TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/3 B1 255650-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 234.621-0/2008/19E

B1 234.623-0/2008/5E

B1 255.650-0/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zl: 01 22.591-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 27.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zahl: 01 22.591-BAS, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 27.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zahl: 01 22.591-BAS, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Mazedonien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Mazedonien zulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zl: 01 22.598-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX auch XXXX vom 27.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zl: 01 22.598-BAS, wird gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 vom 27.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, Zl: 01 22.598-BAS, wird gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2004, Zl: 04 20.455-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 02.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2004, Zl: 04 20.455-BAS, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 02.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2004, Zl: 04 20.455-BAS, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Mazedonien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Mazedonien zulässig ist.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil III des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach gemeinsam mit seiner früheren Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) erfolgter illegaler Einreise am 01.10.2001 den vorliegenden Asylantrag. Er stellte weiters als gesetzlicher Vertreter für seine minderjährige Tochter einen Asylerstreckungsantrag.

Der Erstbeschwerdeführer belegte seine Identität durch einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 14.01.2000 in XXXX, einen Identitätsausweis, ausgestellt am 14.01.2000 in XXXX und einen am 06.06.2001 in XXXX ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister.Der Erstbeschwerdeführer belegte seine Identität durch einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 14.01.2000 in römisch 40 , einen Identitätsausweis, ausgestellt am 14.01.2000 in römisch 40 und einen am 06.06.2001 in römisch 40 ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.03.2002 an, dass er schlepperunterstützt nach Österreich eingereist sei. Er habe keinen Militärdienst absolviert und "noch nichts" erhalten.

Bei einer weiteren Einvernahme am 08.05.2002 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er seine Heimat verlassen hätte, weil seine Familie Probleme gehabt hätte. Sie hätten Schwierigkeiten mit den Mazedoniern gehabt, weil er Türke sei, seine Frau jedoch Mazedonierin. Er sei etwa fünf bis sechs Mal geschlagen worden. Dazu sei es im Frühling (ab März) 2001 gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei auch deswegen zur Polizei gegangen, die Beamten hätten aber nichts protokolliert, sondern immer gesagt, dass er am nächsten Tag wieder kommen solle. Nach einem konkreten Vorfall befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er an einem Tag im März zur Arbeit gegangen sei, wobei am Morgen dieses Tages drei Mazedonier, die aus ihrer Nähe gestammt hätten, von Albanern erschossen worden seien. Als er gegen 21.00/22.00 Uhr wieder nach Hause gegangen sei, seien etwa 100 Meter vor dem Zentrum vier bis fünf Männer auf ihn losgegangen. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, dass an diesem Tag drei von "ihnen" gestorben sein, und ob der Erstbeschwerdeführer auch so sterben wolle. Es habe sich dabei um junge Burschen in seinem Alter gehandelt, er habe sie aber nicht gekannt. Der Erstbeschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er kein Albaner, sondern mazedonischer Türke sei und nichts mit dem Krieg zu tun habe. Sie hätten daraufhin gemeint, dass sich vielleicht auch die Türken erheben würden. Er habe dann versucht zu flüchten, sie hätten ihn aber erwischt, ihn zu Boden geworfen und ihn geschlagen. Er habe auch eine Narbe an den Armen - dort sei er mit einem Messer verletzt worden. Er sei anschließend zur Polizei gegangen und diese habe ihn zu einem Arzt begleitet. Er hätte blaue Flecken und Hautabschürfungen am Rücken davongetragen und habe zwei Tage im Krankenhaus verbracht. Er besitze keine Unterlagen vom Arzt oder vom Krankenhaus. Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünf oder sechs Mal bei der Polizei gewesen, sie hätte aber nichts getan.

Er habe aus drei Gründen Schwierigkeiten gehabt: wegen des Krieges, weil er eine mazedonische Frau (gemeint: frühere Lebensgefährtin) habe und da sein Vater eine türkische Partei gründen habe wollen. Er sei einmal auf Grund der politischen Aktivitäten seines Vaters von einer Gruppe von "Bodyguards" einer anderen Partei angegriffen worden. Diese hätten ihn gefragt, ob er der Sohn seines Vaters sei. Sie seien aufgebracht gewesen, da sie gefürchtet hätten, dass die Partei seines Vaters Stimmen bekomme, weil sein Vater ein gebildeter Mensch sei. Sie hätten ihn geohrfeigt und bedroht. Die Männer hätten ihn erschrecken wollen und gewollt, dass er seinem Vater überzeuge, mit der Partei aufzuhören. Die Partei seines Vaters sei noch nicht gegründet gewesen. Dies habe sich etwa Ende April/Anfang Mai 2001 zugetragen. Er habe sich nicht im "Türkenviertel" niedergelassen, da sein Vater eine staatliche Wohnung im Zentrum bekommen habe. Alle Muslime hätten in Mazedonien Probleme. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich irgendwo in Mazedonien niederzulassen. Er hätte an sich ein schönes Leben in Mazedonien gehabt. Wenn es die genannten Probleme nicht gegeben hätte, wäre er nicht weggegangen.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2003 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Im angefochtenen Bescheid wurden die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Der Asylerstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag durch den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2003 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Im angefochtenen Bescheid wurden die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Der Asylerstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag durch den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Auch der Asylantrag der damaligen Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers wurde nach §§ 7,8 AsylG 1997 abgewiesen.Auch der Asylantrag der damaligen Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers wurde nach Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 abgewiesen.

1.3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 27.01.2003 vom Erstbeschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, wobei der Erstbeschwerdeführer teilweise seine bisherigen Angaben wiederholte und darüber hinaus angab, dass auf Grund des Bürgerkrieges die Stimmung zwischen Mazedoniern und Albanern sehr aufgeheizt gewesen sei. Er sei besonders gefährdet, da er mit einer mazedonischen Frau zusammenlebe und sein Vater ein politischer Aktivist der türkischen Minderheit in Mazedonien sei. Der Erstbeschwerdeführer sei auch von privaten Gruppen verfolgt und körperlich misshandelt worden. Er sei etwa von Bodyguards nationalistischer mazedonischer Parteien bedroht und misshandelt worden.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle würden dokumentieren, dass der mazedonische Staat nicht willens und fähig sei, den Erstbeschwerdeführer zu schützen. Darüber hinaus führte er aus, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu den Feststellungen der belangten Behörde - die gegenwärtigen Verhältnissen in Mazedonien betreffend - zu äußern und sich daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sehe. Es bestünden auch unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Abschiebung sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 33 GFK bedroht wären. Es würden daher die Abschiebungshindernisse des § 57 Abs. 2 FrG vorliegen. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle würden dokumentieren, dass der mazedonische Staat nicht willens und fähig sei, den Erstbeschwerdeführer zu schützen. Darüber hinaus führte er aus, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu den Feststellungen der belangten Behörde - die gegenwärtigen Verhältnissen in Mazedonien betreffend - zu äußern und sich daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sehe. Es bestünden auch unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Abschiebung sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33, GFK bedroht wären. Es würden daher die Abschiebungshindernisse des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vorliegen. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27.01.2003 aus, dass das Asylverfahren ihres Vaters noch in der Berufungsinstanz anhängig und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sie stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr dieselbe Rechtsstellung wie ihrem Vater einzuräumen.

1.4. Mit Schreiben vom 27.09.2004 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Mutter des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf Asyl, wobei für den Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.11.2004 den Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF der AsylGNov. 2003 abgewiesen (Spruchpunkt I) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.11.2004 den Asylantrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass den Mitgliedern der Kernfamilie weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei und auch nichts auf das Bestehen eines Ausweisungshindernisses hinweise.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.12.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darauf hingewiesen, dass die Asylverfahren der Eltern des Drittbeschwerdeführers noch im Berufungsstadium anhängig seien.

1.5. Am 13.06.2005 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung statt, wobei der Erstbeschwerdeführer unter anderem angab, dass die Probleme auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit vor etwa fünf oder sechs Jahren begonnen hätten. Früher hätten sie gut mit den Mazedoniern zusammengelebt. Da seine Frau Mazedonierin sei und er Türke, sei ihnen am Standesamt nicht erlaubt worden, die Ehe zu schließen. Als in Tetovo und Skopje 1999/2000 die Unruhen begonnen hätten, habe er mehrere Einberufungsbefehle erhalten, er habe sich aber versteckt gehalten. Es sei darüber gesprochen worden, dass die neuen Soldaten - vor allem Angehörige von Minderheiten - immer in der ersten Reihe der Front eingesetzt werden würden. Weiters seien ihnen die Taten der Albaner vorgeworfen worden. Es sei auch in ihr Geschäft eingebrochen und alles zerschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Heimat eine Ladung erhalten, eine Haftstrafe anzutreten, er habe aber nicht gewusst aus welchem Grund. Er vermute, es sei wegen seines Vaters. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Ladungsformular des Grundgerichts XXXX vor, das nur teilweise ausgefüllt ist. So ist weder ein Datum angegeben, zu dem sich der Erstbeschwerdeführer beim Gemeindegefängnis XXXX einfinden solle, noch die Dauer der ihm angeblich drohenden Gefängnisstrafe. Als Grund für die Ladung ist der Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe genannt.1.5. Am 13.06.2005 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung statt, wobei der Erstbeschwerdeführer unter anderem angab, dass die Probleme auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit vor etwa fünf oder sechs Jahren begonnen hätten. Früher hätten sie gut mit den Mazedoniern zusammengelebt. Da seine Frau Mazedonierin sei und er Türke, sei ihnen am Standesamt nicht erlaubt worden, die Ehe zu schließen. Als in Tetovo und Skopje 1999 aus 2000, die Unruhen begonnen hätten, habe er mehrere Einberufungsbefehle erhalten, er habe sich aber versteckt gehalten. Es sei darüber gesprochen worden, dass die neuen Soldaten - vor allem Angehörige von Minderheiten - immer in der ersten Reihe der Front eingesetzt werden würden. Weiters seien ihnen die Taten der Albaner vorgeworfen worden. Es sei auch in ihr Geschäft eingebrochen und alles zerschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Heimat eine Ladung erhalten, eine Haftstrafe anzutreten, er habe aber nicht gewusst aus welchem Grund. Er vermute, es sei wegen seines Vaters. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Ladungsformular des Grundgerichts römisch 40 vor, das nur teilweise ausgefüllt ist. So ist weder ein Datum angegeben, zu dem sich der Erstbeschwerdeführer beim Gemeindegefängnis römisch 40 einfinden solle, noch die Dauer der ihm angeblich drohenden Gefängnisstrafe. Als Grund für die Ladung ist der Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe genannt.

1.6. Mit Schreiben vom 29.09.2010 teilte der Erstbeschwerdeführer dem Asylgerichtshof mit, dass seit ca. 1 1/2 Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr mit der früheren Lebensgefährtin bestehe und die gemeinsamen Kinder im Rahmen einer freiwilligen Unterbringung in einer Kinderkrisenstelle aufhältig seien. Der Erstbeschwerdeführer ersuche, "das Familienverfahren zu trennen, weil keine Familie mehr" bestehe.

Durch die frühere Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers war dem unabhängigen Bundesasylsenat bereits mit Eingabe vom 16.11.2006 mitgeteilt worden, dass diese sich auf Grund anhaltender Misshandlungen, Schläge und Bedrohungen durch den Erstbeschwerdeführer und seine Eltern von ihm getrennt habe. Sie habe auch Anzeige gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet und befürchte Rachehandlungen durch ihn und seine Familienangehörigen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

In einer Eingabe vom 09.05.2011 teilte die frühere Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass sie sich nach zwischenweiliger Wiederaufnahme der Beziehung im Herbst 2008 von ihrem Lebensgefährten, dem Erstbeschwerdeführer, getrennt habe. Gegen diesen sei vom Bezirksgericht XXXX ein Betretungsverbot verhängt und er sei vom Bezirksgericht XXXX strafrechtlich wegen Körperverletzung gegen die Einschreiterin verurteilt worden.In einer Eingabe vom 09.05.2011 teilte die frühere Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass sie sich nach zwischenweiliger Wiederaufnahme der Beziehung im Herbst 2008 von ihrem Lebensgefährten, dem Erstbeschwerdeführer, getrennt habe. Gegen diesen sei vom Bezirksgericht römisch 40 ein Betretungsverbot verhängt und er sei vom Bezirksgericht römisch 40 strafrechtlich wegen Körperverletzung gegen die Einschreiterin verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 133 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt und mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt und mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

1.7.1. Der österreichische polizeiliche Verbindungsbeamte in Mazedonien hat nach Erhebungen in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers mit Berichten vom 24.02.2012 und 21.03.2012 dem Asylgerichtshof unter anderem Folgendes mitgeteilt:

Der vom Vater des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Asylantrag vorgelegte Haftentlassungsschein ist nach Verbüßung der 41-tägigen Haftstrafe (28.06.2000-08.08.2000) durch die zuständige Behörde, die Haftanstalt XXXX, am 08.08.2000 ausgestellt worden und somit echt. Mit der Haftstrafe in Dauer von 41 Tagen seien mehrere rechtskräftige Verwaltungsurteile bzw. nicht bezahlte Geldstrafen wegen diverser Verkehrsdelikte (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Überholen bei durchzogener Linie usw.) und nicht etwa eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden. Ein Bußgeldbetrag von MKD 1.000,-- werde in Mazedonien laut Gesetz bei Nichtzahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Fast alle Strafen für Verkehrsdelikte würden aus dem Zeitraum 1997 bis 1999 stammen, als der Vater des Erstbeschwerdeführers Direktor einer Textilfabrik in XXXX gewesen sei und täglich dorthin pendeln habe müssen. Die am Haftentlassungsschein verwendete Abkürzung "Pr. br."Der vom Vater des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Asylantrag vorgelegte Haftentlassungsschein ist nach Verbüßung der 41-tägigen Haftstrafe (28.06.2000-08.08.2000) durch die zuständige Behörde, die Haftanstalt römisch 40 , am 08.08.2000 ausgestellt worden und somit echt. Mit der Haftstrafe in Dauer von 41 Tagen seien mehrere rechtskräftige Verwaltungsurteile bzw. nicht bezahlte Geldstrafen wegen diverser Verkehrsdelikte (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Überholen bei durchzogener Linie usw.) und nicht etwa eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden. Ein Bußgeldbetrag von MKD 1.000,-- werde in Mazedonien laut Gesetz bei Nichtzahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Fast alle Strafen für Verkehrsdelikte würden aus dem Zeitraum 1997 bis 1999 stammen, als der Vater des Erstbeschwerdeführers Direktor einer Textilfabrik in römisch 40 gewesen sei und täglich dorthin pendeln habe müssen. Die am Haftentlassungsschein verwendete Abkürzung "Pr. br."

steht für "prekrsok broj" - "Verwaltungsdelikt Nummer" und bezeichne immer ein Verwaltungsdelikt ("K" würde dagegen ein Strafrechtsdelikt bezeichnen).

Bei dem ebenfalls vom Vater des Erstbeschwerdeführers vorgelegten Bescheid des Ministeriums für Inneres - Verwaltungsabteilung für Innere Angelegenheiten XXXX vom 06.03.2001 handle es sich auch um ein echtes Dokument. Die darin ausgesprochene Passabnahme sei jedoch nicht vollzogen worden; so sei der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach Erlassung des Bescheids unter Verwendung seines mazedonischen Reisepasses nach Ungarn ausgereist.Bei dem ebenfalls vom Vater des Erstbeschwerdeführers vorgelegten Bescheid des Ministeriums für Inneres - Verwaltungsabteilung für Innere Angelegenheiten römisch 40 vom 06.03.2001 handle es sich auch um ein echtes Dokument. Die darin ausgesprochene Passabnahme sei jedoch nicht vollzogen worden; so sei der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach Erlassung des Bescheids unter Verwendung seines mazedonischen Reisepasses nach Ungarn ausgereist.

Durch Gespräche mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers bzw. dem Polizeichef in XXXX nahe stehenden Personen habe sich ergeben, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers keine Probleme mit dem Polizeichef gehabt habe, sondern dass diese zum damaligen Zeitpunkt vielmehr gut befreundet gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Bescheid über die Passabnahme im März 2001 ausgestellt worden sei, der Vater des Erstbeschwerdeführers seinen Reisepass jedoch sechs Monate später für die Ausreise aus Mazedonien benutzen habe können, zeige und bestätige das Bestehen einer freundschaftlichen Beziehung. Das Innenministerium hätte nämlich ausreichend Zeit gehabt, dem Vater des Erstbeschwerdeführers den Reisepass abzunehmen.Durch Gespräche mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers bzw. dem Polizeichef in römisch 40 nahe stehenden Personen habe sich ergeben, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers keine Probleme mit dem Polizeichef gehabt habe, sondern dass diese zum damaligen Zeitpunkt vielmehr gut befreundet gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Bescheid über die Passabnahme im März 2001 ausgestellt worden sei, der Vater des Erstbeschwerdeführers seinen Reisepass jedoch sechs Monate später für die Ausreise aus Mazedonien benutzen habe können, zeige und bestätige das Bestehen einer freundschaftlichen Beziehung. Das Innenministerium hätte nämlich ausreichend Zeit gehabt, dem Vater des Erstbeschwerdeführers den Reisepass abzunehmen.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers und seine Familie würde der Volksgruppe der Roma und nicht, wie behauptet, jener der Türken angehören. Dies ergebe sich etwa aus der Fotokopie des Arbeitnehmerausweises des Vaters des Erstbeschwerdeführers, wo unter Nationalität "Zigeuner" (der Begriff "Roma" sei erst später eingeführt worden) eingetragen worden sei.

Im Jänner 2000 habe der Vater des Erstbeschwerdeführers geplant, eine politische Partei zu gründen, jedoch - aus dem oben genannten Grund - keine türkische. Schriftliche Beweise für seine politischen Ambitionen gebe es nicht. Es sei auch zu keiner Namensgebung der Partei gekommen. Keine der befragten Personen habe von einer Partei mit dem Namen Turska Demokratska Muslimanska Partija (TDMB) gehört. Bei der Gründung und Registrierung einer politischen Partei müssten gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Erfüllung dieser Kriterien könne jeder eine Partei gründen. Die Überprüfung des mazedonischen Parteiregisters habe ergeben, dass keine Dokumente für die Registrierung der genannten Partei vorgelegt worden seien, somit hätten die mazedonischen Behörden auch nicht auf die etwaige beabsichtigte Gründung einer Partei durch den Vater des Erstbeschwerdeführers reagieren können.

1.7.2. Der Asylantrag des Vaters des Erstbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.05.2012 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.1.7.2. Der Asylantrag des Vaters des Erstbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.05.2012 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

1.7.3. In einer Stellungnahme vom 30.05.2012 wurde vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer im Jahr 2004 in Österreich geboren worden sei und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe. Er wohne zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester in einer Mietwohnung und besuche derzeit die Volksschule. Er spreche fließend Deutsch und sei hervorragend in die Klassengemeinschaft integriert. Der Drittbeschwerdeführer sei infolge seiner guten schulischen Leistungen und seines offenen und freundlichen Charakters bei den Lehrern und Mitschülern gleichermaßen beliebt. Er spreche selbst mit seinem Vater und seiner Schwester Deutsch und verfüge daher über nur geringe Kenntnisse der mazedonischen Sprache. Der Vater des Beschwerdeführers (der Erstbeschwerdeführer), welcher die alleinige Obsorge besitze, gehe seit dem Jahr 2005 fast durchgehend einer Beschäftigung nach und arbeite derzeit als Rezeptionist in einem Hotel. Darüber hinaus beziehe der Drittbeschwerdeführer einen monatlichen Unterhalt seitens seiner Mutter. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die Ausweisung von Kindern unzulässig sei, so deren maßgebliche Sozialisation im Inland stattgefunden habe. Von maßgeblicher Sozialisation könne man im Fall des Drittbeschwerdeführers ohne jeden Zweifel sprechen, da dieser sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe, hier sowohl den Kindergarten als auch die Schule besucht habe und sehr gut integriert sei. Zudem könne er den Anschluss an das mazedonische Schulsystem auf Grund seiner geringen Kenntnisse der mazedonischen Sprache nicht schaffen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheine daher als dauerhaft unzulässig. Dem Schreiben war unter anderem eine Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am 16.09.2004 vom Standesamtverband XXXX, eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vom 25.04.2012, eine Lohn-Gehaltsabrechnung vom Jänner 2012 sowie ein Arbeitsvertrag des Erstbeschwerdeführers vom 17.11.2011 und ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 29.04.2011, in dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde.1.7.3. In einer Stellungnahme vom 30.05.2012 wurde vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer im Jahr 2004 in Österreich geboren worden sei und sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe. Er wohne zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester in einer Mietwohnung und besuche derzeit die Volksschule. Er spreche fließend Deutsch und sei hervorragend in die Klassengemeinschaft integriert. Der Drittbeschwerdeführer sei infolge seiner guten schulischen Leistungen und seines offenen und freundlichen Charakters bei den Lehrern und Mitschülern gleichermaßen beliebt. Er spreche selbst mit seinem Vater und seiner Schwester Deutsch und verfüge daher über nur geringe Kenntnisse der mazedonischen Sprache. Der Vater des Beschwerdeführers (der Erstbeschwerdeführer), welcher die alleinige Obsorge besitze, gehe seit dem Jahr 2005 fast durchgehend einer Beschäftigung nach und arbeite derzeit als Rezeptionist in einem Hotel. Darüber hinaus beziehe der Drittbeschwerdeführer einen monatlichen Unterhalt seitens seiner Mutter. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die Ausweisung von Kindern unzulässig sei, so deren maßgebliche Sozialisation im Inland stattgefunden habe. Von maßgeblicher Sozialisation könne man im Fall des Drittbeschwerdeführers ohne jeden Zweifel sprechen, da dieser sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe, hier sowohl den Kindergarten als auch die Schule besucht habe und sehr gut integriert sei. Zudem könne er den Anschluss an das mazedonische Schulsystem auf Grund seiner geringen Kenntnisse der mazedonischen Sprache nicht schaffen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheine daher als dauerhaft unzulässig. Dem Schreiben war unter anderem eine Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am 16.09.2004 vom Standesamtverband römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vom 25.04.2012, eine Lohn-Gehaltsabrechnung vom Jänner 2012 sowie ein Arbeitsvertrag des Erstbeschwerdeführers vom 17.11.2011 und ein Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.04.2011, in dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde.

1.7.4. Am 13.09.2012 lange beim Asylgerichtshof der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.12.2010 ein, mit dem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer auf den Erstbeschwerdeführer übertragen wurde.1.7.4. Am 13.09.2012 lange beim Asylgerichtshof der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2010 ein, mit dem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer auf den Erstbeschwerdeführer übertragen wurde.

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in Mazedonien, zur Frage ihrer nunmehrigen Staatsangehörigkeit, zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführer (Erhebungsergebnisse des polizeilichen Verbindungsbeamten zum Asylverfahren des Vaters des Erstbeschwerdeführers) sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in Mazedonien, zur Frage ihrer nunmehrigen Staatsangehörigkeit, zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführer (Erhebungsergebnisse des polizeilichen Verbindungsbeamten zum Asylverfahren des Vaters des Erstbeschwerdeführers) sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Es ist keine derartige Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Trotz bestehender Zweifel am Zutreffen der entsprechenden Behauptungen wird zu Grunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer der türkischen Volksgruppe und dessen minderjährigen Kinder der mazedonisch-türkischen Volksgruppe angehören. Dem Erstbeschwerdeführer kommt gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.12.2010 die Obsorge für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Trotz bestehender Zweifel am Zutreffen der entsprechenden Behauptungen wird zu Grunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer der türkischen Volksgruppe und dessen minderjährigen Kinder der mazedonisch-türkischen Volksgruppe angehören. Dem Erstbeschwerdeführer kommt gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2010 die Obsorge für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu.

Im Herkunftsstaat leben Verwandte der Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in der Wohnung seines Vaters gelebt.

Die frühere Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist in Österreich aufhältig. Ihr Asylantrag wird mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die frühere Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist in Österreich aufhältig. Ihr Asylantrag wird mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Asylantrag des Vaters des Erstbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Asylantrag des Vaters des Erstbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Sanktionen wegen der behaupteten Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen zu befürchten. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach er auf Grund der politischen Aktivitäten seines Vaters misshandelt und bedroht worden sei, sind nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführer müssen im Herkunftsstaat nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Türken (bzw. mazedonisch-türkischen Volksgruppe) mit Verfolgungshandlungen rechnen. Der Beschwerdeführer könnte überdies gegen eine Bedrohung der behaupteten Art den wirksamen Schutz der Rechtsschutzeinrichtungen des Heimatstaates in Anspruch nehmen.

Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund, sie leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in der (wirtschaftlichen) Existenz gefährdet wären.

2.2. Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

Allgemeine Situation

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11)

Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen.

Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.

Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.

Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.

Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)

Parteien der kleinen nationalen Gruppen (= Minderheiten) - Türken, Roma,

Serben, Bosnier und Vlachen:

Schätzungen zufolge umfassen die kleinen "nationalen Gruppen" etwa 15 % der Bevölkerung. Bei der letzten Volkszählung wurde für diese Gruppen insgesamt zwar nur ein Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung erhoben, was jedoch nicht zutreffen dürfte. Bei der Volkszählung von 2002 wurde z. B. für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt; die Angabe von Roma-Politikern, dass zu dieser Minderheit etwa 6 % der Bevölkerung gehören, dürfte eher der Realität entsprechen. Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken.

Regierungsparteien der kleinen nationalen Gruppen (= Minderheiten):

SR - Roma-Bund: Parlamentssitze nach den Wahlen 2008: 1

DPT - Demokratische Partei der Türken: Parlamentssitze nach den Wahlen 2008: 1

Vereinigte Roma-Partei: Parlamentssitze nach den Wahlen 2008: 1

DPS - Demokratische Partei der Serben: Parlamentssitze nach den Wahlen 2008 : 1

Weitere Regierungsparteien der kleinen Minderheiten, die nicht im Parlament und nicht mit Ministern in der Regierung vertreten sind:

Partei der Vlachen in Mazedonien, Partei der Bosnier in Mazedonien, Partei der Demokratischen Roma-Kräfte in Mazedonien, Partei für die Roma-Integration.

Diese Kleinparteien haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten.

Oppositionsparteien der kleinen nationalen Gruppen (= Minderheiten):

LB - Liga der Bosnier: Parlamentssitze nach den Wahlen 2008: 1

(Mazedonien; Asylbericht IV/2011, Skopje-ÖB/POL/0128/2011)

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41)

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11)

Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)

Den Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft ist es zu verdanken, dass die meisten Vertriebenen in ihre Herkunftsorte zurückkehren konnten. Derzeit gibt es noch etwas über 700 intern Vertriebene. Die meist mazedonischen Vertriebenen weigern sich, in ihre mehrheitlich von Albanern bewohnten Herkunftsorte zurückzukehren und möchten staatliche Mittel für neue Häuser an Orten mit mazedonischer Mehrheit erhalten oder in staatlich finanzierten Unterkünften bleiben. Im Kosovo halten sich seit dem Konflikt des Jahres 2001 z. Zt. weiter etwa 400 albanische Mazedonier als Flüchtlinge auf. Es gibt sechs Fälle von verschwundenen Albanern, bei denen anzunehmen ist, dass sie von Angehörigen der Polizeikräfte ermordet wurden. Die albanischen Aufständischen hatten etwa 12 Personen festgenommen, über deren Schicksal keine Nachrichten vorliegen und von denen ebenfalls anzunehmen ist, dass sie ermordet wurden.

Eine Kommission, welcher der schwedische Diplomat Wahlund vorstand, bemühte sich vergeblich, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären. In seinem Abschlussbericht nannte Wahlund im Jahr 2003 Namen von Personen, welche für das Verschwinden von Mazedoniern und Albanern verantwortlich sein dürften. Die damalige mazedonische Regierung unter Leitung der SDSM kritisierte diesen Bericht.

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)

Ein Dialog über ernsthafte Bedenken über den Mangel an Meinungsfreiheit in den Medien hat begonnen. Redakteure und Journalisten berichten über einen zunehmenden politischen Druck und Einschüchterungen.

Ein großer Fernsehsender und drei Zeitungen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert haben, wurden unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geschlossen. In diesem Zusammenhang sind Redaktionen und Journalisten durch die Politik leicht beeinflussbar, was zu einer weitverbreitenden Selbstzensur geführt hat.

Es gibt Fortschritte in den wirtschaftlichen und sozialen Rechten. Neue Kriterien für eine repräsentative Beteiligung der Sozialpartner wurden angewendet.

Der Nationale Rat für die Prävention von Jugendkriminalität und die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung wurden eingerichtet.

Das Antidiskriminierungsgesetz muss noch im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ergänzt werden. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)

Justiz

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.

Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.

Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)

Es gibt einige Verbesserungen bei der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, der Änderung der Rolle des Justizministers und des Justizrates und in der Korruptionsbekämpfung. Die Gründung eines Verwaltungsgerichtshofes wurde beschlossen. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Amtszeit der Richter sind weitere Reformen notwendig. Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.

Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)

Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.

Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.

Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)

Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)

Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.

Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011)

Polizei

Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)

Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner.

Internationale Beobachter und lokale NGO¿s berichten über Korruption, fehlende Transparenz und politischen Druck des Innenministeriums und sehen dies als Hindernis für die Bemühungen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität. Die Straflosigkeit der Polizei bleibt ein Problem. In Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann kommt es bei internen Untersuchungen zu Verbesserungen (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9)

Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. (Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19)

Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Nach Durchführung einer Untersuchung leitet die PSU, Professional Standards Unit, alle gewonnen Erkenntnisse entweder der Staatsanwaltschaft oder einer Disziplinar-Kommission, die aus Polizeioffizieren besteht, weiter. Die PSU hat die Befugnis, im Laufe einer Untersuchung, Verwaltungssanktionen, wie z.B. eine vorübergehende Suspendierung zu verhängen, kann aber weder disziplinären Maßnahmen, die eine Entscheidung einer Disziplinarkommission erfordern, noch strafrechtliche Sanktionen, die eine gerichtliche Klage nach sich ziehen, veranlassen. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)

Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)

Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16)

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.

In Bezug auf das Verhalten der Polizei wurden beim Ombudsmann 239 Beschwerden von Bürgern eingereicht. (U.S Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite4)

Ethnische Minderheiten

Laut der Volkszählung von 2002 setzte sich die Bevölkerung Mazedoniens aus 64,2% Mazedoniern, 25,2% ethnischen Albanern, 3,9% ethnischen Türken, 2,7% ethnischen Roma, 1,8% ethnischen Serben, 0,8% ethnischen Bosniaken und 0,5% ethnischen Vlachen zusammen.

Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Am 28. April 2010 beschlagnahmten Sicherheitskräfte an der Grenze zum Kosovo ein großes Waffenlager einer militanten Gruppe. Die Verantwortung übernahm eine militante albanische Organisation, die behauptet, der Gruppe der "Nationalen Befreiungsarmee" anzugehören, die während des Konflikts von 2001 aktiv war. Am 12. Mai 2010 erschossen Sicherheitskräfte vier albanische Extremisten, drei aus Mazedonien und einen aus dem Kosovo, die Sprengstoff und Waffen an die Grenze zum Kosovo transportiert hatten. Berichten zufolge waren diese Aktionen der Sicherheitskräfte zwar gerechtfertigt, jedoch haben nach diesen beiden Vorfällen die ethnischen Spannungen zugenommen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, v. 08.04.2011, S. 14)

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10)

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5)

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)

Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte von Minderheiten und die Integration in alle Bereiche der Gesellschaft vor. Die Regierung hat ein Sekretariat eingerichtet, das jene staatlichen Institutionen zur Rechenschaft zieht, die die Minderheitenquote nicht erfüllen. In der öffentlichen Verwaltung gab es 800 ausgeschriebene Stellen, 360 davon werden von ethnischen Minderheiten besetzt. Rund 24% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 26% davon sind 18% ethnische Albaner. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)

Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)

Roma

Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderen Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen und Budgetmittel) ernannt wurde. Im Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien" - Partei vertreten.

Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015" einer gemeinsamen Absichtserklärung südosteuropäischer Staaten einschließlich der EJR Mazedonien von 2005 über verstärkte Anstrengungen zur Integration der Roma, und eines entsprechenden Aktionsplanes hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Trotz genereller Sparmaßnahmen bzw. Budgetkürzungen blieben, laut Fortschrittsbericht der EU-Kommission die für Roma-bezogene Projekte bestimmten Budgetmittel für 2010 gegenüber dem Vorjahr ungekürzt.

In einigen Schulen wird stundenweiser Wahl-Unterricht in der Roma Sprache angeboten. In einem Vorort von Skopje, in dem überwiegend Roma leben und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, wird eine Sekundarschule gebaut. Dort gibt es einen (privaten) TV-Sender in Roma-Sprache. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 4)

In Mazedonien sind Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt.

Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. Roma sind häufiger Opfer des Missbrauchs von Polizeigewalt und Mängeln der Justiz, aber auch der Benachteiligung bei Einstellungen öffentlicher oder privater Arbeitgeber und im Bildungswesen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland, nicht zuletzt aufgrund ihres im Durchschnitt niedrigen Bildungsstandes, in besonderem Maße betroffen. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32 %. Viele Roma (konkrete Zahlen sind nicht verfügbar) sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und fallen dadurch aus dem, wenn auch in bescheidenem Rahmen, bestehenden sozialen Netz. Die Zahl der Roma wird auf ca. 50.000 - 150.000 Personen geschätzt (ca. 5 - 6 % der Bevölkerung). (BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration vom 4.4.2011, Seite 4)

Es wurden Informationszentren eingerichtet und Ressourcen bereitgestellt, um die Roma in der Bildung, im Gesundheits- und Sozialwesen und bei der Entwicklung einer Infrastruktur zu unterstützen. Dies führte zu einer kontinuierlichen Steigerung der Schulbesuche von Roma-Kindern. Im Schuljahr 2009 bis 2010 gab es 13% mehr Schüler in der Grundschule und um 26% mehr Schüler in der Sekundarschule als im vorangegangenen Jahr. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)

Türken

Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken.

TMP - Türkische Reform Partei:

Auf der Liste der VMRO-DPMNE wurde 2002 der Spitzenkandidat dieser Partei, Adnan Kjahil, im Wahlkreis 5, wo es viele islamische Mazedonier gibt, welche Kandidaten türkischer Parteien wählen, in die Kammer gewählt. In das 1998 gewählte Parlament ist ?ahil auf der Liste der DA Tupurkovskis gewählt worden. Kjahil, ein Mittelschulprofessor (für Chemie) und Nachkomme ottomanischer Paschas, schloss sich nach Aufspaltung der VMRO-DPMNE in der letzten Legislaturperiode der Bauernpartei des früheren VMRO-Generalsekretärs Marijan Gjorcev an. Die TMP rief 2004 zur Unterstützung des Referendums gegen das Gemeindegrenzengesetz auf, was den Interessen der türkischen Minderheit entsprach. Bei den Parlamentswahlen 2006 kandidierte die TMP auf der Liste der Wahlkoalition der VMRO-DPMNE. Ihr Spitzenkandidat Kjahil erhielt aber nur einen hinteren Listenplatz, was seinen Einzug in das Parlament verunmöglichte. Kjahil war danach Minister ohne Portefeuille Regierungsmitglied. Bei den Wahlen 2008 spielte die TMP keine Rolle mehr.

DPT - Demokratische Partei der Türken:

Die laizistisch eingestellte DPT ist die traditionelle Partei der Türken in Mazedonien, welche sich sowohl bei den Wahlen 2002 als auch 2006 der SDSM-Koalition "Zusammen für Mazedonien" anschloss. Die Partei wird aktiv von den laizistisch eingestellten Behörden der Türkei (d. h. dem türkischen Außenministerium und der Armee) unterstützt. Ihr Parteichef Kenan Hasipi wurde im Wahlkreis 5 gewählt. In der Abgeordnetenkammer hat sich die DPT in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr der SDSM-Fraktion angeschlossen. Ein Teil der Partei boykottierte wegen der Benachteiligung der ethnischen Türken bei der Neuziehung der Gemeindegrenzen im Jahre 2004 die 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen.

Die DPT hat sich nach den Parlamentswahlen 2006 zunächst der ethnisch-albanischen BDI angenähert. Die DPT soll der BDI versprochen haben, dass sie bei Badinter-Abstimmungen im Parlament mit ihren beiden Abgeordneten die Haltung der BDI-Abgeordneten unterstützen wird. Gegenleistung der BDI waren Beschlüsse der BDI-beherrschten Gemeinderäte in Gostivar und Vrapciste, das Türkische (obwohl weniger als 20 % der Bevölkerung dieser Gemeinden zur türkischen Volksgruppe gehört) in diesen Gemeinden zu einer zusätzlichen (dritten) Amtssprache zu machen.

Im Mai 2007 hat sich die DPT wieder von der BDI entfernt, weil die Beschlüsse betreffend die türkische Amtssprache in den zwei erwähnten Gemeinden nicht implementiert wurden. Die DPT verhandelte deshalb mit der Regierung über ihre Zustimmung zu Regierungsvorhaben, um mit den Stimmen der Abgeordneten der kleinen Minderheiten Badinter-Mehrheiten ohne DUI- Stimmen zu Stande zu bringen. Die DPT verlangte in den Verhandlungen mit der Gruevski - Regierung zusammen mit den anderen Politikern der kleinen Minderheiten eine abgesicherte und gesetzlich garantierte Zahl von Abgeordneten für die kleinen Minderheiten, ein eigenes Ministerium für die Minderheiten und ein Gesetz, das die Rechte der kleinen Minderheiten besser definieren sollte. Ergebnis der Verhandlungen mit der Regierung ist, dass die Regierung den Vertretern der kleinen Minderheiten 10 gesicherte Abgeordnetensitze zusätzlich zu den bisher 120 Sitzen, eine Agentur für Minderheitenfragen und das verlangte Gesetz versprach.

Bei den Parlamentswahlen 2008 schloss sich die DPT der Koalition "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der VMRO-DPMNE an. Die Koalition erreichte 63 Sitze (von 120). Ein Sitz ging an an die DPT (Kenan Hasipi)

In der Regierung ist die DPT durch Hadi Nezir als Minister ohne Portefeuille vertreten. Er ist Präsident der Kommission für auswärtige Angelegenheiten.

(Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seiten 15-16; European Forum for Democracy and Solidarity: FYR of Macedonia, 22.07.2008; Webseite der Regierung der Republik Mazedonien http://www.vlada.mk/?q=node/3154 (03.03.2010)

Ethnische Türken klagen über Diskriminierungen. Ihr Hauptanliegen sind der langsame Fortschritt bei der Verwirklichung von Vertretungen in staatlichen Institutionen, das Fehlen einer ethnischen türkischen Vertretung in den Gemeinden und die mangelhafte Verwendung der türkischen Sprache im Bildungsbereich und in den Medien. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 15)

Amnestiegesetze für Wehrstraftaten

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. (Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben. (Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002)

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. (UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004)Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. (UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004)

Zwar unterliegt die Entziehung vom Wehrdienst/Wehrdienstverweigerung (Stand: September 2009) noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw. den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben. (Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09)

Der Wehrdienst wurde im Herbst 2005 abgeschafft. Die mazedonische Armee ist nunmehr ein Berufsheer. Die letzten Wehrpflichtigen haben die Armee Ende Oktober 2006 verlassen. Es gibt deshalb auch keinen Wehrersatzdienst mehr. Die meisten Soldaten sind zeitverpflichtete Armeeangehörige.

Das Militärstrafrecht, welches in früherer jugoslawischer Zeit galt, wurde schon kurz nach der Unabhängigkeit aufgehoben. Derzeit gibt es kein besonderes Militärstrafrecht. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seiten 15-16)

Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18)

Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.

Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)

Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite

4)

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04)Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04)

Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7)

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)

Gesundheitswesen

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)

Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.

Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.

In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.

Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.

Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.

Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge.

Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen.

Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen.

Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))

Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.

Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:

in der Primärversorgung:

  • -Strichaufzählung
    Vorsorgeuntersuchungen

  • -Strichaufzählung
    medizinische Maßnahmen und ärztliche Versorgung zur Verbesserung des

Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und

Reha-Maßnahmen;

  • -Strichaufzählung
    Notfallversorgung, inkl. Krankentransport (sofern erforderlich);

  • -Strichaufzählung
    ärztliche Versorgung zu Hause;

  • -Strichaufzählung
    medizinische Versorgung während der Schwangerschaft und Geburt;

  • -Strichaufzählung
    Vermeidung, Behandlung und Heilung von Zahn- und Mundkrankheiten;

  • -Strichaufzählung
    Medikamente, welche auf der Positivliste zu finden sind;

in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung

durch den Primärarzt):

Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;

Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen

Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation

in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):

Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;

Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;

Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;

Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;

Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.

Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.

Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.

Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung.

Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat.

Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung.

Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite

6)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Der Erstbeschwerdeführer hat im Asylverfahren einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 14.01.2000 in XXXX, einen Identitätsausweis ausgestellt am 14.01.2000 in XXXX und einen am 06.06.2001 in XXXX ausgestellten Auszug aus dem Geburtenregister vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er Staatsangehöriger der Republik Mazedonien ist. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen in der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 mitgeteilten vorläufigen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Der Erstbeschwerdeführer hat im Asylverfahren einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 14.01.2000 in römisch 40 , einen Identitätsausweis ausgestellt am 14.01.2000 in römisch 40 und einen am 06.06.2001 in römisch 40 ausgestellten Auszug aus dem Geburtenregister vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er Staatsangehöriger der Republik Mazedonien ist. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen in der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 mitgeteilten vorläufigen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.

Es bestehen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen des Verbindungsbeamten im Herkunftsstaat Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Zuordnung zur türkischen Volksgruppe.

Die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers waren nicht glaubhaft. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers gestalteten sich sehr vage und oberflächlich und dieser war auch nicht in der Lage, seine Behauptungen durch die Vorlage etwaiger Dokumente zu belegen. Zudem wurden bereits im an den Vater des Erstbeschwerdeführers ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes des Beschwerdeführers vom 10.05.2012, Zl. 234.659-0/2008/17E, die von diesem behaupteten Probleme auf Grund der angeblich geplanten Gründung einer Partei und seiner politischen Aktivitäten als nicht glaubhaft beurteilt. Dies ergab sich vor allem aus den Erhebungen des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Mazedonien, deren Ergebnis auch den Beschwerdeführern in der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht worden sind und dem diese nicht entgegengetreten sind. Die Erhebungen des Verbindungsbeamten (Berichte vom 24.02.2012 bzw. 21.03.2012) ergaben etwa, dass es keine schriftlichen Beweise für die politischen Ambitionen des Vaters des Beschwerdeführers gebe und keiner der befragten Personen von einer Partei mit dem vom Vater des Beschwerdeführers angeführten Namen gehört habe. Grundsätzlich müssten, gemäß den Erhebungen des Verbindungsbeamten, bei der Gründung und Registrierung einer politischen Partei gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, wobei bei Erfüllung dieser Kriterien jeder in Mazedonien eine Partei gründen könne. Es ist auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass es Minderheiten in Mazedonien möglich ist, eine Partei zu gründen; so existieren bereits Parteien, welche Interessen der Volksgruppe der Roma und der Volksgruppe der Türken vertreten, und es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade dem Vater des Beschwerdeführers bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen die Gründung einer Partei verwehrt werden sollte.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 13.06.2005, wonach er mehrere Einberufungsbefehle erhalten habe und mehrmals Personen gekommen seien, um ihn abzuholen, er sich aber versteckt gehalten habe, erwiesen sich ebenfalls als nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.03.2002 dem widersprechend an, dass er keinen Militärdienst absolviert und auch nichts in diesem Zusammenhang erhalten habe. Selbst unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die die mazedonische Justiz auf Grund des Amnestiegesetzes und der Tatsache, dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde, seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen, die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben, führt.

Was die vorgebrachten Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers auf Grund seiner damaligen Lebensgemeinschaft mit einer Mazedonierin betrifft, ist auszuführen, dass diese nicht mehr gegeben sind, da der Erstbeschwerdeführer mittlerweile getrennt von seiner früheren Lebensgefährtin lebt.

Schließlich besteht eine grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden. Sollte es zu etwaigen Übergriffen von privater Seite kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Zu der behaupteten Untätigkeit einzelner Polizeibeamter ist auszuführen, dass es sich dabei um pauschale, unbelegte Vorwürfe des Erstbeschwerdeführers handelt. Aus den Feststellungen ist darüber hinaus ersichtlich, dass es hinreichend interne Sanktionen gegen behördliches Fehlverhalten gibt. Es bestünde etwa für den Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit, sich an eine NGO oder den Ombudsmann zu wenden.

Angesichts der Beendigung der bewaffneten Konflikte in Mazedonien im August 2001 besteht für die Beschwerdeführer keine daraus ableitbare Gefährdungslage.

Schließlich lassen die aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über die Situation der Minderheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführer erkennen, dass diese bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sein würden.

Auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 13.06.2005 vorgelegte Ladung vermag keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Erstbeschwerdeführers zu belegen, zumal weder Datum noch die Dauer des Vollzuges einer etwaigen Haftstrafe darin angegeben sind. Der Beschwerdeführer hat auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nie von einer ihm drohenden Gefängnisstrafe in seinem Heimatland gesprochen, was nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er - wie behauptet - nicht wisse, aus welchem Grund er die Ladung erhalten hätte und er vermute, dass dies mit den politischen Aktivitäten seines Vaters zusammenhänge und ihm somit eine ungerechtfertigte Strafe drohen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Verbindungsbeamten im Herkunftsstaat eine vom Vater des Erstbeschwerdeführers in dessen Asylverfahren vorgelegte Haftbestätigung sich auf Ersatzarreststrafen wegen Verkehrsdelikten bezogen hat.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie - insbesondere der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Mazedonien gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung durch in Mazedonien aufhältige Familienangehörige insbesondere durch eigene Erwerbstätigkeit des arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführers eine Lebensgrundlage finden können.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - bis zum 30. April 2004 gestellt wurden (und bereits am 31.12.2005 anhängig waren), nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jene des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - bis zum 30. April 2004 gestellt wurden (und bereits am 31.12.2005 anhängig waren), nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylantrag des Drittbeschwerdeführers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylantrag des Drittbeschwerdeführers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.

Die anzuwendenden Rechtschichten unterscheiden sich inhaltlich nicht in einer Weise, der für die Beurteilung der Asylgewährung (Einräumung des Status des Asylberechtigten) oder der Einräumung von Refoulementschutz (Status des subsidiär Schutzberechtigten) in den vorliegenden Verfahren Bedeutung zukäme.

Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Selbst im Falle einer aktuellen Bedrohung durch gewaltbereite Privatpersonen wäre davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Handlungen Dritter handelte und der Beschwerdeführer den wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.

Für den Drittbeschwerdeführer wurde keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan und es kann eine für ihn günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren - sei es in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, sei es in Bezug auf seine Mutter, deren Beschwerde im Asylverfahren mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls gemäß § 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wird - erfolgen.Für den Drittbeschwerdeführer wurde keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan und es kann eine für ihn günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren - sei es in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, sei es in Bezug auf seine Mutter, deren Beschwerde im Asylverfahren mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wird - erfolgen.

3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß

§ 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig ist.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Die Beschwerdeführer sind der in der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund sind, nicht entgegengetreten.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich durch eigene Erwerbstätigkeit des arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführers, Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von im Herkunftsstaat lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. In Mazedonien sind zudem hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt vorhanden, falls der Erstbeschwerdeführer zusammen mit seinen Kindern nicht wieder Unterkunft in der Wohnung seines Vaters finden könnte.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. In Mazedonien sind zudem hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt vorhanden, falls der Erstbeschwerdeführer zusammen mit seinen Kindern nicht wieder Unterkunft in der Wohnung seines Vaters finden könnte.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.

Das Bundesasylamt hat die Bestimmung in den an die Beschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2003 bzw. 17.11.2004 naturgemäß nicht in diesem Sinne ausgelegt.

Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Schutzes.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Schutzes.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Im gegenständlichen Fall stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen auf den Asylantrag ihres Vaters bezogenen Erstreckungsantrag und hat keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht. Da der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers - wie eben dargelegt - abgewiesen (und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgesprochen) wurde, war auch der Asylerstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen.

5. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 bzw. Verfahren über Asylerstreckungsanträge) keine Ausweisungen verfügt, während gegen den Drittbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2004 eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:5. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bzw. Verfahren über Asylerstreckungsanträge) keine Ausweisungen verfügt, während gegen den Drittbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2004 eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Demgemäß war die gegen den Drittbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassene Ausweisung zu beheben.

Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.

6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 sieht vor, dass am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach der Maßgabe weiterzuführen sind, dass die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.11.2008, Zl. U97/08, Folgendes ausgesprochen:6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht vor, dass am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach der Maßgabe weiterzuführen sind, dass die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.11.2008, Zl. U97/08, Folgendes ausgesprochen:

"§ 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 soll ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. Für diese überschaubare Zahl von Übergangsfällen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an ein Verfahrensstadium anknüpft, in dem bereits - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine entscheidungsreife Rechtssache vorliegt. Eine Übergangsbestimmung dieser Art, die - wie erwähnt - auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium und die Identität des zur Entscheidung berufenen Organwalters abstellt, ist verfassungsrechtlich noch unbedenklich.""§ 75 Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 soll ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. Für diese überschaubare Zahl von Übergangsfällen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an ein Verfahrensstadium anknüpft, in dem bereits - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine entscheidungsreife Rechtssache vorliegt. Eine Übergangsbestimmung dieser Art, die - wie erwähnt - auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium und die Identität des zur Entscheidung berufenen Organwalters abstellt, ist verfassungsrechtlich noch unbedenklich."

Im Fall des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin lag nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine entscheidungsreife Rechtssache vor. Vielmehr waren zur Klärung des Sachverhaltes noch weitere Ermittlungstätigkeiten erforderlich, wonach die Voraussetzungen des § 75 Abs. 7 AslyG 2005 nicht mehr gegeben waren, weshalb das Verfahren von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen war.Im Fall des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin lag nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine entscheidungsreife Rechtssache vor. Vielmehr waren zur Klärung des Sachverhaltes noch weitere Ermittlungstätigkeiten erforderlich, wonach die Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 7, AslyG 2005 nicht mehr gegeben waren, weshalb das Verfahren von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen war.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im Fall des Drittbeschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in Mazedonien sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation den Verfahrensparteien gemäß § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in Mazedonien sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.

Schlagworte

Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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