TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/3 A5 423401-2/2012

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Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 423.401-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 28.10.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und habe in den Jahren XXXX in XXXX die Schule besucht, wo er auch zuletzt gelebt hätte. In seinem Heimatland habe er seinen Vater sowie seine beiden Brüder und eine Schwester zurückgelassen, während seine Mutter bereits im Jahr 2009 verstorben sei. Somalia habe er am 21.10.2011 schlepperunterstützt, auf Kosten seiner in London lebenden Tante, mit einem gefälschten somalischen Reisepass per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen, von wo aus er in ein unbekanntes europäisches Land weitergeflogen wäre. Per Taxi und einer anschließenden Zugfahrt sei er in das Lager in Traiskirchen gelangt. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auf den seit Jahren wütenden Bürgerkrieg in Somalia und die fehlende Existenz von Polizeischutz und einer offiziellen Regierung. Jeden Tag würden Menschen umgebracht und die Milizen namens Al Shabaab das Land nach islamischem Recht regieren wollen. Diese wären ständig auf der Suche nach Jugendlichen, die sich ihnen anschließen müssten und im Falle ihrer Weigerung mit dem Tode bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei der Älteste in seiner Familie und wäre ebenfalls eines Tages von Al Shabaab gefragt worden, ob er sich ihnen anschließen und zum Märtyrer werden wolle. Er habe Angst bekommen, dass er im Falle einer Verweigerung getötet würde. Somalia befände sich weiters aufgrund der Trockenheit in schlechtem Zustand.Bei der am 28.10.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und habe in den Jahren römisch 40 in römisch 40 die Schule besucht, wo er auch zuletzt gelebt hätte. In seinem Heimatland habe er seinen Vater sowie seine beiden Brüder und eine Schwester zurückgelassen, während seine Mutter bereits im Jahr 2009 verstorben sei. Somalia habe er am 21.10.2011 schlepperunterstützt, auf Kosten seiner in London lebenden Tante, mit einem gefälschten somalischen Reisepass per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen, von wo aus er in ein unbekanntes europäisches Land weitergeflogen wäre. Per Taxi und einer anschließenden Zugfahrt sei er in das Lager in Traiskirchen gelangt. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auf den seit Jahren wütenden Bürgerkrieg in Somalia und die fehlende Existenz von Polizeischutz und einer offiziellen Regierung. Jeden Tag würden Menschen umgebracht und die Milizen namens Al Shabaab das Land nach islamischem Recht regieren wollen. Diese wären ständig auf der Suche nach Jugendlichen, die sich ihnen anschließen müssten und im Falle ihrer Weigerung mit dem Tode bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei der Älteste in seiner Familie und wäre ebenfalls eines Tages von Al Shabaab gefragt worden, ob er sich ihnen anschließen und zum Märtyrer werden wolle. Er habe Angst bekommen, dass er im Falle einer Verweigerung getötet würde. Somalia befände sich weiters aufgrund der Trockenheit in schlechtem Zustand.

I.2. Am 28.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei legte er eingangs Kopien seines angeblich am 10.08.2010 ausgestellten echten Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde vor und wurde zunächst aufgefordert, seinen Lebenslauf darzustellen und nähere Angaben zu seinem Wohnbezirk XXXX sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu tätigen. Nach konkreten Problemen in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit zu den Madhibaan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm selbst zwar nie etwas passiert sei, allerdings würden Angehörige seines Clans als minderwertig angesehen.römisch eins.2. Am 28.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei legte er eingangs Kopien seines angeblich am 10.08.2010 ausgestellten echten Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde vor und wurde zunächst aufgefordert, seinen Lebenslauf darzustellen und nähere Angaben zu seinem Wohnbezirk römisch 40 sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu tätigen. Nach konkreten Problemen in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit zu den Madhibaan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm selbst zwar nie etwas passiert sei, allerdings würden Angehörige seines Clans als minderwertig angesehen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, dass ihm am 20.08.2011 zwei Burschen angeboten hätten, bei Al Shabaab einzutreten. Der Beschwerdeführer habe sofort verneint, jedoch hätten sie ihm gedroht und 14 Tage Bedenkzeit eingeräumt. Sie hätten ihn vor die Wahl gestellt und ihm mit dem Tode gedroht. Er sei auf Nase und Mund geschlagen worden, wobei ein Zahn abgebrochen wäre. Der Beschwerdeführer sei sofort bewusstlos geworden und von anderen Leuten nach Hause getragen worden. Er habe viel geblutet. Der Beschwerdeführer hätte nicht gedacht, dass die beiden Burschen tatsächlich von Al Shabaab wären und habe vermutet, dass sie Spaß gemacht hätten. Genau zwei Wochen später wären diese jedoch in Begleitung eines vermummten Mannes wieder zu ihm gekommen, der ihn mit Gewalt mitgenommen und zu einem etwa 20 Minuten entfernten Stützpunkt in Mogadischu gebracht habe. Sodann sei der Beschwerdeführer täglich geschlagen worden und habe hungern müssen, woraufhin er schließlich an einer Gastritis erkrankt sei. Eines Abends seien wieder viele Kinder zu dem Stützpunkt gebracht worden und die Wachen hätten sich auf diese gestürzt. Dabei sei der Beschwerdeführer alleine gelassen worden, weshalb ihm die Flucht aus dem Fenster gelungen wäre. Sein Vater hätte ihm dann dazu geraten, zu seinem Onkel zu gehen, wo er schließlich etwa 15 Tage bis zu seiner Ausreise verbracht habe. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann näher zu dem Ablauf der Entführung, dem Stützpunkt sowie seiner Flucht und brachte dem Genannten aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia zur Kenntnis.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von aufgetretenen Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Der Genannte hätte seine Ausreisegründe in seiner Einvernahme grundlegend anders geschildert als in der Erstbefragung. Dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die gravierendsten Gründe nicht in der Erstbefragung angeführt habe. Zwar käme es in Somalia tatsächlich zu Zwangsrekrutierungen, jedoch habe der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung nicht glaubhaft darbringen können. Nicht nachvollziehbar erschiene, weshalb er die Drohungen trotz der Verletzungen als Scherz betrachtet hätte und stünde seine Behauptung, dass er im September 2011 von einem maskierten Mann 20 Minuten lang gegen seinen Willen an der Hand herumgeführt worden wäre, nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach in dem besagten Gebiet ständig Personenkontrollen durchgeführt würden. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass der Beschwerdeführer trotz seines schlechten Gesundheitszustandes fliehen habe können und keiner der Wachen die Ausgänge bewacht habe. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und darauf, dass eine Bürgerkriegssituation für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Auch eine konkrete Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somaliland zumutbar sei, da er sich an zahlreiche Organisationen werden könnte. Weiters könnte er sich bei Clanzugehörigen niederlassen und sich an seine in Somalia aufhältige Familie zwecks Unterstützung halten. Da es Linienflüge nach Somaliland gäbe, könnte er auf direktem Wege in sein Zielgebiet reisen. Zumal er in Österreich auch kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK erfasstes Privat- und Familienleben aufweise, sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somaliland zumutbar sei, da er sich an zahlreiche Organisationen werden könnte. Weiters könnte er sich bei Clanzugehörigen niederlassen und sich an seine in Somalia aufhältige Familie zwecks Unterstützung halten. Da es Linienflüge nach Somaliland gäbe, könnte er auf direktem Wege in sein Zielgebiet reisen. Zumal er in Österreich auch kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK erfasstes Privat- und Familienleben aufweise, sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig.

I.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2011 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 19.12.2011.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2011 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 19.12.2011.

I.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2011 mittels seines amtswegig durch das Bundesasylamt zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde. Darin monierte er, dass die von ihm vorgelegte Reisepassekopie weder einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen worden sei, noch wären weitere Erhebungen angestellt worden. Er habe während der Erstbefragung eine allgemeine Auskunft über seine Ausreisegründe gegeben, ohne ins Detail zu gehen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er noch zu einer detaillierten Befragung geladen würde. Unter Verweis auf aktuelle Länderberichte betonte der Beschwerdeführer, dass es noch immer Al Shabaab-Milizen in Mogadischu gäbe, die im Geheimen operierten. Außerdem wäre er in Somaliland weder vor der Al Shabaab, noch vor anderen militärischen Konflikten sicher.römisch eins.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2011 mittels seines amtswegig durch das Bundesasylamt zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde. Darin monierte er, dass die von ihm vorgelegte Reisepassekopie weder einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen worden sei, noch wären weitere Erhebungen angestellt worden. Er habe während der Erstbefragung eine allgemeine Auskunft über seine Ausreisegründe gegeben, ohne ins Detail zu gehen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er noch zu einer detaillierten Befragung geladen würde. Unter Verweis auf aktuelle Länderberichte betonte der Beschwerdeführer, dass es noch immer Al Shabaab-Milizen in Mogadischu gäbe, die im Geheimen operierten. Außerdem wäre er in Somaliland weder vor der Al Shabaab, noch vor anderen militärischen Konflikten sicher.

I.6. Mit Schreiben vom 20.03.2012 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 20.03.2012 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.

I.7. In seiner Stellungnahme vom 04.04.2012 betonte der Beschwerdeführer, dass den Rechtsberatern ein Fehler unterlaufen sei und fehlerhafte Eintragungen in die organisationsinterne Datenbank vorgenommen worden wären. Letztlich sei die Rechtsmittelfrist falsch berechnet worden und aufgrund dieses Fehlers, für den er keine Schuld trage, die Rechtsmittelfrist versäumt worden. Er ersuche daher das hohe Gericht, ihm aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses nicht die Möglichkeit zu nehmen, wirksam Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes einzulegen. Auch träfe ihn bei der Auswahl der Rechtsberater kein Verschulden, da ihm diese per Verfahrensanordnung zugewiesen worden seien. Falls seinem Ansuchen keine Beachtung geschenkt würde, stelle er in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG.römisch eins.7. In seiner Stellungnahme vom 04.04.2012 betonte der Beschwerdeführer, dass den Rechtsberatern ein Fehler unterlaufen sei und fehlerhafte Eintragungen in die organisationsinterne Datenbank vorgenommen worden wären. Letztlich sei die Rechtsmittelfrist falsch berechnet worden und aufgrund dieses Fehlers, für den er keine Schuld trage, die Rechtsmittelfrist versäumt worden. Er ersuche daher das hohe Gericht, ihm aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses nicht die Möglichkeit zu nehmen, wirksam Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes einzulegen. Auch träfe ihn bei der Auswahl der Rechtsberater kein Verschulden, da ihm diese per Verfahrensanordnung zugewiesen worden seien. Falls seinem Ansuchen keine Beachtung geschenkt würde, stelle er in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG.

I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, Zl. A5 423.401-1/2011/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe. Sein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend die fehlerhafte Eintragung des Zustelldatums in die interne Datenbank des bestellten Rechtsberaters und die daraus folgende falsche Rechtsmittelfristberechnung ändere nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung. Dieses könnte ausschließlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches nunmehr das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, Zl. A5 423.401-1/2011/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe. Sein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend die fehlerhafte Eintragung des Zustelldatums in die interne Datenbank des bestellten Rechtsberaters und die daraus folgende falsche Rechtsmittelfristberechnung ändere nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung. Dieses könnte ausschließlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches nunmehr das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.

I.9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen zweiten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen mit einer weiteren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, in welcher er betonte, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu und gäbe es keine Hinweise darauf, dass er familiäre Anbindungen und damit eine wirtschaftliche Unterstützung in Somaliland hätte. Die Länderfeststellungen zu Somaliland seien außerdem veraltet. Schließlich sei der Vorwurf des gesteigerten Vorbringens angesichts der Formulierung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan verfolgt würde. Außerdem drohe ihm aufgrund mangelnden staatlichen Schutzes Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund der prekären Versorgungslage in Somalia.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen zweiten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen mit einer weiteren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, in welcher er betonte, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu und gäbe es keine Hinweise darauf, dass er familiäre Anbindungen und damit eine wirtschaftliche Unterstützung in Somaliland hätte. Die Länderfeststellungen zu Somaliland seien außerdem veraltet. Schließlich sei der Vorwurf des gesteigerten Vorbringens angesichts der Formulierung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan verfolgt würde. Außerdem drohe ihm aufgrund mangelnden staatlichen Schutzes Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund der prekären Versorgungslage in Somalia.

I.10. Mit Bescheid vom 06.09.2012, Zl. 11 12.857-BAL, gab das Bundesasyalamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG statt und wies jenen zweiten Antrag vom 25.05.2012 wegen Verspätung gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.römisch eins.10. Mit Bescheid vom 06.09.2012, Zl. 11 12.857-BAL, gab das Bundesasyalamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt und wies jenen zweiten Antrag vom 25.05.2012 wegen Verspätung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.

I.11. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Beschluss vom 27.04.2012 (vgl. I.8.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)römisch eins.11. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl. 11 12.857-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Beschluss vom 27.04.2012 vergleiche römisch eins.8.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger ist, seine genaue Identität und Herkunft konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist (vgl. unten Beweiswürdigung).Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist vergleiche unten Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 26.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtmotiven zu äußern. Er blieb im Kern zwar bei seinen Angaben, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein, jedoch traten aufgrund von Ungereimtheiten in seinen Aussagen erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. Darauf hat die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zutreffend hingewiesen und in Auseinandersetzung mit den konkreten Aussagen des Beschwerdeführers diese schlüssig gewürdigt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch maßgebliche Länderfeststellungen getroffen, die zum großen Teil mit August 2011 datiert und daher nicht als veraltet zu betrachten sind.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist es auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung lediglich pauschal auf seine Angst vor einer Tötung verwiesen hat und erst bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde von schlimmen Misshandlungen durch die Al Shabaab und einer einmonatigen Gefangenschaft berichtete. Es trifft zwar zu, dass Erstbefragungen nicht primär der Erörterung von Fluchtgründen dienen, allerdings ist im Falle des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass er vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchaus weitschweifige Angaben in Bezug auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland zu tätigen in der Lage war und daher fraglich ist, weshalb er die ihn persönlich betreffenden und unmittelbar vor seine Ausreise stattgefundenen Ereignisse gänzlich ausgespart hat.

Die belangte Behörde hat aber auch nachvollziehbar anhand konkreter aktueller Länderberichte zur Lage in Mogadischu dargelegt, dass sich die Hauptstadt infolge des Rückzuges von Al Shabaab im August 2011 und des Zusammenwirkens der Übergangsregierung sowie der AMISOM-Truppen in den Händen der Übergangsregierung befindet und in den gewonnenen Gebieten verstärkt Truppen eingesetzt werden. Zwar kann den Berichten auch entnommen werden, dass Al Shabaab Kämpfer zurückgelassen hat, allerdings erscheint es nicht sehr realistisch, wenn der Beschwerdeführer vermeint, er sei 20 Minuten von einem maskierten Al Shabaab-Mitglied an der Hand hinter sich zu deren Stützpunkt gezerrt worden, ohne, dass die Truppen der Übergangsregierung auf dieses "Ereignis" aufmerksam geworden wären. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Begegnung mit den beiden jugendlichen Mitgliedern der Al Shabaab an die Polizei bzw. das Militär gewandt hätte, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Angesichts der Schwere der Misshandlungen, die ihm zugefügt worden sein sollen, ist nicht verständlich, weshalb der Genannte diese als "Scherz" abgetan hätte.

Weiters sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht massiv in Zweifel zu ziehen. Dabei ist nicht plausibel, dass der Genannte trotz seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung - so sei er aufgrund der schlechten Nahrung an einer Gastritis erkrankt und täglich geschlagen worden - noch in der Lage gewesen sein will, aus dem Fenster zu springen und einen mehrstündigen Fußmarsch zu bewältigen. Ebenso erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass plötzlich sämtliche Wachen mit den neu eingetroffenen Kindern beschäftigt gewesen sein sollen und schlussendlich niemand die Ausgänge bewacht hätte.

Das Bundesasylamt hat schließlich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen, aus einem Bürgerkrieg resultierenden Unglücksfolgen, von denen die gesamte Bevölkerung im selben Ausmaß betroffen ist, zu schützen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung erstmals behauptet, er werde wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt, so kann ihm diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hat er keine dahingehende Bedrohung geltend gemacht und sogar explizit verneint, jemals selbst Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan gehabt zu haben.

Insgesamt vermag der Asylgerichtshof keine Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes zu erkennen.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Das Bundesasylamt hat zwar umfassende allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia bzw. Somaliland getroffen, diese aber letztlich nur sehr rudimentär in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt. Soweit die belangte Behörde unter anderem auf die Existenz von Verwandten, die im Fall der Rückkehr (wieder) für den Unterhalt des Genannten sorgen könnten, verweist, wurde dabei außer Acht gelassen, dass diese gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Somaliland, sondern in Mogadischu leben. Wie diese daher effektiv Unterhalt leisten sollten, bleibt offen. Insofern das Bundesasylamt weiters vermeint, dass sich der Beschwerdeführer bei Clanangehörigen niederlassen könnte, so fehlen hiezu speziell auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan abgestimmte Länderberichte, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob überhaupt Angehörige des Midgan-Clans andere (jedoch ihnen fremde) Mitglieder bei sich aufnehmen. Weiters nimmt die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von ihr als zulässig erachteten Außerlandesbringung auf die Existenz von Hilfsorganisationen in Somaliland Bezug. Vor dem Hintergrund der insgesamt als angespannt zu bezeichnenden Sicherheits- und Menschenrechtslage, die auch in Somaliland nur bedingt stabiler scheint, greift eine solche Feststellung aber zu kurz. Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK hätte es einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit der sich aus den Länderberichten ergebenden Situation und einer konkreten Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers bedurft.Das Bundesasylamt hat zwar umfassende allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia bzw. Somaliland getroffen, diese aber letztlich nur sehr rudimentär in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt. Soweit die belangte Behörde unter anderem auf die Existenz von Verwandten, die im Fall der Rückkehr (wieder) für den Unterhalt des Genannten sorgen könnten, verweist, wurde dabei außer Acht gelassen, dass diese gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Somaliland, sondern in Mogadischu leben. Wie diese daher effektiv Unterhalt leisten sollten, bleibt offen. Insofern das Bundesasylamt weiters vermeint, dass sich der Beschwerdeführer bei Clanangehörigen niederlassen könnte, so fehlen hiezu speziell auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan abgestimmte Länderberichte, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob überhaupt Angehörige des Midgan-Clans andere (jedoch ihnen fremde) Mitglieder bei sich aufnehmen. Weiters nimmt die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von ihr als zulässig erachteten Außerlandesbringung auf die Existenz von Hilfsorganisationen in Somaliland Bezug. Vor dem Hintergrund der insgesamt als angespannt zu bezeichnenden Sicherheits- und Menschenrechtslage, die auch in Somaliland nur bedingt stabiler scheint, greift eine solche Feststellung aber zu kurz. Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK hätte es einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit der sich aus den Länderberichten ergebenden Situation und einer konkreten Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers bedurft.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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