Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.766-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 10 08.449-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 10 08.449-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 12.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 12.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zusammengefasst an, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und ihre Heimat im Juni 2009 verlassen zu haben, nachdem sie von Islamisten verschleppt und zwangsverheiratet worden sei.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zusammengefasst an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und ihre Heimat im Juni 2009 verlassen zu haben, nachdem sie von Islamisten verschleppt und zwangsverheiratet worden sei.
Das Bundesasylamt veranlasste eine multifaktorielle Untersuchung zum Zweck der Altersschätzung, die laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 8.11.2010, erstellt vom XXXX im Wesentlichen ergab, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Alter von 16 Jahren nicht ausgeschlossen werden könne.Das Bundesasylamt veranlasste eine multifaktorielle Untersuchung zum Zweck der Altersschätzung, die laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 8.11.2010, erstellt vom römisch 40 im Wesentlichen ergab, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Alter von 16 Jahren nicht ausgeschlossen werden könne.
Im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt zu haben, wobei die Mutter ein Geschäft betrieben habe, in dem sie unter andrem auch Qad, ein in Somalia erlaubtes Rauschgift, verkauft habe. Aus diesem Grund sei die Mutter der Beschwerdeführerin ins Visier der Organisation Al Shabaab geraten, die sie zur Schließung ihres Geschäfts aufgefordert habe. Dem sei ihre Mutter aber nicht nachgekommen und sei die Beschwerdeführerin in weiterer Folge überfallen und verschleppt worden. Der Chef des Gefängnisses sei zu einer Freilassung unter der Voraussetzung einer Eheschließung bereit gewesen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter hätten dieser Vorgehensweise zugestimmt und wäre die Ehe vor dem Imam geschlossen worden. Später sei die Beschwerdeführerin von Rebellen beobachtet worden, als sie beim Wasserholen am Brunnen von einem jungen Mann unterstützt worden sei. Man habe ihr daraufhin ein verbotenes Verhältnis unterstellt, woraufhin sie sich versteckt gehalten habe. Die Rebellen hätten das Geschäft ihrer Mutter überfallen und nach der Beschwerdeführerin gesucht.
I.2. Mit (erstem) Bescheid vom 20.1.2011, Zl. 10 08.449-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, verbunden mit einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu.römisch eins.2. Mit (erstem) Bescheid vom 20.1.2011, Zl. 10 08.449-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, verbunden mit einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten, zumal sich im geschilderten Sachverhalt zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten.
I.3. Der gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.3.2011, Zl. A5 417.766-1/2011/3E, stattgegeben, Spruchpunkt I. behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die pauschale Qualifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig. Festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin äußerst detailliert zu ihren Ausreisemotiven geäußert sowie Beweismittel präsentiert habe (die vom Bundesasylamt keiner näheren Überprüfung unterzogen worden seien) und ihr Vorbringen auch anhand der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte durchaus plausibel erschiene.römisch eins.3. Der gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.3.2011, Zl. A5 417.766-1/2011/3E, stattgegeben, Spruchpunkt römisch eins. behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die pauschale Qualifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig. Festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin äußerst detailliert zu ihren Ausreisemotiven geäußert sowie Beweismittel präsentiert habe (die vom Bundesasylamt keiner näheren Überprüfung unterzogen worden seien) und ihr Vorbringen auch anhand der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte durchaus plausibel erschiene.
I.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, um nähere Informationen zur Zwangsverheiratung und möglichen Schutzeinrichtungen einzuholen.römisch eins.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, um nähere Informationen zur Zwangsverheiratung und möglichen Schutzeinrichtungen einzuholen.
I.5. Am 25.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei wiederholte sie, befragt nach ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben: Ihre Mutter hätte ein Geschäft betrieben und dort unter anderem auch Rauschgift namens Qat verkauft; es sei deshalb zu Problemen mit der Rebellengruppe Al Shabaab gekommen, die in einer Verschleppung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin gemündet hätten. Sie wiederholte ebenfalls ihre Angaben bezüglich des Vorwurfs des Ehebruchs, als sie beim Wasserholen Hilfe von einem jungen Mann erhalten habe.römisch eins.5. Am 25.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei wiederholte sie, befragt nach ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben: Ihre Mutter hätte ein Geschäft betrieben und dort unter anderem auch Rauschgift namens Qat verkauft; es sei deshalb zu Problemen mit der Rebellengruppe Al Shabaab gekommen, die in einer Verschleppung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin gemündet hätten. Sie wiederholte ebenfalls ihre Angaben bezüglich des Vorwurfs des Ehebruchs, als sie beim Wasserholen Hilfe von einem jungen Mann erhalten habe.
I.6. Mit Schreiben vom 28.10.2011 wurden der Beschwerdeführerin die verfahrensrelevanten Auszüge der Anfragebeantwortungen vom 10.12.2010, vom 29.7.2010 und vom 9.9.2011 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern. Bezüglich des Eingehens von Mischehen wurde darin ausgeführt, dass grundsätzlich alle somalischen Minderheitengruppen untereinander heiraten würden, es sei denn, sie gehörten der Volksgruppe der Midgan/Gabooye an. Vor diesem Hintergrund sei es denkbar, dass ein Sheikhal eine Isaaq-Frau heiraten würde. Bemerkt wurde, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Mischehen gering wäre und die fünf Hauptclans keine Angehörigen einer Minderheitengruppe heiraten würden. Die Anfragebeantwortung beinhaltete weiters eine Darstellung der (anerkannten) Heiratsformen in Somalia sowie Feststellungen zur Ausstellung von Dokumenten und Fragen einer Scheidung. Generell sei es aufgrund der herrschenden Lage in Somalia und des Fehlens von Vertrauenspersonen bzw. eines funktionierenden Behördenapparates unmöglich, Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Letztlich befassten sich die Ausführungen der Anfragebeantwortung auch mit dem Thema Zwangsehe, wobei im Wesentlichen bestätigt wurde, dass junge Mädchen bzw. deren Familien zur Heirat mit Angehörigen radikaler Islamistengruppierungen gezwungen würden. Bestätigt wurde, dass die Stadt XXXX seit Oktober 2009 in der Hand der Al Shabaab wäre.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 28.10.2011 wurden der Beschwerdeführerin die verfahrensrelevanten Auszüge der Anfragebeantwortungen vom 10.12.2010, vom 29.7.2010 und vom 9.9.2011 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern. Bezüglich des Eingehens von Mischehen wurde darin ausgeführt, dass grundsätzlich alle somalischen Minderheitengruppen untereinander heiraten würden, es sei denn, sie gehörten der Volksgruppe der Midgan/Gabooye an. Vor diesem Hintergrund sei es denkbar, dass ein Sheikhal eine Isaaq-Frau heiraten würde. Bemerkt wurde, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Mischehen gering wäre und die fünf Hauptclans keine Angehörigen einer Minderheitengruppe heiraten würden. Die Anfragebeantwortung beinhaltete weiters eine Darstellung der (anerkannten) Heiratsformen in Somalia sowie Feststellungen zur Ausstellung von Dokumenten und Fragen einer Scheidung. Generell sei es aufgrund der herrschenden Lage in Somalia und des Fehlens von Vertrauenspersonen bzw. eines funktionierenden Behördenapparates unmöglich, Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Letztlich befassten sich die Ausführungen der Anfragebeantwortung auch mit dem Thema Zwangsehe, wobei im Wesentlichen bestätigt wurde, dass junge Mädchen bzw. deren Familien zur Heirat mit Angehörigen radikaler Islamistengruppierungen gezwungen würden. Bestätigt wurde, dass die Stadt römisch 40 seit Oktober 2009 in der Hand der Al Shabaab wäre.
I.7. Das die vormals minderjährige Beschwerdeführerin vertretende Amt für Soziales, Jugend und Familie in XXXX führte mit Schriftsatz vom 15.11.2011 aus, dass die zur Stellungnahme ausgesandten Berichte nicht altersgerecht aufbereitet gewesen wären und es der Beschwerdeführerin zum Teil nicht möglich gewesen sei, Einschätzungen zu bestimmten Themenkomplexen abzugeben. Generell bestätigten die Ausführungen zur Zwangsverheiratungen junger Mädchen mit Al Shabaab jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin, deren Mitwirkungspflicht, gemessen an ihrem jugendlichen Alter, als vorbildhaft zu charakterisieren wäre. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf unseriöse Weise seitens der Einvernahmeleiterin gezwungen worden sei, die geografische Lage ihrer Heimatstadt XXXX einzuzeichnen, gleichwohl sie zuvor angegeben habe, dies nicht zu können, da sie es nicht gelernt habe.römisch eins.7. Das die vormals minderjährige Beschwerdeführerin vertretende Amt für Soziales, Jugend und Familie in römisch 40 führte mit Schriftsatz vom 15.11.2011 aus, dass die zur Stellungnahme ausgesandten Berichte nicht altersgerecht aufbereitet gewesen wären und es der Beschwerdeführerin zum Teil nicht möglich gewesen sei, Einschätzungen zu bestimmten Themenkomplexen abzugeben. Generell bestätigten die Ausführungen zur Zwangsverheiratungen junger Mädchen mit Al Shabaab jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin, deren Mitwirkungspflicht, gemessen an ihrem jugendlichen Alter, als vorbildhaft zu charakterisieren wäre. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf unseriöse Weise seitens der Einvernahmeleiterin gezwungen worden sei, die geografische Lage ihrer Heimatstadt römisch 40 einzuzeichnen, gleichwohl sie zuvor angegeben habe, dies nicht zu können, da sie es nicht gelernt habe.
I.8. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abermals ab.römisch eins.8. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abermals ab.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe sie lediglich eingescannte Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zeugnis) und keine Originaldokumente vorgelegt, so dass eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich sei. Gerügt wurde weiters, dass sich weder die Beschwerdeführerin noch deren gesetzliche Vertretung zum Gutachten des XXXX geäußert hätten.Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So habe sie lediglich eingescannte Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zeugnis) und keine Originaldokumente vorgelegt, so dass eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich sei. Gerügt wurde weiters, dass sich weder die Beschwerdeführerin noch deren gesetzliche Vertretung zum Gutachten des römisch 40 geäußert hätten.
Die ins Treffen geführten Fluchtgründe hätten sich jedenfalls als "widersprüchlich, völlig unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar" erwiesen. So sei es zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin Probleme mit Al Shabaab bekommen habe, obwohl doch ihren eigenen Aussagen zufolge eigentlich ihre Mutter wegen ihrer Geschäftsgebarung in den Fokus der Islamisten geraten sei. Unglaubwürdig sei der geschilderte Sachverhalt auch deshalb, weil die Mutter ihr Geschäft weiter betrieben und die Beschwerdeführerin nichts davon erwähnt habe, dass es von den Islamisten etwa zerstört worden sei. Das Bundesasylamt hielt der Beschwerdeführerin weiters vor, keine Angaben zum Namen des sie trauenden Imam sowie zur Zimmeranzahl jenes Hauses zu machen imstande gewesen zu sein, in dem sie von Al Shabaab festgehalten worden sei. Ihre Angaben zu dem ihr unterstellten Verhältnis mit jenem jungen Mann, der ihr beim Wassertragen geholfen hätte, seien ebenfalls unglaubwürdig, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der junge Mann einem Risiko aussetzen sollte.
Abschließend wurden die (im zweiten Verfahrensgang getätigten) Ausführungen der Beschwerdeführerin auch deshalb als nicht glaubhaft qualifiziert, weil sie eine exakte Kopie der ursprünglichen Aussagen dargestellt hätten und aufgrund des Zeitablaufes zu erwarten sei, dass gewisse Erinnerungen verblasst wären und zu bestimmten Lücken führen würden.
I.9. Die Beschwerdeführerin, vertreten vom Amt für Jugend und Soziales in XXXX, bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte zunächst den Umstand ihres jugendlichen Alters, der eine besondere Schutzwürdigkeit mit sich bringen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde viele Aussagen der Beschwerdeführerin anders zu würdigen gehabt. So könnten fehlende Geografiekenntnisse nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus XXXX stamme und erscheine es überdies mehr als zweifelhaft, ob alle Österreicher mit Pflichtschulabschluss imstande seien, ihren Heimatort auf einer "blinden" Österreichkarte richtig einzuzeichnen. Zahlreiche Aussagen seitens des Bundesasylamtes erwiesen sich als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin etwa konkret angegeben habe, dass die Rebellen das Geschäft ihrer Mutter zerstört hätten (und nicht, wie von der belangten Behörde ausgeführt, von dieser ohne Probleme weitergeführt worden sei).Weitere Feststellungen zu anderen Sachverhaltselementen hätten rein spekulativen Charakter und seien weder nachvollziehbar noch objektiv richtig.römisch eins.9. Die Beschwerdeführerin, vertreten vom Amt für Jugend und Soziales in römisch 40 , bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte zunächst den Umstand ihres jugendlichen Alters, der eine besondere Schutzwürdigkeit mit sich bringen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde viele Aussagen der Beschwerdeführerin anders zu würdigen gehabt. So könnten fehlende Geografiekenntnisse nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus römisch 40 stamme und erscheine es überdies mehr als zweifelhaft, ob alle Österreicher mit Pflichtschulabschluss imstande seien, ihren Heimatort auf einer "blinden" Österreichkarte richtig einzuzeichnen. Zahlreiche Aussagen seitens des Bundesasylamtes erwiesen sich als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin etwa konkret angegeben habe, dass die Rebellen das Geschäft ihrer Mutter zerstört hätten (und nicht, wie von der belangten Behörde ausgeführt, von dieser ohne Probleme weitergeführt worden sei).Weitere Feststellungen zu anderen Sachverhaltselementen hätten rein spekulativen Charakter und seien weder nachvollziehbar noch objektiv richtig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. auch im zweiten Verfahrensgang, detaillierte und gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt hat.
Dabei ist zum Ersten zu bemerken, dass die belangte Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens eine multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung veranlasst hat, die im Ergebnis die Angaben der Beschwerdeführerin zumindest nicht widerlegte. Es kann somit vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, dass die belangte Behörde nunmehr in ihrem zweiten Bescheid (offensichtlich unter dem Aspekt mangelnder Mitwirkungspflicht?) rügt, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzliche Vertretung sich zu dem Gutachten des XXXX nicht geäußert hätten. Es ist darin jedoch kein Mangel an Mitwirkungspflicht zu erkennen, zumal die Ergebnisse der Untersuchungen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter bestätigt haben. Vielmehr wäre die belangte Behörde bei Beurteilung der Aussagen der (damals) minderjährigen Beschwerdeführerin gehalten gewesen, deren jugendliches Alter zu berücksichtigen. Darauf hat das Bundesasylamt aber erkennbar weder in Bezug auf eine erhöhte Manuduktionspflicht noch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsüberprüfung Rücksicht genommen.Dabei ist zum Ersten zu bemerken, dass die belangte Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens eine multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung veranlasst hat, die im Ergebnis die Angaben der Beschwerdeführerin zumindest nicht widerlegte. Es kann somit vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden, dass die belangte Behörde nunmehr in ihrem zweiten Bescheid (offensichtlich unter dem Aspekt mangelnder Mitwirkungspflicht?) rügt, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzliche Vertretung sich zu dem Gutachten des römisch 40 nicht geäußert hätten. Es ist darin jedoch kein Mangel an Mitwirkungspflicht zu erkennen, zumal die Ergebnisse der Untersuchungen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter bestätigt haben. Vielmehr wäre die belangte Behörde bei Beurteilung der Aussagen der (damals) minderjährigen Beschwerdeführerin gehalten gewesen, deren jugendliches Alter zu berücksichtigen. Darauf hat das Bundesasylamt aber erkennbar weder in Bezug auf eine erhöhte Manuduktionspflicht noch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsüberprüfung Rücksicht genommen.
Zum Zweiten erscheint der Vorhalt seitens der belangten Behörde, die Aussagen der Genannten wären alleine deshalb unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin trotz des Verstreichens eines längeren Zeitraumes zwischen den ersten und letzten Befragungen gleichlautende Angaben getätigt hätte, die einer Kopie gleichen würden, als vollkommen haltlos. Abgesehen davon, dass es aufgrund dieser Feststellung unklar ist, wie die belangte Behörde dann an anderer Stelle ihres Bescheides im Gegensatz dazu den geschilderten Sachverhalt als widersprüchlich (und daher unglaubwürdig) qualifiziert, muss ein solcher Vorwurf angesichts der allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens als geradezu absurd bezeichnet werden!
Nicht nachvollziehbar erscheint es dem Asylgerichtshof weiters, dass die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang die von der Beschwerdeführerin- wenn auch nur in Kopie- präsentierten Dokumente gänzlich außer Acht gelassen hat (dies hatte unter anderem auch die Behebung des ersten Bescheides zur Folge) und ihr im zweiten Bescheid nunmehr vorwirft, bloße Kopien vorgelegt zu haben, die einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich wären. Gleichzeitig hat die belangte Behörde jedoch selbst Informationen im Wege der Staatendokumentation eingeholt, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass aufgrund fehlender Vertrauenspersonen bzw. fehlender behördlicher Strukturen in Somalia eine Dokumentenüberprüfung ohnehin nicht möglich ist. Selbst also, wenn es sich um Originaldokumente gehandelt hätte, wäre die belangte Behörde nicht imstande gewesen, diese einer seriösen Überprüfung zu unterziehen, so dass es im Ergebnis irrelevant erscheint, ob es sich bei den vorgewiesenen Unterlagen bloß um Kopien gehandelt hat. Die belangte Behörde hätte jedoch den Umstand fehlender Originale vor diesem Hintergrund nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auslegen dürfen!
Soweit die belangte Behörde sich weitschweifig mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen auseinandersetzt und dieses als " widersprüchlich, völlig unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar" bezeichnet (vgl. Bescheid S.79), vermag der Asylgerichtshof dieser Einschätzung aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes nicht zu folgen.Soweit die belangte Behörde sich weitschweifig mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen auseinandersetzt und dieses als " widersprüchlich, völlig unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar" bezeichnet vergleiche Bescheid S.79), vermag der Asylgerichtshof dieser Einschätzung aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes nicht zu folgen.
Die Beschwerdeführerin hat von Anbeginn des Verfahrens sehr genaue (und widerspruchsfreie) Schilderungen getätigt, die auch im Einklang mit den von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten stehen. Darauf hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde hingewiesen und einige der ihr vorgehaltenen Widersprüche durch Hinweis auf ihre Aussagen bei den Einvernahmen zutreffend als falsch deklariert.
In den Länderberichten wird zudem festgehalten, dass junge Mädchen der Gefahr von Zwangsverehelichungen mit Angehörigen von Al Shabaab ausgesetzt sind. Der vom Bundesasylamt selbst (im Wege der Staatendokumentation) erhobene Umstand, wonach die Stadt XXXX seit Oktober 2009 fest in der Hand der Islamisten ist, ist wohl auch eher als eine Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht als Widerspruch zu werten. Dass sie nicht imstande war, auf einer "leeren" Landkarte von Somalia ihre Heimatstadt einzuzeichnen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal dies nicht nur einen höheren Bildungsgrad voraussetzt, sondern auch ein gewisses Grundverständnis für diese Aufgabenstellung an sich voraussetzt. Es ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Aussagen in den zitierten Berichten müßig, darüber zu spekulieren, weshalb die Beschwerdeführerin und nicht deren Mutter Probleme mit Al Shabaab hatte.In den Länderberichten wird zudem festgehalten, dass junge Mädchen der Gefahr von Zwangsverehelichungen mit Angehörigen von Al Shabaab ausgesetzt sind. Der vom Bundesasylamt selbst (im Wege der Staatendokumentation) erhobene Umstand, wonach die Stadt römisch 40 seit Oktober 2009 fest in der Hand der Islamisten ist, ist wohl auch eher als eine Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht als Widerspruch zu werten. Dass sie nicht imstande war, auf einer "leeren" Landkarte von Somalia ihre Heimatstadt einzuzeichnen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal dies nicht nur einen höheren Bildungsgrad voraussetzt, sondern auch ein gewisses Grundverständnis für diese Aufgabenstellung an sich voraussetzt. Es ist vor dem Hintergrund der eindeutigen Aussagen in den zitierten Berichten müßig, darüber zu spekulieren, weshalb die Beschwerdeführerin und nicht deren Mutter Probleme mit Al Shabaab hatte.
Ein ordentliches Ermittlungsverfahren besteht darin, den verfahrensrelevanten Sachverhalt anhand der Aussagen des Antragstellers einerseits und unter Berücksichtigung objektiver Berichte zur konkreten Situation im Herkunftsstaat andererseits festzustellen. Dabei müssen naturgemäß die Aussagen des jeweiligen Asylwerbers vor dem Hintergrund von dessen Lebensalter, dessen Bildungsgrad und der konkreten Herkunft, aber auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Kulturkreises und der Traditionen, denen der Antragsteller verhaftet ist, gewürdigt werden. Beigeschaffte Berichte sind in ihrer Gesamtheit (und nicht bloß auszugsweise und unter Umständen dadurch das Ergebnis verfälschend) zu beachten und stets in Relation zum Vorbringen des Antragstellers zu setzen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung spielt im ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ebenso eine wesentliche Rolle wie die Notwendigkeit einer objektiven und unvoreingenommenen Prüfung. Der Asylgerichtshof sieht im gegenständlichen Fall - aus den bereits konkret dargelegten Erwägungen - keines der angeführten Erfordernisse als erfüllt, weshalb auch der zweite Bescheid zu beheben war.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
18.12.2012