TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 A5 420462-3/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 420.462-3/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 09 10.930-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 09 10.930-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.""II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen."

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

IV. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste am 10.09.2009 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste am 10.09.2009 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, am XXXX in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Ihre Mutter sowie ihre beiden Geschwister seien verschollen und ihr Vater im Jahre 2005 verstorben.Hiezu wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, am römisch 40 in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Ihre Mutter sowie ihre beiden Geschwister seien verschollen und ihr Vater im Jahre 2005 verstorben.

Zu ihrer Reiseroute gab die Genannte zu Protokoll, XXXX im Juni 2005 per PKW verlassen zu haben und anschließend per Schiff nach Italien gereist zu sein, wo sie sich bis zum 09.09.2009 aufgehalten habe. Während ihres Aufenthaltes in Italien, im Rahmen dessen sie als Friseurin tätig gewesen sei, habe sie zwei Asylanträge gestellt, die sie aufgrund ihres negativen Ausganges dazu veranlasst hätten, per Zug weiter nach Österreich zu reisen.Zu ihrer Reiseroute gab die Genannte zu Protokoll, römisch 40 im Juni 2005 per PKW verlassen zu haben und anschließend per Schiff nach Italien gereist zu sein, wo sie sich bis zum 09.09.2009 aufgehalten habe. Während ihres Aufenthaltes in Italien, im Rahmen dessen sie als Friseurin tätig gewesen sei, habe sie zwei Asylanträge gestellt, die sie aufgrund ihres negativen Ausganges dazu veranlasst hätten, per Zug weiter nach Österreich zu reisen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Heimat im Juni 2005 verlassen habe, da Männer in der Nacht zum Elternhaus gekommen wären und den Vater, glaublich auch die anderen Familienmitglieder, getötet hätten. Sie selbst sei aus dem Fenster geflüchtet und weggelaufen. Aus Angst habe sie in weiterer Folge ihre Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.

I.2. Nachdem das Bundesasylamt Dublin Konsultationen mit Italien geführt hatte, fand schließlich am 11.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Dabei gab sie zu Protokoll, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch zu sprechen. Krio spreche sie nur ein wenig, eine afrikanische Sprache beherrsche sie nicht. Ihre Eltern hätten dieselbe Sprache wie sie gesprochen. Sie sei Staatsangehörige von Sierra Leone und sei in XXXX aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt habe. Sie habe dort die Volksschule besucht, diese jedoch mangels finanzieller Mittel wieder verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie aus, dass im Juni 2005 unbekannte Personen, vermutlich Rebellen, in das Haus gekommen wären und den Vater, der mit dem Bruder im Wohnzimmer aufhältig gewesen sei, beschuldigt hätten, zu einer anderen Rebellengruppe zu gehören. Die Beschwerdeführerin sei sodann aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, wo sie sich auf einem Schiff versteckt habe, und nach Europa gereist sei. Sie wisse nicht, was aus ihrer Familie geworden sei und um welche Rebellengruppe es sich gehandelt habe.römisch eins.2. Nachdem das Bundesasylamt Dublin Konsultationen mit Italien geführt hatte, fand schließlich am 11.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Dabei gab sie zu Protokoll, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch zu sprechen. Krio spreche sie nur ein wenig, eine afrikanische Sprache beherrsche sie nicht. Ihre Eltern hätten dieselbe Sprache wie sie gesprochen. Sie sei Staatsangehörige von Sierra Leone und sei in römisch 40 aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt habe. Sie habe dort die Volksschule besucht, diese jedoch mangels finanzieller Mittel wieder verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie aus, dass im Juni 2005 unbekannte Personen, vermutlich Rebellen, in das Haus gekommen wären und den Vater, der mit dem Bruder im Wohnzimmer aufhältig gewesen sei, beschuldigt hätten, zu einer anderen Rebellengruppe zu gehören. Die Beschwerdeführerin sei sodann aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, wo sie sich auf einem Schiff versteckt habe, und nach Europa gereist sei. Sie wisse nicht, was aus ihrer Familie geworden sei und um welche Rebellengruppe es sich gehandelt habe.

I.3. In weiterer Folge wurde mit der Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des Sprachinstituts XXXX vom 03.05.2011 durch einen in Sierra Leone geborenen Analytiker festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit hoher Sicherheit in Nigeria oder Ghana liege, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Englisch nur auf mangelhaftem Niveau sowie einheimische Sprachen von Sierra Leone überhaupt nicht beherrsche. Vor allem spreche sie kein Krio, der Lingua Franca des Landes. Zudem merkte der Gutachter an, dass Englisch keine Alltagssprache in Sierra Leone sei. Der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin weise keine phonologischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf, hingegen gäbe es gewisse phonologische Züge der in Nigeria und Ghana gesprochenen Variante des Englischen. Zudem verwende die Beschwerdeführerin Wörter und Ausdrücke, die sich nicht der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen zuordnen ließen.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde mit der Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des Sprachinstituts römisch 40 vom 03.05.2011 durch einen in Sierra Leone geborenen Analytiker festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit hoher Sicherheit in Nigeria oder Ghana liege, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Englisch nur auf mangelhaftem Niveau sowie einheimische Sprachen von Sierra Leone überhaupt nicht beherrsche. Vor allem spreche sie kein Krio, der Lingua Franca des Landes. Zudem merkte der Gutachter an, dass Englisch keine Alltagssprache in Sierra Leone sei. Der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin weise keine phonologischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf, hingegen gäbe es gewisse phonologische Züge der in Nigeria und Ghana gesprochenen Variante des Englischen. Zudem verwende die Beschwerdeführerin Wörter und Ausdrücke, die sich nicht der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen zuordnen ließen.

I.4. Im Zuge der am 08.06.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, betonte die Beschwerdeführerin erneut, aus Sierra Leone zu stammen, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch sowie Krio zu sprechen. Ihre Eltern wohnten in XXXX, wo sie selbst ebenfalls gelebt und die Schule besucht habe. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, hier keine Verwandten zu haben und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Sie treffe sich fallweise mit Freundinnen afrikanischer Abstammung; Deutsch spreche sie sehr wenig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie neuerlich aus, dass im Jahr 2005 Männer in die Wohnung eingedrungen seien und den Vater beschuldigt hätten, ein Rebell zu sein. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, von wo aus sie Sierra Leone verlassen habe. Sie wurde seitens des Bundesasylamt aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu dem Vorfallstag zu machen, wobei sich die Genannte darauf zurückzog, sogleich das Haus verlassen zu haben und daher nicht zu wissen, was geschehen sei. Es sei jedenfalls damals üblich gewesen, dass Männer in Wohnungen eingedrungen wären und Personen bedroht bzw. verschleppt hätten. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass die Rebellen unbekannter Gruppierung ihren Vater und den Bruder mitgenommen hätten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchten, Stadtteile sowie Sehenswürdigkeiten in XXXX zu nennen, wozu sie allerdings keine Angaben tätigen konnte. Die sierra-leonische Währung benannte die Beschwerdeführerin mit "Leone". Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone aufweise und auch eine durchgeführte Sprachanalyse ergeben habe, dass sie mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Sierra Leone stammte, weshalb ihr Asylantrag abzuweisen sei.römisch eins.4. Im Zuge der am 08.06.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, betonte die Beschwerdeführerin erneut, aus Sierra Leone zu stammen, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch sowie Krio zu sprechen. Ihre Eltern wohnten in römisch 40 , wo sie selbst ebenfalls gelebt und die Schule besucht habe. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, hier keine Verwandten zu haben und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Sie treffe sich fallweise mit Freundinnen afrikanischer Abstammung; Deutsch spreche sie sehr wenig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie neuerlich aus, dass im Jahr 2005 Männer in die Wohnung eingedrungen seien und den Vater beschuldigt hätten, ein Rebell zu sein. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, von wo aus sie Sierra Leone verlassen habe. Sie wurde seitens des Bundesasylamt aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu dem Vorfallstag zu machen, wobei sich die Genannte darauf zurückzog, sogleich das Haus verlassen zu haben und daher nicht zu wissen, was geschehen sei. Es sei jedenfalls damals üblich gewesen, dass Männer in Wohnungen eingedrungen wären und Personen bedroht bzw. verschleppt hätten. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass die Rebellen unbekannter Gruppierung ihren Vater und den Bruder mitgenommen hätten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchten, Stadtteile sowie Sehenswürdigkeiten in römisch 40 zu nennen, wozu sie allerdings keine Angaben tätigen konnte. Die sierra-leonische Währung benannte die Beschwerdeführerin mit "Leone". Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone aufweise und auch eine durchgeführte Sprachanalyse ergeben habe, dass sie mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Sierra Leone stammte, weshalb ihr Asylantrag abzuweisen sei.

I.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. XXXX gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wurde unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse angemerkt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. römisch 40 gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wurde unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse angemerkt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre.

I.6. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 420.462-1/2011/4E, stattgegeben und der bekämpfte (erste) Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der Sprachanalyse auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin insbesondere kein Parteiengehör gewährt worden sei.römisch eins.6. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 420.462-1/2011/4E, stattgegeben und der bekämpfte (erste) Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der Sprachanalyse auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin insbesondere kein Parteiengehör gewährt worden sei.

I.7. Zu den für den 24.11.2011 sowie 18.01.2012 anberaumten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erschien die Beschwerdeführerin angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht.römisch eins.7. Zu den für den 24.11.2011 sowie 18.01.2012 anberaumten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erschien die Beschwerdeführerin angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht.

Bezüglich letzterer Einvernahme übermittelte die Genannte im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.01.2012 eine "ärztliche Bestätigung", die weder einen leserlichen Arztstempel, noch eine leserliche Diagnose enthält. Weiters ersuchte sie im Sinne der Verfahrensökonomie um schriftliche Übermittlung des Sprachgutachtens.

I.8. Nachdem die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten die Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, fand im Anschluss eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Dabei gab sie erneut an, in XXXX geboren worden und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Sie spreche Englisch und ihre Muttersprache sei Krio. Sie führte weiters aus, dass sie in Italien operiert worden sei und an der Operationswunde immer wieder Schmerzen habe, weshalb sie auch das Spital aufgesucht hätte. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass Männer in die Wohnung eingedrungen wären und ihren Vater beschuldigt hätten, zu den Rebellen zu gehören. Sie selbst sei durch das Fenster geflohen und habe sich auf einem Boot versteckt, von wo aus sie nach Italien gereist sei. Zu ihrer privaten Situation befragt, führte die Genannte an, dass sie hier keine Verwandten hätte und mit einem Freund, der jedoch nicht ihr auserwählter Lebenspartner sei, zusammenwohne. In ihrer Freizeit mache sie nichts Besonderes; sie gehe einkaufen sowie spazieren und frisiere manchmal. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre sie nicht an und sie spreche nur ein wenig Deutsch.römisch eins.8. Nachdem die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten die Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, fand im Anschluss eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Dabei gab sie erneut an, in römisch 40 geboren worden und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Sie spreche Englisch und ihre Muttersprache sei Krio. Sie führte weiters aus, dass sie in Italien operiert worden sei und an der Operationswunde immer wieder Schmerzen habe, weshalb sie auch das Spital aufgesucht hätte. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass Männer in die Wohnung eingedrungen wären und ihren Vater beschuldigt hätten, zu den Rebellen zu gehören. Sie selbst sei durch das Fenster geflohen und habe sich auf einem Boot versteckt, von wo aus sie nach Italien gereist sei. Zu ihrer privaten Situation befragt, führte die Genannte an, dass sie hier keine Verwandten hätte und mit einem Freund, der jedoch nicht ihr auserwählter Lebenspartner sei, zusammenwohne. In ihrer Freizeit mache sie nichts Besonderes; sie gehe einkaufen sowie spazieren und frisiere manchmal. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre sie nicht an und sie spreche nur ein wenig Deutsch.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Befragung seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, eine Sprachanalyse zur Bestimmung ihres Herkunftsstaates durchzuführen. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk fest, dass der Vertreter daraufhin die Einvernahme verlassen habe. Gleichzeitig werde die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe der Niederschrift ausdrücklich bestätigt.

I.9. Mit (zweitem) Bescheid vom 26.01.2012, Zl. 09 10.930-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststehe und auf Basis des durchgeführten Sprachgutachtens nicht davon auszugehen sei, dass Sierra Leone das von der Genannten behauptete Herkunftsland wäre. Die Beschwerdeführerin habe an einer weiteren Sprachanalyse nicht mitgewirkt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, sie insbesondere zum bereits vorhandenen Sprachgutachten Stellung nehmen zu lassen. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. XXXX gehabt hätte, weshalb sie in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig sei.römisch eins.9. Mit (zweitem) Bescheid vom 26.01.2012, Zl. 09 10.930-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststehe und auf Basis des durchgeführten Sprachgutachtens nicht davon auszugehen sei, dass Sierra Leone das von der Genannten behauptete Herkunftsland wäre. Die Beschwerdeführerin habe an einer weiteren Sprachanalyse nicht mitgewirkt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, sie insbesondere zum bereits vorhandenen Sprachgutachten Stellung nehmen zu lassen. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. römisch 40 gehabt hätte, weshalb sie in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig sei.

I.10. Der gegen diesen (zweiten) Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zl. A5 420.462-2/2012/3E, neuerlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin abermals das Sprachanalysegutachten nicht zur Kenntnis gebracht habe.römisch eins.10. Der gegen diesen (zweiten) Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zl. A5 420.462-2/2012/3E, neuerlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin abermals das Sprachanalysegutachten nicht zur Kenntnis gebracht habe.

I.11. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10.05.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten die Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, wurde im Anschluss seitens des beigezogenen Gutachters XXXX eine Sprachprobe der Beschwerdeführerin aufgenommen.römisch eins.11. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10.05.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten die Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, wurde im Anschluss seitens des beigezogenen Gutachters römisch 40 eine Sprachprobe der Beschwerdeführerin aufgenommen.

In seinem Gutachten vom 03.09.2012 kam der Gutachter zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und diese in Nigeria festzustellen sei. Dabei stützte sich der Gutachter darauf, dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben hätte, Krio und Englisch zu sprechen, diese Aussage jedoch später revidiert hätte. Sie spreche kein Krio, da ihre Familie Englisch gesprochen hätte und sie das Krio, welches sie auf der Straße gelernt habe, seit dem Verlassen Sierra Leones wieder vergessen hätte. Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund lautlicher und lexikalischer Merkmale eine südnigerianische Varietät des Englischen spreche. Das von der Genannten gesprochene südnigerianische Englisch sei bei ihr nicht muttersprachlich ausgebaut, sodass von mindestens einer weiteren Sprachkompetenz auszugehen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte unter den von ihr angegebenen Bedingungen eine Kompetenz im Krio erwerben müssen; tatsächlich hätte sie eine solche jedoch nicht demonstriert. Weiters habe die Beschwerdeführerin praktisch keine Landeskenntnisse zu Sierra Leone bzw. Ortskenntnisse zu XXXX demonstriert.In seinem Gutachten vom 03.09.2012 kam der Gutachter zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und diese in Nigeria festzustellen sei. Dabei stützte sich der Gutachter darauf, dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben hätte, Krio und Englisch zu sprechen, diese Aussage jedoch später revidiert hätte. Sie spreche kein Krio, da ihre Familie Englisch gesprochen hätte und sie das Krio, welches sie auf der Straße gelernt habe, seit dem Verlassen Sierra Leones wieder vergessen hätte. Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund lautlicher und lexikalischer Merkmale eine südnigerianische Varietät des Englischen spreche. Das von der Genannten gesprochene südnigerianische Englisch sei bei ihr nicht muttersprachlich ausgebaut, sodass von mindestens einer weiteren Sprachkompetenz auszugehen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte unter den von ihr angegebenen Bedingungen eine Kompetenz im Krio erwerben müssen; tatsächlich hätte sie eine solche jedoch nicht demonstriert. Weiters habe die Beschwerdeführerin praktisch keine Landeskenntnisse zu Sierra Leone bzw. Ortskenntnisse zu römisch 40 demonstriert.

I.12. Mit Schreiben vom 05.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt der vertretenen Beschwerdeführerin die letztgenannte Sprachanalyse sowie Feststellungen zur Rückkehrsituation nach Nigeria und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 05.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt der vertretenen Beschwerdeführerin die letztgenannte Sprachanalyse sowie Feststellungen zur Rückkehrsituation nach Nigeria und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin angesichts des Umfangs des Gutachtens und der mehrseitigen Bibliographie um eine einwöchige Fristerstreckung.

I.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz abermals ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesasylamt stellte fest, dass weder die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Herkunft feststünden und traf sodann Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria, aus welchem sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammte. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin nur völlig ungenügende Kenntnisse rund um XXXX gezeigt hätte und schließlich auch dem umfassenden, schlüssig nachvollziehbaren Gutachten vom 03.09.2012 zu folgen sei, zu welchem keine Stellungnahme der Genannten erfolgt wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher keine weitere Bedeutung zuzumessen, allerdings habe sie sich auch rund um ihre nächsten Angehörigen in ihrem Herkunftsland in Widersprüchlichkeiten verstrickt. Auch hinsichtlich ihres tatsächlichen Herkunftsstaates habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu einer eventuellen Verfolgung dargetan. In einer Gesamtschau bestünde kein Zweifel daran, dass die Genannte die Behörde über ihre wahre Identität und insbesondere ihre wahres Herkunftsland zu täuschen versucht habe.römisch eins.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz abermals ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesasylamt stellte fest, dass weder die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Herkunft feststünden und traf sodann Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria, aus welchem sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammte. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin nur völlig ungenügende Kenntnisse rund um römisch 40 gezeigt hätte und schließlich auch dem umfassenden, schlüssig nachvollziehbaren Gutachten vom 03.09.2012 zu folgen sei, zu welchem keine Stellungnahme der Genannten erfolgt wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher keine weitere Bedeutung zuzumessen, allerdings habe sie sich auch rund um ihre nächsten Angehörigen in ihrem Herkunftsland in Widersprüchlichkeiten verstrickt. Auch hinsichtlich ihres tatsächlichen Herkunftsstaates habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu einer eventuellen Verfolgung dargetan. In einer Gesamtschau bestünde kein Zweifel daran, dass die Genannte die Behörde über ihre wahre Identität und insbesondere ihre wahres Herkunftsland zu täuschen versucht habe.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, die Beschwerdeführerin würde sich in einer lebensbedrohlichen medizinischen Situation befinden. Zudem hätten auch wirtschaftlich und sozial schwache Frauen Zugang zum nigerianischen Arbeitsmarkt.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich verfüge und Voraussetzungen, welche ein Ausweisung unzulässig erschienen ließen, nicht vorlägen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörde über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe.

I.14. In ihrer Stellungnahme vom 01.10.2012 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters Bezug zum eingeholten XXXX-Gutachten, welches ihrer Meinung nach widersprüchlich sei und betonte hinsichtlich des Gutachtens von XXXX, dass darin ihre Sprachkompetenz einiger einzelner Worte in Krio verschwiegen worden wären. Lediglich im Punkt 3.1.3. des Gutachtens würde doch wenigstens ein Wort der Beschwerdeführerin in Krio zugegeben. Wohlgemerkt habe sie schon früher im Verfahren und jedenfalls stets gleichlautend angegeben, "etwas" Krio zu sprechen. Fließende Kenntnisse habe sie jedoch nie behauptet. Die Beschwerdeführerin sei eine bildungsferne Person, die aufgrund mangelnder Kontaktfähigkeit nur mangelnde Sprachkenntnisse aufbieten könne. Durch Freundinnen und Freunde in Österreich habe sich ihre englische Sprache bereits verfärbt.römisch eins.14. In ihrer Stellungnahme vom 01.10.2012 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters Bezug zum eingeholten XXXX-Gutachten, welches ihrer Meinung nach widersprüchlich sei und betonte hinsichtlich des Gutachtens von römisch 40 , dass darin ihre Sprachkompetenz einiger einzelner Worte in Krio verschwiegen worden wären. Lediglich im Punkt 3.1.3. des Gutachtens würde doch wenigstens ein Wort der Beschwerdeführerin in Krio zugegeben. Wohlgemerkt habe sie schon früher im Verfahren und jedenfalls stets gleichlautend angegeben, "etwas" Krio zu sprechen. Fließende Kenntnisse habe sie jedoch nie behauptet. Die Beschwerdeführerin sei eine bildungsferne Person, die aufgrund mangelnder Kontaktfähigkeit nur mangelnde Sprachkenntnisse aufbieten könne. Durch Freundinnen und Freunde in Österreich habe sich ihre englische Sprache bereits verfärbt.

In einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.10.2012 monierte sie, dass im Gutachten von XXXX kein Vergleich der von ihr angegebenen Bezeichnungen mit dem "sierra-leonischen Englisch" stattgefunden hätte und der Gutachter keine Kompetenz für "sierra-leonisches Englisch" erkennen ließe. Nicht ersichtlich sei jedenfalls, dass der Gutachter zu Forschungszwecken in Sierra Leone aufhältig gewesen wäre. Auch sei nicht einmal Fachliteratur zur Erstellung des Gutachtens herangezogen worden. Aufgrund der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Italien und Österreich, wo es viele Nigerianer gäbe, sei eine weitere Annäherung an einen "nigerianischen" Akzent erfolgt. Weiters sei die Ansicht des Gutachters, dass die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeiten mit Krio hätte, angesichts der Fakten unhaltbar.In einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.10.2012 monierte sie, dass im Gutachten von römisch 40 kein Vergleich der von ihr angegebenen Bezeichnungen mit dem "sierra-leonischen Englisch" stattgefunden hätte und der Gutachter keine Kompetenz für "sierra-leonisches Englisch" erkennen ließe. Nicht ersichtlich sei jedenfalls, dass der Gutachter zu Forschungszwecken in Sierra Leone aufhältig gewesen wäre. Auch sei nicht einmal Fachliteratur zur Erstellung des Gutachtens herangezogen worden. Aufgrund der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Italien und Österreich, wo es viele Nigerianer gäbe, sei eine weitere Annäherung an einen "nigerianischen" Akzent erfolgt. Weiters sei die Ansicht des Gutachters, dass die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin keine Ähnlichkeiten mit Krio hätte, angesichts der Fakten unhaltbar.

I.15. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung und betonte darin, dass sie in glaubwürdiger Art Verfolgung in ihrer Heimat vorgebracht habe. Weiters erklärte sie die bereits eingebrachten Stellungnahmen zum Beschwerdeinhalt.römisch eins.15. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung und betonte darin, dass sie in glaubwürdiger Art Verfolgung in ihrer Heimat vorgebracht habe. Weiters erklärte sie die bereits eingebrachten Stellungnahmen zum Beschwerdeinhalt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist entgegen ihren anderslautenden Behauptungen Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht ihre genaue Identität nicht fest.

Es konnte auch nicht das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes im Sinne der GFK festgestellt werden (vgl. dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).Es konnte auch nicht das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes im Sinne der GFK festgestellt werden vergleiche dazu unten stehende Ausführungen in der Beweiswürdigung).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.2.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.09.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.2.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.09.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.2.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.2.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.2.13. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.römisch zwei.2.13. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre angebliche Flucht aus ihrem behaupteten Herkunftsland Sierra Leone zusammengefasst darauf, dass ihre Familie eines Nachts von Männern - vermutlich Rebellen - zu Hause aufgesucht worden wäre. Sie selbst sei aus dem Fenster gesprungen und geflohen.

Hiezu ist zunächst anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Eckpunkten ihrer Fluchtgeschichte in Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat. So gab die Genannte noch zu Beginn ihres Asylverfahrens dezidiert an, dass ihr Vater bei dem erwähnten Überfall getötet worden sei (vgl. AS 9, 19) und ihre Mutter und die beiden Geschwister unbekannten Aufenthaltes wären. Umso erstaunlicher und in der Folge nicht nachvollziehbar ist es, wenn sich die Beschwerdeführerin sodann in Abweichung von diesen Angaben schließlich darauf berief, dass ihr vermeintlich toter Vater gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX lebe (AS 216). Woher die Beschwerdeführerin diese differenten Informationen haben will, blieb vor dem Hintergrund ihrer eigenen Ausführungen, wonach sie seit ihrer Ausreise gar keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt hätte, im Dunkeln. Am Rande ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin auch zu dem Vorfallstag nur äußerst vage bzw. divergierende Angaben tätigen konnte. Einerseits will sie sogleich das Haus verlassen haben, andererseits räumte sie ein, dass ihr Vater und Bruder von den unbekannten Rebellen mitgenommen worden wären (AS 218).Hiezu ist zunächst anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Eckpunkten ihrer Fluchtgeschichte in Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat. So gab die Genannte noch zu Beginn ihres Asylverfahrens dezidiert an, dass ihr Vater bei dem erwähnten Überfall getötet worden sei vergleiche AS 9, 19) und ihre Mutter und die beiden Geschwister unbekannten Aufenthaltes wären. Umso erstaunlicher und in der Folge nicht nachvollziehbar ist es, wenn sich die Beschwerdeführerin sodann in Abweichung von diesen Angaben schließlich darauf berief, dass ihr vermeintlich toter Vater gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch 40 lebe (AS 216). Woher die Beschwerdeführerin diese differenten Informationen haben will, blieb vor dem Hintergrund ihrer eigenen Ausführungen, wonach sie seit ihrer Ausreise gar keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt hätte, im Dunkeln. Am Rande ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin auch zu dem Vorfallstag nur äußerst vage bzw. divergierende Angaben tätigen konnte. Einerseits will sie sogleich das Haus verlassen haben, andererseits räumte sie ein, dass ihr Vater und Bruder von den unbekannten Rebellen mitgenommen worden wären (AS 218).

Aber auch Fragen betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich vermochte die Beschwerdeführerin nicht einheitlich zu beantworten. So zog sich die Genannte zunächst darauf zurück, keine weiteren Familienangehörigen zu kennen und berichtete lediglich von einem bereits verstorbenen Onkel väterlicherseits (AS 199). Im Rahmen ihrer Einvernahme am 08.06.2011 hingegen führte sie widersprüchlich zu ihren vorangegangenen Angaben zwei verstorbene Brüder ihres Vaters sowie eine Tante mütterlicherseits ins Treffen (AS 217).

Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihren Einvernahmen keine verwertbaren Angaben rund um ihr angebliches Heimatland Sierra Leone bzw. die XXXX, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht haben will, tätigen konnte, sodass erheblich in Zweifel zu ziehen war, dass die Genannte tatsächlich aus Sierra Leone stammt.Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihren Einvernahmen keine verwertbaren Angaben rund um ihr angebliches Heimatland Sierra Leone bzw. die römisch 40 , wo sie ihr gesamtes Leben verbracht haben will, tätigen konnte, sodass erheblich in Zweifel zu ziehen war, dass die Genannte tatsächlich aus Sierra Leone stammt.

Dieser Verdacht erhärtete sich letztendlich durch die durchgeführte Sprachanalyse, in welcher der beigezogene Gutachter zum eindeutigen Ergebnis gelangte, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten. Ihren nach Bescheiderlassung erfolgten Einwänden ist Folgendes zu entgegnen:

Das XXXX-Gutachten wurde von der belangten Behörde nicht primär als Entscheidungsgrundlage herangezogen, sondern nur am Rande erwähnt. Soweit die Beschwerdeführerin daher darin Widersprüche zu erblicken vermag, erscheinen diese nicht verfahrensrelevant.

In Bezug auf das 34 Seiten umfassende Gutachten von XXXX ist zu betonen, dass dieses mit seiner Gliederung in 1. Biographische Angaben der Probandin, 2. Analysegrundlage, Problemlage, Methode und Ziel der Sprachanalyse, 3. Ergebnis (Befund), 4. Zusammenfassung (Gutachten) und 5. Bibliographie nicht nur sehr ausführlich und schlüssig, sondern auch ausreichend begründet ist. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin und den Angaben hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunft aus Sierra Leone auseinander und ist auch für einen Laien sehr gut nachvollziehbar. Vor allem in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse in Krio haben sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich einräumte, Krio "nicht wirklich" zu sprechen bzw. die wenig erlernten Ausdrücke in Krio mittlerweile wieder vergessen zu haben, obwohl sie dem Gutachter gegenüber zunächst sehr wohl behauptete, dahingehende Sprachkompetenzen aufzuweisen. Auch vor dem Bundesasylamt waren ihre Angaben hinsichtlich ihrer Kenntnisse in Krio uneinheitlich und reichten von "wenig" (AS 189) sogar hin bis zur Muttersprache (AS 433). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme wiederum betont, doch einige Wörter in Krio zu sprechen, so steht dies im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Gutachter. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich einige wenige Ausdrücke in Krio beherrschen sollte - wovon allerdings laut dem Gutachten nicht auszugehen ist - ist für die Genannte daraus nichts zu gewinnen. Ausgehend von ihren bibliographischen Angaben hätte sie nämlich eine umfassende Sprachkompetenz in Krio - und eben nicht nur einige wenige Ausdrücke - erwerben müssen. Schließlich entspricht aber auch das von ihr gesprochene Englisch nicht jener Varietät, welche in Sierra Leone gesprochen wird. Auch damit hat sich der Gutachter ausführlich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin -auseinandergesetzt (AS 679ff). Insofern die Genannte vermeint, ihre englische Sprache hätte sich durch ihre Aufenthalte in Italien und Österreich verfärbt, so stellt dies ebenfalls keinen ausreichenden Einwand dar. Denn entgegen ihren Angaben ist auch das von ihr gesprochene Englisch jedenfalls nicht muttersprachlich ausgebaut, sodass davon auszugehen ist, sie versuche, ihre wahre Muttersprache zu verheimlichen.In Bezug auf das 34 Seiten umfassende Gutachten von römisch 40 ist zu betonen, dass dieses mit seiner Gliederung in 1. Biographische Angaben der Probandin, 2. Analysegrundlage, Problemlage, Methode und Ziel der Sprachanalyse, 3. Ergebnis (Befund), 4. Zusammenfassung (Gutachten) und 5. Bibliographie nicht nur sehr ausführlich und schlüssig, sondern auch ausreichend begründet ist. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin und den Angaben hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunft aus Sierra Leone auseinander und ist auch für einen Laien sehr gut nachvollziehbar. Vor allem in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse in Krio haben sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich einräumte, Krio "nicht wirklich" zu sprechen bzw. die wenig erlernten Ausdrücke in Krio mittlerweile wieder vergessen zu haben, obwohl sie dem Gutachter gegenüber zunächst sehr wohl behauptete, dahingehende Sprachkompetenzen aufzuweisen. Auch vor dem Bundesasylamt waren ihre Angaben hinsichtlich ihrer Kenntnisse in Krio uneinheitlich und reichten von "wenig" (AS 189) sogar hin bis zur Muttersprache (AS 433). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme wiederum betont, doch einige Wörter in Krio zu sprechen, so steht dies im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem Gutachter. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich einige wenige Ausdrücke in Krio beherrschen sollte - wovon allerdings laut dem Gutachten nicht auszugehen ist - ist für die Genannte daraus nichts zu gewinnen. Ausgehend von ihren bibliographischen Angaben hätte sie nämlich eine umfassende Sprachkompetenz in Krio - und eben nicht nur einige wenige Ausdrücke - erwerben müssen. Schließlich entspricht aber auch das von ihr gesprochene Englisch nicht jener Varietät, welche in Sierra Leone gesprochen wird. Auch damit hat sich der Gutachter ausführlich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin -auseinandergesetzt (AS 679ff). Insofern die Genannte vermeint, ihre englische Sprache hätte sich durch ihre Aufenthalte in Italien und Österreich verfärbt, so stellt dies ebenfalls keinen ausreichenden Einwand dar. Denn entgegen ihren Angaben ist auch das von ihr gesprochene Englisch jedenfalls nicht muttersprachlich ausgebaut, sodass davon auszugehen ist, sie versuche, ihre wahre Muttersprache zu verheimlichen.

Hinsichtlich der Landeskenntnisse der Beschwerdeführerin wird im Gutachten genau dargelegt, ob die Genannte über solche verfügt. Das dahingehende Ergebnis fällt relativ bescheiden aus und deckt sich mit ihrem praktisch kaum vorhandenen Wissen zu Sierra Leone im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt. So konnte die Beschwerdeführerin keine Ortsangaben machen und keine in ihrem angeblichen Heimatland lebenden Ethnien oder deren Sprachen benennen. Auch landestypische Gerichte Sierra Leones sind ihr offenkundig fremd. Ebensowenig konnte sie Angaben zu Preisen von Waren des alltäglichen Lebens bzw. von ihr selbst erbrachten Dienstleisten tätigen (AS 705ff).

Schließlich bestehen auch an der Qualifikation des Gutachters keine Zweifel. Schon aus dem in der Einleitung des Gutachtens geschilderten Werdegang wird ersichtlich, dass es sich bei XXXX um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt. Er war in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hat dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, hat er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht.Schließlich bestehen auch an der Qualifikation des Gutachters keine Zweifel. Schon aus dem in der Einleitung des Gutachtens geschilderten Werdegang wird ersichtlich, dass es sich bei römisch 40 um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt. Er war in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hat dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, hat er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Sierra Leone auszuschließen ist. Dass die Beschwerdeführerin trotz der durchgeführten, umfassenden Sprachanalyse bis zuletzt bei ihrer Behauptung verblieb, aus Sierra Leone zu stammen, lässt ihre gesamte präsentierte Fluchtgeschichte, in welcher sie sich immer wieder auf eine "Verfolgung" in Sierra Leone bezieht, als nicht den Tatsachen entsprechend und damit unglaubwürdig erscheinen.

Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit ihren widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, ihre Herkunft aus Sierra Leone und die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass erst dann nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Abweichung von der belangten Behörde, welche die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als ungeklärt betrachtet, geht der Asylgerichtshof aufgrund des Sprachgutachtens, wonach die Beschwerdeführerin eine Variante des südnigerianischen Englisch spricht und ihre Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen ist, von Nigeria als wahrem Herkunftsstaat der Genannten aus, zumal auch sehr unwahrscheinlich erscheint, ihr Englisch hätte erst durch Konversation mit anderen Nigerianern im Ausland eine nigerianische Färbung erhalten. Nigeria war daher von Amts wegen als Heimatland der Beschwerdeführerin festzustellen. Die weitere Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt III.) - sind daher in Bezug auf Nigeria vorzunehmen.Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass erst dann nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Abweichung von der belangten Behörde, welche die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als ungeklärt betrachtet, geht der Asylgerichtshof aufgrund des Sprachgutachtens, wonach die Beschwerdeführerin eine Variante des südnigerianischen Englisch spricht und ihre Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen ist, von Nigeria als wahrem Herkunftsstaat der Genannten aus, zumal auch sehr unwahrscheinlich erscheint, ihr Englisch hätte erst durch Konversation mit anderen Nigerianern im Ausland eine nigerianische Färbung erhalten. Nigeria war daher von Amts wegen als Heimatland der Beschwerdeführerin festzustellen. Die weitere Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei.) - sind daher in Bezug auf Nigeria vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.

Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus, weshalb eine jederzeitige Rückkehr in ihren gewohnten Familienverband oder sonstigen sozialen Verband anzunehmen ist. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Genannten um eine junge und gesunde, somit arbeitsfähige, Frau, die in ihrem angestammten Kulturkreis auch in der Lage ist, sich eine eigene - wenn vielleicht auch im Vergleich zu europäischen Verhältnissen bescheidene - Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin hat bereits durch Tätigkeiten im Friseurbereich ihren Lebensunterhalt verdient und bestehen keine Hinweise darauf, dass sie solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht auch in Nigeria durchführen könnte. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus, weshalb eine jederzeitige Rückkehr in ihren gewohnten Familienverband oder sonstigen sozialen Verband anzunehmen ist. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Genannten um eine junge und gesunde, somit arbeitsfähige, Frau, die in ihrem angestammten Kulturkreis auch in der Lage ist, sich eine eigene - wenn vielleicht auch im Vergleich zu europäischen Verhältnissen bescheidene - Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin hat bereits durch Tätigkeiten im Friseurbereich ihren Lebensunterhalt verdient und bestehen keine Hinweise darauf, dass sie solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht auch in Nigeria durchführen könnte. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Ebenso wenig leidet die Genannte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung nach Nigeria zuwiderlaufen würde. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt von Schmerzen an einer Operationswunde und eines diesbezüglichen Spitalsbesuch berichtete, ist festzuhalten, dass sie hiezu keinerlei ärztliche Befunde beigebracht hat, die das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung bestätigen würden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens zwei chefärztlichen Untersuchungen unterzogen worden war, aus denen nicht die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung zu folgern ist.

Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht.Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin ist seit September 2009 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügt weder über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht noch ist sie verheiratet oder steht in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger bzw. einem auf Dauer zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Ein bestehendes Familienleben wurde seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen weder im Beschwerdeschriftsatz noch in einer allfälligen Beschwerdenachreichung behauptet.

Auch, dass die Beschwerdeführerin besondere Verfestigungs- und Integrationstatbestände -gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Eigenen Angaben zufolge mache sie in ihrer Freizeit "nichts Besonderes", frisiere lediglich manchmal. Sie gehört keinem Verein in Österreich an und kann auch nur ein wenig Deutsch sprechen.

Insgesamt steht dem dreijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ein mindestens zwanzig Jahre währender Aufenthalt in ihrer Heimat Nigeria mit dort angesiedelten Wurzeln und einem kulturellen sowie sprachlichen Hintergrund gegenüber. Zu beachten ist auch, dass die aufgrund des Asylantrages erlangte befristete Aufenthaltsberechtigung lediglich auf Angaben zurückzuführen ist, die - wie sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hat - nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin durfte somit zu keinem Zeitpunkt auf eine Perpetuiierung ihres Aufenthaltsstatus vertrauen.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Wie bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen bzw. eine solche in Nigeria festzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit das Bundesasylamt über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Wie bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen bzw. eine solche in Nigeria festzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit das Bundesasylamt über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sprachkenntnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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