Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 430222-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 12 08.378-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 12 08.378-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn am 06.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am 02.07.2012 gemeinsam mit ihrem Sohn mit dem Zug nach Kiew und am nächsten Tag weiter nach Uschgorod gefahren zu sein. Dort habe sie nach einem vierstündigen Fußmarsch einen Kastenwagen bestiegen und sei in Richtung Bratislava gefahren, wo sie in weiterer Folge in einen Zug umgestiegen und bis nach Wien gefahren sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann sei im Krieg Arzt gewesen und 2008 verschwunden. Angeblich sei dieser in Tschetschenien verfolgt und vermutlich getötet worden. 2012 hätten "jene Personen" angefangen auch sie wegen des Mannes zu verfolgen. Ein weiterer Grund sei ihre HIV-Infektion, die sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes erlitten habe. Bei einer Rückkehr werde sie getötet, weil der "Nachrichtendienst" glaube, dass sie "irgendwelche" Kriegsgeheimnisse wisse.
3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.
4. Am 16.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, einer Heiratsurkunde und Befunden über ihre Erkrankung gewesen, diese Dokumente habe jetzt ihr Schwager, der nach Frankreich weitergereist sei. Sie sei in XXXX geboren und habe dort bis 2007 gelebt. Vor der Geburt ihres Sohnes sei sie nach4. Am 16.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, einer Heiratsurkunde und Befunden über ihre Erkrankung gewesen, diese Dokumente habe jetzt ihr Schwager, der nach Frankreich weitergereist sei. Sie sei in römisch 40 geboren und habe dort bis 2007 gelebt. Vor der Geburt ihres Sohnes sei sie nach
XXXX gezogen. Seit 2008 leide sie an "AIDS", da sie nach der Geburt ihres Sohnes Infusionen benötigt habe und dabei die Ansteckung mit dem Virus erfolgt sei. Ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder seien gesund. Ein Sohn sei bei einer Freundin in XXXX zurückgeblieben. Eine Behandlung habe sie in der Russischen Föderation nicht gehabt, da ihr gesagt worden sei, dass sie für eine Behandlung selbst aufkommen müsse. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2008 sei sie wieder nach XXXX gezogen, wo sie auch Arbeit gefunden habe. Von 2009 bis 2011 habe sie als Putzfrau in einem Sanatorium gearbeitet, bis man sie wegen ihres "muslimischen Aussehens" entlassen habe. Danach habe sie mit Hilfe von Bekannten eine Arbeit als Kinderbetreuerin gefunden, doch auch dort habe sie Probleme wegen ihrer muslimischen Kleidung bekommen und sei daher gezwungen gewesen, die Kündigung einzureichen. Anfang 2012 sei sie nach Tschetschenien zurückgereist und habe an ihrer alten Adresse, wo auch ihr Schwager, dessen Frau und seine beiden Kinder gelebt haben, Unterkunft genommen. Da ihr Ehegatte vermisst sei, hätten sich die Behörden für dessen Aufenthalt interessiert, weshalb dreimal in die Wohnung eingedrungen und die Beschwerdeführerin viermal, zuletzt Anfang Juni 2012, verhört worden sei. Beim letzten Mal sei ihr eine Frist von einer Woche genannt worden, um den Aufenthaltsort ihres Ehegatten zu verraten. Nachdem ihr Schwager gesagt habe, dass es sehr gefährlich sei, wenn sie weiterhin zuhause bleiben würde und dieser in weiterer Folge ein Grundstück der Familie in XXXX verkauft habe, sei sie ausgereist, wobei das Geld nur für ein Kind gereicht habe. Im Falle einer Rückkehr würde sie weiter verfolgt werden, da man ihr nicht verzeihen werde, dass sie geflüchtet sei. In XXXX könne sie als Muslimin nicht leben.römisch 40 gezogen. Seit 2008 leide sie an "AIDS", da sie nach der Geburt ihres Sohnes Infusionen benötigt habe und dabei die Ansteckung mit dem Virus erfolgt sei. Ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder seien gesund. Ein Sohn sei bei einer Freundin in römisch 40 zurückgeblieben. Eine Behandlung habe sie in der Russischen Föderation nicht gehabt, da ihr gesagt worden sei, dass sie für eine Behandlung selbst aufkommen müsse. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2008 sei sie wieder nach römisch 40 gezogen, wo sie auch Arbeit gefunden habe. Von 2009 bis 2011 habe sie als Putzfrau in einem Sanatorium gearbeitet, bis man sie wegen ihres "muslimischen Aussehens" entlassen habe. Danach habe sie mit Hilfe von Bekannten eine Arbeit als Kinderbetreuerin gefunden, doch auch dort habe sie Probleme wegen ihrer muslimischen Kleidung bekommen und sei daher gezwungen gewesen, die Kündigung einzureichen. Anfang 2012 sei sie nach Tschetschenien zurückgereist und habe an ihrer alten Adresse, wo auch ihr Schwager, dessen Frau und seine beiden Kinder gelebt haben, Unterkunft genommen. Da ihr Ehegatte vermisst sei, hätten sich die Behörden für dessen Aufenthalt interessiert, weshalb dreimal in die Wohnung eingedrungen und die Beschwerdeführerin viermal, zuletzt Anfang Juni 2012, verhört worden sei. Beim letzten Mal sei ihr eine Frist von einer Woche genannt worden, um den Aufenthaltsort ihres Ehegatten zu verraten. Nachdem ihr Schwager gesagt habe, dass es sehr gefährlich sei, wenn sie weiterhin zuhause bleiben würde und dieser in weiterer Folge ein Grundstück der Familie in römisch 40 verkauft habe, sei sie ausgereist, wobei das Geld nur für ein Kind gereicht habe. Im Falle einer Rückkehr würde sie weiter verfolgt werden, da man ihr nicht verzeihen werde, dass sie geflüchtet sei. In römisch 40 könne sie als Muslimin nicht leben.
5. Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl. 12 08.378-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl. 12 08.378-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gesucht worden sei bzw. derzeit gesucht werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden in Zweifel gezogen, weil sie ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, sei die heutige Situation militärisch dadurch gekennzeichnet, dass russische Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operation" versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und sei auch den Angaben der Beschwerdeführerin keinesfalls zu entnehmen gewesen, dass sich der Ehegatte bis zum Zeitpunkt der Ausreise am tschetschenischen Widerstand beteiligt habe, weshalb ihr Vorbringen bereits unter diesem Aspekt in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Teilrepublik Tschetschenien stehe. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erläutern können, aus welchem Grund der tschetschenische Staatsapparat ihren Ehegatten über viele Jahre hinweg als aufrecht zu suchende Person führen hätte sollen. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, als Muslimin in XXXX Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, so würde es sich dabei um eine verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität handeln, die jedoch nicht geeignet sei, eine Zwangslage dergestalt zu schaffen, dass man sich dieser Situation nur durch eine Ausreise entziehen könne. Verdeutlicht werde diese Ansicht durch den Umstand, dass der Beschwerdeführerin seit 2008 bekannt sei, dass sie an einer Krankheit leide, die tödlich enden könne und dass sie keine adäquate Behandlung erhalte und trotzdem erst vier Jahre später den Entschluss gefasst habe, nach Österreich zu fliehen. Angesichts des jahrelangen weiteren Verbleibens in der Russischen Föderation sei es weder glaubhaft, dass sie in XXXX oder in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass man ihr medizinisch nicht weitergeholfen habe.Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gesucht worden sei bzw. derzeit gesucht werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden in Zweifel gezogen, weil sie ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, sei die heutige Situation militärisch dadurch gekennzeichnet, dass russische Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operation" versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und sei auch den Angaben der Beschwerdeführerin keinesfalls zu entnehmen gewesen, dass sich der Ehegatte bis zum Zeitpunkt der Ausreise am tschetschenischen Widerstand beteiligt habe, weshalb ihr Vorbringen bereits unter diesem Aspekt in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Teilrepublik Tschetschenien stehe. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erläutern können, aus welchem Grund der tschetschenische Staatsapparat ihren Ehegatten über viele Jahre hinweg als aufrecht zu suchende Person führen hätte sollen. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, als Muslimin in römisch 40 Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, so würde es sich dabei um eine verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität handeln, die jedoch nicht geeignet sei, eine Zwangslage dergestalt zu schaffen, dass man sich dieser Situation nur durch eine Ausreise entziehen könne. Verdeutlicht werde diese Ansicht durch den Umstand, dass der Beschwerdeführerin seit 2008 bekannt sei, dass sie an einer Krankheit leide, die tödlich enden könne und dass sie keine adäquate Behandlung erhalte und trotzdem erst vier Jahre später den Entschluss gefasst habe, nach Österreich zu fliehen. Angesichts des jahrelangen weiteren Verbleibens in der Russischen Föderation sei es weder glaubhaft, dass sie in römisch 40 oder in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass man ihr medizinisch nicht weitergeholfen habe.
6. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 17.10.2012 durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar sei, zumal sich dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, woher die belangte Behörde wisse, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine gewichtige Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg gespielt habe, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie selbst nicht viel über die Tätigkeiten ihres Ehegatten wisse. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfe. Vielmehr habe die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.07.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG haben Bescheide nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.Gemäß Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG haben Bescheide nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.
Wie bereits dargelegt hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, wegen ihres tschetschenischen Ehemannes befragt und bedroht worden zu sein. Zudem sei sie als Muslimin Anfeindungen ausgesetzt und mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes konfrontiert gewesen. Des Weiteren habe man ihr die Behandlung ihrer HIV-Erkrankung verwehrt.
Im vorliegenden Fall betont die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid mehrfach, dass der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt unglaubwürdig sei. Dabei stützt sie sich ausschließlich auf die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor einem Organwalter der belangten Behörde getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin und wertet diese als Angaben, die lediglich allgemein in den Raum gestellt worden seien, ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Gleichzeitig trifft die belangte Behörde auf Basis der für sie unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin Feststellungen, wonach sich diese zum Islam bekenne und tatsächlich HIV-positiv sei, ohne erkennbar darzulegen, warum gerade jene Behauptungen (Religionsbekenntnis und Erkrankung) der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde in der weiteren Beweiswürdigung als "zu allgemein" angesehen wurden, glaubhaft sein sollen. Dies verwundert umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, irgendwelche Befunde aus der Russischen Föderation oder Unterlagen eines österreichischen Arztes über die behauptete Viruserkrankung vorzulegen. Auch die in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gestellten Fragen lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine tatsächliche Ansteckung mit dem HI-Virus bzw. Erkrankung der Beschwerdeführerin zu, zumal der Umfang bzw. Grad der Erkrankung nicht einmal andeutungsweise hinterfragt wurde. Trotzdem trifft die belangte Behörde die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei HIV-positiv. Genauso verhält es sich mit dem angeblichen Religionswechsel der Beschwerdeführerin. Auch zu diesem Beweisthema wurden keine konkreten Fragen gestellt, trotzdem ist die belangte Behörde von einem Wechsel der Religion ausgegangen, ohne darzulegen, warum gerade in diesem Zusammenhang den Aussagen der Beschwerdeführerin mehr Glauben geschenkt wird, als den Angaben hinsichtlich der Verfolgung aufgrund ihres tschetschenischen Ehegatten. Die gesamte Einvernahme trifft nicht den Kern des Vorbringens und wurden wichtige Beweisthemen überhaupt nicht hinterfragt. Da sich die im nunmehr angefochtenen Bescheid durchgeführte Beweiswürdigung daher als unschlüssig darstellt, war der Bescheid schon aus diesem Grund als mangelhaft anzusehen.
Abgesehen von dieser Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liegen im vorliegenden Fall schon deshalb Mängel der Sachverhaltsfeststellung vor, weil das Bundesasylamt zwar die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei HIV-positiv, getroffen, nicht aber das derzeitige Stadium der Erkrankung und die sich daraus ergebende Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hat, an einer bis dato medizinisch unbehandelten HIV-Erkrankung zu leiden, was unter Umständen (wie auch die belangte Behörde im Bescheid auf Seite 31 zutreffend ausführte) lebensbedrohend sei kann. Bei dieser Sachlage wäre es daher geboten gewesen, die Angaben der Beschwerdeführerin durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Überstellungsfähigkeit in die Russische Föderation einer eingehenden sachverständigen Beurteilung zuzuführen; ohne eine derartige sachverständige Überprüfung kann nicht beurteilt werden, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ohne Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte möglich ist. Im vorliegenden Fall ist daher - schon allein aufgrund der getroffenen Rückkehrentscheidung - zu bemängeln, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Erkrankung im gesamten Verfahren nicht die notwendige Beachtung fand und der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. Schweregrad der Erkrankung der Beschwerdeführerin enthält.Abgesehen von dieser Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liegen im vorliegenden Fall schon deshalb Mängel der Sachverhaltsfeststellung vor, weil das Bundesasylamt zwar die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei HIV-positiv, getroffen, nicht aber das derzeitige Stadium der Erkrankung und die sich daraus ergebende Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hat, an einer bis dato medizinisch unbehandelten HIV-Erkrankung zu leiden, was unter Umständen (wie auch die belangte Behörde im Bescheid auf Seite 31 zutreffend ausführte) lebensbedrohend sei kann. Bei dieser Sachlage wäre es daher geboten gewesen, die Angaben der Beschwerdeführerin durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Überstellungsfähigkeit in die Russische Föderation einer eingehenden sachverständigen Beurteilung zuzuführen; ohne eine derartige sachverständige Überprüfung kann nicht beurteilt werden, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ohne Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte möglich ist. Im vorliegenden Fall ist daher - schon allein aufgrund der getroffenen Rückkehrentscheidung - zu bemängeln, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Erkrankung im gesamten Verfahren nicht die notwendige Beachtung fand und der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. Schweregrad der Erkrankung der Beschwerdeführerin enthält.
Der Bescheid ist aber auch aus den nachfolgenden Gründen als mangelhaft anzusehen, weil die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Islam bekennt (somit zum muslimischen Glauben konvertiert ist) und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin dargelegte Verfolgung bzw. Beeinträchtigung nur aufgrund der (behaupteten) Intensität verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]". Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Es bedürfe in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476). Im vorliegenden Fall bedarf es daher auch nachvollziehbarer Feststellungen zur Situation von Konvertiten in der Russischen Föderation, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin eine objektive Grundlage haben und ob der Beschwerdeführerin nicht doch asylrelevante Eingriffe von erheblicher Intensität aus Gründen ihres Religionswechsels drohen. Der angefochtene Bescheid setzt sich dabei lediglich allgemein mit der Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien auseinander, indem Feststellungen über die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechte getroffen werden, lässt aber jegliche Feststellungen zur Situation von Konvertiten in der Russischen Föderation vermissen.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, den Glauben gewechselt zu haben und mit dem HI-Virus infiziert zu sein, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.01.2013