TE AsylGH Beschluss 2012/10/24 D20 417554-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D20 417554-2/2012/3E

D20 417554-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer

I.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, zu Recht erkannt:römisch eins.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen;Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen;

sowie

II.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 07.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, 11 08.248-BAG, beschlossen:römisch zwei.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 07.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, 11 08.248-BAG, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und am 25.11.2010 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (protokolliert zur Zl. D20 417553-2/2012 des Asylgerichtshofes), mit einem französischen Visum für den Schengen-Raum legal im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 02.12.2010 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 11.350-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und am 25.11.2010 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (protokolliert zur Zl. D20 417553-2/2012 des Asylgerichtshofes), mit einem französischen Visum für den Schengen-Raum legal im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 02.12.2010 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 11.350-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. S3 417554-1/2011, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 erhobene Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. S3 417554-1/2011, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verließ jedoch das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte in der Folge am 02.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 08.248-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer verließ jedoch das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte in der Folge am 02.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 08.248-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 31.10.2011 rechtswirksam zugestellt.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 beim Bundesasylamt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 beantragt.

Das Bundesasylamtes hielt mit Aktenvermerk vom 14.11.2011 fest, dass nach telefonischer Auskunft am 11.11.2011 des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht nach wie vor bestehe; gleichzeitig sei der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die von ihm am 07.11.2011 beantragte Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer eine "Berufung" nicht leisten könne und sei weiters zugesichert worden, den Antrag zurückzuziehen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 erwuchs am 14.11.2011 in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.02.2012, beim Bundesasylamt eingebracht am 08.02.2012, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit 09.08.2011 an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet sei und er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Ehefrau im Flüchtlingsquartier wohne. Der Beschwerdeführer habe nie einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten; lediglich die Schwägerin des Beschwerdeführers habe einen negativen Bescheid erhalten und gegen diesen berufen. Der Beschwerdeführer habe weder von einem Zustellversuch noch von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt, obwohl er sich - bis auf seinen Krankenhausaufenthalt - immer an seiner Adresse aufhalte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung vom 29.09.2011 bis 15.12.2011 in mehreren Krankenhäusern aufhältig gewesen. In diesem Zeitraum sei "ein blauer Brief" gekommen und als die Quartiergeberin dem Briefträger gesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus liege, sei der Brief wieder an den Absender retourniert worden.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit 09.08.2011 an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet sei und er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Ehefrau im Flüchtlingsquartier wohne. Der Beschwerdeführer habe nie einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten; lediglich die Schwägerin des Beschwerdeführers habe einen negativen Bescheid erhalten und gegen diesen berufen. Der Beschwerdeführer habe weder von einem Zustellversuch noch von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt, obwohl er sich - bis auf seinen Krankenhausaufenthalt - immer an seiner Adresse aufhalte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung vom 29.09.2011 bis 15.12.2011 in mehreren Krankenhäusern aufhältig gewesen. In diesem Zeitraum sei "ein blauer Brief" gekommen und als die Quartiergeberin dem Briefträger gesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus liege, sei der Brief wieder an den Absender retourniert worden.

In der Beilage zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.02.2012 finden sich medizinische Unterlagen zu Behandlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 19.05.2011 bis 12.01.2012.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde festgehalten, dass nach telefonischer Auskunft des anwaltlichen Rechtsvertreters, das Vollmachtverhältnis zu diesem nicht mehr aufrecht sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Seitens des Bundesasylamtes wird begründend ausgeführt, dass spätestens bei Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 07.11.2011, welcher nicht als Beschwerde gewertet werden könne, es dem Beschwerdeführer habe bewusst werden müssen, dass eine Beschwerde in seinem Asylverfahren einzubringen sei, zumal er sonst nicht an seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde herangetreten wäre und habe der Beschwerdeführer spätestens an diesem Tag von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag, bis zu welchem ein Vollmachtverhältnis vorgelegen sei, über die Einhaltung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde aufgeklärt worden sei und dem Beschwerdeführer somit ab diesem Tage bereits bewusst hätte sein müssen, dass jede nach dem 14.11.2011 eingebrachte Beschwerde als verspätet angesehen werden müsse. Auch gehe aus dem Schreiben vom 07.11.2011 hervor, dass er sich des Umstandes, dass vom Vertreter des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingebracht werde, bewusst gewesen sein müsse, zumal der Beschwerdeführer die Kosten für eine Beschwerde nicht habe aufbringen können. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 71 Abs. 2 AVG zwei Wochen Zeit gehabt, einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch am 31.01.2012 und somit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Seitens des Bundesasylamtes wird begründend ausgeführt, dass spätestens bei Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 07.11.2011, welcher nicht als Beschwerde gewertet werden könne, es dem Beschwerdeführer habe bewusst werden müssen, dass eine Beschwerde in seinem Asylverfahren einzubringen sei, zumal er sonst nicht an seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde herangetreten wäre und habe der Beschwerdeführer spätestens an diesem Tag von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag, bis zu welchem ein Vollmachtverhältnis vorgelegen sei, über die Einhaltung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde aufgeklärt worden sei und dem Beschwerdeführer somit ab diesem Tage bereits bewusst hätte sein müssen, dass jede nach dem 14.11.2011 eingebrachte Beschwerde als verspätet angesehen werden müsse. Auch gehe aus dem Schreiben vom 07.11.2011 hervor, dass er sich des Umstandes, dass vom Vertreter des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingebracht werde, bewusst gewesen sein müsse, zumal der Beschwerdeführer die Kosten für eine Beschwerde nicht habe aufbringen können. Der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zwei Wochen Zeit gehabt, einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch am 31.01.2012 und somit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.04.2012, wurde mit Schreiben vom 06.04.2012, eingebracht im Postweg am 10.04.2012, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wiederholt der Beschwerdeführer eingangs sein Vorbringen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 und bringt weiters vor, dass er von der Existenz des abweisenden Bescheides vom 24.10.2011 nichts gewusst habe und dieser nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Eingang eines solchen Bescheides sei auch in der vom Quartier des Beschwerdeführers geführten Posteingangsmappe nicht ersichtlich. Allerdings scheine dort sehr wohl der Name der Schwägerin des Beschwerdeführers auf, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und den abweisenden Bescheid vom Bundesasylamt auf direktem Wege erhalten habe. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer von der Einbringung des am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrages, welcher nicht habe zum Erfolg führen können, durch seinen damaligen Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt worden. Hinzuweisen sei dennoch darauf, dass schon aus dem am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrag sehr wohl der Wille und die Absicht abzuleiten gewesen wären, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes anzufechten. Schon dieser Antrag wäre vom Bundesasylamt als Beschwerde zu werten gewesen, in jedem Fall aber hätte eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe getroffen und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, was von Seiten des Bundesasylamtes aber unterblieben sei. An der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen keinerlei Verschulden, da ihm die Existenz des abweisenden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31.10.2011 zugestellten abweisenden Bescheides vom 24.10.2011 nicht bekannt gewesen sei.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 07.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 08.248-BAG, erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.248-BAG, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 07.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 08.248-BAG, erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird.Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

Im gegenständlichen Fall wurde der mit 24.10.2011 datierte Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 08.248-BAG, dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entsprechend dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Rückschein am 31.10.2011 zugestellt. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und sohin auch während der am 31.10.2011 erfolgten Zustellung des mit 24.10.2011 datierten Bescheides des Bundesasylamtes ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem anwaltlichen Rechtsvertreter bestand. Das Bundesasylamt wurde erst am 21.03.2012 seitens des Rechtsvertreters telefonisch über die Vollmachtsauflösung in Kenntnis gesetzt.

Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte daher zu Recht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, da der zuzustellende Bescheid keine zurück- oder abweisende Entscheidung im Sinne des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 enthielt. Dieser Umstand und die Tatsache der rechtswirksamen Zustellung an den Rechtsvertreter am 31.10.2011 sind daher dem zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 unbestritten anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er habe weder einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten noch von einem Zustellversuch erfahren oder von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt. Die Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im Beschwerdefall verfahrensrechtlich als Zustellung an den Beschwerdeführer selbst anzusehen.Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte daher zu Recht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, da der zuzustellende Bescheid keine zurück- oder abweisende Entscheidung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 enthielt. Dieser Umstand und die Tatsache der rechtswirksamen Zustellung an den Rechtsvertreter am 31.10.2011 sind daher dem zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 unbestritten anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er habe weder einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten noch von einem Zustellversuch erfahren oder von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt. Die Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im Beschwerdefall verfahrensrechtlich als Zustellung an den Beschwerdeführer selbst anzusehen.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 31.10.2011 ist die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 14.11.2011 abgelaufen. In Bezug auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 07.02.2011 liegt daher Fristversäumnis vor. Es war daher in weiterer Folge in Prüfung zu ziehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2012 seitens des Bundesasylamtes zu Recht gemäß § 72 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde.Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 31.10.2011 ist die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 14.11.2011 abgelaufen. In Bezug auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 07.02.2011 liegt daher Fristversäumnis vor. Es war daher in weiterer Folge in Prüfung zu ziehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2012 seitens des Bundesasylamtes zu Recht gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde.

Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Wie bereits erwähnt, wurde dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 am 31.10.2011 rechtswirksam zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 (per Telefax beim Bundesasylamt vorab eingebracht ebenfalls am 07.11.2011) - in welchem auch nochmals auf die Vollmachtserteilung gemäß § 8 Abs. 1 RAO und § 10 AVG hingewiesen wurde - wurde zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis c) und Z 3 ZPO beantragt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Kosten der Beschwerde zu tragen. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 wurde festgehalten, dass einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11.11.2011 zu Folge die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sei und der Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die von ihm am 07.11.2011 beantragte Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei, was der Rechtsvertreter bedauert und gleichzeitig zugesichert habe, den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuziehen.Wie bereits erwähnt, wurde dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 am 31.10.2011 rechtswirksam zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 (per Telefax beim Bundesasylamt vorab eingebracht ebenfalls am 07.11.2011) - in welchem auch nochmals auf die Vollmachtserteilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, AVG hingewiesen wurde - wurde zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) bis c) und Ziffer 3, ZPO beantragt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Kosten der Beschwerde zu tragen. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 wurde festgehalten, dass einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11.11.2011 zu Folge die Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht sei und der Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die von ihm am 07.11.2011 beantragte Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei, was der Rechtsvertreter bedauert und gleichzeitig zugesichert habe, den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuziehen.

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist im Beschwerdefall die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach dem Vertretenen das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Als rechtlich relevant ist daher in diesem Zusammenhang das konkrete Verhalten des anwaltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einer Beurteilung zu unterziehen.

Im gegenständlichen Fall und ausgehend davon, dass es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt handelte, ist festzuhalten, dass der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 31.10.2011 wissen musste, dass die Möglichkeit des Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht gegeben - und insbesondere ein diesbezüglicher Antrag auf Verfahrenshilfe auch nicht fristwahrend ist - und er darüber hinaus auch - schon im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Bundesasylamtes eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt - in Kenntnis der Dauer der Beschwerdefrist von 14 Tagen gewesen sein musste. Die Versäumung der Beschwerdefrist im Falle der Nichteinbringung einer fristgerechten Beschwerde musste für den anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher voraussehbar sein.

Grundsätzlich wäre jedoch spätestens das Telefonat am 11.11.2011, mit welchem dem Rechtsvertreter seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei, als fristauslösendes Ereignis anzusehen. Da jedoch die für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG maßgebliche Frist von zwei Wochen solange nicht zu laufen beginnt, als die prozessuale Frist im Verfahren, in das die Wiedereinsetzung begehrt wird, noch offen ist (vgl. VwGH 21.05.1992, 92/09/0009), ist als fristauslösendes Ereignis im gegenständlichen Fall der Ablauf der Beschwerdefrist am 14.11.2011 anzusehen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher spätestens am 28.11.2011 beim Bundesasylamt einzubringen gewesen und ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.02.2012 daher jedenfalls als verspätet anzusehen.Grundsätzlich wäre jedoch spätestens das Telefonat am 11.11.2011, mit welchem dem Rechtsvertreter seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei, als fristauslösendes Ereignis anzusehen. Da jedoch die für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG maßgebliche Frist von zwei Wochen solange nicht zu laufen beginnt, als die prozessuale Frist im Verfahren, in das die Wiedereinsetzung begehrt wird, noch offen ist vergleiche VwGH 21.05.1992, 92/09/0009), ist als fristauslösendes Ereignis im gegenständlichen Fall der Ablauf der Beschwerdefrist am 14.11.2011 anzusehen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher spätestens am 28.11.2011 beim Bundesasylamt einzubringen gewesen und ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.02.2012 daher jedenfalls als verspätet anzusehen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers keinerlei Vorbringen zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages erhält. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass er von der Existenz des Bescheides des Bundesasylsamtes vom 24.10.2011 nichts gewusst habe, ebenso wenig sei der Beschwerdeführer von der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages vom 07.11.2011 seitens seines damaligen Rechtsvertreters in Kenntnis gesetzt worden. Damit hat der Beschwerdeführer schon an sich entgegen seiner diesbezüglich klaren Pflichten keine konkreten Behauptungen aufgestellt oder einen bestimmten Zeitpunkt benannt, der die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung selbst beurteilen ließe.

Da der Beschwerdeführer an sich schon entgegen seiner Pflichten die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages pflichtwidrig nicht belegt hat und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.11.2011 gegen dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 - sohin spätestens am 28.11.2011 - einzubringen gewesen wäre, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls als verspätet anzusehen und wurde dieser daher seitens des Bundesasylamtes zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Da der Beschwerdeführer an sich schon entgegen seiner Pflichten die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages pflichtwidrig nicht belegt hat und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.11.2011 gegen dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 - sohin spätestens am 28.11.2011 - einzubringen gewesen wäre, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls als verspätet anzusehen und wurde dieser daher seitens des Bundesasylamtes zu Recht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Ganz abgesehen davon, dass die verfahrensrechtliche Voraussetzung der rechtzeitigen Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt, mangelt es im gegenständlichen Fall darüber hinaus am Tatbestandserfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wird mit keinem Wort dargetan, dass der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 24.10.2011 bevollmächtigt gewesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konkrete Schritte unternommen hätte, die vierzehntätige Beschwerdefrist - welche wie bereits oben erwähnt, dem rechtskundigen Vertreter bekannt gewesen sein musste - zu wahren. Wie bereits erwähnt musste dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers spätestens nach dem Telefonat mit dem Bundesasylamt am 11.11.2011 bekannt sein, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers keine Verfahrenshilfe gewährt und der Verfahrenshilfeantrag auch nicht als fristwahrend angesehen wird. Es war demnach für den Rechtsvertreter voraussehbar, dass im Falle der Nichteinbringung der Beschwerde, die Beschwerdefrist mit Ende des 14.11.2011 ablaufen würde. Dass die Fristversäumnis aufgrund eines Versehens oder eines Irrtums des Rechtsvertreters erfolgt sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.Ganz abgesehen davon, dass die verfahrensrechtliche Voraussetzung der rechtzeitigen Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt, mangelt es im gegenständlichen Fall darüber hinaus am Tatbestandserfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wird mit keinem Wort dargetan, dass der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 24.10.2011 bevollmächtigt gewesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konkrete Schritte unternommen hätte, die vierzehntätige Beschwerdefrist - welche wie bereits oben erwähnt, dem rechtskundigen Vertreter bekannt gewesen sein musste - zu wahren. Wie bereits erwähnt musste dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers spätestens nach dem Telefonat mit dem Bundesasylamt am 11.11.2011 bekannt sein, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers keine Verfahrenshilfe gewährt und der Verfahrenshilfeantrag auch nicht als fristwahrend angesehen wird. Es war demnach für den Rechtsvertreter voraussehbar, dass im Falle der Nichteinbringung der Beschwerde, die Beschwerdefrist mit Ende des 14.11.2011 ablaufen würde. Dass die Fristversäumnis aufgrund eines Versehens oder eines Irrtums des Rechtsvertreters erfolgt sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Jedenfalls aber liegt - selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes vom Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausginge - im gegenständlichen Fall kein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters vor. Vielmehr ist es als auffallende Sorglosigkeit des Vertreters anzusehen, wenn er nach Kenntnis der mangelnden Verfahrenshilfe im Asylverfahren den Beschwerdeführer nicht darüber informiert hat, dass der Verfahrenshilfeantrag nicht fristwahrend sei - darüber musste der rechtskundige Vertreter Kenntnis haben - und der Beschwerdeführer mangels Kostendeckung allenfalls selbst Beschwerde einzubringen habe und trifft den rechtskundigen anwaltlichen Vertreter in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen eine besondere Sorgfaltspflicht, dies im Übrigen umso mehr, als negative, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Bescheide des Bundesasylamtes in der Regel von grundlegender Bedeutung für Asylwerber sind und die Absicht des vertretenen Asylwerbers, gegen einen solchen negativen Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde zu erheben, nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls der ihn treffenden Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Beschwerdeführer vom Vorliegen eines Bescheides des Bundesasylamtes und den damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen bzw. sich durch Rückfrage und Überprüfung zu vergewissern, ob nicht vorsorglich dennoch Beschwerde erhoben werden solle, nicht nachgekommen, wobei bei einer derartigen Vorgangsweise vor dem Hintergrund, dass es sich beim damaligen Rechtsvertreter um eine berufliche rechtskundige Person, an welche von vorherein bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, ein strengerer Maßstab anzulegen ist, nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens, sondern vielmehr von einem auffallend sorglosen Verhalten des Rechtsvertreters gesprochen werden kann.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird weder im Wiedereinsetzungsantrag vom 07.02.2012 noch in der Beschwerde vom 06.04.2012 dem Umstand der rechtswirksamen Zustellung des mit 24.10.2011 datierten Bescheides des Bundesasylamtes, Zl. 11 08.248-BAG, an den damaligen anwaltlichen Rechtsvertreter am 31.10.2011 entgegengetreten. In Anbetracht des im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden diesbezüglichen Rückscheines ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen. Ausgehend von der am 31.10.2011 erfolgten Zustellung dieses Bescheide des Bundesasylamtes ist die Beschwerdefrist - wie bereits oben erwähnt - daher mit Ablauf des 14.11.2011 abgelaufen.

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 06.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, dass schon der - innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom 07.11.2011 als Beschwerde zu werten gewesen wäre, ist festzuhalten, dass mit dem Verfahrenshilfeantrag schon die Formalvoraussetzungen einer Beschwerde gemäß § 63 AVG nicht als erfüllt angesehen werden können, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde aber jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht nicht als Beschwerde gewertet werden kann; dieser wäre - allenfalls - als Ankündigung einer Beschwerde, für den Fall, dass Verfahrenshilfe gewährt wird, zu werten.Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 06.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, dass schon der - innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom 07.11.2011 als Beschwerde zu werten gewesen wäre, ist festzuhalten, dass mit dem Verfahrenshilfeantrag schon die Formalvoraussetzungen einer Beschwerde gemäß Paragraph 63, AVG nicht als erfüllt angesehen werden können, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde aber jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht nicht als Beschwerde gewertet werden kann; dieser wäre - allenfalls - als Ankündigung einer Beschwerde, für den Fall, dass Verfahrenshilfe gewährt wird, zu werten.

Die mit 07.02.2012 datierte und am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt I. nunmehr rechtskräftig zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.Die mit 07.02.2012 datierte und am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt römisch eins. nunmehr rechtskräftig zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.

In Anbetracht des gemeinsam mit der nunmehr als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und dem damit verbundenen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis von der verspätet eingebrachten Beschwerde war, erübrigte sich die diesbezügliche Einräumung eines Parteiengehörs.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten