterer Folge fand am 27.03.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer seine am 11.03.2012 seitens des Islamischen Zentrums Wien ausgestellte Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines am 02.04.2011 in Wien geborenen Sohnes vorgelegte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimatstadt als Bauer gearbeitet habe und in Mogadischu, wo er sich 13 Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, als Hilfsmechaniker tätigt gewesen sei. Dabei habe er LKWs betreut und als Fahrer für einen Mann namens römisch 40 gearbeitet. Im Dezember 2009 habe er seine Frau kennengelernt, diese am 01.01. bzw. 07.01.2010 geheiratet und mit ihr sechs Monate zusammengelebt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einige bekannte Plätze rund um seine Wohnung in Mogadischu zu nennen und wurde zu sonstigen Lokalitäten befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Genannte an, dass er von Al Shabaab aufgefordert worden wäre, sich ihnen anzuschließen. Nachdem ihm Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, habe er sich versteckt, da sie mehrmals seine Wohnung überfallen hätten. Eines Tages seien sein Arbeitgeber und dessen Leibwächter überfallen worden. Wo dies passiert sei, wisse er nicht, jedoch hätte es sich bei den Angreifern um maskierte Männer gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gerannt und habe aus Angst wieder seine Wohnung verlassen. Als er später zurückgegangen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von Männern gesucht worden wäre. In der Folge habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er an Al Shabaab dauernd Schutzgeld bezahlen habe müssen und auch vier Mal zu Hause bedroht worden sei. Wann seine Ehegattin ausgereist sei, wisse er nicht. Diese sei aber mehrmals von Al Shabaab bedroht sowie vergewaltigt worden. Am Ende der Befragung führte er an, römisch 40 zu heißen, wobei "XXXX" der Name seines Vaters sei. Des Weiteren sei er am "XXXX" geboren.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem vertretenen Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
I.5. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 monierte der Beschwerdeführer, dass die ausgehändigten Länderberichte allgemeiner Natur seien und auf sein konkretes Vorbringen keinen Bezug nähmen. Sie bestätigten jedoch, dass Al Shabaab weite Teile Zentral- und Südsomalias kontrollierten und die Bevölkerung terrorisierten. Die Bewohner Mogadischus seien gezwungen, Schutzgeld zu zahlen. Auch sein ursprünglicher Wohnort würde zur Gänze von Al Shabaab kontrolliert und würden diese das gesamte Vieh rauben. Sein Clan, die Biomal, besitze keine Waffen und könne sich auch nicht schützen. Der Beschwerdeführer betonte, dass er seine Frau traditionell in Mogadischu geheiratet hätte, es jedoch keine Heiratsurkunde darüber gäbe.römisch eins.5. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 monierte der Beschwerdeführer, dass die ausgehändigten Länderberichte allgemeiner Natur seien und auf sein konkretes Vorbringen keinen Bezug nähmen. Sie bestätigten jedoch, dass Al Shabaab weite Teile Zentral- und Südsomalias kontrollierten und die Bevölkerung terrorisierten. Die Bewohner Mogadischus seien gezwungen, Schutzgeld zu zahlen. Auch sein ursprünglicher Wohnort würde zur Gänze von Al Shabaab kontrolliert und würden diese das gesamte Vieh rauben. Sein Clan, die Biomal, besitze keine Waffen und könne sich auch nicht schützen. Der Beschwerdeführer betonte, dass er seine Frau traditionell in Mogadischu geheiratet hätte, es jedoch keine Heiratsurkunde darüber gäbe.
I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst darauf, dass der Genannte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt das im Rahmen der Erstbefragung angeführte Attentat nur mehr beiläufig erwähnt hätte. Weiters hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ausgangspunkt seiner Flucht, dem Markt in Mogadischu, etwaigen Verletzungen, dem Bezahlen von Schutzgeld sowie den Angreifern widersprüchliche Angaben getätigt. Überdies sei auch aufgrund der deutlichen Unwissenheit des Beschwerdeführers über örtliche Gegebenheiten in Mogadischu nicht davon auszugehen, dass der Genannte dort tatsächlich 13 Monate gelebt und als Fahrer gearbeitet hätte. Schließlich sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer völlig unverletzt dem Angriff entfliehen habe können.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst darauf, dass der Genannte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt das im Rahmen der Erstbefragung angeführte Attentat nur mehr beiläufig erwähnt hätte. Weiters hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ausgangspunkt seiner Flucht, dem Markt in Mogadischu, etwaigen Verletzungen, dem Bezahlen von Schutzgeld sowie den Angreifern widersprüchliche Angaben getätigt. Überdies sei auch aufgrund der deutlichen Unwissenheit des Beschwerdeführers über örtliche Gegebenheiten in Mogadischu nicht davon auszugehen, dass der Genannte dort tatsächlich 13 Monate gelebt und als Fahrer gearbeitet hätte. Schließlich sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer völlig unverletzt dem Angriff entfliehen habe können.
Bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass die herrschende Bürgerkriegssituation für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstellen würde. Entsprechend der dieser Entscheidung korrespondierenden Bestimmung des § 8 Abs.4 AsylG gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte darauf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass die herrschende Bürgerkriegssituation für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstellen würde. Entsprechend der dieser Entscheidung korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass der unmittelbare Anlass seiner Flucht der Überfall auf das Auto seines Arbeitgebers gewesen wäre und hielt fest, er habe Mogadischu sofort nach dem Überfall nach Kenia verlassen. Seine Frau und sein Kind habe er in Mogadischu zurückgelassen und bis zu seiner Ankunft in Österreich nicht gewusst, dass auch sie Somalia verlassen hätten. Seine individuellen Fluchtgründe seien glaubwürdig und wären die angeblichen Widersprüche keine bzw. rein semantischer Natur. Weiters habe er im Einvernahmeprotokoll vom 27.03.2012 einige Unstimmigkeiten gefunden, die auf eine ungenaue Wiedergabe durch den Übersetzer zurückzuführen seien. Er beantrage, sein Verfahren mit den beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahren seiner Frau und seines Sohnes zu verbinden und in einem zu entscheiden.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass der unmittelbare Anlass seiner Flucht der Überfall auf das Auto seines Arbeitgebers gewesen wäre und hielt fest, er habe Mogadischu sofort nach dem Überfall nach Kenia verlassen. Seine Frau und sein Kind habe er in Mogadischu zurückgelassen und bis zu seiner Ankunft in Österreich nicht gewusst, dass auch sie Somalia verlassen hätten. Seine individuellen Fluchtgründe seien glaubwürdig und wären die angeblichen Widersprüche keine bzw. rein semantischer Natur. Weiters habe er im Einvernahmeprotokoll vom 27.03.2012 einige Unstimmigkeiten gefunden, die auf eine ungenaue Wiedergabe durch den Übersetzer zurückzuführen seien. Er beantrage, sein Verfahren mit den beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahren seiner Frau und seines Sohnes zu verbinden und in einem zu entscheiden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf aufgetretene Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch hat es sich nur unzureichend mit der Lage in Somalia befasst.
Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde auf der einen Seite Feststellungen zu Somaliland und Puntland trifft, obwohl diese für das konkrete Verfahren von keiner Relevanz sind, auf der anderen Seite entsprechende Berichte in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich ausspart. So finden sich in den Länderfeststellungen lediglich allgemeine Aussagen in Bezug auf die Sicherheitslage in Somalia, jedoch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob Al Shabaab tatsächlich die Bezahlung von Schutzgeld verlangt. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch die Problematik rund um Zwangsrekrutierungen angesprochen (vgl. seine Aussagen auf AS 107, wonach er sich "ihnen" anschließen hätte sollen), aber auch hiezu hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen. Schließlich hat der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 behauptet, dass Al Shabaab das gesamte Vieh aus der Landwirtschaft geraubt hätte und sich sein Clan "Biyomal" nicht dagegen schützen könnte. Auch in diesem Bezug hat es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Länderberichte heranzuziehen und diese in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen bzw. sich mit diesen beweiswürdigend auseinanderzusetzen.Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde auf der einen Seite Feststellungen zu Somaliland und Puntland trifft, obwohl diese für das konkrete Verfahren von keiner Relevanz sind, auf der anderen Seite entsprechende Berichte in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich ausspart. So finden sich in den Länderfeststellungen lediglich allgemeine Aussagen in Bezug auf die Sicherheitslage in Somalia, jedoch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob Al Shabaab tatsächlich die Bezahlung von Schutzgeld verlangt. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch die Problematik rund um Zwangsrekrutierungen angesprochen vergleiche seine Aussagen auf AS 107, wonach er sich "ihnen" anschließen hätte sollen), aber auch hiezu hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen. Schließlich hat der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 behauptet, dass Al Shabaab das gesamte Vieh aus der Landwirtschaft geraubt hätte und sich sein Clan "Biyomal" nicht dagegen schützen könnte. Auch in diesem Bezug hat es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Länderberichte heranzuziehen und diese in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen bzw. sich mit diesen beweiswürdigend auseinanderzusetzen.
Festzuhalten ist weiters, dass die bekämpfte Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der angeblichen Ehegattin des Beschwerdeführers vermissen lässt. Obwohl sich die Fluchtgründe der Genannten unter anderem auf den behaupteten Angriff auf das Auto, welches der Beschwerdeführer chauffiert hätte, beziehen, hat das Bundesasylamt keinen Vergleich der Angaben der angeblichen Ehegatten vorgenommen und eventuelle Widersprüchlichkeiten herausgearbeitet.
Fraglich ist in diesem Bezug außerdem, ob im konkreten Verfahren überhaupt die Familieneigenschaft im Sinne des § 2 Z. 22 AsylG 2005 vorliegt und ob es sich bei der Asylwerberin XXXX tatsächlich um die Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. bei dem minderjährigen XXXX um seinen Sohn handelt. Hiebei hat es die belangte Behörde unterlassen, die in den Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten - etwa betreffend den zunächst angeführten Namen des Beschwerdeführers oder die Ausführungen seiner angeblichen Ehegattin zu seinem Alter - zu untersuchen. Hinzukommt nunmehr auch, dass in der Beschwerde dezidiert davon die Rede ist, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Ausreise seine Frau und sein Kind in Mogadischu zurückgelassen. Dies steht jedoch im gravierenden Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und der Tatsache, dass das Kind erst in Österreich geboren wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt diese Unstimmigkeiten durch Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin bzw. eventuell durch eine DNA-Analyse aufzuklären haben.Fraglich ist in diesem Bezug außerdem, ob im konkreten Verfahren überhaupt die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 vorliegt und ob es sich bei der Asylwerberin römisch 40 tatsächlich um die Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. bei dem minderjährigen römisch 40 um seinen Sohn handelt. Hiebei hat es die belangte Behörde unterlassen, die in den Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten - etwa betreffend den zunächst angeführten Namen des Beschwerdeführers oder die Ausführungen seiner angeblichen Ehegattin zu seinem Alter - zu untersuchen. Hinzukommt nunmehr auch, dass in der Beschwerde dezidiert davon die Rede ist, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Ausreise seine Frau und sein Kind in Mogadischu zurückgelassen. Dies steht jedoch im gravierenden Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und der Tatsache, dass das Kind erst in Österreich geboren wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt diese Unstimmigkeiten durch Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin bzw. eventuell durch eine DNA-Analyse aufzuklären haben.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.12.2012