TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/7 C1 426624-1/2012

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Veröffentlicht am 07.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 426624-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 08.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 12 04.472-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 08.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 12 04.472-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 13.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2012 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie sei in ihrem Heimatdorf von einem Mann und einer Frau angesprochen worden, ob sie in Shenzhen als Friseurin arbeiten wolle. Sie habe zugestimmt und sei noch am selben Tag mit den beiden mitgekommen. Unterwegs habe sie allerdings erfahren, dass sie als Prostituierte arbeiten solle. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen, sei aber in der Folge in ein Zimmer gebracht worden, in dem ein der Beschwerdeführerin unbekannter Mann gewartet habe. Dieser habe versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen und habe die Beschwerdeführerin den Mann bei ihrer Gegenwehr mit einem Messer im Bauchbereich verletzt, sodass dieser zu Boden gestürzt sei. Sie habe dann die Brieftasche des Mannes an sich genommen, sei geflüchtet und mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.

Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben der Antragstellerin in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vom "27.04.2012" (richtig: 26.04.2012) wieder, führte aus, dass ihre Identität mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass die Antragstellerin Staatsangehörige der VR China sei und keiner Religionsgemeinschaft zugehörig sei. Sie sei ledig, gesund und benötige keine ärztliche Betreuung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und könne in China einer Arbeit nachgehen. Die Antragstellerin besuche in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Sie habe keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes aus:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihr Vorbringen, wonach Sie aufgrund von Übergriffen durch Ihren Freund in Ihrer Heimat einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wären, ist unglaubwürdig.

Sie stellen diese Behauptungen lediglich in den Raum. Zudem divergieren Ihre Angaben zu den angeblichen Ereignissen und enthält Ihr Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten.

Dieser Eindruck besteht bereits bei der Befragung zu Ihren Lebensumständen. So bringen Sie vor, Sie wären von einer Frau im Reisfeld gefunden worden, die Sie dann aufgezogen hätte. Sie konnten jedoch keine konkreten Angaben machen, in welcher Form dann Ihre Identität dokumentiert worden wäre. Sie bringen vor, Sie hätten drei Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig, da man zuerst die Volksschule beenden muss, um überhaupt mit der Hauptschule beginnen zu können. Sie versuchen dass dann zunächst damit zu erklären, dass es sich hierbei um eine integrative Schule gehandelt hätte, wo beide Schultypen gemeinsam in einem Gebäude untergebracht gewesen wären. Auf einen weiteren Vorhalt versuchen Sie dann diesen Widerspruch damit zu erklären, dass die 4. und 5. Schulstufe von einem Lehrer gemeinsam unterrichtet worden wären. Doch auch diese Erklärung ist nicht glaubwürdig und ist somit offensichtlich, dass Ihre Angaben schon an dieser Stelle nicht der Wahrheit entsprechen können.

Sie können zu Ihrem Alltag keine konkreten Angaben machen. Erwähnenswert ist auch, dass Sie zu der Abwicklung der Verlassenschaft Ihrer ¿Großmutter' keine Details nennen können. Es ergibt sich somit bereits bei Ihren Angaben zu Ihren Lebensumständen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen können.

Dies ergibt sich auch bei Ihrer Erstbefragung. So ist auffallend, dass Sie stets konkrete Daten vorbringen, ein derartiger Ablauf des Geschehens jedoch unmöglich ist. Schon aus diesem Grund ist offensichtlich, dass Sie eine auswendig erlernte Geschichte wiedergeben. Dieser Eindruck setzt sich dann in der Einvernahme fort. Sie bringen nunmehr vor, das Geschehen hätte sich im Juli 2012 abgespielt. Nochmals nachgefragt, ob Sie wirklich vom heurigen Jahr sprechen, bestätigen Sie dieses nochmals. Erst auf einen Vorhalt diesbezüglich bringen Sie dann plötzlich vor, dieser Vorfall hätte sich im Juli letzten Jahres abgespielt. Das stimmt dann jedoch nicht zu Ihren Angaben bezüglich Ihrer Ausreise und Ihres Reiseweges nach Österreich überein.

Sie begründen Ihre Ausreise damit, dass man Sie zur Zwangsprostitution hätte zwingen wollen. Auffallend dabei ist jedoch dazu lediglich eine Kerngeschichte angeben können. Befragt zu Details, die rund um dieses Vorbringen hätten passieren müssen, können Sie dann keinerlei Angaben machen. So bringen Sie beispielsweise vor, Sie hätten mit den drei anderen Mädchen zwei Tage und eine Nacht zusammen in einem LKW verbracht. Befragt dazu, was Sie denn über diese Mädchen angeben könnten, können Sie dann allerdings keine Angaben machen, die eine derartige Fahrt glaubhaft machen würde.

Auf Aufforderung hin, Ihre Gründe konkret mit allen Details zu schildern, geben Sie an, sie wären mit einem LKW zu diesem Mann gebracht worden. Dieser hätte ihnen dann während eines Fußmarsches mitgeteilt, dass sie nun als Prostituierte arbeiten müssten und hätte sie dann in einem dunklen Zimmer eingesperrt. Es ist jedoch mit der menschlichen Logik nicht nachvollziehbar, dass jemand freiwillig weiter mit einem Mann marschiert, der einem gerade mitgeteilt hat, dass man nun für ihn als Prostituierte arbeiten müsse. Ebenso ist es fraglich, wie ein einzelner Mann vier Frauen gegen deren Willen in ein Zimmer einsperren könnte.

Auf einen diesbezüglichen Vorhalt hin, versuchen Sie das dann damit zu erklären, dass dieser

Mann im Haus ja noch Helfer gehabt hätte.

Zudem widerspricht diese Version Ihrer Schilderungen denen in der Erstbefragung, wonach Ihnen der Mann zunächst einmal einen anderen Job versprochen haben soll.

Nicht nachvollziehbar ist auch, aus welchem Grund man jemanden, der gerade zur Zwangsprostitution gezwungen worden wäre, nicht bewachen sollte. Sie schildern das Geschehen allerdings dahingehend, dass dieser Mann sich zunächst waschen gegangen wäre und Sie zu dem Zeitpunkt offensichtlich alleine im Raum zurückgelassen haben soll und Sie danach ohne gröbere Probleme das Haus verlassen hätten können. Nicht nachvollziehbar ist auch, aus welchem Grund Sie einfach abgewartet haben sollten, bis der Mann aus dem Badezimmer zurückgekehrt wäre.

Ihre Schilderungen zu den Geschehen abseits Ihres Kernvorbringens sind auffallend detailarm und lassen diese nicht den Schluss zu, dass Sie das auch persönlich erlebt haben. Sie können Sie keine Details zu dem Geschehen angeben, die sich abseits von der Rahmengeschichte abgespielt haben soll. So ist fraglich, wie Sie zu schnell in einer unbekannten Stadt einen Schlepper finden konnten.

Sie geben an, Sie hätten, nachdem Sie aus diesem Haus flüchten hätten können, bei einem Bahnhof einen Schlepper getroffen. Widersprüchlich dazu, bringen Sie allerdings vor, Sie hätten Ihre Ausreise von Ihrem Heimatdorf aus angetreten. Auch daran ist erkennbar, dass Ihr Vorbringen nicht mit der Realität übereinstimmt.

Sie stellen auf konkrete Befragung hin, was Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat noch zu befürchten hätten, zunächst noch in den Raum, man würde Sie für die Körperverletzung ins Gefängnis stecken. Im Zuge der weiteren Befragung, bringen Sie dann plötzlich vor, Sie hätten eigentlich Angst davor, dass diese Leute Sie im Dorf aufsuchen und sich an Ihnen rächen würden.

Festzustellen ist, dass Zwangsprostitution in China strafbar ist und geahndet wird.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Sie zu Ihrer angeblichen Bedrohungssituation keine einheitlichen Angaben machen konnten. Es musste Ihnen daher aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthaltes dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Angaben der Antragstellerin für nicht glaubhaft erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.

Eine aktuelle Bedrohung der Antragstellerin im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können und habe sie sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, nicht behauptet; hiefür würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Antragstellerin könne im Herkunftsland auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen und sei "ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann". Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass sie nicht unter Umständen auch in einem anderen Teil "Pakistans" [gemeint wohl: der VR China] ein zumutbares Auskommen etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten finden könnte. Vor dem Hintergrund der Angaben der Antragstellerin und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu "Pakistan" [richtig: China] würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in "Pakistan" einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Die Antragstellerin habe in Österreich keine Verwandten. Es liege daher [hinsichtlich des Familienlebens] kein Eingriff in Artikel 8 EMRK vor. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Antragstellerin in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.Die Antragstellerin habe in Österreich keine Verwandten. Es liege daher [hinsichtlich des Familienlebens] kein Eingriff in Artikel 8 EMRK vor. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Antragstellerin in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.

Hiegegen wurden innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beurteilung angefochten.

Begründend führte der Beschwerdeführervertreter aus, die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben, erstens da sie von einer Verbrecherbande "zur Zwangsprostitution gezwungen" hätte werden sollen und aus Notwehr, um sich vor der Vergewaltigung zu schützen, einen Mann schwer verletzt habe, und zweitens als unregistrierte, mittellose Waise in der Volksrepublik in einer existenzbedrohenden Lebenssituation wäre. Aus begründeter, asylrelevanter Furcht vor Verfolgung, da die staatlichen Behörden sie nicht schützen hätten können oder wollen, sei die Beschwerdeführerin nach Österreich geflüchtet und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schulbildung eingewendet, ihre Aussagen wären zwar "möglicherweise nach sehr formalistischer Ansicht ungenau" gewesen, würden aber wesentlich mehr der Lebensrealität in China entsprechen, als die "oberflächlichen und landesunkundigen Spekulationen" des Bundesasylamtes, das die Propagandaaussendungen der kommunistischen Partei Chinas "scheinbar" als unfehlbar ansehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schulbildung seien logisch, glaubwürdig und konsistent und sei es gleichgültig, ob die 4. Klasse als Grundschule oder Hauptschule bezeichnet werde, wenn es ohnehin nur einen Schulraum und einen Lehrer für sämtliche anwesende Kinder gebe. Darüber hinaus sei weder erkennbar, welche Relevanz diese Passage der Einvernahme für die Beurteilung der Fluchtgründe habe, noch warum die Beschwerdeführerin darüber die Unwahrheit hätte sagen sollen. Bei Zweifeln seitens des Bundesasylamtes hätte eine Beweiserhebung in China stattfinden müssen und könne die bloße Ahnung der belangten Behörde nicht ausreichend sein, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, insbesondere wenn die tatsächliche Situation in China mit ihren Angaben voll und ganz übereinstimme. Dies gelte ebenfalls für die Darstellung der Beschwerdeführerin bezüglich der Abwicklung der Verlassenschaft der Frau, die sie Großmutter genannt habe.

Korruption sei in China allgegenwärtig und habe eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht, von den Behörden Schutz zu erfahren. Daher stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, zumal in China auch die Reisefreiheit sehr beschränkt sei.

Die beschwerdeführende Partei zitierte aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und brachte vor, aus den weiteren Vorwürfen der belangten Behörde entstehe der Eindruck, dass diese nicht nur die Länderberichte nicht gelesen habe, sondern nicht einmal das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Andernfalls sei nicht erklärbar, warum das Bundesasylamt einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin "tendenziös aus dem Zusammenhang gerissen" in der Beweiswürdigung zitiere und dabei das völlige Gegenteil dessen behaupte, was die Beschwerdeführerin tatsächlich gesagt habe. Aktenwidrig sei zum Beispiel die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nur eine "Kerngeschichte" angegeben und "keinerlei" Angaben machen können. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine "Unzahl an relevanten und weniger relevanten Details zu ihren Fluchtgründen" angegeben habe und eine geradezu ausschweifende Erzählung gemacht habe, die lebensnah und glaubwürdig wirke.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Dinge unterstelle, die sie niemals in der Einvernahme gesagt habe. In den weiteren Vorwürfen setze sich aber fort, dass das Bundesasylamt dies tatsächlich mache. Zum Beispiel behaupte das Bundesasylamt, die Schilderung der Beschwerdeführerin, dass ihr kurz vor der Ankunft beim Bordell gesagt worden sei, als Prostituierte arbeiten zu müssen, wäre ein Widerspruch dazu, dass sie vorher gesagt hätte, ihr sei ein Job als Friseurin versprochen worden. Richtig sei hingegen, dass zwischen diesen beiden Aussagen offensichtlich kein direkter Zusammenhang bestehe, dies schon alleine deshalb, weil dem Protokoll der Einvernahme zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass zwischen dem Jobversprechen und der Drohung, als Prostituierte arbeiten zu müssen, zirka drei Tage vergangen wären.

Nicht nachvollziehbar seien ferner die Ausführungen des Bundesasylamtes, wie eine kriminelle Bande Mädchen behandeln sollte, die zur Prostitution gezwungen würden. Dass die Verbrecher den Raum, in dem die Beschwerdeführerin vergewaltigt werden sollte, nicht abgesperrt hätten, möge aus deren Sicht ein Fehler gewesen sein, aber ohne weiteres anzunehmen, derartige Verbrecher würden keine Fehler machen, sei reine Spekulation des Bundesasylamtes, die "sehr weit hergeholt" sei. Zweifellos sei die Beschwerdeführerin nicht die erste Frau, der es gelungen sei, aus Zwangsprostitution zu entfliehen.

Das Bundesasylamt habe schließlich auch nicht zu erklären vermocht, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht sowohl Angst vor der Polizei wegen der Körperverletzung als auch vor der kriminellen Bande haben könne. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin sowohl eine langjährige Haftstrafe, Arbeitslager oder sogar die Todesstrafe durch die "kommunistische Justiz" zu befürchten, als auch Rache seitens der kriminellen Bande für ihre Flucht. Angesichts der mangelnden Rechtsstaatlichkeit der Volksrepublik China erübrige sich eine Antwort auf die Behauptung des Bundesasylamtes, dass Zwangsprostitution ohnehin strafbar sei.

Zusammenfassend sei es dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen und sei dies im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sei nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden und habe sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf das Zitieren formelhafter Textbausteine beschränkt, ohne dass die Erklärungen einen erkennbaren Begründungswert gehabt hätten.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei dadurch auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt,

Der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren;

allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;

allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;

aufschiebende Wirkung zu gewähren;

einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befassen solle;

eine mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Mit hg. Schreiben vom 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen eine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, da andernfalls das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz AsylG eingestellt werden müsse.Mit hg. Schreiben vom 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen eine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, da andernfalls das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 2. Satz AsylG eingestellt werden müsse.

Am 04.07.2012 brachte der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend eine am 03.07.2012 erfolgte Meldung eines Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin zur Vorlage.

Am 15.11.2012 wurde die gegenständliche Rechtssache anhand der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Zl. U 688-690/12-19, 27.09.2012) dem bisher zuständigen Senat aufgrund des mit einem (versuchten) Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehenden Vorbringens gemäß § 20 AsylG abgenommen und neu zugeteilt.Am 15.11.2012 wurde die gegenständliche Rechtssache anhand der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Zl. U 688-690/12-19, 27.09.2012) dem bisher zuständigen Senat aufgrund des mit einem (versuchten) Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehenden Vorbringens gemäß Paragraph 20, AsylG abgenommen und neu zugeteilt.

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der VR China, unbescholten und volljährig ist. Ihre Identität konnte mangels Vorlage geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 13.04.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Weder aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, oder dass in China eine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vorliegt.

Da die beschwerdeführende Partei den ins Verfahren eingebrachten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichten nicht substantiiert entgegengetreten ist - und diese vielmehr in gegenständlicher Rechtsmittelschrift zur Untermauerung des eigenen Vorbringens zitiert hat -, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des UK Home Office (zuletzt 12.10.2012) und des US Department of State (zuletzt 24.05.2012) versichert hat.

Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu werten:

Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2012 angegeben hat, sie habe am 15.03.2012 ihren Heimatort verlassen, um in Shenzhen als Friseurin zu arbeiten, sich am 18.03.2012 gegen eine Vergewaltigung gewehrt, dabei einen Mann mit einem Messer verletzt und sei am "11.03.2012" aus ihrem Heimatdorf abgereist, behauptete sie am 26.04.2012 vor dem Bundesasylamt, es sei im Juli 2012 bzw. 2011 (Korrektur erst bei wiederholter Nachfrage bzw. über Vorhalt) zu dem genannten Vergewaltigungsversuch gekommen, bei dem sie einen Mann schwer verletzt habe, und sie sei etwa am 29.07.2011 ausgereist.

Die Beschwerdeführerin ist der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides bezüglich der widersprüchlichen Datierungen und der Ungereimtheiten im zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht konkret entgegengetreten. Auch wenn es sich bei der Angabe des Jahres 2012 um ein Versehen gehandelt haben sollte, ist dennoch nicht plausibel erklärbar, warum die Beschwerdeführerin so kurz nach dem beschriebenen Vorfall derart abweichende Datierungen (Vergewaltigungsversuch am 18.03.2012 bzw. im Juli 2011) vornehmen sollte, zumal auch keine konkreten Hinweise auf eine krankheitswertige Beeinträchtigung des Erinnerungs- bzw. Konzentrationsvermögens der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind.

Vom Bundesasylamt wurde auch richtigerweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat widersprüchliches Vorbringen erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in der Erstbefragung als auch zunächst vor der belangten Behörde angegeben, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China eine Haftstrafe zu befürchten. Über Befragen, wer von der Tat der Beschwerdeführerin hätte wissen sollen bzw. über Vorhalt, dass die Leute, die die Beschwerdeführerin zur Prostitution hätten zwingen wollen, sie wohl kaum anzeigen würden, gab die Beschwerdeführerin hingegen an, sie habe nicht die Befürchtung gehabt, dass diese Leute sie anzeigen würden, sondern, dass diese sie später einmal im Dorf aufsuchen und sich an ihr rächen würden.

Soweit die beschwerdeführende Partei in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich releviert hat, die Beschwerdeführerin habe sowohl eine langjährige Haftstrafe, Arbeitslager oder sogar die Todesstrafe durch die "kommunistische Justiz" zu befürchten, als auch Rache seitens der kriminellen Bande für ihre Flucht, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Erklärung nicht mit den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen ist und im Übrigen auch nicht darlegt, wie es staatlichen Behörden gelingen sollte, die Beschwerdeführerin als Verursacherin der behaupteten Körperverletzung ausfindig zu machen, zumal kaum mit einer Anzeige durch das "Opfer" bzw. die Mitglieder der ins Treffen geführten "kriminellen Bande" zu rechnen ist.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass vier Frauen, die von einem einzelnen Mann mit Zwangsprostitution bedroht würden, mit diesem zunächst weitermarschieren und sich dann ohne Gegenwehr in einem Haus unterbringen lassen würden. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin in Einvernahme vom 26.04.2012, im Haus wären noch weitere Männer gewesen, kann keineswegs erklären, warum die Frauen nicht schon vor dem Erreichen des Hauses einen Fluchtversuch unternommen haben.

Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin überdies im angefochtenen Bescheid vorgehalten, dass sie lediglich eine Kerngeschichte angebe, befragt zu Details, die rund um dieses Vorbringen hätten passieren müssen, aber keinerlei Angaben machen könne. Sie habe beispielsweise vorgebracht, mit den drei anderen Mädchen zwei Tage und eine Nacht zusammen in einem LKW verbracht zu haben, über Befragen, was sie denn über diese Mädchen angeben könne, dann allerdings keine Angaben habe machen können, die eine derartige Fahrt glaubhaft machen würden. Zu dem diesbezüglich in der Rechtsmittelschrift erstatteten Vorbringen betreffend aktenwidrige Behauptungen des Bundesasylamtes, "tendenziös aus dem Zusammenhang gerissen[e]" Aussagen und Feststellungen, die richtigerweise zu treffen gewesen wären, hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin angegebenen "Unzahl an relevanten und weniger relevanten Details zu ihren Fluchtgründen" und ihrer "geradezu ausschweifende[n] Erzählung", die lebensnah und glaubwürdig wirke, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 26.04.2012 auf die Frage, was sie über diese Mädchen erzählen könne, Folgendes angegeben hat: "Über diese Mädchen kann ich gar nichts sagen. Ich habe sie nur gefragt, bevor wir weggefahren sind, habe sie nur gefragt, wo sie hinfahren."

Ebenso ist kaum nachvollziehbar, dass die angegebene "kriminellen Bande", die die Beschwerdeführerin zur Prostitution habe zwingen wollen, für keinerlei Maßnahmen sorgen würde, um diese an einer Flucht zu hindern. Auch wenn - wie in gegenständlicher Beschwerde vorgebracht wird - davon auszugehen ist, dass derartige Verbrecher Fehler machen können, so erscheint doch wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführerin so einfach aus dem Zimmer und aus dem Haus gehen könnte, ohne dass die Tür oder zumindest der Ausgang versperrt bzw. bewacht wäre ("Als ich aus dem Zimmer lief, hat sich niemand im Gang befunden. Die Flucht war ganz einfach.").

Soweit in der Rechtsmittelschrift behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei aus begründeter, asylrelevanter Furcht vor Verfolgung nach Österreich geflüchtet und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da die staatlichen Behörden sie nicht schützen hätten können oder wollen, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise nicht um staatlichen Schutz bemüht hat.

Auch zu der ins Treffen geführten, drohenden existenzbedrohenden Lebenssituation als "unregistrierte, mittellose Waise" ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hat, von 2001 bis 2005 die Schule besucht zu haben und nicht zu wissen, ob sie registriert bzw. angemeldet worden sei ("Ich habe nicht ausgeschlossen, dass sie mich angemeldet hat. Ich habe ja nur gesagt, dass ich nichts davon weiß."). Auch in Anbetracht der laut offizieller Schätzung ungefähr 242 Millionen chinesischen "Wanderarbeiter", die - wenngleich unter schwierigen Bedingungen - teilweise außerhalb ihrer Heimatprovinzen und ohne oft ohne Registrierung ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist ein hinreichender Anhaltspunkt, dass gerade die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Lebenssituation geraten würde, nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin hat sich sohin nicht nur im Laufe ihres Asylverfahrens als persönlich unglaubwürdig erwiesen, sondern es ist ihr auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzutun. Die beschwerdeführende Partei konnte die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift keineswegs plausibel erklären und ist das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft zu werten.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es gibt keinen konkreten Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein hinreichender Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, zumal sie vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund und arbeitsfähig zu sein. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal diese jung und arbeitsfähig ist und eigenen Angaben zufolge zumindest über eine gewisse Schulbildung verfügt.Es gibt keinen konkreten Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein hinreichender Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, zumal sie vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund und arbeitsfähig zu sein. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal diese jung und arbeitsfähig ist und eigenen Angaben zufolge zumindest über eine gewisse Schulbildung verfügt.

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, von deren Richtigkeit und aktueller Gültigkeit sich der Asylgerichtshof anhand aktueller Länderberichte überzeugt hat, ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenem Vorbringen erst seit April 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der Rechtsmittelschrift vom 08.05.2012 kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Die Beschwerdeführerin ist nach eigenem Vorbringen erst seit April 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der Rechtsmittelschrift vom 08.05.2012 kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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