TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 D16 263172-2/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D16 263172-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 11 12.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, FZ. 11 12.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste erstmals am 19.10.2004 unter den Personalien XXXX, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag und gab dabei an, sein Bruder XXXX habe Flüchtlingsstatus und seine Schwester XXXX lebe noch in XXXX.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste erstmals am 19.10.2004 unter den Personalien römisch 40 , tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag und gab dabei an, sein Bruder römisch 40 habe Flüchtlingsstatus und seine Schwester römisch 40 lebe noch in römisch 40 .

Im Rahmen der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 21.10.2004 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Eltern seien bereits verstorben und seine Ehefrau XXXX lebe noch in Tschetschenien, ebenso seine Schwester. Nach der Belehrung über unrichtige Angaben zu seiner wahren Identität oder Staatsangehörigekeit brachte er vor, seine Angaben seien richtig. Er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, kirchlich verheiratet und habe zwei Kinder namens XXXX und XXXX welche bei seiner Mutter irgendwo in Tschetschenien wohnen würden. Er habe bisher in keinem anderen Land Asyl beantragt. Identitätsbezeugende Dokumente besitze er weder in Österreich noch in Russland. Er habe in XXXX gelebt und sei am 27.12.2002 von den Russen verhaftet und festgehalten worden. Wie lange wisse er nicht. Nachdem er freigekauft worden sei, sei er mit dem Bus nach Brest in Weißrussland gereist und sei eine Woche später nach Deutschland und Österreich gereist, wo er am 19.10.2004 angekommen sei. Er sei länger als ein Jahr festgehalten worden. Zum Vorhalt über seine Asylantragstellung vom 10.04.2003 in Brüssel gab er an, dies sei richtig. Schließlich wollte er keine weiteren Angaben machen, weil er müde war. Er habe in Belgien keinen Bescheid bekommen und sei vor ca. einem Monat ausgereist. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen,weil er von der Polizei inhaftiert worden sei. Unter Verwendung von Schimpfwörtern brachte er vor, er sei gefoltert worden und die Wirbelsäule sei ihm gebrochen worden, einen Grund für seine Inhaftierung habe es nicht gegeben.Im Rahmen der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 21.10.2004 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Eltern seien bereits verstorben und seine Ehefrau römisch 40 lebe noch in Tschetschenien, ebenso seine Schwester. Nach der Belehrung über unrichtige Angaben zu seiner wahren Identität oder Staatsangehörigekeit brachte er vor, seine Angaben seien richtig. Er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, kirchlich verheiratet und habe zwei Kinder namens römisch 40 und römisch 40 welche bei seiner Mutter irgendwo in Tschetschenien wohnen würden. Er habe bisher in keinem anderen Land Asyl beantragt. Identitätsbezeugende Dokumente besitze er weder in Österreich noch in Russland. Er habe in römisch 40 gelebt und sei am 27.12.2002 von den Russen verhaftet und festgehalten worden. Wie lange wisse er nicht. Nachdem er freigekauft worden sei, sei er mit dem Bus nach Brest in Weißrussland gereist und sei eine Woche später nach Deutschland und Österreich gereist, wo er am 19.10.2004 angekommen sei. Er sei länger als ein Jahr festgehalten worden. Zum Vorhalt über seine Asylantragstellung vom 10.04.2003 in Brüssel gab er an, dies sei richtig. Schließlich wollte er keine weiteren Angaben machen, weil er müde war. Er habe in Belgien keinen Bescheid bekommen und sei vor ca. einem Monat ausgereist. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen,weil er von der Polizei inhaftiert worden sei. Unter Verwendung von Schimpfwörtern brachte er vor, er sei gefoltert worden und die Wirbelsäule sei ihm gebrochen worden, einen Grund für seine Inhaftierung habe es nicht gegeben.

Bei der Einvernahme vom 27.10.2004 in der Erstaufnahmestelle West gab er zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen der Zuständigkeit Belgiens zusammengefasst an, dort habe sich niemand um ihn gekümmert. Er brauche außerdem eine Operation für seinen Rücken. Weiters brachte er vor, seit seiner Inhaftierung Gedächtnisprobleme zu haben, er sei nicht ganz ein Jahr im Gefängnis gewesen. Er legte zwei per Fax übermittelte Schriftstücke vor, eine Kopie des Inlandsreisepasses, eine Abgängigkeitsanzeige, welche seine Ehefrau erstattet habe, und Bestätigungen darüber. Zum Vorhalt über seine unterschiedlichen Geburtsdaten gab er an, am XXXX geboren zu sein.Bei der Einvernahme vom 27.10.2004 in der Erstaufnahmestelle West gab er zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen der Zuständigkeit Belgiens zusammengefasst an, dort habe sich niemand um ihn gekümmert. Er brauche außerdem eine Operation für seinen Rücken. Weiters brachte er vor, seit seiner Inhaftierung Gedächtnisprobleme zu haben, er sei nicht ganz ein Jahr im Gefängnis gewesen. Er legte zwei per Fax übermittelte Schriftstücke vor, eine Kopie des Inlandsreisepasses, eine Abgängigkeitsanzeige, welche seine Ehefrau erstattet habe, und Bestätigungen darüber. Zum Vorhalt über seine unterschiedlichen Geburtsdaten gab er an, am römisch 40 geboren zu sein.

Nach der ärztlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 28.10.2004 bestand beim Beschwerdeführer ein "Posttraumatisches Belastungssyndrom" nach Folter.

Nach der Zulassung des Verfahrens wegen der Traumatisierung des Beschwerdeführers wurde er am 03.05.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen, wobei er vorbrachte, seine Frau habe eine Abgängigkeitsanzeige erstattet. Sie heiße XXXX er wisse auch das Geburtsjahr nicht sicher. Seine Töchter würden XXXX und XXXX heißen. Geheiratet habe er 1999, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. In Österreich habe er einen Bruder, eine Schwester und einen Neffen. Der Bruder heiße XXXX, seine SchwesterNach der Zulassung des Verfahrens wegen der Traumatisierung des Beschwerdeführers wurde er am 03.05.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen, wobei er vorbrachte, seine Frau habe eine Abgängigkeitsanzeige erstattet. Sie heiße römisch 40 er wisse auch das Geburtsjahr nicht sicher. Seine Töchter würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Geheiratet habe er 1999, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. In Österreich habe er einen Bruder, eine Schwester und einen Neffen. Der Bruder heiße römisch 40 , seine Schwester

XXXX. Einen Auslandsreisepass besitze er nicht. In Belgien habe er im Instanzenzug eine abweisliche Entscheidung erhalten, er habe zu seinem Bruder fahren wollen. Gegen die Einholung der belgischen Akten sprach er sich wiederholt aus. Aus der Einvernahme seines Bruders würden sich die Gründe ergeben: Zuerst sei dieser an der Reihe gewesen, dann am 27.12.2002 der Beschwerdeführer. Er sei ca. zwei Monate inhaftiert gewesen. Über Intervention von Verwandten, welche beim ROWD arbeiteten, sei er freigekommen. Wer und wie viele ihn festgenommen hatten, könne er nicht angeben, weil es dunkel gewesen und er mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und bewusstlos geworden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder sei. Dieser sei Kriegsteilnehmer - vielleicht auch im zweiten Kriegrömisch 40 . Einen Auslandsreisepass besitze er nicht. In Belgien habe er im Instanzenzug eine abweisliche Entscheidung erhalten, er habe zu seinem Bruder fahren wollen. Gegen die Einholung der belgischen Akten sprach er sich wiederholt aus. Aus der Einvernahme seines Bruders würden sich die Gründe ergeben: Zuerst sei dieser an der Reihe gewesen, dann am 27.12.2002 der Beschwerdeführer. Er sei ca. zwei Monate inhaftiert gewesen. Über Intervention von Verwandten, welche beim ROWD arbeiteten, sei er freigekommen. Wer und wie viele ihn festgenommen hatten, könne er nicht angeben, weil es dunkel gewesen und er mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und bewusstlos geworden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder sei. Dieser sei Kriegsteilnehmer - vielleicht auch im zweiten Krieg

  • -Strichaufzählung
    gewesen. Die Eltern seien beide verstorben. Im Filtrationslager hätten sie alles mit ihm gemacht, was sie mit den anderen auch gemacht hätten. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert, etwa ihm mit einer Zange die Zunge gequetscht und irgendetwas mit dem Rücken
  • -Strichaufzählung
    er wisse nicht, was sie mit ihm gemacht hätten. Aktuell sei etwas mit dem Nerv am Bein. Er sei hier im Krankenhaus gewesen und er müsse eine Bewegungstherapie machen, weil ihm die Wirbel ausgerenkt worden seien. Es seien auch Spuren der Misshandlung auf seinem Kopf vorhanden. Auf die Frage, warum er seine Familie nicht mitgenommen habe, brachte er vor, er sei sofort nach seiner Freilassung weg (gefahren). In Inguschetien hätten die Heilpraktiker ca. einen Monat seinen Rücken kuriert. Seine Frau sei im Krankenhaus in Russland, seine Kinder seien bei seiner Schwester XXXX. Ein Bruder sei im ersten Krieg umgekommen. Er selbst sei jetzt offiziell verschollen. Im Fall der Rückkehr würden sie ihn wieder festnehmen. Seine Schwester XXXX würde nun im Sommer hierher kommen, er wäre dann in Tschetschenien alleine.er wisse nicht, was sie mit ihm gemacht hätten. Aktuell sei etwas mit dem Nerv am Bein. Er sei hier im Krankenhaus gewesen und er müsse eine Bewegungstherapie machen, weil ihm die Wirbel ausgerenkt worden seien. Es seien auch Spuren der Misshandlung auf seinem Kopf vorhanden. Auf die Frage, warum er seine Familie nicht mitgenommen habe, brachte er vor, er sei sofort nach seiner Freilassung weg (gefahren). In Inguschetien hätten die Heilpraktiker ca. einen Monat seinen Rücken kuriert. Seine Frau sei im Krankenhaus in Russland, seine Kinder seien bei seiner Schwester römisch 40 . Ein Bruder sei im ersten Krieg umgekommen. Er selbst sei jetzt offiziell verschollen. Im Fall der Rückkehr würden sie ihn wieder festnehmen. Seine Schwester römisch 40 würde nun im Sommer hierher kommen, er wäre dann in Tschetschenien alleine.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 über die Abweisung des Asylantrages vom 19.10.2004 und seine Ausweisung aus dem österreichsichen Bundesgebiet erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Am 03.11.2009 erklärte der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunfststaat zurückkehren zu wollen. Seitens der Caritas wurden am 03.12.2009 im Zuge dessen Unterlagen (Inlandspässe, Geburtsurkunde) für den Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX übersendet und vorgebracht, dass dieser im Verfahren den Namen XXXX angegeben habe, und nun mit seiner Frau XXXX und der in Österreich geborenen Tochter XXXX nach Russalnd zurückkehren wolle.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 über die Abweisung des Asylantrages vom 19.10.2004 und seine Ausweisung aus dem österreichsichen Bundesgebiet erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Am 03.11.2009 erklärte der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunfststaat zurückkehren zu wollen. Seitens der Caritas wurden am 03.12.2009 im Zuge dessen Unterlagen (Inlandspässe, Geburtsurkunde) für den Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 übersendet und vorgebracht, dass dieser im Verfahren den Namen römisch 40 angegeben habe, und nun mit seiner Frau römisch 40 und der in Österreich geborenen Tochter römisch 40 nach Russalnd zurückkehren wolle.

Nach der vorliegenden Ausreisebestätigung kehrte der Beschwerdeführer am 07.07.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet gemeinsam mit XXXX und XXXX zurück. Das Verfahren wurde am 12.07.2010 seitens des Asylgerichtshofes als gegenstandslos abgelegt.Nach der vorliegenden Ausreisebestätigung kehrte der Beschwerdeführer am 07.07.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 zurück. Das Verfahren wurde am 12.07.2010 seitens des Asylgerichtshofes als gegenstandslos abgelegt.

Am 27.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er bei der Erstbefragung am 29.10.2011 zu seiner Mutter einmal als deren Vornamen XXXX und einmal den Namen XXXX mit Aufenthalt im Bundesgebiet, angab. Er brachte weiters vor, seine Mutter XXXX sei anerkannter Flüchtling und seine Cousine XXXX und sein Onkel XXXX würden sich im Bundesgebiet aufhalten. Als Fluchtgrund führte er aus, im Haus seines Vaters mit seiner Tante XXXX gewohnt zu haben und am 20.05.2011 von maskierten Unbekannten von dort entführt woren zu sein. Es seien 10.000 US Dollar als Lösegeld verlangt worden und er sei inzwischen misshandelt worden. Seine Tante habe das Lösegeld organisiert und er sei am XXXX freigelassen worden. In der Nacht vomAm 27.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er bei der Erstbefragung am 29.10.2011 zu seiner Mutter einmal als deren Vornamen römisch 40 und einmal den Namen römisch 40 mit Aufenthalt im Bundesgebiet, angab. Er brachte weiters vor, seine Mutter römisch 40 sei anerkannter Flüchtling und seine Cousine römisch 40 und sein Onkel römisch 40 würden sich im Bundesgebiet aufhalten. Als Fluchtgrund führte er aus, im Haus seines Vaters mit seiner Tante römisch 40 gewohnt zu haben und am 20.05.2011 von maskierten Unbekannten von dort entführt woren zu sein. Es seien 10.000 US Dollar als Lösegeld verlangt worden und er sei inzwischen misshandelt worden. Seine Tante habe das Lösegeld organisiert und er sei am römisch 40 freigelassen worden. In der Nacht vom

30. auf den 31.05.2011 sei er mit seiner Familie mit einem Taxi von

XXXX nach Wolgograd gefahren. Zu seinem Asylantrag in Belgien habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei dann bis 2010 in Österreich geblieben, weil er hier einen Onkel habe. Dazwischen habe er im Jahre 2008 seine Frau aus Russland geholt und sie in Österreich nach isalmischem Recht geheiratet. Seine Tochter sei 2009 in Österreich geboren worden. 2010 seien sie freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Er wolle nicht nach Belgien, weil seine Mutter und sein Onkel in Österreich seien. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Die Entführer hätten gewollt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht gewollt habe. Ferner habe er Bestätigungen, dass er auf Grund von Misshandlungen in Wolgograd im Krankenhaus gewesen sei.römisch 40 nach Wolgograd gefahren. Zu seinem Asylantrag in Belgien habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei dann bis 2010 in Österreich geblieben, weil er hier einen Onkel habe. Dazwischen habe er im Jahre 2008 seine Frau aus Russland geholt und sie in Österreich nach isalmischem Recht geheiratet. Seine Tochter sei 2009 in Österreich geboren worden. 2010 seien sie freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Er wolle nicht nach Belgien, weil seine Mutter und sein Onkel in Österreich seien. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Die Entführer hätten gewollt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht gewollt habe. Ferner habe er Bestätigungen, dass er auf Grund von Misshandlungen in Wolgograd im Krankenhaus gewesen sei.

Anlässlich der Einvernahme am 16.05.2012 gab er auf Russisch an, die Befunde aus Wolgograd vergessen zu haben, er habe ein Schädeltrauma. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, am 20.05.2011 in der Nacht von zu Hause geholt worden zu sein. Er hätte unterschreiben müssen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten werde. Er sei nach zehn Tagen gegen Lösegeld freigelassen worden und am selben Morgen seien sie weggefahren. Sie hätten ihn gezwungen, sich einen Sack über den Kopf zu ziehen und ihn geschlagen, wenn er es nicht geschafft habe. Sie hätten ihn im T-Shirt aus dem Bett geholt, ihn in einem Auto weggebracht und seine Frau mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, welche im dritten Monat schwanger gewesen sei. Bei der Freilassung hätten sie ihn abgesetzt und ihm gesagt, er dürfe die Binde erst abnehmen, wenn er das Auto nicht mehr höre. Er hätte danach gar nicht gewusst, wo er sich befinde. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. XXXX habe ca. zehn Jahre gekämpft und lebe jetzt in Österreich, ein zweiter Onkel sei umgekommen, ein dritter sei vermisst. Es gebe in ihrer Familie viele und auch Bekannte, welche von den Kadyrov-Leuten gesucht würden, deshalb hätten sie die Unterschrift haben wollen. Er sei gerade erst angekommen und hätte keine Verbindungen gehabt. Über Aufforderung seine Festnahme genau zu schildern, gab er an, mit seiner Frau und mit seiner Tochter in einem Zimmer geschlafen zu haben. Seine Tante schlafe dort, wo der Fernseher sei. Das große Tor sei geschlossen gewesen. Weil es sehr heiß gewesen sei, hätten sie die Türen offen gelassen. Wahrscheinlich seien sie über den Zaun geklettert und so ins Haus gekommen. Noch im Bett hätten sie ihm einen starken Schlag versetzt, ihm die Arme umgedreht und ihn zum Ausgang geschleppt, ihn auf die Straße gezerrt und ins Auto gesetzt. Es sei ein Jeep gewesen und links und rechts sei einer neben ihm gesessen, vorne seien zwei gesessen. Es sei am Morgen, so gegen vier Uhr früh gewesen. Sie seien zu viert ins Zimmer gekommen, ihre Gesichter seien mit Masken verdeckt gewesen und sie hätten Militäruniformen, glaublich des GRU getragen, die Hosen seien grün gewesen. Nach seiner Freilassung hätte man ihm erzählt, dass seine Frau mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, während er im Auto gesessen sei. Er sei alleine in einem Zimmer festgehalten worden, welches bis zur Hälfte blau gestrichen gewesen sei, oben sei es weiß gewesen. Wenn er den Kopf nicht habe bedecken können, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten Militärstiefel getragen und ihn mit den Füßen getreten und auch geschlagen. Ein, zwei Mal sei er auch mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Er habe eine Gehirnerschütterung davon getragen, er sei einige Male bewusstlos gewesen. Am Hals, an den Armen, am Oberkörper - fast überall am Körper habe er Blutergüsse gehabt. Am Morgen als es noch dunkel gewesen sei, hätten sie ihn freigelassen und er sei nach Hause gegangen. Danach habe er ein bisschen geschlafen, dann seien sei weg (gefahren). Er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Der Mann seiner Schwester habe sie mit dem Auto nach Wolgograd zu Freunden gebracht, wo sie ca. ein halbes Jahr geblieben seien. Sie hätten gehofft, nach Hause zurückkehren zu können. Dann habe ihm seine Tante mitgeteilt, dass sie ständig angerufen werde und sie nicht mehr dort leben könnten. Zum Vorhalt, das er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit dem Taxi nach Wolgograd gefahren zu sein, brachte er vor, dass der Mann seiner Schwester inoffiziell Taxifahrer sei, sie hätten aber nichts bezahlt. Weiters gab er an, dass sein Heimatort ein Teil von XXXX sei, ein Dorfgebiet. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefraggung auch angegeben habe, in der Nacht von XXXX nach Wolgograd gefahren zu sein und nun vom Morgen gesprochen zu haben, führte er aus, um fünf Uhr morgens weggefahren zu sein, nachdem er zwischen drei und vier Uhr nachts freigelassen worden sei und etwa zwei Stunden geschlafen habe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, wieder festgenommen oder erschossen zu werden, weil er ja geflüchtet sei. In Österreich könne er sich nicht selbst versorgen, er besuche keinen Kurs und sei kein Mitglied in einem Verein. Ergänzend brachte er vor, früher in Österreich viele Dummheiten gemacht zu haben, derartiges werde nicht mehr vorkommen. Den Übersetzungen zu den vorgelegten Befundkopien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2011 angab, fünf Tage zuvor auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden zu sein und mit einem stumpfen Gegenstand einen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, sowie die Diagnose "Gehirnerschütterung".Anlässlich der Einvernahme am 16.05.2012 gab er auf Russisch an, die Befunde aus Wolgograd vergessen zu haben, er habe ein Schädeltrauma. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, am 20.05.2011 in der Nacht von zu Hause geholt worden zu sein. Er hätte unterschreiben müssen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten werde. Er sei nach zehn Tagen gegen Lösegeld freigelassen worden und am selben Morgen seien sie weggefahren. Sie hätten ihn gezwungen, sich einen Sack über den Kopf zu ziehen und ihn geschlagen, wenn er es nicht geschafft habe. Sie hätten ihn im T-Shirt aus dem Bett geholt, ihn in einem Auto weggebracht und seine Frau mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, welche im dritten Monat schwanger gewesen sei. Bei der Freilassung hätten sie ihn abgesetzt und ihm gesagt, er dürfe die Binde erst abnehmen, wenn er das Auto nicht mehr höre. Er hätte danach gar nicht gewusst, wo er sich befinde. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. römisch 40 habe ca. zehn Jahre gekämpft und lebe jetzt in Österreich, ein zweiter Onkel sei umgekommen, ein dritter sei vermisst. Es gebe in ihrer Familie viele und auch Bekannte, welche von den Kadyrov-Leuten gesucht würden, deshalb hätten sie die Unterschrift haben wollen. Er sei gerade erst angekommen und hätte keine Verbindungen gehabt. Über Aufforderung seine Festnahme genau zu schildern, gab er an, mit seiner Frau und mit seiner Tochter in einem Zimmer geschlafen zu haben. Seine Tante schlafe dort, wo der Fernseher sei. Das große Tor sei geschlossen gewesen. Weil es sehr heiß gewesen sei, hätten sie die Türen offen gelassen. Wahrscheinlich seien sie über den Zaun geklettert und so ins Haus gekommen. Noch im Bett hätten sie ihm einen starken Schlag versetzt, ihm die Arme umgedreht und ihn zum Ausgang geschleppt, ihn auf die Straße gezerrt und ins Auto gesetzt. Es sei ein Jeep gewesen und links und rechts sei einer neben ihm gesessen, vorne seien zwei gesessen. Es sei am Morgen, so gegen vier Uhr früh gewesen. Sie seien zu viert ins Zimmer gekommen, ihre Gesichter seien mit Masken verdeckt gewesen und sie hätten Militäruniformen, glaublich des GRU getragen, die Hosen seien grün gewesen. Nach seiner Freilassung hätte man ihm erzählt, dass seine Frau mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, während er im Auto gesessen sei. Er sei alleine in einem Zimmer festgehalten worden, welches bis zur Hälfte blau gestrichen gewesen sei, oben sei es weiß gewesen. Wenn er den Kopf nicht habe bedecken können, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten Militärstiefel getragen und ihn mit den Füßen getreten und auch geschlagen. Ein, zwei Mal sei er auch mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Er habe eine Gehirnerschütterung davon getragen, er sei einige Male bewusstlos gewesen. Am Hals, an den Armen, am Oberkörper - fast überall am Körper habe er Blutergüsse gehabt. Am Morgen als es noch dunkel gewesen sei, hätten sie ihn freigelassen und er sei nach Hause gegangen. Danach habe er ein bisschen geschlafen, dann seien sei weg (gefahren). Er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Der Mann seiner Schwester habe sie mit dem Auto nach Wolgograd zu Freunden gebracht, wo sie ca. ein halbes Jahr geblieben seien. Sie hätten gehofft, nach Hause zurückkehren zu können. Dann habe ihm seine Tante mitgeteilt, dass sie ständig angerufen werde und sie nicht mehr dort leben könnten. Zum Vorhalt, das er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit dem Taxi nach Wolgograd gefahren zu sein, brachte er vor, dass der Mann seiner Schwester inoffiziell Taxifahrer sei, sie hätten aber nichts bezahlt. Weiters gab er an, dass sein Heimatort ein Teil von römisch 40 sei, ein Dorfgebiet. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefraggung auch angegeben habe, in der Nacht von römisch 40 nach Wolgograd gefahren zu sein und nun vom Morgen gesprochen zu haben, führte er aus, um fünf Uhr morgens weggefahren zu sein, nachdem er zwischen drei und vier Uhr nachts freigelassen worden sei und etwa zwei Stunden geschlafen habe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, wieder festgenommen oder erschossen zu werden, weil er ja geflüchtet sei. In Österreich könne er sich nicht selbst versorgen, er besuche keinen Kurs und sei kein Mitglied in einem Verein. Ergänzend brachte er vor, früher in Österreich viele Dummheiten gemacht zu haben, derartiges werde nicht mehr vorkommen. Den Übersetzungen zu den vorgelegten Befundkopien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2011 angab, fünf Tage zuvor auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden zu sein und mit einem stumpfen Gegenstand einen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, sowie die Diagnose "Gehirnerschütterung".

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt die Identität, Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und die Russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, weiters dass er nach moslemischem Recht mit XXXX alias XXXX alias XXXX verheiratet sei und bei seiner ersten Antragstellung andere Personalien angegeben habe. Weiters wurde seine Zugehörigkeit zur Kernfamilie mit seiner moslemisch angetrauten Ehefrau, seiner Tochter XXXX und seiner Tochter XXXX festgestellt. Im Zuge von Feststellungen über sein erstes Asylverfahren in Österreich wurde ausgeführt, dass er am 07.07.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sein Antrag als gegenstandslos abgelegt worden sei, und dass er am 27.10.2011 erneut gemeinsam mit seiner Familie ins Bundesgebiet eingereist sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden war, zu seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamer Haushalt vorliege, er in Österreich keine Bildungseinrichtungen oder Vereine besuche und keine sozialen Kontakte vorlägen, welche ihn an Österreich binden würden, er über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen stellte das Bundesasylamt die Identität, Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und die Russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, weiters dass er nach moslemischem Recht mit römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 verheiratet sei und bei seiner ersten Antragstellung andere Personalien angegeben habe. Weiters wurde seine Zugehörigkeit zur Kernfamilie mit seiner moslemisch angetrauten Ehefrau, seiner Tochter römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 festgestellt. Im Zuge von Feststellungen über sein erstes Asylverfahren in Österreich wurde ausgeführt, dass er am 07.07.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sein Antrag als gegenstandslos abgelegt worden sei, und dass er am 27.10.2011 erneut gemeinsam mit seiner Familie ins Bundesgebiet eingereist sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass keinem Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden war, zu seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamer Haushalt vorliege, er in Österreich keine Bildungseinrichtungen oder Vereine besuche und keine sozialen Kontakte vorlägen, welche ihn an Österreich binden würden, er über kein Eigentum verfüge und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht.

Folgende Feststellungen zur Russischen Föderation wurden konkret getroffen:

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 13.6.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 13.6.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht in Kadyrows Händen weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 13.6.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 13.6.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 13.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums Leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)

Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)

Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)

Wiederaufbau

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)

(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 19.6.2012)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 19.6.2012)

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität infolge der Vorlage eines Identitätsdokumentes feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass es seinen Angaben an jeglicher Substanziiertheit fehle und auch auf Nachfrage seine Angaben knapp und oberflächlich geblieben seien. Auch seine unterschiedlichen Schilderungen über seine Reise nach Wolgograd würden zeigen, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Auch habe er anders als seine Frau angegeben, er habe nach seiner Freilassung zu Hause zwei Stunden geschlafen, ehe er am Morgen nach Wolgograd gefahren sei, diese hätte jedoch angegeben, dass er sich nur gewaschen hätte, ohne sich hinzulegen, alles Notwendige zusammengepackt hätte und sofort aufgebrochen sei. Auch aus den vorgelegten Befunden gehe hervor, dass er nach seinen Angaben fünf Tage vor der Untersuchung am 03.06.2011 von Unbekannten auf der Straße verprügelt worden sei und eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden sei, jedoch fänden sich darin keine Hinweise auf die von ihm und seiner Frau angegebenen Blutergüsse, welche aber angesichts der durchgeführten Untersuchungen sicher in den Befunden vermerkt worden wären, weshalb diese offenbar nicht vorlägen. Ferner sei seine Glaubwürdigkeit durch die seine zahlreichen Falschangaben im vorhergehenden Verfahren schwer erschüttert. So habe er eine falsche Identität angegeben, eine nicht existente Ehefrau und zwei Kinder sowie, dass seine Eltern bereits verstorben seien.

Insgesamt vermochte er somit nicht, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass ihm asylrelevante Verfolgung oder Gefahren, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, im Herkunftsstaat drohen und verfüge er über nahe Angehörige im Herkunftsstaat.

Die Feststellung zu seinem Herkunftsland würde auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Länderfeststellungen würden sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege.

Mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl ausgegangen werden und sei auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden. Gegenwärtig bestehe kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter und könne ihm zugemutet werden, dass er das Überlebensnotwendige für sich und seine Familie aus eigenem bestreite und verfüge er darüber hinaus auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Begründete Rückkehrhindernisse hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass deshalb kein Eingriff ins Familienleben vorliege, da die Anträge der Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen und diese ausgewiesen worden seien. Mit seiner Mutter führe er kein Familienleben im obigen Sinn. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er nach seiner neuerlichen Einreise lediglich auf Grund des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und keine Umstände ersichtlich seien, welche zu seinen Gunsten sprechen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (auch als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen. Kinder) wird ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Er habe zur Vermeidung seiner Abschiebung nach Belgien die Identitätsdaten seines Onkels angegeben und seien die angegebene Ehefrau (XXXX) und Töchter (XXXX und XXXX) tatsächlich die Frau und die Kinder seines Onkels XXXX und seien dessen Eltern tatsächlich verstorben. Es sei schlicht die gänzliche Übernahme der Identität seines Onkels gewesen, warum seine Angaben nicht korrekt gewesen seien. Es sei ihm im Jahr 2010 klar geworden, dass sein Vorgehen taktisch unklug gewesen sei und so sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Probleme dort hätten schließlich in seiner Mitnahme gegipfelt und sie zur neuerlichen Ausreise bewogen. Zu den Widersprüchen im gegenständlichen Asylverfahren verweise er darauf, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen sehr verbesserungswürdig sei, und verwies er dazu auf eine UNHCR-Beobachtung vom 25.03.2011 betreffend unbegleitete Minderjährige in der EAST-Ost und zitierte daraus. Demnach könne auch in seinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten und seien die geringfügigen Widersprüche gegenüber der polizeilichen Erstbefragung nicht dermaßen gewichtig, dass von einer generellen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne. Den Widerspruch zu seinen Angaben über seine Ausreise mit dem Taxi nach Wolgograd habe er bereits in der Einvernahme aufgeklärt. Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen und den Angaben der Frau über ihre Abreise gab er an, dass dieser Vorwurf nicht durch die Aussagen vom 16.05.2012 gedeckt sei, weil seine Frau angegeben habe, dass sie sich gar nicht hingelegt, sondern sofort alles zusammengepackt hätten, und sich dies auch auf die dort lebende Tante bezogen hätte, er selbst hätte sich kurz zum Schlafen hingelegt. Ansonsten gebe es keine Widersprüche. Bezüglich der vermeintlichen Emotionslosigkeit sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die von ihm berichteten Handlungen des Staates würden eine asylrelevante Verfolgung darstellen und würde er im Fall der Rückkehr erneut einer Verletzung von Art. 3 und Art. 5 ausgesetzt sein. Ursache dafür sei seine lange Abwesenheit und eine daraus resultierende Gefährdung als Rückkehrer und sein familiärer Hintergrund. Daher wäre seiner Familie und ihm der Status des Asylberechtigten wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen. Zur Non-Refoulement-Prüfung wurde unter Hinweis auf zitierte Berichte darauf verwiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht seien. Danach seien besonders aus dem Ausland zurückkehrende Personen gefährdet, in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert zu werden. Einer Familie mit zwei kleinen Kindern sei daher bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne.In der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (auch als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen. Kinder) wird ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Er habe zur Vermeidung seiner Abschiebung nach Belgien die Identitätsdaten seines Onkels angegeben und seien die angegebene Ehefrau (römisch 40 ) und Töchter (römisch 40 und römisch 40 ) tatsächlich die Frau und die Kinder seines Onkels römisch 40 und seien dessen Eltern tatsächlich verstorben. Es sei schlicht die gänzliche Übernahme der Identität seines Onkels gewesen, warum seine Angaben nicht korrekt gewesen seien. Es sei ihm im Jahr 2010 klar geworden, dass sein Vorgehen taktisch unklug gewesen sei und so sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Probleme dort hätten schließlich in seiner Mitnahme gegipfelt und sie zur neuerlichen Ausreise bewogen. Zu den Widersprüchen im gegenständlichen Asylverfahren verweise er darauf, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen sehr verbesserungswürdig sei, und verwies er dazu auf eine UNHCR-Beobachtung vom 25.03.2011 betreffend unbegleitete Minderjährige in der EAST-Ost und zitierte daraus. Demnach könne auch in seinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten und seien die geringfügigen Widersprüche gegenüber der polizeilichen Erstbefragung nicht dermaßen gewichtig, dass von einer generellen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne. Den Widerspruch zu seinen Angaben über seine Ausreise mit dem Taxi nach Wolgograd habe er bereits in der Einvernahme aufgeklärt. Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen und den Angaben der Frau über ihre Abreise gab er an, dass dieser Vorwurf nicht durch die Aussagen vom 16.05.2012 gedeckt sei, weil seine Frau angegeben habe, dass sie sich gar nicht hingelegt, sondern sofort alles zusammengepackt hätten, und sich dies auch auf die dort lebende Tante bezogen hätte, er selbst hätte sich kurz zum Schlafen hingelegt. Ansonsten gebe es keine Widersprüche. Bezüglich der vermeintlichen Emotionslosigkeit sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringend erforderlich. Die von ihm berichteten Handlungen des Staates würden eine asylrelevante Verfolgung darstellen und würde er im Fall der Rückkehr erneut einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, ausgesetzt sein. Ursache dafür sei seine lange Abwesenheit und eine daraus resultierende Gefährdung als Rückkehrer und sein familiärer Hintergrund. Daher wäre seiner Familie und ihm der Status des Asylberechtigten wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen. Zur Non-Refoulement-Prüfung wurde unter Hinweis auf zitierte Berichte darauf verwiesen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht seien. Danach seien besonders aus dem Ausland zurückkehrende Personen gefährdet, in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert zu werden. Einer Familie mit zwei kleinen Kindern sei daher bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt,

mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 107/1 und 2, § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107 /, eins und 2, Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,

mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verlängert auf 5 Jahre undmit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verlängert auf 5 Jahre und

mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 19.10.2004 erstmals unter falschen Personalien in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher letztlich infolge seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 07.07.2010 vom Asylgerichtshof als gegenstandslos abgelegt wurde.

Am 27.10.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner nach moslemischem Recht angetrauten, schwangeren Ehefrau und seiner Tochter XXXX erneut ins Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Tochter XXXX wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.Am 27.10.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner nach moslemischem Recht angetrauten, schwangeren Ehefrau und seiner Tochter römisch 40 erneut ins Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau nach moslemischem Recht und seinen minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Mutter lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit von dieser. Eine engere familiäre Beziehung zu seinem Onkel oder seiner Cousine hat er ebenfalls nicht angegeben. Es besteht in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht keine Bildungseinrichtungen. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch und wurde bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Angehörige leben nach wie vor in der Russischen Föderation.Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau nach moslemischem Recht und seinen minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Mutter lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit von dieser. Eine engere familiäre Beziehung zu seinem Onkel oder seiner Cousine hat er ebenfalls nicht angegeben. Es besteht in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht keine Bildungseinrichtungen. Er nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch und wurde bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Angehörige leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie den Verfahrensakten seiner Ehefrau nach moslemischem Recht und seiner Töchter bzw. aus dem oben zitierten Dokumentationsmaterial und aus der Aktenlage.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde infolge Vorlage eines Identitätsdokumentes festgestellt. Die Herkunft und die Volksgruppenzugehörigkeit gelten durch seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie in Zusammenschau mit entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen als erwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus einer aktuellen Anfrage in behördlichen österreichischen Registern.

Der sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner konkreten Lebenssituation im Falle einer Rückkehr beruht auf den oben wiedergegebenen aktuellen Länderberichten in Zusammenschau mit den diesbezüglichen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt. Diese zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2012 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesasylamtes nicht entscheidungserheblich entgegengetreten:

Im Vergleich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten aus 2011 sind jene in den oa. Länderfeststellungen aus 2012 aktueller und berichten von der Abnahme der Gewalt seit 2010 in Tschetschenien. Zur Situation als Rückkehrer möglicherweise Opfer von Erpressungen zu werden, ist zu bemerken, dass dies zwar eine rechtswidrige, jedoch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dass man als aus dem Ausland Zurückkehrender möglicherweise gefoltert werden kann bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Dazu wird insbesondere auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. im Folgenden verwiesen.Im Vergleich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten aus 2011 sind jene in den oa. Länderfeststellungen aus 2012 aktueller und berichten von der Abnahme der Gewalt seit 2010 in Tschetschenien. Zur Situation als Rückkehrer möglicherweise Opfer von Erpressungen zu werden, ist zu bemerken, dass dies zwar eine rechtswidrige, jedoch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dass man als aus dem Ausland Zurückkehrender möglicherweise gefoltert werden kann bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Dazu wird insbesondere auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. im Folgenden verwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Es ging dabei jedoch nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus.

Auch der Asylgerichtshof geht nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Motiven aus.

Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern an, als die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die zahlreichen falschen Angaben, insbesondere durch Angabe einer falschen Identität anlässlich seiner ersten Antragstellung, erheblich erschüttert ist und weiters dadurch, dass auch die von ihm aufgestellten Behauptungen, über eine Ehefrau samt zwei Kinder zu verfügen und dass sein Eltern bereits verstorben seien, sich letztlich als nicht zutreffend erwiesen haben. Daran ändert auch der in der Beschwerde geltend gemachte Beweggrund für die falschen Angaben nichts, da es ebenso rechtswidrig ist, eine Abschiebung in das Land der ersten Asylantragstellung zu vereiteln. Hingegen ist aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er zur Erreichung von Vorteilen bereit ist, rechtswidrige Handlungen zu setzen. Dazu kommt, dass er nicht - wie in der Beschwerde behauptet - die komplette Identität des Onkels angegeben hat, sondern zu den Namen der vorgeblichen Ehefrau und den beiden Kindern durchaus verschiedene Angaben gemacht hat und auch im nunmehrigen Verfahren betreffend seine Mutter unterschiedliche Namen angegeben hat. Sein Zugeständnis in der Beschwerde, dass er im Jahre 2010 erkannt habe, dass seine Vorgehensweise taktisch unklug gewesen sei und sich daraus eine für ihn in Österreich ungünstige Situation ergeben habe, bewirkt hingegen vielmehr, dass auch besondere Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens bestehen.

So fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2011 hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Freilassung vom XXXX sprach und davon, dass er in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 mit seiner Familie weggefahren sei, jedoch am 16.05.2012 vorbrachte, dass am Morgen, als es noch dunkel gewesen sei, sie ihn freigelassen hätten, er nach Hause gegangen sei, danach ein bisschen geschlafen habe und dann sie weggefahren seien, er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Diese beiden Schilderungen sind nicht gleichlautend, sodass seinen Angaben dazu kein Glauben geschenkt wird. Dazu kommt weiters, dass im vorgelegten Befund vom 02.06.2011 davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer vor fünf Tagen auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden sei, was mit der von ihm geltend gemachten Entführung und Misshandlung durch Maskierte ebenfalls nicht im Einklang steht. Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes bemerkt, dass die von ihm als Folge der Misshandlung vorgebrachten zahlreichen Blutergüsse in diesen Befunden mit keinem Wort erwähnt wurden und infolgedessen angesichts der durchgeführten Untersuchungen davon ausgegangen wurde, dass diese nicht vorlagen.So fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2011 hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Freilassung vom römisch 40 sprach und davon, dass er in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 mit seiner Familie weggefahren sei, jedoch am 16.05.2012 vorbrachte, dass am Morgen, als es noch dunkel gewesen sei, sie ihn freigelassen hätten, er nach Hause gegangen sei, danach ein bisschen geschlafen habe und dann sie weggefahren seien, er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Diese beiden Schilderungen sind nicht gleichlautend, sodass seinen Angaben dazu kein Glauben geschenkt wird. Dazu kommt weiters, dass im vorgelegten Befund vom 02.06.2011 davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer vor fünf Tagen auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden sei, was mit der von ihm geltend gemachten Entführung und Misshandlung durch Maskierte ebenfalls nicht im Einklang steht. Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes bemerkt, dass die von ihm als Folge der Misshandlung vorgebrachten zahlreichen Blutergüsse in diesen Befunden mit keinem Wort erwähnt wurden und infolgedessen angesichts der durchgeführten Untersuchungen davon ausgegangen wurde, dass diese nicht vorlagen.

Insgesamt wird -unabhängig von den missverständlichen Angaben zu seiner Ausreise mit dem Taxi bzw. dem Auto seines Schwagers und den allenfalls missverständlichen Angaben seiner Ehefrau zu den Ereignissen der Abreise- dennoch nicht von der Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Fluchtvorbringens ausgegangen. Es ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass er mit den Entführern zusammenarbeiten hätte sollen und auch unterschrieben habe, sodann aber gegen Lösegeld freigelassen worden sein soll.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, welcher auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte (Tante) im Herkunftsstaat verfügt, wo er zumindest wieder Unterkunft erhalten könnte. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in seinem Herkunftsstaat schwierig ist, ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau die notdürftigste Lebensgrundlage für ihn, seine Ehefrau und seine beiden Kinder erwirtschaften kann. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Heimatort im Haus des Vaters gewohnt zu haben - der Beschwerdeführer verfügt somit über Vermögen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Ihm kann daher ebenso wie seiner Ehefrau zugemutet werden, im Falle einer erneuten Rückkehr in die Russische Föderation in seinem Heimatdorf zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für den Familienunterhalt eigenständig zu sorgen. Selbst wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein sollte, kann nach wie vor jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat lebende Tante ausgegangen werden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, inwieweit sich die konkreten zukünftigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von seiner dortigen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebt und mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter kein gemeinsamer Haushalt besteht und er auch nicht finanziell oder sonst wie von ihr abhängig ist sowie dass auch zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und zu seiner Cousine keine engere familiäre Beziehung besteht, gründet sich auf seine eigenen glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Seine Angaben über den Bezug der Grundversorgung in Österreich wurden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellung über seine wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das betreffende Register.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat wie sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen können, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens auch sonst keine ihm drohende Verfolgung hinreichender Intensität aus Gründen der GFK vorgebracht, bzw. ist auch von Amts wegen eine solche nicht hervorgetreten. Im Ergebnis kann daher für den Beschwerdefall ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, gesund zu sein und es besteht auch sonst kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, gesund zu sein und es besteht auch sonst kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D16 403686-2/2012, D16 405633-2/2012 und D16 428952-1/2012) wurden die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Töchter gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D16 403686-2/2012, D16 405633-2/2012 und D16 428952-1/2012) wurden die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Töchter gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 09.08.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt dies auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt dies auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls Asylwerber sind und gleichlautende Entscheidungen erhalten. Ein Familienleben zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter bzw. zu seinem Onkel und seiner Cousine hat er nicht vorgebracht.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß

Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise am 27.10.2011 erst seit etwa einem Jahr wieder im Bundesgebiet aufhält, ihm dieser Aufenthalt lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihm spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 09.08.2012 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Bindungen zu Verwandten im Herkunftsstaat sowie entsprechende Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kennt der Beschwerdeführer auch die Gepflogenheiten im Herkunftsstaat.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert auch keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des zudem mehrfach strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keinen Deutschkurs, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert auch keine Ausbildung. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des zudem mehrfach strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Von einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werdenDa somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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