TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 A10 267046-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 267.046-0/2008/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, GZ 04 00.657-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, GZ 04 00.657-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der - damals angeblich minderjährige - Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2004 den vorliegenden Asylantrag ein.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.08.2005 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache im Wesentlichen aus, er sei am XXXX geboren und moslemischen Glaubens und er stamme aus der Stadt XXXX in Guinea-Bissau, wo er von 1988 (sic!) bis 1995 die Grundschule besucht habe. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Guinea-Bissau einen Staatsstreich des Militärführers Ansumane gegen den Präsidenten Nino Vieira gegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf Seiten der Regierungspartei politisch aktiv und Präsident in dem Dorf XXXX gewesen. Im Zuge der Kriegshandlungen sei der Vater am 10.06.1998 von Truppen Ansumanes gefangen genommen worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter am 24.06.1998 im Alter von zehn Jahren das Land verlassen. Er habe vier Jahre in Mauretanien verbracht und sei dann über Spanien nach Österreich gebracht worden. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer, dies wäre für ihn nicht einfach, er habe weder ein Haus noch Angehörige. Er persönlich habe kein Problem in Guinea-Bissau, das Problem sei sein Vater und der Staatsstreich, den es gegeben habe. Nach Vorhalt, dass nun inzwischen Nino Vieira wieder Präsident sei und deshalb eine Verfolgungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne, erklärte der Beschwerdeführer, das könnte sein, er wisse es nicht.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.08.2005 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache im Wesentlichen aus, er sei am römisch 40 geboren und moslemischen Glaubens und er stamme aus der Stadt römisch 40 in Guinea-Bissau, wo er von 1988 (sic!) bis 1995 die Grundschule besucht habe. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Guinea-Bissau einen Staatsstreich des Militärführers Ansumane gegen den Präsidenten Nino Vieira gegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf Seiten der Regierungspartei politisch aktiv und Präsident in dem Dorf römisch 40 gewesen. Im Zuge der Kriegshandlungen sei der Vater am 10.06.1998 von Truppen Ansumanes gefangen genommen worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Mutter am 24.06.1998 im Alter von zehn Jahren das Land verlassen. Er habe vier Jahre in Mauretanien verbracht und sei dann über Spanien nach Österreich gebracht worden. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer, dies wäre für ihn nicht einfach, er habe weder ein Haus noch Angehörige. Er persönlich habe kein Problem in Guinea-Bissau, das Problem sei sein Vater und der Staatsstreich, den es gegeben habe. Nach Vorhalt, dass nun inzwischen Nino Vieira wieder Präsident sei und deshalb eine Verfolgungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne, erklärte der Beschwerdeführer, das könnte sein, er wisse es nicht.

Der Magistrat der XXXX gab als gesetzlicher Vertreter eine Stellungnahme vom 12.09.2005 ab.Der Magistrat der römisch 40 gab als gesetzlicher Vertreter eine Stellungnahme vom 12.09.2005 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht worden sei sowie etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt habe und dass wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau eine Abschiebung zu einer Verletzung des Grundrechtes nach Art. 3 EMRK führen würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt habe und dass wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau eine Abschiebung zu einer Verletzung des Grundrechtes nach Artikel 3, EMRK führen würde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Vorerst begab sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland und wurde in der Folge am 14.11.2007 und am 18.08.2008 nach der Dublin-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Sodann musste das Verfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde das Verfahren schließlich wieder fortgesetzt.Sodann musste das Verfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde das Verfahren schließlich wieder fortgesetzt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2012 auf seinen Antrag ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In seiner Stellungnahme vom 11.10.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich an seiner persönlichen Situation in Österreich nichts geändert habe. Im Fall einer Abschiebung wäre die Versorgung des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau nicht gesichert, weil er dort keine Angehörigen mehr habe. In Österreich sei er viele Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er spreche bereits sehr gut Deutsch und habe in Österreich Freunde gefunden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stammt aus der Stadt XXXX und gehört einer moslemischen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Nach eigenen Angaben hat er keine Angehörigen mehr in Guinea-Bissau.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stammt aus der Stadt römisch 40 und gehört einer moslemischen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Nach eigenen Angaben hat er keine Angehörigen mehr in Guinea-Bissau.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Anhänger des Militärputsches des Ansumane Mane vom Juni 1998 wegen der Tätigkeit seines Vaters für den Präsidenten Nino Vieira.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und unplausibel. Konkrete Verfolgungshandlungen wurden nicht einmal behauptet. Eine allfällige Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Militärputsch des Jahres 1998 gegen den damaligen Präsidenten Nino Vieira wäre im Übrigen mittlerweile längst nicht mehr aktuell, wie bereits der angefochtene Bescheid zutreffend darlegt. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.10.2012 wird eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn der Flüchtlingskonvention nicht mehr behauptet. Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Guinea-Bissau die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass er in Guinea-Bissau zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Auf besondere Bindungen zu Österreich, etwa Familienangehörige oder eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben einen Deutschkurs und spricht inzwischen sehr gut Deutsch, ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus legte er jedoch nicht vor. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ging dieser in Österreich viele Jahre lang einer - nicht näher umschriebenen - Erwerbstätigkeit nach und er besitzt in Österreich auch bereits Freunde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2004 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate vorerst bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 83, 287, 84, 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87, 109 StGB, § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2004 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate vorerst bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.03.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 83, 287, 84, 269, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 87, 109, StGB, Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2004 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges - und noch aufrechtes - Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 08.06.2004 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges - und noch aufrechtes - Aufenthaltsverbot verhängt.

Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:

Politische und Sicherheitslage:

Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.

Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.

Bei den Präsidentenwahlen im März 2012 erhielten weder Gomes Junior noch der zweitplatzierte Kumba Yala die erforderliche Mehrheit, um die Nachfolge des im Januar an Diabetes verstorbenen Staatschefs Malam Bacal Sanhá zu übernehmen. Am 29.04.2012 sollte ein zweiter Wahlgang stattfinden. In der Nacht vom 12. auf den 13.04.2012 kam es in Bissau zu einem gewalttätigen Putsch durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Im Mai 2012 einigte sich die putschende Junta unter Vermittlung der ECOWAS mit der Opposition auf eine zweijährige Übergangszeit bis zur Abhaltung von Wahlen. Das Abkommen sieht die Auflösung des Parlaments und die Absetzung des Präsidenten und der Regierung von Ministerpräsident Carlos Gomes Junior sowie die Bildung einer zivilen Übergangsregierung vor. Gemäß dem Abkommen soll erst nach Ablauf der zweijährigen Übergangszeit ein neues Parlament und ein neuer Präsident gewählt werden. Interimspräsident Manuel Serifo Nhamadjo erließ ein Dekret über die Ernennung von 27 Kabinettsmitgliedern. Unter der Leitung von Rui Duarte Barros soll die Übergangsregierung Reformen einleiten und binnen eines Jahres Parlamentswahlen vorbereiten. Die Streitkräfte kündigten ihren Rückzug aus der Politik an. Auch wenn sich die Lage etwas beruhigt hat, bleibt sie unübersichtlich und instabil.

Quellen: Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise, 21.09.2012; Austria Presse Agentur, 23.05.2012; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.04.2012; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011.

Justiz:

In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.

Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. Das UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.

Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2011.

Sicherheitsbehörden:

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die

1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.

Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.

Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, November 2011.

Menschenrechtslage:

In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie auf Streik wird in der Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert. Unmittelbar nach dem Putsch vom April 2012 wurden die privaten Radiostationen, die das Militär kritisierten, geschlossen.

Quellen: Amnesty International: Guinea-Bissau - Increasing repression in wake of military coup, 17.04.2012; U. S. Department of

State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2011.

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.

Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.

Versorgungslage:

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 21.09.2012; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, November 2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Guinea-Bissau weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Guinea-Bissau lässt sich insgesamt gesehen keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea-Bissau keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Guinea-Bissau auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.

Insgesamt gesehen stellen sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Guinea-Bissau letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Guinea-Bissau noch instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Guinea-Bissau schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen nahezu neunjährigen Aufenthalt in Österreich bzw. Deutschland - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen nahezu neunjährigen Aufenthalt in Österreich bzw. Deutschland - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Guinea-Bissau bzw. Mauretanien. Erst im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp neun Jahre in Österreich bzw. Deutschland auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.

Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers muss auch aufgrund seines langen Aufenthaltes in Justizanstalten fraglich erscheinen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.

Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ging nach eigenen Angaben in Österreich viele Jahre lang einer - nicht näher umschriebenen - Erwerbstätigkeit nach, besuchte einen Deutschkurs und spricht inzwischen sehr gut Deutsch und er besitzt in Österreich auch bereits Freunde. Eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte er jedoch zuletzt nicht aus und auch seine Deutschkenntnisse konnte er nicht durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen. Vor allem aber wiegen die fünf strafrechtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen schwer zuungunsten des Beschwerdeführers. Dieser verbüßt gerade die mit Urteil vom 06.03.2012 verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch erwies sich dieser letztlich als unbegründet, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste. Im vorliegenden Fall muss die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund neun Jahren allerdings teilweise dem Beschwerdeführer angelastet werden, der mehrmals das Bundesgebiet für längere Zeit verließ bzw. unbekannten Aufenthaltes war.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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