Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D12 304000-6/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichthof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Zl. 06 06.216/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichthof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Zl. 06 06.216/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 13.06.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, Zahl: 06 06.216-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2006 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchteil II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, Zahl: 06 06.216-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2006 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig (Spruchteil römisch zwei).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2006, Zahl: 304.000-C1/E1-VIII/22/06, wurde der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2006, Zahl: 304.000-C1/E1-VIII/22/06, wurde der Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 06 06.216/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchteil II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 06 06.216/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig (Spruchteil römisch zwei).
Gegen diese Entscheidung wurde neuerlich Berufung eingelegt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2007, Zahl: 304000-4/2E-XI/33/07, wurde der Berufung gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2007, Zahl: 304000-4/2E-XI/33/07, wurde der Berufung gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und den Antrag gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 24.07.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diese Entscheidung wurde neuerlich Berufung eingelegt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl: 304000-5/6E-XV/52/07wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt I. abgewiesen. Der Berufung zu Spruchpunkt II. und III. wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres bis einschließlich 31.12.2008 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl: 304000-5/6E-XV/52/07wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. Der Berufung zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres bis einschließlich 31.12.2008 erteilt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009 zur Zl.:
2008/19/0794 bis 07998-6 wurde die Behandlung der am 02.03.2009 eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des UBAS abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 06 06.216/4-BAE, wurde die befristete Aufenthaltsgenehmigung zuletzt bis zum 26.03.2011 verlängert.
Am 04.04.2011 brachte der Beschwerdeführer (verspätet) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Zahl: 06 06.216/5-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.); die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG Abs. 1 Z 4 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Zahl: 06 06.216/5-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.); die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, AsylG Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wird dies wie folgt:
Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zahl: D4 250.711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor - anschloss), drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei es, dass sich die Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2003. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" fänden nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer habe auch keine in seiner Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Zu den von ihm ins Treffen geführten Erkrankungen (Magenprobleme und nicht verheilte Brüche in der linken Hand) wurde angemerkt, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation erfolgen könne. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass den Länderfeststellungen folgend sich die Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbständigkeit maßgeblich verändert habe und bestehe für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Auch habe der Beschwerdeführer noch familiäre Kontakte (Eltern, Geschwister) in der Russischen Föderation. Er sei daher, was seine Situation im Fall einer Rückkehr anbelangt, nicht auf sich allein gestellt.Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zahl: D4 250.711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor - anschloss), drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei es, dass sich die Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2003. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" fänden nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer habe auch keine in seiner Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Zu den von ihm ins Treffen geführten Erkrankungen (Magenprobleme und nicht verheilte Brüche in der linken Hand) wurde angemerkt, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation erfolgen könne. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass den Länderfeststellungen folgend sich die Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbständigkeit maßgeblich verändert habe und bestehe für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Auch habe der Beschwerdeführer noch familiäre Kontakte (Eltern, Geschwister) in der Russischen Föderation. Er sei daher, was seine Situation im Fall einer Rückkehr anbelangt, nicht auf sich allein gestellt.
Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeit nachgehe, er beherrsche kaum die deutsche Sprache und habe erst im heurigen Jahr mit einem Deutschkurs begonnen. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Er lebe auch nicht mit seinen Brüdern XXXX in einer gemeinsamen Wohnung und liege auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von Sozialleistungen. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich könne deshalb nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 EMRK auszugehen sei.Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeit nachgehe, er beherrsche kaum die deutsche Sprache und habe erst im heurigen Jahr mit einem Deutschkurs begonnen. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Er lebe auch nicht mit seinen Brüdern römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung und liege auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von Sozialleistungen. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich könne deshalb nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 EMRK auszugehen sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.09.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde bringe im Wesentlichen vor, dass der ihm gewährte subsidiäre Schutz mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat begründet worden sei, diese hätte sich jedoch seither gebessert. Daher sei der Grund, warum ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weggefallen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde festgestellt, dass er in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und seine Ausweisung daher ein gerechtfertigter Eingriff in sein schützenswertes Privat- und Familienleben sei. Das Vorbringen der belangten Behörde sei jedoch nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 wegen der damaligen schlechten Sicherheitslage subsidiärer Schutz gewährt. Da die Sicherheitslage sich bald nachher, nämlich seit Ende 2008 und insbesondere in dem darauffolgenden Jahr 2009, neuerlich verschlechtert habe, könne also von einer nach Erlassung des Unabhängigen Bundesasylamtes-Bescheides eingetretenen Besserung der Sicherheitslage keine Rede sein. Die belangte Behörde bringe weiter unten vor, im Vergleich zu den Jahren vor 2003 stelle sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz gestiegener Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Diese Änderung der Lage im Vergleich zu 2003 reiche aber für eine Aberkennung des im März 2008 erlassenen subsidiären Schutzes nicht aus. Vielmehr sei die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom März 2008, der zufolge auf Grund der damals schlechten Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren war, gebunden. Angemerkt sei, dass der Unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung (entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde, AS 22) nicht nur auf Grund der damals vorliegenden, aus Feb. 2007 datierten Länderberichte der Erstinstanz, sondern in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht auf Grundlage aller zum Zeitpunkt seiner Bescheiderlassung vorliegenden Tatsachen, also auch seiner eigenen Sachkenntnis, zu treffen hatte und dies auch getan hat.
Eine nachträgliche Überprüfung der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates durch die Erstinstanz, etwa dahingehend, ob die Sicherheitslage 2008 (angesichts der Besserungen seit 2003) denn wirklich so schlecht war, um für subsidiären Schutz auszureichen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt der belangten Behörde daher nicht zu.
Eine Aberkennung des auf Grund der damaligen Sicherheitslage gewährten subsidiären Schutz dürfe nur erfolgen, wenn die Sicherheitslage sich seit damals (somit seit März 2008) in solchem Ausmaß verbessert hat, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhalts gesprochen werden könne.
Eine solche, nach März 2008 eingetretene nachhaltige Besserung in der Lage, hat die belangte Behörde aber nicht vorgebracht. Somit seien die Gründe für den im März 2008 gewährten subsidiären Schutz nicht weggefallen. Daher durfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm im März 2008 gewährten subsidiären Schutz nicht aberkennen.
Zur Ausweisungsentscheidung gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Trotz seiner kriegsbedingten Verletzung an einer Hand habe er bereits 2 Monate gearbeitet und besuche derzeit einen Deutschkurs. Nächste Woche habe er einen Vorstellungstermin als Lagerarbeiter. Angesichts dieser fortschreitenden Integration und seines bereits mehr als 5 Jahre dauernden Aufenthaltes sei eine Ausweisung aus Österreich für ihn unzumutbar. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren bzw. in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz sind - soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz sind - soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Eintelrichter überMit 01. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Eintelrichter über
1.
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2.
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a)
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg.cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg.cit.;
b)
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit sowie
c)
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVGwegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gem. § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gem. Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg.cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gem. § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gem. Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Ziet und Kosten verbunden ist.Gem. Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Ziet und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof in Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl: 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG (siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof in Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl: 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG (siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung iSd § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Absatz 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von 2 Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zahl:Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von 2 Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zahl:
2000/20/0236, sowie VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.112002, Zahl: 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.112002, Zahl: 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zahl: 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zahl: 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0020).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zahl: 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zahl: 2003/01/0285)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.03.2009, Zahl:
2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gem. § 66 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gem. Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsrechtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Auflage, Artikel 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.03.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).".Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsrechtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Auflage, Artikel 130 römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.03.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).".
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits auf Grund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenates über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichtshof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits auf Grund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenates über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichtshof verlagert würde.
Das Bundesasylamt begründet die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien von 2003 bis zur Erlassung des Bescheides im Aug. 2011 wesentlich gebessert hätte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde dagegen an:
Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zahl: D4 250.711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor - anschloss), drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei es, dass sich die Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2003. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" fänden nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer habe auch keine in seiner Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Zu den von ihm ins Treffen geführten Erkrankungen (Magenprobleme und nicht verheilte Brüche in der linken Hand) wurde angemerkt, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation erfolgen könne. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass den Länderfeststellungen folgend sich die Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbständigkeit maßgeblich verändert habe und bestehe für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Auch habe der Beschwerdeführer noch familiäre Kontakte (Eltern, Geschwister) in der Russischen Föderation. Er sei daher, was seine Situation im Fall einer Rückkehr anbelangt, nicht auf sich allein gestellt.Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zahl: D4 250.711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor - anschloss), drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei es, dass sich die Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2003. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" fänden nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer habe auch keine in seiner Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Zu den von ihm ins Treffen geführten Erkrankungen (Magenprobleme und nicht verheilte Brüche in der linken Hand) wurde angemerkt, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation erfolgen könne. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass den Länderfeststellungen folgend sich die Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbständigkeit maßgeblich verändert habe und bestehe für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Auch habe der Beschwerdeführer noch familiäre Kontakte (Eltern, Geschwister) in der Russischen Föderation. Er sei daher, was seine Situation im Fall einer Rückkehr anbelangt, nicht auf sich allein gestellt.
Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeit nachgehe, er beherrsche kaum die deutsche Sprache und habe erst im heurigen Jahr mit einem Deutschkurs begonnen. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Er lebe auch nicht mit seinen Brüdern XXXX in einer gemeinsamen Wohnung und liege auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von Sozialleistungen. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich könne deshalb nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 EMRK auszugehen sei.Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeit nachgehe, er beherrsche kaum die deutsche Sprache und habe erst im heurigen Jahr mit einem Deutschkurs begonnen. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Er lebe auch nicht mit seinen Brüdern römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung und liege auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von Sozialleistungen. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich könne deshalb nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 EMRK auszugehen sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.09.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde bringe im Wesentlichen vor, dass der ihm gewährte subsidiäre Schutz mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat begründet worden sei, diese hätte sich jedoch seither gebessert. Daher sei der Grund, warum ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weggefallen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde festgestellt, dass er in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und seine Ausweisung daher ein gerechtfertigter Eingriff in sein schützenswertes Privat- und Familienleben sei. Das Vorbringen der belangten Behörde sei jedoch nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 wegen der damaligen schlechten Sicherheitslage subsidiärer Schutz gewährt. Da die Sicherheitslage sich bald nachher, nämlich seit Ende 2008 und insbesondere in dem darauffolgenden Jahr 2009, neuerlich verschlechtert habe, könne also von einer nach Erlassung des Unabhängigen Bundesasylamtes-Bescheides eingetretenen Besserung der Sicherheitslage keine Rede sein. Die belangte Behörde bringe weiter unten vor, im Vergleich zu den Jahren vor 2003 stelle sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz gestiegener Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Diese Änderung der Lage im Vergleich zu 2003 reiche aber für eine Aberkennung des im März 2008 erlassenen subsidiären Schutzes nicht aus. Vielmehr sei die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom März 2008, der zufolge auf Grund der damals schlechten Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren war, gebunden. Angemerkt sei, dass der Unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung (entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde, AS 22) nicht nur auf Grund der damals vorliegenden, aus Feb. 2007 datierten Länderberichte der Erstinstanz, sondern in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht auf Grundlage aller zum Zeitpunkt seiner Bescheiderlassung vorliegenden Tatsachen, also auch seiner eigenen Sachkenntnis, zu treffen hatte und dies auch getan hat.
Eine nachträgliche Überprüfung der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates durch die Erstinstanz, etwa dahingehend, ob die Sicherheitslage 2008 (angesichts der Besserungen seit 2003) denn wirklich so schlecht war, um für subsidiären Schutz auszureichen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt der belangten Behörde daher nicht zu.
Eine Aberkennung des auf Grund der damaligen Sicherheitslage gewährten subsidiären Schutz dürfe nur erfolgen, wenn die Sicherheitslage sich seit damals (somit seit März 2008) in solchem Ausmaß verbessert hat, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhalts gesprochen werden könne.
Eine solche, nach März 2008 eingetretene nachhaltige Besserung in der Lage, hat die belangte Behörde aber nicht vorgebracht. Somit seien die Gründe für den im März 2008 gewährten subsidiären Schutz nicht weggefallen. Daher durfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm im März 2008 gewährten subsidiären Schutz nicht aberkennen.
Zur Ausweisungsentscheidung gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Trotz seiner kriegsbedingten Verletzung an einer Hand habe er bereits 2 Monate gearbeitet und besuche derzeit einen Deutschkurs. Nächste Woche habe er einen Vorstellungstermin als Lagerarbeiter. Angesichts dieser fortschreitenden Integration und seines bereits mehr als 5 Jahre dauernden Aufenthaltes sei eine Ausweisung aus Österreich für ihn unzumutbar. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren bzw. in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
Der Argumentation des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Sicherheitslage von 2003 bis März 2004 reiche für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht aus, da die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom März 2008 gebunden sei, kann nicht entgegen getreten werden. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist eine nachträgliche Überprüfung der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates durch die Erstinstanz, etwa dahingehend, ob die Sicherheitslage 2008 denn wirklich so schlecht war, um für subsidiären Schutz auszureichen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt daher der belangten Behörde auch nicht zu. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann eine Aberkennung des im Jahr 2008 gewährten subsidiären Schutzes nur dann erfolgen, wenn sich die Sicherheitslage bis zum neuerlichen Entscheidungszeitpunktes des Bundesasylamtes in einem solchem Ausmaß verbessert hat, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gesprochen werden kann.
Zur Argumentation des Bundesasylamtes, der Asylgerichtshof habe im Erkenntnis vom 28.04.2010, GZ: D4 250.711/2/2009/7E, ebenfalls ausgeführt, dass in Tschetschenien eine nachhaltige Verbesserung der Lage vorliege und deshalb Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig seien ist folgendes anzuführen.
Auch der seit 01. Juli 2008 judizierende Senat des Asylgerichtshofes ist der Meinung, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässt und hat daher noch in keinem Fall pauschal unter Hinweis auf die Sicherheitslage subsidiären Schutz zugesprochen, sondern immer im individuellen Einzelfall ausführlich begründet, warum einer Person subsidiärer Schutz zukommen soll. Nichts desto trotz ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 gebunden und kann daher Verbesserungen der Sicherheitslage, die vorher (siehe Seite 4) stattgefunden haben, zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr heranziehen.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft war bzw. nicht ausreicht zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde, hätte sie die Verbesserungen der Sicherheitslage von 2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht berücksichtigt, zu einem anderen Ausgang des Verfahrens gekommen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher festzustellen haben, ob sich im neuerlichen Entscheidungszeitpunkt eine entscheidungswesentliche Verbesserung der Sicherheitslage im Unterschied zu dem im März 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat verwendeten Länderberichten zur Russischen Föderation ergeben hat. Falls das Bundesasylamt zu dem Schluss kommt, dass dies so sein sollte, wird sie den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen haben - ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben - und ihm die Möglichkeit dazu geben, eine Stellungnahme abzugeben. Dabei wird sie den Beschwerdeführer auch zu seinem aktuellen Gesundheitszustand bzw. zu seinem Privatleben (Berufstätigkeit, Deutschzeugnisse) zu befragen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher festzustellen haben, ob sich im neuerlichen Entscheidungszeitpunkt eine entscheidungswesentliche Verbesserung der Sicherheitslage im Unterschied zu dem im März 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat verwendeten Länderberichten zur Russischen Föderation ergeben hat. Falls das Bundesasylamt zu dem Schluss kommt, dass dies so sein sollte, wird sie den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen haben - ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben - und ihm die Möglichkeit dazu geben, eine Stellungnahme abzugeben. Dabei wird sie den Beschwerdeführer auch zu seinem aktuellen Gesundheitszustand bzw. zu seinem Privatleben (Berufstätigkeit, Deutschzeugnisse) zu befragen haben.
Anmerkung: Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, es möge seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werden, ist, obwohl in dieser Erkenntnis nicht entscheidungsrelevant folgendes anzuführen:
Der ständigen Judikatur des entscheidenden Senates folgend sind dafür einige Mindestkriterien der Integration nachzuweisen. Ein mindestens fünfjähriger nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unverschuldeter Aufenthalt in Österreich, sowie entsprechende nachgewiesene Deutschkenntnisse und bei Personen, welche aufgrund ihres subsidiären Schutzes arbeitsberechtigt in Österreich sind, der Nachweis eines die Selbsterhaltungsfähigkeit darstellenden Einkommens (mit Ausnahme von minderjährigen Kindern oder Frauen, welche Betreuungspflichten für solche Kinder obliegen oder Personen, welchen zum Beispiel auf Grund eines Behindertenausweises nachweisen können, dass sie vollständig erwerbsunfähig sind).
In der Folge wird das Bundesasylamt seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen, in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsverfahren vorzuhalten ist,
war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084, Zahl: 2002/20/0315).war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084, Zahl: 2002/20/0315).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.11.2012