Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 319.815-1/2008/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006, GZ 05 01.009-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006, GZ 05 01.009-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Vorbringen des Beschwerdeführers und der Gang des Verfahrens wurden in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. A10 319.815-1/2008/25E, folgendermaßen zusammengefasst:
"I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.01.2005 den vorliegenden Asylantrag ein.
Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.01.2005 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache an, dass er aus der Hauptstadt XXXX stamme und der Volksgruppe XXXX sowie der römisch-katholischen Kirche angehöre. Er habe sich am 01.01.2003 nach Senegal begeben und sei danach über Spanien und Italien nach Österreich gelangt. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass das Land politisch sehr instabil sei und von den Militärs kontrolliert werde. Im November oder Dezember 2003 sei der Generalstabschef von Guinea-Bissau auf das Anwesen eines Freundes des Beschwerdeführers namens XXXX gekommen und habe den Generator mitgenommen. XXXX habe dies dem Beschwerdeführer erzählt und der Beschwerdeführer sei sehr zornig gewesen und habe gesagt, dass es in diesem Land viel Missbrauch gebe und niemand etwas dagegen sagen könne und dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und diese Personen eines Tages dafür bezahlen würden. Drei Stunden später sei ein Armeeangehöriger zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass sie viel redeten und dass eines Tages die Katze ihre Zunge fressen würde. Dies sei eine Drohung gewesen und XXXX sei geflüchtet. Dann habe auch der Beschwerdeführer das Land verlassen.Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.01.2005 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache an, dass er aus der Hauptstadt römisch 40 stamme und der Volksgruppe römisch 40 sowie der römisch-katholischen Kirche angehöre. Er habe sich am 01.01.2003 nach Senegal begeben und sei danach über Spanien und Italien nach Österreich gelangt. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass das Land politisch sehr instabil sei und von den Militärs kontrolliert werde. Im November oder Dezember 2003 sei der Generalstabschef von Guinea-Bissau auf das Anwesen eines Freundes des Beschwerdeführers namens römisch 40 gekommen und habe den Generator mitgenommen. römisch 40 habe dies dem Beschwerdeführer erzählt und der Beschwerdeführer sei sehr zornig gewesen und habe gesagt, dass es in diesem Land viel Missbrauch gebe und niemand etwas dagegen sagen könne und dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und diese Personen eines Tages dafür bezahlen würden. Drei Stunden später sei ein Armeeangehöriger zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass sie viel redeten und dass eines Tages die Katze ihre Zunge fressen würde. Dies sei eine Drohung gewesen und römisch 40 sei geflüchtet. Dann habe auch der Beschwerdeführer das Land verlassen.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.03.2006 sagte der Beschwerdeführer, aus der Strafhaft vorgeführt, unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache im Wesentlichen aus, dass er nicht noch einmal über seine Fluchtgründe sprechen wolle. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was ihn erwarten würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft seien sowie etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt habe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 28 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 SMG, § 231 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 28, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, SMG, Paragraph 231, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes - und noch aufrechtes - Rückkehrverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 24.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes - und noch aufrechtes - Rückkehrverbot verhängt.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Das Beschwerdeverfahren musste wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2011 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2011 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.Das Beschwerdeverfahren musste wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2011 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2011 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand.
In seiner Stellungnahme vom 19.03.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Guinea-Bissau in den letzten zehn Jahren sechs verschiedene Präsidenten gegeben habe, von denen zwei während ihrer aktiven Präsidentschaft gestorben seien und einer nach Marokko fliehen habe müssen. Eine Demokratie habe bisher nicht hergestellt werden können, das Land werde vom Militär regiert. Berichterstattende Delegationen hätten aus Sicherheitsgründen das Land verlassen müssen. Das Land werde von den Balanta militärisch kontrolliert, der Beschwerdeführer gehöre aber der Volksgruppe der XXXX an. Der erste vom Volk gewählte Präsident habe ebenfalls der Volksgruppe der XXXX angehört. Er sei getötet worden, ebenso wie die Generäle Domingos und Verissimo Correia Seabra nach dem Krieg getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1998 als Soldat im Krieg gedient und sei in XXXX stationiert gewesen. Sie hätten versucht, die Stadt zu verteidigen, dies sei nicht gelungen. Er habe das Land im Jahr 2005 verlassen. Es komme immer wieder vor, dass Männer in seinem Alter vom Militär verschleppt, entführt oder getötet würden.In seiner Stellungnahme vom 19.03.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Guinea-Bissau in den letzten zehn Jahren sechs verschiedene Präsidenten gegeben habe, von denen zwei während ihrer aktiven Präsidentschaft gestorben seien und einer nach Marokko fliehen habe müssen. Eine Demokratie habe bisher nicht hergestellt werden können, das Land werde vom Militär regiert. Berichterstattende Delegationen hätten aus Sicherheitsgründen das Land verlassen müssen. Das Land werde von den Balanta militärisch kontrolliert, der Beschwerdeführer gehöre aber der Volksgruppe der römisch 40 an. Der erste vom Volk gewählte Präsident habe ebenfalls der Volksgruppe der römisch 40 angehört. Er sei getötet worden, ebenso wie die Generäle Domingos und Verissimo Correia Seabra nach dem Krieg getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1998 als Soldat im Krieg gedient und sei in römisch 40 stationiert gewesen. Sie hätten versucht, die Stadt zu verteidigen, dies sei nicht gelungen. Er habe das Land im Jahr 2005 verlassen. Es komme immer wieder vor, dass Männer in seinem Alter vom Militär verschleppt, entführt oder getötet würden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stammt aus der Hauptstadt XXXX und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stammt aus der Hauptstadt römisch 40 und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch das Militär.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und unplausibel. Konkrete Verfolgungshandlungen wurden nicht einmal behauptet. Auch eine ethnische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe XXXX in Guinea-Bissau findet nicht statt, vielmehr sind alle ethnischen Gruppen in der Regierung vertreten (U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnte Ermordung des Präsidenten Vieira am 02.03.2009 stand nicht im Zusammenhang mit dessen Volksgruppenzugehörigkeit, sondern war ein Racheakt für die Ermordung des Generalstabschefs am 01.03.2009. Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und unplausibel. Konkrete Verfolgungshandlungen wurden nicht einmal behauptet. Auch eine ethnische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe römisch 40 in Guinea-Bissau findet nicht statt, vielmehr sind alle ethnischen Gruppen in der Regierung vertreten (U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnte Ermordung des Präsidenten Vieira am 02.03.2009 stand nicht im Zusammenhang mit dessen Volksgruppenzugehörigkeit, sondern war ein Racheakt für die Ermordung des Generalstabschefs am 01.03.2009. Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Guinea-Bissau die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass er in Guinea-Bissau zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Auf besondere Bindungen zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer besuchte bisher auch keinen Deutschkurs, geschweige denn dass er ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus vorgelegt hätte. Auch eine Erwerbstätigkeit wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafgerichtlich zu langen Freiheitsstrafen verurteilt.
Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:
Politische und Sicherheitslage:
Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.
Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Justiz:
In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.
Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2010.
Sicherheitsbehörden:
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die
1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.
Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Menschenrechtslage:
In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und auf Streik wird gemäß Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert.
Quellen: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, Edition 2010.
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.
Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.
Versorgungslage:
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert. Zahlreiche in Guinea-Bissau tätige NGOs und internationale Organisationen finden sich im Verzeichnis Directory of Development Organizations.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, April 2011; Directory of Development Organizations:
Africa, 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Guinea-Bissau weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Guinea-Bissau lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea-Bissau keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Guinea-Bissau die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2003 in Guinea-Bissau. Erst im Jahr 2005 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund sieben Jahre durchgehend in Österreich auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.
Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers muss auch aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Justizanstalten fraglich erscheinen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste.
Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte er bisher noch nicht aus. Auch Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Vor allem aber wiegen die vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafrechtlichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt siebeneinhalb Jahren schwer zuungunsten des Beschwerdeführers.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch erwies sich dieser letztlich als unbegründet, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste. Im vorliegenden Fall kann allerdings die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund sieben Jahren nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017)."Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017)."
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2012, U 741/12-14, mit folgender Begründung aufgehoben:
"... Der Asylgerichtshof, der somit von der Unglaubwürdigkeit des
Vorbringens ausgeht, unterlässt es in seiner Entscheidung gänzlich, die beweiswürdigenden Argumente des Bundesasylamtes näher darzulegen; auch führt er selbst mit keinem Wort näher aus, aus welchen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers als ¿vage und unplausibel' zu qualifizieren sei (dies vor allem auch vor dem Hintergrund der vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte, wonach ¿die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge' das Kernproblem in Guinea-Bissau darstelle).
Weiters kann der Verfassungsgerichtshof anhand des im Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens (s. Punkt I.1.) nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine konkrete Verfolgungshandlung behauptet hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass eine bereits erlittene Verfolgung auch nicht Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung (vgl. dazu etwa schon VfSlg. 19.086/2010, mwH)Weiters kann der Verfassungsgerichtshof anhand des im Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringens (s. Punkt römisch eins.1.) nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine konkrete Verfolgungshandlung behauptet hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass eine bereits erlittene Verfolgung auch nicht Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung vergleiche dazu etwa schon VfSlg. 19.086 aus 2010,, mwH)
..."
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:
Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen zu einer drohenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat unzureichend. Außerdem kam es durch den Militärputsch vom April 2012 und die darauffolgenden Ereignisse zu einer Änderung der Lage in Guinea-Bissau.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
15.03.2013