Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 422.252-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 09 13.440-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 09 13.440-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXXaliasrömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias
XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag nach fremdenpolizeilichem Aufgriff den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag nach fremdenpolizeilichem Aufgriff den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 30.10.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören. Er habe sich in seiner Heimat als Gelegenheitsarbeiter verdingt und sei ausgereist, nachdem er abgelehnt hätte, für Al Shabaab zu kämpfen. Der Genannte fürchte, von den Islamisten deshalb getötet zu werden. Er sei bereits im Gesicht und am Rücken mit Messern verletzt worden. Zudem sei er auf der Suche nach Arbeit, damit er seine Familie unterstützen könne.Bei der am 30.10.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören. Er habe sich in seiner Heimat als Gelegenheitsarbeiter verdingt und sei ausgereist, nachdem er abgelehnt hätte, für Al Shabaab zu kämpfen. Der Genannte fürchte, von den Islamisten deshalb getötet zu werden. Er sei bereits im Gesicht und am Rücken mit Messern verletzt worden. Zudem sei er auf der Suche nach Arbeit, damit er seine Familie unterstützen könne.
Das Bundesasylamt überprüfte im Rahmen von Einvernahmen am 1.12.2009 und am 10.12.2009 zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer - infolge eines bei ihm aufgefundenen Dokuments- anerkannter Flüchtling in Ungarn sei. Er selbst bestritt, jemals in diesem Land aufhältig gewesen zu sein. Nach längeren Recherchen und Konsultationen mit Ungarn stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer offenbar tatsächlich nicht mit der auf dem Dokument angegebenen Person identisch und daher nicht von einem Voraufenthalt in Ungarn auszugehen ist.
I.2. Am 17.2.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei präsentierte er eine Geburtsurkunde, die er von seiner Mutter erhalten habe und die als Geburtsdatum den XXXX auswies. Der Genannte wiederholte seine bisherigen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und führte dazu aus, den Dialekt der Reer Hamar zwar zu sprechen, diesen aber nicht anzuwenden, damit er verstanden werden könne. Bezüglich seiner Lebensumstände in Somalia verwies der Beschwerdeführer auf seine Arbeit im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter bzw. auf die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, dass seine Probleme im Jahr 2006 begonnen hätten, als die Rebellen erstmals in das Geschäft seiner Mutter gekommen wären und ihn zum Mitkommen aufgefordert bzw. ihn mit einem Gewehr bedroht hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Regierungsautos putzen würde. Nachdem er sich geweigert habe, gegen die Regierung zu kämpfen, habe man ihn in ein Lager mitgenommen, wo er misshandelt worden sei. Die Folter habe sichtbare Spuren auf seiner rechten Wange und seiner linken Schulter hinterlassen, zudem wären ihm ein Kniegelenk gebrochen und seine Füße verletzt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer nichts zu essen bekommen und hätte die ersten drei Monate seiner Anhaltung am Boden liegend verbracht. Nach vier Monaten habe er sich schließlich bereit erklärt, alles zu tun, was von ihm verlangt worden wäre. Von diesem Zeitpunkt weg sei der Beschwerdeführer auch besser behandelt worden, habe zu essen bekommen und hätte das Lager sogar verlassen dürfen. Im Dezember 2006 oder Anfang 2007 sei es ihm schließlich gelungen, davon zu laufen. Er habe sich zunächst zu seiner Mutter begeben und sei in einem Krankenhaus behandelt worden. Bis zum Jahr 2008 sei es ihm aus körperlichen und vor allem auch psychischen Gründen nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen, er hätte unter Angstzuständen gelitten und sich dafür gefürchtet, auf der Straße den Rebellen zu begegnen. Erst Anfang 2009 habe der Beschwerdeführer begonnen, wieder Gelegenheitsjobs anzunehmen. Ihm sei in dieser Zeit zum Glück nichts mehr passiert. Seine Mutter habe im Februar 2009 auch wieder ihr Geschäft eröffnet und habe der Beschwerdeführer dieses im März übernommen. Im Juli 2009 hätten Angehörige von Al Shabaab den Laden überfallen und alles mitgenommen. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers das Geschäft wieder geschlossen. Als sich der Beschwerdeführer eines Tages auf dem Heimweg befunden habe, sei er von der Rebellengruppe aufgehalten und festgenommen worden. Der Genannte habe sich sofort an die Ereignisse aus dem Jahr 2006 erinnert und Todesängste bekommen. Ihm sei in der Menschenmenge die Flucht gelungen. Seine Mutter hätte in weiterer Folge ihr gesamtes Hab und Gut verkauft, um dem Beschwerdeführer die Ausreise zu ermöglichen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Genannte bei seiner Tante versteckt gehalten.römisch eins.2. Am 17.2.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei präsentierte er eine Geburtsurkunde, die er von seiner Mutter erhalten habe und die als Geburtsdatum den römisch 40 auswies. Der Genannte wiederholte seine bisherigen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und führte dazu aus, den Dialekt der Reer Hamar zwar zu sprechen, diesen aber nicht anzuwenden, damit er verstanden werden könne. Bezüglich seiner Lebensumstände in Somalia verwies der Beschwerdeführer auf seine Arbeit im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter bzw. auf die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, dass seine Probleme im Jahr 2006 begonnen hätten, als die Rebellen erstmals in das Geschäft seiner Mutter gekommen wären und ihn zum Mitkommen aufgefordert bzw. ihn mit einem Gewehr bedroht hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Regierungsautos putzen würde. Nachdem er sich geweigert habe, gegen die Regierung zu kämpfen, habe man ihn in ein Lager mitgenommen, wo er misshandelt worden sei. Die Folter habe sichtbare Spuren auf seiner rechten Wange und seiner linken Schulter hinterlassen, zudem wären ihm ein Kniegelenk gebrochen und seine Füße verletzt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer nichts zu essen bekommen und hätte die ersten drei Monate seiner Anhaltung am Boden liegend verbracht. Nach vier Monaten habe er sich schließlich bereit erklärt, alles zu tun, was von ihm verlangt worden wäre. Von diesem Zeitpunkt weg sei der Beschwerdeführer auch besser behandelt worden, habe zu essen bekommen und hätte das Lager sogar verlassen dürfen. Im Dezember 2006 oder Anfang 2007 sei es ihm schließlich gelungen, davon zu laufen. Er habe sich zunächst zu seiner Mutter begeben und sei in einem Krankenhaus behandelt worden. Bis zum Jahr 2008 sei es ihm aus körperlichen und vor allem auch psychischen Gründen nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen, er hätte unter Angstzuständen gelitten und sich dafür gefürchtet, auf der Straße den Rebellen zu begegnen. Erst Anfang 2009 habe der Beschwerdeführer begonnen, wieder Gelegenheitsjobs anzunehmen. Ihm sei in dieser Zeit zum Glück nichts mehr passiert. Seine Mutter habe im Februar 2009 auch wieder ihr Geschäft eröffnet und habe der Beschwerdeführer dieses im März übernommen. Im Juli 2009 hätten Angehörige von Al Shabaab den Laden überfallen und alles mitgenommen. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers das Geschäft wieder geschlossen. Als sich der Beschwerdeführer eines Tages auf dem Heimweg befunden habe, sei er von der Rebellengruppe aufgehalten und festgenommen worden. Der Genannte habe sich sofort an die Ereignisse aus dem Jahr 2006 erinnert und Todesängste bekommen. Ihm sei in der Menschenmenge die Flucht gelungen. Seine Mutter hätte in weiterer Folge ihr gesamtes Hab und Gut verkauft, um dem Beschwerdeführer die Ausreise zu ermöglichen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Genannte bei seiner Tante versteckt gehalten.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse und eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Narben.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse und eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Narben.
Letztere Maßnahme ergab gemäß einer am 8.8.2011 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischen Medizin abgefassten "medizinischen Begutachtung", dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Narben hinsichtlich der Art und des angegebenen Zeitpunktes ihrer Entstehung nachvollziehbar seien
Mit - erst nach mannigfachen Urgenzen des Bundesasylamtes vorgelegtem - Gutachten vom 11.8.2011 stellte ein Sachverständiger für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Sprechergruppe sozialisiert worden sei, die einen der Benaadir- Dialekte oder einen damit eng verwandten Dialekt spreche. Es sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer noch über weitere Sprachkompetenzen verfüge und Somali nicht seine Muttersprache darstellte. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis Oktober 2009 in Mogadischu gelebt habe, vielmehr sei eine Haupt- oder Teilsozialisierung außerhalb Somalias, etwa in Kenia, wahrscheinlich. Infolge der untersuchten Sprachkompetenz ergebe sich bezüglich der behaupteten Ethnie kein positiver Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs äußerte sich dieser mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.8.2011 folgendermaßen: Seine Angaben zu seiner Herkunft (Mogadischu) entsprächen den Tatsachen und habe der Sachverständige offenbar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters den alten Stadtdialekt Mogadischus nicht mehr sprechen könne. Es sei infolge der jahrzehntelang anhaltenden Kriegswirren auch in dieser Stadt zu einer Veränderung der Bevölkerungsstruktur gekommen, die naturgemäß auch Auswirkungen auf die Umgangssprache und den Dialekt hätte. Dabei habe der Gutachter selbst eingeräumt, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten Formen und die Aussprache der Gegend von Mogadischu zugeordnet werden könnten. Dessen Schlussfolgerung, er habe nicht von Geburt an bis zum Jahr 2009 in der Hauptstadt gelebt, sei daher weder ausreichend untermauert noch gerechtfertigt. Insgesamt erweise sich eine Sprachanalyse als mangelhafte Grundlage für eine Beurteilung der Herkunft. In diesem Zusammenhang berief sich der Beschwerdeführer auf Judikatur und Expertenmeinungen.
Zu den ihm übermittelten Länderberichten gab der Beschwerdeführer am 19.9.2011 eine schriftliche Stellungnahme ab. Er bekräftigte darin, dass die Darstellungen den wahren Verhältnissen in Somalia entsprechen würden. Er unterstrich dabei vor allem den Umstand einer fehlenden Staatsmacht.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.
Begründend verwies das Bundesasylamt auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen, die auf die Unglaubwürdigkeit hindeuteten. Abgesehen davon hätten sich einige Aussagen auch nicht als plausibel erwiesen, etwa, weil nicht vorstellbar sei, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate hindurch (freiwillig) Folterungen ausgesetzt habe oder dass die Flucht aus dem Lager ohne weiteres möglich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer zudem nach dem Entkommen aus dem Lager über ein Jahr hindurch nicht gesucht worden sei, obwohl er sich nicht einmal versteckt gehalten habe, sondern bei seiner Mutter gewohnt hätte, sei ebenfalls nicht glaubhaft.
Das Bundesasylamt verwies weiters darauf, dass sich keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben hätten und dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Somaliland offen gestanden sei.
Zur Zulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass dem Genannten in Somaliland ausreichende Möglichkeiten offen stehen würden, eine Existenz aufzubauen. Dort bestünde auch ein Netzwerk an NGOs, die den Beschwerdeführer dabei unterstützen könnten.
Die Ausweisung sei infolge der mangelnden Feststellbarkeit eines vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens zulässig.Die Ausweisung sei infolge der mangelnden Feststellbarkeit eines vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens zulässig.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beharrte darin auf dem Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr und des Hinweises auf die Möglichkeit des Existenzaufbaus in Somaliland hielt der Genannte fest, dass die vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderberichte zeigten, dass die Versorgungslage für Rückkehrer schwierig sei, hohe Arbeitslosigkeit herrsche und ein Aufenthalt lediglich im Flüchtlingslager unter menschenunwürdigen Bedingungen möglich sei. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang sowie bezüglich der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative einerseits Judikatur und andererseits die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender von Juli 2010.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und beharrte darin auf dem Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Rückkehr und des Hinweises auf die Möglichkeit des Existenzaufbaus in Somaliland hielt der Genannte fest, dass die vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderberichte zeigten, dass die Versorgungslage für Rückkehrer schwierig sei, hohe Arbeitslosigkeit herrsche und ein Aufenthalt lediglich im Flüchtlingslager unter menschenunwürdigen Bedingungen möglich sei. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang sowie bezüglich der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative einerseits Judikatur und andererseits die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender von Juli 2010.
In einer Beschwerdeergänzung vom 7.11.2011 setzte sich der Beschwerdeführer mit den ihm vorgeworfenen Widersprüchen auseinander und warf der belangten Behörde eine Beurteilung seines Vorbringens mit "westlichen Augen" vor.
Mit Schriftsatz vom 18.10. 2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof noch Teilnahmebestätigungen für einen Deutschkurs Stufe 1 und 2 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist. Er stammt aus Mogadischu und gehört der Volksgruppe der Reer Hamar an.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist (vgl. dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist vergleiche dazu auch untenstehende Beweiswürdigung).
II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 29.10.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt.
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen von ausführlichen Einvernahmen die Möglichkeit gegeben hat, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern, sondern durch Untersuchungen und die Veranlassung einer Sprachanalyse auch amtswegig den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu ermitteln versuchte.
Zwar hat der Genannte während des gesamten Verfahrens im Kern gleichbleibende Angaben zu seinen Ausreisegründen getätigt, jedoch hat er sich bei der Schilderung von Details in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt.
Darauf hat die belangte Behörde in konkreter Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht hingewiesen (vgl. Bescheid S.36ff.). Der Asylgerichtshof schließt sich im Übrigen der Meinung der belangten Behörde an, wonach einzelne Sachverhaltselemente als nicht nachvollziehbar einzustufen sind. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass das Bundesasylamt bei dieser Betrachtungsweise einen "westlichen" Maßstab angelegt hat, so ist ihm zu entgegnen, dass es auch für den Asylgerichtshof nicht vorstellbar ist, dass sich jemand erst nach mehreren Monaten ständig andauernder Folter umstimmen lässt. Auch waren die Schilderungen zur Flucht aus dem Lager nicht glaubhaft. Diese Beurteilung hängt nicht von der Frage der herkunftsbedingten Prägung des Betrachters ab.Darauf hat die belangte Behörde in konkreter Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht hingewiesen vergleiche Bescheid S.36ff.). Der Asylgerichtshof schließt sich im Übrigen der Meinung der belangten Behörde an, wonach einzelne Sachverhaltselemente als nicht nachvollziehbar einzustufen sind. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass das Bundesasylamt bei dieser Betrachtungsweise einen "westlichen" Maßstab angelegt hat, so ist ihm zu entgegnen, dass es auch für den Asylgerichtshof nicht vorstellbar ist, dass sich jemand erst nach mehreren Monaten ständig andauernder Folter umstimmen lässt. Auch waren die Schilderungen zur Flucht aus dem Lager nicht glaubhaft. Diese Beurteilung hängt nicht von der Frage der herkunftsbedingten Prägung des Betrachters ab.
Gegen die - letztlich für die Frage der Asylrelevanz ausschlaggebende - Annahme einer gezielten und individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung spricht allerdings vor allem der Umstand, dass der Genannte seinen eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre nach seiner Flucht aus dem Lager hindurch, scheinbar unbehelligt und sogar direkt an seiner früheren Wohnstätte, leben und arbeiten konnte.
Die belangte Behörde hat sich zudem auch mit den Ergebnissen der Narbenuntersuchung und der Sprachanalyse sowie mit der Frage der Clanzugehörigkeit auseinandergesetzt und ist dabei ebenfalls zu schlüssigen Resultaten gelangt.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Soweit die belangte Behörde nämlich zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach Somaliland zurückkehren und dort eine neue Existenz begründen könnte, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers (familiäre Anknüpfungspunkte, Clanzugehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung) einerseits und den tatsächlichen Verhältnissen in Somaliland, bezogen auf Zuziehende, andererseits. Infolge der vom Bundesasylamt selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage wäre, in einer ihm gänzlich fremden Region, die nur partiell eine bessere Lage als in Südsomalia aufweist, Arbeit zu finden und unter menschenwürdigen Umständen leben zu können.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
08.02.2013