TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 D16 403686-2/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D16 403686-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 11 12.953-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 11 12.953-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste erstmals am 01.07.2008 unter den Personalien XXXX, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2008 ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag und gab dabei als Fluchtgrund an, von jemanden angezeigt und später beschuldigt worden zu sein, laut Art. 279 § 1 der Hehlerei der bewaffneten Rebellen, § 2 der Förderung der nationalen Feindschaft. Am 10.02.2008 sei sie in XXXX in Inguschetien festgehalten worden, ihre Eltern hätten ein Lösegeld von US $ 15.000.- bezahlt und sie sei am 15.06.2008 freigelassen worden.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste erstmals am 01.07.2008 unter den Personalien römisch 40 , tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2008 ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag und gab dabei als Fluchtgrund an, von jemanden angezeigt und später beschuldigt worden zu sein, laut Artikel 279, Paragraph eins, der Hehlerei der bewaffneten Rebellen, Paragraph 2, der Förderung der nationalen Feindschaft. Am 10.02.2008 sei sie in römisch 40 in Inguschetien festgehalten worden, ihre Eltern hätten ein Lösegeld von US $ 15.000.- bezahlt und sie sei am 15.06.2008 freigelassen worden.

Am 10.07.2008 legte sie eine Kopie eines moslemischen Ehevertrages vom XXXX über ihre Eheschließung mit XXXX vor.Am 10.07.2008 legte sie eine Kopie eines moslemischen Ehevertrages vom römisch 40 über ihre Eheschließung mit römisch 40 vor.

Im Rahmen der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 04.08.2008 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bei ihrem Ehemann lebe, welcher Asylwerber sei. Sie habe in keinem anderen Land Asyl beantragt und nie einen Reisepass besessen. Ihr Ehemann sei nie verheiratet gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, vom 10.02.2008 bis zum 15.06.2008 inhaftiert gewesen und gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. Sie sei von russisch sprechenden Maskierten am 10.02.2008 aufgesucht worden und hätte Schreiben unterfertigen sollen, worin gestanden sei, dass sie Rebellen untergebracht hätte und die nationale Feindschaft gefördert habe. Sie habe es aber nicht unterschrieben und am 27.06.2008 die Heimat verlassen. Ihre Eltern hätten das Lösegeld bezahlt. Nach ihrer Freilassung sei sie zu Bekannten ihrer Mutter nach XXXX gefahren. Dann seien einige unbekannte Männer nach Hause in XXXX gekommen und hätten nach ihr gefragt, weshalb sich ihre Eltern entschieden hätten, dass sie ausreisen solle.Im Rahmen der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 04.08.2008 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bei ihrem Ehemann lebe, welcher Asylwerber sei. Sie habe in keinem anderen Land Asyl beantragt und nie einen Reisepass besessen. Ihr Ehemann sei nie verheiratet gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, vom 10.02.2008 bis zum 15.06.2008 inhaftiert gewesen und gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. Sie sei von russisch sprechenden Maskierten am 10.02.2008 aufgesucht worden und hätte Schreiben unterfertigen sollen, worin gestanden sei, dass sie Rebellen untergebracht hätte und die nationale Feindschaft gefördert habe. Sie habe es aber nicht unterschrieben und am 27.06.2008 die Heimat verlassen. Ihre Eltern hätten das Lösegeld bezahlt. Nach ihrer Freilassung sei sie zu Bekannten ihrer Mutter nach römisch 40 gefahren. Dann seien einige unbekannte Männer nach Hause in römisch 40 gekommen und hätten nach ihr gefragt, weshalb sich ihre Eltern entschieden hätten, dass sie ausreisen solle.

Nach der Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin wurde sie am 09.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei sie zusammengefasst vorbrachte, sie wolle ihren bisherigen Angaben nichts hinzufügen. Ihre Eheschließung sei erst in Österreich vereinbart worden. Aktuell wohne sie nicht mit ihrem Mann zusammen, sie würden einander alle zwei bis drei Tage besuchen. Ihre Eltern würden nach wie vor in Tschetschenien leben, im Dorf XXXX. Sie selbst habe seit ihrer Geburt ununterbrochen bis zur Ausreise im Haus der Eltern gelebt. Am 10.02.2008 sei sie von Maskierten von zu Hause mitgenommen worden. Ihr sei dabei ein Sack über den Kopf gestülpt und ihre Hände seien auf dem Rücken verschränkt worden. Sie habe alle Dokumente bei sich gehabt, sie sei im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden und habe sich anschließend zwei Wochen in einem Keller befunden. Sie sei im Morgengrauen zwischen 4:00 und 5:00 Uhr mitgenommen worden. Sie selbst habe vier Personen gesehen. Sie sei beschuldigt worden, Rebellen versteckt gehalten zu haben. Davor sei sie keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Aber wenn man den moslemischen Sitten entsprechend gekleidet sei, gelte man als Wahabitin. Sie persönlich habe davor jedoch keine Schwierigkeiten gehabt. Generell werde bei einer Säuberungsaktion immer nur eine Person mitgenommen. Sie hätte ein Geständnis gemäß § 279 unterschreiben sollen, was sie aber nicht gemacht habe, weshalb sie auch mit Gummiknüppeln geschlagen worden sei. Nach zwei Wochen sei sie verlegt worden und dann bis 15.06.2008 festgehalten worden. Auch dort sei sie wieder geschlagen und aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben. Sie sei auf einer Straße freigelassen worden und nach einiger Zeit seien ihr Vater und Freunde gekommen und hätten sie nach Hause gebracht. Bereits am 16.06.2008 sei sie nach XXXX zu einem sehr guten Freund ihres Vaters gefahren und dort geblieben, weil ihr Vater ihr mitgeteilt habe, dass schon wieder nach ihr gesucht worden sei. Am 27.06.2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihrer Mutter zu verabschieden und noch am Abend aus Tschetetschenien ausgereist. Ihr Vater habe sie mit dem PKW nach Inguschetien gebracht, von wo sie auf der Ladefläche eines LKW direkt nach Österreich gebracht worden sei. Sie habe sich ich der Russischen Föderation nicht politisch betätigt. Sie befürchte, im Fall der Rückkehr spurlos zu verschwinden. Am 17.06.2008 seien sie das zweite Mal gekommen, dies sei auch der Grund für ihre Ausreise gewesen. Sie wies darauf hin, dass sie nicht freigelassen, sondern freigekauft worden sei.Nach der Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin wurde sie am 09.09.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei sie zusammengefasst vorbrachte, sie wolle ihren bisherigen Angaben nichts hinzufügen. Ihre Eheschließung sei erst in Österreich vereinbart worden. Aktuell wohne sie nicht mit ihrem Mann zusammen, sie würden einander alle zwei bis drei Tage besuchen. Ihre Eltern würden nach wie vor in Tschetschenien leben, im Dorf römisch 40 . Sie selbst habe seit ihrer Geburt ununterbrochen bis zur Ausreise im Haus der Eltern gelebt. Am 10.02.2008 sei sie von Maskierten von zu Hause mitgenommen worden. Ihr sei dabei ein Sack über den Kopf gestülpt und ihre Hände seien auf dem Rücken verschränkt worden. Sie habe alle Dokumente bei sich gehabt, sie sei im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden und habe sich anschließend zwei Wochen in einem Keller befunden. Sie sei im Morgengrauen zwischen 4:00 und 5:00 Uhr mitgenommen worden. Sie selbst habe vier Personen gesehen. Sie sei beschuldigt worden, Rebellen versteckt gehalten zu haben. Davor sei sie keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Aber wenn man den moslemischen Sitten entsprechend gekleidet sei, gelte man als Wahabitin. Sie persönlich habe davor jedoch keine Schwierigkeiten gehabt. Generell werde bei einer Säuberungsaktion immer nur eine Person mitgenommen. Sie hätte ein Geständnis gemäß Paragraph 279, unterschreiben sollen, was sie aber nicht gemacht habe, weshalb sie auch mit Gummiknüppeln geschlagen worden sei. Nach zwei Wochen sei sie verlegt worden und dann bis 15.06.2008 festgehalten worden. Auch dort sei sie wieder geschlagen und aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben. Sie sei auf einer Straße freigelassen worden und nach einiger Zeit seien ihr Vater und Freunde gekommen und hätten sie nach Hause gebracht. Bereits am 16.06.2008 sei sie nach römisch 40 zu einem sehr guten Freund ihres Vaters gefahren und dort geblieben, weil ihr Vater ihr mitgeteilt habe, dass schon wieder nach ihr gesucht worden sei. Am 27.06.2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihrer Mutter zu verabschieden und noch am Abend aus Tschetetschenien ausgereist. Ihr Vater habe sie mit dem PKW nach Inguschetien gebracht, von wo sie auf der Ladefläche eines LKW direkt nach Österreich gebracht worden sei. Sie habe sich ich der Russischen Föderation nicht politisch betätigt. Sie befürchte, im Fall der Rückkehr spurlos zu verschwinden. Am 17.06.2008 seien sie das zweite Mal gekommen, dies sei auch der Grund für ihre Ausreise gewesen. Sie wies darauf hin, dass sie nicht freigelassen, sondern freigekauft worden sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 über die Abweisung des Asylantrages vom 02.07.2008 und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an Asylgerichtshof. Am 03.11.2009 erklärte die Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunfststaat zurückkehren zu wollen. Am 03.12.2009 wurde seitens der Caritas ua. der Inlandspass der Beschwerdeführerin vorgelegt. Nach der vorliegenden Ausreisebestätigung ist die Beschwerdeführerin am 07.07.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Das Verfahren wurde am 12.07.2010 vom Asylgerichtshofes als gegenstandslos abgelegt.

Am 27.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines am 07.06.2006 in Wolgograd auf den Namen XXXX ausgestellten russischen Führerscheins einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, wozu sie bei der Erstbefragung am 29.10.2011 den Namen ihres Vaters mit XXXX, näheres unbekannt, und als jenen ihrer Mutter XXXX angab und dass diese mit dem Halbbruder der Beschwerdeführerin in Wolgograd leben würde. Als letzte Wohnsitzadresse im Heimatland nannte sie Sadovoe in der Russischen Föderation. Die Tante ihres Mannes, XXXX, habe die Ausreise organisiert und bezahlt. Sie hätten bei dieser in Tschetschenien gewohnt und am 20.05.2011 hätten unbekannte Männer ihren Ehemann direkt aus dem Bett geholt und ihn in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 gegen Lösegeld wieder freigelassen. Er habe ihr erzählt, dass er ein Schriftstück unterschrieben habe, dass er in Zukunft für sie arbeiten werde. Er habe bei seiner Rückkehr viele Blutergüsse und zerrissene Kleidung gehabt. Er habe auch Schläge auf den Kopf bekommen und sie seien noch am Tag der Freilassung von Tschetschenien nach Wolgograd geflüchtet. Für ihre Tochter XXXX würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, diese hätte keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihrem Mann etwas passiere, weil die Entführer wieder bei seiner Tante gewesen seien und gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Ihr Mann habe Befunde vom Krankenhaus Wolgograd.Am 27.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines am 07.06.2006 in Wolgograd auf den Namen römisch 40 ausgestellten russischen Führerscheins einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , wozu sie bei der Erstbefragung am 29.10.2011 den Namen ihres Vaters mit römisch 40 , näheres unbekannt, und als jenen ihrer Mutter römisch 40 angab und dass diese mit dem Halbbruder der Beschwerdeführerin in Wolgograd leben würde. Als letzte Wohnsitzadresse im Heimatland nannte sie Sadovoe in der Russischen Föderation. Die Tante ihres Mannes, römisch 40 , habe die Ausreise organisiert und bezahlt. Sie hätten bei dieser in Tschetschenien gewohnt und am 20.05.2011 hätten unbekannte Männer ihren Ehemann direkt aus dem Bett geholt und ihn in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 gegen Lösegeld wieder freigelassen. Er habe ihr erzählt, dass er ein Schriftstück unterschrieben habe, dass er in Zukunft für sie arbeiten werde. Er habe bei seiner Rückkehr viele Blutergüsse und zerrissene Kleidung gehabt. Er habe auch Schläge auf den Kopf bekommen und sie seien noch am Tag der Freilassung von Tschetschenien nach Wolgograd geflüchtet. Für ihre Tochter römisch 40 würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, diese hätte keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihrem Mann etwas passiere, weil die Entführer wieder bei seiner Tante gewesen seien und gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Ihr Mann habe Befunde vom Krankenhaus Wolgograd.

Am XXXX wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren.Am römisch 40 wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren.

Anlässlich der Einvernahme am 16.05.2012 gab sie auf Russisch an, das ihr Mann nach der Rückkehr nach Tschetschenien gearbeitet habe. Er habe Computer repariert, und es sei alles normal gewesen. Am 20. Mai (2011) seien plötzlich Leute ins Haus, in dem sie und die Tante und die Großmutter ihres Mannes gelebt hätten, eingedrungen. Als sie ihren Mann schon hinausgebracht hätten, seien zwei Männer zurückgekommen und hätten seine Dokumente verlangt. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und sei von einem mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe dann operiert werden müssen, damit sie das Kind habe behalten können. Der Cousin ihres Mannes sei im Gefängnis, sein Onkel sei vermisst. 2001 sei auch ihr Mann festgenommen worden. Eine Zeit hätten sie bei Freunden in Wolgograd gelebt. Als dann die Tante gesagt habe, dass er wieder gesucht worden sei, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Ihr Mann sei in der Nacht vom 30. auf den 31. freigelassen worden. Sie hätten auch eine Bestätigung darüber, dass er verprügelt worden sei. Er sei nach Mitternacht gekommen, sie hätten schon geschlafen. Es seien dann nur noch ein paar Stunden gewesen, im Morgengrauen seien sie nach Wolgograd gefahren. Nachdem ihr Mann nach Hause gekommen sei, habe er sich gewaschen. Sie hätten sich gar nicht hingelegt, hätten sofort alles zusammengepackt. Sie hätten ihn genau betrachtet, ob alles in Ordnung sei. Der Schwager ihres Mannes habe sie mit seinem Auto, mit welchem er Taxi fahre, nach Wolgograd gebracht. Sie sei in Wolgograd geboren, ihre Mutter sei Russin, ihr Vater Tschetschene. Sadovoje gehöre zu Grosny. In Wolgograd gebe es viele Tschetschenen und man hätte ihren Mann dort gefunden. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie nicht aus dem Haus gehen können. Seine Tante sei angerufen worden, sie habe gesagt, dass er ein Papier über eine Zusammenarbeit unterschrieben habe. Sie hätten gewusst, dass er nicht mehr in Grosny war und gesagt, dass sie ihn finden würden, wenn er nicht selber komme. Auf den Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, wonach die Entführer zu ihrer Tante gekommen seien, brachte sie vor, dies sei nach ihrer Abreise aus Sadovoje gewesen, sonst hätten sie immer wieder angerufen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe. In Österreich könne sie sich nicht selbst versorgen, sie besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein und es liege auch keine sonstige Integrationsverfestigung vor. Es wurden ihr Länderberichte zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Vorgelegt wurde ein Befund der Geburtenklinik in Wolgograd vom 19.08.2011, wonach bei der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Frühgeburt vorlag und eine "Cerclage" angebracht wurde.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität nicht feststehe, jedoch wurde ihre Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt, weiters dass sie nach moslemischem Recht mit XXXX verheiratet sei und wurde ihre Zugehörigkeit zur Kernfamilie mit diesem und ihren Töchtern XXXX und XXXX festgestellt. Im Zuge von Feststellungen über ihr erstes Asylverfahren in Österreich wurde ausgeführt, dass sie nach ihrer ersten Antragstellung am 07.07.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und ihr Antrag als gegenstandslos abgelegt worden sei, und dass sie am 27.10.2011 erneut gemeinsam mit ihrer Familie illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden war, zu ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamer Haushalt vorliege, sie in Österreich keine Bildungseinrichtungen oder Vereine besuche und keine sozialen Kontakte vorlägen, welche sie an Österreich binden würden, sie über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität nicht feststehe, jedoch wurde ihre Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt, weiters dass sie nach moslemischem Recht mit römisch 40 verheiratet sei und wurde ihre Zugehörigkeit zur Kernfamilie mit diesem und ihren Töchtern römisch 40 und römisch 40 festgestellt. Im Zuge von Feststellungen über ihr erstes Asylverfahren in Österreich wurde ausgeführt, dass sie nach ihrer ersten Antragstellung am 07.07.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und ihr Antrag als gegenstandslos abgelegt worden sei, und dass sie am 27.10.2011 erneut gemeinsam mit ihrer Familie illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden war, zu ihrer Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamer Haushalt vorliege, sie in Österreich keine Bildungseinrichtungen oder Vereine besuche und keine sozialen Kontakte vorlägen, welche sie an Österreich binden würden, sie über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.

Folgende Feststellungen zur Russischen Föderation wurden konkret getroffen:

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 13.6.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 13.6.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht in Kadyrows Händen weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 13.6.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 13.6.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 13.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums Leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)

Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)

Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)

Wiederaufbau

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)

(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 19.6.2012)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 19.6.2012)

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihre Identität infolge divergierender Angaben und Dokumente nicht feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass ihrem Vorbringen, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen, wegen der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ebenfalls kein Glauben geschenkt werde. Einige ihrer Angaben stünden nicht im Einklang mit den Angaben ihres Ehemannes, so habe dieser angegeben, nach seiner Freilassung zu Hause zwei Stunden geschlafen zu haben, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass er sich nur gewaschen und ohne sich hinzulegen alles Notwendige zusammengepackt hätte und die Familie sofort aufgebrochen sei. Ihre Glaubwürdigkeit sei durch ihre zahlreichen Falschangaben im ersten Verfahren schwer erschüttert, wozu auf die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid zum ersten Antrag verwiesen wurde. Sie habe bei ihrer ersten Einreise eine falsche Identität vorgetäuscht und im nunmehrigen Verfahren auch divergierende Angaben zu ihren Eltern gemacht.

Insgesamt vermochte sie somit nicht, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass ihr asylrelevante Verfolgung oder Gefahren, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, im Herkunftsstaat drohen und verfüge sie über nahe Angehörige im Herkunftsstaat.

Die Feststellung zu ihrem Herkunftsland würde auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wurde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege.

Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl ausgegangen werden und sei auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden. Gegenwärtig bestehe kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine mobile, gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und könne ihr unter Bedachtnahme auf ihre beiden Kinder zumindest eingeschränkt zugemutet werden, dass sie das Überlebensnotwendige für die Familie gemeinsam mit ihrem Ehemann bestreite und verfüge sie darüber hinaus auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte, sei in der Russischen Föderation aufgewachsen und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Begründete Rückkehrhindernisse hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass deshalb kein Eingriff ins Familienleben vorliege, da die Anträge der Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen und diese ausgewiesen worden seien. Mit ihrer Schwiegermutter führe sie kein Familienleben im obigen Sinn. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie nach ihrer neuerlichen illegalen Einreise lediglich auf Grund des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und besondere private Interessen seien nicht feststellbar.

In der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder) sowie ihres Ehemannes wird ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Ihr Ehemann habe zur Vermeidung seiner Abschiebung nach Belgien die Identitätsdaten seines Onkels angegeben und seien die angegebene Ehefrau (XXXX) und Töchter (XXXX und XXXX) tatsächlich die Frau und die Kinder seines Onkels XXXX und seien dessen Eltern tatsächlich verstorben. Es sei schlicht die gänzliche Übernahme der Identität seines Onkels gewesen, warum seine Angaben nicht korrekt gewesen seien. Es sei ihm im Jahr 2010 klar geworden, dass sein Vorgehen taktisch unklug gewesen sei und so sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Probleme dort hätten schließlich in seiner Mitnahme gegipfelt und sie zur neuerlichen Ausreise bewogen. Zu den Widersprüchen im gegenständlichen Asylverfahren verweise er darauf, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen sehr verbesserungswürdig sei, und verwies er dazu auf eine UNHCR-Beobachtung vom 25.03.2011 betreffend unbegleitete Minderjährige in der EAST-Ost und zitierte daraus. Demnach könne auch in seinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten und seien die geringfügigen Widersprüche gegenüber der polizeilichen Erstbefragung nicht dermaßen gewichtig, dass von einer generellen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne. Den Widerspruch zu seinen Angaben über seine Ausreise mit dem Taxi nach Wolgograd habe er bereits in der Einvernahme aufgeklärt. Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen und den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Abreise gab er an, dass dieser Vorwurf nicht durch die Aussagen vom 16.05.2012 gedeckt sei, weil seine Frau angegeben habe, dass sie sich gar nicht hingelegt, sondern sofort alles zusammengepackt hätten, und sich dies auch auf die dort lebende Tante bezogen hätte - er selbst hätte sich kurz zum Schlafen hingelegt. Ansonsten gebe es keine Widersprüche. Bezüglich der vermeintlichen Emotionslosigkeit sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die von ihm berichteten Handlungen des Staates würden eine asylrelevante Verfolgung darstellen und würde er im Fall der Rückkehr erneut einer Verletzung von Art. 3 und Art. 5 ausgesetzt sein. Ursache dafür sei seine lange Abwesenheit und eine daraus resultierende Gefährdung als Rückkehrer und sein familiärer Hintergrund. Daher wäre seiner Familie und ihm der Status des Asylberechtigten wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen. Zur Non-Refoulement-Prüfung wurde unter Hinweis auf zitierte Berichte darauf verwiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht seien. Danach seien besonders aus dem Ausland zurückkehrende Personen gefährdet, in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert zu werden. Einer Familie mit zwei kleinen Kindern sei daher bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne.In der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder) sowie ihres Ehemannes wird ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Ihr Ehemann habe zur Vermeidung seiner Abschiebung nach Belgien die Identitätsdaten seines Onkels angegeben und seien die angegebene Ehefrau (römisch 40 ) und Töchter (römisch 40 und römisch 40 ) tatsächlich die Frau und die Kinder seines Onkels römisch 40 und seien dessen Eltern tatsächlich verstorben. Es sei schlicht die gänzliche Übernahme der Identität seines Onkels gewesen, warum seine Angaben nicht korrekt gewesen seien. Es sei ihm im Jahr 2010 klar geworden, dass sein Vorgehen taktisch unklug gewesen sei und so sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Probleme dort hätten schließlich in seiner Mitnahme gegipfelt und sie zur neuerlichen Ausreise bewogen. Zu den Widersprüchen im gegenständlichen Asylverfahren verweise er darauf, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen sehr verbesserungswürdig sei, und verwies er dazu auf eine UNHCR-Beobachtung vom 25.03.2011 betreffend unbegleitete Minderjährige in der EAST-Ost und zitierte daraus. Demnach könne auch in seinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten und seien die geringfügigen Widersprüche gegenüber der polizeilichen Erstbefragung nicht dermaßen gewichtig, dass von einer generellen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne. Den Widerspruch zu seinen Angaben über seine Ausreise mit dem Taxi nach Wolgograd habe er bereits in der Einvernahme aufgeklärt. Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen und den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Abreise gab er an, dass dieser Vorwurf nicht durch die Aussagen vom 16.05.2012 gedeckt sei, weil seine Frau angegeben habe, dass sie sich gar nicht hingelegt, sondern sofort alles zusammengepackt hätten, und sich dies auch auf die dort lebende Tante bezogen hätte - er selbst hätte sich kurz zum Schlafen hingelegt. Ansonsten gebe es keine Widersprüche. Bezüglich der vermeintlichen Emotionslosigkeit sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die von ihm berichteten Handlungen des Staates würden eine asylrelevante Verfolgung darstellen und würde er im Fall der Rückkehr erneut einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, ausgesetzt sein. Ursache dafür sei seine lange Abwesenheit und eine daraus resultierende Gefährdung als Rückkehrer und sein familiärer Hintergrund. Daher wäre seiner Familie und ihm der Status des Asylberechtigten wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen. Zur Non-Refoulement-Prüfung wurde unter Hinweis auf zitierte Berichte darauf verwiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht seien. Danach seien besonders aus dem Ausland zurückkehrende Personen gefährdet, in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert zu werden. Einer Familie mit zwei kleinen Kindern sei daher bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 01.07.2008 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher letztlich infolge ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 07.07.2010 vom Asylgerichtshof als gegenstandslos abgelegt wurde.

Am 27.10.2011 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann und ihrer Tochter XXXX erneut illegal in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag unter dem Familienamen ihres Mannes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Tochter XXXX wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.Am 27.10.2011 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann und ihrer Tochter römisch 40 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag unter dem Familienamen ihres Mannes einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und hält sich als Asylwerberin in Österreich auf. Sie lebt mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht und ihren minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Mit ihrer Schwiegermutter lebt sie nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit von dieser. Es besteht in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht keine Bildungseinrichtungen. Sie nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch und ist unbescholten. Angehörige leben nach wie vor in der Russischen Föderation.Die Beschwerdeführerin ist gesund und hält sich als Asylwerberin in Österreich auf. Sie lebt mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht und ihren minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Mit ihrer Schwiegermutter lebt sie nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit von dieser. Es besteht in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht keine Bildungseinrichtungen. Sie nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch und ist unbescholten. Angehörige leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie den Verfahrensakten ihres Ehemannes nach moslemischem Recht und ihrer Töchter bzw. aus dem oben zitierten Dokumentationsmaterial und aus der Aktenlage.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge Vorlage von divergierenden Dokumenten nicht fest (russischer Inlandsreisepass, russischer Führerschein, Geburtsurkunden ihrer Töchter). Die Herkunft und die Volksgruppenzugehörigkeit gelten durch ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie in Zusammenschau mit entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen als erwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren trotz ihrer anderen Angaben über ihre Eltern im ersten Verfahren, sowie aus einer aktuellen Anfrage in behördlichen österreichischen Registern.

Der sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Lebenssituation im Falle einer Rückkehr beruht auf den oben wiedergegebenen aktuellen Länderberichten in Zusammenschau mit den diesbezüglichen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt. Diese zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2012 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Die Beschwerdeführerin ist diesem Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesasylamtes nicht entscheidungserheblich entgegengetreten:

Im Vergleich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten aus 2011 sind jene in den oa. Länderfeststellungen aus 2012 aktueller und berichten von der Abnahme der Gewalt seit 2010 in Tschetschenien. Zur Situation als Rückkehrer möglicherweise Opfer von Erpressungen zu werden, ist zu bemerken, dass dies zwar eine rechtswidrige, jedoch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dass man als aus dem Ausland Zurückkehrender möglicherweise gefoltert werden kann bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Dazu wird insbesondere auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. im Folgenden verwiesen.Im Vergleich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten aus 2011 sind jene in den oa. Länderfeststellungen aus 2012 aktueller und berichten von der Abnahme der Gewalt seit 2010 in Tschetschenien. Zur Situation als Rückkehrer möglicherweise Opfer von Erpressungen zu werden, ist zu bemerken, dass dies zwar eine rechtswidrige, jedoch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dass man als aus dem Ausland Zurückkehrender möglicherweise gefoltert werden kann bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Dazu wird insbesondere auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. im Folgenden verwiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Es ging dabei jedoch nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus, welche sich auf die Gründe ihres Ehemannes nach moslemischem Recht bezogen hat, welche in dessen Verfahren jedoch nicht als glaubwürdig erachtet worden sind. Auch der Asylgerichtshof geht nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den fluchtauslösenden Motiven aus.

Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern an, als die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere durch Angabe einer falschen Identität anlässlich der Antragstellung erheblich erschüttert ist und weiters dadurch, dass sie auch in Bezug auf ihre Eltern und ihren Geburts- und Wohnort divergierende und damit offensichtlich unrichtige Angaben gemacht hat. So hat sie im ersten Verfahren angegeben, aus Tschetschenien, genauer aus XXXX zu stammen und brachte nunmehr vor, in Wolgograd geboren und zur Schule gegangen zu sein und dass ihre Mutter Russin, ihr Vater Tschetschene sei. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus den angegebenen Familienamen der Eltern (XXXX und XXXX) jene von der Beschwerdeführerin verwendeten Familiennamen (XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) ergeben sollen und hat die Beschwerdeführerin dazu weder Angaben gemacht, noch Dokumente vorgelegt.Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern an, als die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere durch Angabe einer falschen Identität anlässlich der Antragstellung erheblich erschüttert ist und weiters dadurch, dass sie auch in Bezug auf ihre Eltern und ihren Geburts- und Wohnort divergierende und damit offensichtlich unrichtige Angaben gemacht hat. So hat sie im ersten Verfahren angegeben, aus Tschetschenien, genauer aus römisch 40 zu stammen und brachte nunmehr vor, in Wolgograd geboren und zur Schule gegangen zu sein und dass ihre Mutter Russin, ihr Vater Tschetschene sei. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus den angegebenen Familienamen der Eltern (römisch 40 und römisch 40 ) jene von der Beschwerdeführerin verwendeten Familiennamen (römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) ergeben sollen und hat die Beschwerdeführerin dazu weder Angaben gemacht, noch Dokumente vorgelegt.

Das Vorbingen des Ehemannes zu seinen Fluchtgürnden wurde in der diesen betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes (Zl. D16 263172-2/2012) als nicht glaubwürdig erachtet und dies wie folgt begründet:

"Auch der Asylgerichtshof geht nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Motiven aus.

Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern an, als die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die zahlreichen falschen Angaben, insbesondere durch Angabe einer falschen Identität anlässlich seiner ersten Antragstellung, erheblich erschüttert ist und weiters dadurch dass auch die von ihm aufgestellten Behauptungen, über eine Ehefrau samt zwei Kinder zu verfügen und dass seine Eltern bereits verstorben seien, sich letztlich als nicht zutreffend erwiesen haben. Daran ändert auch der in der Beschwerde geltend gemachte Beweggrund für die falschen Angaben nichts, da es ebenso rechtswidrig ist, eine Abschiebung in das Land der ersten Asylantragstellung zu vereiteln. Hingegen ist aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er zur Erreichung von Vorteilen bereit ist, rechtswidrige Handlungen zu setzen. Dazu kommt, dass er nicht wie in der Beschwerde behauptet, die komplette Identität des Onkels angegeben hat, sondern zu den Namen der vorgeblichen Ehefrau und den beiden Kindern durchaus verschiedene Angaben gemacht hat und auch im nunmehrigen Verfahren betreffend seine Mutter unterschiedliche Namen angegeben hat. Sein Zugeständnis in der Beschwerde, dass er im Jahre 2010 erkannt habe, dass seine Vorgehensweise taktisch unklug gewesen sei und sich daraus eine für ihn in Österreich ungünstige Situation ergeben habe, bewirkt hingegen vielmehr, dass auch besondere Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens bestehen.

So fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2011 hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Freilassung vom 30.05.2011 sprach und davon, dass er in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 mit seiner Familie weggefahren sei, jedoch am 16.05.2012 vorbrachte, dass man ihn am Morgen, als es noch dunkel gewesen sei, freigelassen hätte, er nach Hause gegangen sei, danach ein bisschen geschlafen habe und sie dann weggefahren seien. Er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Diese beiden Schilderungen sind nicht gleichlautend, sodass seinen Angaben dazu kein Glauben geschenkt wird. Dazu kommt weiters, dass im vorgelegten Befund vom 02.06.2011 davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer vor fünf Tagen auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden sei, was mit der von ihm geltend gemachten Entführung und Misshandlung durch Maskierte ebenfalls nicht im Einklang steht. Weiteres wurde seitens des Bundesasylamtes bemerkt, dass die von ihm als Folge der Misshandlung vorgebrachten zahlreichen Blutergüsse in diesen Befunden mit keinem Wort erwähnt wurden und infolgedessen angesichts der durchgeführten Untersuchungen davon ausgegangen, dass diese nicht vorlagen.

Insgesamt wird - unabhängig von den missverständlichen Angaben zu seiner Ausreise mit dem Taxi bzw. dem Auto seines Schwagers und den allenfalls missverständlichen Angaben seiner Ehefrau zu den Ereignissen der Abreise - dennoch nicht von der Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Fluchtvorbringens ausgegangen. Es ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass er mit den Entführern hätte zusammenarbeiten sollen und auch unterschrieben habe, sodann aber gegen Lösegeld freigelassen worden sein soll."

Die Angaben der Beschwerdeführerin standen nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht im Einklang mit jenen ihres Ehemannes, der vorbrachte, nach seiner Freilassung zwei Stunden geschlafen zu haben, während die Beschwerdeführerin angegeben hatte, er hätte sich gewaschen, sie hätten sich gar nicht hingelegt, alles Notwendige zusammengepackt und seien sofort aufgebrochen.

Aus diesem Grund wird - ebenfalls unabhängig von den missverständlichen Angaben zur Ausreise mit dem Taxi bzw. dem Auto des Schwagers und den allenfalls missverständlichen Angaben zu den Ereignissen der Abreise - dennoch auch nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen, weil sich ihr Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen ihres Ehemannes stützt. Daher ist auch nicht plausibel, dass sie anlässlich der Verhaftung ihres Ehemannes einen Schlag erhalten hätte. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Befund aus Wolgograd vom August 2011 über eine drohende Frühgeburt. Es ist außerdem auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass ihr Ehemann mit den Entführern zusammenarbeiten hätte sollen und auch unterschrieben habe, sodann aber erst gegen Lösegeld freigelassen worden sein soll.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge arbeitsfähige Frau handelt, welche auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Halbbruder) im Herkunftsstaat verfügt, wo sie zumindest wieder Unterkunft erhalten könnte. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in ihrem Herkunftsstaat schwierig ist, ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die notdürftigste Lebensgrundlage für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder erwirtschaften kann. Überdies brachte die Beschwerdeführerin vor, im Haus des Schwiegervaters gewohnt zu haben - die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen somit über Vermögen.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Ihr kann daher ebenso wie ihrem Ehemann zugemutet werden, im Falle einer erneuten Rückkehr in die Russische Föderation in ihrem Heimatdorf zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für den Familienunterhalt eigenständig zu sorgen. Selbst wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein sollte, kann nach wie vor jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat lebenden Eltern und den Halbbruder ausgegangen werden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, inwieweit sich die konkreten zukünftigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von ihrer dortigen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebt und mit ihrer in Österreich aufhältigen Schwiegermutter kein gemeinsamer Haushalt besteht und er auch nicht finanziell oder sonst von ihr abhängig ist, gründet sich auf ihre eigenen glaubwürdigen Angaben im Verfahren bzw. jene ihres Ehemannes. Ihre Angaben über den Bezug der Grundversorgung in Österreich wurden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellung über ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das betreffende Register.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin hat wie sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen können, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens auch sonst keine ihr drohende Verfolgung hinreichender Intensität aus Gründen der GFK vorgebracht, bzw. ist auch von Amts wegen eine solche nicht hervorgetreten. Im Ergebnis kann daher für den Beschwerdefall ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, gesund zu sein und es besteht auch sonst kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, gesund zu sein und es besteht auch sonst kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D16 263172-2/2012, D16 405633-2/2012 und D16 428952-1/2012) wurden die Beschwerden des Ehemannes und der minderjährigen Töchter gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D16 263172-2/2012, D16 405633-2/2012 und D16 428952-1/2012) wurden die Beschwerden des Ehemannes und der minderjährigen Töchter gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht und ihren beiden minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls Asylwerber sind und gleichlautende Entscheidungen erhalten. Ein Familienleben zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwiegermutter hat sie nicht vorgebracht.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht und ihren Töchtern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht und ihren Töchtern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin nach erneuter illegaler Einreise am 27.10.2011 erst seit etwa einem Jahr wieder im Bundesgebiet aufhält, ihr dieser Aufenthalt lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihr spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 09.08.2012 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Bindungen zu Verwandten im Herkunftsstaat sowie entsprechende Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kennt die Beschwerdeführerin auch die Gepflogenheiten im Herkunftsstaat.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert auch keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der zwar unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert auch keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der zwar unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Von einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in ihr Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werdenDa somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, Resozialisierung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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