Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 416.371-2/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zl. 10 08.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zl. 10 08.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 22.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er sich im Rahmen einer Personen- und Ausweiskontrolle im Zug nach Mailand mit einem belgischen Reisepass ausgewiesen hatte, festgenommen und in Schubhaft genommen worden war - am 31.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 22.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er sich im Rahmen einer Personen- und Ausweiskontrolle im Zug nach Mailand mit einem belgischen Reisepass ausgewiesen hatte, festgenommen und in Schubhaft genommen worden war - am 31.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Reer Hamar zuzugehören und zuletzt im Bezirk Hamar Wayne in Mogadischu gelebt zu haben. In Bezug auf seine Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass dort seine Mutter sowie sein Bruder lebten, während sein Vater bereits im Jahr 2006 verstorben sei. Seine Heimat habe er fünf Monate zuvor, ausgehend von Mogadischu mit dem Schiff nach Griechenland verlassen. Vor zehn Tagen sei er von Athen mit dem Bus weiter nach Österreich gereist.Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Reer Hamar zuzugehören und zuletzt im Bezirk Hamar Wayne in Mogadischu gelebt zu haben. In Bezug auf seine Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass dort seine Mutter sowie sein Bruder lebten, während sein Vater bereits im Jahr 2006 verstorben sei. Seine Heimat habe er fünf Monate zuvor, ausgehend von Mogadischu mit dem Schiff nach Griechenland verlassen. Vor zehn Tagen sei er von Athen mit dem Bus weiter nach Österreich gereist.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er von den Rebellen Al Shabaab gezwungen worden sei, für diese zu arbeiten. Da er nicht mitmachen habe wollen, sei er geflüchtet, denn sonst hätten sie ihn umgebracht. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab mit dem Tode bedroht zu werden oder abermals zum "Mitmachen" gezwungen zu werden.
I.2. Während des Dublin-Konsultationsverfahrens mit Griechenland durch das Bundesasylamt fand am 12.10.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, im Zuge derer der Genannte zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt wurde. Hiezu führte er an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, da er dort verhungern würde. Am Liebsten wolle er nach Somalia zurück, da es in Griechenland schlimmer wäre als in seiner Heimat.römisch eins.2. Während des Dublin-Konsultationsverfahrens mit Griechenland durch das Bundesasylamt fand am 12.10.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, im Zuge derer der Genannte zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt wurde. Hiezu führte er an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, da er dort verhungern würde. Am Liebsten wolle er nach Somalia zurück, da es in Griechenland schlimmer wäre als in seiner Heimat.
I.3. Mit Bescheid vom 14.10.2010, Zl. 10 08.058 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt II).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 14.10.2010, Zl. 10 08.058 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. S18 416.371-1/2010/6E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass in gegenständlichem Verfahren das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem diesem die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Sachverhalt bzw. weiteres Quellenmaterial vorgelegt, welches die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen habe. Gerade in Bezug auf Griechenland herrsche gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte und ändere sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen wären diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. S18 416.371-1/2010/6E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass in gegenständlichem Verfahren das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem diesem die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Sachverhalt bzw. weiteres Quellenmaterial vorgelegt, welches die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen habe. Gerade in Bezug auf Griechenland herrsche gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte und ändere sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen wären diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.
I.5. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Übermittlung von Informationen zum Stamm der Reer Hamar.römisch eins.5. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Übermittlung von Informationen zum Stamm der Reer Hamar.
Am 07.03.2011 wurde das Ergebnis der seitens der Polizeiinspektion Bruck/Mur veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung des vorgelegten belgischen Reisepasses übermittelt, wonach es sich hiebei um eine Totalfälschung handle.
I.6. Schließlich fand am 12.07.2011 eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, somalischer Staatsbürger zu sein und dem Clan der "Shashi" - einem Unterclan der Reer Hamar - anzughören. Er sei in Hamar Weyne geboren und habe in diesem Bezirk zuletzt gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde zu den Traditionen seines Clans sowie zu Gegebenheiten rund um seinen Wohnbezirk befragt. Zu Letzterem führte er an, sich nicht an die Straßennamen erinnern zu können, da er zu jung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden Bilder zum Bezirk Hawl Wadaag aus Mogadischu vorgelegt, zu denen er angab, dass er diese nicht kennen würde. Er führte weiters an, dass seine Mutter, sein Bruder sowie seine Frau in seinem Heimatland - konkret im Bezirk Hamar Weyne - lebten. Seinen Lebensunterhalt habe seine Mutter für ihn bestritten, indem sie am Markt Gemüse verkauft habe, welches sie zuvor in Afgoye gekauft hätte. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in seiner Heimat keine Freiheit gehabt hätte und sich nicht frei bewegen habe können. Außerdem sei er von Al Shabaab gesucht worden, da diese gewollt hätten, dass er ein "Mudjahed" würde. Nach seinen konkreten Erlebnissen befragt, führte der Genannte an, Al Shabaab stünde momentan an der Macht. Sein Stamm hätte keine Macht, da er eine Minderheit wäre. Im ersten Monat 2010 seien vier Jugendliche der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, am Gotteskrieg teilnehmen. Sie hätten ihm den Koran vorgelesen, eine Waffe gezeigt und ihn im Falle seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht. Eine Woche später seien zwei andere Mitglieder zu ihm gekommen, hätten ihm vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten, und hätten ihn neuerlich bedroht. Schließlich seien sie ein drittes Mal zu ihm gekommen und hätten damit gedroht, ihn umzubringen, falls er sich nicht als Mujahed melde. Der Beschwerdeführer korrigierte, dass sie das dritte Mal doch nicht zu ihm gekommen wären, da er bereits geflüchtet sei. Nach dem zweiten Mal hätte er mit seiner Frau und Mutter gesprochen, die ihm zur Flucht geraten hätten. Innerhalb der von Al Shabaab gegebenen zweimonatigen Chance sei er geflohen. Beim dritten Mal - etwa zehn Tage vor seiner Ausreise - hätten die Mitglieder schließlich seinen psychisch kranken Bruder umgebracht. Er sei angeschossen worden, dabei jedoch nicht gestorben, sondern hätte gebrochene Beine gehabt. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung die seiner Meinung nach aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vor und gab dem Genannten Gelegenheit, sich hiezu zu äußern. Dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und ihm eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.römisch eins.6. Schließlich fand am 12.07.2011 eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, somalischer Staatsbürger zu sein und dem Clan der "Shashi" - einem Unterclan der Reer Hamar - anzughören. Er sei in Hamar Weyne geboren und habe in diesem Bezirk zuletzt gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde zu den Traditionen seines Clans sowie zu Gegebenheiten rund um seinen Wohnbezirk befragt. Zu Letzterem führte er an, sich nicht an die Straßennamen erinnern zu können, da er zu jung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden Bilder zum Bezirk Hawl Wadaag aus Mogadischu vorgelegt, zu denen er angab, dass er diese nicht kennen würde. Er führte weiters an, dass seine Mutter, sein Bruder sowie seine Frau in seinem Heimatland - konkret im Bezirk Hamar Weyne - lebten. Seinen Lebensunterhalt habe seine Mutter für ihn bestritten, indem sie am Markt Gemüse verkauft habe, welches sie zuvor in Afgoye gekauft hätte. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in seiner Heimat keine Freiheit gehabt hätte und sich nicht frei bewegen habe können. Außerdem sei er von Al Shabaab gesucht worden, da diese gewollt hätten, dass er ein "Mudjahed" würde. Nach seinen konkreten Erlebnissen befragt, führte der Genannte an, Al Shabaab stünde momentan an der Macht. Sein Stamm hätte keine Macht, da er eine Minderheit wäre. Im ersten Monat 2010 seien vier Jugendliche der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, am Gotteskrieg teilnehmen. Sie hätten ihm den Koran vorgelesen, eine Waffe gezeigt und ihn im Falle seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht. Eine Woche später seien zwei andere Mitglieder zu ihm gekommen, hätten ihm vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten, und hätten ihn neuerlich bedroht. Schließlich seien sie ein drittes Mal zu ihm gekommen und hätten damit gedroht, ihn umzubringen, falls er sich nicht als Mujahed melde. Der Beschwerdeführer korrigierte, dass sie das dritte Mal doch nicht zu ihm gekommen wären, da er bereits geflüchtet sei. Nach dem zweiten Mal hätte er mit seiner Frau und Mutter gesprochen, die ihm zur Flucht geraten hätten. Innerhalb der von Al Shabaab gegebenen zweimonatigen Chance sei er geflohen. Beim dritten Mal - etwa zehn Tage vor seiner Ausreise - hätten die Mitglieder schließlich seinen psychisch kranken Bruder umgebracht. Er sei angeschossen worden, dabei jedoch nicht gestorben, sondern hätte gebrochene Beine gehabt. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung die seiner Meinung nach aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vor und gab dem Genannten Gelegenheit, sich hiezu zu äußern. Dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und ihm eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.
I.7. In seiner mittels seines Rechtsberaters eingebrachten Stellungnahme vom 22.07.2011 betonte der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte, dass die Sicherheitslage in Somalia weiterhin unvorhersehbar und fragil sei. In Bezug auf die im Rahmen der Einvernahme am 12.07.2011 genannten Vorhalte hielt der Genannte fest, dass er den Umstand seiner Verehelichung bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht hätte. Soweit er den Angriff auf seinen Bruder nicht in der Erstbefragung erwähnt hätte, sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen derselben keine bzw. weitaus weniger Zeit gehabt hätte als in der letzten Befragung. Dass er bereits vor seiner Flucht Kenntnisse über die Lage in Großbritannien und Italien gehabt habe, ließe nicht zwangsläufig das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung ausschließen. Weiters hob der Beschwerdeführer hervor, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und dass es sich bei den Rer Hamar um eine Minderheit handle, welche massiver Diskriminierungen in Somalia ausgesetzt wären. Schließlich wies er unter Vorlage eines Fotos des Marktes in Afgooye darauf hin, dass seine Aussage, wonach seine Mutter dort mit Gemüse gehandelt hätte, plausibel erschiene.römisch eins.7. In seiner mittels seines Rechtsberaters eingebrachten Stellungnahme vom 22.07.2011 betonte der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte, dass die Sicherheitslage in Somalia weiterhin unvorhersehbar und fragil sei. In Bezug auf die im Rahmen der Einvernahme am 12.07.2011 genannten Vorhalte hielt der Genannte fest, dass er den Umstand seiner Verehelichung bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht hätte. Soweit er den Angriff auf seinen Bruder nicht in der Erstbefragung erwähnt hätte, sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen derselben keine bzw. weitaus weniger Zeit gehabt hätte als in der letzten Befragung. Dass er bereits vor seiner Flucht Kenntnisse über die Lage in Großbritannien und Italien gehabt habe, ließe nicht zwangsläufig das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung ausschließen. Weiters hob der Beschwerdeführer hervor, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und dass es sich bei den Rer Hamar um eine Minderheit handle, welche massiver Diskriminierungen in Somalia ausgesetzt wären. Schließlich wies er unter Vorlage eines Fotos des Marktes in Afgooye darauf hin, dass seine Aussage, wonach seine Mutter dort mit Gemüse gehandelt hätte, plausibel erschiene.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unkenntnisse sowie seiner ausweichenden Antworten weder seine Clanzugehörigkeit noch seine Herkunft aus Mogadischu glaubhaft machen habe können. In Bezug auf seine angebliche Verehelichung verwies das Bundesasylamt auf aufgetretene Unplausibilitäten und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund widersprüchlich sowie wenig plausibel und lebensnah gewesen wären. In diesem Kontext betonte die belangte Behörde, dass er den dreifachen Besuch von Mitgliedern der Al Shabaab und die angebliche Schussverletzung seines Bruders nicht im Zuge der Erstbefragung erwähnt hätte. Außerdem hätte er widersprüchliche Angaben zu dem Besuch der Gruppe getätigt und eigentlich gar nicht wissen können, dass sein Bruder angeschossen worden sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer versucht, seine tatsächliche Reisebewegung zu verschleiern und sei davon auszugehen, dass er seine Reise geplant hätte.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unkenntnisse sowie seiner ausweichenden Antworten weder seine Clanzugehörigkeit noch seine Herkunft aus Mogadischu glaubhaft machen habe können. In Bezug auf seine angebliche Verehelichung verwies das Bundesasylamt auf aufgetretene Unplausibilitäten und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund widersprüchlich sowie wenig plausibel und lebensnah gewesen wären. In diesem Kontext betonte die belangte Behörde, dass er den dreifachen Besuch von Mitgliedern der Al Shabaab und die angebliche Schussverletzung seines Bruders nicht im Zuge der Erstbefragung erwähnt hätte. Außerdem hätte er widersprüchliche Angaben zu dem Besuch der Gruppe getätigt und eigentlich gar nicht wissen können, dass sein Bruder angeschossen worden sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer versucht, seine tatsächliche Reisebewegung zu verschleiern und sei davon auszugehen, dass er seine Reise geplant hätte.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.
I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte unter einem einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, um seine Beschwerde näher zu begründen.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte unter einem einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, um seine Beschwerde näher zu begründen.
I.10. Mit Beschluss vom 07.09.2011, Zl. A5 416.371-2/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß XXXX zur Rechtsberaterin in der gegenständlichen Beschwerdesache.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 07.09.2011, Zl. A5 416.371-2/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß römisch 40 zur Rechtsberaterin in der gegenständlichen Beschwerdesache.
I.11. In seiner Beschwerdeergänzung vom 29.09.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr wohl Traditionen zu seinem Clan benennen habe können und es aufgrund des andauernden Kriegszustandes in Somalia nicht aussagekräftig sei, ihm Fotos von markanten Bauten zu zeigen. Er beharrte darauf, aus Mogadischu zu stammen sowie dem Clan der Shaashi zuzugehören und hob hervor, dass man dies an seinem Dialekt erkennen könne. Jedenfalls seien Datumsangaben in Somalia nicht so wesentlich und wolle er bezüglich seiner Ehefrau auf die Stellungnahme seines Vertreters vom 22.07.2011 verweisen. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass seine Erstbefragung jedenfalls sehr kurz gewesen sei und er nicht die Gelegenheit gehabt hätte, über die fluchtauslösenden Ereignisse zu sprechen. Er sei noch vor dem dritten Besuch von Al Shabaab von zu Hause geflohen, habe sich jedoch noch in Mogadischu aufgehalten und Kontakt zu seiner Mutter gepflegt. Aus seinen tatsächlichen Falschangaben zu seinem Reiseweg und den Informationen über Großbritannien sowie Italien könne nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtgrundes geschlossen werden.römisch eins.11. In seiner Beschwerdeergänzung vom 29.09.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr wohl Traditionen zu seinem Clan benennen habe können und es aufgrund des andauernden Kriegszustandes in Somalia nicht aussagekräftig sei, ihm Fotos von markanten Bauten zu zeigen. Er beharrte darauf, aus Mogadischu zu stammen sowie dem Clan der Shaashi zuzugehören und hob hervor, dass man dies an seinem Dialekt erkennen könne. Jedenfalls seien Datumsangaben in Somalia nicht so wesentlich und wolle er bezüglich seiner Ehefrau auf die Stellungnahme seines Vertreters vom 22.07.2011 verweisen. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass seine Erstbefragung jedenfalls sehr kurz gewesen sei und er nicht die Gelegenheit gehabt hätte, über die fluchtauslösenden Ereignisse zu sprechen. Er sei noch vor dem dritten Besuch von Al Shabaab von zu Hause geflohen, habe sich jedoch noch in Mogadischu aufgehalten und Kontakt zu seiner Mutter gepflegt. Aus seinen tatsächlichen Falschangaben zu seinem Reiseweg und den Informationen über Großbritannien sowie Italien könne nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtgrundes geschlossen werden.
I.12. Mit Eingabe vom 05.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Suchantrag des österreichischen Roten Kreuzes, mit welchem er versuche, seine Frau zu finden.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 05.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Suchantrag des österreichischen Roten Kreuzes, mit welchem er versuche, seine Frau zu finden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zwar ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass sich tatsächlich in den Angaben des Beschwerdeführers Ungereimtheiten aufgetan haben, jedoch hat sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des Genannten auseinandergesetzt.
So hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die für das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers maßgeblichen Feststellungen zu treffen. Der Genannte hatte mehrfach ausgeführt, von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, für diese als "Mujahed" - also als Kämpfer - zu arbeiten. Im bekämpften Bescheid fehlen jedoch jegliche Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab bzw. deren Vorgehensweise im Zuge der Rekrutierungen.
Weiters hat sich das Bundesasylamt nicht mit der Lage des angeblichen Clans des Beschwerdeführers - dem Clan der "Shaashi" - auseinandergesetzt und lässt die angefochtene Entscheidung etwaige Feststellungen mit diesem Bezug vermissen. Dass die belangte Behörde sich allein mit der Lage der Reer Hamar beschäftigt hat, reicht in gegenständlichem Fall jedenfalls nicht aus. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal zunächst angegeben hatte, den Reer Hamar anzugehören, und in seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt spezifizierte, dem - der Reer Hamar nachgeordneten -Unterclan "Shaashi" zuzugehören, sodass an dieser Stelle die Durchführung einer Sprachanalyse angezeigt gewesen wäre, um anhand seines Dialektes seine angebliche Clanzugehörigkeit sowie seine behauptete Herkunft aus Mogadischu abzuklären. Dies wäre auch insofern notwendig gewesen, als es tatsächlich fraglich ist, ob die dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 12.07.2011 vorgelegten Bilder aussagekräftig sind. Einerseits handelte es sich dabei um Bilder zu dem Bezirk Hawl Wadaag in Mogadischu, der Beschwerdeführer selbst hat jedoch behauptet, im Bezirk Hamar Weyne geboren und dort gelebt zu haben. Außerdem wurde hiebei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich selbst zu Hause versteckt und keine Freiheiten gehabt hätte, nicht mitberücksichtigt. Andererseits erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die auf den Fotos abgebildeten Gebäude tatsächlich durch den andauernden Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen wurden.
Schließlich ist festzuhalten, dass auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber seinen Angaben in der Erstbefragung widersprüchlich sein soll. Dass der Genannte in der Erstbefragung geltend gemacht, von den Rebellen zum "Mitmachen" gezwungen worden zu sein, und erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die dreifachen Besuche seitens Al Shabaab und die angebliche Misshandlung seines Bruders ins Treffen geführt hat, mag daran liegen, dass die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dies ist auch dem Formularvordruck der Erstbefragung zu entnehmen (vgl AS 25).Schließlich ist festzuhalten, dass auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber seinen Angaben in der Erstbefragung widersprüchlich sein soll. Dass der Genannte in der Erstbefragung geltend gemacht, von den Rebellen zum "Mitmachen" gezwungen worden zu sein, und erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die dreifachen Besuche seitens Al Shabaab und die angebliche Misshandlung seines Bruders ins Treffen geführt hat, mag daran liegen, dass die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dies ist auch dem Formularvordruck der Erstbefragung zu entnehmen vergleiche AS 25).
Auch alleine aus seinen tatsächlich widersprüchlichen Angaben zu seinem Reiseweg kann nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit seines Gesamtvorbringens geschlossen werden.
Insgesamt ist es auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht möglich, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
11.12.2012