Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 421.270-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 10 05.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 10 05.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.07.2010, nachdem er zuvor aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgeschoben wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen.
Dabei gab er an, er habe im Irak keine Rechte gehabt, da er nur Flüchtling gewesen sei und habe keine Zukunft gesehen.
Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war, wurde die zuvor angemeldete freiwillige Rückkehr am 03.08.2010 widerrufen.
Am 24.02.2011 wurde der Beschwerdeführer schließlich von Dänemark rückübernommen und in weiterer Folge am 02.03.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang als Flüchtling verbracht. Er sei im Irak beim UNHCR als Flüchtling registriert worden und könne auch eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Irak geboren worden und niemals im Iran gewesen. Im Irak würden nach wie vor seine Eltern, die drei Brüder, sowie eine Schwester leben. Zunächst hätten sie sich im Flüchtlingslager XXXX aufgehalten, 2005 seien sie ins Flüchtlingslager XXXX gekommen. Sein Vater und seine Bruder seien als Mitglieder der kurdischen demokratischen Partei des Iran politisch aktiv gewesen.Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang als Flüchtling verbracht. Er sei im Irak beim UNHCR als Flüchtling registriert worden und könne auch eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Irak geboren worden und niemals im Iran gewesen. Im Irak würden nach wie vor seine Eltern, die drei Brüder, sowie eine Schwester leben. Zunächst hätten sie sich im Flüchtlingslager römisch 40 aufgehalten, 2005 seien sie ins Flüchtlingslager römisch 40 gekommen. Sein Vater und seine Bruder seien als Mitglieder der kurdischen demokratischen Partei des Iran politisch aktiv gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sich im Flüchtlingslager nicht frei bewegen können und habe keine Dokumente bekommen.
Am 06.05.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Die Familie des Beschwerdeführers habe politische Probleme gehabt und habe der Beschwerdeführer Angst, in den Iran zurückzukehren. Seine Eltern seien aufgrund der politischen Situation in den Irak gekommen.
Die Sprache Farsi habe sich der Beschwerdeführer selbst beigebracht.
Am 06.05.2011 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um die Angaben des Beschwerdeführers bzw. das von ihm vorgelegte Dokument zu verifizieren und langte eine entsprechende Antwort am 29.06.2011 ein, in der die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt wurden.
Am 30.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Seine Familie könne aufgrund der politischen Situation nicht in den Iran zurückkehren und würde ihnen dort Verfolgung drohen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, FZ. 10 05.591-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, FZ. 10 05.591-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen, sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2011 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Bezüglich der faktisch bestehenden Drittstaatsicherheit im Irak seien vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen unternommen worden. Es stelle lapidar fest, dass keine Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen in den Iran stattfinden würden und werde diese Behauptung aber nirgendwo in nachvollziehbarer Weise begründet und auch nicht durch Nachweise belegt.
Der Beschwerdeführer sei von UNHCR als Flüchtling anerkannt worden, was außer Frage stelle, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers, im Iran, Gefahr vor Verfolgung bestehe. In Bezug auf den Irak sei nun zu prüfen, ob es sich um einen sicheren Drittstaat gemäß den Voraussetzungen des § 4 AsylG handle, was auch nach Meinung von UNHCR nicht der Fall sei. Der Irak habe weder die GFK, noch ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet, geschweige denn ratifiziert. Auch bestehe im Irak kein nationales Asylsystem.Der Beschwerdeführer sei von UNHCR als Flüchtling anerkannt worden, was außer Frage stelle, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers, im Iran, Gefahr vor Verfolgung bestehe. In Bezug auf den Irak sei nun zu prüfen, ob es sich um einen sicheren Drittstaat gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG handle, was auch nach Meinung von UNHCR nicht der Fall sei. Der Irak habe weder die GFK, noch ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet, geschweige denn ratifiziert. Auch bestehe im Irak kein nationales Asylsystem.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, Zl S3 421.270-1/2011/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 2. Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, Zl S3 421.270-1/2011/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der DKP-Iran, da sein Vater und sein Bruder diese Partei unterstützt hätten. Wenn die iranischen Behörden seine Familie irgendwo erwischen, würden sie eingesperrt und könne dies bis zum Tod führen. Bei Verwandten und Bekannten im Iran sei nach ihnen gefragt worden. Sein Vater sei 3 Jahre Partisane der KDP gewesen und als die Regierungsmacht 1979 diese Gegend eingenommen habe, habe die Familie fliehen müssen. Sein Vater sei Kämpfer und daher gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die KDP Waffen getragen und gegen die iranische Regierung gekämpft. Viele Leute seien aus dem Iran gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass dieser im Iran gesucht werde. Der Vater sei im Camp von Angehörigen des iranischen Geheimdienstes gefragt worden, was er im Irak mache und warum er nicht zurückgehe. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Iran als sehr politisch bekannt und sei ebenfalls bekannt, dass sie gegen das iranische Regime seien.
Die täglichen Angelegenheiten der Lagerbewohner würden von der KDP übernommen und würden daher auch alle Lagerinsassen in der Wahrnehmung des iranischen Geheimdienstes der KDP zugeordnet, unabhängig davon, ob sie de facto Mitglieder seien oder nicht.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 10 05.951-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 10 05.951-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzustellen. Es sei davon auszugehen, dass er in keinster Weise in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt sei bzw. gelangen werde, weswegen auszuschließen sei, dass er im Iran einer asylrelevanten Gefährdung unterliege.
13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer wäre für den Fall seiner Einreise in den Iran massiver Verfolgung und Folter ausgesetzt. Zunächst müsse er sich bei einer Grenzkontrolle erst einmal als iranischer Staatsangehöriger zu erkennen geben, da er bis jetzt noch nicht einmal als solcher registriert worden sei. Dies würde umfangreiche Nachforschungen über seine Herkunft und seine Familie auslösen, da die Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet werde. So kämen die iranischen Behörden schnell zu Wissen darüber, wer sein Vater sei und welche politische (und militärische) Position er habe. Die iranischen Behörden würden die Gelegenheit ergreifen, den Beschwerdeführer festzunehmen und ihn zu seinem Vater, aber auch zu anderen Mitgliedern der Partei, oder auch zu Leuten von der PJAK, die er aus dem Lager kenne, zu befragen. Dabei würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert werden und drohe ihm darüber hinaus Sippenhaft.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten verfolgt und / oder gesucht werde bzw. worden sei.
Beweiswürdigend wurde hiezu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits erwähnt, fielen Ihre Ausführungen in der Einvernahme am 11.10.2012 konkreter aus, als jene in den bisherigen Einvernahmen. Diesmal waren Sie im Stande, Angaben darüber zu machen, inwieweit ihr Vater politisch aktiv gewesen sei. Sie gaben auch an, wenn die iranische Regierung Ihre Familie irgendwo erwischt, werden Sie eingesperrt und können dies bis zum Tod führen. Aufgrund dieser Aussage ist es erst recht nicht nachvollziehbar, wieso sich Ihre Familie nach wie vor im Irak aufhält, wenn doch Ihr Vater und Ihre Brüder politisch aktiv (gewesen) seien, man auch auf Ihren Vater in der Vergangenheit zugegangen sei und ihn ausgefragt habe.
Insgesamt betrachtet waren Sie sohin nicht im Stande, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzustellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größerer Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späterem Vorringen.
[...]
Daher ist davon auszugehen, dass Sie in keinster Weise in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt sind bzw. gelangen werden, weswegen auszuschließen ist, dass Sie im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung unterliegen."
3.2.1. Das Bundesasylamt hat es jedoch verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Iran zu treffen.
Dabei ist zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Seine Eltern und älteren Geschwister sind im Jahr 1979 aus Furcht vor politischer Verfolgung vom Iran in den Irak geflohen und wurden dort von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. Seit diesem Zeitpunkt leben sie in Flüchtlingslagern im Irak, wo auch der Beschwerdeführer geboren wurde. Der Beschwerdeführer bringt nun zusammengefasst eine Gefährdung aufgrund der (früheren) politischen Aktivität des Vaters vor, was vom Bundesasylamt als unglaubwürdig erachtet wurde.
Die Begründung für die Unglaubwürdigkeit erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
Wenn das Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich den Umstand heranzieht, dass dieser erst in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen detaillierter darstellte, so ist dem zu entgegnen, dass darin aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht zwingend ein Widerspruch gelegen ist, zumal der Beschwerdeführer stets angegeben hat, er befürchte eine Verfolgung aufgrund der politischen Aktivität seiner Familie, sein Kernvorbringen somit immer gleich war.
Wieso es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak aufhält, wenn dessen Vater und Brüder doch politisch aktiv gewesen seien, kann vom Asylgerichtshof mangels Plausibilität dieser Ausführung nicht erkannt werden. Dabei übersieht das Bundesasylamt nämlich, dass die Familie eben wegen dieser politischen Aktivität in den Irak geflohen ist und lässt dabei völlig außer Acht, dass sie dort von UNHCR auch als Flüchtlinge anerkannt wurden, obwohl dies sogar vom Bundesasylamt selbst festgestellt wurde.
Mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung erweisen sich die Feststellungen des Bundesasylamtes, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft dargestellt worden sei, als spekulativ.
3.2.2. Trotz eines durchwegs plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers hat es das Bundesasylamt unterlassen, Ermittlungen zu dem die Verfolgung begründenden Sachverhalt zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.2.3. Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen, dass laut den vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderfeststellungen zum Iran kurdische Aktivisten von der iranischen Regierung verfolgt und mit vagen Anklagen verurteilt werden. Weiters werden demnach Abgeschobene nach Rückkehr etwa ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der iranischen Behörden gerät, zumal es wahrscheinlich erscheint, dass bei einer Befragung bzw. Überprüfung des Beschwerdeführers auch eine politische Aktivität des Vaters entdeckt würde und daher das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs mit den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen zum Iran in Einklang zu bringen ist.
3.3. Ohne die aufgezeigten, fehlenden Feststellungen und Ermittlungsschritte kann das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.4. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und das Verfahren daher als mangelhaft zu beurteilen war.
Aus den dargelegten Gründen ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird es daher Aufgabe der belangten Behörde sein, Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu tätigen und ausreichende Feststellungen zu dessen Gefährdungssituation zu treffen.
Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren jedenfalls eingehend damit auseinandersetzen zu haben, inwieweit der Beschwerdeführer, der selbst im Irak geboren wurde, dort als anerkannter Flüchtling sein gesamtes Leben verbracht hat und dessen Familie aus Angst vor politischer Verfolgung vom Iran in den Irak geflohen ist, als Flüchtlinge anerkannt wurden und noch immer im Irak lebt, bei einer Einreise in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten könnte und etwaige Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Dabei wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
Sollte das Bundesasylamt erneut zu der Ansicht gelangen, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, wird es dies klar und nachvollziehbar darzulegen haben.
In weiterer Folge wird sich das Bundesasylamt auch hinreichend mit der Frage der konkreten Lebensmöglichkeiten, der Versorgungssituation und der Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Iran, insbesondere im Hinblick darauf auseinandersetzen zu haben, dass dieser im Irak geboren wurde, dort auch sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat, seine gesamte engere Familie nach wie vor im Irak lebt und der Beschwerdeführer überdies angeben hat, dass Farsi nicht seine Muttersprache ist.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
28.01.2013