Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A6 315.791-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 02.412-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 02.412-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun.
Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.
Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, XXXX (AIS-Zahl: 04 24.886) sowie XXXX (AIS-Zahl: 10 05.986).Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, römisch 40 (AIS-Zahl: 04 24.886) sowie römisch 40 (AIS-Zahl: 10 05.986).
Am 28.02.2006 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.Am 28.02.2006 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.
In der daraufhin am 12.09.2007 erfolgten Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, führte diese an, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Probleme wegen ihr (nämlich ihrer Mutter) hätte.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 06 02.412-BAL, mit welchem der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Kamerun, dem Rechtschutz, der Lage von Frauen und Kindern sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl ausschiede, da der Grund der Asylantragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren, liege. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Kamerun unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte. Weiters lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde. Das Bundesasylamt hob abschließend hervor, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter, Schwester) erfolgen könne.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2007, Zl. 06 02.412-BAL, mit welchem der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Kamerun, dem Rechtschutz, der Lage von Frauen und Kindern sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl ausschiede, da der Grund der Asylantragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren, liege. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Kamerun unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte. Weiters lägen keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde. Das Bundesasylamt hob abschließend hervor, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter, Schwester) erfolgen könne.
Dieser Bescheid wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin am 02.11.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 14.11.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Darin wurde zusammengefasst betont, dass es der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unmöglich wäre, den Problemen ihrer Mutter zu entkommen.
In ihrem ebenfalls mit "Berufung" titulierten Schriftsatz vom 15.11.2007 berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sämtliche, im Verfahren ihrer Mutter gerügten Mängel auch ihr Verfahren beträfen. Wäre ihrer Mutter entsprechend der Rechtslage nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens Asyl gewährt geworden, hätte auch ihr derselbe Schutz gewährt werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege ihrer vormals ausgewiesenen Rechtsvertreterin bekannt, dass sie den Vater der Beschwerdeführerin, der über ein Visum - Daueraufenthalt EG - verfüge, am 08.04.2011 geheiratet hätte. Dieser ginge einer geregelten Beschäftigung nach und könne so für seine Familie umfassend sorgen. Außerdem sei die Familie sehr gut integriert. Dem Schriftsatz wurden Kopien diverser Melderegisterauszüge, Fotoabzüge, Teilnahmebestätigungen der Mutter an Deutschkursen, eine Schulbesuchsbestätigung der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde ihrer Mutter, die Aufenthaltskarte ihres Vaters sowie diverse Schreiben beigelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 315.791-1/2008/9Z, stellte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin aufgrund des zuvor am 12.01.2012 ergangenen Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtberater zur Seite.
Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl.: 06 02.412-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl.: 06 02.412-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.
Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin stehen fest.
Sie ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin XXXX, deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr Vater, XXXX, ist im Besitz des von Seiten des Magistrates XXXX erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.Sie ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr Vater, römisch 40 , ist im Besitz des von Seiten des Magistrates römisch 40 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern XXXX im gemeinsamen Haushalt.Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.
Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun wurde infolge der in diesen beiden Spruchpunkten am 11.10.2012 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig (negativ) beendet.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.02.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Die vorliegende Entscheidung befasst sich infolge der Beschwerdeteilzurückziehung ausschließlich mit der Frage der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin.
Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der zum vormaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung zuständig, sondern allenfalls die Fremdenbehörden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen die Mutter der Beschwerdeführerin besteht.
Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.
Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, Minderjährigkeit, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
14.12.2012