Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 430.518-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 12 14.807-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 12 14.807-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, brachte - nachdem er zuvor illegal nach Österreich eingereist war - am 21.11.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 23.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Nach seiner Ausreise aus dem Kosovo sei er in Ungarn "erwischt" worden und habe deshalb dort einen Asylantrag gestellt. Da es im Flüchtlingslager in XXXX große Probleme gegeben habe, habe er dieses verlassen und sei illegal zurück in den Kosovo gereist; von dort habe er sich dann nach Österreich begeben. Den Kosovo habe er verlassen, da er ein "besseres Leben" haben wolle; die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei "sehr schlecht". Er habe im Kosovo bei zwei namentlich genannten Fußballclubs Fußball gespielt, habe aber nicht viel verdient. Sonst habe er keine Probleme im Kosovo gehabt. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte der Beschwerdeführer, er habe im Kosovo nichts zu befürchten, sei aber ein "Talent-Fußballer" und wolle in Österreich in einem Fußballclub spielen und sich dadurch ein besseres Leben schaffen.Nach seiner Ausreise aus dem Kosovo sei er in Ungarn "erwischt" worden und habe deshalb dort einen Asylantrag gestellt. Da es im Flüchtlingslager in römisch 40 große Probleme gegeben habe, habe er dieses verlassen und sei illegal zurück in den Kosovo gereist; von dort habe er sich dann nach Österreich begeben. Den Kosovo habe er verlassen, da er ein "besseres Leben" haben wolle; die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei "sehr schlecht". Er habe im Kosovo bei zwei namentlich genannten Fußballclubs Fußball gespielt, habe aber nicht viel verdient. Sonst habe er keine Probleme im Kosovo gehabt. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte der Beschwerdeführer, er habe im Kosovo nichts zu befürchten, sei aber ein "Talent-Fußballer" und wolle in Österreich in einem Fußballclub spielen und sich dadurch ein besseres Leben schaffen.
3. Am 18.12.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer nochmals befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in den Kosovo widerfahren würde, an, dass ihm dort nichts passieren würde. Er habe das Land verlassen, da es sein Wunsch gewesen sei, ins Ausland zu ziehen und als Fußballer erfolgreich zu werden.
4. Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zl. 09 14.541-EAST West, wies das Bundesasylamt den genannten Antrag des Beschwerdeführers aus internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Zugleich wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus, wobei es festhielt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2009 gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt.4. Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zl. 09 14.541-EAST West, wies das Bundesasylamt den genannten Antrag des Beschwerdeführers aus internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Zugleich wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus, wobei es festhielt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2009 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
5. Am gleichen Tag langte beim Bundesasylamt ein als "Freiwillige Rückkehr -Verständigungsformular" bezeichnetes Schreiben ein, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2009 mit einem Charterflug des Bundesministeriums für Inneres aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
6. Am 14.10.2012 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal nach Österreich ein und brachte am folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
7. Bei seiner Erstbefragung am 16.10.2012 durch ein Organ der Bezirksinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Eltern, seine drei Brüder lebten in seinem Herkunftsort XXXX, Gemeinde XXXX, sein Schwester halte sich in XXXX auf. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 2006 in XXXXdie Grundschule und von 2006 bis 2009 in XXXX eine Berufsschule besucht. Von 2009 bis 2012 habe er in der elterlichen Landwirtschaft als Landarbeiter gearbeitet. Den Kosovo habe der Beschwerdeführer "wegen der Blutrache" verlassen. Am XXXX sei er von einem Nachbarn attackiert worden, sei aber "trotzdem" nach Hause geflüchtet, da er mit dem Genannten keinen Streit habe anfangen wollen. Dann seien der Genannte und 12 oder 13 weitere Personen zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen sowie seine Mutter verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Pistole seines Vaters genommen und einen Schuss in den Boden abgegeben, sie hätten aber nicht aufgehört, auf ihn loszugehen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer zwei Personen angeschossen und dabei verletzt. Trotzdem hätten sie nicht von seiner Mutter und ihm abgelassen, bis die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei 48 Stunden bei der Polizei gewesen. Es sei auch entschieden worden, dass er drei Monate das Haus nicht verlassen dürfe. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben; der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Dennoch habe er das Haus nicht verlassen dürfen, da ihm diese Leute gedroht hätten, ihn umzubringen. Er und seine Familie hätten nach der Tradition Leute zu ihnen geschickt, um eine Versöhnung auszuhandeln. Diese sei jedoch nicht respektiert worden. Seit diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer nicht einmal seiner Arbeit nachgehen können, er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen, das er aus Angst um sein Leben nicht habe verlassen können. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, umbringen würden. Er habe Angst vor der Blutrache.7. Bei seiner Erstbefragung am 16.10.2012 durch ein Organ der Bezirksinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Eltern, seine drei Brüder lebten in seinem Herkunftsort römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , sein Schwester halte sich in römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 2006 in XXXXdie Grundschule und von 2006 bis 2009 in römisch 40 eine Berufsschule besucht. Von 2009 bis 2012 habe er in der elterlichen Landwirtschaft als Landarbeiter gearbeitet. Den Kosovo habe der Beschwerdeführer "wegen der Blutrache" verlassen. Am römisch 40 sei er von einem Nachbarn attackiert worden, sei aber "trotzdem" nach Hause geflüchtet, da er mit dem Genannten keinen Streit habe anfangen wollen. Dann seien der Genannte und 12 oder 13 weitere Personen zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen sowie seine Mutter verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Pistole seines Vaters genommen und einen Schuss in den Boden abgegeben, sie hätten aber nicht aufgehört, auf ihn loszugehen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer zwei Personen angeschossen und dabei verletzt. Trotzdem hätten sie nicht von seiner Mutter und ihm abgelassen, bis die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei 48 Stunden bei der Polizei gewesen. Es sei auch entschieden worden, dass er drei Monate das Haus nicht verlassen dürfe. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben; der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Dennoch habe er das Haus nicht verlassen dürfen, da ihm diese Leute gedroht hätten, ihn umzubringen. Er und seine Familie hätten nach der Tradition Leute zu ihnen geschickt, um eine Versöhnung auszuhandeln. Diese sei jedoch nicht respektiert worden. Seit diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer nicht einmal seiner Arbeit nachgehen können, er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen, das er aus Angst um sein Leben nicht habe verlassen können. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, umbringen würden. Er habe Angst vor der Blutrache.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerde seinen am 5.7.2010 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.
8. Am 19.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in seinem Elternhaus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er von der elterlichen Landwirtschaft bestritten. Befragt, ob er finanzielle Probleme gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, seine Familie habe ein "stabiles Leben", sie hätten genug zum Leben. Die Frage, ob er jemals irgendwo in Haft gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Kosovo wegen der Probleme, die er angeführt habe, 48 Stunden in Untersuchungshaft gewesen sei. Auf die Frage, wann sich der Vorfall zugetragen habe, legte der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass er keine falschen Angaben machen wolle, einen Ausschnitt aus der Zeitung XXXX vom XXXX vor und meinte, es sei am XXXX gewesen. Eine Zusammenfassung dieses Artikels durch den beigezogenen Dolmetscher ergab, dass darin ohne Nennung von Personen beschrieben werde, dass die Polizei in den Ort XXXX gekommen sei und dort zwei verletzte Personen gefunden habe, von denen eine nach XXXX ins Krankenhaus und die andere nach Pristina gebracht worden sei. Außerdem habe die Polizei noch zwei verletzte männliche Personen und eine weibliche Person gefunden. Die Frage, ob es im Anschluss zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer; die Hauptverhandlung sei noch nicht durchgeführt worden. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, bei der er freigesprochen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass er "aus dem Hausarrest frei" sei. Weiters legte der Beschwerdeführer weitere auf Albanisch abgefasste Urkunden vor, die zum Akt aufgenommen wurden und als "Bestätigung über Erhalt der nachstehenden Beschlüsse in Kopie", "Bescheid über Hausarrest", "Beschluss über Verlängerung des Hausarrests", "Beschluss des Kreisgerichts XXXX", datiert mit XXXX "Beschluss des KreisgerichtsXXXX", datiert mit XXXX, "Belehrung über die Verhaftung", "Sicherstellung der Waffe" bezeichnet wurden, sowie ein vom XXXX datierendes, seinem Inhalt nach von der XXXX stammendes Dokument ohne derartige Bezeichnung. Befragt, was er mit diesen Urkunden beweisen wolle, meinte der Beschwerdeführer, die Dokumente zeigten, dass das Gericht sage, er sei unschuldig und in diesem Zusammenhang verletzt worden; außerdem stehe darin, dass er wegen Blutrache in Gefahr sei. Befragt, wo genau stehe, dass er in Gefahr sei, meinte der Beschwerdeführer, in den genannten Urkunden stehe das nicht, er sei aber nach der Tradition der Blutrache ausgesetzt. Auf Vorhalt, die Blutrache betreffe genauso alle männlichen Mitglieder seiner Familie, also auch seine drei Brüder, die aber nicht geflüchtet seien, meinte der Beschwerdeführer, er sei am meisten bedroht, da er die Personen verletzt habe; seine Brüder hätten an der Auseinandersetzung nicht teilgenommen. Befragt, worum es bei der Auseinandersetzung gegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe mit dieser Familie schon lange nicht mehr gesprochen und wisse deshalb nicht, warum man auf einmal auf ihn losgegangen sei. Auf Nachfrage, er müsse doch wissen, weshalb ihn jemand angreife, meinte der Beschwerdeführer, er habe jetzt erst und zwar von den Leuten, die sie um Versöhnung geschickt hätten, erfahren, dass es "wegen der Grundstücke" sei. Auf Vorhalt, weshalb er erst jetzt geflüchtet sei, obwohl sich der Vorfall doch schon Ende Juni zugetragen habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei ihm zuvor nicht möglich gewesen, da die "Prozedur" gelautet habe, dass er im Hausarrest bleiben müsse. Er habe sich den kosovarischen Gesetzen "anpassen" müssen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Monate im Hausarrest gewesen sei. Befragt, ob er in letzter Zeit bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht bedroht worden, da er im Hausarrest gewesen sei und sich nicht außerhalb habe bewegen dürfen. Die Leute wohnten aber nicht weit weg vom Haus seiner Familie und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Die Frage, ob jemand von den anderen Beteiligten verurteilt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Eine Person namens XXXX sei angezeigt worden; das sei derjenige gewesen, der auf ihn losgegangen sei. Aufgefordert, den Vorfall, bei dem die 12 oder 13 Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Als er attackiert worden sei, sei er nach Hause zurückgefahren. Dort seien nur seine Mutter und die Frau seines Bruders mit einem kleinen Baby gewesen. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er geflüchtet sei. Die Schwägerin sei draußen gewesen und habe die Personen gesehen, als sie zu ihnen gekommen seien. Sie sei sofort zum Beschwerdeführer und seiner Mutter gekommen und habe sie gewarnt, dass eine mit Holz- und Eisenstöcken bewaffnete Gruppe in ihre Richtung komme. Daraufhin sei der Beschwerdeführer hinausgegangen; seine Mutter habe ihn zurückhalten wollen und sei selbst zuvor hinausgegangen. Der Beschwerdeführer sei auf den Balkon gegangen und habe gesehen, wie die Mutter vor diesen Leuten gestanden sei. Sie hätten geschrien, dass er herauskommen solle. Einer habe die Mutter mit einer Eisenstange auf der Nase "erwischt" und sie sei zu Boden gefallen. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen und die Personen hätten ihm mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen. Er habe diesbezüglich ärztliche Befunde. Ihm sei es gelungen, ins Haus zu laufen und habe die Waffe seines Vaters geholt. Zuerst habe er einmal in den Boden geschossen, als er dann aber gesehen habe, dass die Leute nicht weggingen und sie in Gefahr gewesen seien, habe er auf die Füße der Personen geschossen und zwei von ihnen verletzt. Irgendwer von den Nachbarn habe die Polizei gerufen. Die Personen, die im Hof der Familie gewesen seien, seien verhaftet worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwei seiner Brüder hätten (zu diesem Zeitpunkt) auf dem Feld gearbeitet und einer sei mit einem "Taxi Kleinbus" unterwegs gewesen. Die Polizei habe die Waffe beschlagnahmt. Gemeinsam mit seiner Mutter sei er ins Krankenhaus gebracht worden; dann seien sie von der Polizei befragt worden. Die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da er von diesen Personen gesucht werde. Sie wollten sich an ihm rächen. Die Frage, ob er nicht in einer anderen Stadt leben könnte, um sich diesen Personen zu entziehen, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, wo er denn anders leben sollte. In seinem Heimatort habe er das Elternhaus und die Familie habe dort die Landwirtschaft und die Tiere. Auf Vorhalt von vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo, u. a. zu den Sicherheitsbehörden gab der Beschwerdeführer an, es sei alles "recht und schön", was ihm vorgehalten worden sei, er sei aber von der Polizei nicht unterstützt worden. Keiner der Personen, die betroffen gewesen seien, seien in Haft, alle seien entlassen worden. Es treffe ihn nicht, wenn er geschlagen werde, aber es betreffe auch weibliche Beteiligte. Wenn man von Sicherheit spreche, dann müssten einige Personen im Gefängnis sein, dies sei aber nicht der Fall.8. Am 19.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in seinem Elternhaus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er von der elterlichen Landwirtschaft bestritten. Befragt, ob er finanzielle Probleme gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, seine Familie habe ein "stabiles Leben", sie hätten genug zum Leben. Die Frage, ob er jemals irgendwo in Haft gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Kosovo wegen der Probleme, die er angeführt habe, 48 Stunden in Untersuchungshaft gewesen sei. Auf die Frage, wann sich der Vorfall zugetragen habe, legte der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass er keine falschen Angaben machen wolle, einen Ausschnitt aus der Zeitung römisch 40 vom römisch 40 vor und meinte, es sei am römisch 40 gewesen. Eine Zusammenfassung dieses Artikels durch den beigezogenen Dolmetscher ergab, dass darin ohne Nennung von Personen beschrieben werde, dass die Polizei in den Ort römisch 40 gekommen sei und dort zwei verletzte Personen gefunden habe, von denen eine nach römisch 40 ins Krankenhaus und die andere nach Pristina gebracht worden sei. Außerdem habe die Polizei noch zwei verletzte männliche Personen und eine weibliche Person gefunden. Die Frage, ob es im Anschluss zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer; die Hauptverhandlung sei noch nicht durchgeführt worden. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, bei der er freigesprochen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass er "aus dem Hausarrest frei" sei. Weiters legte der Beschwerdeführer weitere auf Albanisch abgefasste Urkunden vor, die zum Akt aufgenommen wurden und als "Bestätigung über Erhalt der nachstehenden Beschlüsse in Kopie", "Bescheid über Hausarrest", "Beschluss über Verlängerung des Hausarrests", "Beschluss des Kreisgerichts XXXX", datiert mit römisch 40 "Beschluss des KreisgerichtsXXXX", datiert mit römisch 40 , "Belehrung über die Verhaftung", "Sicherstellung der Waffe" bezeichnet wurden, sowie ein vom römisch 40 datierendes, seinem Inhalt nach von der römisch 40 stammendes Dokument ohne derartige Bezeichnung. Befragt, was er mit diesen Urkunden beweisen wolle, meinte der Beschwerdeführer, die Dokumente zeigten, dass das Gericht sage, er sei unschuldig und in diesem Zusammenhang verletzt worden; außerdem stehe darin, dass er wegen Blutrache in Gefahr sei. Befragt, wo genau stehe, dass er in Gefahr sei, meinte der Beschwerdeführer, in den genannten Urkunden stehe das nicht, er sei aber nach der Tradition der Blutrache ausgesetzt. Auf Vorhalt, die Blutrache betreffe genauso alle männlichen Mitglieder seiner Familie, also auch seine drei Brüder, die aber nicht geflüchtet seien, meinte der Beschwerdeführer, er sei am meisten bedroht, da er die Personen verletzt habe; seine Brüder hätten an der Auseinandersetzung nicht teilgenommen. Befragt, worum es bei der Auseinandersetzung gegangen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe mit dieser Familie schon lange nicht mehr gesprochen und wisse deshalb nicht, warum man auf einmal auf ihn losgegangen sei. Auf Nachfrage, er müsse doch wissen, weshalb ihn jemand angreife, meinte der Beschwerdeführer, er habe jetzt erst und zwar von den Leuten, die sie um Versöhnung geschickt hätten, erfahren, dass es "wegen der Grundstücke" sei. Auf Vorhalt, weshalb er erst jetzt geflüchtet sei, obwohl sich der Vorfall doch schon Ende Juni zugetragen habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei ihm zuvor nicht möglich gewesen, da die "Prozedur" gelautet habe, dass er im Hausarrest bleiben müsse. Er habe sich den kosovarischen Gesetzen "anpassen" müssen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Monate im Hausarrest gewesen sei. Befragt, ob er in letzter Zeit bedroht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht bedroht worden, da er im Hausarrest gewesen sei und sich nicht außerhalb habe bewegen dürfen. Die Leute wohnten aber nicht weit weg vom Haus seiner Familie und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Die Frage, ob jemand von den anderen Beteiligten verurteilt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Eine Person namens römisch 40 sei angezeigt worden; das sei derjenige gewesen, der auf ihn losgegangen sei. Aufgefordert, den Vorfall, bei dem die 12 oder 13 Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Als er attackiert worden sei, sei er nach Hause zurückgefahren. Dort seien nur seine Mutter und die Frau seines Bruders mit einem kleinen Baby gewesen. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er geflüchtet sei. Die Schwägerin sei draußen gewesen und habe die Personen gesehen, als sie zu ihnen gekommen seien. Sie sei sofort zum Beschwerdeführer und seiner Mutter gekommen und habe sie gewarnt, dass eine mit Holz- und Eisenstöcken bewaffnete Gruppe in ihre Richtung komme. Daraufhin sei der Beschwerdeführer hinausgegangen; seine Mutter habe ihn zurückhalten wollen und sei selbst zuvor hinausgegangen. Der Beschwerdeführer sei auf den Balkon gegangen und habe gesehen, wie die Mutter vor diesen Leuten gestanden sei. Sie hätten geschrien, dass er herauskommen solle. Einer habe die Mutter mit einer Eisenstange auf der Nase "erwischt" und sie sei zu Boden gefallen. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen und die Personen hätten ihm mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen. Er habe diesbezüglich ärztliche Befunde. Ihm sei es gelungen, ins Haus zu laufen und habe die Waffe seines Vaters geholt. Zuerst habe er einmal in den Boden geschossen, als er dann aber gesehen habe, dass die Leute nicht weggingen und sie in Gefahr gewesen seien, habe er auf die Füße der Personen geschossen und zwei von ihnen verletzt. Irgendwer von den Nachbarn habe die Polizei gerufen. Die Personen, die im Hof der Familie gewesen seien, seien verhaftet worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwei seiner Brüder hätten (zu diesem Zeitpunkt) auf dem Feld gearbeitet und einer sei mit einem "Taxi Kleinbus" unterwegs gewesen. Die Polizei habe die Waffe beschlagnahmt. Gemeinsam mit seiner Mutter sei er ins Krankenhaus gebracht worden; dann seien sie von der Polizei befragt worden. Die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da er von diesen Personen gesucht werde. Sie wollten sich an ihm rächen. Die Frage, ob er nicht in einer anderen Stadt leben könnte, um sich diesen Personen zu entziehen, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, wo er denn anders leben sollte. In seinem Heimatort habe er das Elternhaus und die Familie habe dort die Landwirtschaft und die Tiere. Auf Vorhalt von vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo, u. a. zu den Sicherheitsbehörden gab der Beschwerdeführer an, es sei alles "recht und schön", was ihm vorgehalten worden sei, er sei aber von der Polizei nicht unterstützt worden. Keiner der Personen, die betroffen gewesen seien, seien in Haft, alle seien entlassen worden. Es treffe ihn nicht, wenn er geschlagen werde, aber es betreffe auch weibliche Beteiligte. Wenn man von Sicherheit spreche, dann müssten einige Personen im Gefängnis sein, dies sei aber nicht der Fall.
9. Am 24.10.2012 abermals vom Bundesasylamt einvernommen, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Auf Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass man ihn bedroht habe, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 jedoch, nicht bedroht worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe auf die Frage, warum er den Kosovo verlassen habe, gesagt, dass er bedroht worden sei und habe dazu auch Unterlagen vorgelegt. Auf die Frage, wann er genau bedroht worden sei, meinte er, es sei am XXXX gewesen, als die 12 oder 13 Personen bei ihm im Vorhaus gestanden seien. Die Frage, ob er danach nochmals bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, wies aber darauf hin, dass er unter Hausarrest gestanden sei; er habe das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe seit diesem Vorfall nur ein einziges Mal das Haus verlassen und sei in die Stadt gegangen, um Kaffee zu trinken. Dabei habe er bemerkt, dass eine dieser Personen ihn beobachte. Er habe dann einen Verwandten angerufen und man habe ihn dann abgeholt.9. Am 24.10.2012 abermals vom Bundesasylamt einvernommen, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Auf Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass man ihn bedroht habe, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 jedoch, nicht bedroht worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe auf die Frage, warum er den Kosovo verlassen habe, gesagt, dass er bedroht worden sei und habe dazu auch Unterlagen vorgelegt. Auf die Frage, wann er genau bedroht worden sei, meinte er, es sei am römisch 40 gewesen, als die 12 oder 13 Personen bei ihm im Vorhaus gestanden seien. Die Frage, ob er danach nochmals bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, wies aber darauf hin, dass er unter Hausarrest gestanden sei; er habe das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe seit diesem Vorfall nur ein einziges Mal das Haus verlassen und sei in die Stadt gegangen, um Kaffee zu trinken. Dabei habe er bemerkt, dass eine dieser Personen ihn beobachte. Er habe dann einen Verwandten angerufen und man habe ihn dann abgeholt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre, keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich habe, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, hier keiner Beschäftigung nachgehe und hier bisher strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Sodann traf es Feststellungen zur Lage im Kosovo. Diesen zufolge beruhe die innere Sicherheit weiterhin auf drei Komponenten, und zwar der Kosovo Police (KP), den internationalem Polizeikräften (EULEX) sowie den KFOR-Truppen. KP habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Polizisten flankiert, welche im gesamtem Land Polizisten berieten und Polizeidienststellen unterstützen. An die 40.000 Menschen hätten kein regelmäßiges Einkommen und hingen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen würden von EUR 45 bis 80 im Monat betragen. Die Kriterien der Sozialhilfe seien entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell werde Sozialhilfe für die Dauer von sechs Monaten bewilligt und bedürfe dann eines neuen Antrags. Werde Sozialhilfe nicht gewährt, könne man dagegen berufen. EDas Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung ein Kriminaldelikt sei, für das die Polizei im Kosovo zuständig sei. Dass die Polizei tätig geworden sei, die Waffe sichergestellt habe und behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien, zeige, dass das Rechtssystem im Kosovo funktionsfähig sei. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, Blutrache befürchten zu müssen, sei ihm entgegen zu halten, dass er sich an die Polizei im Kosovo wenden könne. Denn diese sei willig und fähig sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass er sich den von ihm genannten Verfolgern entziehe, indem er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt darauf hin, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, als dass sie als unmenschliche Behandlung in Artikel 3 EMRK zu qualifizieren wäre. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt es fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Kosovo und somit einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 AsylG 2005 stamme.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre, keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich habe, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, hier keiner Beschäftigung nachgehe und hier bisher strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Sodann traf es Feststellungen zur Lage im Kosovo. Diesen zufolge beruhe die innere Sicherheit weiterhin auf drei Komponenten, und zwar der Kosovo Police (KP), den internationalem Polizeikräften (EULEX) sowie den KFOR-Truppen. KP habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Polizisten flankiert, welche im gesamtem Land Polizisten berieten und Polizeidienststellen unterstützen. An die 40.000 Menschen hätten kein regelmäßiges Einkommen und hingen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen würden von EUR 45 bis 80 im Monat betragen. Die Kriterien der Sozialhilfe seien entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell werde Sozialhilfe für die Dauer von sechs Monaten bewilligt und bedürfe dann eines neuen Antrags. Werde Sozialhilfe nicht gewährt, könne man dagegen berufen. EDas Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung ein Kriminaldelikt sei, für das die Polizei im Kosovo zuständig sei. Dass die Polizei tätig geworden sei, die Waffe sichergestellt habe und behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien, zeige, dass das Rechtssystem im Kosovo funktionsfähig sei. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, Blutrache befürchten zu müssen, sei ihm entgegen zu halten, dass er sich an die Polizei im Kosovo wenden könne. Denn diese sei willig und fähig sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass er sich den von ihm genannten Verfolgern entziehe, indem er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt darauf hin, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, als dass sie als unmenschliche Behandlung in Artikel 3 EMRK zu qualifizieren wäre. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt es fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Kosovo und somit einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 39, AsylG 2005 stamme.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den XXXX als Rechtsberater zu Seite.11. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den römisch 40 als Rechtsberater zu Seite.
12. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen worden. Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Bedrohungen um Kriminaldelikte handle, welche in die Zuständigkeit der Polizei im Kosovo fielen. Dazu sei anführen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen deutlich ausgeführt habe, er habe sehr wohl versucht, die Polizei und Justiz in seinem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen; diese habe ihm jedoch nicht Schutz und Hilfe vor weiteren Verfolgungen bieten können. Der Beschwerde beigelegt ist ein handschriftlich vom Beschwerdeführer in albanischer Sprache verfasstes Schreiben, mit dem dieser die von ihm vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen wiederholt (wobei er die Person, die ihn angegriffen habe, als XXXX bezeichnet) und überdies darauf hinweist, dass die Justiz und das Rechtssystem im Kosovo korrupt seien.12. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen worden. Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Bedrohungen um Kriminaldelikte handle, welche in die Zuständigkeit der Polizei im Kosovo fielen. Dazu sei anführen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen deutlich ausgeführt habe, er habe sehr wohl versucht, die Polizei und Justiz in seinem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen; diese habe ihm jedoch nicht Schutz und Hilfe vor weiteren Verfolgungen bieten können. Der Beschwerde beigelegt ist ein handschriftlich vom Beschwerdeführer in albanischer Sprache verfasstes Schreiben, mit dem dieser die von ihm vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen wiederholt (wobei er die Person, die ihn angegriffen habe, als römisch 40 bezeichnet) und überdies darauf hinweist, dass die Justiz und das Rechtssystem im Kosovo korrupt seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Personalausweis. Auch wurde ihnen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn es kann dahingestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, da - wie bereits das Bundesasylamt angenommen hat - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo hinreichenden staatlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe Privater - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - erhalten kann (vgl. neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe versucht, die Polizei und Justiz in seinem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, diese habe ihm jedoch keinen Schutz vor weiteren Verfolgungen bieten können, überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorbrachte, die während des Vorfalls am XXXX von Nachbarn verständigte Polizei habe die Personen, die im Hof der Familie des Beschwerdeführers gewesen seien, verhaftet. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er sich in Hinblick auf seine Befürchtung, aufgrund der Blutrache Übergriffen ausgesetzt zu sein, an die Behörden gewandt hätte; vielmehr geht daraus bloß hervor, dass Vermittler an die gegnerische Seite geschickt worden seien. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Denn es kann dahingestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, da - wie bereits das Bundesasylamt angenommen hat - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo hinreichenden staatlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe Privater - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - erhalten kann vergleiche neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe versucht, die Polizei und Justiz in seinem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, diese habe ihm jedoch keinen Schutz vor weiteren Verfolgungen bieten können, überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorbrachte, die während des Vorfalls am römisch 40 von Nachbarn verständigte Polizei habe die Personen, die im Hof der Familie des Beschwerdeführers gewesen seien, verhaftet. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er sich in Hinblick auf seine Befürchtung, aufgrund der Blutrache Übergriffen ausgesetzt zu sein, an die Behörden gewandt hätte; vielmehr geht daraus bloß hervor, dass Vermittler an die gegnerische Seite geschickt worden seien. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer (wie ebenfalls bereits vom Bundesasylamt ins Treffen geführt wurde) den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo begibt: Denn - wie schon die Reaktion des Beschwerdeführers auf den betreffenden Vorhalt des Bundesasylamtes zeigt - kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer (wie ebenfalls bereits vom Bundesasylamt ins Treffen geführt wurde) den von ihm dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo begibt: Denn - wie schon die Reaktion des Beschwerdeführers auf den betreffenden Vorhalt des Bundesasylamtes zeigt - kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung seiner Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sich keine Familienangehörigen von ihm in Österreich aufhalten.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich (nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2009) nunmehr wieder seit 14.10.2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich (nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2009) nunmehr wieder seit 14.10.2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
11.01.2013